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Entscheid

VB.2023.00681

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00681

20. Dezember 2023Deutsch18 min

(URT.2023.25033)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00681

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1993 geborene kosovarische Staatsangehörige A

(geborene C, nachfolgend die Beschwerdeführerin) ersuchte am 6. Juni 2014

um ihren Nachzug in die Schweiz zwecks Vorbereitung ihrer Heirat mit dem in der

Schweiz niedergelassenen Landsmann D. Da das Migrationsamt davon ausging, dass D

seinen Aufenthalt in der Schweiz durch eine vorangegangene Scheinehe

erschlichen habe, und auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine geplante

Scheinehe vermutete, widerrief es am 4. Dezember 2015 dessen

Niederlassungsbewilligung und verweigerte der Beschwerdeführerin zunächst die

Einreise. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 24. März

2017 gut, worauf der Beschwerdeführerin die Einreise zur Ehevorbereitung

gestattet wurde und diese am 16. September 2017 in die Schweiz einreiste,

wo sie am 22. Februar 2018 D (nachfolgend Ehemann) ehelichte. Hierauf

wurde ihr am 9. April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrem Ehemann erteilt, letztmals verlängert bis zum 21. Februar 2021. Aus

der Ehe stammt der im Sommer 2018 geborene gemeinsame Sohn E, welcher wie der

Kindsvater eine Niederlassungsbewilligung erhielt.

Am 22. November 2019 zeigte die Beschwerdeführerin

ihren Ehemann wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Tätlichkeit bei der

Kantonspolizei Zürich an, worauf dieser inhaftiert wurde und Schutzmassnahmen

erlassen wurden. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn begaben sich auf

polizeiliche Empfehlung hin in ein Frauenhaus.

In der Folge bestätigten beide Ehegatten, dass die

eheliche Wohngemeinschaft seit dem 22. bzw. 23. November 2019

aufgehoben und ihr Ehewille erloschen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin

liess am 24. März 2020 überdies mitteilen, dass ihn die Beschwerdeführerin

lediglich zur Umgehung der migrationsrechtlichen Vorschriften geheiratet habe.

Am 2. Juli 2020 wurde der gemeinsame Sohn der

Eheleute unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt.

Am 16. Dezember 2021 wurde der Ehemann der

Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Vergewaltigung etc. freigesprochen.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 4. Januar

2023 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. April

2023.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die

Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2024. Zugleich wurde auch die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

der Begehren verweigert.

III.

Mit Beschwerde vom 15. November 2023 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen,

ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur

rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Weiter wurde um eine Parteientschädigung sowie die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als

unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2023 zog das

Verwaltungsgericht die Akten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei und

räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer

Stellungnahme.

Auf telefonische Aufforderung hin reichte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2023 seine

Kostennote für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen

Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit

nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer

gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die

eheliche Beziehung zu einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt

wird und intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf

das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein

entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG).

2.2

Die

Beschwerdeführerin lebte unbestrittenermassen höchstens vom 22. Februar

2018.

bis zum 22. bzw. 23. November 2019 mit ihrem Ehemann in ehelicher

(Wohn-)Gemeinschaft zusammen und der wechselseitige Ehewille ist nach

übereinstimmender Darstellung beider Ehegatten seither erloschen. Sie hat

deshalb weder einen fortdauernden Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1

AIG noch erfüllt sie die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Sodann

entfällt aufgrund der nicht mehr gelebten Ehe auch ein konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht.

3.

3.1

3.1.1

Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche

Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker

Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern

ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2

AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE).

3.1.2

Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische

Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht

und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss

derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).

3.1.3

Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der

Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3;

BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Bei ehelicher Gewalt

bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise

glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 ff. der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)

können hierfür weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte,

Berichte und Einschätzungen von spezialisierten Fachstellen (Frauenhäuser,

Opferhilfe usw.), Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und

entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt und berücksichtigt werden.

3.1.4

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten)

Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,

VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits während ihrer Schwangerschaft

Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein. Sie sei von ihrem Ehemann

wiederholt tätlich angegangen, bedroht und von der Aussenwelt isoliert worden.

Am 9. bzw. 11. November 2019 sei sie geschlagen, eingesperrt und

wiederholt vergewaltigt worden. Mit ihrer hierauf erstatteten Anzeige, ihrem

mehrmonatigen Aufenthalt in einem Frauenhaus sowie dem dort erstellten Bericht

sei hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie Opfer häuslicher Gewalt durch ihren

bereits wegen Gewaltdelikten vorbestraften Ehegatten geworden sei. Zudem müsse

sie befürchten, wegen ihrer Anzeige und ihrer Trennung im Kosovo Opfer eines

Racheaktes zu werden und würde ihre Wegweisung dem Wohl ihres unter ihrer Obhut

stehenden Kindes widersprechen.

3.2.2

Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde durch das Bezirksgericht Dietikon

am 16. Dezember 2021 vollumfänglich von den Anklagepunkten betreffend

Vergewaltigung etc. (häusliche Gewalt) freigesprochen, nachdem sich die

Vorwürfe nicht rechtsgenüglich erstellen liessen und die Aussagen der

Beschwerdeführerin nach strafgerichtlicher Einschätzung entweder vage, blass

und unbestimmt blieben oder nicht unerhebliche Widersprüche, Strukturbrüche und

teilweise Übertreibungstendenzen aufwiesen. Zusammenfassend hielt das

Strafgericht gestützt auf die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Akten

im Wesentlichen fest:

-

Die Beschwerdeführerin hätte im Trennungsfall kaum Aussichten auf die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gehabt, während bei einer

Verurteilung ihres Ehemannes wegen häuslicher Gewaltdelikte ihre Chancen auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erheblich gesteigert gewesen wären.

-

Die Beschwerdeführerin machte bei ihrer polizeilichen Befragung vom 22. November

2019.

nur vage Angaben zu den angezeigten Vorfällen und behauptete zunächst,

dass ihr Ehemann bei der angezeigten Vergewaltigung vom 9. November 2019

nichts gesprochen und ihr die Kraft gefehlt habe, sich zu wehren, während sie

ein paar Fragen später behauptete, mit dem Tod bedroht worden zu sein. Bei der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 und der

Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2021 stellte sie entsprechende

Todesdrohungen wiederum in Abrede und behauptete, ihren Ehemann bei dessen

Übergriff weggestossen zu haben. Weiter machte sie sehr unterschiedliche

Angaben zur Dauer des ersten Übergriffs und vermochte sie das angebliche

Geschehen nicht in einen zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kontext

einzuordnen und wiederzugeben.

-

Auch bei dem angeblich zwei Tage nach dem ersten Vorfall erfolgten

zweiten Übergriff, bei welchem die Beschwerdeführerin geschlagen, eingesperrt

und anschliessend erneut vergewaltigt worden sein soll, verstrickte sie sich

nach strafgerichtlicher Einschätzung in zahlreiche Widersprüche in Bezug auf

das Kerngeschehen und den Auslöser der physischen Auseinandersetzung. Zudem

stellte sich heraus, dass ihr angeblich von ihrem Ehemann zerstörtes

Mobiltelefon weiterhin funktionstüchtig war und sie damit während ihres

angeblichen Freiheitsentzugs hätte Hilfe anfordern können.

-

Die Aussagen der Beschwerdeführerin weisen diverse

Übertreibungstendenzen auf. So ist die von ihr geschilderte Gewaltintensität

kaum mit dem Fehlen entsprechender Verletzungsspuren in Übereinstimmung zu

bringen. Zudem indiziert eine Auswertung der Mobiltelefon-Standortdaten, dass

der von ihr geschilderte zweite Vorfall nicht in dem von ihr angegebenen

Zeitraum stattgefunden hat.

Zugleich hielt das Strafgericht

aber auch fest, dass aufgrund des Freispruches nicht der Umkehrschluss einer

bewussten Falschaussage der Beschwerdeführerin gezogen werden könne und es

durchaus glaubhaft erscheine, dass ihre Ehe einen alles andere als harmonischen

Verlauf genommen habe.

3.2.3

Konnten die Vorwürfe häuslicher Gewalt in einem Strafverfahren nicht

rechtsgenügend nachgewiesen werden, schliesst dies einen entsprechenden

nachehelichen Härtefall nicht zwangsläufig aus: Auch wenn im

ausländerrechtlichen Verfahren nicht ohne Not von der strafrechtlichen

Beurteilung abgewichen werden sollte, ist einerseits zu berücksichtigen, dass

aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung nicht jeder Freispruch oder

jede Verfahrenseinstellung die erhobenen Vorwürfe sogleich unglaubhaft

erscheinen lässt. Andererseits ist der ausländerrechtliche Begriff der

häuslichen Gewalt nicht deckungsgleich mit den einschlägigen strafrechtlichen

Tatbeständen und umfasst auch Verhaltensweisen, die strafrechtlich nicht

erfasst sind.

3.2.4

Vorliegend lässt sich dem Strafurteil entnehmen, dass die Angaben der

Beschwerdeführerin zu den angezeigten Gewaltvorfällen vage und widersprüchlich

geblieben sind und offenkundige Übertreibungstendenzen aufweisen. Weiter hat

das Strafgericht zwar einen Freispruch gefällt und die Aussagen des Ehemannes

zugleich als "insgesamt überzeugend und glaubhaft" bezeichnet,

während es die Aussagen der Beschwerdeführerin als "inkonsistent und

divergierend" einstufte und deren Glaubhaftigkeit (recte: Glaubwürdigkeit)

als getrübt erachtete. Als vorbehaltslos glaubhaft erachtete es lediglich deren

Aussage zum unbestrittenermassen alles andere als harmonischen Verlauf der Ehe.

Sodann hielt das Strafgericht zwar fest, dass aus dem Freispruch nicht

geschlossen werden könne, dass die Privatklägerin bewusst eine falsche

Aussage deponiert habe. Gleichwohl verblieben aber ernsthafte Zweifel an ihrer

Darstellung. Hieraus erschliesst sich, dass das Strafgericht den Ehemann nicht

bloss in dubio pro reo freigesprochen hatte, sondern letztlich dessen Aussagen

als glaubhafter erachtete als die insgesamt wenig überzeugende und offenkundig

übertriebene Darstellung der Beschwerdeführerin. Der Vorwurf der ehelichen

Gewalt wurde damit im Strafverfahren zwar nicht völlig ausgeräumt, aber auch

nicht in hinreichendem Masse glaubhaft gemacht.

3.2.5

Hingegen ist der mehrmonatige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem

Frauenhaus geeigneter, ihre Gewalterfahrungen zu plausibilisieren und einen

nachehelichen Härtefall glaubhaft zu machen: Gemäss Einschätzung einer

Mitarbeiterin des Frauenhauses F vom 2. Februar 2023 hat die

Beschwerdeführerin grosse Angst vor ihrem Ehemann, wobei aus dem Bericht nicht

eindeutig hervorgeht, ob diese Angst in der behaupteten Gewalterfahrung oder

allein in der späteren Anzeigeerstattung und den dadurch befürchteten

Racheaktionen begründet ist. Weiter schilderte die Beschwerdeführerin auch dem

Frauenhaus gegenüber Gewalterfahrungen. Zwar basieren diese Schilderungen

allein auf der möglicherweise zweckgerichteten Darstellung der

Beschwerdeführerin und weicht ihre Darstellung gegenüber der

Frauenhausmitarbeiterin von der Gewaltschilderung im Strafverfahren gegen ihren

Ehemann ab. Jedoch hielt sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer

Anzeigeerstattung mehrere Monate in einem Frauenhaus auf, obwohl ihr Ehegatte

bereits vor der Anzeige seiner Ehefrau seine Scheidung und seinen Auszug aus

der ehelichen Wohnung plante und per 1. Dezember 2019 eine neue Wohnung

anmietete. Dieses Verhalten ergibt ausserhalb einer konkreten

Bedrohungssituation wenig Sinn, zumal der Aufenthalt in einem Frauenhaus in der

Regel als weitaus weniger komfortabel wahrgenommen wird als in den eigenen vier

Wänden.

3.2.6

Weiter fällt auf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aktiv darum

bemüht ist, die Ehe als blosse Scheinehe darzustellen, obwohl er sich selbst

intensiv um den Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz bemüht hatte und mit dem

gemeinsamen Kind und der zumindest zeitweiligen Wohngemeinschaft gewichtige

Indizien für eine bis zu den Gewaltvorwürfen nicht bloss aus

ausländerrechtlichen Motiven eingegangene und aufrechterhaltene Ehegemeinschaft

bestehen. Von vornherein ungeeignet zur Widerlegung der Gewaltvorwürfe ist

ferner ein anonymes Schreiben vom 9. Juli 2021, in welchem der

Beschwerdeführerin in gebrochenem Deutsch von einem angeblichen Mitarbeiter des

Migrationsamts eine Falschbeschuldigung ihres Ehemannes, Gewalt gegenüber ihrem

Kind, Arbeitsscheue und eine Prostituiertentätigkeit vorgeworfen wird. Die

entsprechenden Vorwürfe sind in keinster Weise belegt und eine verleumderische

Kampagne aus dem Umfeld ihres Ehemannes kann zumindest nicht ausgeschlossen

werden.

3.2.7

Insgesamt erscheint es damit eher unwahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführerin lediglich zur Erschleichung ihres weiteren Aufenthalts oder

zur Erlangung einer besseren Position im Ehetrennungsverfahren oder bei der

Kinderzuteilung Strafanzeige gegen ihren Ehemann erhoben haben könnte: Zwar

wollte sich ihr Ehemann bereits vor der Anzeigeerstattung von ihr trennen, was

unter anderem durch seine aktenkundigen Auszugspläne gut dokumentiert ist.

Sodann bestanden gemäss einem in den Akten liegenden kosovarischen

Polizeibericht vom 17. August 2019 bereits vor der Anzeigeerstattung

erhebliche Spannungen zwischen dem Ehemann und den Schwiegereltern und sollen

ihn der Schwiegervater und der Schwager gemäss seinen Angaben gegenüber der

Stadtpolizei G vom 24. Oktober 2019 und im Strafverfahren wegen der

Vorwürfe seiner Ehefrau mit dem Tod bedroht haben. Weiter trifft es zu, dass

die Beschwerdeführerin ohne Bejahung eines nachehelichen Härtefalls kaum

Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt hätte. Jedoch ist es nicht

untypisch, dass Opfer ehelicher Gewalt erst in der Trennungsphase den Mut

finden, ihren Peiniger anzuzeigen bzw. gerade in der Trennungsphase die Gewalt

eskaliert. Ebenso bildet eheliche Gewalt regelmässig gerade auch Anlass für

eine Ehetrennung und weitergehende Spannungen zwischen den Familien der

Eheleute, weshalb eine Anzeigeerstattung während laufender Trennung und die

dargelegten Spannungen mit der Schwiegerfamilie keineswegs ungewöhnlich

erscheinen und die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft infrage

stellen.

3.2.8

Auch wenn die Gewaltschilderungen der Beschwerdeführerin somit etwas

übertrieben erscheinen, ihre Angaben dazu nicht immer überzeugen und ihre

Anzeige nicht zu einer Verurteilung ihres Ehemannes führte, hat sie mit ihrem

mehrmonatigen Aufenthalt in einem Frauenhaus hinreichend glaubhaft gemacht,

Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein. Dies, zumal ein eigentlicher

Nachweis der Gewalterfahrungen praxisgemäss nicht erforderlich ist und oftmals

auch gar nicht erbracht werden kann.

Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ist damit ein

nachehelicher Härtefall zu bejahen. Es kann offenbleiben, inwiefern die

Sicherheit der Beschwerdeführerin oder das Kindswohl bei einer Rückkehr in den

Kosovo bedroht oder diese dort aufgrund ihrer Trennung geächtet sein könnte.

Ebenso wenig muss weiter geprüft werden, inwieweit die soziale

Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo gefährdet sein und sich

auch hieraus ein Härtefall ergeben könnte.

4.

4.1

Auch wenn

ein nachehelicher Härtefall vorliegt, kann eine Aufenthaltsbewilligung bei

Vorliegen von Widerrufsgründen oder bei einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten

verweigert werden (Art. 51 Abs. 2 AIG). Sodann ist die

Bewilligungserteilung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 4

lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) dem Staatssekretariat

für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten.

4.2

Wie

bereits dargelegt wurde, erscheint es nicht glaubhaft, dass die

Beschwerdeführerin sich ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Vortäuschung

einer Scheinehe erschleichen bzw. nach ihrer Trennung durch eine

Falschbeschuldigung ihres Ehemannes sichern wollte. Ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten ist damit nicht ersichtlich und wird von den Vor­instanzen überdies

auch nicht substanziiert behauptet.

4.3

Wie den

Akten zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin trotz jahrelangem

Aufenthalt in der Schweiz nur über bescheidene Deutschkenntnisse. Zudem ist sie

gemäss Schreiben des Sozialamts ihrer aktuellen Wohngemeinde vom 8. März

bzw. 8. Oktober 2023 seit dem 1. Januar 2021 von der Sozialhilfe

abhängig, für ein Jobcoaching angemeldet und derzeit auf Stellensuche. Unklar

ist, ob sie zuvor schon an ihrem früheren Wohnort Sozialhilfe in Anspruch

nehmen musste.

Im Gegensatz zu einer Bewilligungsverlängerung nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist bei einem nachehelichen Härtefall aber die

Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht

Bewilligungsbedingung und die Integrationsdefizite sind zumindest teilweise

durch die glaubhaft gemachten Gewalterfahrungen und Betreuungspflichten

gegenüber ihrem inzwischen 5 ½ Jahre alten Sohn erklärbar (vgl. Art. 77f

lit. c Ziff. 3 VZAE; vgl. auch Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc

Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, Handbücher für die

Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.313). Ihre

Integrationsdefizite rechtfertigen somit derzeit weder eine

Bewilligungsverweigerung noch eine formelle Verwarnung. Die Beschwerdeführerin

ist aber mit Nachdruck an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern, ansonsten

ihr weiterer Aufenthalt bei inskünftigen Verlängerungsgesuchen wieder infrage

gestellt werden könnte.

4.4

Die

Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Migrationsamt ist anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Zustimmung

durch das SEM zu verlängern.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese ist nach gerichtsüblichen Ansätzen für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auf je Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.

6.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr

Begehren als nicht aussichtslos und ist sie aufgrund der Komplexität der

Angelegenheit und ihrer geringen Deutschkenntnisse auf fachkundige Vertretung

angewiesen. Deshalb ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für

das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen und ihr

Rechtsvertreter für beide Instanzen als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

6.3

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seinen Kostennoten vom 6. Dezember

2023.

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 6,7 bzw.

7,75 Stunden sowie Barauslagen und Dolmetscherkosten von Fr. 16.50

bzw. Fr. 155.30 aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer eine

Entschädigung von Fr. 1'605.25 für das Rekursverfahren bzw. Fr. 1'992.00

für das Beschwerdeverfahren ergibt. Die geltend gemachten Aufwendungen

erscheinen angemessen und die Parteientschädigungen sind an die dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, womit

der Rechtsvertreter noch im Mehrbetrag von Fr. 105.25 bzw. Fr. 492.00

aus der Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. In Bezug auf den von

der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf

aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die migrationsamtliche

Verfügung vom 4. Januar 2023 und Dispositiv-Ziffer I–IV und VI sowie

die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziffer V des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2023 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der

Zustimmung durch das SEM die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

4.

Die

der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Nr. 2023.00078 auferlegten

Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren Nr. 2023.00078 eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

6.

Rechtsanwalt B

wird für das Rekursverfahren Nr. 2023.00078 im Mehrbetrag von

Fr. 105.25 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Die

Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren VB.2023.00681 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--; Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

8.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren VB.2023.00681 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

10.

Rechtsanwalt B

wird für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00681 im Mehrbetrag von

Fr. 492.00 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

11.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

12.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).