VB.2023.00656
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00656
29. August 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25603)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00656
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
Prof. Dr. A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
vertreten durch die
Abteilung Recht und Datenschutz,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rückerstattung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Prof. Dr. A war ab dem Jahr 2000 als ordentlicher
Professor an der Universität Zürich tätig; im Jahr 2022 wurde er emeritiert.
Im Jahr 2018 liess A eine Rechnung für Anwaltshonorare im
Betrag von Fr. 28'004.55, die im Zusammenhang mit einer Rechtsberatung und
-vertretung im Rahmen einer Administrativuntersuchung standen, über ein
Drittmittelkonto der Universität Zürich begleichen. Dieses Drittmittelkonto
bestand im Wesentlichen aus Restbeträgen von Zuwendungen, die A für seine
Forschungstätigkeit erhalten hatte. Nachdem die Universität Zürich davon im
Frühjahr 2020 erfahren hatte, gab sie eine Administrativuntersuchung in
Auftrag, deren Schlussbericht im Februar 2021 vorlag. Mit Verfügung vom
12. August 2021 verpflichtete die Universität Zürich A, den Betrag von
Fr. 28'004.55 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 24. Juli 2018 zu
erstatten.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 28. September 2023 ab,
auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 795.- A und sprach keine
Parteientschädigung zu.
III.
A erhob am 3. November 2023 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid und die Verfügung vom 12. August 2021 aufzuheben und ihm
sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss mit Vernehmlassung vom
20.
November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Universität Zürich
beantragte am 6. Dezember 2023, unter Entschädigungsfolge sei die
Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 zog das
Verwaltungsgericht weitere Unterlagen bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen über Verfügungen der Universitätsleitung der Universität Zürich
betreffend eine Rückforderung nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 46 Abs. 2 und 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) zuständig. Weil
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdeführer Anwaltshonorare, die
ihm im Zusammenhang mit einer Administrativuntersuchung entstanden sind, einem
Drittmittelkonto der Beschwerdegegnerin belasten durfte, das durch Beiträge geäufnet
worden war, die dem Beschwerdeführer im Rahmen bzw. zur Förderung seiner
beruflichen Tätigkeit von Dritten zugegangen waren.
2.2
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei den fraglichen
Anwaltshonoraren handle es sich um "berufsbezogene Kosten", da die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht ohnehin
verpflichtet gewesen wäre, diese Kosten zu übernehmen. Dem lässt sich nicht
folgen. Zunächst muss der Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen, dass die
Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Übernahme der fraglichen Anwaltskosten mit
Verfügung vom 28. Januar 2022 abwies; diese Verfügung blieb unangefochten
und ist damit rechtskräftig. Im Übrigen sehen weder die Personalverordnung der
Universität Zürich vom 29. September 2014 (LS 415.21) noch die
ergänzend anwendbaren personalrechtlichen Vorschriften für das Staatspersonal
einen Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten im Rahmen einer
Administrativuntersuchung vor. Namentlich ergibt sich eine Kostenübernahme
nicht aus § 32 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
(LS 177.10): Diese Bestimmung beschränkt die Kostenübernahme auf Fälle, in
welchen Angestellte im Zusammenhang mit der Dienstausübung von Dritten auf dem
Rechtsweg belangt werden oder sich die Beschreitung des Rechtswegs zur Wahrung
der Rechte gegenüber Dritten als notwendig erweist. Personalrechtliche
Verfahren im Rahmen des Anstellungsverhältnisses fallen nicht darunter (VGr,
25.
April 2018, VB.2017.00766, E. 6 [nicht unter www.vgrzh.ch] – 9. November
2005, PB.2005.00016, E. 6 – 26. Oktober 2005, PB.2005.00029, E. 4.5;
so ausdrücklich auch § 2 Abs. 2 des Reglements [der Beschwerdegegnerin]
über die Unterstützung von Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und
Ansprüchen vom 31. Januar 2017 [abrufbar unter https://www.rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/rechtssammlung-uzh.html]),
zumal ein Administrativverfahren ohnehin nur der Erstellung des Sachverhalts
dient (vgl. VGr, 19. April 2023, VB.2023.00195, E. 2.1).
Dispositiv
Demnach war der Beschwerdeführer nicht in seiner dienstlichen
Funktion, sondern als Privatperson Schuldner der Anwaltshonorare.
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer liess das streitgegenständliche Drittmittelkonto mit
Antrag vom 9. Oktober 2000 eröffnen und deklarierte die darauf verbuchten
Einnahmen als Forschungsbeitrag.
Projektbezogene Einnahmen zur
Förderung der universitären Forschung beziehungsweise Lehre (Forschungs- und
Lehrbeiträge) sind gemäss § 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des
Finanzreglements der Universität Zürich vom 16. November 2009 (FR-UZH,
LS 415.112) in der separaten Rechnung zu führen; die Regelung der
Einzelheiten obliegt gemäss § 13 Abs. 5 Finanzreglement der
Universitätsleitung. Vorhaben der separaten Rechnung (bzw. Drittmittelrechnung)
werden gemäss § 35 Abs. 1 des hier massgebenden Finanzhandbuchs der
Universität Zürich vom 31. Januar 2013 (aFHB-UZH; aufgehoben per 31. Mai
2021) in Projekten geführt. Die Mittel stehen den Projektverantwortlichen zur
Verfügung und sind zweckentsprechend zu verwenden (§ 35 Abs. 2
Satz 1 aFHB-UZH). Am Ende der Laufzeit werden Projekte abgerechnet und
aufgelöst; die Restsaldi stehen grundsätzlich den Projektverantwortlichen zur
Verfügung (§ 23 Abs. 1 FR-UZH; § 38 Abs. 1 aFHB-UZH), wobei
Projektüberschüsse zunächst zur Deckung von Verlusten anderer Vorhaben der
Projektverantwortlichen zu verwenden sind und ein darüber hinaus verbleibender
Überschuss für (andere) universitäre Aufgaben eingesetzt oder als Reserve für
zukünftige Projekte zugewiesen werden kann (§ 23 Abs. 2 FR-UZH;
§ 38 Abs. 2 aFHB-UZH); die private Verwendung eines Überschusses ist
damit (implizit) ausgeschlossen. Eine private Verwendung von Drittmitteln war
bereits nach dem im Zeitpunkt des Stellenantritts des Beschwerdeführers
anwendbaren Reglement über die Verwaltung von Drittmitteln bei der
Fondsverwaltung der Finanzabteilung der Universität Zürich vom
26. September 1997 nicht zulässig: Gemäss dessen Bestimmung A.1
handelt es sich bei Drittmitteln um geldwerte Leistungen, die von einer
ausserhalb der Universität stehenden natürlichen oder juristischen Person der
Universität bzw. deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit oder ohne Auftrag
zur Verfügung gestellt werden. Bestimmung B.3.5 schloss bei Auflösung des
Drittmittelkontos die Überweisung eines Restbetrags auf ein Privatkonto
ausdrücklich aus. Im Rahmen seines Kontoeröffnungsantrags anerkannte der
Beschwerdeführer dieses Reglement ausdrücklich.
2.3.2
Aus den vorstehenden Regelungen folgt, dass die auf dem
streitgegenständlichen Konto verbuchten Geldwerte jedenfalls mit der
Überweisung auf dieses Konto zweckgebunden wurden und damit nur noch für die
vorgesehenen Forschungszwecke verwendet werden durften. Die grundsätzliche
Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers als Projektverantwortlicher im
Sinn von § 17 aFHB-UZH ändert nichts daran, dass die Finanzhoheit über
diese Gelder mit der Überweisung auf ein Drittmittelkonto an die
Beschwerdegegnerin überging. Diese Zweckgebundenheit liesse sich nur mittels
Rechtsakt der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Auflösung des Drittmittelkontos
wieder aufheben.
Ob der Beschwerdeführer die
fraglichen Gelder zuvor frei verwenden und damit auch in sein Privatvermögen
hätte überführen dürfen, ist insofern irrelevant und braucht nicht näher
untersucht zu werden.
2.3.3
Der Schluss, dass die fraglichen Gelder nur zu Forschungszwecken verwendet
werden durften, ist auch aus anderen Gründen zwingend: Nach Art. 13 Abs. 1
des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14)
unterliegt das gesamte Reinvermögen einer natürlichen Person der
Vermögenssteuer (siehe für den Beschwerdeführer auch § 38 Abs. 1 des
Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG,
LS 631.1]). Bei den auf dem Drittmittelkonto befindlichen Geldern kann es
sich schon aus diesem Grund nicht gleichzeitig um (der Steuer unterliegendes)
Privatvermögen des Beschwerdeführers und Forschungsgelder der (nach § 61 lit. b StG steuerbefreiten) Beschwerdegegnerin handeln; vielmehr sind
diese Vermögenssphären klar voneinander zu trennen, ansonsten das
Drittmittelkonto zur Steuerumgehung missbraucht werden könnte. Soweit der
Beschwerdeführer der Auffassung ist, er könne Gelder des Drittmittelkontos frei
in sein Privatvermögen überführen, weil sie ihm "ad personam"
zugesprochen worden seien, ist ihm sodann entgegenzuhalten, dass eine solche
Überführung als Einkunft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 StHG bzw. § 16 Abs. 1 StG qualifiziert werden könnte. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb
nach Art. 43 Abs. 1 StHG bzw. § 136 Abs. 1 lit. a StG
verpflichtet, über diesen Vorgang eine Bescheinigung auszustellen, damit die
Steuerbehörden eine allfällige Steuerpflicht prüfen können. Auch daraus folgt,
dass eine Überführung von Geldern eines Drittmittelkontos ins Privatvermögen
nur durch Rechtsakt der Beschwerdegegnerin, hingegen nicht durch eigenmächtiges
Handeln der oder des Projektverantwortlichen zulässig ist.
2.4 Nach dem
Gesagten war die durch den Beschwerdeführer veranlasste Bezahlung von
(privaten) Anwaltshonoraren aus Geldern eines Drittmittelkontos rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer ist deshalb zur Rückzahlung dieser Gelder verpflichtet.
Die Höhe des rückzahlungspflichtigen Betrags ist zwischen den Parteien nicht
umstritten.
3.
Die Beschwerdegegnerin verlangt auf dem zurückgeforderten
Betrag Verzugszinsen von 5 % ab dem 24. Juli 2018, das heisst ab dem
Tag der unrechtmässigen Belastung des Drittmittelkontos.
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind nach § 29a Abs. 2 VRG im Verzugsfall zu verzinsen (siehe hierzu auch Tobias Jaag, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 29a N. 6). In
analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 Obligationenrecht (SR 220)
setzt der Schuldnerverzug einerseits die Fälligkeit der Forderung, anderseits eine
Mahnung durch den Gläubiger voraus (BGE 143 II 37 E. 5.2). Hier war die
Belastung des Drittmittelkontos rechtswidrig, weshalb die Rückforderung
umgehend fällig wurde (vgl. hierzu BGE 143 II 37 E. 6.3, auch zum
Folgenden). Hingegen liegt erst mit der Verfügung vom 12. August 2021, mit
der der Betrag von Fr. 28'004.55 ausdrücklich zurückgefordert wurde, eine
Mahnung vor. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2021
zugestellt, weshalb erst ab dem 14. August 2021 Verzugszinsen geschuldet
sind. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.
Die vorliegende Streitigkeit beschlägt keine
personalrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers, weshalb § 65a Abs. 3 VRG keine Anwendung findet. Dem in der Hauptsache unterliegenden und nur in
einer untergeordneten Nebenfrage obsiegenden Beschwerdeführer sind die vollen
Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. VGr, 14. März 2024, VB.2023.00179,
E. 8.2, und 30. November 2023, VB.2021.00279, E. 9). Eine
Parteientschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen
Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00854, E. 7).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I
des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom
28. September 2023 und Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. August 2021 hat der Beschwerdeführer auf dem
zurückgeforderten Betrag von Fr. 28'004.55 ab dem 14. August 2021
Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.