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Entscheid

VB.2023.00648

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00648

27. Juni 2024Deutsch28 min

(URT.2024.25447)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00648

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Zulassung

als Leistungserbringer zulasten der OKP,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1950, verfügt über einen anerkannten deutschen

Hochschulabschluss in Psychologie sowie einen ebenfalls in Deutschland

erteilten, anerkannten Weiterbildungstitel Psychotherapie (vgl. Eintrag im

Psychologieberuferegister [PsyReg], www.medregom.admin.ch, zuletzt besucht am 3. Juni

2024). Auf entsprechendes Gesuch hin erteilte ihm das Amt für Gesundheit des

Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Juli 2022 eine bis 18. Juli 2025

befristete Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als

Psychotherapeut.

B. Am 30. Juli

2022 reichte A sodann ein Gesuch um Zulassung als Leistungserbringer zulasten

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ein. Mit Verfügung vom 29. November

2022 wies das Amt für Gesundheit das Gesuch ab und auferlegte A eine Gebühr von

Fr. 200.-.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 9. Dezember 2022

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte

sinngemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm gestützt auf

die Übergangsbestimmungen der Revision vom 23. Juni 2021 der Verordnung vom

27.

Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) die

Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP zu erteilen. Mit Verfügung

vom 29. September 2023 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab und

auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-.

III.

A. A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 31. Oktober 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 29. September 2023

sei aufzuheben und es sei ihm die Zulassung als Leistungserbringer zulasten der

OKP zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung des

entsprechenden Gesuchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 2. November 2023 setzte das Verwaltungsgericht A

eine Frist von 20 Tagen an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des

Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 3'500.-

sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. A

leistete den Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht.

C. Mit

Beschwerdeantwort vom 22. November 2023 bzw. mit Vernehmlassung vom 27. November

2023.

beantragten das Amt für Gesundheit bzw. die Gesundheitsdirektion je die

Abweisung der Beschwerde.

D. Mit

Schreiben vom 15. Januar 2024 lud das Verwaltungsgericht das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Meinungsaustausch zur

sachlichen Gerichtszuständigkeit bei Beschwerden betreffend Zulassung von

Leistungserbringern zulasten der OKP ein. Mit Stellungnahme vom 21. Februar

2024.

teilte das Sozialversicherungsgericht mit, dass es die Auffassung des

Verwaltungsgerichts teile, wonach dieses die zuständige Rechtsmittelinstanz

sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Seit dem 1. Januar

2022.

dürfen gemäss Art. 36 des revidierten Bundesgesetzes vom 18. März

1994.

über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10; Fassung gemäss Änderung

vom 19. Juni 2020 [AS 2021 413]) Leistungserbringer nach Art. 35

Abs. 2 lit. a–g, m und n KVG nur zulasten der OKP tätig sein, wenn

sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Zu

den Leistungserbringern zulasten der OKP gehören seit der Einführung des

Anordnungsmodells in der psychologischen Psychotherapie am 1. Juli 2022

auch psychologische Psychotherapeuten, die auf Anordnung oder im Auftrag eines

Arztes Leistungen erbringen (Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG i. V. m. Art. 50c KVV).

1.2

1.2.1

Die Zulassungsvoraussetzungen für Personen, die auf ärztliche Anordnung hin

Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, sind

auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 47–52f KVV). Sie müssen gewährleisten

können, dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht

werden (Art. 36a KVG). Eingeführt wurde somit ein förmliches

Zulassungsverfahren (BBl 2018 S. 3136 ff. und 3165): Die

Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP erfolgt nicht mehr automatisch, wenn

die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, sondern mittels Verfügung durch den

jeweils zuständigen Kanton (BBl 2018 S. 3144, ferner S. 3154 f.).

Lehnt der Kanton ein Zulassungsgesuch ab, so kann sich der Gesuchsteller vor

"einem kantonalen Gericht" zur Wehr setzen (BBl 2018

S. 3138). Damit fällt eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

nach Art. 53 KVG ausser Betracht. Infolgedessen stellt sich die Frage, ob

entsprechende Streitigkeiten der (kantonalen) Sozialversicherungs- oder

Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstehen.

1.2.2

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) finden

gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a KVG keine Anwendung im Bereich der

Zulassung und des Ausschlusses von Leistungserbringern (Art. 35–40 und 59

KVG). Daher lässt sich aus § 2 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über

das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer, LS 212.81)

keine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ableiten. Gleiches gilt für

das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019

(EG KVG, LS 832.01), welches eine Anwendbarkeit des ATSG und damit eine

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts lediglich für den Bereich der

Prämienverbilligungen begründet (§ 32 EG KVG). Eine Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts ergibt sich ebenso wenig aus dem Katalog von

§ 2 Abs. 2 GSVGer. Schliesslich ist auch keine Bestimmung in der

(kantonalen) Gesetzgebung ersichtlich, welche entsprechende Streitsachen

kantonalrechtlich im Sinn von § 3 GSVGer unter die

Sozialversicherungsgerichtsbarkeit stellen würde. Das

Dispositiv

Sozialversicherungsgericht ist demnach im vorliegenden Zusammenhang sachlich nicht

zuständig.

1.3

1.3.1

Zumindest fachlich könnte allenfalls das dem Sozialversicherungsgericht angegliederte

Schiedsgericht (Art. 89 KVG; § 35 und § 36 Abs. 1 GSVGer)

zum Entscheid über die Zulassung als Leistungserbringer berufen sein. So hat

das Bundesgericht unter altem Recht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in

Streitigkeiten betreffend die Zahlstellenregister (ZSR)-Nummernvergabe, welche

materiell einer Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP nahekam,

bejaht (BGE 132 V 303 E. 4.4).

1.3.2

Das Schiedsgericht ist auch nach neuem Recht weiterhin zuständig für

Sanktionen gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen

Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58a und 58h KVG)

oder gegen vertragliche Abmachungen sowie gegen die Bestimmungen über die

Rechnungsstellung (Art. 42 KVG) verstossen (Art. 59 Abs. 1–2

KVG). Demgegenüber ist es die Aufsichtsbehörde, welche die Massnahmen trifft,

die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Art. 36a und

37 KVG bzw. gemäss KVV nötig sind (BBl 2018 S. 3138 f.).

1.3.3

Diese Zweiteilung der Aufsicht mag zu Doppelspurigkeiten führen, ist jedoch

vom Gesetzgeber so vorgesehen. Eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts für

Beschwerden gegen Zulassungsentscheide lässt sich aus dem Gesetz somit nicht

ableiten. Dies umso weniger, als das Schiedsgericht nicht auf Beschwerde,

sondern auf Klage hin tätig wird (vgl. zum entsprechend anderen Verfahrensablauf

§§ 44 ff. GSVGer). Ohnehin lässt sich eine Streitigkeit zwischen

Leistungserbringern und den kantonalen Zulassungsbehörden selbst bei einer

weiten Auslegung (vgl. BGE 132 V 303 E. 4.1) nicht unter den Begriff

der Streitigkeit zwischen Versicherern und Leistungserbringern gemäss Art. 89

Abs. 1 KVG subsumieren.

1.4 Eine

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts oder des Schiedsgerichts für die

Beurteilung von Streitigkeiten bzw. Beschwerden betreffend die Zulassung von

Leistungserbringern zulasten der OKP im Sinn von Art 36 KVG mag mit Blick

darauf, dass es um die Anwendung materiellen Krankenversicherungsrechts des

Bundes geht, zwar deutlich naheliegender erscheinen, könnte jedoch nur durch

eine kantonale Sondernorm im GSVGer oder im EG KVG begründet werden, welche zum

heutigen Zeitpunkt nicht existiert. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw.

der übliche zweigliedrige Rechtsmittelzug (Rekurs nach §§ 19 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], Beschwerde nach

§§ 41 ff. VRG) ergeben sich heute bei Fehlen einer

spezialgesetzlichen Sondernorm (vgl. § 3 VRG, welcher insbesondere die

Sozialversicherungsgerichtsbarkeit vorbehält) zwanglos aus der Tatsache, dass

eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vorliegt (§ 1 VRG).

1.5 Somit sind

Streitigkeiten betreffend Zulassung von Leistungserbringern zulasten der OKP im

Sinn von Art. 36 KVG kantonal letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht zu

entscheiden. Diese Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit wird denn auch vom

Sozialversicherungsgericht geteilt, welches vom Verwaltungsgericht zum

diesbezüglichen Meinungsaustausch eingeladen wurde (vgl. oben, E. III).

Anzumerken bleibt,

dass die vorliegende Streitsache eine krankenversicherungsrechtliche und (trotz

analoger innerkantonaler Zuständigkeitsordnung) keine gesundheitsrechtliche

ist, weshalb für die Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von Art. 31 lit. e

des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SK

173.110.131) von der Zuständigkeit der (in Luzern domizilierten)

III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ausgegangen wird.

1.6 Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Entsprechend ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Art. 50c KVV betreffend Zulassung als Leistungserbringer zulasten der

OKP lautet in der revidierten Fassung vom 23. Juni 2021 wie folgt:

"Psychologische

Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen werden zugelassen,

wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.

Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Ausübung des

Psychotherapieberufs nach Art. 22 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März

2011 (PsyG, SR 935.81).

b.

Sie haben eine klinische Erfahrung von drei Jahren, davon mindestens 12 Monate

in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen, die über eine der

folgenden Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und

Fortbildung (SIWF) verfügen:

1. ambulante

oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorie A, B oder C nach dem

Weiterbildungsprogramm "Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie"

vom 1. Juli 2009 in der Fassung vom 15. Dezember 2016;

2. Weiterbildungsstätte

der Kategorien A, B oder C nach dem Weiterbildungsprogramm "Facharzt

für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie" vom 1. Juli

2006 in der Fassung vom 20. Dezember 2018.

c.

Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus.

d. Sie

weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen."

2.1.2

Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2021

(fortan: Übergangsbestimmung) lautet wie folgt:

"Psychologische Psychotherapeuten und psychologische

Psychotherapeutinnen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni

2021 über eine psychotherapeutische Berufserfahrung in der

psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung von mindestens drei Jahren

verfügen, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde, werden

zugelassen, auch wenn diese Berufserfahrung die Voraussetzungen nach Artikel 50c

Buchstabe b nicht erfüllt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich

die Mindestdauer entsprechend."

2.2

2.2.1

Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der

Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die

historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische

Auslegungsmethode. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Gebiet

des Verwaltungsrechts der Methodenpluralismus bejaht, der keiner

Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Auch hier steht

gemäss der bundesgerichtlichen Praxis indes die teleologische Auslegungsmethode

im Vordergrund: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut,

Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer

teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat

sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm

darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte

Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,

ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 142 V 299 E. 5.1,

140 I 305 E. 6.1, 139 II 173 E. 2.1). In zahlreichen Fällen stellt

das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer

Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen (BGE 141 II 262 E. 5, 140 II 289, 140

II 80 E. 2.5). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf

allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme

bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem "wahren Sinn"

der Norm entspricht (BGE 141 II 262 E. 4.2, 140 II 129 E. 3.2; 140 II

80 E. 2.5.3). Dabei erachtet das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer

Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der

Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St.

Gallen 2020, Rz. 175–179).

2.2.2

Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als

unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine oder eine

sachlich unhaltbare Antwort gibt. In einem ersten Schritt ist durch Auslegung

der Rechtsnorm zu ermitteln, ob sie überhaupt eine solche Lücke aufweist. In

einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob das Fehlen einer ausdrücklichen

Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d. h. ein sogenanntes

qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine

Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn –

entschieden. Für Analogie und richterliche Lückenfüllung ist in diesem Fall

kein Platz. Aus dem Schweigen des Gesetzes kann nur dann auf eine negative

Entscheidung des Gesetzgebers geschlossen werden, wenn sachliche Gründe dafür

vorliegen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 187, 202).

Eine echte

Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat,

was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem

Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift

entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist

demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine

befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht

aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm grundsätzlich verwehrt (statt

vieler: BGE 144 II 281 E. 4.5.1).

Auf die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken

wird nach einer neueren Auffassung der Methodenlehre verzichtet, welche die

Lücke als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bezeichnet, die von den

rechtsanwendenden Organen behoben werden darf. Das Bundesgericht hat diesen

neueren Lückenbegriff in mehreren Urteilen übernommen. Die Praxis ist jedoch

nicht einheitlich (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 213, 216).

2.2.3

Ob sich dem Gesetz durch Auslegung eine Anordnung entnehmen lässt oder ob

eine Lücke vorliegt, kann oft nicht klar bestimmt werden. Denn bei der

Auslegung und bei der Lückenfüllung handelt es sich um zwei ineinander

übergehende Formen richterlicher Rechtsfindung. Immerhin kann man sagen, dass

die Auslegung versucht, den im Gesetz bereits enthaltenen Sinn zu ermitteln,

während die Lückenfüllung eine Ergänzung des Gesetzes darstellt

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 205).

3.

3.1 Unbestrittenermassen

verfügt der Beschwerdeführer über keine 12-monatige klinische Erfahrung in

einer vom SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte und erfüllt somit die

ordentlichen Voraussetzungen von Art. 50c KVV für eine Zulassung als

Leistungserbringer zulasten der OKP nicht (vgl. oben, E. 2.1.1).

Indes vertrat und vertritt er den Standpunkt, dass ihm diese Zulassung gestützt

auf die Übergangsbestimmung (vgl. oben, E. 2.1.2) erteilt werden

müsse. Der Beschwerdegegner hatte dies mit der Begründung abgelehnt, es müsse

mindestens ein Jahr der klinischen Erfahrung in der Schweiz erworben worden

sein, da es bei der Zulassung darum gehe, Kenntnisse des Schweizer

Gesundheitssystems zu erwerben. Diese Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer

nicht, welcher in der Zeit vor dem 1. Juli 2022 unbestrittenermassen

lediglich für rund zwei Monate in der Schweiz als psychologischer

Psychotherapeut tätig war, nämlich vom 28. Januar bis zum 31. März

2018 in der Praxis C in D.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer hätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens

der Änderung vom 23. Juni 2021 am 1. Juli 2022 über eine kantonale

Berufsausübungsbewilligung verfügen müssen, um sich auf die Übergangsbestimmung

berufen zu können. Diese sei ihm aber erst am 19. Juli 2022 erteilt

worden. Streng genommen könne er sich daher zum Vornherein nicht auf die

Übergangsbestimmung berufen (E. 8.c). Wie es sich damit verhalte, könne

indes offenbleiben, da der Beschwerdeführer auch die weiteren Voraussetzungen

der Übergangsregelung nicht erfülle (E. 8.d). Die Stärkung der Kenntnisse

des schweizerischen Gesundheitssystems könne als wesentlicher Grundpfeiler der

Revision des Zulassungsrechts bezeichnet werden (E. 10.a). Für die

weiteren im Anordnungsmodell tätigen Leistungserbringer im ambulanten Bereich

werde in der KVV weitgehend die Anforderung akzentuiert, dass der

Berufsangehörige, der bei der verlangten zweijährigen praktischen Tätigkeit des

jeweiligen Gesuchstellers die Verantwortung getragen oder die Leitung

innegehabt habe, seinerseits zugelassen sei oder die Zulassungsvoraussetzungen

der KVV erfülle. Dies impliziere eine hiesige Tätigkeit dieses

Berufsangehörigen und folglich auch des Gesuchstellers (E. 10.b). Mithin

sei die Zulassung von Leistungserbringern, die Patienten unmittelbar

behandelten oder untersuchten – seien dies ärztliche, physiotherapeutische,

logopädische oder eben auch psychotherapeutische Leistungen –, dem gesetz- und

verordnungsgeberischen Willen folgend durchwegs an die Voraussetzung einer

klinischen bzw. praktischen Tätigkeit in der Schweiz geknüpft, und zwar zum

Zweck des Erwerbs von Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitssystems und

der Gewährleistung einer qualitativ hochstehenden und zweckmässigen

Leistungserbringung. Der Verordnungsgeber habe damit auch für die Kategorie der

psychologischen Psychotherapeuten bewusst eine hiesige Tätigkeit vorausgesetzt

(E. 10.c).

Im Sinn einer

übergangsweisen Erleichterung sollten herabgesetzte Anforderungen bezüglich der

Berufserfahrung in inhaltlicher Sicht gelten, indem eine dreijährige, durch

eine qualifizierte Supervision begleitete Erfahrung in der

psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung als ausreichend betrachtet

werde. Weitergehende Erleichterungen, namentlich bezüglich des Aspekts, ob die

Tätigkeit (teilweise) in der Schweiz ausgeübt worden sein solle, würden nicht

normiert. Den Materialien lasse sich nicht entnehmen, dass bezüglich einer

Berufspraxis in der Schweiz Ausnahmeregelungen gelten sollten (E. 10.d).

Dazu komme, dass sich die Tätigkeit der Supervision nach schweizerischen

Vorgaben richte (E. 10.e). Letztlich falle ins Gewicht, dass die

Übergangregelung dem Wortlaut nach erlauben würde, dass jeder psychologische

Psychotherapeut zu welchem fernen Zeitpunkt auch immer gestützt auf die

Übergangsordnung um Zulassung ersuchen könnte, soweit er per 1. Juli 2022

eine supervidierte Berufserfahrung, sei sie auch ausschliesslich in einem

ausländischen Gesundheitssystem erworben, ausweisen könnte. Dies könne wohl

kaum im Sinn des mit der Einführung des formellen Zulassungsverfahrens

verfolgten Zwecks sein. Auch deshalb müsse zumindest ein gewisser Umfang der

dreijährigen Berufserfahrung per 1. Juli 2022 im schweizerischen

Gesundheitssystem erlangt worden sein (E. 10.f). Nachdem die im Rahmen des

anerkannten Weiterbildungsgangs obligatorische klinische Praxis von zwei Jahren

vorliegend berücksichtigt werden könne, verbleibe ein zusätzliches

Erfahrungsjahr, welches in der Schweiz zu absolvieren sei (E. 11.a). Dies

gewähre bezüglich des zeitlichen Umfangs der Berufserfahrung in der Schweiz

eine rechtsgleiche Behandlung mit denjenigen psychologischen Psychotherapeuten,

welche eine Zulassung nur unter den Voraussetzungen nach Art. 50c KVV

erlangen könnten (E. 11.c). Im Gesamtgefüge des neuen Zulassungsrechts

erscheine die Regelung, eine psychotherapeutische Berufserfahrung in der

psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung unter qualifizierter Supervision

in der Schweiz im Umfang eines Jahres vorauszusetzen, als sachgerechte Lösung (E. 11.d).

3.3 Der

Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde demgegenüber auf den

Standpunkt, es müssten nicht sämtliche Leistungserbringer im ambulanten Bereich

die Voraussetzungen der hiesigen praktischen Tätigkeit von zwei Jahren

erfüllen, was gemäss Art. 50b KVV aufgrund notorisch bekannter

Unterversorgung im neuropsychologischen Bereich in der Schweiz namentlich für

Neuropsychologen gelte (Rz. 13).

Es sei davon

auszugehen, dass der Bundesrat bei der Übergangsbestimmung im Sinn einer

bewusst negativen Antwort auf das Erfordernis der inländischen Berufserfahrung

verzichtet habe. Nachweislich habe der Bundesrat im Rahmen des

Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis davon gehabt, dass gewisse

Vernehmlassungsteilnehmer – insbesondere die psychologischen Berufsverbände –

auf die Problematik der fehlenden Ausbildungsplätze der vom SIWF anerkannten

Institutionen im Zusammenhang mit der klinischen Erfahrung nach Art. 50c

KVV hingewiesen hätten. Gleichwohl hätten die psychologischen Berufsverbände

darauf hingewiesen, dass Personen mit ausländischer Ausbildung im Rahmen der

zusätzlichen Praxis von 12 Monaten das hiesige Gesundheitssystem und die

hiesigen Gepflogenheiten kennen lernen sollten. Dies spreche dafür, dass der

Bundesrat im Ergebnis an der 12-monatigen klinischen Erfahrung in der Schweiz

an einer vom SIWF anerkannten Institution mit der verabschiedeten Fassung von

Art. 50c ausdrücklich habe festhalten wollen. Andererseits sei daraus

ebenso zu schliessen, dass der Bundesrat auf das Kriterium einer inländisch

absolvierten Weiterbildung (gemeint wohl: Berufserfahrung) in der

Übergangsbestimmung verzichtet habe, zumal er hier lediglich eine klinische

Erfahrung von drei Jahren mit qualifizierter Supervision voraussetze

(Rz. 16).

Für einen bewussten

Verzicht auf das Erfordernis der inländischen klinischen Erfahrung spreche

schliesslich auch der Umstand, dass der Bundesrat in Art. 50c KVV explizit

eine Zweiteilung vornehme, indem 12 von insgesamt 36 Monaten der

klinischen Weiterbildung in der Schweiz an einer vom SIWF anerkannten

Institution zu absolvieren sei. Eine solche Zweiteilung fehle in der

Übergangsbestimmung. Dementsprechend handle es sich um ein qualifiziertes

Schweigen des Gesetzgebers, womit kein Raum für eine Lückenfüllung bestehe

(Rz. 17). Schliesslich sei die Rechtsauffassung der Vorinstanz auch nicht

mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen

[FZA]; SR 0.142.112.681) vereinbar (Rz. 21).

4.

4.1

4.1.1

Die Einführung eines förmlichen Zulassungsverfahrens für die

Leistungserbringer nach der OKP durch die entsprechende KVG-Revision ist

Bestandteil einer von insgesamt drei Interventionsebenen des Bundes, mit

welcher die steigenden Kosten für die Leistungen zulasten der OKP unter

Kontrolle gebracht werden sollten. Mit dieser sogenannten zweiten

Interventionsebene wurden die Anforderungen an die Leistungserbringer im

ambulanten Bereich auf zwei Arten erhöht: Zum einen wurde – wie erwähnt – ein förmliches

Zulassungsverfahren eingeführt. Die Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen

wurde weitgehend an den Bundesrat delegiert. Sie müssen gewährleisten können,

dass qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden

(Art. 36a Abs. 1 KVG). Zum anderen verbindet der Bundesrat die

Zulassung mit Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Qualität und die

Wirtschaftlichkeit, die alle Leistungserbringer berücksichtigen müssen (BBl

2018, S. 3126 f.; vgl. Art. 36a Abs. 2 KVG).

4.1.2

Für Ärzte sind auf Gesetzesstufe besondere Voraussetzungen verankert:

Gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG müssen sie mindestens drei Jahre im

beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen

Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Sie weisen die in ihrer Tätigkeitsregion

notwendige Sprachkompetenz mittels einer in der Schweiz abgelegten

Sprachprüfung nach, wobei diese Nachweispflicht unter bestimmten

Voraussetzungen (lit. a–c) entfällt. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf

hatte noch die Möglichkeit vorgesehen, von den Ärzten zu verlangen, dass sie

über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen.

Ärzte, die keine dreijährige Tätigkeit nachweisen können, hätten gemäss dem

Gesetzesentwurf eine Prüfung ablegen müssen, um diese Kenntnisse nachzuweisen.

Ein solcher Kenntnisnachweis für die Ärzte sei gerechtfertigt – so der

Bundesrat in der Botschaft – da die Leistungserbringung in erster Linie unter

ihrer Verantwortung und Führung erfolge und sie in der OKP die zentrale Rolle

übernähmen, indem sie Personen beauftragten, die zulasten der OKP Leistungen erbrächten,

aber auch indem sie Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung

dienende Mittel und Gegenstände verordneten (BBl 2018 S. 3144). In den

eidgenössischen Räten war unbestritten, dass eine Zulassung als Arzt Kenntnisse

des schweizerischen Gesundheitssystems voraussetzen muss. Die Option einer

Prüfung anstellte der Berufserfahrung wurde dabei gestrichen (Sitzungen des

Nationalrats vom 12. Dezember 2018 und des Ständerats vom 3. Juni

2019 zum Geschäft 18.047 [KVG. Zulassung von Leistungserbringern]).

4.1.3

Im Detail sind die weiteren Zulassungsvoraussetzungen auf Verordnungsstufe

geregelt, so insbesondere für diejenigen Personen, die auf Anordnung oder im

Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche

Personen beschäftigen (vgl. Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG).

Dazu gehören nebst den psychologischen Psychotherapeuten (Art. 50c

Abs. 1 KVV) zahlreiche weitere ambulante Leistungserbringer

(vgl. Art. 47 ff. KVV). Mit Ausnahme der Neuropsychologen

(vgl. Art. 50b KVV) müssen auch sie alle klinische Erfahrung in der

Schweiz aufweisen, um eine OKP-Zulassung zu erhalten. Mithin gilt dies für die

Physiotherapeuten (Art. 47 Abs. 1 lit. b KVV), Ergotherapeuten

(Art. 48 Abs. lit. b KVV), Pflegefachpersonen (Art. 49

Abs. 1 lit. b KVV), Logopäden (Art. 50 Abs. 1 lit. c

KVV), Ernährungsberater (Art. 50a Abs. 1 lit. b KVV) und

Podologen (Art. 50d Abs. 1 lit. c KVV). Das Erfordernis der

klinischen Erfahrung in der Schweiz ergibt sich mit der Vorinstanz aus der

Voraussetzung, dass der Berufsangehörige, der bei der verlangten zweijährigen

praktischen Tätigkeit des jeweiligen Gesuchstellers die Verantwortung getragen

oder die Leitung innegehabt hat, seinerseits zugelassen ist oder die

Zulassungsvoraussetzungen der KVV erfüllt. Dies impliziert eine hiesige

Tätigkeit dieses Berufsangehörigen und folglich auch des Gesuchstellers (oben, E. 3.2).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer möchte als psychologischer Psychotherapeut zulasten

der OKP abrechnen können, nicht als Neuropsychologe. Für eine ordentliche

Zulassung gilt daher für ihn das Erfordernis einer 12-monatigen Tätigkeit an

einer vom SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz (Art. 50c

Abs. 1 lit. b KVV) und es kann dahingestellt bleiben, aus welchen

Gründen der Bundesrat für Neuropsychologen eine Ausnahmeregelung vorgesehen

hat. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, diese gründe auf einer

Unterversorgung im neuropsychologischen Bereich (oben, E. 3.3), mag

zutreffen. Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.2

Von dieser Ausnahme abgesehen, wird die Zulassung als Leistungserbringer

zulasten der OKP somit flächendeckend an die Voraussetzung einer vorgängigen

klinischen Tätigkeit in der Schweiz geknüpft. Mit Blick auf die Zielsetzung der

KVG-Revision und den damit übereinstimmenden Wortlaut von Art. 36a

Abs. 1 KVG soll diese Zulassungsvoraussetzung gewährleisten, dass qualitativ

hochstehende und zweckmässige Leistungen erbracht werden. Mithin wurden die

Anforderungen an die Leistungserbringer im ambulanten Bereich damit erhöht, was

gerade auch im Bereich der psychologischen Psychotherapie der

Qualitätssicherung dienen soll (vgl. oben, E. 4.1.1, sowie

Erläuternder Bericht des Bundesamts für Gesundheit [BAG] zur Änderung der KVV

und der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31] betreffend

Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der OKP und Anpassung

der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf

ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, Juni 2019 [fortan: Erläuternder

Bericht], S. 11 Ziff. I.2.3.1).

Offenkundig sind Gesetz- und

Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass eine Mindestdauer an hiesiger

Berufstätigkeit nebst den weiteren Voraussetzungen eine gewisse Mindestqualität

der Leistungserbringung garantiert. Dies leuchtet ein, setzt doch eine unselbständige

Tätigkeit in einem Fachbereich eine Anstellung durch einen bereits zugelassenen

Leistungserbringer voraus. Wer – beispielsweise – als psychologischer

Psychotherapeut bei einem zugelassenen Leistungserbringer angestellt wird und

auch eine Weile angestellt bleibt, dürfte in dieser Zeit ein Minimum an

fachlicher Kompetenz bewiesen und sich ein Minimum weiterer fachlicher

Kompetenzen angeeignet haben. Zu diesen sind nicht zuletzt auch die Kenntnisse

des schweizerischen Gesundheitssystems zu zählen, die für psychologische

Psychotherapeuten wichtig sind, auch wenn ihnen innerhalb der OKP nicht

dieselbe Schlüsselrolle wie den Ärzten (vgl. oben, E. 4.1.2) zukommt.

4.2.3

Für eine ordentliche Zulassung als psychologischer Psychotherapeut nach

Art. 50c KVV setzt der Verordnungsgeber gar noch mehr als eine klinische

Tätigkeit in der Schweiz voraus: Diese muss im Umfang von mindestens 12 Monaten

in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen erfolgt sein, die über

eine näher spezifizierte Anerkennung des SIWF in den Fachbereichen Psychiatrie

und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

verfügen. Dieses Erfordernis begründet sich damit, dass die grundsätzlich

anrechenbare klinische Praxis im Rahmen der Weiterbildung zum psychologischen

Psychotherapeuten nicht zwingend das Spektrum der Störungen und die

Interprofessionalität umfasst, die für die Behandlung von Krankheiten im Rahmen

des KVG erforderlich sind. Darum wird eine zusätzliche klinische Erfahrung im

Umfang von einem Jahr in einer Einrichtung verlangt, die die Personen auf die

interprofessionelle und bezüglich der Störungsbilder breite Realität

vorbereitet. Entsprechend kann dieses Zusatzjahr nur in

psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen stattfinden, die ein breites

Störungsspektrum der behandelten Patienten bieten und eine gewisse

Mindestgrösse hinsichtlich Anzahl Patienten haben (Erläuternder Bericht,

S. 10 Ziff. I.2.3).

4.3

4.3.1

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, wie im Kontext der Revision von KVG

und KVV die Übergangsbestimmung zu verstehen ist. Ihrem Wortlaut (oben, E. 2.1.2)

lässt sich nicht entnehmen, in welchem Land die supervidierte dreijährige

Berufserfahrung bis zum 1. Juli 2022 erworben worden sein muss, um für

eine Zulassung zu genügen. Dies ist daher – wenn möglich – durch Auslegung zu

ermitteln. Dabei ist zunächst in allgemeiner und konkreter Hinsicht nach dem

Sinn und Zweck einer Übergangsbestimmung zu fragen.

4.3.2

Wird im Allgemeinen ein neues Gesetz erlassen oder ein bestehendes

revidiert, liegt die baldige Inkraftsetzung des neuen Rechts grundsätzlich im

öffentlichen Interesse. Diesem Interesse stehen unter Umständen schutzwürdige

Interessen der Adressaten an einem nicht allzu abrupten Übergang gegenüber.

Manchmal genügt es, diesen unterschiedlichen Interessen mit einer etwas

verzögerten oder allenfalls mit einer gestaffelten Inkraftsetzung des neuen

Rechts Rechnung zu tragen. Reicht dies nicht aus, sollte die übergangsrechtliche

Situation für die Zeitspanne nach Inkrafttreten der neuen Normen mittels

Übergangsbestimmungen geregelt werden (Alain Griffel, Allgemeines

Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., Zürich 2022,

N. 296 f.).

4.4

4.4.1

Die psychologischen Psychotherapeuten waren von zwei bedeutsamen

Gesetzesrevisionen betroffen. Eine davon beschlug die bereits beschriebene

Einführung des förmlichen Zulassungsverfahrens für die Leistungserbringer nach

OKP per 1. Juli 2022. Auf den gleichen Zeitpunkt hin erfolgte im Sinn

einer zweiten, teilweise überlagernden Gesetzesrevision sodann der Wechsel vom

Delegationsmodell zum Anordnungsmodell.

4.4.2

Nach altem Recht konnten die Leistungen der psychologischen

Psychotherapeuten nach dem Delegationsmodell nur dann zuhanden der OKP

abgerechnet werden, wenn sie delegiert und unter Aufsicht von dazu berechtigten

Ärzten in ihren Räumlichkeiten erbracht wurden. Die Leistungen galten dabei als

ärztliche Leistungen. Weiter erbrachten psychologische Psychotherapeuten in

eigenen Praxen dieselben Leistungen, die von Patienten und Patientinnen

allerdings selbst bezahlt werden mussten, wenn sie nicht über Zusatzversicherungen

vergütet wurden (Erläuternder Bericht, S. 4 Ziff. I.1.2). Die

diesbezügliche Neuregelung umfasste den Wechsel auf das Anordnungsmodell durch

Aufnahme der psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen als

selbständig auf ärztliche Anordnung hin sowie auf eigene Rechnung ausübende

tätige Leistungserbringer in der KVV sowie die Anpassung der Voraussetzungen

zur Kostenübernahme der ärztlichen und psychologischen Psychotherapie in der KLV

(Erläuternder Bericht, S. 9 Ziff. I.2.2). Zweck der Ablösung des

Delegationsmodells in der psychologischen Psychotherapie durch das

Anordnungsmodell war die Verbesserung der Versorgungssituation bei

gleichzeitiger Förderung der Qualität und Koordination unter den

Leistungserbringern (Erläuternder Bericht, S. 9 Ziff. I.2.1).

4.4.3

Per 1. Juli 2022 änderte sich die rechtliche Situation für

psychologische Psychotherapeuten somit bei Erfüllung der entsprechenden

Anforderungen wie folgt: Sie dürfen neu auf ärztliche Anordnung hin selbständig

tätig sein. Ihre Leistungen dürfen sie diesfalls neu zulasten der OKP

abrechnen, dies jedoch nur, wenn sie das neu eingeführte förmliche

Zulassungsverfahren erfolgreich durchschritten haben. Die neuen Kompetenzen für

psychologische Psychotherapeuten gehen mithin Hand in Hand mit einem neuen

Zulassungsverfahren. Es fragt sich daher, wer überhaupt ein schutzwürdiges

Interesse an einem nicht allzu abrupten Übergang und somit an einer

Übergangsbestimmung haben könnte (vgl. oben, E. 4.3.2).

4.4.4

Um nach altem Recht delegiert oder allenfalls selbständig als

psychologischer Psychotherapeut tätig zu sein, war eine vormalige klinische

Tätigkeit an einer vom SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte nicht notwendig.

Ohne Übergangsbestimmung würden daher all diejenigen psychologischen

Psychotherapeuten benachteiligt, welche unter altem Recht zwar bereits längere

Zeit in der Schweiz berufstätig waren, nicht jedoch über eine solche klinische

Erfahrung bei einer SIWF-Weiterbildungsstätte verfügen. Um selbständig

gegenüber der OKP abrechnen zu können, müssten sie sich zunächst um eine solche

Anstellung bemühen und ihre bisherige delegierte – oder möglicherweise

selbständige – Tätigkeit mindestens zwischenzeitlich aufgeben. Dies erschiene

als nicht verhältnismässig und würde möglicherweise einen Verstoss gegen das

Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

begründen. Insbesondere würde es der Zielsetzung des Wechsels zum

Anordnungsmodell, nämlich der Verbesserung der Versorgungssituation,

zuwiderlaufen, wenn einem Teil der bereits vor der Gesetzesrevision aktiven

psychologischen Psychotherapeuten grössere administrative und wirtschaftliche

Hürden in den Weg gelegt würden, um von den Erleichterungen des

Anordnungsmodells zu profitieren und ihre Dienstleistungen selbständig zulasten

der OKP anbieten zu können.

4.4.5

Die Übergangsbestimmung ist demnach grundsätzlich auf psychologische

Psychotherapeuten gemünzt, welche bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Änderung vom 23. Juni 2021 am 1. Juli 2022 bereits in substanziellem

Umfang in der Schweiz berufstätig waren. Dies trifft auf den Beschwerdeführer gerade

nicht zu, war er doch lediglich im Jahr 2018 für kurze Zeit in der Schweiz

berufstätig. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Qualitätsanforderungen von

Art. 50c Abs. 1 KVV für ihn nicht gelten sollten. Ihm gestützt auf

die Übergangsbestimmung eine Zulassung als Leistungserbringer zulasten der OKP

zu erteilen, würde dem Zweck der Einführung des förmlichen Zulassungsverfahrens

zuwiderlaufen, im Gesundheitsbereich die Kosten unter Kontrolle zu bekommen und

die Qualität zu verbessern (oben, E. 4.1.1). Mit anderen Worten: Der

Wechsel auf das Anordnungsmodell erfolgte zwar, um die Versorgungssituation zu

verbessern, gleichzeitig sollte aber auch die Qualität der Leistungserbringer

gefördert werden (oben, E. 4.4.2). Die Verbesserung der

Versorgungssituation soll mithin nicht auf Kosten der Qualität gehen. Dies

geschähe aber, wenn man in einer Übergangbestimmung von der aus Sicht des Gesetz-

und Verordnungsgebers zur Qualitätssicherung zentralen Voraussetzung der

substanziellen vorgängigen inländischen Berufstätigkeit (oben, E. 4.2.2)

würde abrücken wollen.

Die ratio legis der

Übergangsbestimmung war mithin, lediglich einen bestimmten Adressatenkreis,

nämlich denjenigen der bereits zuvor hierzulande aktiven psychologischen

Psychotherapeuten, von der Voraussetzung einer 12-monatigen Tätigkeit bei einer

von der SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte zu befreien (vgl. oben E. 4.4.4),

nicht jedoch alle möglichen Gesuchsteller von jedweder vorgängigen inländischen

Berufstätigkeit. Der Beschwerdeführer, der sich auf die diesbezüglich kaum

aufschlussreichen Äusserungen der Vernehmlassungsteilnehmer berufen möchte

(oben, E. 3.3), ist darauf hinzuweisen, dass im Vergleich zur ordentlichen

Zulassung nach Art. 50c KVV ein Verzicht auf eine inländische

Berufserfahrung zusätzlich zu einem Verzicht auf eine Tätigkeit an einer

SIWF-Weiterbildungsstätte eine Inkaufnahme einer erheblichen weiteren

Qualitätseinbusse bedeuten würde, die für eine sachgerechte und effektive

Übergangsbestimmung nicht erforderlich ist und sich mit dem Zweck der

KVG-Revision nicht vereinbaren lässt.

4.5 Die

Übergangsbestimmung erweist sich somit als einer systematischen Auslegung zugänglich.

Angesichts ihrer Stellung im normativen Gefüge kann sie vom Beschwerdeführer

nicht angerufen werden, nachdem dieser per 1. Juli 2022 lediglich über

eine zweimonatige, bereits über sechs Jahre zurückliegende Erfahrung als

psychologischer Psychotherapeut in der Schweiz verfügte. Es kann daher

offenbleiben, ob die Übergangsbestimmung eine vorhergehende dreijährige

inländische supervidierte Berufstätigkeit verlangt, oder ob mit den

Vorinstanzen im Sinn einer Analogie zum ordentlichen Erfordernis einer

12-monatigen Tätigkeit an einer vom SIWF anerkannten inländischen

Ausbildungsstätte bzw. als dessen Substitut für eine Berufung auf die

Übergangsbestimmung bereits eine 12-monatige supervidierte inländische

Berufstätigkeit genügt. Offenbleiben kann bei diesem Ergebnis wie schon vor der

Vorinstanz, ob eine Berufung auf die Übergangsbestimmung nicht ohnehin bereits

daran scheitert, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2022 noch über keine

kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügte (vgl. oben, E. 3.2).

4.6 Entgegen

der kaum substanziierten Begründung des Beschwerdeführers ist nicht

ersichtlich, inwiefern dieses Auslegungsergebnis gegen das FZA verstossen

sollte, zumal er selbst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4852/2015

vom 8. März 2018 verweist, wo die Voraussetzung einer dreijährigen

Vorerfahrung von Ärzten an einer anerkannten schweizerischen

Weiterbildungsstätte für eine Tätigkeit zulasten der OKP als mit dem FZA

vereinbart beurteilt worden war (dortige E. 9.6–7; vgl. denn auch

Erläuternder Bericht, S. 11 Ziff. I.2.3).

4.7 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu

verrechnen und im Mehrbetrag in Rechnung zu stellen. Dem Beschwerdeführer steht

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

Restbetrag von Fr. 1'070.-

wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Urteils in Rechnung gestellt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien, jeweils unter Beilage je einer Kopie von …;

b) die Gesundheitsdirektion, unter Beilage je einer Kopie von …;

c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).