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Entscheid

VB.2023.00674

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00674

19. September 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25647)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00674

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA B,

2. Gemeinderat Männedorf,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

(Mobilfunk),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Männedorf bewilligte der C AG, mit

Beschluss vom 8. März 2023 die baurechtliche Bewilligung für die

Erstellung einer neuen Mobilfunkanlage auf dem bestehenden Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Männedorf.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 13. April 2023 an

das Baurekursgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 4. Oktober 2023 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. November 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie der Baubewilligung. In prozessualer Hinsicht

verlangte er die vollständige Einsichtnahme in die Messprotokolle. Das

Baurekursgericht beantragte am 24. November 2023 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Männedorf verzichtete am 29. November

2023.

auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember

2023.

beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde sowie die

Bestätigung des angefochtenen Entscheids und der Baubewilligung; sämtliche

weiteren Anträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter

Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer spricht der Vorinstanz "jegliche Fachkenntnis in

[allgemeiner] Physik, Mathematik, Statistik und insbesondere Strahlenphysik und

Funktechnik völlig ab". Zur Begründung verweist er auf den beruflichen

Werdegang der Mitwirkenden.

2.2

Das

Baurekursgericht ist ein Fachgericht, dessen Mitglieder grundsätzlich über die

notwendigen Fähigkeiten verfügen, um die Baubewilligung für eine

Mobilfunkanlage beurteilen zu können. Da sich die Vorinstanz bei der

Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen auf die Stellungnahme

der kantonalen Fachstelle (Sektion Strahlung im Amt für Abfall, Wasser, Energie

und Luft des Kantons Zürich [AWEL]) zum Standortdatenblatt (nachfolgend

Fachbericht NIS), auf die längst erfolgte Überprüfung der massgeblichen

Grenzwerte durch berufene Fachgremien sowie auf eine umfangreiche

Rechtsprechung übergeordneter Gerichtsinstanzen stützen konnte, ist nicht

erforderlich, dass die Mitglieder des Spruchkörpers selbst über alle vom

Beschwerdeführer aufgeführten Kenntnisse verfügen müssen. Jedenfalls ist der

pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Fachkompetenz der

Vorinstanz in Zweifel zu ziehen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt in verfahrensmässiger Hinsicht die

"vollständige Einsichtnahme in die Messprotokolle"; Letztere müssten

vollständig sein und dürften keine Schwärzungen aufweisen. Gleichenorts führt

der Beschwerdeführer allerdings selbst aus, dass bis jetzt "überhaupt

nichts effektiv gemessen, sondern nur berechnet" worden sei.

3.2

Die Sendeleistung

einer Mobilfunkantennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und

nicht gemessen werden. Liegt das Resultat der Berechnung der Feldstärke

oberhalb von 80 % des Anlagegrenzwerts, wird deshalb grundsätzlich eine

Abnahmemessung durchgeführt (Vollzugsempfehlung zur NISV "Mobilfunk- und

WLL-Basisstationen" des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL

[heute: BAFU] aus dem Jahr 2002 [nachfolgend: BUWAL, Vollzugsempfehlung]

S. 20). Eine solche Abnahmemessung

gewährleistet die Einhaltung der Anlagegrenzwerte. Abnahmemessungen kommen

folglich erst bei der Inbetriebnahme zur Anwendung (VGr, 11. Januar 2024, VB.2021.00627,

E. 9.1). Der Antrag betreffend Einsichtnahme in die Messprotokolle ist

folglich verfrüht und daher ist darauf nicht einzugehen.

4.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in einer Zone für öffentliche Bauten 2 gemäss

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf (BZO). Die private

Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer neuen Mobilfunkantennenanlage auf

dem Flachdach des der Gemeinde Männedorf gehörenden Werkgebäudes Vers.-Nr. 01

an der E-Strasse 03 in Männedorf (Standort MDOR). Der Mast der Anlage soll

an einer Dachaufbaute (Dachausgang) angebracht werden und diese um 6,06 m

(ohne Blitzfangstab) überragen. Die Antennenmodule der Mobilfunkantennenanlage

sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz in den

Azimuten von 90° und 350° senden. Die Antennen mit Frequenzband 3'600 MHz

sollen adaptiv betrieben werden. Diese Antennen weisen gemäss

Standortdatenblatt jeweils 16 Sub-Arrays auf.

5.

Streitgegenstand bildet eine neue Mobilfunkantennenanlagen

und ihre Strahlung bzw. deren Begrenzung und Kontrolle. Die Baubewilligung für

solche Anlagen beruht – wie bereits erwähnt (vorstehende E. 3) – auf einer

rechnerischen Prognose der Strahlung.

5.1

Nach Art. 74

Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der

Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt

vor schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche

Einwirkungen vermieden werden.

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen

oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1

und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983.

[USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu

begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter

anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12

Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur

Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung

Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen

auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte

und Schwangere zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss

Art. 14 Bst. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass

Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der

Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und

Lebensräume nicht gefährden.

5.2

Für den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt

wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen

von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst

a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in

Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4

Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher

Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert

einhalten (Anhang 1 Ziff. 61 ff. NISV in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV

festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen

aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV).

Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der

Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für

Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen um 900 MHz und

darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz

und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch

für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Abs. 1

Anhang 1 NISV definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei

maximaler Sendeleistung als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven

Sendeantennen – also solchen, bei denen die Senderichtung oder das

Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird

(Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV) – mit 8 oder mehr separat

ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) kann auf die maximale äquivalente

Strahlungsleistung ein Korrekturfaktor angewendet werden, wenn die

Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden (Ziffer 63

Abs. 2 Anhang 1 NISV).

Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte

der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II 399 als gesetzes- und

verfassungskonform beurteilt (E. 4) und festgehalten, dass die NISV die

vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden

Behörden im Einzelfall keine weitergehende Begrenzung verlangen können (E. 3c).

5.3

Grundlage

für die Berechnung der Strahlung bilden die beantragte Sendeleistung, die

Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung,

der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts gegenüber der

Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der

Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24

Ziff. 2.3.1). Dem Standortdatenblatt ist ein Antennendiagramm beizulegen,

das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne gibt; verlangt ist

jeweils ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (BUWAL,

Vollzugsempfehlung, S. 24 Ziff. 2.3.1, S. 29 Ziff. 3.1 und S. 35

Ziff. 3.4). Mit Nachtrag vom 28. März 2013 zur Vollzugsempfehlung

NISV hat das BAFU (nachfolgend: BAFU, Nachtrag 1) die Möglichkeit

eingeführt, die Berechnung im Standortdatenblatt mithilfe von umhüllenden

horizontalen und vertikalen Antennendiagrammen, die alle individuellen

Antennendiagramme der betreffenden Frequenzbänder einschliessen, zu

dokumentieren (Ziff. 3.2 und 3.2.1). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU

die Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt

(nachfolgend: BAFU, Nachtrag 2). Seither durfte gestützt darauf bei

adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten

ein sogenannter Korrekturfaktor berücksichtigt werden.

5.4

Mit den

neusten Anpassungen der NISV (Anhang 1 Ziff. 62 f.) hat der

Bundesrat diese Regelung auf Verordnungsstufe übernommen. Seit dem 1. Januar

2022.

ist es den Mobilfunknetzbetreiberinnen gestützt darauf bei adaptiven

Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten

(Sub-Arrays) erlaubt, einen Korrekturfaktor anzuwenden, sofern die Antennen mit

einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind. Diese muss

sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung

die korrigierte, bewilligte Sendeleistung nicht überschreitet (Ziff. 63 Abs. 2

Anhang 1 NISV). Die automatische Leistungsbegrenzung muss sodann im

Qualitätssicherungssystem (QS-Systeme) der Mobilfunknetzbetreiberin für die

Behörde nachvollziehbar abgebildet sein. Dazu sind zusätzliche Parameter,

welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten haben, zu

dokumentieren und zu überwachen (BAFU, Nachtrag 2, S. 13). Die so

korrigierte Sendeleistung entspricht der bewilligten Sendeleistung, welche im

Standortdatenblatt eingetragen wird, und ist massgebend für die Berechnung der

Einhaltung des Anlagegrenzwertes an den relevanten OMEN (VGr, 16. November

2023, VB.2023.00232, E. 5; 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 4.3).

6.

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine

Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Antenne (dazu nachfolgende E. 6.1),

die Überschreitung von Grenzwerten an verschiedenen OMEN (dazu nachfolgende E. 6.2),

die fehlende Wirksamkeit angeordneter Abnahmemessungen bzw. die fehlende

Messbarkeit bei adaptiven Mobilfunkanlagen und die ungenügende Messgenauigkeit

(dazu nachfolgende E. 6.3) sowie ein unzureichendes Qualitätssicherungssystem

(QS-System; dazu nachfolgende E. 6.4).

6.1

Der Beschwerdeführer bringt zunächst und

erstmals vor, die Mobilfunkanlage werde die bestehende Gebäudehöhe um 8,09 m

überragen und dadurch das Ortsbild beeinträchtigen. Im baurechtlichen Verfahren

gilt weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit

gefassten Streitgegenstands wird ein Prozessthema durch die von der Behörde

oder von den Rekurrierenden geltend gemachten Bauverweigerungsgründe verengt.

Wer vor Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung

der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss

ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 41 mit weiteren Hinweisen).

Die genannte neue Rüge ist nicht im

Sinn von § 52 Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid veranlasst worden,

sondern hätte bereits im Rekursverfahren geltend gemacht werden müssen. Sie

erweist sich daher von vornherein als unzulässig. Im Übrigen begründet der

Beschwerdeführer in keiner Weise, worin die Beeinträchtigung des Ortsbilds

liegt.

6.2

Der Beschwerdeführer befürchtet sodann die

Überschreitung von Grenzwerten an den OMEN 3–6. Die OMEN weisen gemäss

Standortdatenblatt folgende Strahlenbelastungen auf:

OMEN

2.

3.

4.

5.

6.

Nutzung

Arbeiten

Arbeiten

Wohnen

Wohnen

Wohnen

Elektrische Feldstärke

3,91 V/m

4,56 V/m

4,94 V/m

4,94 V/m

4,94 V/m

Anlagegrenzwert

5,00 V/m

5,00 V/m

5,00 V/m

5,00 V/m

5,00 V/m

Der Beschwerdeführer bringt zu Recht nicht vor, dass die

Grenzwerte an den OMEN 3–6 überschritten werden. Der Fachbericht NIS hält denn

auch fest, dass der strengere Anlagengrenzwert (AGW) rechnerisch an allen OMEN

eingehalten werde, was auch die Vorinstanz bestätigte. Der Beschwerdeführer

befürchtet jedoch Änderungen der Parametrierung, die zu einer

Grenzwertüberschreitung führen könnten. Diesbezüglich beantragte die kantonale

Fachstelle der kommunalen Baubehörde in Übereinstimmung mit der Vollzugsempfehlung

des BUWAL zum einen die Durchführung von Abnahmemessungen für alle erwähnten

OMEN und eines zusätzlichen Messorts beim Spital Männedorf sowie zum andern den

Betrieb der Mobilfunkanlage mit einem QS-System. Der Beschwerdegegner 2

nahm in der Baubewilligung entsprechende Anordnungen auf. Die blossen

Befürchtungen des Beschwerdeführers und die von ihm angestellten Berechnungen

sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit dieser Anordnungen sowie die

Überprüfung und Bestätigung durch die Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Soweit

er in diesem Zusammenhang auch die Messtechnik bzw. die Messbarkeit sowie das

QS-System als unzureichend rügt, ist nachfolgend darauf einzugehen.

6.3

Der Beschwerdeführer übt im Weiteren Kritik an

den Nach- bzw. Abnahmemessungen und bringt vor, dass für die 5G-Technik bzw.

5G-Strahlung noch keine Messungen möglich seien, da keine zuverlässigen und

anerkannten Messgeräte verfügbar seien, und dass die zugelassene

Messungenauigkeit zu gross sei.

6.3.1

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kann die Sendeleistung einer

Mobilfunk-Antennenanlage im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht

gemessen werden. Liegt das Resultat der Berechnung der Feldstärke oberhalb von

80.

% des Anlagegrenzwerts, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung

durchgeführt. Eine solche Abnahmemessung gewährleistet die Einhaltung der

Anlagegrenzwerte. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Grenzwerte

überschritten sind, hat die Mobilfunkbetreiberin die Leistung der Antenne zu

verringern (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20). Abnahmemessungen kommen

folglich bei der Inbetriebnahme zur Anwendung und dienen nicht der Überwachung

der Einhaltung der bewilligten Leistung während laufendem Betrieb. Zu diesem Zweck

sind die QS-Systeme vorgesehen (vgl. nachfolgende E. 7.4).

6.3.2

Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder

Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1

durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter.

Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Das METAS

hat am 18. Februar 2020 den technischen Bericht "Messmethode für

5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" (nachfolgend:

Messmethode METAS) publiziert. Darin wird erläutert, wie die Strahlung

adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird.

Vorgeschlagen werden zwei verschiedene Messmethoden: Die codeselektive

Messmethode (Referenzmethode) sowie die frequenzselektive Messmethode. Mit der

codeselektiven Messmethode lasse sich die Konformität oder Nichtkonformität

einer Anlage eindeutig nachweisen. Mit der frequenzselektiven Messmethode

hingegen lasse sich lediglich die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben

bestätigen, nicht hingegen die Nichtkonformität, womit das METAS diese

Messmethode nur als orientierende Messung empfiehlt (Messmethode METAS, S. 4,

14.

und 16). Am 15. Juni 2020 hat das METAS den "Nachtrag vom

15.

Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen

im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert. Damit können

Abnahmemessungen gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des

METAS durchgeführt werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur

Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (BAFU, Nachtrag 2, S. 14). Des

Weiteren hat das BAFU am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für

adaptive Antennen erlassen.

6.3.3

Mit seinen pauschal gehaltenen Vorbringen, mit denen er keinen Bezug zu den

richtigen Ausführungen der Vorinstanz nimmt, vermag der Beschwerdeführer nicht

aufzuzeigen, dass die vom METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode untauglich

wäre. An der Existenz einer geeigneten Messmethode bestehen keine Zweifel: Das

Bundesgericht hat in diversen jüngeren Urteilen die Beurteilung des BAFU

geschützt und festgehalten, dass der vom METAS herausgegebene technische

Bericht zur Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für

Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden kann, bis das METAS

und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben. Auf diese Erwägungen

kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen

Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen

Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden

Betriebszustand als zulässig betrachtet werden (BGr, 16. Januar 2024,

1C_45/2023, E. 7.3 mit Hinweisen).

6.4

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer erneut,

dass das "angeblich vorhandene" QS-System untauglich sei. Mit den

diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich in keiner

Weise auseinander.

6.4.1

Die angefochtene Baubewilligung wurde am 8. März 2023 erteilt und

berücksichtigt die Strahlung der adaptiven Antennen. Dies bedeutet, dass deren

Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf (umhüllende)

Antennendiagrammen zu beurteilen ist, die für jede Senderichtung den maximal

möglichen Antennengewinn berücksichtigen (vgl. dazu BGr, 14. Februar 2023,

1C_100/2021, E. 6.3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bereits

mehrfach mit den QS-Systemen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren

grundsätzlicher Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen

zu zweifeln (BGr, 16. Januar 2024, 1C_45/2023, E. 6.2 mit Hinweisen).

6.4.2

Die private Beschwerdegegnerin verfügt über ein validiertes QS-System,

welches die Anforderungen der massgeblichen ISO-Norm erfüllt. Das

entsprechende, bis 14. Dezember 2025 gültige Zertifikat ist öffentlich

zugänglich (vgl. www.bafu.admin.ch à

Themen à Thema Elektrosmog und Licht

à Fachinformationen à Massnahmen Elektrosmog à Mobilfunk: Qualitätssicherung à Liste der Mobilfunkbetreiber; besucht am

3.

September 2024). Darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht

hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist deshalb davon

auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit dem von der kantonalen

Fachstelle beantragten QS-System – insbesondere auch unter Berücksichtigung der

Vorgaben des Nachtrags 2 des BAFU zur Vollzugsempfehlung – auch bei

adaptiven Antennen überprüfen lässt. Die Rüge am QS-System ist deshalb – unter

Vorbehalt des vom Bundesgericht erkannten und noch offenen Klärungsbedarfs (BGr,

16.

Januar 2024, 1C_45/2023, E. 6.3 mit Hinweisen) – unberechtigt.

6.5

Im

Ergebnis ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein

Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerin

hat keine Parteientschädigungen beantragt. Der Baubewilligungsbehörde

(Beschwerdegegner 2) steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich

auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine

Parteientschädigung zu (VGr, 8. Februar 2018, VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai

2017, VB.2016.00238, E. 5).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 3'630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).