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Entscheid

VB.2023.00666

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00666

22. Februar 2024Deutsch7 min

(URT.2024.25161)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00666

Verfügung

des Einzelrichters

vom 22. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B, vertreten

durch RA Dr. C,

2. Baukommission

Küsnacht,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Zwischenentscheid;

Augenschein,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baukommission Küsnacht

erteilte B mit Beschluss vom 30. Mai 2023 die baurechtliche Bewilligung

für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der D-Strasse 02 in Küsnacht.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs

vom 3. Juli 2023 an das Baurekursgericht und beantragte, den Beschluss der

Baukommission aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Nach Eingang der

Duplik lud das Baurekursgericht am 26. September 2023 die Parteien für den

13.

November 2023 zu einem Augenschein mit der Referentin und der

Gerichtsschreiberin auf Lokal vor.

III.

Am 9. November 2023

erhob A gegen die Ansetzung des Augenscheins Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte insbesondere die "Verschiebung und aufschiebende Wirkung

bis alle Unsicherheiten geklärt sind" und "die Sistierung des ganzen

Prozesses bis die gültige Rechtsweggarantie sowie auch das rechtliche Gehör

gewährleistet ist".

Mit Präsidialverfügung vom 10. November

2023.

wies die Abteilungspräsidentin das sinngemäss gestellte Begehren um Erlass

einer superprovisorischen Massnahme beziehungsweise um sofortige Aufhebung der

vorinstanzlichen Anordnung betreffend Augenschein vom 13. November 2023

ab. Auf die dagegen von A am 17. Dezember 2023 beim Bundesgericht erhobene

Beschwerde trat dieses mit Urteil vom 3. Januar 2024 nicht ein.

Die Baukommission Küsnacht

und das Baurekursgericht beantragten am 14. November 2023 die Abweisung

der Beschwerde. B beantragte am 11. Dezember 2023, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer replizierte am

7.

Januar 2024 und reichte weitere Stellungnahmen vom 26. Januar 2024

und 5. Februar 2024 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da sich diese – wie sich aus

den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig im Sinn von

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist die einzelrichterliche

Zuständigkeit gegeben (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich gegen die

Anordnung eines Augenscheins im Rekursverfahren. Der Entscheid, zur Ermittlung

des Sachverhalts einen Augenschein durchzuführen, stellt eine Beweisverfügung

und damit einen prozessleitenden Zwischenentscheid dar (Bertschi, Kommentar

VRG, § 19a N. 31).

2.2

Die Anfechtbarkeit selbstständig eröffneter

Zwischenentscheide richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG). Mithin lässt sich gegen die Präsidialverfügung

nur Beschwerde führen, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher muss

ein gewisses Gewicht aufweisen und rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus,

dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid (sei es im

kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor

Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt vieler VGr,

25.

August 2022, VB.2022.00259, E. 3.1; Felix Uhlmann in: Marcel

Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93 N. 3). Die

blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur

genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die

Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).

Im Falle von Beweisverfügungen, wo es ordentlicherweise möglich ist, mit einer

Beschwerde gegen den Endentscheid noch zu erreichen, dass das zu Unrecht

abgelehnte Beweisverfahren durchgeführt oder das Ergebnis des zu Unrecht

durchgeführten Beweisverfahrens aus den Akten entfernt wird, wird in der Regel

ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (BGE 141 III 80 E. 1.2; Uhlmann, Art. 93 N. 12). Gleiches gilt auch

für die Frage einer Sistierung (Uhlmann, Art. 93 N. 12).

Gegen selbstständig eröffnete

Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die

Beschwerde gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.

2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, das

Verfahren vor der Vorinstanz weise Verfahrensfehler auf. So sei ihm die Duplik

nur mit normaler Post und mit einem Begleitzettel gesandt worden. Erst nachdem

er dies mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 moniert habe, sei ihm mit

Verfügung vom 11. Oktober 2023 Frist für eine Triplik angesetzt worden.

Sodann müsse der Bausekretär der Beschwerdegegnerin 2 in den Ausstand treten

und es solle mitgeteilt werden, wer an dessen Stelle am Augenschein teilnehme.

Auch müsse eine Nachbarin des Bauherrn am Augenschein teilnehmen. Sodann sei

kein Rechtsmittel angegeben worden.

Weder aus diesen Ausführungen

noch aus den übrigen Akten geht hervor, dass die Abhaltung des Augenscheins am

geplanten Datum irgendeinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil hätte bewirken

können respektive – nachdem der Augenschein durchgeführt worden ist – bewirkt

hätte. Der Beschwerdeführer wird seine Rügen in Zusammenhang mit der

Durchführung des Augenscheins mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen

können.

2.4

Die gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG bestehende Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids für den Fall, dass die

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde, kommt vorliegend

nicht in Betracht: Es ist offensichtlich, dass die beantragte Aufhebung des

angeordneten Augenscheins das Verfahren nicht beenden würde.

2.5

Der

Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde noch vor, der Bausekretär der

Beschwerdegegnerin 2 müsse wegen Befangenheit in den Ausstand treten. Da

darüber aber kein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid vorliegt und der

Ausstand sodann nicht den Spruchkörper, sondern den Vertreter einer Partei

betrifft, ist die angefochtene Zwischenverfügung auch nicht gestützt auf Art. 92

Abs. 1 BGG anfechtbar.

2.6

Der

Beschwerdeführer beantragt auch "die Sistierung des ganzen Prozesses bis

die gültige Rechtsweggarantie sowie auch das rechtliche Gehör gewährleistet

ist". Damit zielt der Beschwerdeführer wohl auf eine Sistierung des

Verfahrens vor der Vorinstanz ab. Ein solcher Antrag ist aber dort zu stellen;

das Verwaltungsgericht ist dafür funktionell nicht zuständig.

2.7

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und dass die Gutheissung der

Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Bei der vorliegenden

Verfügung handelt es sich ihrerseits um einen Zwischenentscheid, welcher sich

nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG (oben E. 2.2)

an das Bundesgericht weiterziehen lässt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. 18

und 20;

b) das Baurekursgericht.