Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00656

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00656

29. August 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25603)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00656

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

Prof. Dr. A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

vertreten durch die

Abteilung Recht und Datenschutz,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rückerstattung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Prof. Dr. A war ab dem Jahr 2000 als ordentlicher

Professor an der Universität Zürich tätig; im Jahr 2022 wurde er emeritiert.

Im Jahr 2018 liess A eine Rechnung für Anwaltshonorare im

Betrag von Fr. 28'004.55, die im Zusammenhang mit einer Rechtsberatung und

-vertretung im Rahmen einer Administrativuntersuchung standen, über ein

Drittmittelkonto der Universität Zürich begleichen. Dieses Drittmittelkonto

bestand im Wesentlichen aus Restbeträgen von Zuwendungen, die A für seine

Forschungstätigkeit erhalten hatte. Nachdem die Universität Zürich davon im

Frühjahr 2020 erfahren hatte, gab sie eine Administrativuntersuchung in

Auftrag, deren Schlussbericht im Februar 2021 vorlag. Mit Verfügung vom

12. August 2021 verpflichtete die Universität Zürich A, den Betrag von

Fr. 28'004.55 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 24. Juli 2018 zu

erstatten.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 28. September 2023 ab,

auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 795.- A und sprach keine

Parteientschädigung zu.

III.

A erhob am 3. November 2023 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid und die Verfügung vom 12. August 2021 aufzuheben und ihm

sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss mit Vernehmlassung vom

20.

November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Universität Zürich

beantragte am 6. Dezember 2023, unter Entschädigungsfolge sei die

Beschwerde abzuweisen.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 zog das

Verwaltungsgericht weitere Unterlagen bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen über Verfügungen der Universitätsleitung der Universität Zürich

betreffend eine Rückforderung nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 46 Abs. 2 und 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) zuständig. Weil

auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdeführer Anwaltshonorare, die

ihm im Zusammenhang mit einer Administrativuntersuchung entstanden sind, einem

Drittmittelkonto der Beschwerdegegnerin belasten durfte, das durch Beiträge geäufnet

worden war, die dem Beschwerdeführer im Rahmen bzw. zur Förderung seiner

beruflichen Tätigkeit von Dritten zugegangen waren.

2.2

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei den fraglichen

Anwaltshonoraren handle es sich um "berufsbezogene Kosten", da die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht ohnehin

verpflichtet gewesen wäre, diese Kosten zu übernehmen. Dem lässt sich nicht

folgen. Zunächst muss der Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen, dass die

Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Übernahme der fraglichen Anwaltskosten mit

Verfügung vom 28. Januar 2022 abwies; diese Verfügung blieb unangefochten

und ist damit rechtskräftig. Im Übrigen sehen weder die Personalverordnung der

Universität Zürich vom 29. September 2014 (LS 415.21) noch die

ergänzend anwendbaren personalrechtlichen Vorschriften für das Staatspersonal

einen Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten im Rahmen einer

Administrativuntersuchung vor. Namentlich ergibt sich eine Kostenübernahme

nicht aus § 32 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998

(LS 177.10): Diese Bestimmung beschränkt die Kostenübernahme auf Fälle, in

welchen Angestellte im Zusammenhang mit der Dienstausübung von Dritten auf dem

Rechtsweg belangt werden oder sich die Beschreitung des Rechtswegs zur Wahrung

der Rechte gegenüber Dritten als notwendig erweist. Personalrechtliche

Verfahren im Rahmen des Anstellungsverhältnisses fallen nicht darunter (VGr,

25.

April 2018, VB.2017.00766, E. 6 [nicht unter www.vgrzh.ch] – 9. November

2005, PB.2005.00016, E. 6 – 26. Oktober 2005, PB.2005.00029, E. 4.5;

so ausdrücklich auch § 2 Abs. 2 des Reglements [der Beschwerdegegnerin]

über die Unterstützung von Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und

Ansprüchen vom 31. Januar 2017 [abrufbar unter https://www.rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/rechtssammlung-uzh.html]),

zumal ein Administrativverfahren ohnehin nur der Erstellung des Sachverhalts

dient (vgl. VGr, 19. April 2023, VB.2023.00195, E. 2.1).

Dispositiv

Demnach war der Beschwerdeführer nicht in seiner dienstlichen

Funktion, sondern als Privatperson Schuldner der Anwaltshonorare.

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer liess das streitgegenständliche Drittmittelkonto mit

Antrag vom 9. Oktober 2000 eröffnen und deklarierte die darauf verbuchten

Einnahmen als Forschungsbeitrag.

Projektbezogene Einnahmen zur

Förderung der universitären Forschung beziehungsweise Lehre (Forschungs- und

Lehrbeiträge) sind gemäss § 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des

Finanzreglements der Universität Zürich vom 16. November 2009 (FR-UZH,

LS 415.112) in der separaten Rechnung zu führen; die Regelung der

Einzelheiten obliegt gemäss § 13 Abs. 5 Finanzreglement der

Universitätsleitung. Vorhaben der separaten Rechnung (bzw. Drittmittelrechnung)

werden gemäss § 35 Abs. 1 des hier massgebenden Finanzhandbuchs der

Universität Zürich vom 31. Januar 2013 (aFHB-UZH; aufgehoben per 31. Mai

2021) in Projekten geführt. Die Mittel stehen den Projektverantwortlichen zur

Verfügung und sind zweckentsprechend zu verwenden (§ 35 Abs. 2

Satz 1 aFHB-UZH). Am Ende der Laufzeit werden Projekte abgerechnet und

aufgelöst; die Restsaldi stehen grundsätzlich den Projektverantwortlichen zur

Verfügung (§ 23 Abs. 1 FR-UZH; § 38 Abs. 1 aFHB-UZH), wobei

Projektüberschüsse zunächst zur Deckung von Verlusten anderer Vorhaben der

Projektverantwortlichen zu verwenden sind und ein darüber hinaus verbleibender

Überschuss für (andere) universitäre Aufgaben eingesetzt oder als Reserve für

zukünftige Projekte zugewiesen werden kann (§ 23 Abs. 2 FR-UZH;

§ 38 Abs. 2 aFHB-UZH); die private Verwendung eines Überschusses ist

damit (implizit) ausgeschlossen. Eine private Verwendung von Drittmitteln war

bereits nach dem im Zeitpunkt des Stellenantritts des Beschwerdeführers

anwendbaren Reglement über die Verwaltung von Drittmitteln bei der

Fondsverwaltung der Finanzabteilung der Universität Zürich vom

26. September 1997 nicht zulässig: Gemäss dessen Bestimmung A.1

handelt es sich bei Drittmitteln um geldwerte Leistungen, die von einer

ausserhalb der Universität stehenden natürlichen oder juristischen Person der

Universität bzw. deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit oder ohne Auftrag

zur Verfügung gestellt werden. Bestimmung B.3.5 schloss bei Auflösung des

Drittmittelkontos die Überweisung eines Restbetrags auf ein Privatkonto

ausdrücklich aus. Im Rahmen seines Kontoeröffnungsantrags anerkannte der

Beschwerdeführer dieses Reglement ausdrücklich.

2.3.2

Aus den vorstehenden Regelungen folgt, dass die auf dem

streitgegenständlichen Konto verbuchten Geldwerte jedenfalls mit der

Überweisung auf dieses Konto zweckgebunden wurden und damit nur noch für die

vorgesehenen Forschungszwecke verwendet werden durften. Die grundsätzliche

Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers als Projektverantwortlicher im

Sinn von § 17 aFHB-UZH ändert nichts daran, dass die Finanzhoheit über

diese Gelder mit der Überweisung auf ein Drittmittelkonto an die

Beschwerdegegnerin überging. Diese Zweckgebundenheit liesse sich nur mittels

Rechtsakt der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Auflösung des Drittmittelkontos

wieder aufheben.

Ob der Beschwerdeführer die

fraglichen Gelder zuvor frei verwenden und damit auch in sein Privatvermögen

hätte überführen dürfen, ist insofern irrelevant und braucht nicht näher

untersucht zu werden.

2.3.3

Der Schluss, dass die fraglichen Gelder nur zu Forschungszwecken verwendet

werden durften, ist auch aus anderen Gründen zwingend: Nach Art. 13 Abs. 1

des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14)

unterliegt das gesamte Reinvermögen einer natürlichen Person der

Vermögenssteuer (siehe für den Beschwerdeführer auch § 38 Abs. 1 des

Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG,

LS 631.1]). Bei den auf dem Drittmittelkonto befindlichen Geldern kann es

sich schon aus diesem Grund nicht gleichzeitig um (der Steuer unterliegendes)

Privatvermögen des Beschwerdeführers und Forschungsgelder der (nach § 61 lit. b StG steuerbefreiten) Beschwerdegegnerin handeln; vielmehr sind

diese Vermögenssphären klar voneinander zu trennen, ansonsten das

Drittmittelkonto zur Steuerumgehung missbraucht werden könnte. Soweit der

Beschwerdeführer der Auffassung ist, er könne Gelder des Drittmittelkontos frei

in sein Privatvermögen überführen, weil sie ihm "ad personam"

zugesprochen worden seien, ist ihm sodann entgegenzuhalten, dass eine solche

Überführung als Einkunft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 StHG bzw. § 16 Abs. 1 StG qualifiziert werden könnte. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb

nach Art. 43 Abs. 1 StHG bzw. § 136 Abs. 1 lit. a StG

verpflichtet, über diesen Vorgang eine Bescheinigung auszustellen, damit die

Steuerbehörden eine allfällige Steuerpflicht prüfen können. Auch daraus folgt,

dass eine Überführung von Geldern eines Drittmittelkontos ins Privatvermögen

nur durch Rechtsakt der Beschwerdegegnerin, hingegen nicht durch eigenmächtiges

Handeln der oder des Projektverantwortlichen zulässig ist.

2.4 Nach dem

Gesagten war die durch den Beschwerdeführer veranlasste Bezahlung von

(privaten) Anwaltshonoraren aus Geldern eines Drittmittelkontos rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer ist deshalb zur Rückzahlung dieser Gelder verpflichtet.

Die Höhe des rückzahlungspflichtigen Betrags ist zwischen den Parteien nicht

umstritten.

3.

Die Beschwerdegegnerin verlangt auf dem zurückgeforderten

Betrag Verzugszinsen von 5 % ab dem 24. Juli 2018, das heisst ab dem

Tag der unrechtmässigen Belastung des Drittmittelkontos.

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind nach § 29a Abs. 2 VRG im Verzugsfall zu verzinsen (siehe hierzu auch Tobias Jaag, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 29a N. 6). In

analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 Obligationenrecht (SR 220)

setzt der Schuldnerverzug einerseits die Fälligkeit der Forderung, anderseits eine

Mahnung durch den Gläubiger voraus (BGE 143 II 37 E. 5.2). Hier war die

Belastung des Drittmittelkontos rechtswidrig, weshalb die Rückforderung

umgehend fällig wurde (vgl. hierzu BGE 143 II 37 E. 6.3, auch zum

Folgenden). Hingegen liegt erst mit der Verfügung vom 12. August 2021, mit

der der Betrag von Fr. 28'004.55 ausdrücklich zurückgefordert wurde, eine

Mahnung vor. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2021

zugestellt, weshalb erst ab dem 14. August 2021 Verzugszinsen geschuldet

sind. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.

Die vorliegende Streitigkeit beschlägt keine

personalrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers, weshalb § 65a Abs. 3 VRG keine Anwendung findet. Dem in der Hauptsache unterliegenden und nur in

einer untergeordneten Nebenfrage obsiegenden Beschwerdeführer sind die vollen

Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. VGr, 14. März 2024, VB.2023.00179,

E. 8.2, und 30. November 2023, VB.2021.00279, E. 9). Eine

Parteientschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen

Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu

(VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00854, E. 7).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I

des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom

28. September 2023 und Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12. August 2021 hat der Beschwerdeführer auf dem

zurückgeforderten Betrag von Fr. 28'004.55 ab dem 14. August 2021

Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.