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Entscheid

VB.2023.00659

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00659

10. Januar 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25067)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00659

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1970 geborene sri-lankische Staatsangehörige A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 12. Juli 1989 illegal in die

Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Stattdessen wurde er am

14. Dezember 1995 vorläufig aufgenommen. Am 21. November 2002

erhielt er eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung.

Seit dem 3. März 2003 ist er mit der knapp drei Jahre jüngeren Landsfrau C

verheiratet, mit welcher er die drei gemeinsamen Kinder D (geboren 2003), E

(geboren 2004) und F (geboren 2009) zeugte. Die ganze Familie verfügt

derzeit über Aufenthaltsbewilligungen.

Während seines Aufenthalts häufte der Beschwerdeführer

beträchtliche Schulden an, welche sich gemäss Betreibungsregisterauszug seiner

Wohngemeinde vom 19. November 2014 auf rund Fr. 266'500.- (offene

Verlustscheine und Betreibungen) aufsummierten. Mit Verfügung vom

9. Februar 2016 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer wegen

mutwilliger Schuldenwirtschaft. In der Folge vermochte der Beschwerdeführer die

betriebenen Forderungen nach und nach durch die Vereinbarung von Abschlagszahlungen

und mit finanzieller Unterstützung seines Familien- und Freundeskreises

abzubauen und umzuschichten. Dabei sollen ihm seine Familienmitglieder und

Freunde das für die Schuldentilgung notwendige Kapital ohne Zinslast und

Rückzahlungsfrist zur Verfügung gestellt haben.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 verweigerte das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung, da dieser nicht über die erforderlichen

Sprachkenntnisse verfüge und weiterhin verschuldet sei, weshalb er die

Integrationskriterien für die Bewilligungserteilung nicht erfülle.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 26. September 2023 ab. Die Sicherheitsdirektion

ging hierbei zwar von einer hinreichenden sprachlichen Integration aus, stellte

eine ausreichende wirtschaftliche Integration jedoch weiterhin in

Abrede. Vielmehr habe mit der Umschichtung der Schulden auf den Familien-

und Freundeskreis des Beschwerdeführers lediglich ein Gläubigerwechsel

stattgefunden, ohne dass der Beschwerdeführer hierbei eine eigene

Integrationsleistung erbracht habe. Sodann wurde das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

Begehren abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 6. November 2023 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

"Einspracheentscheid" (recte: Rekursentscheid) vom 26. September

2023.

aufzuheben und es sei das Migrationsamt zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer "gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG" eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Streitsache

zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um

Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 8. November 2023 zog das

Verwaltungsgericht die vor­instanzlichen Akten bei und gab den Vorinstanzen

Gelegenheit zur Stellungnahme. Da der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer

Verlustscheine zahlungsunfähig erschien, setzte das Verwaltungsgericht überdies

zur Sicherung der Verfahrenskosten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

4.

Dezember 2023 den Nachweis erbrachte, dass die letzten beiden gegen ihn

vorliegenden Verlustscheine während laufender Kautionsfrist getilgt wurden,

wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 die Frist zur

Kautionsleistung abgenommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von hier

niedergelassenen Ausländern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG und die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt sind.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass ihm "gemäss

Art. 43 Abs. 1 AIG" eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen

sei. Die Erteilung einer solchen Bewilligung scheitert jedoch bereits am

Umstand, dass seine Ehegattin lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt. Ein auf seine Ehe gestützter Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung entfällt somit. Zu prüfen ist jedoch, ob ihm bei

pflichtgemässer Ermessensausübung eine Niederlassungsbewilligung hätte erteilt

werden müssen.

3.

3.1

Nach

Art. 34 Abs. 2 AIG kann ausländischen Personen die

Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens

zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen

(lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Nach Art. 60 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) müssen für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG erfüllt sein. Anders als beim Widerruf einer Bewilligung

liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von

Art. 34 Abs. 2 AIG grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz

Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.4, mit

weiteren Hinweisen).

3.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren mit

einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält und kein Widerrufsgrund

vorliegt. Weiter ist vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig, dass der

Beschwerdeführer die sprachlichen Anforderungen (knapp) erfüllt. Strittig ist

hingegen, ob er trotz seiner früheren Schuldenwirtschaft und seiner nach wie

vor bestehenden Verschuldung gegenüber seinem persönlichen und familiären

Umfeld hinreichend integriert ist.

3.3

Gemäss

Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 und

Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE steht die mutwillige Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer

mutwilligen bzw. qualifiziert vorwerfbaren Schuldenwirtschaft einer

Bewilligungserteilung entgegen. Dies kann insbesondere bei einem negativen

betreibungsrechtlichen Leumund der Fall sein, während geregelte Schulden (z. B. Darlehen) nicht ohne

Weiteres auf eine generell fehlende Zahlungsmoral oder gar auf eine

grundsätzliche Missachtung der Rechtsordnung hinweisen müssen (Laura Campisi,

Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht,

Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 84). Umgekehrt schliessen (noch) nicht in

Betreibung gesetzte aber gleichwohl überfällige Schulden eine mutwillige

Schuldenwirtschaft nicht zwingend aus (vgl. z. B. Ziff. 3.3.1.1 der aktuellen Weisungen

Ausländerbereich des SEM [abrufbar auf www.sem.admin.ch], wo überfällige

Steuer- oder Alimentenschulden als Beispiele genannt werden, die nicht

unbedingt bereits in Betreibung gesetzt worden sein müssen). Entscheidend ist

letztlich nicht die Verschuldung an sich oder die Betreibung der Schulden,

sondern die mutwillige Anhäufung und Nichtbedienung derselben.

Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die

migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von

etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht (vgl. VGr, 12. November

2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3, mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli

2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Steht lediglich die Verweigerung der

Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur

Diskussion, kann auch eine geringere Verschuldung der Bewilligungserteilung

entgegenstehen, wobei die Zürcher Praxis bei wiederholt eingeleiteten

Betreibungen oder einer offenen Verlustscheinforderung die Erfüllung des

Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE selbst bei geringer

Forderungshöhe regelmässig verneint, insbesondere dort, wo die

Bewilligungserteilung im Ermessen der Bewilligungsbehörde liegt (vgl.

Ziff. 4.3.1. der aktuellen migrationsamtlichen Weisung

"Niederlassungsbewilligung", abrufbar auf www.zh.ch). Diesfalls liegt

es an dem um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer,

seine fehlende Mutwilligkeit bei der Nichtbegleichung der betriebenen

Forderungen nachzuweisen (vgl. zur Beweislast vorn, E. 3.1).

Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des

pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich

bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer

Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; VGr,

17.

April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.2). Von einer nachhaltigen

Schuldensanierung kann sodann nur dort gesprochen werden, wo auch inskünftig

nicht mit einer Neuverschuldung zu rechnen ist (vgl. z. B. BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020,

E. 5.4 und 5.5). Entsprechend kann eine mutwillige Schuldenwirtschaft auch

dort fortbestehen, wo betriebene Forderungen lediglich durch eine

vorübergehende Umschichtung der Schulden beglichen wurden, ohne dass dadurch

eine nachhaltige Schuldensanierung erreicht werden konnte. Hingegen ist

eine Schuldenumschichtung eine taugliche Sanierungsmassnahme, wenn damit eine

nachhaltige Schuldenregulierung mit inskünftig fristgerechter Begleichung der

Verbindlichkeiten ermöglicht wird.

3.4

Der

Beschwerdeführer häufte während seines Aufenthalts in der Schweiz in

mutwilliger Weise erhebliche Schulden an. Gemäss Betreibungsregisterauszug

seiner Wohngemeinde summierten sich die offenen Betreibungen und

Verlustscheinforderungen am 19. November 2014 auf rund Fr. 266'500.-,

weshalb er am 9. Februar 2015 rechtskräftig verwarnt wurde. Seither

vermochte er seine Schulden jedoch durch Abschlagsvereinbarungen mit seinen

Gläubigern und zinslosen Krediten aus seinem familiären und persönlichen Umfeld

kontinuierlich zu reduzieren bzw. umzuschichten, wobei er die letzten offenen

Verlustscheinforderungen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu

bedienen vermochte. Der Beschwerdeführer ist damit zwar weiterhin verschuldet,

er vermochte seine Zahlungsausstände jedoch inzwischen einvernehmlich zu regeln

bzw. in zinslose Darlehen gegenüber Personen in seinem Umfeld

umzuwandeln. Soweit der Beschwerdeführer in den letzten Jahren erneut

betrieben werden musste, konnte er die entsprechenden Forderungen zeitnah

begleichen oder klären. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass er

seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen neuen Kreditgebern aus dem

familiären bzw. persönlichen Umfeld nicht nachkommt, zumal offenbar keine

kurzfristigen Rückzahlungen der Kredite vereinbart wurden und es bislang

jedenfalls nicht zu entsprechenden betreibungsrechtlichen Ereignissen gekommen

ist. Insgesamt ist damit von einer gelungenen und nachhaltigen

Schuldensanierung auszugehen, wenngleich der Beschwerdeführer weiterhin

verschuldet bleibt. Ein fortbestehendes Integrationsdefizit im Sinn von

Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 und

Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist damit zu verneinen.

3.5

Die

gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz fusst einerseits auf dem Umstand,

dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch nicht sämtliche

Verlustscheinforderungen beglichen hatte. Andererseits ging die

Sicherheitsdirektion davon aus, dass lediglich ein Gläubigerwechsel

stattgefunden habe, ohne dass eine eigene Integrationsleistung des

Beschwerdeführers vorliege.

Da die Bewilligungserteilung vorliegend im pflichtgemäss

auszuübenden Ermessen der Migrationsbehörden steht und praxisgemäss bereits

einzelne betreibungsrechtliche Ereignisse der ermessensweisen Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung entgegenstehen können, ist nachvollziehbar, weshalb

dem Beschwerdeführer vor der Begleichung aller offenen Verlustscheinforderungen

die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert wurde. Seine

hierzu gegebene Erklärung, wonach er mit der letzten verbliebenen Verlustscheingläubigerin

(G AG) nicht habe in Kontakt treten können und eine Begleichung der

Forderung damit (zunächst) nicht möglich gewesen sei, ist unzutreffend: Seine

offenen Verlustscheinforderungen hätte er gemäss Art. 149a Abs. 2 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889

(SchKG) jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt begleichen können, worauf

der Eintrag im Verlustscheinregister gemäss Art. 149a Abs. 3 SchKG

von Amtes wegen gelöscht worden wäre. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der

Gläubigerin (oder deren Rechtsnachfolgerin) war damit überhaupt nicht

erforderlich, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen und die Löschung des

Eintrags zu erwirken. Mit der am 4. Dezember 2023 durch Zahlung an

das Betreibungsamt erfolgten Begleichung der Forderung hat der Beschwerdeführer

überdies selbst den Tatbeweis erbracht, dass das Betreibungsamt entsprechende

Zahlungen entgegennimmt. Hingegen bleibt der Beschwerdeführer nach wie vor eine

Erklärung schuldig, weshalb er bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

einer Rückzahlung der letzten beiden Verlustscheine zugewartet hatte, obwohl

angeblich nur Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit der Gläubigerin für

die Verzögerungen verantwortlich gewesen sein sollen. Überdies ist

anzumerken, dass er zuletzt von der H AG über Fr. 736.70 betrieben

wurde und er gegen diese Forderung zunächst Rechtsvorschlag erhoben hatte,

bevor er sie während hängigem Rekursverfahren am 5. Juni 2023 beglichen

hatte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei Gesuchseinreichung noch

weitere offene Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer vorlagen, welche eine

Gesuchsabweisung zu rechtfertigen vermochten. Der Beschwerdeführer ist

seinen Zahlungsverpflichtungen damit bis in die jüngere Vergangenheit nicht

nachgekommen, was zumindest vor Vorinstanz noch eine Bewilligungsverweigerung

rechtfertigte.

Hingegen bildete der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine

Schulden (auch) durch die Umschichtung des Gläubigerkreises sanierte, für sich

genommen keinen hinreichenden Grund für eine Bewilligungsverweigerung:

Nachhaltige Schuldensanierungen müssen nicht zwingend auf der umgehenden

Rückzahlung der Zahlungsausstände basieren, sondern können auch durch eine

blosse Umschichtung des Gläubigerkreises erfolgen, sofern dadurch jetzt und in

absehbarer Zukunft sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden

können. Wie bereits dargelegt wurde, lässt nicht die Verschuldung an sich,

sondern die pflichtwidrige und mutwillige Nichtbedienung überfälliger Schulden

auf ein Integrationsdefizit schliessen. Nachdem keine hinreichenden

Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen

Verpflichtungen gegenüber seinen neuen Gläubigern nicht nachkommt oder

inskünftig nicht nachkommen wird, kann hieraus nicht auf ein massgebliches

Integrationsdefizit geschlossen werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer

in den letzten Jahren grosse Anstrengungen zur Schuldensanierung unternommen

und hat er seine letzten fälligen Schulden während des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens beglichen, womit zumindest im Beschwerdeverfahren nicht mehr von

einem massgeblichen Integrationsdefizit auszugehen ist. Dies, obwohl seine

zögerliche Begleichung seiner letzten offenen Verlustscheinforderungen und der

betriebenen Forderung der H AG bis zuletzt gewisse Bedenken hinsichtlich

seiner Zahlungsmoral aufwerfen und deshalb zumindest vor Vor­instanz die

Verweigerung der Niederlassungsbewilligung noch gerechtfertigt war.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer

gemäss dem bei Gesuchseinreichung eingereichten Arbeitsvertrag derzeit in einem

Teilzeitpensum erwerbstätig ist und zusammen mit seiner ebenfalls

erwerbsfähigen Ehefrau über existenzsichernde Einkünfte verfügt, weshalb auch

in wirtschaftlicher Hinsicht von einer hinreichenden Integration auszugehen

ist.

3.6

Damit ist

die Beschwerde zumindest im Ergebnis gutzuheissen und ist das Migrationsamt

anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen.

Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass bei

erneuten Betreibungen eine Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung oder

gar eine Wegweisung in Betracht zu ziehen ist, zumal dann auch retrospektiv die

Nachhaltigkeit seiner Schuldensanierung wieder infrage gestellt sein

könnte. Eine spätere Rückstufung oder gar eine Wegweisung würde überdies

auch in Betracht kommen, falls sich inskünftig herausstellen sollte, dass der

Beschwerdeführer über die Regulierung seiner Schulden getäuscht bzw. hierzu

falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht hat (vgl. Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dies

wäre insbesondere der Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass er zur

Regulierung seiner Schulden (entgegen den Ausführungen in einer Stellungnahme

vom 5. September 2023 und im Beschwerdeverfahren) nicht nur in seinem

persönlichen und familiären Umfeld (zinslose) Kredite aufgenommen hat, sondern

sich darüber hinaus auch noch bei weiteren Gläubigern neu verschuldet haben

sollte, ohne die entsprechenden Schulden langfristig bedienen zu können.

4.

4.1

Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden

Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus

Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten

Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine

Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt,

welche im vor­instanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten

(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

4.2

Wie

dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren die letzten beiden Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag

von Fr. 1'302.70 zu begleichen. Die Zahlung erfolgte gemäss

eingereichtem Buchungsbeleg am 4. Dezember 2023. Angesichts der strengen

Handhabung der Integrationskriterien bei der Erteilung einer

Ermessensbewilligung erscheint der vorinstanzliche Entscheid nach damaliger

Sachlage zumindest im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, wenngleich die

vorinstanzliche Begründung nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage besteht getreu dem Verursacherprinzip kein

Anlass, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen neu

zu regeln.

4.3

Aufzuheben

ist allerdings die vorinstanzliche Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege,

da die Begehren des Beschwerdeführers nach dargelegter Rechtslage bereits vor

Vorinstanz nicht als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG erachtet werden konnten und die Prozessbedürftigkeit und das

Erfordernis einer rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers im

vorinstanzlichen Verfahren unstrittig war. Die Gerichtskosten des

Rekursverfahrens sind damit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die

Staatskasse zu nehmen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das

Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie gemäss

der mit Eingabe vom 5. September 2023 eingereichten Kostennote zu

entschädigen. Da sein Rechtsvertreter nicht über das Anwaltspatent

verfügt, ist der für das Rekursverfahren geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden

jedoch nur zum reduzierten Stundensatz von Fr. 110.- zu entschädigen (vgl.

VGr, 9. November 2022, VB.2022.00521, E. 5.1; VGr, 21. August

2019, VB.2019.00322, E. 6.4), zuzüglich Barauslagen in Höhe von

Fr. 10.20 und 7,7 % Mehrwertsteuer. Hieraus ergibt sich eine

Entschädigung von Fr. 1'077.20 (Mehrwertsteuer inbegriffen).

4.4

Im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zwar als obsiegend

zu betrachten, jedoch erfüllte er auch hier erst im weiteren Verfahrensverlauf

die Bewilligungsvoraussetzungen vollständig, weshalb sich im

Beschwerdeverfahren zumindest eine teilweise Kostenauflage und eine Reduktion

der Parteientschädigung rechtfertigt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht zu gewähren, nachdem im

Beschwerdeverfahren kein entsprechender Antrag gestellt wurde.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt auch im

bundesgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelzug bei der Anfechtung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen demjenigen der Hauptsache.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die

Verfügung des Migrationsamts vom 25. Mai 2023 und

Dispositiv-Ziffern I–III des Rekursentscheids Nr. 2023.0369 der

Sicherheitsdirektion vom 26. September 2023 werden aufgehoben. Das

Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen, unter besonderem Hinweis auf

E. 3.6.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren Nr. 2023.0369 die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von lic. iur.

B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2023.0369 in Höhe von insgesamt

Fr. 1'305.- werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

4.

Lic. iur.

B wird für das Rekursverfahren Nr. 2023.0369 mit Fr. 1'077.20

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00659 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2023.00659 werden dem

Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

7.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren VB.2023.00659 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).