VB.2023.00649
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00649
13. Juni 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25410)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00649
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:
2., 3. und 4. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die A GmbH
mit Sitz in Horgen wurde 2007 gegründet und hat die Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich des Personalverleihs und der Personalvermittlung
zum Zweck.
B. Am
9. Februar 2021 ersuchte die A GmbH die Finanzdirektion des Kantons
Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um
einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 80'000.-. Mit Verfügung vom
9. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch mangels eines
Umsatzrückgangs von mindestens 40 % ab.
C. Am
5. Mai 2021 beantragte die A GmbH im Rahmen der
3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms einen nicht
rückzahlbaren Beitrag im Umfang von Fr. 83'800.-. Auch dieses Gesuch wies
die Finanzdirektion mit Verfügung vom 1. Juli 2021 ab; dieses Mal mit der
Begründung eines fehlenden Zusammenhangs des Umsatzrückgangs mit den behördlich
angeordneten Covid-19-Massnahmen.
D. Die am
15. März 2021 (2. Zuteilungsrunde) respektive 8. Juli 2021
(3. Zuteilungsrunde) gegen die entsprechenden Verfügungen erhobenen
Rekurse der A GmbH vereinigte der Regierungsrat mit Beschluss vom
8. Dezember 2021, hiess sie teilweise gut und wies die Sache an die
Finanzdirektion zurück. Hierauf gewährte die Finanzdirektion der A GmbH
mit Verfügung vom 8. November 2022 im Rahmen der 2. und
3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms einen nicht
rückzahlbaren Beitrag in Höhe von Fr. 25'865.-. Im übrigen Umfang wies sie
die Gesuche ab.
E. Mit
Gesuch vom 15. September 2021 hatte die A GmbH die Finanzdirektion im
Rahmen der 4. Zuteilungsrunde ausserdem um einen nicht rückzahlbaren
Beitrag von Fr. 125'003.- ersucht. Dieses Gesuch wies die Finanzdirektion
mit Verfügung vom 18. November 2021 mangels Zusammenhangs des Umsatzrückgangs
mit den behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen ab.
Erwägungen
II.
Die A GmbH rekurrierte am 9. Dezember 2021 beim
Regierungsrat gegen die Verfügung der Finanzdirektion vom 18. November
2021.
betreffend die 4. Zuteilungsrunde. Am 18. November 2022 erhob
sie Rekurs gegen die Verfügung der Finanzdirektion vom 8. November 2022
betreffend die 2. und 3. Zuteilungsrunde. Der Regierungsrat vereinigte die
Verfahren mit Beschluss vom 4. Oktober 2023, hiess die Rekurse teilweise
gut und gewährte der A GmbH zusätzlich zum bereits gewährten und
ausbezahlten Betrag von Fr. 25'865.- einen nicht rückzahlbaren Beitrag von
Fr. 3'040.-.
III.
Am 30. Oktober 2023 erhob die A GmbH Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid vom
4.
Oktober 2023 aufzuheben und ihr der beantragte nicht rückzahlbare
Beitrag in Höhe von Fr. 125'003.- zu gewähren.
Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei,
beantragte mit Vernehmlassung vom 15. November 2023 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am
29.
November 2023 eine Beschwerdeantwort und beantragte Nichteintreten auf
die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 12 Abs. 1 des
Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102,
in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821, vgl.
unten E. 4.2]) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone
Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Einzelunternehmen,
Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz
(Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre
Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im
jeweiligen Kanton hatten und die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen
Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor,
wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des
mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz).
Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die
Unterstützung durch den Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem
Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig war und dass es nicht
Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020
(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in
Kraft (AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31.
Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem
Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 2–6
HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte
Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel oder
überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie dass
sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten
Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des
durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1
HFMV 20). Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021
kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des
Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten
verwenden (Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20).
2.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie
diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die
Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund
formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für
Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021[Erläuterungen
HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des
Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom
18.
November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
2.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht
angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl
2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021
beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine
2.
Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den
Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss
den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass
in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes
angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2), was in der Folge auch für die
weiteren Zuteilungsrunden galt. Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat
einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für
das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19,
Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum Ganzen VGr, 6. Juli 2023,
VB.2023.00058, E. 2.3 – 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2
– 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
3.
Weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022,
2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen
des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt
es sich folglich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; VGr,
6.
Juli 2023, VB.2023.00058, E. 3 – 22. Dezember 2022,
VB.2022.00285, E. 4 – 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4.2).
Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im
Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht
kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten,
Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.
und 66 ff.).
4.
4.1
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1; VGr, 6. Juli
2023, VB.2023.00058, E. 4.1, und 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3).
Gemäss § 5 StaatsbeitragsG sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt
der Zusicherung geltenden Recht zu behandeln.
4.2
Vorliegend sind insgesamt drei unterschiedliche
Gesuche der Beschwerdeführerin für Covid-19-Härtefallbeiträge zu beurteilen,
die verteilt über den Zeitraum vom 9. März 2021 bis zum 18. November
2021.
(erstmals) erstinstanzlich entschieden wurden. Die zur Beantwortung der
Streitfrage der Überentschädigung einschlägigen Normen (Art. 4 Abs. 1
lit. b und Art. 5a HFMV 20 sowie Art. 12 Abs. 1bis
Satz 2 Covid-19-Gesetz) standen während dieses ganzen Zeitraums
unverändert in Kraft. Mithin kommen vorliegend das Covid-19-Gesetz in der am
19.
Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 5821) und die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar 2021 in Kraft
getretenen Fassung (AS 2021 8) zur Anwendung.
5.
5.1
Umstritten
ist vorliegend einzig die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung der
Härtefallentschädigung auf Fr. 28'905.-, damit diese bei der
Beschwerdeführerin nicht zu einem Gewinn führe. Diese Entschädigungsgrenze hat
die Vorinstanz durch Addition der in den Erfolgsrechnungen für den Zeitraum vom
1.
März 2020 bis 31. Dezember 2021 effektiv ausgewiesenen Verluste
berechnet.
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass sie in
diesem Zeitraum "Rückstellungen" von rund Fr. 158'000.-
aufgelöst habe, welche eigentlich für Lohnzahlungen an ihren Gesellschafter und
dessen Ehefrau sowie für die Weiterentwicklung des Geschäfts gedacht gewesen
seien. Dies habe den buchmässigen Verlust erheblich geschmälert. Für die Zwecke
der Härtefallbeiträge seien diese aufgelösten "Rückstellungen" dem
Verlust wieder hinzuzurechnen. Dies begründet die Beschwerdeführerin sinngemäss
damit, dass sie zulässigerweise auch andere buchhalterische Entscheidungen
hätte treffen können, welche einen grösseren Verlust und damit eine höhere
Entschädigungsgrenze zur Folge gehabt hätten. Es sei reine Willkür, wie ein
Unternehmer das Unternehmen führe und "mit den Zahlen jongliert".
Zudem habe das Vorgehen der Vorinstanz, strikt auf die Erfolgsrechnung
abzustellen, eine Ungleichbehandlung von Gewerbegenossen zur Folge. Diejenigen
Unternehmer, die Rückstellungen bildeten und in schlechten Zeiten wie der
Pandemie auflösten, würden schlechter gestellt als Unternehmer, "die alle
Gewinne aus der Firma rausnehmen".
5.2
Nach
Art. 12 Abs. 1bis Satz 2 Covid-19-Gesetz sind
bei der Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, die gesamte
Vermögens- und Kapitalsituation sowie der Anteil der nicht gedeckten Fixkosten
des Unternehmens zu berücksichtigen. Das Unternehmen muss gegenüber dem Kanton
bestätigen, dass aufgrund des Umsatzrückgangs infolge der behördlichen
Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 erhebliche ungedeckte Fixkosten
resultieren (Art. 5a HFMV 20). Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b
HFMV 20 ist sodann Voraussetzung für die Ausrichtung von Härtefallbeiträgen,
dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt, dass es die Massnahmen, die
zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat.
Hieraus ergibt sich, dass Härtefallbeiträge nur ausgerichtet werden, soweit sie
ungedeckte Fixkosten decken. Die staatliche Unterstützung mit
Härtefallbeiträgen ist subsidiär gegenüber der Deckung von Fixkosten aus
anderen Quellen (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00429, E. 5.4 betreffend
den erfolgsrelevanten Erlass eines Aktionärsdarlehens; VGr, 25. April
2024, VB.2023.00494, E. 6.3 betreffend eine erfolgsrelevante
konzerninterne Transfer-Pricing-Zahlung).
5.3
Vorliegend
löste die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. März 2020 und dem
31.
Dezember 2021 verschiedene in ihrer Bilanz als Rückstellungen verbuchte
Reserven auf, was ihre wirtschaftliche Situation unmittelbar verbesserte und
den ungedeckt gebliebenen Anteil an den Fixkosten im fraglichen Zeitraum
verringerte. Im Rekurs führt sie aus, sie habe die Reserven aufgelöst, da sie
sonst die Bücher hätte deponieren müssen. Mit anderen Worten hat sie damit
Massnahmen ergriffen, die zum Schutz ihrer Kapitalbasis notwendig waren, und
das Überleben der Gesellschaft sichergestellt, was gerade Voraussetzung einer
Ausrichtung von Härtefallbeiträgen ist (vgl. Art. 4 Abs. 1
lit. a und b HFMV 20). Aufgrund der Subsidiarität der staatlichen
Härtefallbeiträge gegenüber Zahlungen aus anderer Quelle ist es nicht
rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz bloss die nach der Auflösung der Rückstellungen
und Reserven verbleibenden ungedeckten Fixkosten (in der Höhe des buchmässigen
Verlusts) für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021
bei der Berechnung der Überentschädigungsgrenze berücksichtigt hat.
5.4
Beim
Covid-19-Härtefallprogramm handelt es sich um ein Massenverfahren. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber möglichst
praktikable Regeln schaffen wollte, wobei hierbei auch eine gewisse
Schematisierung zulässig ist (vgl. hierzu auch VGr, 14. Juli 2022,
VB.2022.00068, E. 4.3.3). Entsprechend mussten der Beschwerdegegner und
die Vorinstanz keine Rücksicht darauf nehmen, dass seitens der
Beschwerdeführerin auch andere Buchhaltungsentscheidungen, die möglicherweise
zu einer höheren Überentschädigungsgrenze geführt hätten, möglich gewesen
wären. Es ist nicht rechtverletzend, wenn sie auf die von der
Beschwerdeführerin erstellten definitiven Abschlüsse abstellten (vgl. VGr,
21.
März 2024, VB.2023.00415, E. 5.6.1). Vor diesem Hintergrund ist
auch hinzunehmen, dass allenfalls andere Unternehmen wegen ihrer geringeren
Reserven oder Rückstellungen grössere ungedeckte Kosten aufgrund der
Covid-19-Pandemie zu verzeichnen hatten, die sie (subsidiär) mit
Härtefallbeiträgen decken lassen konnten. Im Übrigen stellt das
Überlebensfähigkeitserfordernis in Art. 4 Abs. 1 lit. a
HFMV 20 gewisse Mindestanforderungen an die wirtschaftliche Situation der
zu unterstützenden Unternehmen und verhindert das Verbot der Überentschädigung,
dass Unternehmen aufgrund der erhaltenen Härtefallbeiträge einen Gewinn
erzielen. Eine allfällige Ungleichbehandlung beschränkt sich somit auf die Höhe
der aufgebrauchten Reserven und Rückstellungen.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die – mit Blick auf den geringen Aufwand reduzierten – Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG und § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k
BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 4'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.