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Entscheid

VB.2023.00658

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00658

11. Juni 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25425)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00658

Urteil

der Einzelrichterin

vom 11. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, Afghanistan, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend kurzfristige

Festhaltung (GI230064-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde am 10. Juni 2023 am Flughafen Zürich von der

Kantonspolizei Zürich verhaftet. Am 12. Juni 2023 wurde er von der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aus der Haft entlassen und – um 16.17 Uhr –

gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom

11. Juni 2023 von der Kantonspolizei Zürich dem Migrationsamt des Kantons

Zürich zugeführt. Am 12. Juni 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons

Zürich, dass A in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen

und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung beauftragt

werde. Zudem erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich am selben Tag den

Auftrag, A dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des

Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 betreffend

Haftanordnung wurde A am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich

eröffnet. Der Transport erfolgte am Morgen des 14. Juni 2023.

Erwägungen

II.

A stellte am 10. Juli 2023 ein Gesuch um richterliche

Überprüfung der mittels Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni

2023.

angeordneten kurzfristigen Festhaltung. Das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich stellte mit Verfügung und Urteil vom 4. Oktober

2023.

die Rechtmässigkeit der Festhaltung von A vom 12. Juni 2023 bis 14. Juni

2023.

fest.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 6. November

2023.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter

"o/e Kosten- und Entschädigungsfolge" die Aufhebung des

vorinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der

Festhaltung. Er ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung und darum, ihm Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu mandatieren.

Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2023 auf

eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 30. November 2023 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde. Am 3. Januar 2024 erstattete A seine Replik. Das Migrationsamt

des Kantons Zürich liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin

oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

die Einzelrichterin zuständig.

1.2

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland ist

dessen aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung der kurzfristigen

Festhaltung zwar dahingefallen. In Fällen, in denen – wie hier hinsichtlich Art. 5

EMRK – auf vertretbare Weise die Verletzung der EMRK gerügt wird, ist auf eine

Beschwerde indes auch dann einzutreten, wenn kein aktuelles und praktisches

Interesse mehr besteht (BGr, 11. März 2022, 2C_610/2021, [nicht in BGE 148 II 169 publizierte] E. 1.2; 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 1.3;

BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

2.

Der Beschwerdeführer, ein 23-jähriger

Staatsbürger von Afghanistan, reiste am 8. Juni 2023 von Deutschland – wo

Dispositiv

er ein Asylgesuch gestellt hat und über einen Aufenthaltstitel verfügt – über

Koblenz in die Schweiz ein, obwohl gegen ihn vom Staatssekretariat für

Migration (SEM) am 12. November 2020 ein Einreiseverbot ab 14. Dezember

2020 bis 13. Dezember 2023 verfügt worden war.

Als der

Beschwerdeführer die Schweiz am 10. Juni 2023 über den Flughafen Zürich

nach Istanbul verlassen wollte, wurde er von der Kantonspolizei Zürich

verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, er habe das Einreiseverbot missachtet, sich

rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und seinen Ausweis gefälscht. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2023 wurde

der Beschwerdeführer in diesen Punkten für schuldig befunden und mit einer

Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe

unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Mit Verfügung

ebenfalls vom 12. Juni 2023 entliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

den Beschwerdeführer aus der Haft und ordnete gestützt auf das

Rücklieferungsgesuch des Beschwerdegegners vom 11. Juni 2023 an, den

Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zürich zu übergeben und ihn dem

Beschwerdegegner zuzuführen.

Am 12. Juni 2023 um 16.17 Uhr wurde der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zugeführt. Dieser verfügte gleichentags,

dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft

genommen und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung

beauftragt werde. Weiter erteilte der Beschwerdegegner am selben Tag der

Kantonspolizei Zürich den Auftrag, den Beschwerdeführer dem Migrationsamt des

Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juni

2023 betreffend Haftanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2023

durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Der Transportauftrag der

Kantonspolizei Zürich an die Securitas AG, Regionaldirektion Zürich,

erfolgte am 13. Juni 2023 um 7.34 Uhr, wobei als Transportdatum derselbe

Tag angegeben wurde. Der Transport erfolgte dann – "aufgrund fehlender

Kapazität" – aber am Morgen des 14. Juni 2023 ("um ca. 10

Uhr").

3.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass Art. 28

der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur

Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem

Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten

Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 vom 29. Juni

2013 S. 31 ff.; nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) und deren

Umsetzung in Art. 76a und Art. 80a AIG die Inhaftnahme zur

Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gestützt auf andere innerstaatliche

Hafttitel ausschliessen würde.

3.1

3.1.1

Das Bundesgericht entschied kürzlich in einem Leitentscheid, dass bei einer

Haft von Personen im Dublin-Verfahren zwecks Sicherstellung von

Überstellungsverfahren die Dublin-III-Verordnung zur Anwendung komme. Diesen

Anforderungen werde mit Art. 76a AIG und Art. 80a AIG Rechnung

getragen (BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 3.3.5). Haft im Sinne

der Dublin-III-Verordnung entspreche dem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 BV

und Art. 5 EMRK (BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 3.3.6).

Nach Einleitung des Dublin-Verfahrens sind grundsätzlich

nur die für dieses vorgesehenen Haftbestimmungen unter Ausschluss allfälliger

weiterer administrativer Haftarten nach dem nationalen Recht anwendbar (BGr, 9. Juli

2018, 2C_199/2018, E. 4.2 mit Hinweis; 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 3.1.5

mit Hinweisen und E. 3.3.5). Für Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales

Recht in Verbindung mit dem ZAG bleibt gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kein Raum, "wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs

erreicht und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgt, eine Rückführung

im Dublin-Verfahren sicher zu stellen" (BGr, 3. August 2023,

2C_142/2023, E. 3.3.7). Die Inhaftnahme ausschliesslich zwecks

Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat muss zwingend

gestützt auf – und unter den Voraussetzungen von – Art. 76a und Art. 80a

AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) erfolgen (BGr, 3. August

2023, 2C_142/2023, E. 4.2).

3.1.2 Gemäss

Literatur und Praxis findet Art. 76a AIG auch auf Personen Anwendung, die

sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein Asylgesuch gestellt haben,

die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht haben

(Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St.

Gallen 2022, Rz. 76 mit Hinweisen; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00646, E. 4.2

mit Hinweis). Die Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a

AIG kann erfolgen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass ein anderer

(Dublin-)Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Baumann/Göksu,

Rz. 83). Mithin lässt sich die tatsächliche Festhaltung einer Person aus

ausländerrechtlichen Gründen, die den Zweck eines Freiheitsentzugs erfüllt, bei

konkreten Hinweisen darauf, dass ein anderer Dublin-Staat für die Behandlung

des Asylgesuchs zuständig ist, nicht auf Art. 73 AIG stützen. Für diesen

Zweck stehen nur Art. 76a und Art. 80a AIG zur Verfügung.

3.2

3.2.1

Vorliegend wurde mit einer Haftdauer von mehr als 40 Stunden die Schwelle

eines Freiheitsentzugs fraglos erreicht (vgl. BGr, 3. August 2023,

2C_142/2023, E. 4.2, wonach es sich bei einer "Haftdauer von doch

knapp 20 Stunden, zudem über Nacht im Kantonalgefängnis" eindeutig um

einen Freiheitsentzug handelt).

3.2.2

Umstritten ist indes der Zweck der Festhaltung. Der Beschwerdegegner macht

geltend, die Haft habe der "Überführung in einen anderen Kanton zur

Eröffnung einer Verfügung" gedient, "nicht der Sicherstellung eines

Überstellungsverfahrens in einen allfälligen Dublin-Empfängerstaat". Der

Beschwerdegegner stützte seine Verfügung auf Art. 73 Abs. 1 lit. a

AIG ab.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung,

dass dem Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Haftverfügung vom 12. Juni

2023 bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem

Dublin-Verfahren befand.

Tatsächlich ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom

11. Juni 2023 betreffend Administrativhaft und dem

Hafteinvernahmeprotokoll vom 11. Juni 2023, dass es den Behörden klar war,

dass auf den Beschwerdeführer das Dublin-Verfahren zur Anwendung gelangt. In

seiner Stellungnahme zum Haftüberprüfungsgesuch vom 14. Juli 2023 hatte

der Beschwerdegegner sodann Folgendes festgehalten: "Da der Gesuchsteller

im Jahr 2014 auch in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, wobei der Kanton

Thurgau für das Verfahren zuständig ist, musste seitens Amt für Migration

Thurgau ein Dublin Kat. III Verfahren eingeleitet werden. Um das

Wegweisungsverfahren, sowie die Überstellung nach Deutschland, sicherstellen zu

können, wurde der Gesuchsteller mit Haftanordnung vom 12. Juni 2023 in

Haft genommen und dem Kanton Thurgau zugeführt."

3.3 Ein anderer Zweck der hier

strittigen Inhaftierung als jener der – zumindest mittelbaren – Sicherstellung

der Überstellung des Beschwerdeführers in den Dublin-Empfängerstaat Deutschland

ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht

(vgl. E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer wurde im Anwendungsbereich der

Dublin-III-Verordnung bzw. im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zwecks

Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat inhaftiert,

weswegen materiell von einer Dublin-Haft im Anwendungsbereich von Art. 76a

und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) auszugehen ist

(vgl. BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2). Dass diese

Voraussetzungen bei der hier strittigen kurzfristigen Festhaltung geprüft

worden – oder gar erfüllt gewesen – wären, wird vom Beschwerdegegner nicht

behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Inhaftierung gestützt auf Art. 73

Abs. 1 lit. a AIG war demnach rechtswidrig.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer

eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als

angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 650.-. Da dem Beschwerdeführer in

Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner

Rechtsvertreterin, substituiert durch C, zuzusprechen. Sie wird angerechnet an

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt

die Einzelrichterin:

1. In

Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des

Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober

2023 wird festgestellt, dass die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers

vom 12. bis 14. Juni 2023 widerrechtlich war.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der

Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 650.- zu bezahlen, zahlbar an seinen

Rechtsvertreter. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich;

c) das SEM, Abteilung Rückkehr.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni

2005 (SR 173.110)

BV

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 (SR 101)

EMRK

Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (SR 0.101)

GebV

VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

ZAG Bundesgesetz

vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und

polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (SR 364)