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Entscheid

VB.2023.00657

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00657

25. April 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25309)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00657

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,

School of Management and Law, vertreten durch den Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewertung

Modulendprüfungen "aktives Investmentmanagement",

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A studiert an der Zürcher Hochschule für Angewandte

Wissenschaften (ZHAW) auf Bachelorstufe Betriebsökonomie mit der Vertiefung

Banking und Finance. Im Herbstsemester 2022 absolvierte sie das Modul

"Aktives Investmentmanagement", welches aus einer schriftlichen

Modulprüfung und einer Semesterarbeit bestand.

Mit Datenabschrift, von A erstmals am 23. Februar

2023 abgerufen, teilte die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(ZHAW), School of Management and Law, A mit, dass sie im obenerwähnten Modul

die ungenügende Note 3.5 erzielt habe.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 21. März 2023 Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte Akteneinsicht und die

Wiederholung der Modulprüfung. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. September 2023 ab.

III.

Am 3. November 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Beschluss der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 28. September 2023 unter Entschädigungsfolge

aufzuheben und den Rechtsbegehren ihres Rekurses stattzugeben sei.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am

20.

November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss mit

Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 ebenfalls auf Abweisung des

Rechtsmittels.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

(FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und

Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der

Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die

Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine

solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die

Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll

ausschöpfen (VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 3. März 2022,

VB.2021.00691, E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).

3.

3.1

Soweit die

Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend

macht, dringt sie damit nicht durch. Sie anerkennt selbst, dass ihr ihre

eigenen Prüfungsleistungen vorlagen, sie im Rahmen einer Prüfungseinsicht eine

mündliche Begründung der Korrektur ihrer Semesterarbeit erhalten hat und dass

die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren die Modulendprüfung samt

Musterlösung, die Musterlösung zum quantitativen Teil ihrer Semesterarbeit

sowie die Bewertung der Semesterarbeit ediert hat. Rechtsprechungsgemäss genügt

es der Begründungspflicht, wenn die Prüfungsbehörde erst im

Rechtsmittelverfahren die Begründung zur Prüfungsbewertung (nach-)liefert und

die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel

dazu Stellung zu nehmen (BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1

mit weiteren Hinweisen). Spätestens nach der Edition der genannten Unterlagen

durch die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren lag alles vor, was der

Beschwerdeführerin eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt

hätte. Sie kannte so beispielsweise ab diesem Zeitpunkt das Korrekturschema der

Multiple-Choice-Prüfung und hätte darlegen können, welche Antwortmöglichkeiten

sie in Abweichung hiervon als falsch respektive richtig betrachtet. Dies hat

die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Ein Anspruch darauf, dass die

Beschwerdegegnerin von sich aus und ohne entsprechende Rügen für jede falsch

beantwortete Frage einzeln darlegt, weshalb das Korrekturschema und nicht die

Prüfungslösung der Beschwerdeführerin korrekt ist, besteht nicht.

3.2

Soweit die

Beschwerdeführerin sinngemäss noch die Herausgabe von Notizen der

korrigierenden Personen verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die persönlichen

Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die

anschliessende Beratung als rein interne Notizen nicht zu den Verfahrensakten gehören

und nicht der Akteneinsicht unterliegen (vgl. BGr, 25. Februar 2011,

2D_2/2010, E. 6 mit weiteren Hinweisen). Ohnehin ist nicht ersichtlich,

dass seitens der Beschwerdegegnerin überhaupt noch weitere relevante Unterlagen

zu den streitbetroffenen Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin existieren,

die ediert werden könnten.

3.3

Soweit sich die Beschwerdeführerin

auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar

2007.

(IDG, LS 170.4) beruft, hilft ihr dies nicht, da in einem laufenden

Verwaltungsverfahren für die Einsicht in Akten nicht das IDG, sondern das VRG

anwendbar ist (vgl. VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00610, E. 4.3, und

3.

März 2022, AEG.2021.00002, E. 2.3).

4.

4.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin

eine Verletzung des Willkürverbots. Sie habe für den quantitativen Teil ihrer

Semesterarbeit, obwohl sie (fast) keine korrekten Antworten gegeben habe, 10

Punkte für ihren Aufwand erhalten, nicht jedoch bei anderen Aufgaben.

4.2

In der Tat kann man sich fragen, ob

die Vergabe von zehn Punkten nur aus Kulanzgründen bei einer Maximalpunktzahl

von 70 willkürlich ist und zu einer Ungleichbehandlung der Studierenden führt.

Vorliegend hat sich dies jedoch ausschliesslich zugunsten der

Beschwerdeführerin ausgewirkt, womit die Frage offengelassen werden kann.

Soweit die Beschwerdeführerin sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt,

ähnliche Kulanz hätte auch bei der Bewertung anderer Aufgaben angewendet werden

müssen, ist dies abzulehnen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGr, 22. Juli 2016, 2C_497/2016 E. 5.3

mit Hinweisen).

5.

5.1

Vor

Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass bei

Multiple-Choice-Prüfungen der Bewertungsmodus, wonach für eine falsche Antwort

Punkte abgezogen werden (sog. Maluspunkte), rechtswidrig sei.

5.2

Die

Prüfung vom 18. Januar 2023 bestand aus 27 Multiple-Choice-Fragen mit je

vier Aussagen, bei denen die Kandidatinnen und Kandidaten angeben mussten, ob

diese richtig oder falsch sind. Hierbei wurde auf der ersten Seite des

Antwortbogens der Prüfung kommuniziert, dass eine korrekte Zuordnung aller vier

Aussagen einer Frage mit zwei Punkten bewertet werde, eine korrekte Zuordnung

von drei Aussagen bei falscher Zuordnung einer Aussage mit einem Punkt und zwei

falsche Zuordnungen mit keinen Punkten. Wurde eine Aussage nicht zugeordnet,

respektive kein Kreuz gesetzt, führte dies zu einem Punkteabzug innerhalb der

Frage. Es werden aber keine negativen Punkte vergeben.

5.3

Grundsätzlich

gilt, dass ein Bewertungsmodus gewährleisten soll, dass eine Kandidatin oder

ein Kandidat durch die korrekte Auswahl der Aussagen mehr Punkte erhält und

durch eine nicht korrekte Auswahl weniger Punkte. Wie stark der Einfluss nicht

korrekter Lösungen auf die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zu

korrekten Lösungen sein soll, ist aufgrund didaktischer Überlegungen zu

beurteilen und liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin (vgl. VGr, 14. September

2022, VB.2022.00217, E. 3.5). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der

Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts; auch dieses

stellt die Bewertungsmethode für Multiple-Choice-Prüfungen in das Ermessen der

Prüfungsbehörde und hält fest, dass es bei solchen Prüfungen üblich ist, eine

Bewertungsmethode zu wählen, die die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern

ausgleicht. Dies gilt insbesondere für Fragen, bei denen nur sehr wenige

Optionen (beispielsweise nur "richtig" oder "falsch")

angekreuzt werden können, um zu verhindern, dass Kandidaten durch zufälliges

Auswählen mehr richtige Antworten markieren können, als es ihrem effektiven

Wissen entspricht (BVGr, 13. Februar 2012, B-2229/2011, E. 7.2.1).

5.4

Im von der

Beschwerdegegnerin für die Modulendprüfung vom 18. Januar 2023 gewählten

Korrektursystem werden entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin für

falsche Antworten keine Punkte abgezogen. Dies wäre aber, da die Zuordnung von

Aussagen als richtig oder falsch gefragt war, ohnehin zulässig gewesen. Folglich

kann die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich zahlreiche angebliche

Verfahrensfehler bei der Durchführung der schriftlichen Modulendprüfung am 18. Januar

2023.

So sei die Beschwerdeführerin unzureichend über die ihr verbleibende Zeit

zur Fertigstellung der Prüfung informiert worden, andere Prüfungskandidaten

hätten noch weiterschreiben dürfen, als sie die Prüfung schon habe abgeben

müssen, die Temperatur im Prüfungssaal sei zu tief gewesen und das Tragen einer

Jacke habe die Beschwerdeführerin beim Schreiben der Prüfung beeinträchtigt.

6.2

Mängel im

Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen

Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines

Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Dabei sind

behauptete Mängel im Prüfungsablauf – soweit möglich – sofort, das heisst,

unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch

auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6

mit Hinweisen; ferner BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4; VGr,

11.

Januar 2024, VB.2023.00623, E. 3.2).

6.3

Vorliegend

sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die von ihr

vorgebrachten Mängel im Prüfungsablauf nicht schon anlässlich der Prüfung bzw.

sogleich nach deren Abschluss hätte geltend machen können. Sie durfte damit

nicht bis nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses warten. Es geht aus den

Akten zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits direkt nach der Prüfung

per E-Mail Kontakt mit der Beschwerdegegnerin hatte, jedoch soweit ersichtlich

nicht bezüglich der hier vorgebrachten Verfahrensmängel. Sie hat den Anspruch

auf Geltendmachung der genannten Verfahrensmängel folglich verwirkt, womit sich

weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.