VB.2023.00677
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00677
10. Oktober 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25707)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00677
Urteil
der 4. Kammer
vom 10. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1998 geborene eritreische Staatsangehörige, ist die Ehefrau von C, geboren
1996. Dieser, ebenfalls ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2012
in die Schweiz ein. Im Jahr 2013 anerkannte ihn das Bundesamt für Migration
(heute Staatssekretariat für Migration) als Flüchtling, woraufhin ihm das
Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. Mai 2013 eine
Aufenthaltsbewilligung erteilte.
Nachdem A und C im Januar 2017 in Äthiopien geheiratet
hatten, reiste A am 2. September 2017 in die Schweiz ein. Am
9. Oktober 2017 erteilte ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrem Ehemann C. A und C haben zwei gemeinsame Kinder: D,
geboren 2018, und E, geboren 2020.
B. Am
25. Januar 2021 ersuchte C um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das
Migrationsamt wies das Gesuch am 1. Juli 2021 ab, die Sicherheitsdirektion
schützte diese Verfügung und das Verwaltungsgericht wies die dagegen von C
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Februar 2022 rechtskräftig ab (VGr,
2. Februar 2022, VB.2021.00816).
C. Am
9. beziehungsweise 12. Januar 2023 ersuchten A und C beim
Migrationsamt (erneut) um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sich und
ihre zwei Kinder. Das Migrationsamt wies das Gesuch aufgrund des noch nicht
drei Jahre zurückliegenden Sozialhilfebezugs mit Verfügung vom 19. Juli
2023 ab.
Erwägungen
II.
Am 9. August 2023
rekurrierten A und C sowie ihre zwei Kinder an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs mit Entscheid vom
11.
Oktober 2023 teilweise gut und wies das Migrationsamt an, C sowie den
zwei Kindern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In Bezug auf A wies sie
den Rekurs ab. Die Kosten des Rekursverfahrens nahm sie zu drei Vierteln auf
die Staatskasse und auferlegte sie zu einem Viertel A und C (Dispositiv-Ziff. II).
Zudem sprach sie ihnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.- zu
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 13. November 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid in Bezug auf sie aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Zudem seien die Kosten des
Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. November
2023.
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 13. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt B dem
Verwaltungsgericht seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 bat
A um einen zeitnahen Entscheid.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei vorzeitig die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Vorinstanzen verweigerten dies
aufgrund des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit
beziehungsweise aufgrund ihrer nicht ausreichenden Teilnahme am
Wirtschaftsleben.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche
Integration voraussetze, weshalb hohe Anforderungen an die Integration der
Beschwerdeführerin gestellt werden könnten. Die Beschwerdeführerin hätte nach
Ansicht der Vorinstanz in der arbeitsfreien Zeit ihres Ehemanns zumindest
stundenweise einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen können, während dieser
die Kinder betreut. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Auch
sonst seien keine ausserordentlichen Integrationserfolge ersichtlich, die ihren
Sozialhilfebezug kompensieren könnten.
3.
3.1
Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann
Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,
wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der
letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren
(lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2
AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).
Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin noch
keine zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufhält, weshalb eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG nicht in Betracht kommt (Art. 34
Abs. 2 lit. a).
3.2
Wichtige
Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34
Abs. 3 AIG macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht
ersichtlich.
4.
4.1
Gestützt
auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und
Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63
Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4
in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).
4.2
Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl
für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem
zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer
integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG).
Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als
integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1
AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG).
Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der
Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62
Abs. 2 VZAE).
Bis zum
Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019
setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders
erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember
2018.
geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3
mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem
neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder
der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff.,
2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer
nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf
dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf
dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis
VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen
Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt,
wurde vom Verwaltungsgericht bislang nicht einheitlich beantwortet (vgl. VGr,
23.
Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.1.1, 3.1.2 und 4.3.2 sowie 2. Februar
2022, VB.2021.00816, E. 4.4). In diversen Urteilen übernahm
das Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung, ohne sich mit der
revidierten gesetzlichen Grundlage auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler VGr, 12. Oktober
2023, VB.2023.00413, E. 2.3). Aus dem Wortlaut der
revidierten Bestimmung sowie den Materialien geht jedoch hervor, dass eine
besonders erfolgreiche Integration nur noch in sprachlicher Hinsicht
vorausgesetzt wird (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c
AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha
et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19;
Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina
Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,
Bern 2024, Art. 34 N. 50; so auch das den Ehemann der
Beschwerdeführerin betreffende Urteil VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816,
E. 4.4). Die verwaltungsgerichtliche Praxis ist daher zu
präzisieren und es ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Integration
für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung diejenigen für die
ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung lediglich noch in
sprachlicher Hinsicht übersteigen. Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen
besonderen Integrationserfolg mehr voraus.
4.3
Die
Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgesetzt. Am Erwerb von Bildung
nimmt teil, wer eine Aus- oder Weiterbildung absolviert, die etwa zu einem
eidgenössischen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder
einer Maturität führt. Brückenangebote, die den Einstieg in die formale Bildung
unterstützen, sind ebenfalls als Bildung im Sinn der Bestimmung zu werten. Auch
weitere Bildungsangebote, die die wirtschaftliche Selbständigkeit der
betreffenden ausländischen Person nachhaltig fördern, können unter die
Bestimmung subsumiert werden (Stefanie Kurt, in: Martina
Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,
Bern 2024, Art. 58a N. 25; vgl. Art. 77e Abs. 2 VZAE).
4.4
Bei der
Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung sind die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person
angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung
von diesem Integrationskriterium ist unter anderem möglich, wenn die
ausländische Person das Kriterium aufgrund der Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann (Art. 77f
lit. c Ziff. 3 VZAE).
4.5
Nach Art. 34
Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen
Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022,
VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).
4.6
Das
Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom
13.
Mai 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die ordentliche
Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren unter anderem
vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in den letzten
drei Jahren nicht während mehr als sechs Monaten auf die Unterstützung durch
die Sozialhilfe angewiesen war (vgl. N. 4.3.4 in Verbindung mit N. 3.1.2.4
und 3.2.2.4). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird
gemäss der Weisung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des
Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N. 6.3
und 6.3.1).
Die Weisungen des Migrationsamts sind für die
gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich und auch die
Verwaltungsbehörden haben jeden Einzelfall zu prüfen und ihr Ermessen
pflichtgemäss auszuüben. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
können solche Weisungen aber als Auslegungshilfe dienen (VGr, 6. Juli
2022, VB.2022.00330, E. 3.3). Die in der Weisung genannten strengen Voraussetzungen für die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in wirtschaftlicher Hinsicht
stellen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Integrationskriterien keine
überzeugende Konkretisierung der entsprechenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen dar. Die vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit
während des gesamten Aufenthalts sowie die fünfjährige Erwerbstätigkeit
erweisen sich mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34
Abs. 4 AIG als zu restriktiv (vgl. vorne E. 4.2). Zudem widersprechen
sie der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit
der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. vorne E. 4.3). Die Weisung ist
daher in dieser Hinsicht als nicht massgebend zu betrachten.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem
9.
Oktober 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Damit erfüllt sie die
zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 AIG.
5.2
Nach ihrer
Einreise bezog die Beschwerdeführerin während rund drei Jahren Sozialhilfe. Per
22.
Januar 2020 belief sich der bezogene Betrag auf Fr. 30'739.40. In
der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Oktober 2020 bezog sie noch Fr. 439.25.
Per 31. Oktober 2020, mithin vor rund vier Jahren, konnte sie sich von der
Sozialhilfe lösen. Aktuell absolviert sie eine Berufslehre, was zu einer
nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt beiträgt. Insgesamt
besteht keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin künftig auf
Sozialhilfe angewiesen sein wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG – wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht gegeben.
Im Betreibungsregisterauszug der
Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine
Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62
AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von
Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b
Variante 1 AIG.
5.3
Die Integrationskriterien der Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der
Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a
Abs. 1 lit. a und b AIG).
5.4
Gemäss
telc-Sprachzertifikat vom 25. August 2022 verfügt die Beschwerdeführerin
über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Folglich kann sie sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen (vgl. Art. 62 Abs. 1bis
VZAE).
Das Integrationskriterium der
Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit
ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE).
5.5
Die
Beschwerdeführerin absolviert seit August 2023 die zweijährige Berufslehre zur
Assistentin Gesundheit und Soziales EBA. Zuvor absolvierte sie eine einjährige
Vorlehre in einem Gesundheitszentrum, nachdem sie im Schuljahr 2021/2022 ein
Berufsvorbereitungsjahr an der Schule F besucht hatte. Das Absolvieren der
Berufslehre zählt als Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG. Die Vorlehre sowie das Berufsvorbereitungsjahr haben den Einstieg der
Beschwerdeführerin in die formale Bildung unterstützt, weshalb sie ebenfalls
als Erwerb von Bildung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren sind (vgl.
vorne E. 4.3).
Die Beschwerdeführerin nimmt jedoch erst seit etwas mehr
als drei Jahren am Erwerb von Bildung teil. Bevor die Beschwerdeführerin mit
dem Berufsvorbereitungsjahr begann, nahm sie weder am Wirtschaftsleben teil
noch erwarb sie formale Bildung. Zudem bezog sie in den ersten drei Jahren
ihres Aufenthalts Sozialhilfe. Dies lässt sich jedoch zumindest teilweise mit
der Geburt ihrer zwei Kinder in dieser Zeit, der von ihr wahrgenommenen Kinderbetreuung
sowie den von ihr phasenweise besuchten Deutschintensivkursen erklären.
Insgesamt arbeitet die Beschwerdeführerin seit ihrer
Einreise im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine nachhaltige Integration auf dem
Schweizer Arbeitsmarkt hin. Unterdessen nimmt sie seit über drei Jahren
erfolgreich am Erwerb von Bildung teil. Damit ist das Integrationskriterium der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung als ausreichend erfüllt
zu qualifizieren.
5.6
Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte von 2017 bis 2019 erfolgreich die Berufslehre zum
Assistenten für Gesundheit und Soziales. Danach war er im Rahmen eines
Berufserfahrungsjahrs als Pflegeassistent in einem Alterszentrum tätig. Seit
September 2020 arbeitet er auf seinem erlernten Beruf in einem Vollzeitpensum. Er
nimmt folglich am Wirtschaftsleben teil, zuvor war er in Ausbildung und nahm am
Erwerb von Bildung teil. Hinweise darauf, dass er die übrigen
Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a–c AIG nicht
erfüllt, bestehen keine. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 wies die
Vorinstanz den Rekursgegner an, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Integrationsgrad des Ehemanns der Beschwerdeführerin
ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 2 VZAE jedenfalls nicht zu deren
Ungunsten zu berücksichtigen.
5.7
Zusammenfassend
ist die Beschwerdeführerin als integriert im Sinn von Art. 34 Abs. 4
in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG zu qualifizieren. Auch die
weiteren Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AIG erfüllt sie.
5.8
Der
Beschwerdegegner wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab,
der Sozialhilfebezug liege noch keine drei Jahre zurück. Mittlerweile liegt der
Sozialhilfebezug rund vier Jahre zurück; zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids lag dieser zwei Jahre und 11 ½ Monate zurück. Die Vorinstanz
verweigerte die vorzeitige Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, diese
würde eine besonders erfolgreiche Integration voraussetzen. Die
Beschwerdeführerin erfülle jedoch diese hohen Anforderungen an die Integration
nicht. Dabei übersah die Vorinstanz, dass das Gesetz für die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung seit dem 1. Januar 2019 keinen
besonderen Integrationserfolg mehr voraussetzt und die Integration der
Beschwerdeführerin für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
ausreicht (vgl. vorne E. 4.2). Damit erweist sich
der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die
Niederlassungsbewilligung zu verweigern, als rechtsverletzend.
6.
6.1
Hebt das
Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung
eines Ermessensentscheids seinerseits einen
Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr,
15.
März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).
6.2
Wie unter E. 5.1–5.6
dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen von Art. 34
Abs. 4 AIG. Der vier Jahre zurückliegende Sozialhilfebezug, der sich
mehrheitlich mit der Geburt der zwei Kinder, der Kinderbetreuung und den
Deutschintensivkursen erklären lässt, vermag die Weigerung, ihr eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, nicht zu rechtfertigen. Andere Gründe,
die gegen eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die
Beschwerdeführerin sprechen, liegen nicht vor.
6.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens vollständig
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des
Migrationsamts vom 19. Juli 2023 und Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids vom 11. Oktober 2023 werden mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom
11.
Oktober 2023 werden die Rekurskosten vollumfänglich dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.