VB.2023.00684
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00684
29. August 2024Deutsch15 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00684
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein am 1987 geborener brasilianischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Juli 2010 erstmals in die Schweiz ein,
wo er im Kanton Genf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zwecks Ausbildung stellte. Das Office cantonal de la population (OCP) wies das
Gesuch am 27. Oktober 2010 ab; ebenso wurden die dagegen erhobenen
Rechtsmittel abgewiesen. Später ersuchte er ebenfalls im Kanton Genf um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter, einer
portugiesischen Staatsangehörigen, mit Wohnsitz in Genf. Aufgrund seines
Wegzugs aus dem Kanton Genf wurde das dort hängige Verfahren um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht abgeschlossen.
B.
Am 17. September 2014 ging A mit dem Schweizer
Staatsangehörigen C eine eingetragene Partnerschaft ein. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 17. November 2014 im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am
16. September 2023.
Am 14. April 2022 liessen A und C die
eingetragene Partnerschaft durch das Bezirksgericht Zürich auflösen. Nachdem
das Migrationsamt am 2. Juni 2022 von der Auflösung der Partnerschaft
Kenntnis erhalten hatte, ersuchte es die beiden um Auskunft betreffend ihre
Trennung.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2023
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung infolge der Trennung und
wies A aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 wies die
Sicherheitsdirektion einen gegen die Verfügung vom 5. Juli 2023
gerichteten Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. November 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, sollte die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen greifen, um die Anordnung eines
Vollzugsstopps sowie die Anweisung an den Beschwerdegegner, für die Dauer des
Verfahrens Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. November
2023.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da die
Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers während der
Rekursfrist ablief, geht es vorliegend nicht mehr um den Widerruf, sondern um
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers, einen Vollzugsstopp anzuordnen,
war somit von Anfang an gegenstandslos.
3.
3.1
Nach Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) haben ausländische eingetragene Partnerinnen bzw. Partner von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft hat die ausländische Partnerin bzw. der
Partner einer Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 52
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die eingetragene
Partnerschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Eine relevante eingetragene
Partnerschaft im Sinne dieser Bestimmungen ist nur gegeben, solange die
partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger
Wille zur Fortführung der Partnerschaft besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2;
BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf
die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren partnerschaftlichen Wohngemeinschaft
abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März
2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die partnerschaftliche Gemeinschaft, auf deren
Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon
während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für
die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni
2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die
Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut;
auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht
erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1 – 2. Juli
2020, 2C_436/2020, E. 3.2 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1;
VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.1 Abs. 2).
3.2
Im
Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden
Verfügung zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (BGr, 14. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).
Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei jene Tatsachen zu beweisen, aus deren
Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet (BGr, 14. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch 14. November 1996, 2A.248/1996, E. 1/e).
Die Beweislast für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes trägt somit grundsätzlich
die Behörde. Demgegenüber liegt die Beweislast für eine mindestens dreijährige
partnerschaftliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG – da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der
Ausländerin bzw. dem Ausländer (VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.2
– 21. Dezember 2023, VB.2023.00356, E. 3.2 Abs. 3 –
9.
Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3; vgl. auch BGr, 14. August
2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).
3.3
Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst
zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.
Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird somit von
demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der Dreijahresfrist behauptet,
erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt, welche dazu geeignet sind,
diese Dauer der partnerschaftlichen Gemeinschaft zumindest glaubhaft zu machen
(BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.4 mit Hinweisen; VGr, 9. Dezember
2021, VB.2021.00430, E. 3.4, und 15. September 2021, VB.2021.00441, E. 4.2).
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer und C gingen
am 17. September 2014 in Zürich eine eingetragene
Partnerschaft ein. Sie lebten bis am 15. Oktober 2019 in einer
Haushaltsgemeinschaft. Die nach aussen wahrnehmbare Wohngemeinschaft der
eingetragenen Partner dauerte somit vom 17. September 2014 bis am 15. Oktober
2019.
und damit länger als drei Jahre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob
während mindestens drei Jahren ein gegenseitiger Wille zur Partnerschaft bestand.
3.4.2
Auf die "Trennungsanfrage" des
Beschwerdegegners vom 10. Juni 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer
dahingehend, dass sein Wille zur Fortführung der Partnerschaft zwischen August
und September 2017 erloschen sei. C gab in seiner Stellungnahme vom 27. Juni
2022.
an, sein Wille zur Fortführung der Partnerschaft sei im Sommer 2017
erloschen. Mit Schreiben vom 25. August 2022 verlangte der Beschwerdegegner
von C eine Präzisierung seiner Antworten, woraufhin dieser betreffend Wille zur
Fortführung der Partnerschaft ausführte, es handle sich bei einer Trennung um
einen längeren Prozess, der sich im Sommer 2017 abgespielt habe. Sofern er
jedoch ein genaueres Datum angeben müsste, falle die Entscheidung, die
emotionale Beziehung aufzulösen, in den Monat Juni 2017.
3.4.3
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung reichte der
Beschwerdeführer ein Schreiben seines Ex-Partners datiert vom 12. Dezember
2022.
ein, in welchem dieser neu ausführt, die definitive Trennung sei erst Ende
September 2017 nach einer gemeinsamen Reise nach … erfolgt. Der
Beschwerdeführer bringt vor, die gemeinsame Reise in die … zeige, dass der
Wille zur Partnerschaft erst nach der Rückkehr von den gemeinsamen Ferien Ende
September 2017 erloschen sei. Ausserdem sei sich C der Tragweite der ihm
gestellten Fragen für den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nicht bewusst
gewesen und habe diese ohne grossen Aufwand beantwortet. Er habe sich erst
später ernsthaft über den Zeitpunkt Gedanken gemacht.
3.4.4
Die Aussagen des Beschwerdeführers und
seines Ex-Partners hinsichtlich der Dauer der tatsächlich gelebten
Partnerschaft sprechen nicht für eine dreijährige Partnerschaft. Der
Beschwerdeführer unterliess es ausserdem, Belege einzureichen, die die
gemeinsame Reise nach … dokumentieren. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer daher
der Nachweis einer mindestens dreijährigen partnerschaftlichen Beziehung nicht
gelungen. Vielmehr erscheint es aufgrund der gemachten Aussagen und der übrigen
Aktenlage als unwahrscheinlich, dass die partnerschaftliche Beziehung drei
Jahre gedauert hat.
3.5
Nach dem Gesagten hat die partnerschaftliche Gemeinschaft keine drei
Jahre gedauert. Ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann
daher offenbleiben. Ihm kommt gestützt auf Art. 52 in Verbindung mit Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
3.6
Wichtige
persönliche Gründe gemäss Art. 52 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind denn
auch nicht ersichtlich.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf
Achtung des Privatlebens. Unabhängig
vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche
Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des
Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,
dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall
kann es sich freilich auch anders verhalten und die Integration zu wünschen
übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt
der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1,
149.
I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9).
Zeiträume, während derer sich die Ausländerin oder der Ausländer rechtswidrig
in der Schweiz aufhält, sind bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht
entscheidend. Der prozedurale Aufenthalt ist sodann zwar nicht bedeutungslos,
ihm kann aber nicht der gleiche Stellenwert wie einem bewilligten Aufenthalt
beigemessen werden (BGE 149 I 66 E. 4.4; BGr, 18. März 2021,
2C_814/2020, E. 6.1 – 15. Juli 2019, 2C_638/2018 E. .3 –
19.
Februar 2019, 2C_403/2018, E. 5.3).
4.2
Aufgrund
der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie seiner überdurchschnittlichen
Integration ist der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK tangiert. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und sein Interesse, im Land zu
verbleiben, den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (VGr, 24. Juni
2021, VB.2021.00087, E. 3.1; zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,
2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
Der heute 37-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von
23.
Jahren in die Schweiz ein. Im Rahmen seines vierzehnjährigen
Aufenthalts hat er hier studiert und damit wichtige Ausbildungsjahre in der
Schweiz verbracht. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht über die gesamte Dauer
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, ist die Zeit, in der sein
Aufenthalt lediglich geduldet wurde, dennoch nicht bedeutungslos und im Rahmen
des privaten Interesses mitzuberücksichtigen. Zurzeit geht er einer Anstellung
als Manager in der Personalabteilung eines Unternehmens nach und erzielt
durchschnittlich ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 11'000.-. Er
ist seit Mitte Oktober 2016 beim selben Arbeitgeber tätig; zunächst als
Praktikant und seit September 2017 in einer unbefristeten Anstellung im
Personalmanagement. Er ist – soweit ersichtlich – nie straffällig geworden und
Dispositiv
hat nie Sozialhilfe bezogen. Er verfügt weder über Betreibungen noch
Verlustscheine. Die eingereichten Schreiben von Freundinnen und Freunden weisen
auf eine ausgezeichnete soziale Integration hin. Er spricht sodann Französisch
auf dem Niveau C1 und Deutsch auf dem Niveau A2. Die Integration ist sowohl in
sprachlich-sozialer als auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht
überdurchschnittlich.
Ob und wie häufig der Beschwerdeführer noch nach Brasilien
reist und ob er dort über Verwandte, Freundinnen und Freunde verfügt, ergibt
sich nicht aus den Akten. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG) wäre es an ihm gelegen, seine Situation in Brasilien darzulegen und
Unterlagen einzureichen. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach wie vor
über Verwandte und Bekannte in Brasilien verfügt.
Insgesamt wiegt sein privates Interesse am Verbleib in der
Schweiz nicht leicht.
4.3
Dem dargelegten privaten Interesse ist das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen.
4.3.1
Das blosse Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist lediglich dann ein
Widerrufsgrund (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG), wenn bei der
betreffenden Person eine Täuschungsabsicht vorliegt. Eine solche ist zu
bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen
erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste,
dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1
E. 4.1 mit Hinweisen; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00045, E. 3.5,
und 12. April 2021, VB.2020.00688, E. 2.2). Falsche oder
unvollständige Angaben, welche für die Erteilung einer Bewilligung relevant
sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht
erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit
Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine
Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt
gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar
2021, 2C_860/2020, E. 4.2).
Auf Fragen der Behörden muss die ausländische Person wahrheitsgemäss
antworten. Falsche Antworten, die sich auf Aspekte beziehen, die für die
Erteilung der Bewilligung von Bedeutung sind, können zum Widerruf führen. Auch
das Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann nach ausdrücklicher
Gesetzesvorschrift zum Widerruf führen. Kraft des im Verwaltungsverfahren
geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es allerdings primär den Behörden,
entsprechende Fragen an den Ausländer zu richten oder auf ihren Formularen
einen entsprechenden Hinweis anzubringen (BGE 102 Ib 97 E. 3; BGr, 14. Februar
2014, 2C_214/2013, E. 2.2). Der ausländischen Person kann nicht
vorgeworfen werden, einen Sachverhalt nicht mitgeteilt zu haben, den sie als
für die Bewilligungserteilung nicht ausschlaggebend betrachten konnte (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 3.2).
4.3.2
Der Beschwerdeführer gab in den Verlängerungsgesuchen im Zeitraum von
August 2017 bis August 2019 jeweils wahrheitsgetreu an, eingetragener
Partner zu sein und in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Partner zu leben.
Nachdem die Partner den gemeinsamen Haushalt im Jahr 2019 aufgelöst hatten,
kreuzte der Beschwerdeführer wiederum wahrheitsgemäss an, dass sie in
getrennten Haushalten lebten. Der Beschwerdegegner unterliess es zu diesem
Zeitpunkt indes, den Beschwerdeführer und seinen Ex-Partner zur Situation zu
befragen und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
4.3.3
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet
gewesen wäre, den Beschwerdegegner von sich aus über das Erlöschen des Willens
zur Fortführung der Partnerschaft zu informieren. Indem er dies nicht tat, habe
er den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. AIG gesetzt,
weshalb seine Integration im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 EMRK erheblich
zu relativieren sei.
4.3.4
Den Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer hat in den Verlängerungsgesuchen jeweils wahrheitsgetreu
angegeben, was von ihm erfragt wurde. Ob den Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende
Pflicht traf, den Beschwerdegegner von sich aus über den Willen zur Fortführung
der Partnerschaft zu informieren, kann offenbleiben, da es ohnehin an der
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorausgesetzten
Täuschungsabsicht fehlt. Dies zeigt sich insbesondere im Umstand, dass es für
den Beschwerdeführer und seinen Ex-Partner im Rahmen der
"Trennungsanfrage" leicht gewesen wäre, anzugeben, sie hätten sich erst
im Herbst 2017 getrennt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Aussagen des
Beschwerdeführers als aufrichtig und kann ihm keine Täuschungsabsicht
angelastet werden. Der Beschwerdeführer hat demnach den Widerrufsgrund gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG nicht gesetzt.
4.3.5
Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung erschöpft sich somit im
Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Aufgrund seiner
ausgezeichneten
Integration und langen Aufenthaltsdauer überwiegt das private Interesse des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist daher
unverhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu verlängern.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-
(je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 16. Oktober 2023 werden aufgehoben und der
Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom
16. Oktober 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt
und dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.