VB.2023.00680
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00680
17. April 2024Deutsch26 min
(URT.2024.25283)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00680
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A (geboren 1955) und B (geboren 1959) sind
kosovarische Staatsangehörige. Ursprünglich waren sie Staatsangehörige von
Serbien und Montenegro und gehören der ethnischen Minderheit der … an. Zusammen
mit ihrem Sohn D, einem ihrer drei Kinder, verliessen die Eheleute am 10. Juni
2001 E und reisten am 5. Juli 2001 illegal in die Schweiz ein. Im Kanton
Waadt lebte bereits ihr Sohn F. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
wies die Asylgesuche von A und dessen Sohn sowie das Asylgesuch von B mit
separaten Entscheiden vom 11. August 2003 ab und wies sie aus der Schweiz
weg. Wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung wurde indes die vorläufige Aufnahme
verfügt. Der Sohn D wurde am 12. Oktober 2010 Schweizer Bürger. Am 15. März
2016 lehnte das Migrationsamt erstmals ein Gesuch der Eheleute A/B ab, mit
welchem sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchten. Am 24. September
2019 erfolgte ein zweites Gesuch, welches mit Schreiben des Migrationsamts vom
2. Oktober 2020 abschlägig beantwortet wurde. Am 17. März 2023
stellten die Eheleute A/B ein drittes Gesuch um Erteilung einer
Härtefallbewilligung. Mit Verfügung vom 23. August 2023 wies das
Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. November 2023 ab. Auch die
Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wurden abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 15. November 2023 beantragten A
und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht die
Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts und von Dispositiv-Ziffer I des
Rekursentscheids vom 3. November 2023, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Ferner sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern IV und
V des vorinstanzlichen Entscheids seien die Rekurskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'782.15 zu bezahlen. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person von Rechtsanwalt C, sowohl für das Rekurs- als auch für das
Beschwerdeverfahren.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher
Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden
die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser
Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.1).
Art. 84 Abs. 5 AIG
verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017,
E. 1.2.1).
2.2
Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil
zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung
der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)
berücksichtigt. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf
Verordnungsebene (Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert. In Art. 77f
VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der
Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und
der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine
Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen a) körperlicher,
geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer schweren oder lang
andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen persönlichen
Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können.
Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen
namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1),
Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).
2.3
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen primär eine rechtswidrige
Gesamtabwägung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien,
die für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
heranzuziehen sind. Namentlich sei die Integration, bei welcher es sich nur um
ein Beurteilungskriterium unter vielen handle, in der erforderlichen Gesamtschau
viel zu hoch gewichtet worden. Dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und
der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wiedereingliederung im Heimatland sei
demgegenüber zu wenig Gewicht beigemessen worden.
Bevor die Gesamtabwägung der Vorinstanz beurteilt werden
kann, ist auf die einzelnen, von der Vorinstanz angewandten Prüfkriterien näher
einzugehen.
3.1
In Bezug
auf die berufliche und wirtschaftliche Integration (Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG) verwies die Vorinstanz auf die kantonale Praxis gemäss Weisung
des Migrationsamts ''Vorläufige Aufnahme'' vom 30. Juni 2022, wonach ein
Gesuchsteller seit längerer Zeit (mindestens während der letzten zwei Jahre)
einer regelmässigen Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen und die
Sicherstellung des Lebensunterhalts nachweisen müsse. Dass die
Beschwerdeführenden seit Erreichen des Rentenalters keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen würden, könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Indes seien sie seit
ihrer Einreise so gut wie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Lediglich
der Beschwerdeführer sei im Jahr 2008 temporär als Reinigungsangestellter bei
der G AG angestellt gewesen. Diese Erwerbstätigkeit falle indes nicht
massgeblich ins Gewicht, denn sie habe nur vom 26. Juni bis 12. September
2008.
gedauert. Diese Stelle habe der Beschwerdeführer ohne Einhaltung der
Kündigungsfrist einfach verlassen. Entsprechend hätten die Kosten für den
Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden durchgehend mit Sozialhilfeleistungen
gedeckt werden müssen. Allein von Mai 2012 bis September 2018 hätten die
Unterstützungsgelder Fr. 193'991.75 betragen. Die Ablösung von der
Sozialhilfe sei einzig aufgrund der Auszahlung der AHV-Rente sowie von
Ergänzungsleistungen erfolgt.
Diesbezüglich rügen die
Beschwerdeführenden, dass ihnen die Vorinstanz im Wesentlichen vorwerfe, sich
vor der Pensionierung und damit in der Vergangenheit in wirtschaftlicher
Hinsicht nicht integriert zu haben. Da sie bereits pensioniert seien, dürfe dem
Kriterium der Teilhabe am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung kein
entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden. Ferner hätten sie sich vor der
Pensionierung um eine Erwerbstätigkeit bemüht, allerdings ohne Erfolg. Aufgrund
der massiven Gesundheitsprobleme und der faktischen Probleme auf dem
Arbeitsmarkt aufgrund der Einreise im fortgeschrittenen Alter und als
Flüchtlinge mit anfänglichem Arbeitsverbot und später nur vorläufigem
Aufenthaltstitel sei ihnen die frühere Erwerbslosigkeit nicht oder nur
beschränkt vorwerfbar. Insgesamt lasse sich die von der Vorinstanz vorgenommene
starke Gewichtung dieses Aspekts nicht rechtfertigen.
3.2
Mit
Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet grundsätzlich die Pflicht zur
Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (Laura Campisi/Roswitha Petry in:
Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28 Fn. 86). Jedoch kann
auch nach der Erreichung des Pensionsalters noch berücksichtigt werden, wenn
das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft und
mit der Pensionierung eine frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch
Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3).
Insbesondere können auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der
Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur ordentlichen
Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten
Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw.
Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGE 147 I 268 E. 5.3.2;
VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3). Die Überlegungen im
bundesgerichtlichen Entscheid 2C_60/2022 (= BGE 149 II 1 E. 4.7), wonach
nicht rückwirkend an eine in der Vergangenheit vorhandene, aber mittlerweile
abgeschlossene Sozialhilfeabhängigkeit angeknüpft werden kann, wenn zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils die Sozialhilfeabhängigkeit (z.B.
aufgrund einer Pensionierung) nicht mehr besteht, betreffen den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung zufolge Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG) bzw. den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung zufolge
Sozialhilfeabhängigkeit gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
(vgl. hierzu BGr, 7. Februar 2023, 2C_642/2022, E. 3.3.2). Daraus
leiten die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf eine Lehrmeinung (Corinne
Reber, Kein Widerruf von Bewilligungen bei Ergänzungsleistungsbezug, in:
Jusletter, 17. April 2023, Ziff. 5.2) ab, dass auch bei Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung eine bereits erfolgte Pensionierung zum Schluss
führen müsse, dass die geforderte Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht mehr
erfüllt werden müsse, unabhängig davon, ob sie bis zum Bezug von Ergänzungsleistungen
Sozialhilfe bezogen hätten oder nicht. Ansonsten würde der vorangehende
Sozialhilfebezug durch die Bewilligungsverweigerung abgestraft, was im Licht
der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht angebracht sei, zumal
ehemalige Sozialhilfebeziehende nach dem Wechsel zur AHV/IV mit
Ergänzungsleistungen nicht mehr mit dem Widerruf wegen der bisherigen
Sozialhilfeabhängigkeit rechnen müssten. Diese Ausführungen lassen unberücksichtigt,
dass vorliegend über die Integration der Beschwerdeführenden im Sinn eines
Dauersachverhalts zu urteilen ist, weshalb in zulässiger Weise auch auf die
berufliche und wirtschaftliche Situation vor der Pensionierung abgestellt
werden darf. Denn für die Umwandlung einer vorläufigen Aufnahme in eine
Aufenthaltsbewilligung wird eine gewisse Integrationsleistung verlangt (vgl.
BGE 147 I 268 E. 5.3).
3.3
Zu
berücksichtigen bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse ist indes, ob
aufgrund des Alters, des Gesundheitszustands oder des asylrechtlichen
Arbeitsverbots nach Art. 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder
am Erwerb von Bildung (Art. 58 Abs. 1 lit. d AIG) nicht möglich
war (Art. 31 Abs. 5 VZAE). Die Vorinstanz hatte daher den Einfluss
der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden auf ihr Erwerbsleben zu
prüfen. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass der Ehemann im Jahr 2018 aufgrund
seiner Krebsbehandlung während gewisser Zeit arbeitsunfähig gewesen sein
dürfte. Seine Nichterwerbstätigkeit in den früheren Jahren könne aber weder dadurch
noch mit seinem Alter von 45 Jahren bei der Einreise erklärt werden.
Bezüglich der Ehefrau hielt die Vorinstanz fest, dass die IV-Stelle der
SVA-Zürich mit Verfügung vom 27. Februar 2014 feststellte, dass bei der
Ehefrau für Tätigkeiten im Haushaltsbereich wie auch für jede andere Tätigkeit
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % festgestellt worden sei.
Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor. Da die Beschwerdeführerin
bereits seit 2005 bzw. 2010 in psychiatrischer Behandlung stehe und ihre
Brustkrebsdiagnose ebenfalls bereits im Jahr 2005 gestellt worden sei, sei
davon auszugehen, dass zumindest diese Krankheitsbilder in die Begutachtung der
IV-Stelle eingeflossen seien. Entsprechend sei auf deren Einschätzung bezüglich
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen. Zwar seien einige
Krankheitsbilder erst nach dem Februar 2014 dazugekommen. Allerdings habe die
behandelnde Ärztin Dr. med. H der Beschwerdeführerin keine
Erwerbsunfähigkeit attestiert. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zwar gesundheitlich belastet gewesen sei und ist; davon, dass
sie seit ihrer Einreise durchgehend arbeitsunfähig oder auf Pflege des Ehemanns
angewiesen gewesen wäre, sei indes nicht auszugehen. Auch ihr Alter von 41
Jahren bei der Einreise habe einer Erwerbsaufnahme nicht entgegengestanden.
Bemühungen um eine Stelle auf dem ersten oder zweiten Arbeitsmarkt oder
wenigstens die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zur Förderung der
Integration könne sie jedoch nicht aufweisen. Es liege daher ein ungenügender
Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben vor und es fehle an einer beruflichen
und wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin.
3.4
Hinsichtlich
der Auflistung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden kann vorab
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2
in Verbindung mit § 70 VRG). Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist
ergänzend Folgendes festzuhalten: Gemäss seinem Lebenslauf war der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland während vielen Jahren als … tätig,
zuletzt bis einen Monat vor seiner Ausreise in einer Pizzeria in E. Ferner
verfügt er über einen Mittelschulabschluss mit Schwerpunkt … und verfügt über
einen Abschluss einer ... Nach seiner Einreise in die Schweiz konnte er
aufgrund des asylrechtlichen Arbeitsverbots vorübergehend nicht arbeiten (vgl. Art. 43
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]). Nachdem er am 11. August
2003.
vorläufig aufgenommen wurde, war der Beschwerdeführer berechtigt, in der
ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. dazu Art. 85a Abs. 1
AIG). Gleichwohl arbeitete er – mit Ausnahme der nicht einmal dreimonatigen
Erwerbstätigkeit im Jahr 2008 – bis zu seinem Rentenvorbezug im Oktober 2018
nicht. Von seiner vorläufigen Aufnahme bis zu seiner Krebserkrankung im Juli
2018.
vergingen 15 Jahre (zur Erkrankung siehe das Schreiben von Dr. med. H
vom 5. September 2023). In diesen Jahren waren keinerlei gesundheitliche
Einschränkungen ersichtlich, die den früher als … tätigen Beschwerdeführer in
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert hätten. Die Diagnose der
Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr wurde erst nach der Pensionierung im Jahr
2020.
gestellt, weshalb der Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit offengelassen werden
kann. Somit hat sich der Beschwerdeführer in den 15 Jahren vor seiner
frühzeitigen Pensionierung in keiner Weise um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Bei
dieser Sachlage durfte die Vorinstanz annehmen, dass weder eine berufliche noch
eine wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers vorliege.
3.5
Die Beschwerdeführerin
leidet dagegen an multiplen gesundheitlichen Problemen, sowohl psychischer als
auch physischer Art. Im Jahr 2005 wurde ein Mammakarzinom diagnostiziert und
anschliessend operiert. Vom Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme im August 2003
bis zur Krebserkrankung im Jahr 2005 bzw. der erstmaligen Inanspruchnahme
psychotherapeutischer Hilfe ab März 2005 (siehe dazu den Arztbericht von Dr. med. I
vom 10. Mai 2023) sind keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der
Beschwerdeführerin ersichtlich. Nach der Entfernung des Mammakarzinoms im Jahr
2005.
musste sich die Beschwerdeführerin einer Chemotherapie bis März 2006
unterziehen. Im Jahr 2005 und im Frühjahr 2006 war die Beschwerdeführerin
gesundheitlich stark angeschlagen. Dass sie in dieser Zeit keiner
Erwerbstätigkeit nachging, ist nachvollziehbar. In der Folge war sie
durchgängig in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. J (bis
11.
Dezember 2009) und anschliessend bei Dr. med. I (21. Dezember
2009.
bis heute). Am 8. Januar 2009 stellte die Beschwerdeführerin ein
IV-Begehren, welches mit Vorbescheid der IV-Stelle der SVA vom 27. Februar
2014.
abschlägig behandelt wurde. Dabei wurde gestützt auf ein im Januar 2014
erstelltes Gutachten festgestellt, dass für Tätigkeiten im Haushaltbereich wie
auch für jede andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% bestehe. Zu vermeiden seien Überkopfarbeiten
links und es bestehe ein Gewichtslimit 10–15 kg. Ein IV-relevanter
Gesundheitsschaden liege damit nicht vor. Der Vorbescheid wurde – in Ergänzung
des Sachverhalts gemäss Vorinstanz – mit Verfügung der IV-Stelle der SVA vom 15. September
2016.
bestätigt und das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut
abgewiesen, wobei insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung verneint
wurde. Ob in die Verfügung vom 15. September 2016 auch die im Dezember
2015.
von Dr. med. K gestellte Diagnose einer partiellen Epilepsie
mitberücksichtigt wurde, ist unklar. Diesbezüglich ging die Fachärztin FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. I, in ihrem Bericht vom 29. Dezember
2015.
davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Epilepsie rund um
die Uhr von ihrem Ehemann überwacht werden müsse, da sie oft in Ohnmacht falle.
Zudem könne sie nicht alleine zu den Terminen kommen, sondern müsse von ihrem
Mann begleitet werden. Diese Situation konnte in der Folge offenbar entschärft
werden: Gemäss Arztbericht von Dr. med. H vom 18. Januar 2016
sei die antiepileptische Medikation gut eingestellt. Zur aktuellen Situation
führt Dr. med. H in ihrem Arztbericht vom 16. Mai 2023 aus, es
bestehe keine Pflegebedürftigkeit. Während die Patientin früher jedes Mal mit
Ehemann zur Besprechung gekommen sei, komme sie heute auch immer wieder allein
und würde auch allein Bus fahren. Dank täglichen Spaziergängen und gesunder
Ernährung gehe es der Patientin deutlich besser als vor ein paar Jahren. Im
Gegensatz dazu steht die Beurteilung von Dr. med. I vom 1. September
2023, wonach die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in der freien
Wirtschaft voll arbeitsunfähig gewesen sei und es auch heute noch sei. Dies
aufgrund der psychischen Problematik wie panikartige Attacken und dissoziativen
Anfällen, sowohl tagsüber als auch in der Nacht mit Flashbacks, Intrusionen,
und hypoglykämischen Krisen im Rahmen von Diabetes Mellitus Typ II. In Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Verfügung
der IV-Stelle vom 15. September 2016 bestehen somit widersprüchliche
Aussagen der behandelnden Ärztinnen. Indes darf zumindest für die Zeit nach der
erfolgreichen Chemotherapie (2006) und die darauffolgenden Jahre bis 2016
(letzte Verfügung der IV-Stelle) angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin
in dieser Zeitspanne keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen
unterworfen war, die sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert hätten. Während
rund zehn Jahren (2003–2004, 2007–2016) wäre der Beschwerdeführerin eine
Erwerbstätigkeit somit trotz gesundheitlicher Einschränkungen zuzumuten
gewesen. Auch in den Folgejahren blieb eine Erwerbstätigkeit aus bzw. sind
keinerlei Suchbemühungen für eine Arbeitsstelle dokumentiert. Die Vorinstanz
schliesst daher zu Recht, dass die Beschwerdeführerin wohl gesundheitlich belastet
gewesen sei, aber keine Hinweise auf eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit
vorliegen würden.
3.6
Um die
Sprachkenntnisse zu belegen, wird ein Zertifikat verlangt, das der
Ausländerin/dem Ausländer bescheinigt, die deutsche Sprache auf Niveau A1
(schriftlich und mündlich) zu beherrschen (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d
VZAE; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.2; VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2). Die Vorinstanz attestierte, dass der
Beschwerdeführer mittlerweile mündliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1
aufweise, schriftliche Sprachkenntnisse aber weiterhin nicht belege. Die
Beschwerdeführerin habe zuletzt 2015 an einem Deutschkurs teilgenommen und
seither keinerlei Bemühungen zum Sprach- bzw. Zertifikatserwerb mehr
unternommen. Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Ausführungen der
Vorinstanz zum Spracherwerb nicht. Sie gehen allerdings davon aus, dass
aufgrund ihrer Pensionierung den Sprachkompetenzen kein entscheidendes Gewicht
mehr zugemessen werden dürfe. Vielmehr sei das Nichtvorhandensein eines
anerkannten Sprachzertifikats im Rentenalter zu hoch gewichtet worden. Zwar
trifft zu, dass altersbedingten Beeinträchtigungen beim Spracherwerb Rechnung
zu tragen ist. Dass dieses Kriterium ab dem Pensionsalter für die Integration
ohnehin keine Rolle mehr spiele (vgl. dazu Marc Spescha in: derselbe et al.,
Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 58a N. 8),
trifft nicht zu: Bei der Beurteilung der sprachlichen Integration ist nicht nur
eine zukunftsgerichtete Betrachtung vorzunehmen, sondern auch eine
Retrospektive (vgl. dazu BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in
fine). Dass die Beschwerdeführenden heute in fortgeschrittenem Alter sind,
vermag nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass sie nach 22-jährigem
Aufenthalt in der Schweiz nur geringe Deutschkenntnisse aufweisen und die
sprachliche Integration äusserst mangelhaft ist. Der Beschwerdeführer besuchte
erst nach seiner Pensionierung einen ersten Sprachkurs; wieso er nicht vorher
in den Spracherwerb investierte, ist nicht erklärbar. Es ist ihm jedoch zugute
zu halten, dass er nach vier erfolglos in den Jahren 2019–2021 absolvierten
Deutschprüfungen am 8. Mai 2023 schliesslich die mündliche Prüfung auf dem
Niveau A1 bestanden hat.
3.7
Auch in Bezug auf die soziale
Integration vertreten die Beschwerdeführenden die Ansicht, dass dieser im
Pensionsalter kein nennenswertes Gewicht mehr zukomme. Denn den Lebensabend
würde man für gewöhnlich vermehrt im Kreis der Familie verbringen. Von einer
gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von
der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über
die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt. Auch
von Pensionierten ist zu erwarten, dass sie sich in sozialer Hinsicht
integrieren (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 5.3.3 betreffend eine im
Urteilszeitpunkt 67-jährige Beschwerdeführerin), insbesondere wenn sie – wie
die Beschwerdeführenden – bereits seit zwei Jahrzehnten in der Schweiz wohnen.
Die wenigen Schreiben von Nachbarn im Haus bestätigen lediglich, dass es sich
bei den Beschwerdeführenden um angenehme und freundliche Nachbarn handle. Im
Übrigen werden weitere ausserfamiliäre Kontakte nicht nachgewiesen, weshalb
keine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
vorliegt (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 5.3.3).
3.8
Abgesehen
von einem Strafbefehl aus dem Jahr 2013, mit welchem der Beschwerdeführer wegen
einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von
20.
Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt wurde, ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden die beiden Integrationskriterien «Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG)
und «Respektierung der Werte der Bundesverfassung» (Art. 58a Abs. 1 lit. b
AIG) erfüllen. Darin ist jedoch keine besondere Leistung zu erblicken, die die
fehlende wirtschaftliche und sprachliche Integration in einer Gesamtwürdigung
auszugleichen vermöchte. Insbesondere können diese Kriterien die fehlende
Teilnahme am Wirtschaftsleben und die mangelnde Sprachkompetenz nicht
aufwiegen, sofern es überhaupt möglich ist, ein bestimmtes Integrationsdefizit
durch andere (überdurchschnittlich gut erfüllte) Integrationselemente
auszugleichen (BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E. 6.6.1).
3.9
Nicht
einzugehen ist auf die geltend gemachte Unmöglichkeit der Wiedereingliederung
in die kosovarische Gesellschaft. Vorliegend geht es einzig um die Erteilung
einer Härtefallbewilligung; die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht nicht
zur Diskussion (vgl. dazu BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.3).
3.10
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Familienverhältnisse in der Schweiz seien in der
Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden. Insbesondere lebe hier ein
Sohn, der Schweizer Bürger sei und mit welchem sie ein sehr enges Verhältnis
pflegen würden. Da nicht über die Wegweisung der Beschwerdeführenden zu
befinden ist, kommt es nicht zu einer Trennung der Familie (vgl. BVGr, 16. August
2021, F-654/2020, E. 6.4). Das Familienleben kann nach wie vor ungehindert
gepflegt werden (siehe dazu auch E. 3.12).
3.11
Nach dem
Gesagten kann dem Einwand der Beschwerdeführenden, das Kriterium der
Integration sei in der Gesamtbeurteilung zu stark gewichtet worden,
insbesondere da nach ihrer Pensionierung weder der beruflichen noch der
sozialen oder sprachlichen Integration ein entscheidendes Gewicht mehr
beigemessen werden dürfe, nicht gefolgt werden. Zwar leben die
Beschwerdeführenden seit bald 23 Jahren in der Schweiz. Die lange
Anwesenheitsdauer korreliert allerdings nicht mit ihrem Integrationsgrad.
3.12
Die
Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, der Status als vorläufig
Aufgenommene bringe wesentliche Nachteile, weshalb überwiegende private
Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestünden. So
bestünden im Alltag praktische Probleme im gesellschaftlichen und rechtlichen
Verkehr, indem es z.B. nur möglich sei, eine Wohnung zu mieten, wenn der Sohn
auch noch im Mietvertrag aufgeführt sei. Weiter gäbe es die bekannten Nachteile
bei einem allfälligen Kantonswechsel und Einschränkungen bei der Reisefreiheit.
Letztere würde sie enorm belasten, weil sie gerne nochmals Ferien in ihrem
Heimatland verbringen würden. Überdies wohne dort auch ihre Tochter, die sie
seit 2015 nicht mehr gesehen hätten. Das erforderliche Rückreisevisum sei ihnen
vom SEM aber nicht erteilt worden.
Was die Stellung einer vorläufig aufgenommenen Person im
Inland betrifft, so ging das Bundesgericht davon aus, dass diese sowohl
rechtlich als auch faktisch mit der Stellung einer Person mit einer
Aufenthaltsbewilligung vergleichbar sei (BGE 147 I 268 E. 4.3). Mit Bezug
auf das internationale Reiseverhalten trifft es zu, dass vorläufig aufgenommene
Personen nur mit Bewilligung des SEM ins Ausland reisen können und ein
Rückreisevisum nur unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich in Not- und
Sonderfällen oder aus humanitären Gründen, ausgestellt wird (vgl. Art. 9
der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV]; BGE 147 I 268 E. 4.2.2). Eine
Reise aus humanitären Gründen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann nur in
begründeten Fällen ausnahmsweise erlaubt werden. Ansonsten ist eine Reise aus
anderen Gründen in den Heimat- oder Herkunftsstaat ausgeschlossen (vgl. Art. 9
Abs. 6 RDV). Damit besteht zwar ein Rechtsnachteil gegenüber Personen mit
Aufenthaltsbewilligung. Einen Härtefall vermag die eingeschränkte
Reisetätigkeit jedoch nicht zu begründen (VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00557, E. 3.4.2): Im Kosovo lebt – soweit ersichtlich – nur noch
die Tochter der Beschwerdeführenden, welche für einen Besuch der Eltern in die
Schweiz reisen kann. Der jüngste Sohn D lebt in der Schweiz. Auch der
ältere Sohn der Beschwerdeführenden, F, lebt – soweit ersichtlich – in der
Schweiz, d.h. in L und ist hier niedergelassen (siehe … vom 9. September
2013).
3.13
Folglich
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt hätte und durfte den Beschwerdeführenden die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen weiter, dass ihnen vor Vorinstanz die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung verweigert wurde. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
4.2
Die Beschwerdeführenden bestreiten ihren Lebensunterhalt nebst der AHV mit
Ergänzungsleistungen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erscheinen sie daher als
mittellos (vgl. Plüss, § 16 N. 41; BGr, 21. April 2017,
4A_696/2016, E. 3.2). Da eine Beurteilung des Härtefallgesuchs gestützt
auf Art. 84 Abs. 5 AIG aufgrund ihrer langen Anwesenheit angezeigt
war, kann ihr Begehren auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden, weshalb sie Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren haben.
An der materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz ändert
sich dabei nichts, weshalb den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren zu Recht
keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
4.3
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen
wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für
die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden
separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist
jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von
ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung
sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor; bei nicht
anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in der Regel halbiert (vgl. VGr,
4.
Oktober 2023, VB.2023.00491, E. 3.2).
Rechtsanwalt C machte in
seiner Honorarnote vom 17. Oktober 2023 einen Aufwand von 11,4 Stunden à Fr. 220.-
pro Stunde (total Fr. 2'508.-), geltend. Dieser zeitliche Aufwand
erscheint angemessen. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 75.25
erscheinen hoch, zumal sie pauschal festgelegt wurden (Kleinspesenpauschale von
3.
%). In ihrer Höhe können sie gerade noch akzeptiert werden. Dies ergibt
einen zu entschädigenden Aufwand von Fr. 2'782.15 (inklusive
Mehrwertsteuer von 7,7%) für das Rekursverfahren.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,
soweit die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
verweigerte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos und
Dispositiv
die Beschwerdeführenden sind mittellos. Demnach ist ihnen auch für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu gewähren. Aus der Honorarnote vom 13. März 2024 ergibt sich ein Aufwand
von 6,1 Stunden à Fr. 220.- pro Stunde (total Fr. 1'342.-). Der
Aufwand erscheint angemessen. Auch in der Honorarnote für das
Beschwerdeverfahren addiert Rechtsanwalt C eine Kleinspesenpauschale zum
Aufwand hinzu, diesmal in der Höhe von 4 % des Aufwands, entsprechend Fr. 53.70.
Diese Auslagen können gerade noch akzeptiert werden. Dies ergibt einen zu
entschädigenden Aufwand von total Fr. 1'508.75 (inklusive Mehrwertsteuer
von 8,1%).
6.3 Abschliessend gilt es die
Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II
und III des Rekursentscheids Nr. 2023.0550 vom 3. November 2023 wird
das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen
und ihnen in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'782.15
(inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. In teilweiser Abänderung von
Dispositiv-Ziff. IV werden die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten
des Rekursverfahrens einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Den
Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt C
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'508.75 (inkl. Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).