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Entscheid

VB.2023.00647

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00647

29. Februar 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25189)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00647

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

Verein A, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verweigerung

nachträgliche Baubewilligung

(Wiederaufnahme von VB.2022.00041 und VB.2022.00058),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

27. November 2020 reichte der Verein A ein Gesuch um Erteilung einer

nachträglichen Baubewilligung betreffend eine im Südosten eines auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse 02, in der Gemeinde Maur (Ortsteil

Binz) errichteten Wohnheims erstellte Terrasse ein. Diese war in Abweichung von

einer mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 statuierten Auflage, wonach

neben dem Trottoir ein 0,3 m breites Bankett auszubilden sei, im Rahmen

der Bauausführung stellenweise direkt an die C-Strasse gestellt worden.

Mit Verfügung vom 3. März 2021 verweigerte die Abteilung

Hochbau und Planung der Gemeinde Maur dem Verein A die ersuchte

nachträgliche Baubewilligung. Gleichzeitig ordnete sie die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands bzw. die Anpassung der Terrasse (Ausbildung eines

entsprechenden Banketts) innert 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung an.

B. Der Verein A

reichte mit Eingabe vom 9. August 2021 sodann ein "Alternativgesuch

zur Projektänderung Terrasse" betiteltes Gesuch ein. Gemäss diesem

"Alternativgesuch" soll – unter Belassung der Terrasse in der

ausgeführten bzw. bestehenden Gestalt – vor deren südlicher Ecke ein runder

Poller aus Holz (Durchmesser 25 cm) platziert werden. Auf dieses Gesuch

trat die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur am 6. September

2021 nicht ein.

Erwägungen

II.

A. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung

einer nachträglichen Baubewilligung sowie Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands mit Verfügung vom 3. März 2021 rekurrierte der Verein A am

6.

April 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht wies das Rechtsmittel

mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 ab.

B. Gegen

das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2021 mit

Schreiben bzw. Entscheid vom 6. September 2021 rekurrierte der Verein A

am 11. Oktober 2021 an das Baurekursgericht, welches das Rechtsmittel mit

Entscheid vom 15. Dezember 2021 abwies.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 1. Dezember 2021 erhob

der Verein A am 24. Januar 2022 (verwaltungsgerichtliches Verfahren

VB.2022.00041) sowie gegen denjenigen vom 15. Dezember 2021 am

1.

Februar 2022 (verwaltungsgerichtliches Verfahren VB.2022.00058)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte je unter

Entschädigungsfolge die Aufhebung des jeweiligen baurekursgerichtlichen

Entscheids sowie der Ausgangsverfügung vom 3. März 2021 bzw. vom

6.

September 2021. Im Verfahren VB.2022.00058 beantragte er sodann, den

Bauausschuss der Gemeinde anzuweisen, das "Alternativgesuch"

materiell zu behandeln.

Das Verwaltungsgericht wies

beide Beschwerden mit Urteilen vom 22. September 2022 in den Verfahren

VB.2022.00041 und VB.2022.00058 ab.

IV.

Die dagegen vom Verein A erhobenen Beschwerden hiess das Bundesgericht am 27. September

2023.

gut, wobei es die angefochtenen Urteile aufhob und die Sache zur neuen

Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückwies

(1C_633/2022). Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren

und zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden

gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2022

gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht

zurückgewiesen hat, sind die Verfahren VB.2022.00041 und VB.2022.00058 über die

Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 24. Januar 2022 und vom 1. Februar

2022.

unter der Verfahrensnummer VB.2023.00647 wiederaufzunehmen.

1.2

Im Anschluss an einen

Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem

Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des

aufgehobenen Entscheids befand. Für die erneute Beurteilung durch die

kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich;

zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht

geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen, statt

vieler: VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00358, E. 1.1 mit weiteren

Hinweisen).

1.3

Die

Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2022 wurden vom Bundesgericht aus

formellen Gründen aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht

zurückgewiesen.

2.

Mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 war ein

Gesamtprojekt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (alt), C-Strasse 02–04 in der

Gemeinde Maur (Ortsteil Binz), unter Auflagen bewilligt worden. Der

Beschwerdeführer plante in diesem Rahmen die Realisierung eines Wohnheims mit

Werkstätte auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (neu), C-Strasse 02

(VB.2022.00041). Als Auflage wurde dabei unter anderem statuiert: "Der

Bestandteil bildende Umgebungsplan der Baugesuchseingabe gilt lediglich als

Übersichtsplan. Der detaillierte Umgebungsplan [...] ist […] nachzureichen, mit

Angabe: [...] - des Banketts; gegenüber dem öffentlichen Grund ist ein

horizontales Bankett von mind. 0.30 m auszubilden (gilt auch bei

Stützmauern, toten Einfriedungen und Terrasse A)" (a. a. O., Dispositiv-Ziff. 1.5.8, 8. Lemma

[S. 15]). Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingaben vom 13. April 2018 und vom 23. Mai

2019.

wurde jeweils ein gemeinsamer Umgebungsplan eingereicht und um Genehmigung

ersucht. Diese wurde mit Verfügungen der Abteilung Hoch- und Tiefbau vom

23.

Mai 2018 respektive 9. Juli 2019 erteilt (jeweils unter

Mitunterzeichnung des Ressortvorstehers; VB.2022.00041).

Im Oktober 2018 wurde eine Zwischen- und nach Abschluss

der Bauarbeiten im Oktober 2019 eine Nachkontrolle durchgeführt, bei welchen

unter anderem festgestellt wurde, dass die Terrasse im südöstlichen Bereich

unter Auslassung des geforderten Banketts unmittelbar angrenzend an das

Trottoir erstellt worden war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit

Baukontrollentscheid der Abteilung Hoch- und Tiefbau vom 13. Dezember 2019

unter anderem aufgefordert, bis zum 31. Januar 2020 "[g]emäss

Baubewilligung vom 3. Juni 2015" (Ziff. 1.5.8) bei der Terrasse A

gegenüber dem öffentlichen Grund ein horizontales Bankett von mindestens 0,3 m

auszubilden. Die Terrasse sei entsprechend anzupassen (VB.2022.00041, auch

diese Verfügung blieb unangefochten). Seither sei der Beschwerdeführer mehrfach

aufgefordert worden, die offenen Pendenzen zu bereinigen bzw. die

erforderlichen Arbeiten auszuführen (so die Verfügung vom 3. März 2021

[VB.2022.00041]).

In der Folge reichte der Beschwerdeführer zunächst das

Gesuch vom 27. November 2020 um Erteilung einer nachträglichen

Baubewilligung für die Terrasse in der ausgeführten Gestalt (VB.2022.00041)

sowie danach das Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2021 (VB.2022.00058)

ein (vgl. oben Sachverhalt I.A und B).

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der

Zuständigkeit der Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde zum Erlass der

beiden Verfügungen vom 3. März 2021 (Verweigerung der ersuchten

nachträglichen Baubewilligung) und vom 6. September 2021 (Nichteintreten

auf das sich auf diesen ablehnenden Entscheid beziehende Wiedererwägungsgesuch vom

9.

August 2021).

3.1

Klarzustellen

ist zunächst, dass – anders als das Bundesgericht meint (BGr,

27.

September 2023, 1C_633/2022, E. 2.3) – die Kammer im Urteil vom

22.

September 2022 im Verfahren VB.2022.00058 (E. 4.2 f.) nicht

zum Schluss gekommen war, dass die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde

zum Erlass des Entscheids vom 6. September 2021 nicht zuständig gewesen

sei bzw. wäre. Die Formulierung in der Erwägung 4.3 des

verwaltungsgerichtlichen Urteils, auf welche sich das Bundesgericht in diesem

Zusammenhang bezieht (nämlich, folglich sei "jedenfalls nicht von einer

offensichtlichen bzw. leicht erkennbaren Unzuständigkeit" der Abteilung

Hochbau und Planung auszugehen), bedeutete, dass die Frage der Zuständigkeit

unter dem Blickwinkel der mit der Beschwerde vom 1. Februar 2022 geltend

gemachten Nichtigkeit betrachtet worden war. Dass die Abteilung Hochbau und

Planung zur Fällung des Nichteintretensentscheids vom 6. September 2021

nicht zuständig gewesen wäre, war hingegen nicht die Bedeutung, welche den

Erwägungen 4.2 f. des Urteils vom 22. September 2022 nach Auffassung

des Verwaltungsgerichts zukam (vgl. VGr, 22. September 2022,

VB.2022.00058, E. 4.1–3).

3.2

Im Folgenden

wird sodann – in Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids (BGr,

27.

September 2023, 1C_633/2022, E. 2.3 f.) – auf die Frage der

Zuständigkeit vertieft eingegangen:

3.2.1

Die in den beiden Verfahren in Frage stehenden Verfügungen (diejenige vom

3.

März 2021 [VB.2022.00041] und diejenige vom 6. September 2021

[VB.2022.00058]) ergingen seitens der Abteilung Hochbau und Planung und wurden

jeweils vom Vorsteher des Ressorts Hochbau sowie dem Leiter der Abteilung

Hochbau und Planung unterzeichnet.

3.2.2

Der Gemeindevorstand ist nach § 48 des Gemeindegesetzes vom

20.

April 2015 (GG, LS 131.1) die oberste Behörde der Gemeinde und

zuständig für die politische Planung und Führung (Abs. 1). Er regelt (nach

Abs. 2) die Organisation der Verwaltung in einem Behördenerlass (vgl. auch

Art. 25 der Gemeindeordnung vom 29. November 2020 [GO Maur,

Ordnungsnummer 100.10]). Gemeindevorstand und damit oberste Exekutivbehörde der

Gemeinde Maur ist der Gemeinderat (vgl. § 5 Abs. 1 lit. c

Ziff. 1 und Abs. 2 sowie § 48 Abs. 1 und 3 GG; Art. 3

sowie Art. 22 ff. GO Maur). Der Gemeindevorstand kann einzelnen

Mitgliedern einer Behörde oder Ausschüssen aus seiner Mitte (nach §§ 44 GG) oder Gemeindeangestellten (§ 45 GG; vgl. auch Art. 23 GO Maur)

Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen (vgl. auch § 325

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS

700.1] betreffend das Anzeigeverfahren; zur Kompetenzdelegation im Allgemeinen

vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 427 ff.). Die Aufgaben

und Entscheidungsbefugnisse (sowie gegebenenfalls die genaue Ausgestaltung,

Mitgliederzahl und Zusammensetzung) werden durch den Gemeindevorstand in einem

Behördenerlass ausgestaltet (§ 45 Abs. 2 GG, § 50 Abs. 2 GG

[gegebenenfalls analog]; vgl. Art. 23 und Art. 25 GO Maur).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 Satz 2 des gestützt

auf Art. 25 GO Maur erlassenen Organisationsreglements des Gemeinderats

vom 4. April 2022 ([OrgR Maur, Ordnungsnummer 100.20] vgl. Art. 1

OrgR Maur) wird bezüglich der Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung und

Zusammensetzung der Ausschüsse auf die entsprechenden Beschlüsse des

Gemeinderates und Pflichtenhefte verwiesen. Das vom Gemeinderat festgesetzte

Pflichtenheft Bauausschuss (Ordnungsnummer 106.50) weist einen (separaten) Anhang

("Übersicht über die Aufgaben und Kompetenzen"; Ordnungsnummer

106.51) auf, der eine detaillierte, wenn auch nicht vollkommen lückenlose

Kompetenzzuweisung in Bausachen enthält:

Der Bauausschuss entscheidet über Baugesuche im

ordentlichen Verfahren (vgl. vorliegend die Stammbaubewilligung vom

3.

Juni 2015 [VB.2022.00041]). Die Leitung der Abteilung Hochbau und

Planung ihrerseits ist für den Entscheid über Baugesuche im

Anzeigeverfahren zuständig (so auch der Beschwerdeführer in VB.2022.00041 PBG

sowie § 13 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

[LS 700.6]), ebenso für "alle Bewilligungen der

Auflagenerfüllung", mit Ausnahme lediglich des Farb- und Materialkonzepts

sowie der Bewilligung von Umgebungsplänen (die Zuständigkeit für diese zwei

Geschäfte wie auch für Ersatzvornahmen im Bereich Hochbau liegt beim Ressortvorstand

Hochbau). Die Leitung der Abteilung Hochbau und Planung ist des Weiteren zuständig

für den Entscheid in weitgehend allen übrigen baurechtlichen Belangen, so etwa

für die Baufreigabe, Baueinstellungsverfügungen, Baukontrollen, die

Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs, Mutationsbewilligungen und

Schlussabnahmen im Bereich Hochbau. Punktuell kommt schliesslich Dritten

eine Zuständigkeit zu.

In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung betreffend

die vorliegend in Frage stehenden Konstellationen (nachträgliche Baubewilligung

sowie Wiedererwägungsgesuch) im Anhang zum Pflichtenheft ist unter Bezugnahme

auf die bestehende Regelung die zum Entscheid zuständige Behörde zu ermitteln.

3.2.3

Das Bauvorhaben als solches war mit – korrekt – durch den Bauausschuss

erteilter Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 bewilligt worden (einschliesslich

Statuierung der Auflage betreffend Bankett). Darüber hinaus war auch ein am

20.

Juli 2018 beim Bauausschuss eingegangenes Gesuch um Absehen von bzw. (sinngemäss)

Wiedererwägung der betreffenden Auflage Dispositiv-Ziff. 1.5.8 der

Stammbaubewilligung von diesem mit Beschluss vom 15. August 2018

abgewiesen worden (VB.2022.00041 vgl. hierzu VGr, VB.2022.00041, 22. September

2022, E. 3.2.1 Abs. 4). Mit Gesuch vom 27. November 2020

ersuchte die Bauherrschaft um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für

die ausgeführte, entgegen der (auch ihrerseits unangefochten gebliebenen) Stamm­baubewilligung

vom 3. Juni 2015 ohne Bankett erstellte Terrasse, weil sie selbst dieses

Bankett – entgegen der Auffassung des Bauausschusses – nach wie vor nicht für

notwendig erachtete (VB.2022.00041). Hierbei handelte es sich nicht um ein

Vorhaben, welches mit Blick auf seine Bedeutung und das Dargelegte in die

Zuständigkeit des Bauausschusses gefallen wäre. Vielmehr handelte es sich

offenkundig um ein Vorhaben untergeordneter Bedeutung, wie sie Gegenstand des Anzeigeverfahrens

sind, für welche gemäss der kommunalen Zuständigkeitsregelung, wie dargelegt, die

Leitung der Abteilung Hochbau und Planung zuständig ist. Auf ein dem

Anzeigeverfahren zugängliches Bagatellprojekt kann geschlossen werden, wenn

sich dessen räumliche Ausdehnung bescheiden ausnimmt, eine Änderung wenig

auffällt und Auswirkungen auf die Umwelt kaum wahrnehmbar sind (Fritzsche et al., S. 409;

Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

S. 104 f.). Ergänzungen und Änderungen eines bewilligten Projekts

dürfen ebenfalls im Anzeigeverfahren ergehen, wenn sie untergeordneter Natur

sind (Fritzsche et al., S. 412). Um ein solches Bagatellprojekt handelte

es sich bei der in Frage stehenden Abänderung der Terrasse.

Die Zuständigkeit für den Entscheid über die ersuchte

nachträgliche Bewilligung der punktuell bewilligungswidrig erstellten Terrasse gemäss

Gesuch vom 27. November 2020 bzw. die Verfügung vom 3. März 2021 lag

damit bei der Leitung der Abteilung Hochbau und Planung.

Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde im Verfahren

VB.2022.00041 dafürgehalten (ferner auch VB.2022.00058), die Verfügung vom

3.

März 2021 habe einen Widerruf der Genehmigung des (ersten)

Umgebungsplans (datiert 18. August 2017/revidiert 6. April 2018,

eingereicht am 13. April 2018) mit Verfügung vom 23. Mai 2018

dargestellt, welcher Plan kein Bankett vorgesehen habe, sondern das Erstellen

der Terrasse direkt an der Strasse. Für den Widerruf einer erteilten

Bewilligung wäre jedoch der Bauausschuss zuständig gewesen. Diese Argumentation

verfängt nicht: Bei der Verfügung vom 3. März 2021 ging es nicht um einen

Widerruf einer erteilten Bewilligung; Gegenstand des Verfahrens war vielmehr

die Frage der Bewilligungsfähigkeit – auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom

27.

November 2020 hin – der von diesem eigenmächtig (punktuell)

bewilligungswidrig erstellten Terrasse. Die Haltung der Gemeinde bezüglich der

Terrasse und des auszubildenden Banketts war sodann auch in der Sache stets

dieselbe (gewesen): Sie war in ihren Verfügungen in grundsätzlich konsistenter

Weise von der Notwendigkeit eines solchen Banketts ausgegangen. Die Genehmigung

des (ersten) Umgebungsplans mit Verfügung vom 23. Mai 2018 war

offensichtlich, insoweit dort – entgegen dem in der rechtskräftigen

Stammbaubewilligung Statuierten – tatsächlich kein Bankett vorgesehen war, versehentlich

erfolgt (vgl. hierzu ausführlich VB.2022.00041, 22. September 2022, E. 3.2.1 f.,

auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer hatte gestützt hierauf nicht davon ausgehen

können, dass ohne jede Erklärung bzw. Erläuterung plötzlich etwas Gegenteiliges

bewilligt worden sein sollte. Wie aus den Akten hervorgeht, war er hiervon denn

auch nicht ausgegangen (vgl. auch oben 3.2.3 Abs. 1 am Anfang und

namentlich das dort erwähnte Gesuch an den Bauausschuss vom 20. Juli 2018

[VB.2022.00041). Um einen Widerruf ging es bei der Verfügung vom 3. März

2021.

mithin von vornherein nicht.

3.2.4

Dieselbe Zuständigkeit gilt sodann für den Entscheid über das

Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2021 (VB.2022.00058): Ein

Wiedererwägungsgesuch richtet sich an die erstinstanzlich verfügende Behörde,

bei welcher die Befugnis zur Wiedererwägung liegt. Da, wie dargelegt, die

Leitung der Abteilung Hochbau und Planung für die Beurteilung des Gesuchs um

Erteilung der nachträglichen Baubewilligung bzw. den Entscheid hierüber

zuständig war, lag auch die Zuständigkeit für den Entscheid über das sich

hierauf beziehende Wiedererwägungsgesuch bei ihr. Auch mit Blick auf die

Bedeutsamkeit des Projekts – bei welchem es, wie erwähnt, lediglich darum ging,

die punktuell bewilligungswidrig erstellte und auch nachträglich nicht

bewilligte Terrasse mit einem Holzpoller zu ergänzen – stand im Übrigen höchstens

ein solches von untergeordneter Bedeutung in Frage (vgl. in diesem Zusammenhang

VGr, VB.2022.00058, 22. September 2022, E. 5.2.2).

3.3

Die

Leitung der Abteilung Hochbau und Planung war somit für den Erlass beider

Verfügungen zuständig.

Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen

sich als unbegründet.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Entschädigungsantrag

der Gemeinde ist abzuweisen, da die Prozessführung keinen besonderen Aufwand

verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden Konstellation in der Regel

ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Kaspar Plüss, in

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 Abs. 51 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Verfahren VB.2022.00041 und VB.2022.00058 werden als Verfahren VB.2023.00647

wiederaufgenommen.

2.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 215.-- Zustellkosten,

Fr. 2'715.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.