VB.2023.00674
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00674
19. September 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25647)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00674
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA B,
2. Gemeinderat Männedorf,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
(Mobilfunk),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Männedorf bewilligte der C AG, mit
Beschluss vom 8. März 2023 die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung einer neuen Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Männedorf.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 13. April 2023 an
das Baurekursgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 4. Oktober 2023 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. November 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie der Baubewilligung. In prozessualer Hinsicht
verlangte er die vollständige Einsichtnahme in die Messprotokolle. Das
Baurekursgericht beantragte am 24. November 2023 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Männedorf verzichtete am 29. November
2023.
auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember
2023.
beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde sowie die
Bestätigung des angefochtenen Entscheids und der Baubewilligung; sämtliche
weiteren Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter
Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer spricht der Vorinstanz "jegliche Fachkenntnis in
[allgemeiner] Physik, Mathematik, Statistik und insbesondere Strahlenphysik und
Funktechnik völlig ab". Zur Begründung verweist er auf den beruflichen
Werdegang der Mitwirkenden.
2.2
Das
Baurekursgericht ist ein Fachgericht, dessen Mitglieder grundsätzlich über die
notwendigen Fähigkeiten verfügen, um die Baubewilligung für eine
Mobilfunkanlage beurteilen zu können. Da sich die Vorinstanz bei der
Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen auf die Stellungnahme
der kantonalen Fachstelle (Sektion Strahlung im Amt für Abfall, Wasser, Energie
und Luft des Kantons Zürich [AWEL]) zum Standortdatenblatt (nachfolgend
Fachbericht NIS), auf die längst erfolgte Überprüfung der massgeblichen
Grenzwerte durch berufene Fachgremien sowie auf eine umfangreiche
Rechtsprechung übergeordneter Gerichtsinstanzen stützen konnte, ist nicht
erforderlich, dass die Mitglieder des Spruchkörpers selbst über alle vom
Beschwerdeführer aufgeführten Kenntnisse verfügen müssen. Jedenfalls ist der
pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Fachkompetenz der
Vorinstanz in Zweifel zu ziehen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt in verfahrensmässiger Hinsicht die
"vollständige Einsichtnahme in die Messprotokolle"; Letztere müssten
vollständig sein und dürften keine Schwärzungen aufweisen. Gleichenorts führt
der Beschwerdeführer allerdings selbst aus, dass bis jetzt "überhaupt
nichts effektiv gemessen, sondern nur berechnet" worden sei.
3.2
Die Sendeleistung
einer Mobilfunkantennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und
nicht gemessen werden. Liegt das Resultat der Berechnung der Feldstärke
oberhalb von 80 % des Anlagegrenzwerts, wird deshalb grundsätzlich eine
Abnahmemessung durchgeführt (Vollzugsempfehlung zur NISV "Mobilfunk- und
WLL-Basisstationen" des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL
[heute: BAFU] aus dem Jahr 2002 [nachfolgend: BUWAL, Vollzugsempfehlung]
S. 20). Eine solche Abnahmemessung
gewährleistet die Einhaltung der Anlagegrenzwerte. Abnahmemessungen kommen
folglich erst bei der Inbetriebnahme zur Anwendung (VGr, 11. Januar 2024, VB.2021.00627,
E. 9.1). Der Antrag betreffend Einsichtnahme in die Messprotokolle ist
folglich verfrüht und daher ist darauf nicht einzugehen.
4.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in einer Zone für öffentliche Bauten 2 gemäss
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf (BZO). Die private
Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer neuen Mobilfunkantennenanlage auf
dem Flachdach des der Gemeinde Männedorf gehörenden Werkgebäudes Vers.-Nr. 01
an der E-Strasse 03 in Männedorf (Standort MDOR). Der Mast der Anlage soll
an einer Dachaufbaute (Dachausgang) angebracht werden und diese um 6,06 m
(ohne Blitzfangstab) überragen. Die Antennenmodule der Mobilfunkantennenanlage
sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz in den
Azimuten von 90° und 350° senden. Die Antennen mit Frequenzband 3'600 MHz
sollen adaptiv betrieben werden. Diese Antennen weisen gemäss
Standortdatenblatt jeweils 16 Sub-Arrays auf.
5.
Streitgegenstand bildet eine neue Mobilfunkantennenanlagen
und ihre Strahlung bzw. deren Begrenzung und Kontrolle. Die Baubewilligung für
solche Anlagen beruht – wie bereits erwähnt (vorstehende E. 3) – auf einer
rechnerischen Prognose der Strahlung.
5.1
Nach Art. 74
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der
Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt
vor schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche
Einwirkungen vermieden werden.
Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen
oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1
und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983.
[USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu
begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter
anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12
Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur
Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung
Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen
auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte
und Schwangere zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss
Art. 14 Bst. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass
Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der
Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und
Lebensräume nicht gefährden.
5.2
Für den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt
wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen
von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst
a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in
Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4
Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher
Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert
einhalten (Anhang 1 Ziff. 61 ff. NISV in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV
festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen
aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV).
Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der
Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für
Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen um 900 MHz und
darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz
und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch
für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Abs. 1
Anhang 1 NISV definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven
Sendeantennen – also solchen, bei denen die Senderichtung oder das
Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird
(Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV) – mit 8 oder mehr separat
ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale äquivalente
Strahlungsleistung ein Korrekturfaktor angewendet werden, wenn die
Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden (Ziffer 63
Abs. 2 Anhang 1 NISV).
Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte
der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und
verfassungskonform beurteilt (E. 4) und festgehalten, dass die NISV die
vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden
Behörden im Einzelfall keine weitergehende Begrenzung verlangen können (E. 3c).
5.3
Grundlage
für die Berechnung der Strahlung bilden die beantragte Sendeleistung, die
Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung,
der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts gegenüber der
Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der
Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24
Ziff. 2.3.1). Dem Standortdatenblatt ist ein Antennendiagramm beizulegen,
das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne gibt; verlangt ist
jeweils ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (BUWAL,
Vollzugsempfehlung, S. 24 Ziff. 2.3.1, S. 29 Ziff. 3.1 und S. 35
Ziff. 3.4). Mit Nachtrag vom 28. März 2013 zur Vollzugsempfehlung
NISV hat das BAFU (nachfolgend: BAFU, Nachtrag 1) die Möglichkeit
eingeführt, die Berechnung im Standortdatenblatt mithilfe von umhüllenden
horizontalen und vertikalen Antennendiagrammen, die alle individuellen
Antennendiagramme der betreffenden Frequenzbänder einschliessen, zu
dokumentieren (Ziff. 3.2 und 3.2.1). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU
die Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt
(nachfolgend: BAFU, Nachtrag 2). Seither durfte gestützt darauf bei
adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten
ein sogenannter Korrekturfaktor berücksichtigt werden.
5.4
Mit den
neusten Anpassungen der NISV (Anhang 1 Ziff. 62 f.) hat der
Bundesrat diese Regelung auf Verordnungsstufe übernommen. Seit dem 1. Januar
2022.
ist es den Mobilfunknetzbetreiberinnen gestützt darauf bei adaptiven
Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten
(Sub-Arrays) erlaubt, einen Korrekturfaktor anzuwenden, sofern die Antennen mit
einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind. Diese muss
sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung
die korrigierte, bewilligte Sendeleistung nicht überschreitet (Ziff. 63 Abs. 2
Anhang 1 NISV). Die automatische Leistungsbegrenzung muss sodann im
Qualitätssicherungssystem (QS-Systeme) der Mobilfunknetzbetreiberin für die
Behörde nachvollziehbar abgebildet sein. Dazu sind zusätzliche Parameter,
welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten haben, zu
dokumentieren und zu überwachen (BAFU, Nachtrag 2, S. 13). Die so
korrigierte Sendeleistung entspricht der bewilligten Sendeleistung, welche im
Standortdatenblatt eingetragen wird, und ist massgebend für die Berechnung der
Einhaltung des Anlagegrenzwertes an den relevanten OMEN (VGr, 16. November
2023, VB.2023.00232, E. 5; 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 4.3).
6.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine
Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Antenne (dazu nachfolgende E. 6.1),
die Überschreitung von Grenzwerten an verschiedenen OMEN (dazu nachfolgende E. 6.2),
die fehlende Wirksamkeit angeordneter Abnahmemessungen bzw. die fehlende
Messbarkeit bei adaptiven Mobilfunkanlagen und die ungenügende Messgenauigkeit
(dazu nachfolgende E. 6.3) sowie ein unzureichendes Qualitätssicherungssystem
(QS-System; dazu nachfolgende E. 6.4).
6.1
Der Beschwerdeführer bringt zunächst und
erstmals vor, die Mobilfunkanlage werde die bestehende Gebäudehöhe um 8,09 m
überragen und dadurch das Ortsbild beeinträchtigen. Im baurechtlichen Verfahren
gilt weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit
gefassten Streitgegenstands wird ein Prozessthema durch die von der Behörde
oder von den Rekurrierenden geltend gemachten Bauverweigerungsgründe verengt.
Wer vor Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung
der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss
ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 41 mit weiteren Hinweisen).
Die genannte neue Rüge ist nicht im
Sinn von § 52 Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid veranlasst worden,
sondern hätte bereits im Rekursverfahren geltend gemacht werden müssen. Sie
erweist sich daher von vornherein als unzulässig. Im Übrigen begründet der
Beschwerdeführer in keiner Weise, worin die Beeinträchtigung des Ortsbilds
liegt.
6.2
Der Beschwerdeführer befürchtet sodann die
Überschreitung von Grenzwerten an den OMEN 3–6. Die OMEN weisen gemäss
Standortdatenblatt folgende Strahlenbelastungen auf:
OMEN
2.
3.
4.
5.
6.
Nutzung
Arbeiten
Arbeiten
Wohnen
Wohnen
Wohnen
Elektrische Feldstärke
3,91 V/m
4,56 V/m
4,94 V/m
4,94 V/m
4,94 V/m
Anlagegrenzwert
5,00 V/m
5,00 V/m
5,00 V/m
5,00 V/m
5,00 V/m
Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass die
Grenzwerte an den OMEN 3–6 überschritten werden. Der Fachbericht NIS hält denn
auch fest, dass der strengere Anlagengrenzwert (AGW) rechnerisch an allen OMEN
eingehalten werde, was auch die Vorinstanz bestätigte. Der Beschwerdeführer
befürchtet jedoch Änderungen der Parametrierung, die zu einer
Grenzwertüberschreitung führen könnten. Diesbezüglich beantragte die kantonale
Fachstelle der kommunalen Baubehörde in Übereinstimmung mit der Vollzugsempfehlung
des BUWAL zum einen die Durchführung von Abnahmemessungen für alle erwähnten
OMEN und eines zusätzlichen Messorts beim Spital Männedorf sowie zum andern den
Betrieb der Mobilfunkanlage mit einem QS-System. Der Beschwerdegegner 2
nahm in der Baubewilligung entsprechende Anordnungen auf. Die blossen
Befürchtungen des Beschwerdeführers und die von ihm angestellten Berechnungen
sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit dieser Anordnungen sowie die
Überprüfung und Bestätigung durch die Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Soweit
er in diesem Zusammenhang auch die Messtechnik bzw. die Messbarkeit sowie das
QS-System als unzureichend rügt, ist nachfolgend darauf einzugehen.
6.3
Der Beschwerdeführer übt im Weiteren Kritik an
den Nach- bzw. Abnahmemessungen und bringt vor, dass für die 5G-Technik bzw.
5G-Strahlung noch keine Messungen möglich seien, da keine zuverlässigen und
anerkannten Messgeräte verfügbar seien, und dass die zugelassene
Messungenauigkeit zu gross sei.
6.3.1
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kann die Sendeleistung einer
Mobilfunk-Antennenanlage im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht
gemessen werden. Liegt das Resultat der Berechnung der Feldstärke oberhalb von
80.
% des Anlagegrenzwerts, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung
durchgeführt. Eine solche Abnahmemessung gewährleistet die Einhaltung der
Anlagegrenzwerte. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Grenzwerte
überschritten sind, hat die Mobilfunkbetreiberin die Leistung der Antenne zu
verringern (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). Abnahmemessungen kommen
folglich bei der Inbetriebnahme zur Anwendung und dienen nicht der Überwachung
der Einhaltung der bewilligten Leistung während laufendem Betrieb. Zu diesem Zweck
sind die QS-Systeme vorgesehen (vgl. nachfolgende E. 7.4).
6.3.2
Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder
Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1
durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter.
Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Das METAS
hat am 18. Februar 2020 den technischen Bericht "Messmethode für
5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" (nachfolgend:
Messmethode METAS) publiziert. Darin wird erläutert, wie die Strahlung
adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird.
Vorgeschlagen werden zwei verschiedene Messmethoden: Die codeselektive
Messmethode (Referenzmethode) sowie die frequenzselektive Messmethode. Mit der
codeselektiven Messmethode lasse sich die Konformität oder Nichtkonformität
einer Anlage eindeutig nachweisen. Mit der frequenzselektiven Messmethode
hingegen lasse sich lediglich die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben
bestätigen, nicht hingegen die Nichtkonformität, womit das METAS diese
Messmethode nur als orientierende Messung empfiehlt (Messmethode METAS, S. 4,
14.
und 16). Am 15. Juni 2020 hat das METAS den "Nachtrag vom
15.
Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen
im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert. Damit können
Abnahmemessungen gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des
METAS durchgeführt werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur
Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (BAFU, Nachtrag 2, S. 14). Des
Weiteren hat das BAFU am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für
adaptive Antennen erlassen.
6.3.3
Mit seinen pauschal gehaltenen Vorbringen, mit denen er keinen Bezug zu den
richtigen Ausführungen der Vorinstanz nimmt, vermag der Beschwerdeführer nicht
aufzuzeigen, dass die vom METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode untauglich
wäre. An der Existenz einer geeigneten Messmethode bestehen keine Zweifel: Das
Bundesgericht hat in diversen jüngeren Urteilen die Beurteilung des BAFU
geschützt und festgehalten, dass der vom METAS herausgegebene technische
Bericht zur Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für
Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden kann, bis das METAS
und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben. Auf diese Erwägungen
kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen
Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen
Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden
Betriebszustand als zulässig betrachtet werden (BGr, 16. Januar 2024,
1C_45/2023, E. 7.3 mit Hinweisen).
6.4
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer erneut,
dass das "angeblich vorhandene" QS-System untauglich sei. Mit den
diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich in keiner
Weise auseinander.
6.4.1
Die angefochtene Baubewilligung wurde am 8. März 2023 erteilt und
berücksichtigt die Strahlung der adaptiven Antennen. Dies bedeutet, dass deren
Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllende)
Antennendiagrammen zu beurteilen ist, die für jede Senderichtung den maximal
möglichen Antennengewinn berücksichtigen (vgl. dazu BGr, 14. Februar 2023,
1C_100/2021, E. 6.3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bereits
mehrfach mit den QS-Systemen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren
grundsätzlicher Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen
zu zweifeln (BGr, 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 6.2 mit Hinweisen).
6.4.2
Die private Beschwerdegegnerin verfügt über ein validiertes QS-System,
welches die Anforderungen der massgeblichen ISO-Norm erfüllt. Das
entsprechende, bis 14. Dezember 2025 gültige Zertifikat ist öffentlich
zugänglich (vgl. www.bafu.admin.ch à
Themen à Thema Elektrosmog und Licht
à Fachinformationen à Massnahmen Elektrosmog à Mobilfunk: Qualitätssicherung à Liste der Mobilfunkbetreiber; besucht am
3.
September 2024). Darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht
hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist deshalb davon
auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit dem von der kantonalen
Fachstelle beantragten QS-System – insbesondere auch unter Berücksichtigung der
Vorgaben des Nachtrags 2 des BAFU zur Vollzugsempfehlung – auch bei
adaptiven Antennen überprüfen lässt. Die Rüge am QS-System ist deshalb – unter
Vorbehalt des vom Bundesgericht erkannten und noch offenen Klärungsbedarfs (BGr,
16.
Januar 2024, 1C_45/2023, E. 6.3 mit Hinweisen) – unberechtigt.
6.5
Im
Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein
Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerin
hat keine Parteientschädigungen beantragt. Der Baubewilligungsbehörde
(Beschwerdegegner 2) steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich
auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu (VGr, 8. Februar 2018, VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai
2017, VB.2016.00238, E. 5).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 3'630.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).