VB.2023.00659
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00659
10. Januar 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25067)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00659
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1970 geborene sri-lankische Staatsangehörige A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 12. Juli 1989 illegal in die
Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Stattdessen wurde er am
14. Dezember 1995 vorläufig aufgenommen. Am 21. November 2002
erhielt er eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung.
Seit dem 3. März 2003 ist er mit der knapp drei Jahre jüngeren Landsfrau C
verheiratet, mit welcher er die drei gemeinsamen Kinder D (geboren 2003), E
(geboren 2004) und F (geboren 2009) zeugte. Die ganze Familie verfügt
derzeit über Aufenthaltsbewilligungen.
Während seines Aufenthalts häufte der Beschwerdeführer
beträchtliche Schulden an, welche sich gemäss Betreibungsregisterauszug seiner
Wohngemeinde vom 19. November 2014 auf rund Fr. 266'500.- (offene
Verlustscheine und Betreibungen) aufsummierten. Mit Verfügung vom
9. Februar 2016 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer wegen
mutwilliger Schuldenwirtschaft. In der Folge vermochte der Beschwerdeführer die
betriebenen Forderungen nach und nach durch die Vereinbarung von Abschlagszahlungen
und mit finanzieller Unterstützung seines Familien- und Freundeskreises
abzubauen und umzuschichten. Dabei sollen ihm seine Familienmitglieder und
Freunde das für die Schuldentilgung notwendige Kapital ohne Zinslast und
Rückzahlungsfrist zur Verfügung gestellt haben.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 verweigerte das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung, da dieser nicht über die erforderlichen
Sprachkenntnisse verfüge und weiterhin verschuldet sei, weshalb er die
Integrationskriterien für die Bewilligungserteilung nicht erfülle.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 26. September 2023 ab. Die Sicherheitsdirektion
ging hierbei zwar von einer hinreichenden sprachlichen Integration aus, stellte
eine ausreichende wirtschaftliche Integration jedoch weiterhin in
Abrede. Vielmehr habe mit der Umschichtung der Schulden auf den Familien-
und Freundeskreis des Beschwerdeführers lediglich ein Gläubigerwechsel
stattgefunden, ohne dass der Beschwerdeführer hierbei eine eigene
Integrationsleistung erbracht habe. Sodann wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Begehren abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 6. November 2023 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
"Einspracheentscheid" (recte: Rekursentscheid) vom 26. September
2023.
aufzuheben und es sei das Migrationsamt zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer "gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG" eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Streitsache
zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2023 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen
Gelegenheit zur Stellungnahme. Da der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer
Verlustscheine zahlungsunfähig erschien, setzte das Verwaltungsgericht überdies
zur Sicherung der Verfahrenskosten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4.
Dezember 2023 den Nachweis erbrachte, dass die letzten beiden gegen ihn
vorliegenden Verlustscheine während laufender Kautionsfrist getilgt wurden,
wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 die Frist zur
Kautionsleistung abgenommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von hier
niedergelassenen Ausländern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG und die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt sind.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass ihm "gemäss
Art. 43 Abs. 1 AIG" eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen
sei. Die Erteilung einer solchen Bewilligung scheitert jedoch bereits am
Umstand, dass seine Ehegattin lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt. Ein auf seine Ehe gestützter Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung entfällt somit. Zu prüfen ist jedoch, ob ihm bei
pflichtgemässer Ermessensausübung eine Niederlassungsbewilligung hätte erteilt
werden müssen.
3.
3.1
Nach
Art. 34 Abs. 2 AIG kann ausländischen Personen die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens
zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen
(lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Nach Art. 60 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) müssen für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG erfüllt sein. Anders als beim Widerruf einer Bewilligung
liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von
Art. 34 Abs. 2 AIG grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz
Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.4, mit
weiteren Hinweisen).
3.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren mit
einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält und kein Widerrufsgrund
vorliegt. Weiter ist vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig, dass der
Beschwerdeführer die sprachlichen Anforderungen (knapp) erfüllt. Strittig ist
hingegen, ob er trotz seiner früheren Schuldenwirtschaft und seiner nach wie
vor bestehenden Verschuldung gegenüber seinem persönlichen und familiären
Umfeld hinreichend integriert ist.
3.3
Gemäss
Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 und
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE steht die mutwillige Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer
mutwilligen bzw. qualifiziert vorwerfbaren Schuldenwirtschaft einer
Bewilligungserteilung entgegen. Dies kann insbesondere bei einem negativen
betreibungsrechtlichen Leumund der Fall sein, während geregelte Schulden (z. B. Darlehen) nicht ohne
Weiteres auf eine generell fehlende Zahlungsmoral oder gar auf eine
grundsätzliche Missachtung der Rechtsordnung hinweisen müssen (Laura Campisi,
Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,
Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 84). Umgekehrt schliessen (noch) nicht in
Betreibung gesetzte aber gleichwohl überfällige Schulden eine mutwillige
Schuldenwirtschaft nicht zwingend aus (vgl. z. B. Ziff. 3.3.1.1 der aktuellen Weisungen
Ausländerbereich des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch], wo überfällige
Steuer- oder Alimentenschulden als Beispiele genannt werden, die nicht
unbedingt bereits in Betreibung gesetzt worden sein müssen). Entscheidend ist
letztlich nicht die Verschuldung an sich oder die Betreibung der Schulden,
sondern die mutwillige Anhäufung und Nichtbedienung derselben.
Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die
migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von
etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht (vgl. VGr, 12. November
2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3, mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli
2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Steht lediglich die Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur
Diskussion, kann auch eine geringere Verschuldung der Bewilligungserteilung
entgegenstehen, wobei die Zürcher Praxis bei wiederholt eingeleiteten
Betreibungen oder einer offenen Verlustscheinforderung die Erfüllung des
Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE selbst bei geringer
Forderungshöhe regelmässig verneint, insbesondere dort, wo die
Bewilligungserteilung im Ermessen der Bewilligungsbehörde liegt (vgl.
Ziff. 4.3.1. der aktuellen migrationsamtlichen Weisung
"Niederlassungsbewilligung", abrufbar auf www.zh.ch). Diesfalls liegt
es an dem um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer,
seine fehlende Mutwilligkeit bei der Nichtbegleichung der betriebenen
Forderungen nachzuweisen (vgl. zur Beweislast vorn, E. 3.1).
Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des
pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich
bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer
Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; VGr,
17.
April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.2). Von einer nachhaltigen
Schuldensanierung kann sodann nur dort gesprochen werden, wo auch inskünftig
nicht mit einer Neuverschuldung zu rechnen ist (vgl. z. B. BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020,
E. 5.4 und 5.5). Entsprechend kann eine mutwillige Schuldenwirtschaft auch
dort fortbestehen, wo betriebene Forderungen lediglich durch eine
vorübergehende Umschichtung der Schulden beglichen wurden, ohne dass dadurch
eine nachhaltige Schuldensanierung erreicht werden konnte. Hingegen ist
eine Schuldenumschichtung eine taugliche Sanierungsmassnahme, wenn damit eine
nachhaltige Schuldenregulierung mit inskünftig fristgerechter Begleichung der
Verbindlichkeiten ermöglicht wird.
3.4
Der
Beschwerdeführer häufte während seines Aufenthalts in der Schweiz in
mutwilliger Weise erhebliche Schulden an. Gemäss Betreibungsregisterauszug
seiner Wohngemeinde summierten sich die offenen Betreibungen und
Verlustscheinforderungen am 19. November 2014 auf rund Fr. 266'500.-,
weshalb er am 9. Februar 2015 rechtskräftig verwarnt wurde. Seither
vermochte er seine Schulden jedoch durch Abschlagsvereinbarungen mit seinen
Gläubigern und zinslosen Krediten aus seinem familiären und persönlichen Umfeld
kontinuierlich zu reduzieren bzw. umzuschichten, wobei er die letzten offenen
Verlustscheinforderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu
bedienen vermochte. Der Beschwerdeführer ist damit zwar weiterhin verschuldet,
er vermochte seine Zahlungsausstände jedoch inzwischen einvernehmlich zu regeln
bzw. in zinslose Darlehen gegenüber Personen in seinem Umfeld
umzuwandeln. Soweit der Beschwerdeführer in den letzten Jahren erneut
betrieben werden musste, konnte er die entsprechenden Forderungen zeitnah
begleichen oder klären. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass er
seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen neuen Kreditgebern aus dem
familiären bzw. persönlichen Umfeld nicht nachkommt, zumal offenbar keine
kurzfristigen Rückzahlungen der Kredite vereinbart wurden und es bislang
jedenfalls nicht zu entsprechenden betreibungsrechtlichen Ereignissen gekommen
ist. Insgesamt ist damit von einer gelungenen und nachhaltigen
Schuldensanierung auszugehen, wenngleich der Beschwerdeführer weiterhin
verschuldet bleibt. Ein fortbestehendes Integrationsdefizit im Sinn von
Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 und
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist damit zu verneinen.
3.5
Die
gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz fusst einerseits auf dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch nicht sämtliche
Verlustscheinforderungen beglichen hatte. Andererseits ging die
Sicherheitsdirektion davon aus, dass lediglich ein Gläubigerwechsel
stattgefunden habe, ohne dass eine eigene Integrationsleistung des
Beschwerdeführers vorliege.
Da die Bewilligungserteilung vorliegend im pflichtgemäss
auszuübenden Ermessen der Migrationsbehörden steht und praxisgemäss bereits
einzelne betreibungsrechtliche Ereignisse der ermessensweisen Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung entgegenstehen können, ist nachvollziehbar, weshalb
dem Beschwerdeführer vor der Begleichung aller offenen Verlustscheinforderungen
die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert wurde. Seine
hierzu gegebene Erklärung, wonach er mit der letzten verbliebenen Verlustscheingläubigerin
(G AG) nicht habe in Kontakt treten können und eine Begleichung der
Forderung damit (zunächst) nicht möglich gewesen sei, ist unzutreffend: Seine
offenen Verlustscheinforderungen hätte er gemäss Art. 149a Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
(SchKG) jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt begleichen können, worauf
der Eintrag im Verlustscheinregister gemäss Art. 149a Abs. 3 SchKG
von Amtes wegen gelöscht worden wäre. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der
Gläubigerin (oder deren Rechtsnachfolgerin) war damit überhaupt nicht
erforderlich, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen und die Löschung des
Eintrags zu erwirken. Mit der am 4. Dezember 2023 durch Zahlung an
das Betreibungsamt erfolgten Begleichung der Forderung hat der Beschwerdeführer
überdies selbst den Tatbeweis erbracht, dass das Betreibungsamt entsprechende
Zahlungen entgegennimmt. Hingegen bleibt der Beschwerdeführer nach wie vor eine
Erklärung schuldig, weshalb er bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
einer Rückzahlung der letzten beiden Verlustscheine zugewartet hatte, obwohl
angeblich nur Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit der Gläubigerin für
die Verzögerungen verantwortlich gewesen sein sollen. Überdies ist
anzumerken, dass er zuletzt von der H AG über Fr. 736.70 betrieben
wurde und er gegen diese Forderung zunächst Rechtsvorschlag erhoben hatte,
bevor er sie während hängigem Rekursverfahren am 5. Juni 2023 beglichen
hatte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei Gesuchseinreichung noch
weitere offene Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer vorlagen, welche eine
Gesuchsabweisung zu rechtfertigen vermochten. Der Beschwerdeführer ist
seinen Zahlungsverpflichtungen damit bis in die jüngere Vergangenheit nicht
nachgekommen, was zumindest vor Vorinstanz noch eine Bewilligungsverweigerung
rechtfertigte.
Hingegen bildete der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine
Schulden (auch) durch die Umschichtung des Gläubigerkreises sanierte, für sich
genommen keinen hinreichenden Grund für eine Bewilligungsverweigerung:
Nachhaltige Schuldensanierungen müssen nicht zwingend auf der umgehenden
Rückzahlung der Zahlungsausstände basieren, sondern können auch durch eine
blosse Umschichtung des Gläubigerkreises erfolgen, sofern dadurch jetzt und in
absehbarer Zukunft sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden
können. Wie bereits dargelegt wurde, lässt nicht die Verschuldung an sich,
sondern die pflichtwidrige und mutwillige Nichtbedienung überfälliger Schulden
auf ein Integrationsdefizit schliessen. Nachdem keine hinreichenden
Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen
Verpflichtungen gegenüber seinen neuen Gläubigern nicht nachkommt oder
inskünftig nicht nachkommen wird, kann hieraus nicht auf ein massgebliches
Integrationsdefizit geschlossen werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
in den letzten Jahren grosse Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen
und hat er seine letzten fälligen Schulden während des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens beglichen, womit zumindest im Beschwerdeverfahren nicht mehr von
einem massgeblichen Integrationsdefizit auszugehen ist. Dies, obwohl seine
zögerliche Begleichung seiner letzten offenen Verlustscheinforderungen und der
betriebenen Forderung der H AG bis zuletzt gewisse Bedenken hinsichtlich
seiner Zahlungsmoral aufwerfen und deshalb zumindest vor Vorinstanz die
Verweigerung der Niederlassungsbewilligung noch gerechtfertigt war.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
gemäss dem bei Gesuchseinreichung eingereichten Arbeitsvertrag derzeit in einem
Teilzeitpensum erwerbstätig ist und zusammen mit seiner ebenfalls
erwerbsfähigen Ehefrau über existenzsichernde Einkünfte verfügt, weshalb auch
in wirtschaftlicher Hinsicht von einer hinreichenden Integration auszugehen
ist.
3.6
Damit ist
die Beschwerde zumindest im Ergebnis gutzuheissen und ist das Migrationsamt
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen.
Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass bei
erneuten Betreibungen eine Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung oder
gar eine Wegweisung in Betracht zu ziehen ist, zumal dann auch retrospektiv die
Nachhaltigkeit seiner Schuldensanierung wieder infrage gestellt sein
könnte. Eine spätere Rückstufung oder gar eine Wegweisung würde überdies
auch in Betracht kommen, falls sich inskünftig herausstellen sollte, dass der
Beschwerdeführer über die Regulierung seiner Schulden getäuscht bzw. hierzu
falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hat (vgl. Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dies
wäre insbesondere der Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass er zur
Regulierung seiner Schulden (entgegen den Ausführungen in einer Stellungnahme
vom 5. September 2023 und im Beschwerdeverfahren) nicht nur in seinem
persönlichen und familiären Umfeld (zinslose) Kredite aufgenommen hat, sondern
sich darüber hinaus auch noch bei weiteren Gläubigern neu verschuldet haben
sollte, ohne die entsprechenden Schulden langfristig bedienen zu können.
4.
4.1
Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden
Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus
Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten
Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine
Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt,
welche im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten
(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).
4.2
Wie
dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren die letzten beiden Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag
von Fr. 1'302.70 zu begleichen. Die Zahlung erfolgte gemäss
eingereichtem Buchungsbeleg am 4. Dezember 2023. Angesichts der strengen
Handhabung der Integrationskriterien bei der Erteilung einer
Ermessensbewilligung erscheint der vorinstanzliche Entscheid nach damaliger
Sachlage zumindest im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, wenngleich die
vorinstanzliche Begründung nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag.
Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage besteht getreu dem Verursacherprinzip kein
Anlass, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen neu
zu regeln.
4.3
Aufzuheben
ist allerdings die vorinstanzliche Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege,
da die Begehren des Beschwerdeführers nach dargelegter Rechtslage bereits vor
Vorinstanz nicht als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG erachtet werden konnten und die Prozessbedürftigkeit und das
Erfordernis einer rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren unstrittig war. Die Gerichtskosten des
Rekursverfahrens sind damit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die
Staatskasse zu nehmen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das
Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie gemäss
der mit Eingabe vom 5. September 2023 eingereichten Kostennote zu
entschädigen. Da sein Rechtsvertreter nicht über das Anwaltspatent
verfügt, ist der für das Rekursverfahren geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden
jedoch nur zum reduzierten Stundensatz von Fr. 110.- zu entschädigen (vgl.
VGr, 9. November 2022, VB.2022.00521, E. 5.1; VGr, 21. August
2019, VB.2019.00322, E. 6.4), zuzüglich Barauslagen in Höhe von
Fr. 10.20 und 7,7 % Mehrwertsteuer. Hieraus ergibt sich eine
Entschädigung von Fr. 1'077.20 (Mehrwertsteuer inbegriffen).
4.4
Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zwar als obsiegend
zu betrachten, jedoch erfüllte er auch hier erst im weiteren Verfahrensverlauf
die Bewilligungsvoraussetzungen vollständig, weshalb sich im
Beschwerdeverfahren zumindest eine teilweise Kostenauflage und eine Reduktion
der Parteientschädigung rechtfertigt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht zu gewähren, nachdem im
Beschwerdeverfahren kein entsprechender Antrag gestellt wurde.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt auch im
bundesgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelzug bei der Anfechtung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen demjenigen der Hauptsache.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung des Migrationsamts vom 25. Mai 2023 und
Dispositiv-Ziffern I–III des Rekursentscheids Nr. 2023.0369 der
Sicherheitsdirektion vom 26. September 2023 werden aufgehoben. Das
Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, unter besonderem Hinweis auf
E. 3.6.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren Nr. 2023.0369 die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von lic. iur.
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2023.0369 in Höhe von insgesamt
Fr. 1'305.- werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
4.
Lic. iur.
B wird für das Rekursverfahren Nr. 2023.0369 mit Fr. 1'077.20
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00659 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2023.00659 werden dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
7.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren VB.2023.00659 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).