VB.2023.00654
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00654
22. August 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25585)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00654
VB.2023.00765
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin
(VB.2023.00654 und VB.2023.00765),
gegen
Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,
Beschwerdegegner
(VB.2023.00654),
und
Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA C,
Mitbeteiligter
(VB.2023.00654),
Beschwerdegegner
(VB.2023.00765),
betreffend Entschädigungshöhe
und Verrechnung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
seit dem Jahr 1996 als diplomierte Pflegefachfrau auf Stundenlohnbasis für das
Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig, zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von
70 %. Nachdem A ab November 2017 krankheitshalber vollständig
arbeitsunfähig war, löste das KSW das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 8. Januar
2019 per Ende Juli 2019 auf. Der Spitalrat des KSW wies einen hiergegen
erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 2020 in der Hauptsache ab,
sprach A wegen Verfahrensfehlern aber eine Entschädigung von einem Monatslohn
zu. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 18. März 2021 in der Hauptsache gut, stellte die Rechtswidrigkeit der
Kündigung fest und verpflichtete das KSW, A eine Entschädigung von insgesamt
sechs Monatslöhnen (inklusive der im Rekursverfahren zugesprochenen
Entschädigung) zu bezahlen (VB.2020.00562). In den Erwägungen hielt es fest,
massgebend sei der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch
die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen seien (E. 6.2 Abs. 2).
B. Am 29. Januar
2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Erläuterung des
Urteils vom 18. März 2021. Sie machte geltend, das KSW habe ihr
mittlerweile zwar eine Entschädigung bezahlt, diese beruhe ihrer Ansicht nach
aber auf einer falschen Berechnung des Monatslohns und zudem habe das KSW
unzulässigerweise einen angeblichen Rückforderungsanspruch zur Verrechnung
gebracht. Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar
2022 ab und überwies die Angelegenheit an die Spitaldirektion des KSW, damit
diese über die strittige Berechnung der Höhe der Entschädigung sowie die
strittige Rückforderung eine Verfügung erlasse (EG.2022.00001).
C. Die
Spitaldirektion legte den für die Entschädigung massgebenden Monatslohn mit
Verfügung vom 1. April 2022 auf Fr. 6'669.35 fest und ordnete an,
dass der geschuldete Betrag (von Fr. 40'016.10) mit einer
Lohnrückforderung im Betrag von Fr. 5'534.55 verrechnet werde.
Erwägungen
II.
A rekurrierte hiergegen am 28. April 2022 an den
Spitalrat und beantragte sinngemäss, der massgebliche Monatslohn sei höher
festzusetzen und die Lohnrückforderung sei aufzuheben. Der Spitalrat hiess den
Rekurs mit Beschluss vom 28. November 2023 teilweise gut, setzte den
massgebenden Monatslohn auf Fr. 7'334.50 fest und ordnete an, dass auf dem
geschuldeten Betrag ab dem 1. August 2019 und jeweils bis zum Datum der
Bezahlung des jeweiligen Teilbetrags Verzugszinsen von 5 % zu zahlen
seien.
III.
A. A war
bereits am 2. November 2023 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
gelangt und hatte sinngemäss beantragt, unter Entschädigungsfolge sei eine
Rechtsverzögerung durch den Spitalrat festzustellen und dieser sei anzuhalten,
über den hängigen Rekurs zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht eröffnete in
der Folge das Geschäft VB.2023.00654.
Der Spitalrat beantragte am 7. Dezember 2023 unter
Hinweis auf den inzwischen ergangenen Rekursentscheid, unter
Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei
diese als gegenstandslos geworden abzuschreiben, subeventualiter sei sie
abzuweisen. A äusserte sich hierzu am 29. Dezember 2023.
B. Am 27. Dezember
2023.
erhob A Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. November 2023 und
beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der für die
Entschädigung massgebende Monatslohn auf Fr. 9'874.35 festzusetzen sowie
festzustellen, dass die Entschädigung der Höhe der Lohnfortzahlung im Jahr 2018
entsprechen müsse, die Lohnrückforderung (im Betrag von Fr. 5'534.55) sei
aufzuheben, der Verzugszins von 5 % sei ab dem 15. März 2019 zu
gewähren und ihr sei "[i]m Sinne der Genugtuung die seit 2016 vertragsbedingten,
bis u. mit heute verfahrensbedingten Rechtsverletzungen festzustellen und
zusätzlich eine Genugtuungs-Entschädigung von Fr. 5000.00
zuzusprechen". Der Spitalrat schloss mit Vernehmlassung vom 2. Februar
2024.
auf Abweisung der Beschwerde. Die Spitaldirektion beantragte am 5. Februar
2024.
die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu nahm A am
27.
Februar 2024 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nach § 71 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
(SR 272) kann das Gericht mehrere Verfahren zur Vereinfachung des
Prozesses vereinigen. In diesem Sinn sind die Verfahren VB.2023.00654 und
VB.2023.00765, die in der Hauptsache die gleiche Streitsache betreffen, zu
vereinigen.
1.2
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats des Kantonsspitals Winterthur
ebenso wie für Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerden betreffend
ein personalrechtliches Rekursverfahren beim Spitalrat des Kantonsspitals
Winterthur zuständig (§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1
des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005
[LS 813.16]).
1.3
Der
Spitalrat entschied über den Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. November
2023.
Soweit mit der Beschwerde vom 2. November 2023 sinngemäss verlangt
wurde, der Spitalrat sei anzuweisen, einen Entscheid in der Sache zu fällen,
ist sie damit gegenstandslos geworden und insofern abzuschreiben.
1.4
Soweit die
Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2023.00765 verschiedene
Feststellungsbegehren stellt, lässt sich darauf nicht eintreten, weil
Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind; die
Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch entsprechende Leistungsbegehren
gestellt.
1.5
Weil die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die
Beschwerden einzutreten.
2.
Der Streitwert beträgt rund Fr. 25'000.-, weshalb die
Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
durch die Vorinstanz.
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des
Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der
Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der
Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen
(BGE 130 I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann
insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit
überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004,
1A.169/2004, E. 2.2). In diesem Sinn sind verwaltungsinterne
Rekursverfahren nach § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich
innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu
entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren
Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl. VGr, 25. Januar 2024,
VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
3.2
Hier erhob
die Beschwerdeführerin am 28. April 2022 Rekurs und setzte die Vorinstanz
drei Wochen später Frist für die Rekursantwort an, die am 27. Juni 2022
einging. Die Vorinstanz setzte in der Folge am 14. Juli 2022 Frist für die
Replik an, die am 16. August 2022 einging. Am 25. August 2022 setzte
die Vorinstanz dem Beschwerdegegner Frist für die Duplik an und erstreckte
diese Frist in der Folge zwei Mal, zuletzt bis am 15. November 2022.
Inzwischen war ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2022
eingegangen, in dem diese – nach Abweisung ihrer Beschwerde durch das
Bundesgericht in einer anderen Sache – den Rückzug verschiedener
Rechtsverfahren ankündigte. Die Rekursduplik wurde der Beschwerdeführerin am 30. Dezember
2022.
zugestellt, mit der Möglichkeit, sich hierzu innert 20 Tagen zu äussern;
mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um sich zum
Schreiben vom 8. November 2022 zu äussern. Die Stellungnahmen der
Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners gingen je am 24. Januar 2023
bei der Vorinstanz ein. Diese setzte beiden Parteien mit Verfügung vom 21. Februar
2023.
Frist zur Stellungnahme an. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 23.
und 28. Februar 2023, der Beschwerdegegner am 14. März 2023. Mit
Verfügung vom 20. März 2023 schloss die Vorinstanz den Schriftenwechsel
ab. Der Beschwerdegegner reichte am 30. Mai 2023 ein weiteres Dokument
ein.
Am 23. Juni 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an
die Vorinstanz, rügte die Verfahrensdauer und bat um Mitteilung, bis wann mit
einem Entscheid zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 stellte
der Vorsitzende der Vorinstanz in Aussicht, dass bis Ende August ein Entscheid
ergehe. Am 25. September 2023 rügte die Beschwerdeführerin, dass weiterhin
kein Rekursentscheid ergangen sei und stellte in Aussicht,
Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, sollte bis zum 10. Oktober 2023
kein Entscheid vorliegen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 erklärte der
Vorsitzende der Vorinstanz daraufhin, dass das Verfahren sich als aufwendig
erwiesen habe, weshalb erst Ende Oktober 2023 mit einem Entscheid gerechnet
werden könne. Am 2. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz beschloss
am 28. November 2023 über den Rekurs.
3.3
Das
Rekursverfahren dauerte insgesamt rund 19 Monate, wobei zwischen dem Abschluss
des Schriftenwechsels und dem Rekursentscheid mehr als 8 Monate lagen. Es kommt
hinzu, dass die Vorinstanz die Angelegenheit schon davor nicht beförderlich
behandelte: Für den Erlass einfacher prozessleitender Anordnungen brauchte sie
wiederholt mehrere Wochen. Zudem erstreckte sie dem Beschwerdegegner die Frist
zur Duplik ohne erkennbaren Grund zwei Mal auf eine Gesamtdauer von über
zweieinhalb Monaten, was dem Sinn und Zweck von § 26b Abs. 2 Satz 1
VRG widerspricht, wonach die Vernehmlassungsfrist grundsätzlich (maximal) 30
Tage beträgt.
Die Angelegenheit erweist
sich sodann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex und
auch der Umstand, dass bei der Vorinstanz noch andere Rechtsstreitigkeiten
zwischen den Parteien hängig sind, begründet die lange Verfahrensdauer nicht.
Insgesamt hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen sowohl gegen § 27c Abs. 1
Satz 1 VRG als auch gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1
BV und § 4a VRG verstossen.
3.4
Eine
Rechtsverzögerung kann bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags im Dispositiv
des Entscheids festgestellt werden (vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3).
Angesichts der Umstände, namentlich der Schwere der
Rechtsverzögerung, und nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt eine
schnellere Bearbeitung angemahnt hatte und die Vorinstanz erst über den Rekurs
entschied, nachdem Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben worden war, ist die
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzustellen.
4.
4.1
Das Verwaltungsgericht sprach der
Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt sechs
Monatslöhnen zu (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00562, E. 6). Zwischen
den Parteien ist strittig, wie die Höhe des massgebenden Monatslohns zu
ermitteln ist.
4.2
Der
Beschwerdegegner errechnete in der Ausgangsverfügung einen massgebenden
Monatslohn von Fr. 6'669.35; dabei handle es sich um den über sieben
Monate (April bis Oktober 2017) ermittelten Durchschnittslohn der
Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz kam demgegenüber zum Schluss, wegen einer
Pensumserhöhung per 10. August 2017 sei der Durchschnittslohn der
Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Monate August bis Oktober 2017 zu
ermitteln. Allerdings liege das durchschnittliche Pensum in diesen Monaten
deutlich über dem vereinbarten Richtpensum von 70 % und es sei anzunehmen,
dass sich das Pensum der Beschwerdeführerin in den folgenden Monaten dem
vereinbarten Richtpensum angenähert hätte. Es rechtfertige sich deshalb, vom
Mittelwert zwischen dem in den Monaten August bis Oktober 2017 tatsächlich
geleisteten Pensum und dem Pensum gemäss Planung für das Jahr 2018 auszugehen.
Die Vorinstanz errechnete auf dieser Grundlage einen massgebenden Grundlohn von
Fr. 6'954.70 pro Monat und addierte hierzu durchschnittliche
Schichtzulagen im Betrag von Fr. 129.80 sowie die Ausbildungszulage von Fr. 250.-,
womit gemäss Vorinstanz ein massgebender Bruttomonatslohn von Fr. 7'334.50
resultiere.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung,
dass der massgebende Monatslohn Fr. 9'874.35 betrage, wobei sie von einem
Jahreslohn von Fr. 98'133.70 ausgeht und hierzu Überstundenzuschläge, eine
Feriennachzahlung, die Schichtzulagen sowie Ausbildungszulagen addiert.
4.3
Grundsätzlich
stellt das Verwaltungsgericht auf den letzten bezogenen Bruttomonatslohn ab (so
auch für den vorliegenden Fall VGr, 18. März 2021, VB.2020.00562, E. 6.2
Abs. 2). Diese Praxis bezieht sich jedoch in erster Linie auf Angestellte,
die einen festen Monatslohn beziehen.
Anders verhält es sich hingegen bei Angestellten wie der
Beschwerdeführerin, deren Pensum stetigen Schwankungen unterliegt, namentlich
bei Angestellten im Stundenlohn. Auch bei solchen Angestellten ist zwar der
zuletzt bezogene Lohn massgebend. Das massgebliche Pensum ist jedoch anhand des
monatlichen Durchschnitts der Arbeitsstunden über mehrere Monate zu ermitteln,
damit nicht Zufälligkeiten zu einem ungewöhnlich hohen oder ungewöhnlich tiefen
Monatslohn führen (vgl. VGr, 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 18.3).
Die Anzahl der für diese Durchschnittsberechnung zu berücksichtigenden Monate
kann dabei nicht fix festgelegt werden, sondern richtet sich nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass das Ergebnis für das zuletzt
ausgeübte Pensum repräsentativ ist.
4.4
Das
Richtpensum der Beschwerdeführerin wurde per 10. August 2017 von zuvor
50.
% auf 70 % erhöht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, führt die Vorgehensweise des Beschwerdegegners, der auf den
Durchschnitt der Monate April bis Oktober 2017 abstellte, nicht zu einem
repräsentativen Ergebnis. Unter den vorliegenden Umständen ist der Durchschnitt
vielmehr anhand der tatsächlichen Arbeitseinsätze in den Monaten August bis
Oktober 2017 zu berechnen, da das Richtpensum zuvor tiefer war und die
Beschwerdeführerin ab November 2017 krankheitsbedingt keine Arbeit mehr
leistete. Dabei kann der Monat August vollständig berücksichtigt werden, weil
die Beschwerdeführerin vor dem 10. August 2017 mehrheitlich Ferien bezog.
Aus den Akten ergibt sich für die Monate August bis Oktober 2017 Folgendes: Im
August 2017 leistete die Beschwerdeführerin 135 Stunden und 24 Minuten
Arbeitszeit; unter Berücksichtigung von fünf Ferientagen und des Feiertags
hätte die Sollzeit bei einem vollen Pensum 142 Stunden und 48 Minuten betragen.
Im September 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin während 155 Stunden und 10
Minuten; die Sollzeit bei einem vollen Pensum hätte 176 Stunden und 24 Minuten
betragen. Im Oktober 2017 wies die Beschwerdeführerin eine Arbeitszeit von 146
Stunden und 24 Minuten auf; die Sollzeit bei einem vollen Pensum hätte 184
Dispositiv
Stunden und 48 Minuten betragen. Demnach betrug die Arbeitszeit der
Beschwerdeführerin während dieser drei Monate insgesamt 436 Stunden und 58
Minuten; die Sollzeit bei einem vollen Pensum hätte insgesamt 504 Stunden
betragen. Daraus resultiert ein durchschnittlicher Beschäftigungsgrad von 86,7
Prozent.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, dieser Wert sei zu
korrigieren, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die
Beschwerdeführerin auch weiterhin deutlich mehr als das vereinbarte Pensum
geleistet hätte. Sie errechnete deshalb einen Mittelwert aus dem tatsächlichen
Pensum in den Monaten August bis Oktober 2017 und den Planwerten für das Jahr
2018. Dem lässt sich unter den vorliegenden Umständen nicht folgen. Die
Beschwerdeführerin war in der Einteilung ihrer Arbeitszeit nicht frei, sondern
arbeitete in einem Schichtsystem. Der Umfang der tatsächlichen Arbeitszeit lag
damit weitgehend in der Verantwortung der vorgesetzten Stellen. Es kommt hinzu,
dass die Beschwerdeführerin trotz ihrem hohen Pensum im Stundenlohn beschäftigt
war, was fragwürdig erscheint, und hier zur Konsequenz haben muss, dass der
Beschwerdegegner sich den höheren tatsächlichen Arbeitseinsatz der
Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des massgeblichen Pensums entgegenhalten
lassen muss.
4.5 Die
Beschwerdeführerin war zuletzt in Lohnstufe 19 (Stufe 21) der Lohnklasse 15
gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
(VVO, LS 177.111) eingereiht (siehe auch § 9 des Personalreglements
des Kantonsspitals Winterthur vom 14. Juni 2010 [in der bis zum 31. Juli
2022 gültigen Fassung; OS 65, 502 ff., 504]). Im hier massgebenden Jahr
2019 betrugt der Jahreslohn für ein volles Pensum Fr. 99'609.- (siehe OS
74, 4), was bei einem Pensum von 86,7 % einen Jahreslohn von Fr. 86'361.-
bzw. einen Bruttomonatslohn (inklusive Anteil am 13. Monatslohn) von Fr. 7'196.75.-
ergibt. Hierzu sind die Zulagen für Schichtdienst zu addieren, die
durchschnittlich Fr. 129.80 pro Monat betragen haben. Nicht zum
massgebenden Lohn zählen hingegen die Ausbildungszulagen, die die Vorinstanz
ebenfalls berücksichtigt hat: Dabei handelt es sich nicht um eine Lohnzulage,
sondern eine sozialversicherungsrechtliche Leistung, die mit dem Lohn
ausbezahlt wird, jedoch von der zuständigen Familienausgleichskasse
ausgerichtet wird (vgl. hierzu das [eidgenössische] Familienzulagengesetz vom
24. März 2006 [SR 836.2] sowie das (kantonale) Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009
[LS 836.1]). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Überstundenzuschläge, zumal ihre
Arbeitsstunden bereits vollständig für die Bestimmung des Pensums
berücksichtigt wurden, und die geltend gemachte Feriennachzahlung, die keinen
Zusammenhang mit der Höhe des massgeblichen Bruttomonatslohns hat.
Insgesamt resultiert damit ein massgeblicher Monatslohn
von Fr. 7'326.55. Weil die Vorinstanz aufgrund einer falschen
Berechnungsweise der Beschwerdeführerin eine Entschädigung auf der Grundlage
eines Bruttomonatslohns von Fr. 7'334.50 zugesprochen hat und dem
Verwaltungsgericht verwehrt ist, einen Rekursentscheid zuungunsten der
beschwerdeführenden Partei abzuändern (§ 63 Abs. 2 VRG), ist die
Beschwerde in diesem Punkt im Ergebnis abzuweisen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Beginn der Verzugszinspflicht
falsch festgelegt, indem sie davon ausgehe, die Entschädigung sei erst am
letzten Tag der Anstellung, dem 31. Juli 2019, fällig geworden. Richtig
sei – so die Beschwerdeführerin –, dass die Entschädigung bereits mit der
Kündigung am 8. Januar 2019 fällig geworden und von der Beschwerdeführerin
mit Rekurs vom 18. März 2019 gemahnt worden sei, weshalb der Zinsenlauf ab
diesem Tag beginnen müsse.
5.2 Für
öffentlich-rechtliche Geldforderungen gilt der Grundsatz, dass sie im
Verzugsfall zu verzinsen sind (vgl. § 29a Abs. 2 Satz 2 VRG;
ferner Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 29a N. 6). Voraussetzung für den
Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 des
Obligationenrechts (SR 220) einerseits die Fälligkeit der Forderung,
anderseits die Mahnung durch den Gläubiger.
Nach ständiger Praxis wird die Entschädigungszahlung am
letzten Tag des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Beschwerdeführerin hat die
Entschädigung mit Rekurs vom 18. März 2019 bereits vor Fälligkeit gemahnt,
was zulässig ist; vor Fälligkeit kann aber kein Verzug eintreten (zum Ganzen
VGr, 29. April 2021, VB.2020.00816, E. 5, und 22. Februar 2017,
VB.2016.00516, E. 5, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat den
Beginn des Zinsenlaufs somit korrekt auf den 1. August 2019 festgelegt.
6.
6.1 Strittig
ist zwischen den Parteien schliesslich, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet
ist, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 5'534.55 zu erstatten. Der
Beschwerdegegner begründet seine Forderung damit, dass der Beschwerdeführerin
im Januar 2019 versehentlich Lohn ausbezahlt worden sei, obwohl sie keine
Lohnansprüche mehr gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Forderung im
Übrigen anerkannt.
6.2 Die
Beschwerdeführerin bestreitet, die Forderung anerkannt zu haben. Diesbezüglich
ergibt sich aus den Akten, dass der Partner der Beschwerdeführerin in deren
Namen am 31. Januar 2019 beim Beschwerdegegner nachfragte, wie es sich mit
der erhaltenen Lohnzahlung verhalte, die Beschwerdeführerin meine, keinen
Lohnanspruch mehr zu haben. Letzteres bestätigte ein Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin und stellte in Aussicht, den Betrag zurückzufordern.
Dementsprechend wurde die Rückforderung der Beschwerdeführerin am 15. Februar
2019 in Rechnung gestellt und diese offenbar im Mai 2019 gemahnt. Darauf wandte
die Beschwerdeführerin sich an den Beschwerdegegner, bat um Mahnstopp und wies
darauf hin, dass derzeit verschiedene Rechtsstreitigkeiten hängig seien, bei
denen es um deutlich höhere Forderungen gehe, die sie gegen den
Beschwerdegegner habe. Sie werde die Forderung des Beschwerdegegners
"[s]elbstverständlich […] bei Verfahrensabschluss […] verrechnen und Sie
auf dem Laufenden halten".
6.3 Die
Beschwerdeführerin hat damit anerkannt, dass die Lohnzahlung im Januar 2019
ohne Rechtsgrund erfolgte und damit in analoger Anwendung der privatrechtlichen
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 62 ff.
des Obligationenrechts (SR 220) grundsätzlich zurückgefordert werden kann
(siehe hierzu VGr, 1. Dezember 2023, VB.2023.00419, E. 3.1 f.,
und 28. März 2022, VB.2021.00376, E. 5.1 [je mit weiteren
Hinweisen]). Es ist sodann weder dargetan noch ersichtlich, dass der
Beschwerdegegner je auf seinen Rückzahlungsanspruch verzichtet hätte oder der
Rückforderung bzw. Verrechnung mit der Forderung der Beschwerdeführerin ein
anderes Hindernis entgegenstünde. Namentlich war nicht notwendig, die
Beschwerdeführerin vor Erlass der Rückforderungsverfügung anzuhören, nachdem
diese sich zur fraglichen Zahlung bereits wiederholt und in dem Sinn geäussert
hatte, dass sie die grundsätzliche Rückzahlungspflicht anerkenne.
7.
Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich eine
"Genugtuungs-Entschädigung" von Fr. 5'000.- wegen
"vertragsbedingten, bis u. mit heute verfahrensbedingten
Rechtsverletzungen". Der Antrag bleibt im Übrigen jedoch unbegründet und
es ist auch nicht ersichtlich, worauf die Beschwerdeführerin ihre Forderung
stützen will. Jedenfalls war eine Genugtuungsforderung nicht Gegenstand der
Ausgangsverfügung und hätte darüber zunächst der Beschwerdegegner zu befinden.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang aber, dass praxisgemäss neben der
Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung kein Raum für die Zusprechung von
Schadenersatz oder einer Genugtuung wegen Rechtswidrigkeit der Kündigung bzw.
wegen Verfahrensfehlern im Rahmen des Kündigungsverfahrens besteht.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren
VB.2023.00654 teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz
das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen sind die Beschwerden
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben sind.
9.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und es ist auch
nicht ersichtlich, dass ihr besonders grosser Aufwand entstanden wäre, weshalb
ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem
in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht
praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 21. März 2022,
VB.2021.00770, E. 4.2).
10.
Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.- (vorne E. 2).
In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (siehe Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2023.00654 und VB.2023.00765 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde im Verfahren VB.2023.00654 wird teilweise gutgeheissen.
Es
wird festgestellt, dass der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur das
Beschleunigungsgebot verletzt hat.
Im
Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und
sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 3'240.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Spitalrat.