VB.2023.00646
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00646
16. Mai 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25355)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00646
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
Staatssekretariat für Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, zzt. unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdegegner,
und
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI230008-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 2. Oktober
2023 an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 3. Oktober 2023 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde
am selben Tag vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich abgewiesen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob das
Staatssekretariat für Migration (SEM)
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 31. Oktober 2023 Beschwerde
und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ausschaffungshaft sei gemäss dem
Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 bis 2. Januar
2024.
zu verlängern. Eventualiter sei
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. November
2023.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte am 21. November 2023
die Akten ein. A liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gestützt
auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
f. VRG amtet das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz bei der
Beurteilung von Beschwerden gegen sämtliche verwaltungsrechtliche Akte,
unbesehen der Behörde, welche diese Akte erlassen hat (vgl. Regina Kiener in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 13 ff.).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich auf dem Gebiet der
ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 75 AIG sowie Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2
AIG). Dagegen ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. § 43 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich etc. 2015, S. 140 f.).
1.2
Das SEM
ist gemäss Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2
lit. a BGG in den Bereichen des Ausländerrechts – namentlich auch im
Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – berechtigt, gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen,
falls es um die Klärung einer Rechtsfrage eines tatsächlich bestehenden
Einzelfalls mit Auswirkungen auf künftig ähnlich gelagerte Sachverhalte geht
(BGE 134 II 201 E. 1.1; 129 II 1 E. 1.1). Die Beantwortung einer vom
konkreten Fall losgelösten, abstrakten Frage des objektiven Rechts genügt nicht
(BGE 148 II 369, nicht publizierte E. 1.5).
1.3
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss
aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit
des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben (Bertschi,
§ 21 N. 26; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25 und § 28a
N. 11; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Ein aktuelles praktisches
Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte
Nachteil auch bei der Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden
könnte.
Mit der Haftentlassung des
Beschwerdegegners ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise
abgesehen und dementsprechend gleichwohl eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden,
wenn die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen (kumulativ) sich jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft
werden könnten (vgl. VGr, 4. Juli 2018, VB.2017.00569, E. 1.3, mit
Hinweisen). Ob diese Voraussetzungen mit Blick auf die Rügen der
Beschwerdeführerin vorliegend erfüllt sind, ist zweifelhaft, da die Akten keine Anhaltspunkte dafür geben,
dass der Beschwerdegegner (abermals) in Ausschaffungshaft versetzt werden
könnte (siehe unten E. 4.3). An der Klärung der von der Beschwerdeführerin
aufgeworfenen Frage der (von der Vorinstanz verneinten) Verhältnismässigkeit
der Ausschaffungshaft besteht somit nicht ohne Weiteres ein zureichendes
Interesse, da der Bezug auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden
Einzelfalls mit Auswirkungen über diesen hinaus fraglich ist (vgl. BGE 135 II 338 E. 1.2.1; Bertschi, § 21 N. 142).
Ob diese Eintretensvoraussetzung gegeben
ist, muss letztlich nicht weiter vertieft werden, da sich die Beschwerde als
unbegründet erweist und abzuweisen ist.
2.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zuständig.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner reiste – als 1991 geborener Staatsangehöriger Tunesiens – am
17.
Dezember 2019 in die Schweiz ein, um die Schweizerin B, Mutter seines
2019.
geborenen Sohns C, zu heiraten. Am 10. Januar 2020 fand in D die
Hochzeit statt, worauf der Beschwerdegegner eine bis am 9. Januar 2021
befristete Aufenthaltsbewilligung erhielt.
3.2
Am 13. Juli
2020.
machte B ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Horgen anhängig und
teilte dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass ihr "Ehewille ganz
definitiv am 25.6.2020 erloschen" und ihr Ehemann aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen sei. Mit Urteil vom 4. September 2020 bewilligte das
Bezirksgericht Horgen den Eheleuten das Getrenntleben, stellte C für die Dauer
des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter und erklärte den Beschwerdegegner
– entsprechend einer von den Parteien getroffenen Trennungsvereinbarung – für
berechtigt, seinen Sohn mit Rücksicht auf dessen Alter an zwei Tagen pro Woche,
von 11.00 bis 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 widerrief das Migrationsamt
daraufhin die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdegegners und hielt ihn an,
die Schweiz bis am 7. Februar 2021 zu verlassen. Den dagegen gerichteten
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. August 2021 ab.
Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil
VB.2021.00658 vom 16. Juni 2022 ab. Das Migrationsamt setzte dem
Beschwerdegegner nach Rechtskraft des Entscheids eine neue Frist zum Verlassen
der Schweiz bis zum 15. August 2022. Mit Mutationsmeldung der
Einwohnerdienste D vom 18. August 2022 erfolgte für den Beschwerdegegner
die amtliche Streichung per 15. August 2022 vom Einwohnerregister, da er
seit Januar 2022 an seiner gemeldeten Adresse nicht mehr hatte kontaktiert
werden können.
3.3
Am 20. März
2023.
wurde der Beschwerdegegner während einer Patrouille durch die
Kantonspolizei Zürich in D kontrolliert und aufgrund einer Ausschreibung zur
Aufenthaltsnachforschung verhaftet. Er gab an, am 14. August 2022 nach
Italien (Stadt E) ausgereist und ungefähr eine Woche später wieder in die
Schweiz eingereist und sich hier aufgehalten zu haben. In der Folge befand er
sich vom 21. März bis am 6. Mai 2023 im Strafvollzug, wo er mehrere
Ersatzfreiheitsstrafen verbüsste. Mit Entlassungsanordnung vom 4. Mai 2023
wurde der Beschwerdegegner per 6. Mai 2023 aus dem Strafvollzug entlassen
und aufgefordert, die Schweiz in Nachachtung der Wegweisungsverfügung vom 8. Januar
2021.
unverzüglich zu verlassen.
Am 31. Mai 2023 wurde der Beschwerdegegner aufgrund eines
Strafantrags erneut verhaftet und am 1. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft
zugeführt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Juni
2023.
wurde der Beschwerdegegner wegen Exhibitionismus und rechtswidrigen
Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen bedingt bestraft. Am 3. Juni
2023.
wurde der Beschwerdegegner aus der Haft entlassen und aufgefordert, die
Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Am 17. Juli 2023 wurde der Beschwerdegegner anlässlich einer
Postauto-Stichkontrolle verhaftet, da er sich nicht ausweisen konnte. Mit
Verfügung vom 18. Juli 2023 wies das Migrationsamt den Beschwerdegegner
erneut aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weg und beantragte beim SEM ein
Einreiseverbot. Das SEM belegte den Beschwerdegegner am selben Tag mit einem
vom 18. Juli 2023 bis 17. Juli 2026 gültigen Einreiseverbot für das
gesamte Gebiet des Schengen-Raums. Das Einreiseverbot wurde dem
Beschwerdegegner am 19. Juli 2023 gegen Unterschrift eröffnet.
3.4
Nach
seiner Haftentlassung am 19. Juli 2023 begab sich der Beschwerdeführer
nach Deutschland, wo er eine Woche später um Asyl ersuchte.
Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdegegner, nachdem er sich am
Schalter der Einwohnerkontrolle D hatte anmelden wollen, erneut verhaftet.
Gemäss seinen Angaben war er am 8. August 2023 von Deutschland herkommend
über Schaffhausen in die Schweiz eingereist. Am 24. August 2023 wurde er
aus der Haft entlassen und aufgefordert, die Schweiz sowie den Schengen-Raum zu
verlassen.
Am 1. Juli 2023 hatte das Migrationsamt mit Gesuch um
Vollzugsunterstützung die Papierbeschaffung beim SEM eingeleitet, welches am 27. September
2023.
die positive Identifikation des Beschwerdegegners durch die tunesischen
Behörden und deren Bereitschaft, ein Laisser-Passer auszustellen, meldete.
Am 1. Oktober 2023 wurde der Beschwerdegegner im Zug von
Schaffhausen herkommend erneut verhaftet. Im Verhaftungsrapport war als
"Heimatadresse" die "Landesaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge"
in F/Deutschland angegeben (a. a. O.). Im Rahmen der
Befragung durch die Kantonspolizei Zürich gab er am 2. Oktober 2023 – wie
bereits bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich am 23. August
2023.
– an, es laufe in Deutschland ein Asylverfahren und er habe eine
Asylbestätigung von Deutschland dabei. Der Beschwerdegegner gab an, nur seinen
Sohn besuchen zu wollen und erklärte sich bereit, nach Deutschland
zurückzugehen. In der Folge ordnete das Migrationsamt am 2. Oktober 2023
die im vorliegenden Verfahren strittige Ausschaffungshaft an, deren – vom
Migrationsamt am 3. Oktober 2023 beantragte – Bestätigung vom
Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 3. Oktober 2023 abgewiesen wurde.
Der Beschwerdegegner wurde am 3. Oktober 2023 aus der
Ausschaffungshaft entlassen. Am 2. November 2023 wurde er am Bahnhof G
verhaftet und befand sich in der Folge im Strafvollzug.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz die Ausschaffungshaft des
Beschwerdegegners – insbesondere gestützt auf eine rechtsfehlerhafte
Verhältnismässigkeitsprüfung – zu Unrecht nicht bestätigt habe.
Vorab ist zu klären, ob der Anwendungsbereich der
Ausschaffungshaft angesichts des laufenden Asylverfahrens des Beschwerdegegners
in Deutschland überhaupt eröffnet war.
4.2
Wer in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich gemäss Art. 42 AsylG bis
zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten. Ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz besteht sowohl während der materiellen Prüfung eines Asylgesuchs als
auch während der Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO durch das SEM
(BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.3). Namentlich in Bezug auf das Anwesenheitsrecht
unterscheidet die schweizerische Rechtsordnung nicht zwischen Asylsuchenden,
die sich im nationalen Asylverfahren befinden, und Asylsuchenden, die sich im
vorgelagerten Verfahren der Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit für
die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-III-VO befinden (BVGr, 22. März
2023, E-1475/2023, E. 3.3).
Anlässlich zweier Anhörungen im Vorfeld der angeordneten
Ausschaffungshaft erwähnte der Beschwerdegegner, dass er sich in Deutschland in
einem Asylverfahren befinde (oben E. 3.4), womit genügend konkrete
Anhaltspunkte für die Einleitung einer Zuständigkeitsprüfung nach der
Dublin-III-VO vorlagen. Grundsätzlich kommt damit mangels Verpflichtung zur
Ausreise ins Heimatland keine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG
in Frage, zumal kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Asylgesuch sowie
seiner Versetzung in Ausschaffungshaft besteht und den Akten keine Hinweise
über die zu erwartende Dauer des Asylverfahrens in Deutschland zu entnehmen
sind (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einem während der
Ausschaffungshaft gestellten Asylgesuch, BGr, 28. September 2023,
2C_167/2023, E. 5.3.1; im europarechtlichen Kontext, BGr, 21. Juni
2018, 2C_466/2018, E. 2.3.2). Zu prüfen wäre damit eher gewesen, ob die
Voraussetzungen der Dublin-Haft nach Art. 76a AIG, welche auch Anwendung
findet auf Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein
Asylgesuch gestellt haben, die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein
Asylgesuch gestellt haben (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N. 67), erfüllt gewesen wären.
4.3
Von der
Annahme der Zulässigkeit der Ausschaffungshaft scheint sich nun auch das
Migrationsamt entfernt zu haben: Nachdem es am 2. Oktober 2023 den
Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG in Haft versetzte, beantragte es am 3. Oktober 2023
beim Zwangsmassnahmengericht die "Bestätigung der Ausschaffungshaft".
Gleichentags (und mithin während der Hängigkeit des Verfahrens vor der
Vorinstanz) ersuchte das
Migrationsamt das SEM um Einleitung des Dublin-III-Verfahrens. Entsprechend
schreibt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, dass das
Migrationsamt nach formeller Einleitung des Dublin-Verfahrens die Haft in eine
Dublin-Ausschaffungshaft umgewandelt hätte. Am 6. November 2023 (somit nach der angeordneten
Haftentlassung) ersuchte das Migrationsamt abermals um Einleitung des
Dublin-III-Verfahrens, mit dem Ziel, den Beschwerdegegner anschliessend in
Dublin-Vorbereitungshaft zu versetzen. Das SEM forderte am 9. November
2023.
diesbezüglich weitere Informationen an, welche das Migrationsamt
gleichentags lieferte. Gemäss E-Mail vom 17. November 2023 verzichtete das
Migrationsamt "vorderhand" auf die Anordnung von
Dublin-Vorbereitungshaft, da sich der Beschwerdegegner erneut im Strafvollzug
befände und nicht vor dem 1. Februar 2024 entlassen würde.
Insgesamt ist unter den gegebenen Umständen der geplante
Vollzug der Rückführung des Beschwerdegegners nach Tunesien weder (rechtlich)
möglich noch absehbar gewesen, womit die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft
gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG nicht erfüllt waren.
5.
5.1
Nach dem Gesagten
ist das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.2
In Bezug
auf die Kostenverteilung ist zu beachten, dass gemäss neuester
bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Bundesbehörde, welche im Rahmen einer
Behördenbeschwerde ihre spezialgesetzlich vorgesehene Aufsichtsfunktion (ohne
jegliche Vermögensinteressen) im kantonalen Verfahren wahrnimmt, keine
kantonalen Gerichtskosten auferlegt werden können (BGE 148 II 369 E. 3.3.8).
Vorliegend verfolgte die Beschwerdeführerin mit ihrer Behördenbeschwerde im
Rahmen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens lediglich eine Aufsichtsfunktion
und keine Vermögensinteressen, setzte sie sich doch dafür ein, dass eine
kantonale Behörde die bundesrechtlichen Vorgaben (insbesondere jene aus dem
AIG) sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts beachtet. Die
Gerichtskosten hat vor diesem Hintergrund (ungeachtet des Verzichts auf
Antragsstellung, dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 52) das
Migrationsamt (Mitbeteiligte) zu tragen. Schliesslich steht dem SEM keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Mitbeteiligten auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni
1998.
(SR 142.31)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
Dublin III-Verordnung Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013.
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (Neufassung) (L 180/31).
GOG Gesetz
über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1)
OV-EJPD Organisationsverordnung
vom 17. November 1999 für
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (SR 172.213.1)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)