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Entscheid

VB.2023.00654

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00654

22. August 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25585)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00654

VB.2023.00765

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin

(VB.2023.00654 und VB.2023.00765),

gegen

Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur,

Beschwerdegegner

(VB.2023.00654),

und

Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA C,

Mitbeteiligter

(VB.2023.00654),

Beschwerdegegner

(VB.2023.00765),

betreffend Entschädigungshöhe

und Verrechnung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war

seit dem Jahr 1996 als diplomierte Pflegefachfrau auf Stundenlohnbasis für das

Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig, zuletzt mit einem Beschäftigungsgrad von

70 %. Nachdem A ab November 2017 krankheitshalber vollständig

arbeitsunfähig war, löste das KSW das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 8. Januar

2019 per Ende Juli 2019 auf. Der Spitalrat des KSW wies einen hiergegen

erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 2020 in der Hauptsache ab,

sprach A wegen Verfahrensfehlern aber eine Entschädigung von einem Monatslohn

zu. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil

vom 18. März 2021 in der Hauptsache gut, stellte die Rechtswidrigkeit der

Kündigung fest und verpflichtete das KSW, A eine Entschädigung von insgesamt

sechs Monatslöhnen (inklusive der im Rekursverfahren zugesprochenen

Entschädigung) zu bezahlen (VB.2020.00562). In den Erwägungen hielt es fest,

massgebend sei der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch

die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen seien (E. 6.2 Abs. 2).

B. Am 29. Januar

2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Erläuterung des

Urteils vom 18. März 2021. Sie machte geltend, das KSW habe ihr

mittlerweile zwar eine Entschädigung bezahlt, diese beruhe ihrer Ansicht nach

aber auf einer falschen Berechnung des Monatslohns und zudem habe das KSW

unzulässigerweise einen angeblichen Rückforderungsanspruch zur Verrechnung

gebracht. Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar

2022 ab und überwies die Angelegenheit an die Spitaldirektion des KSW, damit

diese über die strittige Berechnung der Höhe der Entschädigung sowie die

strittige Rückforderung eine Verfügung erlasse (EG.2022.00001).

C. Die

Spitaldirektion legte den für die Entschädigung massgebenden Monatslohn mit

Verfügung vom 1. April 2022 auf Fr. 6'669.35 fest und ordnete an,

dass der geschuldete Betrag (von Fr. 40'016.10) mit einer

Lohnrückforderung im Betrag von Fr. 5'534.55 verrechnet werde.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen am 28. April 2022 an den

Spitalrat und beantragte sinngemäss, der massgebliche Monatslohn sei höher

festzusetzen und die Lohnrückforderung sei aufzuheben. Der Spitalrat hiess den

Rekurs mit Beschluss vom 28. November 2023 teilweise gut, setzte den

massgebenden Monatslohn auf Fr. 7'334.50 fest und ordnete an, dass auf dem

geschuldeten Betrag ab dem 1. August 2019 und jeweils bis zum Datum der

Bezahlung des jeweiligen Teilbetrags Verzugszinsen von 5 % zu zahlen

seien.

III.

A. A war

bereits am 2. November 2023 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

gelangt und hatte sinngemäss beantragt, unter Entschädigungsfolge sei eine

Rechtsverzögerung durch den Spitalrat festzustellen und dieser sei anzuhalten,

über den hängigen Rekurs zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht eröffnete in

der Folge das Geschäft VB.2023.00654.

Der Spitalrat beantragte am 7. Dezember 2023 unter

Hinweis auf den inzwischen ergangenen Rekursentscheid, unter

Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei

diese als gegenstandslos geworden abzuschreiben, subeventualiter sei sie

abzuweisen. A äusserte sich hierzu am 29. Dezember 2023.

B. Am 27. Dezember

2023.

erhob A Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. November 2023 und

beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der für die

Entschädigung massgebende Monatslohn auf Fr. 9'874.35 festzusetzen sowie

festzustellen, dass die Entschädigung der Höhe der Lohnfortzahlung im Jahr 2018

entsprechen müsse, die Lohnrückforderung (im Betrag von Fr. 5'534.55) sei

aufzuheben, der Verzugszins von 5 % sei ab dem 15. März 2019 zu

gewähren und ihr sei "[i]m Sinne der Genugtuung die seit 2016 vertragsbedingten,

bis u. mit heute verfahrensbedingten Rechtsverletzungen festzustellen und

zusätzlich eine Genugtuungs-Entschädigung von Fr. 5000.00

zuzusprechen". Der Spitalrat schloss mit Vernehmlassung vom 2. Februar

2024.

auf Abweisung der Beschwerde. Die Spitaldirektion beantragte am 5. Februar

2024.

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu nahm A am

27.

Februar 2024 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nach § 71 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

(SR 272) kann das Gericht mehrere Verfahren zur Vereinfachung des

Prozesses vereinigen. In diesem Sinn sind die Verfahren VB.2023.00654 und

VB.2023.00765, die in der Hauptsache die gleiche Streitsache betreffen, zu

vereinigen.

1.2

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats des Kantonsspitals Winterthur

ebenso wie für Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerden betreffend

ein personalrechtliches Rekursverfahren beim Spitalrat des Kantonsspitals

Winterthur zuständig (§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1

des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005

[LS 813.16]).

1.3

Der

Spitalrat entschied über den Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 28. November

2023.

Soweit mit der Beschwerde vom 2. November 2023 sinngemäss verlangt

wurde, der Spitalrat sei anzuweisen, einen Entscheid in der Sache zu fällen,

ist sie damit gegenstandslos geworden und insofern abzuschreiben.

1.4

Soweit die

Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2023.00765 verschiedene

Feststellungsbegehren stellt, lässt sich darauf nicht eintreten, weil

Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind; die

Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch entsprechende Leistungsbegehren

gestellt.

1.5

Weil die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die

Beschwerden einzutreten.

2.

Der Streitwert beträgt rund Fr. 25'000.-, weshalb die

Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

durch die Vorinstanz.

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des

Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der

Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der

Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen

(BGE 130 I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann

insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit

überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004,

1A.169/2004, E. 2.2). In diesem Sinn sind verwaltungsinterne

Rekursverfahren nach § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich

innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu

entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren

Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl. VGr, 25. Januar 2024,

VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3.2

Hier erhob

die Beschwerdeführerin am 28. April 2022 Rekurs und setzte die Vorinstanz

drei Wochen später Frist für die Rekursantwort an, die am 27. Juni 2022

einging. Die Vorinstanz setzte in der Folge am 14. Juli 2022 Frist für die

Replik an, die am 16. August 2022 einging. Am 25. August 2022 setzte

die Vorinstanz dem Beschwerdegegner Frist für die Duplik an und erstreckte

diese Frist in der Folge zwei Mal, zuletzt bis am 15. November 2022.

Inzwischen war ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2022

eingegangen, in dem diese – nach Abweisung ihrer Beschwerde durch das

Bundesgericht in einer anderen Sache – den Rückzug verschiedener

Rechtsverfahren ankündigte. Die Rekursduplik wurde der Beschwerdeführerin am 30. Dezember

2022.

zugestellt, mit der Möglichkeit, sich hierzu innert 20 Tagen zu äussern;

mit gleicher Verfügung wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um sich zum

Schreiben vom 8. November 2022 zu äussern. Die Stellungnahmen der

Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners gingen je am 24. Januar 2023

bei der Vorinstanz ein. Diese setzte beiden Parteien mit Verfügung vom 21. Februar

2023.

Frist zur Stellungnahme an. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 23.

und 28. Februar 2023, der Beschwerdegegner am 14. März 2023. Mit

Verfügung vom 20. März 2023 schloss die Vorinstanz den Schriftenwechsel

ab. Der Beschwerdegegner reichte am 30. Mai 2023 ein weiteres Dokument

ein.

Am 23. Juni 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an

die Vorinstanz, rügte die Verfahrensdauer und bat um Mitteilung, bis wann mit

einem Entscheid zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 stellte

der Vorsitzende der Vorinstanz in Aussicht, dass bis Ende August ein Entscheid

ergehe. Am 25. September 2023 rügte die Beschwerdeführerin, dass weiterhin

kein Rekursentscheid ergangen sei und stellte in Aussicht,

Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben, sollte bis zum 10. Oktober 2023

kein Entscheid vorliegen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 erklärte der

Vorsitzende der Vorinstanz daraufhin, dass das Verfahren sich als aufwendig

erwiesen habe, weshalb erst Ende Oktober 2023 mit einem Entscheid gerechnet

werden könne. Am 2. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin

Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz beschloss

am 28. November 2023 über den Rekurs.

3.3

Das

Rekursverfahren dauerte insgesamt rund 19 Monate, wobei zwischen dem Abschluss

des Schriftenwechsels und dem Rekursentscheid mehr als 8 Monate lagen. Es kommt

hinzu, dass die Vorinstanz die Angelegenheit schon davor nicht beförderlich

behandelte: Für den Erlass einfacher prozessleitender Anordnungen brauchte sie

wiederholt mehrere Wochen. Zudem erstreckte sie dem Beschwerdegegner die Frist

zur Duplik ohne erkennbaren Grund zwei Mal auf eine Gesamtdauer von über

zweieinhalb Monaten, was dem Sinn und Zweck von § 26b Abs. 2 Satz 1

VRG widerspricht, wonach die Vernehmlassungsfrist grundsätzlich (maximal) 30

Tage beträgt.

Die Angelegenheit erweist

sich sodann weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als komplex und

auch der Umstand, dass bei der Vorinstanz noch andere Rechtsstreitigkeiten

zwischen den Parteien hängig sind, begründet die lange Verfahrensdauer nicht.

Insgesamt hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen sowohl gegen § 27c Abs. 1

Satz 1 VRG als auch gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1

BV und § 4a VRG verstossen.

3.4

Eine

Rechtsverzögerung kann bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags im Dispositiv

des Entscheids festgestellt werden (vgl. BGE 129 V 411 E. 1.3).

Angesichts der Umstände, namentlich der Schwere der

Rechtsverzögerung, und nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt eine

schnellere Bearbeitung angemahnt hatte und die Vorinstanz erst über den Rekurs

entschied, nachdem Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben worden war, ist die

Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzustellen.

4.

4.1

Das Verwaltungsgericht sprach der

Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt sechs

Monatslöhnen zu (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00562, E. 6). Zwischen

den Parteien ist strittig, wie die Höhe des massgebenden Monatslohns zu

ermitteln ist.

4.2

Der

Beschwerdegegner errechnete in der Ausgangsverfügung einen massgebenden

Monatslohn von Fr. 6'669.35; dabei handle es sich um den über sieben

Monate (April bis Oktober 2017) ermittelten Durchschnittslohn der

Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz kam demgegenüber zum Schluss, wegen einer

Pensumserhöhung per 10. August 2017 sei der Durchschnittslohn der

Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Monate August bis Oktober 2017 zu

ermitteln. Allerdings liege das durchschnittliche Pensum in diesen Monaten

deutlich über dem vereinbarten Richtpensum von 70 % und es sei anzunehmen,

dass sich das Pensum der Beschwerdeführerin in den folgenden Monaten dem

vereinbarten Richtpensum angenähert hätte. Es rechtfertige sich deshalb, vom

Mittelwert zwischen dem in den Monaten August bis Oktober 2017 tatsächlich

geleisteten Pensum und dem Pensum gemäss Planung für das Jahr 2018 auszugehen.

Die Vorinstanz errechnete auf dieser Grundlage einen massgebenden Grundlohn von

Fr. 6'954.70 pro Monat und addierte hierzu durchschnittliche

Schichtzulagen im Betrag von Fr. 129.80 sowie die Ausbildungszulage von Fr. 250.-,

womit gemäss Vorinstanz ein massgebender Bruttomonatslohn von Fr. 7'334.50

resultiere.

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung,

dass der massgebende Monatslohn Fr. 9'874.35 betrage, wobei sie von einem

Jahreslohn von Fr. 98'133.70 ausgeht und hierzu Überstundenzuschläge, eine

Feriennachzahlung, die Schichtzulagen sowie Ausbildungszulagen addiert.

4.3

Grundsätzlich

stellt das Verwaltungsgericht auf den letzten bezogenen Bruttomonatslohn ab (so

auch für den vorliegenden Fall VGr, 18. März 2021, VB.2020.00562, E. 6.2

Abs. 2). Diese Praxis bezieht sich jedoch in erster Linie auf Angestellte,

die einen festen Monatslohn beziehen.

Anders verhält es sich hingegen bei Angestellten wie der

Beschwerdeführerin, deren Pensum stetigen Schwankungen unterliegt, namentlich

bei Angestellten im Stundenlohn. Auch bei solchen Angestellten ist zwar der

zuletzt bezogene Lohn massgebend. Das massgebliche Pensum ist jedoch anhand des

monatlichen Durchschnitts der Arbeitsstunden über mehrere Monate zu ermitteln,

damit nicht Zufälligkeiten zu einem ungewöhnlich hohen oder ungewöhnlich tiefen

Monatslohn führen (vgl. VGr, 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 18.3).

Die Anzahl der für diese Durchschnittsberechnung zu berücksichtigenden Monate

kann dabei nicht fix festgelegt werden, sondern richtet sich nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass das Ergebnis für das zuletzt

ausgeübte Pensum repräsentativ ist.

4.4

Das

Richtpensum der Beschwerdeführerin wurde per 10. August 2017 von zuvor

50.

% auf 70 % erhöht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, führt die Vorgehensweise des Beschwerdegegners, der auf den

Durchschnitt der Monate April bis Oktober 2017 abstellte, nicht zu einem

repräsentativen Ergebnis. Unter den vorliegenden Umständen ist der Durchschnitt

vielmehr anhand der tatsächlichen Arbeitseinsätze in den Monaten August bis

Oktober 2017 zu berechnen, da das Richtpensum zuvor tiefer war und die

Beschwerdeführerin ab November 2017 krankheitsbedingt keine Arbeit mehr

leistete. Dabei kann der Monat August vollständig berücksichtigt werden, weil

die Beschwerdeführerin vor dem 10. August 2017 mehrheitlich Ferien bezog.

Aus den Akten ergibt sich für die Monate August bis Oktober 2017 Folgendes: Im

August 2017 leistete die Beschwerdeführerin 135 Stunden und 24 Minuten

Arbeitszeit; unter Berücksichtigung von fünf Ferientagen und des Feiertags

hätte die Sollzeit bei einem vollen Pensum 142 Stunden und 48 Minuten betragen.

Im September 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin während 155 Stunden und 10

Minuten; die Sollzeit bei einem vollen Pensum hätte 176 Stunden und 24 Minuten

betragen. Im Oktober 2017 wies die Beschwerdeführerin eine Arbeitszeit von 146

Stunden und 24 Minuten auf; die Sollzeit bei einem vollen Pensum hätte 184

Dispositiv

Stunden und 48 Minuten betragen. Demnach betrug die Arbeitszeit der

Beschwerdeführerin während dieser drei Monate insgesamt 436 Stunden und 58

Minuten; die Sollzeit bei einem vollen Pensum hätte insgesamt 504 Stunden

betragen. Daraus resultiert ein durchschnittlicher Beschäftigungsgrad von 86,7

Prozent.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, dieser Wert sei zu

korrigieren, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die

Beschwerdeführerin auch weiterhin deutlich mehr als das vereinbarte Pensum

geleistet hätte. Sie errechnete deshalb einen Mittelwert aus dem tatsächlichen

Pensum in den Monaten August bis Oktober 2017 und den Planwerten für das Jahr

2018. Dem lässt sich unter den vorliegenden Umständen nicht folgen. Die

Beschwerdeführerin war in der Einteilung ihrer Arbeitszeit nicht frei, sondern

arbeitete in einem Schichtsystem. Der Umfang der tatsächlichen Arbeitszeit lag

damit weitgehend in der Verantwortung der vorgesetzten Stellen. Es kommt hinzu,

dass die Beschwerdeführerin trotz ihrem hohen Pensum im Stundenlohn beschäftigt

war, was fragwürdig erscheint, und hier zur Konsequenz haben muss, dass der

Beschwerdegegner sich den höheren tatsächlichen Arbeitseinsatz der

Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des massgeblichen Pensums entgegenhalten

lassen muss.

4.5 Die

Beschwerdeführerin war zuletzt in Lohnstufe 19 (Stufe 21) der Lohnklasse 15

gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999

(VVO, LS 177.111) eingereiht (siehe auch § 9 des Personalreglements

des Kantonsspitals Winterthur vom 14. Juni 2010 [in der bis zum 31. Juli

2022 gültigen Fassung; OS 65, 502 ff., 504]). Im hier massgebenden Jahr

2019 betrugt der Jahreslohn für ein volles Pensum Fr. 99'609.- (siehe OS

74, 4), was bei einem Pensum von 86,7 % einen Jahreslohn von Fr. 86'361.-

bzw. einen Bruttomonatslohn (inklusive Anteil am 13. Monatslohn) von Fr. 7'196.75.-

ergibt. Hierzu sind die Zulagen für Schichtdienst zu addieren, die

durchschnittlich Fr. 129.80 pro Monat betragen haben. Nicht zum

massgebenden Lohn zählen hingegen die Ausbildungszulagen, die die Vorinstanz

ebenfalls berücksichtigt hat: Dabei handelt es sich nicht um eine Lohnzulage,

sondern eine sozialversicherungsrechtliche Leistung, die mit dem Lohn

ausbezahlt wird, jedoch von der zuständigen Familienausgleichskasse

ausgerichtet wird (vgl. hierzu das [eidgenössische] Familienzulagengesetz vom

24. März 2006 [SR 836.2] sowie das (kantonale) Einführungsgesetz zum

Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009

[LS 836.1]). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Überstundenzuschläge, zumal ihre

Arbeitsstunden bereits vollständig für die Bestimmung des Pensums

berücksichtigt wurden, und die geltend gemachte Feriennachzahlung, die keinen

Zusammenhang mit der Höhe des massgeblichen Bruttomonatslohns hat.

Insgesamt resultiert damit ein massgeblicher Monatslohn

von Fr. 7'326.55. Weil die Vorinstanz aufgrund einer falschen

Berechnungsweise der Beschwerdeführerin eine Entschädigung auf der Grundlage

eines Bruttomonatslohns von Fr. 7'334.50 zugesprochen hat und dem

Verwaltungsgericht verwehrt ist, einen Rekursentscheid zuungunsten der

beschwerdeführenden Partei abzuändern (§ 63 Abs. 2 VRG), ist die

Beschwerde in diesem Punkt im Ergebnis abzuweisen.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Beginn der Verzugszinspflicht

falsch festgelegt, indem sie davon ausgehe, die Entschädigung sei erst am

letzten Tag der Anstellung, dem 31. Juli 2019, fällig geworden. Richtig

sei – so die Beschwerdeführerin –, dass die Entschädigung bereits mit der

Kündigung am 8. Januar 2019 fällig geworden und von der Beschwerdeführerin

mit Rekurs vom 18. März 2019 gemahnt worden sei, weshalb der Zinsenlauf ab

diesem Tag beginnen müsse.

5.2 Für

öffentlich-rechtliche Geldforderungen gilt der Grundsatz, dass sie im

Verzugsfall zu verzinsen sind (vgl. § 29a Abs. 2 Satz 2 VRG;

ferner Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 29a N. 6). Voraussetzung für den

Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 des

Obligationenrechts (SR 220) einerseits die Fälligkeit der Forderung,

anderseits die Mahnung durch den Gläubiger.

Nach ständiger Praxis wird die Entschädigungszahlung am

letzten Tag des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Beschwerdeführerin hat die

Entschädigung mit Rekurs vom 18. März 2019 bereits vor Fälligkeit gemahnt,

was zulässig ist; vor Fälligkeit kann aber kein Verzug eintreten (zum Ganzen

VGr, 29. April 2021, VB.2020.00816, E. 5, und 22. Februar 2017,

VB.2016.00516, E. 5, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat den

Beginn des Zinsenlaufs somit korrekt auf den 1. August 2019 festgelegt.

6.

6.1 Strittig

ist zwischen den Parteien schliesslich, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet

ist, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr. 5'534.55 zu erstatten. Der

Beschwerdegegner begründet seine Forderung damit, dass der Beschwerdeführerin

im Januar 2019 versehentlich Lohn ausbezahlt worden sei, obwohl sie keine

Lohnansprüche mehr gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Forderung im

Übrigen anerkannt.

6.2 Die

Beschwerdeführerin bestreitet, die Forderung anerkannt zu haben. Diesbezüglich

ergibt sich aus den Akten, dass der Partner der Beschwerdeführerin in deren

Namen am 31. Januar 2019 beim Beschwerdegegner nachfragte, wie es sich mit

der erhaltenen Lohnzahlung verhalte, die Beschwerdeführerin meine, keinen

Lohnanspruch mehr zu haben. Letzteres bestätigte ein Mitarbeiter der

Beschwerdeführerin und stellte in Aussicht, den Betrag zurückzufordern.

Dementsprechend wurde die Rückforderung der Beschwerdeführerin am 15. Februar

2019 in Rechnung gestellt und diese offenbar im Mai 2019 gemahnt. Darauf wandte

die Beschwerdeführerin sich an den Beschwerdegegner, bat um Mahnstopp und wies

darauf hin, dass derzeit verschiedene Rechtsstreitigkeiten hängig seien, bei

denen es um deutlich höhere Forderungen gehe, die sie gegen den

Beschwerdegegner habe. Sie werde die Forderung des Beschwerdegegners

"[s]elbstverständlich […] bei Verfahrensabschluss […] verrechnen und Sie

auf dem Laufenden halten".

6.3 Die

Beschwerdeführerin hat damit anerkannt, dass die Lohnzahlung im Januar 2019

ohne Rechtsgrund erfolgte und damit in analoger Anwendung der privatrechtlichen

Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 62 ff.

des Obligationenrechts (SR 220) grundsätzlich zurückgefordert werden kann

(siehe hierzu VGr, 1. Dezember 2023, VB.2023.00419, E. 3.1 f.,

und 28. März 2022, VB.2021.00376, E. 5.1 [je mit weiteren

Hinweisen]). Es ist sodann weder dargetan noch ersichtlich, dass der

Beschwerdegegner je auf seinen Rückzahlungsanspruch verzichtet hätte oder der

Rückforderung bzw. Verrechnung mit der Forderung der Beschwerdeführerin ein

anderes Hindernis entgegenstünde. Namentlich war nicht notwendig, die

Beschwerdeführerin vor Erlass der Rückforderungsverfügung anzuhören, nachdem

diese sich zur fraglichen Zahlung bereits wiederholt und in dem Sinn geäussert

hatte, dass sie die grundsätzliche Rückzahlungspflicht anerkenne.

7.

Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich eine

"Genugtuungs-Entschädigung" von Fr. 5'000.- wegen

"vertragsbedingten, bis u. mit heute verfahrensbedingten

Rechtsverletzungen". Der Antrag bleibt im Übrigen jedoch unbegründet und

es ist auch nicht ersichtlich, worauf die Beschwerdeführerin ihre Forderung

stützen will. Jedenfalls war eine Genugtuungsforderung nicht Gegenstand der

Ausgangsverfügung und hätte darüber zunächst der Beschwerdegegner zu befinden.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang aber, dass praxisgemäss neben der

Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung kein Raum für die Zusprechung von

Schadenersatz oder einer Genugtuung wegen Rechtswidrigkeit der Kündigung bzw.

wegen Verfahrensfehlern im Rahmen des Kündigungsverfahrens besteht.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren

VB.2023.00654 teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz

das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen sind die Beschwerden

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos

geworden abzuschreiben sind.

9.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt,

sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und es ist auch

nicht ersichtlich, dass ihr besonders grosser Aufwand entstanden wäre, weshalb

ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem

in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht

praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 21. März 2022,

VB.2021.00770, E. 4.2).

10.

Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.- (vorne E. 2).

In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (siehe Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren VB.2023.00654 und VB.2023.00765 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerde im Verfahren VB.2023.00654 wird teilweise gutgeheissen.

Es

wird festgestellt, dass der Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur das

Beschleunigungsgebot verletzt hat.

Im

Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und

sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 3'240.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Spitalrat.