VB.2023.00657
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00657
25. April 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25309)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00657
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
School of Management and Law, vertreten durch den Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bewertung
Modulendprüfungen "aktives Investmentmanagement",
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studiert an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften (ZHAW) auf Bachelorstufe Betriebsökonomie mit der Vertiefung
Banking und Finance. Im Herbstsemester 2022 absolvierte sie das Modul
"Aktives Investmentmanagement", welches aus einer schriftlichen
Modulprüfung und einer Semesterarbeit bestand.
Mit Datenabschrift, von A erstmals am 23. Februar
2023 abgerufen, teilte die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
(ZHAW), School of Management and Law, A mit, dass sie im obenerwähnten Modul
die ungenügende Note 3.5 erzielt habe.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 21. März 2023 Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte Akteneinsicht und die
Wiederholung der Modulprüfung. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. September 2023 ab.
III.
Am 3. November 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Beschluss der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 28. September 2023 unter Entschädigungsfolge
aufzuheben und den Rechtsbegehren ihres Rekurses stattzugeben sei.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am
20.
November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss mit
Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 ebenfalls auf Abweisung des
Rechtsmittels.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
(FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und
Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von
Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der
Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der
Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die
Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine
solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die
Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll
ausschöpfen (VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 3. März 2022,
VB.2021.00691, E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).
3.
3.1
Soweit die
Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend
macht, dringt sie damit nicht durch. Sie anerkennt selbst, dass ihr ihre
eigenen Prüfungsleistungen vorlagen, sie im Rahmen einer Prüfungseinsicht eine
mündliche Begründung der Korrektur ihrer Semesterarbeit erhalten hat und dass
die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren die Modulendprüfung samt
Musterlösung, die Musterlösung zum quantitativen Teil ihrer Semesterarbeit
sowie die Bewertung der Semesterarbeit ediert hat. Rechtsprechungsgemäss genügt
es der Begründungspflicht, wenn die Prüfungsbehörde erst im
Rechtsmittelverfahren die Begründung zur Prüfungsbewertung (nach-)liefert und
die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel
dazu Stellung zu nehmen (BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1
mit weiteren Hinweisen). Spätestens nach der Edition der genannten Unterlagen
durch die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren lag alles vor, was der
Beschwerdeführerin eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt
hätte. Sie kannte so beispielsweise ab diesem Zeitpunkt das Korrekturschema der
Multiple-Choice-Prüfung und hätte darlegen können, welche Antwortmöglichkeiten
sie in Abweichung hiervon als falsch respektive richtig betrachtet. Dies hat
die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Ein Anspruch darauf, dass die
Beschwerdegegnerin von sich aus und ohne entsprechende Rügen für jede falsch
beantwortete Frage einzeln darlegt, weshalb das Korrekturschema und nicht die
Prüfungslösung der Beschwerdeführerin korrekt ist, besteht nicht.
3.2
Soweit die
Beschwerdeführerin sinngemäss noch die Herausgabe von Notizen der
korrigierenden Personen verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die persönlichen
Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die
anschliessende Beratung als rein interne Notizen nicht zu den Verfahrensakten gehören
und nicht der Akteneinsicht unterliegen (vgl. BGr, 25. Februar 2011,
2D_2/2010, E. 6 mit weiteren Hinweisen). Ohnehin ist nicht ersichtlich,
dass seitens der Beschwerdegegnerin überhaupt noch weitere relevante Unterlagen
zu den streitbetroffenen Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin existieren,
die ediert werden könnten.
3.3
Soweit sich die Beschwerdeführerin
auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar
2007.
(IDG, LS 170.4) beruft, hilft ihr dies nicht, da in einem laufenden
Verwaltungsverfahren für die Einsicht in Akten nicht das IDG, sondern das VRG
anwendbar ist (vgl. VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00610, E. 4.3, und
3.
März 2022, AEG.2021.00002, E. 2.3).
4.
4.1
Weiter rügt die Beschwerdeführerin
eine Verletzung des Willkürverbots. Sie habe für den quantitativen Teil ihrer
Semesterarbeit, obwohl sie (fast) keine korrekten Antworten gegeben habe, 10
Punkte für ihren Aufwand erhalten, nicht jedoch bei anderen Aufgaben.
4.2
In der Tat kann man sich fragen, ob
die Vergabe von zehn Punkten nur aus Kulanzgründen bei einer Maximalpunktzahl
von 70 willkürlich ist und zu einer Ungleichbehandlung der Studierenden führt.
Vorliegend hat sich dies jedoch ausschliesslich zugunsten der
Beschwerdeführerin ausgewirkt, womit die Frage offengelassen werden kann.
Soweit die Beschwerdeführerin sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt,
ähnliche Kulanz hätte auch bei der Bewertung anderer Aufgaben angewendet werden
müssen, ist dies abzulehnen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGr, 22. Juli 2016, 2C_497/2016 E. 5.3
mit Hinweisen).
5.
5.1
Vor
Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass bei
Multiple-Choice-Prüfungen der Bewertungsmodus, wonach für eine falsche Antwort
Punkte abgezogen werden (sog. Maluspunkte), rechtswidrig sei.
5.2
Die
Prüfung vom 18. Januar 2023 bestand aus 27 Multiple-Choice-Fragen mit je
vier Aussagen, bei denen die Kandidatinnen und Kandidaten angeben mussten, ob
diese richtig oder falsch sind. Hierbei wurde auf der ersten Seite des
Antwortbogens der Prüfung kommuniziert, dass eine korrekte Zuordnung aller vier
Aussagen einer Frage mit zwei Punkten bewertet werde, eine korrekte Zuordnung
von drei Aussagen bei falscher Zuordnung einer Aussage mit einem Punkt und zwei
falsche Zuordnungen mit keinen Punkten. Wurde eine Aussage nicht zugeordnet,
respektive kein Kreuz gesetzt, führte dies zu einem Punkteabzug innerhalb der
Frage. Es werden aber keine negativen Punkte vergeben.
5.3
Grundsätzlich
gilt, dass ein Bewertungsmodus gewährleisten soll, dass eine Kandidatin oder
ein Kandidat durch die korrekte Auswahl der Aussagen mehr Punkte erhält und
durch eine nicht korrekte Auswahl weniger Punkte. Wie stark der Einfluss nicht
korrekter Lösungen auf die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zu
korrekten Lösungen sein soll, ist aufgrund didaktischer Überlegungen zu
beurteilen und liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin (vgl. VGr, 14. September
2022, VB.2022.00217, E. 3.5). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der
Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts; auch dieses
stellt die Bewertungsmethode für Multiple-Choice-Prüfungen in das Ermessen der
Prüfungsbehörde und hält fest, dass es bei solchen Prüfungen üblich ist, eine
Bewertungsmethode zu wählen, die die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern
ausgleicht. Dies gilt insbesondere für Fragen, bei denen nur sehr wenige
Optionen (beispielsweise nur "richtig" oder "falsch")
angekreuzt werden können, um zu verhindern, dass Kandidaten durch zufälliges
Auswählen mehr richtige Antworten markieren können, als es ihrem effektiven
Wissen entspricht (BVGr, 13. Februar 2012, B-2229/2011, E. 7.2.1).
5.4
Im von der
Beschwerdegegnerin für die Modulendprüfung vom 18. Januar 2023 gewählten
Korrektursystem werden entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin für
falsche Antworten keine Punkte abgezogen. Dies wäre aber, da die Zuordnung von
Aussagen als richtig oder falsch gefragt war, ohnehin zulässig gewesen. Folglich
kann die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich zahlreiche angebliche
Verfahrensfehler bei der Durchführung der schriftlichen Modulendprüfung am 18. Januar
2023.
So sei die Beschwerdeführerin unzureichend über die ihr verbleibende Zeit
zur Fertigstellung der Prüfung informiert worden, andere Prüfungskandidaten
hätten noch weiterschreiben dürfen, als sie die Prüfung schon habe abgeben
müssen, die Temperatur im Prüfungssaal sei zu tief gewesen und das Tragen einer
Jacke habe die Beschwerdeführerin beim Schreiben der Prüfung beeinträchtigt.
6.2
Mängel im
Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen
Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines
Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Dabei sind
behauptete Mängel im Prüfungsablauf – soweit möglich – sofort, das heisst,
unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch
auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6
mit Hinweisen; ferner BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4; VGr,
11.
Januar 2024, VB.2023.00623, E. 3.2).
6.3
Vorliegend
sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die von ihr
vorgebrachten Mängel im Prüfungsablauf nicht schon anlässlich der Prüfung bzw.
sogleich nach deren Abschluss hätte geltend machen können. Sie durfte damit
nicht bis nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses warten. Es geht aus den
Akten zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits direkt nach der Prüfung
per E-Mail Kontakt mit der Beschwerdegegnerin hatte, jedoch soweit ersichtlich
nicht bezüglich der hier vorgebrachten Verfahrensmängel. Sie hat den Anspruch
auf Geltendmachung der genannten Verfahrensmängel folglich verwirkt, womit sich
weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen
nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.