VB.2023.00647
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00647
29. Februar 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25189)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00647
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
Verein A, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verweigerung
nachträgliche Baubewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2022.00041 und VB.2022.00058),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
27. November 2020 reichte der Verein A ein Gesuch um Erteilung einer
nachträglichen Baubewilligung betreffend eine im Südosten eines auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01, C-Strasse 02, in der Gemeinde Maur (Ortsteil
Binz) errichteten Wohnheims erstellte Terrasse ein. Diese war in Abweichung von
einer mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 statuierten Auflage, wonach
neben dem Trottoir ein 0,3 m breites Bankett auszubilden sei, im Rahmen
der Bauausführung stellenweise direkt an die C-Strasse gestellt worden.
Mit Verfügung vom 3. März 2021 verweigerte die Abteilung
Hochbau und Planung der Gemeinde Maur dem Verein A die ersuchte
nachträgliche Baubewilligung. Gleichzeitig ordnete sie die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands bzw. die Anpassung der Terrasse (Ausbildung eines
entsprechenden Banketts) innert 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung an.
B. Der Verein A
reichte mit Eingabe vom 9. August 2021 sodann ein "Alternativgesuch
zur Projektänderung Terrasse" betiteltes Gesuch ein. Gemäss diesem
"Alternativgesuch" soll – unter Belassung der Terrasse in der
ausgeführten bzw. bestehenden Gestalt – vor deren südlicher Ecke ein runder
Poller aus Holz (Durchmesser 25 cm) platziert werden. Auf dieses Gesuch
trat die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde Maur am 6. September
2021 nicht ein.
Erwägungen
II.
A. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung
einer nachträglichen Baubewilligung sowie Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands mit Verfügung vom 3. März 2021 rekurrierte der Verein A am
6.
April 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht wies das Rechtsmittel
mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 ab.
B. Gegen
das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2021 mit
Schreiben bzw. Entscheid vom 6. September 2021 rekurrierte der Verein A
am 11. Oktober 2021 an das Baurekursgericht, welches das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 15. Dezember 2021 abwies.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 1. Dezember 2021 erhob
der Verein A am 24. Januar 2022 (verwaltungsgerichtliches Verfahren
VB.2022.00041) sowie gegen denjenigen vom 15. Dezember 2021 am
1.
Februar 2022 (verwaltungsgerichtliches Verfahren VB.2022.00058)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte je unter
Entschädigungsfolge die Aufhebung des jeweiligen baurekursgerichtlichen
Entscheids sowie der Ausgangsverfügung vom 3. März 2021 bzw. vom
6.
September 2021. Im Verfahren VB.2022.00058 beantragte er sodann, den
Bauausschuss der Gemeinde anzuweisen, das "Alternativgesuch"
materiell zu behandeln.
Das Verwaltungsgericht wies
beide Beschwerden mit Urteilen vom 22. September 2022 in den Verfahren
VB.2022.00041 und VB.2022.00058 ab.
IV.
Die dagegen vom Verein A erhobenen Beschwerden hiess das Bundesgericht am 27. September
2023.
gut, wobei es die angefochtenen Urteile aufhob und die Sache zur neuen
Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückwies
(1C_633/2022). Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren
und zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerden
gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2022
gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückgewiesen hat, sind die Verfahren VB.2022.00041 und VB.2022.00058 über die
Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 24. Januar 2022 und vom 1. Februar
2022.
unter der Verfahrensnummer VB.2023.00647 wiederaufzunehmen.
1.2
Im Anschluss an einen
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem
Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des
aufgehobenen Entscheids befand. Für die erneute Beurteilung durch die
kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich;
zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht
geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen, statt
vieler: VGr, 1. Juni 2011, VB.2010.00358, E. 1.1 mit weiteren
Hinweisen).
1.3
Die
Urteile des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2022 wurden vom Bundesgericht aus
formellen Gründen aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückgewiesen.
2.
Mit Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 war ein
Gesamtprojekt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (alt), C-Strasse 02–04 in der
Gemeinde Maur (Ortsteil Binz), unter Auflagen bewilligt worden. Der
Beschwerdeführer plante in diesem Rahmen die Realisierung eines Wohnheims mit
Werkstätte auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (neu), C-Strasse 02
(VB.2022.00041). Als Auflage wurde dabei unter anderem statuiert: "Der
Bestandteil bildende Umgebungsplan der Baugesuchseingabe gilt lediglich als
Übersichtsplan. Der detaillierte Umgebungsplan [...] ist […] nachzureichen, mit
Angabe: [...] - des Banketts; gegenüber dem öffentlichen Grund ist ein
horizontales Bankett von mind. 0.30 m auszubilden (gilt auch bei
Stützmauern, toten Einfriedungen und Terrasse A)" (a. a. O., Dispositiv-Ziff. 1.5.8, 8. Lemma
[S. 15]). Diese Bewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingaben vom 13. April 2018 und vom 23. Mai
2019.
wurde jeweils ein gemeinsamer Umgebungsplan eingereicht und um Genehmigung
ersucht. Diese wurde mit Verfügungen der Abteilung Hoch- und Tiefbau vom
23.
Mai 2018 respektive 9. Juli 2019 erteilt (jeweils unter
Mitunterzeichnung des Ressortvorstehers; VB.2022.00041).
Im Oktober 2018 wurde eine Zwischen- und nach Abschluss
der Bauarbeiten im Oktober 2019 eine Nachkontrolle durchgeführt, bei welchen
unter anderem festgestellt wurde, dass die Terrasse im südöstlichen Bereich
unter Auslassung des geforderten Banketts unmittelbar angrenzend an das
Trottoir erstellt worden war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit
Baukontrollentscheid der Abteilung Hoch- und Tiefbau vom 13. Dezember 2019
unter anderem aufgefordert, bis zum 31. Januar 2020 "[g]emäss
Baubewilligung vom 3. Juni 2015" (Ziff. 1.5.8) bei der Terrasse A
gegenüber dem öffentlichen Grund ein horizontales Bankett von mindestens 0,3 m
auszubilden. Die Terrasse sei entsprechend anzupassen (VB.2022.00041, auch
diese Verfügung blieb unangefochten). Seither sei der Beschwerdeführer mehrfach
aufgefordert worden, die offenen Pendenzen zu bereinigen bzw. die
erforderlichen Arbeiten auszuführen (so die Verfügung vom 3. März 2021
[VB.2022.00041]).
In der Folge reichte der Beschwerdeführer zunächst das
Gesuch vom 27. November 2020 um Erteilung einer nachträglichen
Baubewilligung für die Terrasse in der ausgeführten Gestalt (VB.2022.00041)
sowie danach das Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2021 (VB.2022.00058)
ein (vgl. oben Sachverhalt I.A und B).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der
Zuständigkeit der Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde zum Erlass der
beiden Verfügungen vom 3. März 2021 (Verweigerung der ersuchten
nachträglichen Baubewilligung) und vom 6. September 2021 (Nichteintreten
auf das sich auf diesen ablehnenden Entscheid beziehende Wiedererwägungsgesuch vom
9.
August 2021).
3.1
Klarzustellen
ist zunächst, dass – anders als das Bundesgericht meint (BGr,
27.
September 2023, 1C_633/2022, E. 2.3) – die Kammer im Urteil vom
22.
September 2022 im Verfahren VB.2022.00058 (E. 4.2 f.) nicht
zum Schluss gekommen war, dass die Abteilung Hochbau und Planung der Gemeinde
zum Erlass des Entscheids vom 6. September 2021 nicht zuständig gewesen
sei bzw. wäre. Die Formulierung in der Erwägung 4.3 des
verwaltungsgerichtlichen Urteils, auf welche sich das Bundesgericht in diesem
Zusammenhang bezieht (nämlich, folglich sei "jedenfalls nicht von einer
offensichtlichen bzw. leicht erkennbaren Unzuständigkeit" der Abteilung
Hochbau und Planung auszugehen), bedeutete, dass die Frage der Zuständigkeit
unter dem Blickwinkel der mit der Beschwerde vom 1. Februar 2022 geltend
gemachten Nichtigkeit betrachtet worden war. Dass die Abteilung Hochbau und
Planung zur Fällung des Nichteintretensentscheids vom 6. September 2021
nicht zuständig gewesen wäre, war hingegen nicht die Bedeutung, welche den
Erwägungen 4.2 f. des Urteils vom 22. September 2022 nach Auffassung
des Verwaltungsgerichts zukam (vgl. VGr, 22. September 2022,
VB.2022.00058, E. 4.1–3).
3.2
Im Folgenden
wird sodann – in Nachachtung des bundesgerichtlichen Entscheids (BGr,
27.
September 2023, 1C_633/2022, E. 2.3 f.) – auf die Frage der
Zuständigkeit vertieft eingegangen:
3.2.1
Die in den beiden Verfahren in Frage stehenden Verfügungen (diejenige vom
3.
März 2021 [VB.2022.00041] und diejenige vom 6. September 2021
[VB.2022.00058]) ergingen seitens der Abteilung Hochbau und Planung und wurden
jeweils vom Vorsteher des Ressorts Hochbau sowie dem Leiter der Abteilung
Hochbau und Planung unterzeichnet.
3.2.2
Der Gemeindevorstand ist nach § 48 des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 (GG, LS 131.1) die oberste Behörde der Gemeinde und
zuständig für die politische Planung und Führung (Abs. 1). Er regelt (nach
Abs. 2) die Organisation der Verwaltung in einem Behördenerlass (vgl. auch
Art. 25 der Gemeindeordnung vom 29. November 2020 [GO Maur,
Ordnungsnummer 100.10]). Gemeindevorstand und damit oberste Exekutivbehörde der
Gemeinde Maur ist der Gemeinderat (vgl. § 5 Abs. 1 lit. c
Ziff. 1 und Abs. 2 sowie § 48 Abs. 1 und 3 GG; Art. 3
sowie Art. 22 ff. GO Maur). Der Gemeindevorstand kann einzelnen
Mitgliedern einer Behörde oder Ausschüssen aus seiner Mitte (nach §§ 44 GG) oder Gemeindeangestellten (§ 45 GG; vgl. auch Art. 23 GO Maur)
Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen (vgl. auch § 325
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS
700.1] betreffend das Anzeigeverfahren; zur Kompetenzdelegation im Allgemeinen
vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs-
und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 427 ff.). Die Aufgaben
und Entscheidungsbefugnisse (sowie gegebenenfalls die genaue Ausgestaltung,
Mitgliederzahl und Zusammensetzung) werden durch den Gemeindevorstand in einem
Behördenerlass ausgestaltet (§ 45 Abs. 2 GG, § 50 Abs. 2 GG
[gegebenenfalls analog]; vgl. Art. 23 und Art. 25 GO Maur).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 Satz 2 des gestützt
auf Art. 25 GO Maur erlassenen Organisationsreglements des Gemeinderats
vom 4. April 2022 ([OrgR Maur, Ordnungsnummer 100.20] vgl. Art. 1
OrgR Maur) wird bezüglich der Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung und
Zusammensetzung der Ausschüsse auf die entsprechenden Beschlüsse des
Gemeinderates und Pflichtenhefte verwiesen. Das vom Gemeinderat festgesetzte
Pflichtenheft Bauausschuss (Ordnungsnummer 106.50) weist einen (separaten) Anhang
("Übersicht über die Aufgaben und Kompetenzen"; Ordnungsnummer
106.51) auf, der eine detaillierte, wenn auch nicht vollkommen lückenlose
Kompetenzzuweisung in Bausachen enthält:
Der Bauausschuss entscheidet über Baugesuche im
ordentlichen Verfahren (vgl. vorliegend die Stammbaubewilligung vom
3.
Juni 2015 [VB.2022.00041]). Die Leitung der Abteilung Hochbau und
Planung ihrerseits ist für den Entscheid über Baugesuche im
Anzeigeverfahren zuständig (so auch der Beschwerdeführer in VB.2022.00041 PBG
sowie § 13 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
[LS 700.6]), ebenso für "alle Bewilligungen der
Auflagenerfüllung", mit Ausnahme lediglich des Farb- und Materialkonzepts
sowie der Bewilligung von Umgebungsplänen (die Zuständigkeit für diese zwei
Geschäfte wie auch für Ersatzvornahmen im Bereich Hochbau liegt beim Ressortvorstand
Hochbau). Die Leitung der Abteilung Hochbau und Planung ist des Weiteren zuständig
für den Entscheid in weitgehend allen übrigen baurechtlichen Belangen, so etwa
für die Baufreigabe, Baueinstellungsverfügungen, Baukontrollen, die
Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs, Mutationsbewilligungen und
Schlussabnahmen im Bereich Hochbau. Punktuell kommt schliesslich Dritten
eine Zuständigkeit zu.
In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung betreffend
die vorliegend in Frage stehenden Konstellationen (nachträgliche Baubewilligung
sowie Wiedererwägungsgesuch) im Anhang zum Pflichtenheft ist unter Bezugnahme
auf die bestehende Regelung die zum Entscheid zuständige Behörde zu ermitteln.
3.2.3
Das Bauvorhaben als solches war mit – korrekt – durch den Bauausschuss
erteilter Stammbaubewilligung vom 3. Juni 2015 bewilligt worden (einschliesslich
Statuierung der Auflage betreffend Bankett). Darüber hinaus war auch ein am
20.
Juli 2018 beim Bauausschuss eingegangenes Gesuch um Absehen von bzw. (sinngemäss)
Wiedererwägung der betreffenden Auflage Dispositiv-Ziff. 1.5.8 der
Stammbaubewilligung von diesem mit Beschluss vom 15. August 2018
abgewiesen worden (VB.2022.00041 vgl. hierzu VGr, VB.2022.00041, 22. September
2022, E. 3.2.1 Abs. 4). Mit Gesuch vom 27. November 2020
ersuchte die Bauherrschaft um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für
die ausgeführte, entgegen der (auch ihrerseits unangefochten gebliebenen) Stammbaubewilligung
vom 3. Juni 2015 ohne Bankett erstellte Terrasse, weil sie selbst dieses
Bankett – entgegen der Auffassung des Bauausschusses – nach wie vor nicht für
notwendig erachtete (VB.2022.00041). Hierbei handelte es sich nicht um ein
Vorhaben, welches mit Blick auf seine Bedeutung und das Dargelegte in die
Zuständigkeit des Bauausschusses gefallen wäre. Vielmehr handelte es sich
offenkundig um ein Vorhaben untergeordneter Bedeutung, wie sie Gegenstand des Anzeigeverfahrens
sind, für welche gemäss der kommunalen Zuständigkeitsregelung, wie dargelegt, die
Leitung der Abteilung Hochbau und Planung zuständig ist. Auf ein dem
Anzeigeverfahren zugängliches Bagatellprojekt kann geschlossen werden, wenn
sich dessen räumliche Ausdehnung bescheiden ausnimmt, eine Änderung wenig
auffällt und Auswirkungen auf die Umwelt kaum wahrnehmbar sind (Fritzsche et al., S. 409;
Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
S. 104 f.). Ergänzungen und Änderungen eines bewilligten Projekts
dürfen ebenfalls im Anzeigeverfahren ergehen, wenn sie untergeordneter Natur
sind (Fritzsche et al., S. 412). Um ein solches Bagatellprojekt handelte
es sich bei der in Frage stehenden Abänderung der Terrasse.
Die Zuständigkeit für den Entscheid über die ersuchte
nachträgliche Bewilligung der punktuell bewilligungswidrig erstellten Terrasse gemäss
Gesuch vom 27. November 2020 bzw. die Verfügung vom 3. März 2021 lag
damit bei der Leitung der Abteilung Hochbau und Planung.
Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde im Verfahren
VB.2022.00041 dafürgehalten (ferner auch VB.2022.00058), die Verfügung vom
3.
März 2021 habe einen Widerruf der Genehmigung des (ersten)
Umgebungsplans (datiert 18. August 2017/revidiert 6. April 2018,
eingereicht am 13. April 2018) mit Verfügung vom 23. Mai 2018
dargestellt, welcher Plan kein Bankett vorgesehen habe, sondern das Erstellen
der Terrasse direkt an der Strasse. Für den Widerruf einer erteilten
Bewilligung wäre jedoch der Bauausschuss zuständig gewesen. Diese Argumentation
verfängt nicht: Bei der Verfügung vom 3. März 2021 ging es nicht um einen
Widerruf einer erteilten Bewilligung; Gegenstand des Verfahrens war vielmehr
die Frage der Bewilligungsfähigkeit – auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom
27.
November 2020 hin – der von diesem eigenmächtig (punktuell)
bewilligungswidrig erstellten Terrasse. Die Haltung der Gemeinde bezüglich der
Terrasse und des auszubildenden Banketts war sodann auch in der Sache stets
dieselbe (gewesen): Sie war in ihren Verfügungen in grundsätzlich konsistenter
Weise von der Notwendigkeit eines solchen Banketts ausgegangen. Die Genehmigung
des (ersten) Umgebungsplans mit Verfügung vom 23. Mai 2018 war
offensichtlich, insoweit dort – entgegen dem in der rechtskräftigen
Stammbaubewilligung Statuierten – tatsächlich kein Bankett vorgesehen war, versehentlich
erfolgt (vgl. hierzu ausführlich VB.2022.00041, 22. September 2022, E. 3.2.1 f.,
auch zum Folgenden). Der Beschwerdeführer hatte gestützt hierauf nicht davon ausgehen
können, dass ohne jede Erklärung bzw. Erläuterung plötzlich etwas Gegenteiliges
bewilligt worden sein sollte. Wie aus den Akten hervorgeht, war er hiervon denn
auch nicht ausgegangen (vgl. auch oben 3.2.3 Abs. 1 am Anfang und
namentlich das dort erwähnte Gesuch an den Bauausschuss vom 20. Juli 2018
[VB.2022.00041). Um einen Widerruf ging es bei der Verfügung vom 3. März
2021.
mithin von vornherein nicht.
3.2.4
Dieselbe Zuständigkeit gilt sodann für den Entscheid über das
Wiedererwägungsgesuch vom 9. August 2021 (VB.2022.00058): Ein
Wiedererwägungsgesuch richtet sich an die erstinstanzlich verfügende Behörde,
bei welcher die Befugnis zur Wiedererwägung liegt. Da, wie dargelegt, die
Leitung der Abteilung Hochbau und Planung für die Beurteilung des Gesuchs um
Erteilung der nachträglichen Baubewilligung bzw. den Entscheid hierüber
zuständig war, lag auch die Zuständigkeit für den Entscheid über das sich
hierauf beziehende Wiedererwägungsgesuch bei ihr. Auch mit Blick auf die
Bedeutsamkeit des Projekts – bei welchem es, wie erwähnt, lediglich darum ging,
die punktuell bewilligungswidrig erstellte und auch nachträglich nicht
bewilligte Terrasse mit einem Holzpoller zu ergänzen – stand im Übrigen höchstens
ein solches von untergeordneter Bedeutung in Frage (vgl. in diesem Zusammenhang
VGr, VB.2022.00058, 22. September 2022, E. 5.2.2).
3.3
Die
Leitung der Abteilung Hochbau und Planung war somit für den Erlass beider
Verfügungen zuständig.
Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen
sich als unbegründet.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Entschädigungsantrag
der Gemeinde ist abzuweisen, da die Prozessführung keinen besonderen Aufwand
verursachte und das Gemeinwesen in der vorliegenden Konstellation in der Regel
ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Kaspar Plüss, in
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 Abs. 51 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Verfahren VB.2022.00041 und VB.2022.00058 werden als Verfahren VB.2023.00647
wiederaufgenommen.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 215.-- Zustellkosten,
Fr. 2'715.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.