VB.2023.00666
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00666
22. Februar 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25161)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00666
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B, vertreten
durch RA Dr. C,
2. Baukommission
Küsnacht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Zwischenentscheid;
Augenschein,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Küsnacht
erteilte B mit Beschluss vom 30. Mai 2023 die baurechtliche Bewilligung
für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der D-Strasse 02 in Küsnacht.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs
vom 3. Juli 2023 an das Baurekursgericht und beantragte, den Beschluss der
Baukommission aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Nach Eingang der
Duplik lud das Baurekursgericht am 26. September 2023 die Parteien für den
13.
November 2023 zu einem Augenschein mit der Referentin und der
Gerichtsschreiberin auf Lokal vor.
III.
Am 9. November 2023
erhob A gegen die Ansetzung des Augenscheins Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte insbesondere die "Verschiebung und aufschiebende Wirkung
bis alle Unsicherheiten geklärt sind" und "die Sistierung des ganzen
Prozesses bis die gültige Rechtsweggarantie sowie auch das rechtliche Gehör
gewährleistet ist".
Mit Präsidialverfügung vom 10. November
2023.
wies die Abteilungspräsidentin das sinngemäss gestellte Begehren um Erlass
einer superprovisorischen Massnahme beziehungsweise um sofortige Aufhebung der
vorinstanzlichen Anordnung betreffend Augenschein vom 13. November 2023
ab. Auf die dagegen von A am 17. Dezember 2023 beim Bundesgericht erhobene
Beschwerde trat dieses mit Urteil vom 3. Januar 2024 nicht ein.
Die Baukommission Küsnacht
und das Baurekursgericht beantragten am 14. November 2023 die Abweisung
der Beschwerde. B beantragte am 11. Dezember 2023, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte am
7.
Januar 2024 und reichte weitere Stellungnahmen vom 26. Januar 2024
und 5. Februar 2024 ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da sich diese – wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig im Sinn von
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist die einzelrichterliche
Zuständigkeit gegeben (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
Die Beschwerde richtet sich gegen die
Anordnung eines Augenscheins im Rekursverfahren. Der Entscheid, zur Ermittlung
des Sachverhalts einen Augenschein durchzuführen, stellt eine Beweisverfügung
und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar (Bertschi, Kommentar
VRG, § 19a N. 31).
2.2
Die Anfechtbarkeit selbstständig eröffneter
Zwischenentscheide richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Mithin lässt sich gegen die Präsidialverfügung
nur Beschwerde führen, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher muss
ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus,
dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im
kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor
Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt vieler VGr,
25.
August 2022, VB.2022.00259, E. 3.1; Felix Uhlmann in: Marcel
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die
blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur
genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).
Im Falle von Beweisverfügungen, wo es ordentlicherweise möglich ist, mit einer
Beschwerde gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht
abgelehnte Beweisverfahren durchgeführt oder das Ergebnis des zu Unrecht
durchgeführten Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (BGE 141 III 80 E. 1.2; Uhlmann, Art. 93 N. 12). Gleiches gilt auch
für die Frage einer Sistierung (Uhlmann, Art. 93 N. 12).
Gegen selbstständig eröffnete
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die
Beschwerde gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.
2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, das
Verfahren vor der Vorinstanz weise Verfahrensfehler auf. So sei ihm die Duplik
nur mit normaler Post und mit einem Begleitzettel gesandt worden. Erst nachdem
er dies mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 moniert habe, sei ihm mit
Verfügung vom 11. Oktober 2023 Frist für eine Triplik angesetzt worden.
Sodann müsse der Bausekretär der Beschwerdegegnerin 2 in den Ausstand treten
und es solle mitgeteilt werden, wer an dessen Stelle am Augenschein teilnehme.
Auch müsse eine Nachbarin des Bauherrn am Augenschein teilnehmen. Sodann sei
kein Rechtsmittel angegeben worden.
Weder aus diesen Ausführungen
noch aus den übrigen Akten geht hervor, dass die Abhaltung des Augenscheins am
geplanten Datum irgendeinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hätte bewirken
können respektive – nachdem der Augenschein durchgeführt worden ist – bewirkt
hätte. Der Beschwerdeführer wird seine Rügen in Zusammenhang mit der
Durchführung des Augenscheins mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen
können.
2.4
Die gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG bestehende Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids für den Fall, dass die
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde, kommt vorliegend
nicht in Betracht: Es ist offensichtlich, dass die beantragte Aufhebung des
angeordneten Augenscheins das Verfahren nicht beenden würde.
2.5
Der
Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde noch vor, der Bausekretär der
Beschwerdegegnerin 2 müsse wegen Befangenheit in den Ausstand treten. Da
darüber aber kein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid vorliegt und der
Ausstand sodann nicht den Spruchkörper, sondern den Vertreter einer Partei
betrifft, ist die angefochtene Zwischenverfügung auch nicht gestützt auf Art. 92
Abs. 1 BGG anfechtbar.
2.6
Der
Beschwerdeführer beantragt auch "die Sistierung des ganzen Prozesses bis
die gültige Rechtsweggarantie sowie auch das rechtliche Gehör gewährleistet
ist". Damit zielt der Beschwerdeführer wohl auf eine Sistierung des
Verfahrens vor der Vorinstanz ab. Ein solcher Antrag ist aber dort zu stellen;
das Verwaltungsgericht ist dafür funktionell nicht zuständig.
2.7
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und dass die Gutheissung der
Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Bei der vorliegenden
Verfügung handelt es sich ihrerseits um einen Zwischenentscheid, welcher sich
nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG (oben E. 2.2)
an das Bundesgericht weiterziehen lässt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 630.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. 18
und 20;
b) das Baurekursgericht.