VB.2023.00658
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00658
11. Juni 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25425)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00658
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, Afghanistan, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend kurzfristige
Festhaltung (GI230064-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am 10. Juni 2023 am Flughafen Zürich von der
Kantonspolizei Zürich verhaftet. Am 12. Juni 2023 wurde er von der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aus der Haft entlassen und – um 16.17 Uhr –
gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom
11. Juni 2023 von der Kantonspolizei Zürich dem Migrationsamt des Kantons
Zürich zugeführt. Am 12. Juni 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons
Zürich, dass A in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen
und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung beauftragt
werde. Zudem erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich am selben Tag den
Auftrag, A dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des
Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 betreffend
Haftanordnung wurde A am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich
eröffnet. Der Transport erfolgte am Morgen des 14. Juni 2023.
Erwägungen
II.
A stellte am 10. Juli 2023 ein Gesuch um richterliche
Überprüfung der mittels Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni
2023.
angeordneten kurzfristigen Festhaltung. Das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich stellte mit Verfügung und Urteil vom 4. Oktober
2023.
die Rechtmässigkeit der Festhaltung von A vom 12. Juni 2023 bis 14. Juni
2023.
fest.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 6. November
2023.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
"o/e Kosten- und Entschädigungsfolge" die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der
Festhaltung. Er ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung und darum, ihm Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu mandatieren.
Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2023 auf
eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 30. November 2023 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde. Am 3. Januar 2024 erstattete A seine Replik. Das Migrationsamt
des Kantons Zürich liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
die Einzelrichterin zuständig.
1.2
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland ist
dessen aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung der kurzfristigen
Festhaltung zwar dahingefallen. In Fällen, in denen – wie hier hinsichtlich Art. 5
EMRK – auf vertretbare Weise die Verletzung der EMRK gerügt wird, ist auf eine
Beschwerde indes auch dann einzutreten, wenn kein aktuelles und praktisches
Interesse mehr besteht (BGr, 11. März 2022, 2C_610/2021, [nicht in BGE 148 II 169 publizierte] E. 1.2; 15. Dezember 2017, 2C_481/2017, E. 1.3;
BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer, ein 23-jähriger
Staatsbürger von Afghanistan, reiste am 8. Juni 2023 von Deutschland – wo
Dispositiv
er ein Asylgesuch gestellt hat und über einen Aufenthaltstitel verfügt – über
Koblenz in die Schweiz ein, obwohl gegen ihn vom Staatssekretariat für
Migration (SEM) am 12. November 2020 ein Einreiseverbot ab 14. Dezember
2020 bis 13. Dezember 2023 verfügt worden war.
Als der
Beschwerdeführer die Schweiz am 10. Juni 2023 über den Flughafen Zürich
nach Istanbul verlassen wollte, wurde er von der Kantonspolizei Zürich
verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, er habe das Einreiseverbot missachtet, sich
rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und seinen Ausweis gefälscht. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2023 wurde
der Beschwerdeführer in diesen Punkten für schuldig befunden und mit einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe
unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Mit Verfügung
ebenfalls vom 12. Juni 2023 entliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
den Beschwerdeführer aus der Haft und ordnete gestützt auf das
Rücklieferungsgesuch des Beschwerdegegners vom 11. Juni 2023 an, den
Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zürich zu übergeben und ihn dem
Beschwerdegegner zuzuführen.
Am 12. Juni 2023 um 16.17 Uhr wurde der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zugeführt. Dieser verfügte gleichentags,
dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft
genommen und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung
beauftragt werde. Weiter erteilte der Beschwerdegegner am selben Tag der
Kantonspolizei Zürich den Auftrag, den Beschwerdeführer dem Migrationsamt des
Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juni
2023 betreffend Haftanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2023
durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Der Transportauftrag der
Kantonspolizei Zürich an die Securitas AG, Regionaldirektion Zürich,
erfolgte am 13. Juni 2023 um 7.34 Uhr, wobei als Transportdatum derselbe
Tag angegeben wurde. Der Transport erfolgte dann – "aufgrund fehlender
Kapazität" – aber am Morgen des 14. Juni 2023 ("um ca. 10
Uhr").
3.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass Art. 28
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 vom 29. Juni
2013 S. 31 ff.; nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) und deren
Umsetzung in Art. 76a und Art. 80a AIG die Inhaftnahme zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gestützt auf andere innerstaatliche
Hafttitel ausschliessen würde.
3.1
3.1.1
Das Bundesgericht entschied kürzlich in einem Leitentscheid, dass bei einer
Haft von Personen im Dublin-Verfahren zwecks Sicherstellung von
Überstellungsverfahren die Dublin-III-Verordnung zur Anwendung komme. Diesen
Anforderungen werde mit Art. 76a AIG und Art. 80a AIG Rechnung
getragen (BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 3.3.5). Haft im Sinne
der Dublin-III-Verordnung entspreche dem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 BV
und Art. 5 EMRK (BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 3.3.6).
Nach Einleitung des Dublin-Verfahrens sind grundsätzlich
nur die für dieses vorgesehenen Haftbestimmungen unter Ausschluss allfälliger
weiterer administrativer Haftarten nach dem nationalen Recht anwendbar (BGr, 9. Juli
2018, 2C_199/2018, E. 4.2 mit Hinweis; 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 3.1.5
mit Hinweisen und E. 3.3.5). Für Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales
Recht in Verbindung mit dem ZAG bleibt gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kein Raum, "wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs
erreicht und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgt, eine Rückführung
im Dublin-Verfahren sicher zu stellen" (BGr, 3. August 2023,
2C_142/2023, E. 3.3.7). Die Inhaftnahme ausschliesslich zwecks
Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat muss zwingend
gestützt auf – und unter den Voraussetzungen von – Art. 76a und Art. 80a
AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) erfolgen (BGr, 3. August
2023, 2C_142/2023, E. 4.2).
3.1.2 Gemäss
Literatur und Praxis findet Art. 76a AIG auch auf Personen Anwendung, die
sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein Asylgesuch gestellt haben,
die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht haben
(Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St.
Gallen 2022, Rz. 76 mit Hinweisen; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00646, E. 4.2
mit Hinweis). Die Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a
AIG kann erfolgen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass ein anderer
(Dublin-)Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Baumann/Göksu,
Rz. 83). Mithin lässt sich die tatsächliche Festhaltung einer Person aus
ausländerrechtlichen Gründen, die den Zweck eines Freiheitsentzugs erfüllt, bei
konkreten Hinweisen darauf, dass ein anderer Dublin-Staat für die Behandlung
des Asylgesuchs zuständig ist, nicht auf Art. 73 AIG stützen. Für diesen
Zweck stehen nur Art. 76a und Art. 80a AIG zur Verfügung.
3.2
3.2.1
Vorliegend wurde mit einer Haftdauer von mehr als 40 Stunden die Schwelle
eines Freiheitsentzugs fraglos erreicht (vgl. BGr, 3. August 2023,
2C_142/2023, E. 4.2, wonach es sich bei einer "Haftdauer von doch
knapp 20 Stunden, zudem über Nacht im Kantonalgefängnis" eindeutig um
einen Freiheitsentzug handelt).
3.2.2
Umstritten ist indes der Zweck der Festhaltung. Der Beschwerdegegner macht
geltend, die Haft habe der "Überführung in einen anderen Kanton zur
Eröffnung einer Verfügung" gedient, "nicht der Sicherstellung eines
Überstellungsverfahrens in einen allfälligen Dublin-Empfängerstaat". Der
Beschwerdegegner stützte seine Verfügung auf Art. 73 Abs. 1 lit. a
AIG ab.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung,
dass dem Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Haftverfügung vom 12. Juni
2023 bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem
Dublin-Verfahren befand.
Tatsächlich ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom
11. Juni 2023 betreffend Administrativhaft und dem
Hafteinvernahmeprotokoll vom 11. Juni 2023, dass es den Behörden klar war,
dass auf den Beschwerdeführer das Dublin-Verfahren zur Anwendung gelangt. In
seiner Stellungnahme zum Haftüberprüfungsgesuch vom 14. Juli 2023 hatte
der Beschwerdegegner sodann Folgendes festgehalten: "Da der Gesuchsteller
im Jahr 2014 auch in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, wobei der Kanton
Thurgau für das Verfahren zuständig ist, musste seitens Amt für Migration
Thurgau ein Dublin Kat. III Verfahren eingeleitet werden. Um das
Wegweisungsverfahren, sowie die Überstellung nach Deutschland, sicherstellen zu
können, wurde der Gesuchsteller mit Haftanordnung vom 12. Juni 2023 in
Haft genommen und dem Kanton Thurgau zugeführt."
3.3 Ein anderer Zweck der hier
strittigen Inhaftierung als jener der – zumindest mittelbaren – Sicherstellung
der Überstellung des Beschwerdeführers in den Dublin-Empfängerstaat Deutschland
ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht
(vgl. E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer wurde im Anwendungsbereich der
Dublin-III-Verordnung bzw. im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zwecks
Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat inhaftiert,
weswegen materiell von einer Dublin-Haft im Anwendungsbereich von Art. 76a
und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) auszugehen ist
(vgl. BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2). Dass diese
Voraussetzungen bei der hier strittigen kurzfristigen Festhaltung geprüft
worden – oder gar erfüllt gewesen – wären, wird vom Beschwerdegegner nicht
behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Inhaftierung gestützt auf Art. 73
Abs. 1 lit. a AIG war demnach rechtswidrig.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer
eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als
angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 650.-. Da dem Beschwerdeführer in
Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner
Rechtsvertreterin, substituiert durch C, zuzusprechen. Sie wird angerechnet an
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt
die Einzelrichterin:
1. In
Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des
Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober
2023 wird festgestellt, dass die kurzfristige Festhaltung des Beschwerdeführers
vom 12. bis 14. Juni 2023 widerrechtlich war.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der
Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 650.- zu bezahlen, zahlbar an seinen
Rechtsvertreter. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich;
c) das SEM, Abteilung Rückkehr.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 (SR 173.110)
BV
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (SR 101)
EMRK
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
GebV
VGr Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)
ZAG Bundesgesetz
vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und
polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (SR 364)