VB.2023.00645
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00645
26. September 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25678)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00645
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1974 geborener
kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 21. September 2001 im Kosovo
die in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsangehörige C. Am
19. Januar 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung des Kantons E im Rahmen der Bestimmungen über den
Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 20. April 2004 wurde C
eingebürgert. Die Ehegatten haben drei Kinder (geboren 2002, 2004 und 2013),
die ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen (vgl. zum Ganzen auch
BVGr, 18. April 2018, F-194/2017).
Am 1. November 2010 verurteilte
das Obergericht des Kantons E A wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von
elf Jahren und einer Busse von Fr. 400.-. Mit Verfügung vom
6. September 2011 verweigerte das Migrationsamt des Kantons E ihm vor
diesem Hintergrund die (weitere) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
ordnete an, dass er den Kanton nach der Entlassung aus dem – am 13. März
2006 (vorzeitig) angetretenen – Strafvollzug zu verlassen habe.
Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2011 dehnte das
damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration
[SEM]) die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz aus, hielt A dazu
an, das Land nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen und sprach
ihm gegenüber ein unbestimmtes Einreiseverbot aus. Am 24. Juli 2012 wurde A
Erwägungen
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags nach Pristina/Kosovo
ausgeschafft.
B. Anlässlich
der Geburt seines dritten Kindes Ende Dezember 2013 suspendierte das BFM das
gegenüber A verfügte Einreiseverbot erstmals für zwei Wochen. Im November 2016
befristete das SEM das Verbot auf 10 Jahre bzw. bis am 19. Juli 2022;
bis zu diesem Zeitpunkt gewährte es A insgesamt 16 weitere Suspendierungen.
Ende August 2014 hatte die inzwischen im Kanton Zürich
wohnhafte Ehefrau von A zudem erstmals um eine Einreisebewilligung für
diesen ersucht. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 3. November 2014 nicht ein. Gleich verfuhr es mit den
folgenden Gesuchen vom 10. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015. Weitere
Gesuche vom 2. März 2018 und vom 2. Oktober 2018 wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 22. März 2019 ab. Auf ein Gesuch vom
17.
Juli 2020 trat es mit Verfügung vom 15. September 2020 abermals
nicht ein.
C. A
reiste letztmals am 22. September 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am
30.
September 2022 um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs.
Mit Schreiben vom 22. November 2022 wies das
Migrationsamt A darauf hin, dass er in der Schweiz erwerbsberechtigt sei und
eine "sofortige Erwerbsaufnahme mit einem Pensum von 100 %" von
ihm erwartet werde. Es setzte ihm eine Frist von drei Monaten an, um ein
existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Ehefrau zu erzielen und eine
angemessene Familienwohnung zu finden. In der Folge reichte A einen vom
14.
Januar 2023 datierenden Arbeitsvertrag über eine unbefristete
Anstellung als … im Stundenlohn inklusive Lohnabrechnungen der Monate Januar
und Februar 2023 ein und erklärte, dass seine volljährige Tochter, sein
Dispositiv
mittleres Kind, die Familienwohnung demnächst verlassen werde. Ende Mai 2023
zog die damals knapp 19-Jährige aus.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wies das Migrationsamt
das Gesuch um Familiennachzug vom 30. September 2022 ab und forderte A
auf, die Schweiz bis am 2. August 2023 zu verlassen.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. September 2023 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis
30. November 2023 (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV); die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.- auferlegte die
Sicherheitsdirektion in Dispositiv-Ziff. III zu 2/3 A und nahm sie im
verbleibenden Rest auf die Staatskasse, weil das Migrationsamt mit seinem
Schreiben vom 22. November 2022 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
verstossen habe.
III.
A. Am
30. Oktober 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 26. September
2023 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem ersuchte
er um unentgeltliche Rechtspflege und Bewilligung des Aufenthalts in der
Schweiz während des Verfahrens.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis
auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. November
2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Der Rechtsvertreter von A reichte am 6. September
2024 eine Honorarnote ein.
B. Während
das Migrationsamt A mit Schreiben vom 25. November 2022 noch bestätigt
hatte, während des hängigen Verfahrens aufenthalts- und erwerbsberechtigt zu
sein, verweigerte es ihm am 24. Januar und am 6. Februar 2024
zunächst die beantragte Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung zur
Erwerbstätigkeit und erstattete am 24. Juli 2024 Anzeige gegen ihn wegen
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach
Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer
längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist
(Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die
Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96
Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die
rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2
ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über
Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit
Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl (Art. 3 KRK;
Art. 11 Abs. 1 BV) und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als
einem (wesentlichen) Element unter anderen – aber besonders Rechnung zu tragen (BGE
143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 19. Januar
2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.2 Eine
strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der
bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht für immer. Soweit die Person,
gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der
nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren
hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen
und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls
sich die bzw. der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in
ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die
hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige
Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der
Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die
fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat
angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat die bzw. der Betroffene sich
zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihr bzw. ihm
keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in
der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu
beschränken (zum Ganzen BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.1 –
6. Oktober 2021, 2C_346/2021, E. 4.3 – 19. Januar 2021, 2C_484/2020,
E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der
Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei,
dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG
fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die
bzw. der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw.
Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren
bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu
prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von
Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage
eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im
Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 31. Mai
2023, 2C_394/2022, E. 3.2, und 6. Oktober 2021, 2C_346/2021,
E. 4.5; siehe ferner BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023,
E. 4.3.3; zum Ganzen auch VGr, 31. März 2022, VB.2021.00755,
E. 2.2 mit Hinweisen).
Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies
nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum
Widerruf bzw. der Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung
grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem
ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor
bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es
nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die
Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt
sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf
in rechtserheblicher Weise verändert haben (zum Ganzen BGr, 19. Juni 2024,
2C_525/2023, E. 4.3.4, und 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.3
mit Hinweisen).
3.
3.1 Anlass der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung des
Beschwerdeführers bildete dessen Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von elf
Jahren namentlich wegen vorsätzlicher Tötung am 1. November 2010. Die
Straftat ereignete sich im Februar 2005. Nachdem es zwischen dem Schwager des
Beschwerdeführers und seinem späteren Opfer, D, zu einer verbalen und tätlichen
Auseinandersetzung gekommen war, suchten der Beschwerdeführer und sein anderer
Schwager D gleichentags zu Hause auf und liessen ihn unter einem Vorwand aus
seiner Wohnung locken, wo der Beschwerdeführer einen Schuss mit einer
mitgebrachten Waffe auf ihn abgab. Ohne sich um das schwer verletzte Opfer zu
kümmern, verliessen der Beschwerdeführer und sein Schwager den Tatort. D erlag
noch am gleichen Tag seinen Verletzungen (BGr, 30. Juni
2011, 6B_114/2011).
Damit beging der Beschwerdeführer eine äusserst schwere
Rechtsgutverletzung und sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende
Rückfallgefahr entsprechend tief anzusetzen (vgl. BGr, 2. August 2018,
2C_409/2017, E. 4.6, und 20. Oktober 2009, 2C_36/2009,
E. 3.2). Allerdings war er vor der Tat – mit
Ausnahme eines Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch,
Fahren ohne Ausweis) – nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und verhielt
er sich im Strafvollzug tadellos. Vor diesem Hintergrund wurde dem
Beschwerdeführer denn auch bereits in einem im Dezember 2011 – nach
Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils – im Auftrag des Departements für
Sicherheit und Justiz des Kantons E erstellten psychiatrischen Gutachten eine "eher günstige Kriminalprognose" gestellt und wurde er im
Juli 2012 – nach Verbüssung von 2/3 der Strafzeit – vorzeitig aus dem
Strafvollzug entlassen.
Seither sind nochmals über zwölf Jahre vergangen, in denen
sich der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in Freiheit bewährte. Noch am
Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in die Heimat ausgeschafft, kam er
dort eigenen Angaben zufolge bei der Familie seines Bruders unter und ging in
den Folgejahren verschiedenen Gelegenheitsbeschäftigungen nach. Den Kontakt zur
Familie in der Schweiz hielt er insbesondere über regelmässige Besuche im
Rahmen von Suspendierungen des ihm gegenüber verhängten Einreiseverbots
aufrecht. So reiste der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2013 und Juli 2022
in der Regel zweimal jährlich für mehrere Wochen in die Schweiz. Seine Ehefrau
und die Kinder besuchten den Beschwerdeführer ihrerseits ebenfalls im Kosovo, wenn
auch weniger häufig, wobei C diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdegegner
nachvollziehbar darlegte, dass das viele Reisen für sie ungleich beschwerlicher
gewesen sei, da sie sich seit Jahren wegen psychischer Beschwerden in
ärztlicher Behandlung befinde und ihr jüngstes Kind mit nur einer Niere zur
Welt gekommen sei, weshalb der Betreuungsaufwand in den ersten Jahren sehr hoch
gewesen sei. Einen knappen Monat nach Aufhebung des Einreiseverbots Ende Juli
2022 begab sich der Beschwerdeführer mit einem Schengenvisum für kurzfristige
Einreisen und Aufenthalte bis maximal 90 Tage in die Schweiz und stellte
das streitgegenständliche Gesuch. Er bewohnt hier eine
Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung mit seiner Ehefrau und zwei von drei Kindern und
geht seit Januar 2023 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Schaler/Baufacharbeiter
nach.
3.2 Damit ist
vorliegend nicht nur eine Neubeurteilung angezeigt, entgegen der Vorinstanz
fällt diese bzw. die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenabwägung
inzwischen auch zugunsten des Beschwerdeführers aus:
Ohne Frage bestand aufgrund
der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Tat im Zeitpunkt seiner
Wegweisung aus der Schweiz ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Die
strafrechtliche Verurteilung hat heute jedoch nicht mehr genügend Gewicht, um
dem Beschwerdeführer den Aufenthalt bei seiner Ehefrau und den Kindern weiter
zu verwehren, zumal die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr unter
Beachtung aller Umstände nur noch als gering einzustufen ist. Er beging die ihm
anzulastende (schwere) Straftat vor bald 20 Jahren im Alter von knapp 30 Jahren
und war vorher nicht mit Delikten gegen die körperliche Integrität aufgefallen.
Im Strafvollzug ging er einer Arbeit nach und wurde seitens der Anstaltsleitung
als ruhiger, angenehmer und sehr hilfsbereiter, gar mustergültiger Insasse
beschrieben. In die gleiche Richtung geht die Einschätzung des ihn damals
begutachtenden forensischen Psychiaters, wonach der Beschwerdeführer sozial
zuverlässig sei und sich nicht durch "eine hochgradige Verschlagenheit,
Manipulativität und Lügenhaftigkeit" auszeichne. Seit seiner Entlassung
aus dem Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer auch in Freiheit wohl
verhalten, sich an behördliche Anordnungen gehalten und die Schweiz insbesondere
nach seinen diversen bewilligten Besuchsaufenthalten jeweils wieder verlassen. Schon
vor seiner Inhaftierung im März 2005 in der Schweiz erwerbstätig, trat er
sodann unmittelbar nach seiner Wiedereinreise eine Festanstellung an, was es
seiner Ehefrau ermöglichte, sich Anfang Februar 2023 nach jahrelanger
Fürsorgeabhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Laut ihrem Arzt hat sich mit
der Einreise des Beschwerdeführers auch der psychische Zustand von C
(deutlich) verbessert bzw. wirkt "[d]ie gesamte Familiensituation […]
etwas entspannter".
Das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Familie ist denn
auch trotz dem jahrelangen Getrenntleben eng. Aus den Akten ergibt sich, dass
sich der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau über die Jahre hinweg
nach Möglichkeiten bemühten, ein Familienleben zu führen. Zu Recht erkennt die
Vorinstanz, dass der Ehefrau und dem jüngsten – wie seine Geschwister in der
Schweiz geborenen – Sohn des Beschwerdeführers eine Ausreise in den Kosovo
nicht zumutbar ist. Entsprechend ist das private Interesse des Beschwerdeführers
an einem (weiteren) Zusammenleben mit der Familie in der Schweiz nach
jahrelanger Trennung sehr gross, auch wenn seine beiden älteren Kinder bereits
volljährig sind und die Beziehung zu ihnen nicht mehr vom Schutzbereich von
Art. 8 EMRK erfasst sein dürfte.
3.3 Die
Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren und Fr. 2'000.- (zuzüglich
8,1 % Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die gegenüber Vergleichsfällen leicht erhöhte
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist dem zusätzlichen Aufwand
geschuldet, den der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit seinem widersprüchlichen Verhalten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit
des Beschwerdeführers verursachte.
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht vor Verwaltungsgericht (erstmals) um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.1
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
4.2.2
Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung anbelangt, ist bei der
Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vom erweiterten
Grundbedarf gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009
(nachfolgend: Richtlinie) auszugehen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 32 f.; ferner VGr, 10. November
2022, VB.2022.00522, E. 4.2.2). Gemäss diesen wird für ein Ehepaar, das in
einer Haushaltsgemeinschaft lebt, zunächst ein pauschaler monatlicher
Grundbetrag von Fr. 1'700.- angerechnet (Richtlinie Ziff. II 3). Für
den bald elfjährigen jüngsten Sohn des Beschwerdeführers, der gemeinsam mit den
Eltern in der Familienwohnung lebt, ist sodann ein Grundbetrag von
Fr. 600.- zu veranschlagen (Richtlinie Ziff. II 4). Der monatliche
Grundbetrag von insgesamt Fr. 2'300.- ist um einen Zuschlag von 20 %
zu erhöhen (Plüss, § 16 N. 35; vgl. BGr, 11. Oktober 2018,
8C_157/2018, E. 7). Dazu sind die effektiven Wohnkosten (Richtlinie
Ziff. III 1.1) von Fr. 1'670.-, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungen
und die Krankenkassenprämien der Ehegatten und des minderjährigen Sohns
(Richtlinie Ziff. III 2) hinzuzurechnen. Der ältere Sohn des
Beschwerdeführers ist – wie seine jüngere Schwester – aufgrund seines
Lehrlingslohns und von Stipendien bereits wirtschaftlich unabhängig.
Bereits aus dem Vorgenannten resultieren monatliche
Kosten, welche das (Netto-)Einkommen des Beschwerdeführers übersteigen. Dieser
ist daher als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu qualifizieren.
Angesichts des Verfahrensausgangs kann sein Begehren auch nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und der Beizug eines
Rechtsvertreters erscheint gerechtfertigt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach stattzugeben und ihm in der Person seines
Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
4.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9
Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers reichte am 6. September 2024 eine Kostennote ein,
in der er für seine Aufwendungen (allein) im Beschwerdeverfahren einen Aufwand
von 13,58 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 6.30 zuzüglich
Mehrwertsteuer ausweist. Der geltend gemachte (Stunden-)Aufwand ist etwas zu
hoch, zumal Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer bereits seit Jahren
vertritt und mit dem Fall vertraut ist. Demgegenüber ergab sich aufgrund des
treuwidrigen Verhaltens des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der
Bewilligung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein Mehraufwand. Bei
einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von
durchschnittlich 8 bis 12 Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von 12 Stunden
noch angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist daher für das
Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'860.65 (inklusive Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Davon ist die dem Rechtsvertreter
auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer)
in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 698.65 (inklusive
Mehrwertsteuer) resultiert.
Für diesen Betrag bleibt der Beschwerdeführer nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 19. Juni
2024, 2C_525/2023, E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 26. September 2023 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 1. Juni 2023 werden aufgehoben und der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 26. September 2023 werden die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 1'365.- vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt
und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige
um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt B
wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 698.65 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM;
d) die Gerichtskasse.