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Entscheid

VB.2023.00677

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00677

10. Oktober 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25707)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00677

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1998 geborene eritreische Staatsangehörige, ist die Ehefrau von C, geboren

1996. Dieser, ebenfalls ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2012

in die Schweiz ein. Im Jahr 2013 anerkannte ihn das Bundesamt für Migration

(heute Staatssekretariat für Migration) als Flüchtling, woraufhin ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich am 13. Mai 2013 eine

Aufenthaltsbewilligung erteilte.

Nachdem A und C im Januar 2017 in Äthiopien geheiratet

hatten, reiste A am 2. September 2017 in die Schweiz ein. Am

9. Oktober 2017 erteilte ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei ihrem Ehemann C. A und C haben zwei gemeinsame Kinder: D,

geboren 2018, und E, geboren 2020.

B. Am

25. Januar 2021 ersuchte C um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das

Migrationsamt wies das Gesuch am 1. Juli 2021 ab, die Sicherheitsdirektion

schützte diese Verfügung und das Verwaltungsgericht wies die dagegen von C

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Februar 2022 rechtskräftig ab (VGr,

2. Februar 2022, VB.2021.00816).

C. Am

9. beziehungsweise 12. Januar 2023 ersuchten A und C beim

Migrationsamt (erneut) um Erteilung der Niederlassungsbewilligung für sich und

ihre zwei Kinder. Das Migrationsamt wies das Gesuch aufgrund des noch nicht

drei Jahre zurückliegenden Sozialhilfebezugs mit Verfügung vom 19. Juli

2023 ab.

Erwägungen

II.

Am 9. August 2023

rekurrierten A und C sowie ihre zwei Kinder an die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs mit Entscheid vom

11.

Oktober 2023 teilweise gut und wies das Migrationsamt an, C sowie den

zwei Kindern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In Bezug auf A wies sie

den Rekurs ab. Die Kosten des Rekursverfahrens nahm sie zu drei Vierteln auf

die Staatskasse und auferlegte sie zu einem Viertel A und C (Dispositiv-Ziff. II).

Zudem sprach sie ihnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.- zu

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 13. November 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid in Bezug auf sie aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,

ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Zudem seien die Kosten des

Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. November

2023.

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 13. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt B dem

Verwaltungsgericht seine Honorarnote ein. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 bat

A um einen zeitnahen Entscheid.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei vorzeitig die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Vorinstanzen verweigerten dies

aufgrund des Sozialhilfebezugs der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

beziehungsweise aufgrund ihrer nicht ausreichenden Teilnahme am

Wirtschaftsleben.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche

Integration voraussetze, weshalb hohe Anforderungen an die Integration der

Beschwerdeführerin gestellt werden könnten. Die Beschwerdeführerin hätte nach

Ansicht der Vorinstanz in der arbeitsfreien Zeit ihres Ehemanns zumindest

stundenweise einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen können, während dieser

die Kinder betreut. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Auch

sonst seien keine ausserordentlichen Integrationserfolge ersichtlich, die ihren

Sozialhilfebezug kompensieren könnten.

3.

3.1

Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann

Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden,

wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der

letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren

(lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2

AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).

Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin noch

keine zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz aufhält, weshalb eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung

gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG nicht in Betracht kommt (Art. 34

Abs. 2 lit. a).

3.2

Wichtige

Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34

Abs. 3 AIG macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind auch nicht

ersichtlich.

4.

4.1

Gestützt

auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und

Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen

Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63

Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4

in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).

4.2

Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl

für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem

zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer

integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG).

Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als

integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1

AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der

Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG).

Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der

Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62

Abs. 2 VZAE).

Bis zum

Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019

setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders

erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember

2018.

geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3

mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem

neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der

Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder

der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff.,

2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer

nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf

dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf

dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis

VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen

Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt,

wurde vom Verwaltungsgericht bislang nicht einheitlich beantwortet (vgl. VGr,

23.

Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.1.1, 3.1.2 und 4.3.2 sowie 2. Februar

2022, VB.2021.00816, E. 4.4). In diversen Urteilen übernahm

das Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung, ohne sich mit der

revidierten gesetzlichen Grundlage auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler VGr, 12. Oktober

2023, VB.2023.00413, E. 2.3). Aus dem Wortlaut der

revidierten Bestimmung sowie den Materialien geht jedoch hervor, dass eine

besonders erfolgreiche Integration nur noch in sprachlicher Hinsicht

vorausgesetzt wird (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c

AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha

et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19;

Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina

Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,

Bern 2024, Art. 34 N. 50; so auch das den Ehemann der

Beschwerdeführerin betreffende Urteil VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816,

E. 4.4). Die verwaltungsgerichtliche Praxis ist daher zu

präzisieren und es ist festzuhalten, dass die Anforderungen an die Integration

für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung diejenigen für die

ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung lediglich noch in

sprachlicher Hinsicht übersteigen. Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen

besonderen Integrationserfolg mehr voraus.

4.3

Die

Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgesetzt. Am Erwerb von Bildung

nimmt teil, wer eine Aus- oder Weiterbildung absolviert, die etwa zu einem

eidgenössischen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder

einer Maturität führt. Brückenangebote, die den Einstieg in die formale Bildung

unterstützen, sind ebenfalls als Bildung im Sinn der Bestimmung zu werten. Auch

weitere Bildungsangebote, die die wirtschaftliche Selbständigkeit der

betreffenden ausländischen Person nachhaltig fördern, können unter die

Bestimmung subsumiert werden (Stefanie Kurt, in: Martina

Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,

Bern 2024, Art. 58a N. 25; vgl. Art. 77e Abs. 2 VZAE).

4.4

Bei der

Beurteilung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder

am Erwerb von Bildung sind die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person

angemessen zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung

von diesem Integrationskriterium ist unter anderem möglich, wenn die

ausländische Person das Kriterium aufgrund der Wahrnehmung von

Betreuungsaufgaben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann (Art. 77f

lit. c Ziff. 3 VZAE).

4.5

Nach Art. 34

Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen

Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022,

VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).

4.6

Das

Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung

erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom

13.

Mai 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die ordentliche

Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren unter anderem

vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in den letzten

drei Jahren nicht während mehr als sechs Monaten auf die Unterstützung durch

die Sozialhilfe angewiesen war (vgl. N. 4.3.4 in Verbindung mit N. 3.1.2.4

und 3.2.2.4). Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird

gemäss der Weisung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der

Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der Schweiz

einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des

Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N. 6.3

und 6.3.1).

Die Weisungen des Migrationsamts sind für die

gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich und auch die

Verwaltungsbehörden haben jeden Einzelfall zu prüfen und ihr Ermessen

pflichtgemäss auszuüben. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

können solche Weisungen aber als Auslegungshilfe dienen (VGr, 6. Juli

2022, VB.2022.00330, E. 3.3). Die in der Weisung genannten strengen Voraussetzungen für die

vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in wirtschaftlicher Hinsicht

stellen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Integrationskriterien keine

überzeugende Konkretisierung der entsprechenden Gesetzes- und

Verordnungsbestimmungen dar. Die vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit

während des gesamten Aufenthalts sowie die fünfjährige Erwerbstätigkeit

erweisen sich mit Blick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision von Art. 34

Abs. 4 AIG als zu restriktiv (vgl. vorne E. 4.2). Zudem widersprechen

sie der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung des Erwerbs von Bildung mit

der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. vorne E. 4.3). Die Weisung ist

daher in dieser Hinsicht als nicht massgebend zu betrachten.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem

9.

Oktober 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Damit erfüllt sie die

zeitliche Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 AIG.

5.2

Nach ihrer

Einreise bezog die Beschwerdeführerin während rund drei Jahren Sozialhilfe. Per

22.

Januar 2020 belief sich der bezogene Betrag auf Fr. 30'739.40. In

der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Oktober 2020 bezog sie noch Fr. 439.25.

Per 31. Oktober 2020, mithin vor rund vier Jahren, konnte sie sich von der

Sozialhilfe lösen. Aktuell absolviert sie eine Berufslehre, was zu einer

nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt beiträgt. Insgesamt

besteht keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin künftig auf

Sozialhilfe angewiesen sein wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG – wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht gegeben.

Im Betreibungsregisterauszug der

Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine

Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62

AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von

Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b

Variante 1 AIG.

5.3

Die Integrationskriterien der Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der

Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a

Abs. 1 lit. a und b AIG).

5.4

Gemäss

telc-Sprachzertifikat vom 25. August 2022 verfügt die Beschwerdeführerin

über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Folglich kann sie sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen (vgl. Art. 62 Abs. 1bis

VZAE).

Das Integrationskriterium der

Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit

ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE).

5.5

Die

Beschwerdeführerin absolviert seit August 2023 die zweijährige Berufslehre zur

Assistentin Gesundheit und Soziales EBA. Zuvor absolvierte sie eine einjährige

Vorlehre in einem Gesundheitszentrum, nachdem sie im Schuljahr 2021/2022 ein

Berufsvorbereitungsjahr an der Schule F besucht hatte. Das Absolvieren der

Berufslehre zählt als Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG. Die Vorlehre sowie das Berufsvorbereitungsjahr haben den Einstieg der

Beschwerdeführerin in die formale Bildung unterstützt, weshalb sie ebenfalls

als Erwerb von Bildung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren sind (vgl.

vorne E. 4.3).

Die Beschwerdeführerin nimmt jedoch erst seit etwas mehr

als drei Jahren am Erwerb von Bildung teil. Bevor die Beschwerdeführerin mit

dem Berufsvorbereitungsjahr begann, nahm sie weder am Wirtschaftsleben teil

noch erwarb sie formale Bildung. Zudem bezog sie in den ersten drei Jahren

ihres Aufenthalts Sozialhilfe. Dies lässt sich jedoch zumindest teilweise mit

der Geburt ihrer zwei Kinder in dieser Zeit, der von ihr wahrgenommenen Kinderbetreuung

sowie den von ihr phasenweise besuchten Deutschintensivkursen erklären.

Insgesamt arbeitet die Beschwerdeführerin seit ihrer

Einreise im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine nachhaltige Integration auf dem

Schweizer Arbeitsmarkt hin. Unterdessen nimmt sie seit über drei Jahren

erfolgreich am Erwerb von Bildung teil. Damit ist das Integrationskriterium der

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung als ausreichend erfüllt

zu qualifizieren.

5.6

Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte von 2017 bis 2019 erfolgreich die Berufslehre zum

Assistenten für Gesundheit und Soziales. Danach war er im Rahmen eines

Berufserfahrungsjahrs als Pflegeassistent in einem Alterszentrum tätig. Seit

September 2020 arbeitet er auf seinem erlernten Beruf in einem Vollzeitpensum. Er

nimmt folglich am Wirtschaftsleben teil, zuvor war er in Ausbildung und nahm am

Erwerb von Bildung teil. Hinweise darauf, dass er die übrigen

Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a–c AIG nicht

erfüllt, bestehen keine. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 wies die

Vorinstanz den Rekursgegner an, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Integrationsgrad des Ehemanns der Beschwerdeführerin

ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 2 VZAE jedenfalls nicht zu deren

Ungunsten zu berücksichtigen.

5.7

Zusammenfassend

ist die Beschwerdeführerin als integriert im Sinn von Art. 34 Abs. 4

in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG zu qualifizieren. Auch die

weiteren Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AIG erfüllt sie.

5.8

Der

Beschwerdegegner wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab,

der Sozialhilfebezug liege noch keine drei Jahre zurück. Mittlerweile liegt der

Sozialhilfebezug rund vier Jahre zurück; zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Entscheids lag dieser zwei Jahre und 11 ½ Monate zurück. Die Vorinstanz

verweigerte die vorzeitige Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, diese

würde eine besonders erfolgreiche Integration voraussetzen. Die

Beschwerdeführerin erfülle jedoch diese hohen Anforderungen an die Integration

nicht. Dabei übersah die Vorinstanz, dass das Gesetz für die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung seit dem 1. Januar 2019 keinen

besonderen Integrationserfolg mehr voraussetzt und die Integration der

Beschwerdeführerin für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

ausreicht (vgl. vorne E. 4.2). Damit erweist sich

der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die

Niederlassungsbewilligung zu verweigern, als rechtsverletzend.

6.

6.1

Hebt das

Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung

eines Ermessensentscheids seinerseits einen

Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr,

15.

März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

6.2

Wie unter E. 5.1–5.6

dargelegt, erfüllt die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen von Art. 34

Abs. 4 AIG. Der vier Jahre zurückliegende Sozialhilfebezug, der sich

mehrheitlich mit der Geburt der zwei Kinder, der Kinderbetreuung und den

Deutschintensivkursen erklären lässt, vermag die Weigerung, ihr eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen, nicht zu rechtfertigen. Andere Gründe,

die gegen eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die

Beschwerdeführerin sprechen, liegen nicht vor.

6.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,

der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens vollständig

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ebenfalls dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 65a VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des

Migrationsamts vom 19. Juli 2023 und Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids vom 11. Oktober 2023 werden mit Bezug auf die

Beschwerdeführerin aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom

11.

Oktober 2023 werden die Rekurskosten vollumfänglich dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.