Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00684

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00684

29. August 2024Deutsch15 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00684

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein am 1987 geborener brasilianischer

Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Juli 2010 erstmals in die Schweiz ein,

wo er im Kanton Genf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zwecks Ausbildung stellte. Das Office cantonal de la population (OCP) wies das

Gesuch am 27. Oktober 2010 ab; ebenso wurden die dagegen erhobenen

Rechtsmittel abgewiesen. Später ersuchte er ebenfalls im Kanton Genf um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter, einer

portugiesischen Staatsangehörigen, mit Wohnsitz in Genf. Aufgrund seines

Wegzugs aus dem Kanton Genf wurde das dort hängige Verfahren um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nicht abgeschlossen.

B.

Am 17. September 2014 ging A mit dem Schweizer

Staatsangehörigen C eine eingetragene Partnerschaft ein. Das Migrationsamt des

Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 17. November 2014 im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am

16. September 2023.

Am 14. April 2022 liessen A und C die

eingetragene Partnerschaft durch das Bezirksgericht Zürich auflösen. Nachdem

das Migrationsamt am 2. Juni 2022 von der Auflösung der Partnerschaft

Kenntnis erhalten hatte, ersuchte es die beiden um Auskunft betreffend ihre

Trennung.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2023

widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung infolge der Trennung und

wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 wies die

Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung vom 5. Juli 2023

gerichteten Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. November 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur

Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, sollte die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen greifen, um die Anordnung eines

Vollzugsstopps sowie die Anweisung an den Beschwerdegegner, für die Dauer des

Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. November

2023.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da die

Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers während der

Rekursfrist ablief, geht es vorliegend nicht mehr um den Widerruf, sondern um

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers, einen Vollzugsstopp anzuordnen,

war somit von Anfang an gegenstandslos.

3.

3.1

Nach Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) haben ausländische eingetragene Partnerinnen bzw. Partner von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hat die ausländische Partnerin bzw. der

Partner einer Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 52

in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die eingetragene

Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige

persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Eine relevante eingetragene

Partnerschaft im Sinne dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange die

partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger

Wille zur Fortführung der Partnerschaft besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2;

BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf

die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren partnerschaftlichen Wohngemeinschaft

abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März

2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die partnerschaftliche Gemeinschaft, auf deren

Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon

während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für

die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni

2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die

Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut;

auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht

erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 2. Juli

2020, 2C_436/2020, E. 3.2 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1;

VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.1 Abs. 2).

3.2

Im

Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden

Verfügung zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (BGr, 14. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).

Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei jene Tatsachen zu beweisen, aus deren

Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet (BGr, 14. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch 14. November 1996, 2A.248/1996, E. 1/e).

Die Beweislast für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes trägt somit grundsätzlich

die Behörde. Demgegenüber liegt die Beweislast für eine mindestens dreijährige

partnerschaftliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG – da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der

Ausländerin bzw. dem Ausländer (VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.2

– 21. Dezember 2023, VB.2023.00356, E. 3.2 Abs. 3 –

9.

Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3; vgl. auch BGr, 14. August

2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).

3.3

Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst

zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum

Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.

Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird somit von

demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet,

erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind,

diese Dauer der partnerschaftlichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen

(BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 9. Dezember

2021, VB.2021.00430, E. 3.4, und 15. September 2021, VB.2021.00441, E. 4.2).

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer und C gingen

am 17. September 2014 in Zürich eine eingetragene

Partnerschaft ein. Sie lebten bis am 15. Oktober 2019 in einer

Haushaltsgemeinschaft. Die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft der

eingetragenen Partner dauerte somit vom 17. September 2014 bis am 15. Oktober

2019.

und damit länger als drei Jahre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob

während mindestens drei Jahren ein gegenseitiger Wille zur Partnerschaft bestand.

3.4.2

Auf die "Trennungsanfrage" des

Beschwerdegegners vom 10. Juni 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer

dahingehend, dass sein Wille zur Fortführung der Partnerschaft zwischen August

und September 2017 erloschen sei. C gab in seiner Stellungnahme vom 27. Juni

2022.

an, sein Wille zur Fortführung der Partnerschaft sei im Sommer 2017

erloschen. Mit Schreiben vom 25. August 2022 verlangte der Beschwerdegegner

von C eine Präzisierung seiner Antworten, woraufhin dieser betreffend Wille zur

Fortführung der Partnerschaft ausführte, es handle sich bei einer Trennung um

einen längeren Prozess, der sich im Sommer 2017 abgespielt habe. Sofern er

jedoch ein genaueres Datum angeben müsste, falle die Entscheidung, die

emotionale Beziehung aufzulösen, in den Monat Juni 2017.

3.4.3

Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung reichte der

Beschwerdeführer ein Schreiben seines Ex-Partners datiert vom 12. Dezember

2022.

ein, in welchem dieser neu ausführt, die definitive Trennung sei erst Ende

September 2017 nach einer gemeinsamen Reise nach … erfolgt. Der

Beschwerdeführer bringt vor, die gemeinsame Reise in die … zeige, dass der

Wille zur Partnerschaft erst nach der Rückkehr von den gemeinsamen Ferien Ende

September 2017 erloschen sei. Ausserdem sei sich C der Tragweite der ihm

gestellten Fragen für den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht bewusst

gewesen und habe diese ohne grossen Aufwand beantwortet. Er habe sich erst

später ernsthaft über den Zeitpunkt Gedanken gemacht.

3.4.4

Die Aussagen des Beschwerdeführers und

seines Ex-Partners hinsichtlich der Dauer der tatsächlich gelebten

Partnerschaft sprechen nicht für eine dreijährige Partnerschaft. Der

Beschwerdeführer unterliess es ausserdem, Belege einzureichen, die die

gemeinsame Reise nach … dokumentieren. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer daher

der Nachweis einer mindestens dreijährigen partnerschaftlichen Beziehung nicht

gelungen. Vielmehr erscheint es aufgrund der gemachten Aussagen und der übrigen

Aktenlage als unwahrscheinlich, dass die partnerschaftliche Beziehung drei

Jahre gedauert hat.

3.5

Nach dem Gesagten hat die partnerschaftliche Gemeinschaft keine drei

Jahre gedauert. Ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann

daher offenbleiben. Ihm kommt gestützt auf Art. 52 in Verbindung mit Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

3.6

Wichtige

persönliche Gründe gemäss Art. 52 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind denn

auch nicht ersichtlich.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf

Achtung des Privatlebens. Unabhängig

vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche

Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1

BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des

Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,

dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall

kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen

übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt

der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1,

149.

I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).

Zeiträume, während derer sich die Ausländerin oder der Ausländer rechtswidrig

in der Schweiz aufhält, sind bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht

entscheidend. Der prozedurale Aufenthalt ist sodann zwar nicht bedeutungslos,

ihm kann aber nicht der gleiche Stellenwert wie einem bewilligten Aufenthalt

beigemessen werden (BGE 149 I 66 E. 4.4; BGr, 18. März 2021,

2C_814/2020, E. 6.1 – 15. Juli 2019, 2C_638/2018 E. .3 –

19.

Februar 2019, 2C_403/2018, E. 5.3).

4.2

Aufgrund

der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie seiner überdurchschnittlichen

Integration ist der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK tangiert. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und sein Interesse, im Land zu

verbleiben, den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (VGr, 24. Juni

2021, VB.2021.00087, E. 3.1; zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,

2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

Der heute 37-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von

23.

Jahren in die Schweiz ein. Im Rahmen seines vierzehnjährigen

Aufenthalts hat er hier studiert und damit wichtige Ausbildungsjahre in der

Schweiz verbracht. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht über die gesamte Dauer

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, ist die Zeit, in der sein

Aufenthalt lediglich geduldet wurde, dennoch nicht bedeutungslos und im Rahmen

des privaten Interesses mitzuberücksichtigen. Zurzeit geht er einer Anstellung

als Manager in der Personalabteilung eines Unternehmens nach und erzielt

durchschnittlich ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 11'000.-. Er

ist seit Mitte Oktober 2016 beim selben Arbeitgeber tätig; zunächst als

Praktikant und seit September 2017 in einer unbefristeten Anstellung im

Personalmanagement. Er ist – soweit ersichtlich – nie straffällig geworden und

Dispositiv

hat nie Sozialhilfe bezogen. Er verfügt weder über Betreibungen noch

Verlustscheine. Die eingereichten Schreiben von Freundinnen und Freunden weisen

auf eine ausgezeichnete soziale Integration hin. Er spricht sodann Französisch

auf dem Niveau C1 und Deutsch auf dem Niveau A2. Die Integration ist sowohl in

sprachlich-sozialer als auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht

überdurchschnittlich.

Ob und wie häufig der Beschwerdeführer noch nach Brasilien

reist und ob er dort über Verwandte, Freundinnen und Freunde verfügt, ergibt

sich nicht aus den Akten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90

AIG) wäre es an ihm gelegen, seine Situation in Brasilien darzulegen und

Unterlagen einzureichen. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach wie vor

über Verwandte und Bekannte in Brasilien verfügt.

Insgesamt wiegt sein privates Interesse am Verbleib in der

Schweiz nicht leicht.

4.3

Dem dargelegten privaten Interesse ist das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen.

4.3.1

Das blosse Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist lediglich dann ein

Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG), wenn bei der

betreffenden Person eine Täuschungsabsicht vorliegt. Eine solche ist zu

bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen

erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,

dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1

E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00045, E. 3.5,

und 12. April 2021, VB.2020.00688, E. 2.2). Falsche oder

unvollständige Angaben, welche für die Erteilung einer Bewilligung relevant

sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht

erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit

Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine

Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt

gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar

2021, 2C_860/2020, E. 4.2).

Auf Fragen der Behörden muss die ausländische Person wahrheitsgemäss

antworten. Falsche Antworten, die sich auf Aspekte beziehen, die für die

Erteilung der Bewilligung von Bedeutung sind, können zum Widerruf führen. Auch

das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann nach ausdrücklicher

Gesetzesvorschrift zum Widerruf führen. Kraft des im Verwaltungsverfahren

geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden,

entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten oder auf ihren Formularen

einen entsprechenden Hinweis anzubringen (BGE 102 Ib 97 E. 3; BGr, 14. Februar

2014, 2C_214/2013, E. 2.2). Der ausländischen Person kann nicht

vorgeworfen werden, einen Sachverhalt nicht mitgeteilt zu haben, den sie als

für die Bewilligungserteilung nicht ausschlaggebend betrachten konnte (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 3.2).

4.3.2

Der Beschwerdeführer gab in den Verlängerungsgesuchen im Zeitraum von

August 2017 bis August 2019 jeweils wahrheitsgetreu an, eingetragener

Partner zu sein und in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Partner zu leben.

Nachdem die Partner den gemeinsamen Haushalt im Jahr 2019 aufgelöst hatten,

kreuzte der Beschwerdeführer wiederum wahrheitsgemäss an, dass sie in

getrennten Haushalten lebten. Der Beschwerdegegner unterliess es zu diesem

Zeitpunkt indes, den Beschwerdeführer und seinen Ex-Partner zur Situation zu

befragen und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.

4.3.3

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet

gewesen wäre, den Beschwerdegegner von sich aus über das Erlöschen des Willens

zur Fortführung der Partnerschaft zu informieren. Indem er dies nicht tat, habe

er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. AIG gesetzt,

weshalb seine Integration im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK erheblich

zu relativieren sei.

4.3.4

Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der

Beschwerdeführer hat in den Verlängerungsgesuchen jeweils wahrheitsgetreu

angegeben, was von ihm erfragt wurde. Ob den Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende

Pflicht traf, den Beschwerdegegner von sich aus über den Willen zur Fortführung

der Partnerschaft zu informieren, kann offenbleiben, da es ohnehin an der

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorausgesetzten

Täuschungsabsicht fehlt. Dies zeigt sich insbesondere im Umstand, dass es für

den Beschwerdeführer und seinen Ex-Partner im Rahmen der

"Trennungsanfrage" leicht gewesen wäre, anzugeben, sie hätten sich erst

im Herbst 2017 getrennt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Aussagen des

Beschwerdeführers als aufrichtig und kann ihm keine Täuschungsabsicht

angelastet werden. Der Beschwerdeführer hat demnach den Widerrufsgrund gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG nicht gesetzt.

4.3.5

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung erschöpft sich somit im

Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Aufgrund seiner

ausgezeichneten

Integration und langen Aufenthaltsdauer überwiegt das private Interesse des

Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer

Wegweisung. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist daher

unverhältnismässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zu verlängern.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-

(je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 16. Oktober 2023 werden aufgehoben und der

Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom

16. Oktober 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt

und dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.