Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00645

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00645

26. September 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25678)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00645

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1974 geborener

kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 21. September 2001 im Kosovo

die in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsangehörige C. Am

19. Januar 2002 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung des Kantons E im Rahmen der Bestimmungen über den

Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 20. April 2004 wurde C

eingebürgert. Die Ehegatten haben drei Kinder (geboren 2002, 2004 und 2013),

die ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügen (vgl. zum Ganzen auch

BVGr, 18. April 2018, F-194/2017).

Am 1. November 2010 verurteilte

das Obergericht des Kantons E A wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von

elf Jahren und einer Busse von Fr. 400.-. Mit Verfügung vom

6. September 2011 verweigerte das Migrationsamt des Kantons E ihm vor

diesem Hintergrund die (weitere) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

ordnete an, dass er den Kanton nach der Entlassung aus dem – am 13. März

2006 (vorzeitig) angetretenen – Strafvollzug zu verlassen habe.

Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2011 dehnte das

damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration

[SEM]) die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz aus, hielt A dazu

an, das Land nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen und sprach

ihm gegenüber ein unbestimmtes Einreiseverbot aus. Am 24. Juli 2012 wurde A

Erwägungen

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags nach Pristina/Kosovo

ausgeschafft.

B. Anlässlich

der Geburt seines dritten Kindes Ende Dezember 2013 suspendierte das BFM das

gegenüber A verfügte Einreiseverbot erstmals für zwei Wochen. Im November 2016

befristete das SEM das Verbot auf 10 Jahre bzw. bis am 19. Juli 2022;

bis zu diesem Zeitpunkt gewährte es A insgesamt 16 weitere Suspendierungen.

Ende August 2014 hatte die inzwischen im Kanton Zürich

wohnhafte Ehefrau von A zudem erstmals um eine Einreisebewilligung für

diesen ersucht. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt des Kantons Zürich mit

Verfügung vom 3. November 2014 nicht ein. Gleich verfuhr es mit den

folgenden Gesuchen vom 10. Juni 2015 und vom 17. Juli 2015. Weitere

Gesuche vom 2. März 2018 und vom 2. Oktober 2018 wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 22. März 2019 ab. Auf ein Gesuch vom

17.

Juli 2020 trat es mit Verfügung vom 15. September 2020 abermals

nicht ein.

C. A

reiste letztmals am 22. September 2022 in die Schweiz ein und ersuchte am

30.

September 2022 um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs.

Mit Schreiben vom 22. November 2022 wies das

Migrationsamt A darauf hin, dass er in der Schweiz erwerbsberechtigt sei und

eine "sofortige Erwerbsaufnahme mit einem Pensum von 100 %" von

ihm erwartet werde. Es setzte ihm eine Frist von drei Monaten an, um ein

existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Ehefrau zu erzielen und eine

angemessene Familienwohnung zu finden. In der Folge reichte A einen vom

14.

Januar 2023 datierenden Arbeitsvertrag über eine unbefristete

Anstellung als … im Stundenlohn inklusive Lohnabrechnungen der Monate Januar

und Februar 2023 ein und erklärte, dass seine volljährige Tochter, sein

Dispositiv

mittleres Kind, die Familienwohnung demnächst verlassen werde. Ende Mai 2023

zog die damals knapp 19-Jährige aus.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wies das Migrationsamt

das Gesuch um Familiennachzug vom 30. September 2022 ab und forderte A

auf, die Schweiz bis am 2. August 2023 zu verlassen.

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. September 2023 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis

30. November 2023 (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine

Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV); die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'365.- auferlegte die

Sicherheitsdirektion in Dispositiv-Ziff. III zu 2/3 A und nahm sie im

verbleibenden Rest auf die Staatskasse, weil das Migrationsamt mit seinem

Schreiben vom 22. November 2022 gegen den Grundsatz von Treu und Glauben

verstossen habe.

III.

A. Am

30. Oktober 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 26. September

2023 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem ersuchte

er um unentgeltliche Rechtspflege und Bewilligung des Aufenthalts in der

Schweiz während des Verfahrens.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis

auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. November

2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Rechtsvertreter von A reichte am 6. September

2024 eine Honorarnote ein.

B. Während

das Migrationsamt A mit Schreiben vom 25. November 2022 noch bestätigt

hatte, während des hängigen Verfahrens aufenthalts- und erwerbsberechtigt zu

sein, verweigerte es ihm am 24. Januar und am 6. Februar 2024

zunächst die beantragte Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung zur

Erwerbstätigkeit und erstattete am 24. Juli 2024 Anzeige gegen ihn wegen

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach

Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer

längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist

(Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die

Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96

Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die

rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2

ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte

des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über

Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit

Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl (Art. 3 KRK;

Art. 11 Abs. 1 BV) und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als

einem (wesentlichen) Element unter anderen – aber besonders Rechnung zu tragen (BGE

143 I 21 E. 5.5, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 19. Januar

2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.2 Eine

strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der

bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht für immer. Soweit die Person,

gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der

nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren

hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen

und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls

sich die bzw. der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in

ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die

hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige

Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der

Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die

fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat

angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Hat die bzw. der Betroffene sich

zwischenzeitlich nichts mehr zuschulden kommen lassen und geht von ihr bzw. ihm

keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, besteht in

der Regel kein genügender Grund mehr, das Familienleben unter diesem Titel zu

beschränken (zum Ganzen BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023, E. 4.3.1 –

6. Oktober 2021, 2C_346/2021, E. 4.3 – 19. Januar 2021, 2C_484/2020,

E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der

Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei,

dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG

fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die

bzw. der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw.

Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren

bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu

prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von

Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage

eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im

Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 31. Mai

2023, 2C_394/2022, E. 3.2, und 6. Oktober 2021, 2C_346/2021,

E. 4.5; siehe ferner BGr, 19. Juni 2024, 2C_525/2023,

E. 4.3.3; zum Ganzen auch VGr, 31. März 2022, VB.2021.00755,

E. 2.2 mit Hinweisen).

Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies

nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum

Widerruf bzw. der Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung

grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem

ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor

bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es

nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die

Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt

sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf

in rechtserheblicher Weise verändert haben (zum Ganzen BGr, 19. Juni 2024,

2C_525/2023, E. 4.3.4, und 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 3.3

mit Hinweisen).

3.

3.1 Anlass der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der Wegweisung des

Beschwerdeführers bildete dessen Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von elf

Jahren namentlich wegen vorsätzlicher Tötung am 1. November 2010. Die

Straftat ereignete sich im Februar 2005. Nachdem es zwischen dem Schwager des

Beschwerdeführers und seinem späteren Opfer, D, zu einer verbalen und tätlichen

Auseinandersetzung gekommen war, suchten der Beschwerdeführer und sein anderer

Schwager D gleichentags zu Hause auf und liessen ihn unter einem Vorwand aus

seiner Wohnung locken, wo der Beschwerdeführer einen Schuss mit einer

mitgebrachten Waffe auf ihn abgab. Ohne sich um das schwer verletzte Opfer zu

kümmern, verliessen der Beschwerdeführer und sein Schwager den Tatort. D erlag

noch am gleichen Tag seinen Verletzungen (BGr, 30. Juni

2011, 6B_114/2011).

Damit beging der Beschwerdeführer eine äusserst schwere

Rechtsgutverletzung und sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende

Rückfallgefahr entsprechend tief anzusetzen (vgl. BGr, 2. August 2018,

2C_409/2017, E. 4.6, und 20. Oktober 2009, 2C_36/2009,

E. 3.2). Allerdings war er vor der Tat – mit

Ausnahme eines Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch,

Fahren ohne Ausweis) – nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und verhielt

er sich im Strafvollzug tadellos. Vor diesem Hintergrund wurde dem

Beschwerdeführer denn auch bereits in einem im Dezember 2011 – nach

Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils – im Auftrag des Departements für

Sicherheit und Justiz des Kantons E erstellten psychiatrischen Gutachten eine "eher günstige Kriminalprognose" gestellt und wurde er im

Juli 2012 – nach Verbüssung von 2/3 der Strafzeit – vorzeitig aus dem

Strafvollzug entlassen.

Seither sind nochmals über zwölf Jahre vergangen, in denen

sich der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – in Freiheit bewährte. Noch am

Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in die Heimat ausgeschafft, kam er

dort eigenen Angaben zufolge bei der Familie seines Bruders unter und ging in

den Folgejahren verschiedenen Gelegenheitsbeschäftigungen nach. Den Kontakt zur

Familie in der Schweiz hielt er insbesondere über regelmässige Besuche im

Rahmen von Suspendierungen des ihm gegenüber verhängten Einreiseverbots

aufrecht. So reiste der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2013 und Juli 2022

in der Regel zweimal jährlich für mehrere Wochen in die Schweiz. Seine Ehefrau

und die Kinder besuchten den Beschwerdeführer ihrerseits ebenfalls im Kosovo, wenn

auch weniger häufig, wobei C diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdegegner

nachvollziehbar darlegte, dass das viele Reisen für sie ungleich beschwerlicher

gewesen sei, da sie sich seit Jahren wegen psychischer Beschwerden in

ärztlicher Behandlung befinde und ihr jüngstes Kind mit nur einer Niere zur

Welt gekommen sei, weshalb der Betreuungsaufwand in den ersten Jahren sehr hoch

gewesen sei. Einen knappen Monat nach Aufhebung des Einreiseverbots Ende Juli

2022 begab sich der Beschwerdeführer mit einem Schengenvisum für kurzfristige

Einreisen und Aufenthalte bis maximal 90 Tage in die Schweiz und stellte

das streitgegenständliche Gesuch. Er bewohnt hier eine

Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung mit seiner Ehefrau und zwei von drei Kindern und

geht seit Januar 2023 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Schaler/Baufacharbeiter

nach.

3.2 Damit ist

vorliegend nicht nur eine Neubeurteilung angezeigt, entgegen der Vorinstanz

fällt diese bzw. die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenabwägung

inzwischen auch zugunsten des Beschwerdeführers aus:

Ohne Frage bestand aufgrund

der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Tat im Zeitpunkt seiner

Wegweisung aus der Schweiz ein erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse. Die

strafrechtliche Verurteilung hat heute jedoch nicht mehr genügend Gewicht, um

dem Beschwerdeführer den Aufenthalt bei seiner Ehefrau und den Kindern weiter

zu verwehren, zumal die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr unter

Beachtung aller Umstände nur noch als gering einzustufen ist. Er beging die ihm

anzulastende (schwere) Straftat vor bald 20 Jahren im Alter von knapp 30 Jahren

und war vorher nicht mit Delikten gegen die körperliche Integrität aufgefallen.

Im Strafvollzug ging er einer Arbeit nach und wurde seitens der Anstaltsleitung

als ruhiger, angenehmer und sehr hilfsbereiter, gar mustergültiger Insasse

beschrieben. In die gleiche Richtung geht die Einschätzung des ihn damals

begutachtenden forensischen Psychiaters, wonach der Beschwerdeführer sozial

zuverlässig sei und sich nicht durch "eine hochgradige Verschlagenheit,

Manipulativität und Lügenhaftigkeit" auszeichne. Seit seiner Entlassung

aus dem Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer auch in Freiheit wohl

verhalten, sich an behördliche Anordnungen gehalten und die Schweiz insbesondere

nach seinen diversen bewilligten Besuchsaufenthalten jeweils wieder verlassen. Schon

vor seiner Inhaftierung im März 2005 in der Schweiz erwerbstätig, trat er

sodann unmittelbar nach seiner Wiedereinreise eine Festanstellung an, was es

seiner Ehefrau ermöglichte, sich Anfang Februar 2023 nach jahrelanger

Fürsorgeabhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Laut ihrem Arzt hat sich mit

der Einreise des Beschwerdeführers auch der psychische Zustand von C

(deutlich) verbessert bzw. wirkt "[d]ie gesamte Familiensituation […]

etwas entspannter".

Das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Familie ist denn

auch trotz dem jahrelangen Getrenntleben eng. Aus den Akten ergibt sich, dass

sich der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau über die Jahre hinweg

nach Möglichkeiten bemühten, ein Familienleben zu führen. Zu Recht erkennt die

Vorinstanz, dass der Ehefrau und dem jüngsten – wie seine Geschwister in der

Schweiz geborenen – Sohn des Beschwerdeführers eine Ausreise in den Kosovo

nicht zumutbar ist. Entsprechend ist das private Interesse des Beschwerdeführers

an einem (weiteren) Zusammenleben mit der Familie in der Schweiz nach

jahrelanger Trennung sehr gross, auch wenn seine beiden älteren Kinder bereits

volljährig sind und die Beziehung zu ihnen nicht mehr vom Schutzbereich von

Art. 8 EMRK erfasst sein dürfte.

3.3 Die

Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als begründet und ist gutzuheissen. Der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren und Fr. 2'000.- (zuzüglich

8,1 % Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die gegenüber Vergleichsfällen leicht erhöhte

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist dem zusätzlichen Aufwand

geschuldet, den der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

mit seinem widersprüchlichen Verhalten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit

des Beschwerdeführers verursachte.

4.2 Der

Beschwerdeführer ersucht vor Verwaltungsgericht (erstmals) um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.1

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

4.2.2

Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung anbelangt, ist bei der

Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vom erweiterten

Grundbedarf gemäss den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die

Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009

(nachfolgend: Richtlinie) auszugehen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 32 f.; ferner VGr, 10. November

2022, VB.2022.00522, E. 4.2.2). Gemäss diesen wird für ein Ehepaar, das in

einer Haushaltsgemeinschaft lebt, zunächst ein pauschaler monatlicher

Grundbetrag von Fr. 1'700.- angerechnet (Richtlinie Ziff. II 3). Für

den bald elfjährigen jüngsten Sohn des Beschwerdeführers, der gemeinsam mit den

Eltern in der Familienwohnung lebt, ist sodann ein Grundbetrag von

Fr. 600.- zu veranschlagen (Richtlinie Ziff. II 4). Der monatliche

Grundbetrag von insgesamt Fr. 2'300.- ist um einen Zuschlag von 20 %

zu erhöhen (Plüss, § 16 N. 35; vgl. BGr, 11. Oktober 2018,

8C_157/2018, E. 7). Dazu sind die effektiven Wohnkosten (Richtlinie

Ziff. III 1.1) von Fr. 1'670.-, die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherungen

und die Krankenkassenprämien der Ehegatten und des minderjährigen Sohns

(Richtlinie Ziff. III 2) hinzuzurechnen. Der ältere Sohn des

Beschwerdeführers ist – wie seine jüngere Schwester – aufgrund seines

Lehrlingslohns und von Stipendien bereits wirtschaftlich unabhängig.

Bereits aus dem Vorgenannten resultieren monatliche

Kosten, welche das (Netto-)Einkommen des Beschwerdeführers übersteigen. Dieser

ist daher als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu qualifizieren.

Angesichts des Verfahrensausgangs kann sein Begehren auch nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und der Beizug eines

Rechtsvertreters erscheint gerechtfertigt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach stattzugeben und ihm in der Person seines

Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

4.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9

Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers reichte am 6. September 2024 eine Kostennote ein,

in der er für seine Aufwendungen (allein) im Beschwerdeverfahren einen Aufwand

von 13,58 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 6.30 zuzüglich

Mehrwertsteuer ausweist. Der geltend gemachte (Stunden-)Aufwand ist etwas zu

hoch, zumal Rechtsanwalt B den Beschwerdeführer bereits seit Jahren

vertritt und mit dem Fall vertraut ist. Demgegenüber ergab sich aufgrund des

treuwidrigen Verhaltens des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der

Bewilligung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein Mehraufwand. Bei

einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von

durchschnittlich 8 bis 12 Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von 12 Stunden

noch angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist daher für das

Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 2'860.65 (inklusive Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Davon ist die dem Rechtsvertreter

auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer)

in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 698.65 (inklusive

Mehrwertsteuer) resultiert.

Für diesen Betrag bleibt der Beschwerdeführer nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur

Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr, 19. Juni

2024, 2C_525/2023, E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 26. September 2023 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 1. Juni 2023 werden aufgehoben und der

Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 26. September 2023 werden die Verfahrenskosten

von insgesamt Fr. 1'365.- vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt

und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige

um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt B

wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 698.65 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM;

d) die Gerichtskasse.