VB.2023.00685
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00685
19. März 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25731)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00685
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer 2
gesetzlich vertreten durch
die
Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1972 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens,
war von 1996 bis 2000 mit dem 1967 geborenen, ebenfalls aus Nordmazedonien
stammenden D verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei mittlerweile volljährige
Kinder hervor.
Nach der Scheidung reiste D in die Schweiz ein und
heiratete 2001 eine 1954 geborene Schweizer Bürgerin. Zu einem nicht
aktenkundigen Zeitpunkt wurde er eingebürgert. Diese Ehe wurde 2010 geschieden.
Am 3. Oktober 2007 gebar A den Sohn B. D anerkannte
diesen am 12. Juli 2022 in Nordmazedonien als sein Kind. Am 8. Mai
2013 heirateten A und D erneut. Der Ehemann kehrte nach der Hochzeit allein in
die Schweiz zurück, wo er bis Ende 2018 lebte. Daraufhin nahm er bei A und B in
Nordmazedonien Wohnsitz. Am 28. März 2022 reiste er in die Schweiz ein und
am 5. November 2022 folgten ihm A und B. Am 7. November 2022
ersuchten die beiden Letztgenannten um die Bewilligung des Familiennachzugs.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit
Verfügung vom 21. August 2023 ab, da es nicht fristgerecht gestellt worden sei und keine wichtigen
familiären Gründe vorlägen, die einen nachträglichen Familiennachzug
rechtfertigten. Es setzte A und B eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen von A und B geführten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A und B eine Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III)
und richtete keine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 16. November 2023 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben. Es sei festzustellen, dass B Schweizer
Staatsbürger sei und in der Schweiz verbleiben könne. A sei eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und mit Bezug auf sie sei die
"Ausreiseverfügung per 23. November 2023" bis zu einem Entscheid
zu sistieren.
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. November 2023 auf eine
Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2023 erlaubte
das Verwaltungsgericht A den vorsorglichen Aufenthalt in der Schweiz bis auf
Weiteres.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 setzte das
Verwaltungsgericht A und B eine Frist an, um eine Wohnsitzbestätigung von D
einzureichen für die Zeit, in der die Familie in Nordmazedonien gewohnt haben
will. Zudem forderte es A und B auf, darzutun und so weit als möglich zu
belegen, wie während dieser Zeit der Lebensunterhalt bestritten wurde. Am 26. September
2024.
reichten sie eine Wohnsitzbestätigung ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich
zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Soweit sie allerdings ein Feststellungsbegehren
stellen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Feststellungsbegehren sind
subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand,
Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten unklar ist (vgl. statt
vieler VGr, 3. August 2023, VB.2022.00553, E. 1.3 mit Hinweisen). Dies
ist vorliegend nicht der Fall, da die schweizerische Staatsbürgerschaft des
Beschwerdeführers und die daraus fliessende Rechtsposition unbestritten sind.
1.3
Der Beschwerdeführer wurde von D
am 12. Juli 2022 als sein Kind anerkannt. Am 8. November 2023
verfügte die Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand des Amtes für Inneres des
Kantons E diese Kindsanerkennung zur Beurkundung. Mit der damit
einhergehenden Erfassung im Personenstandsregister erfolgte der Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts (vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00238, E. 3.2
Dispositiv
[nicht publiziert]). Demnach kommen dem Beschwerdeführer ab dem 8. November
2023 ein verfassungsmässiges Recht auf Niederlassungsfreiheit in der Schweiz
und Schutz vor Ausweisung zu (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das von ihm
gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit dem
Bürgerrechtserwerb ebenso gegenstandslos wie die vom Beschwerdegegner ihm
gegenüber angeordnete Wegweisung.
Dem Beschwerdeführer fehlt es
nach dem Ausgeführten an einem Rechtsschutzinteresse und damit der am 16. November
2023 erhobenen Beschwerde insofern im Zeitpunkt der Einreichung an einer
Prozessvoraussetzung. Im dargelegten Umfang ist deshalb auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten. Wäre die Prozessvoraussetzung erst während des Verfahrens
entfallen, wäre dieses wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben gewesen.
Während Letzteres zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung nicht in
Rechtskraft erwüchse, tut sie dies prinzipiell bei Nichteintreten auf die
Beschwerde (zum Ganzen Martin Bertschi, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 56). Indes kann
nicht der zufällige Zeitpunkt, in dem das Rechtsschutzinteresse nach Erlass der
angefochtenen Verfügung entfällt, darüber entscheiden, ob die Ausgangsverfügung
rechtskräftig werde oder nicht. Um insbesondere die Rechtskraft der Wegweisung
des Beschwerdeführers auszuschliessen, ist hier deswegen auf die Beschwerde in
dem Sinn nicht einzutreten, dass sie bereits vor Einreichung gegenstandslos
geworden ist; aus diesem Grund kann die angefochtene Verfügung im dargelegten
Umfang nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. VGr, 21. November 2012,
VB.2012.00705, E. 6, mit Hinweisen).
1.4 Da die
weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand ist nach dem Ausgeführten
die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG an die
Beschwerdeführerin zum Verbleib bei ihrem Ehemann, D, welcher Schweizer Bürger
ist, sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Nach der genannten Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.
2.2
2.2.1
Der Anspruch auf Familiennachzug
muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden. Die Frist für ein Nachzugsgesuch von
Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt mit der
Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen ausländischen
Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder dessen Einreise
in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG; vgl. statt
vieler BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Nach Ablauf dieser
Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).
2.2.2
Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung
bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte
Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der
Familienmitglieder (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April
2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des
Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV vereinbar. So wird mit Art. 47
AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse
Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für eine
Beeinträchtigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGr, 8. April 2024,
2C_432/2023, E. 4.3; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.2, je
mit Hinweisen).
Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von
Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden
Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des
Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai
2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2).
2.2.3
Vorliegend endete die Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin fünf
Jahre nach der Hochzeit am 8. Mai 2013. Sie war damit vor der Ausreise von
D aus der Schweiz Ende 2018 abgelaufen. In einer solchen Konstellation beginnt
– entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden – mit der späteren
Wiedereinreise der nachziehenden Person in die Schweiz nach Wohnsitznahme im
Ausland keine neue Nachzugsfrist im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. a
AIG zu laufen (anders insofern die Sachlage in VGr, 8. Juni 2023,
VB.2022.00642, E. 3.4; vgl. auch BGr, 3. November 2021, 2C_644/2021, E. 2.5.4,
und 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2.3). Das Gesuch um Nachzug der
Beschwerdeführerin vom 7. November 2022 erweist sich somit als verspätet.
3.
3.1 Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt ein
Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, sofern
wichtige familiäre Gründe vorliegen.
3.2 Praxisgemäss
geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang
getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären
Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die
modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio
legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegenden legitimen
Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen
Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind,
etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht,
wenn der Nachzugswillige die Einhaltung der Fristen, die ihm die
Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine
gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu
beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selbst die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2,
mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 27. Mai
2021, VB.2021.00004, E. 3.2). Es obliegt den nachzugswilligen
Personen, die entsprechenden Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten
nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März
2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2, und 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht vor, der gemeinsame
Sohn sei inzwischen Schweizer Staatsbürger, womit sich das Familienverhältnis
grundlegend geändert habe. Sie habe zudem nicht aus Nordmazedonien wegziehen
können, weil sie dort ihre Eltern habe pflegen müssen. Erst nach dem Tod der
Mutter im Februar 2022 habe sich die Situation geändert. Während dem
Getrenntleben habe ununterbrochen Kontakt zwischen D und seiner Familie
bestanden. Durch das darauffolgende Zusammenwohnen in Nordmazedonien sei
erwiesen, dass die Familie zusammenleben wolle.
3.3.2
Die Beschwerdeführerin legt – wie schon im Gesuchs- und Rekursverfahren –
keine Belege vor, welche geeignet wären, die geltend gemachte langjährige
Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern aufzuzeigen. Da sie seit Beginn des
Bewilligungsverfahrens anwaltlich vertreten war, musste ihr die Notwendigkeit
der Substanziierung ihrer Aussagen ohne Weiteres bewusst sein. Die Vorinstanz
hat insofern zu Recht bemerkt, dass mit einer dem Migrationsamt eingereichten
Liste mit Angaben zu den Wohnorten der Geschwister der Beschwerdeführerin nicht
erklärt werden kann, weshalb diesen eine Betreuung nicht möglich gewesen sein
soll. Das gilt umso mehr, als gemäss selbiger Liste zumindest zwei Geschwister
in der gleichen Ortschaft wohnhaft sind, in welcher auch die Beschwerdeführerin
und ihre Familie bis 2022 lebten und wo sie angeblich ihre Eltern betreute.
3.3.3
Im Ergebnis wird weder die Pflegebedürftigkeit der Eltern der
Beschwerdeführerin belegt noch glaubhaft dargetan, dass die erforderliche
Pflege und Betreuung nur durch Letztere selbst erbracht werden konnte bzw.
nicht zumindest innerfamiliär eine Betreuungsalternative bestanden hätte.
Andere Gründe für die Rückkehr von D in die Schweiz nach der Hochzeit in
Nordmazedonien im Jahr 2013 und für die darauffolgenden separaten Wohnsitze
während mehr als fünf Jahren werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch
nicht aus den Akten. Das Getrenntleben von 2013 bis 2018 muss deshalb als
freiwillig herbeigeführt eingestuft werden. Gleichfalls ist das Zusammenleben
von 2019 bis 2022 in Ermangelung von Belegen für die Notwendigkeit des
Verbleibs in Nordmazedonien als bewusster Entscheid gegen ein Familienleben in
der Schweiz zu betrachten. Für sich allein stellt es zudem ebenso wenig einen
hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar wie der
Wunsch, die Familie zu vereinigen (vgl. dazu BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Entgegen
der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung haben die Beschwerdeführenden auch
keine Belege dafür vorgebracht, wie sie ihren Lebensunterhalt in Nordmazedonien
bestritten haben. Von einem dortigen Verbleib aus wichtigen Gründen beruflicher
Natur ist damit nicht auszugehen.
Andere wichtige Gründe für
einen nachträglichen Familiennachzug sind schliesslich nicht erkennbar. Für den
kurz vor der Volljährigkeit stehenden und nun über die schweizerische
Staatsbürgerschaft verfügenden Beschwerdeführer scheint sowohl ein Verbleib bei
seinem Vater in der Schweiz, bei welchem er seit November 2022 wohnt, als auch
eine Rückkehr mit seiner Mutter nach Nordmazedonien, wo er bis dahin gelebt
hat, als zumutbar. Dass die Trennung
von seiner Mutter und (bisherigen) Hauptbezugsperson zweifelsohne mit einer
gewissen Härte für beide Seiten verbunden wäre, vermag hier gesamthaft gesehen
kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Es käme auch in Betracht, dass D
gemeinsam mit den Beschwerdeführenden nach Nordmazedonien ausreiste. Er sollte
mit der Kultur und der Sprache noch immer vertraut sein, zumal er dort geboren
wurde und letztmals von 2018 bis 2022 in Nordmazedonien gelebt hat.
3.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, das
Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, die einen nachträglichen
Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz rechtfertigen würden. Zumal die
Beschwerdeführenden die örtliche Trennung von D zuvor von 2013 bis 2018 bewusst
in Kauf genommen und das Familienleben daraufhin bis 2022 in Nordmazedonien und
nicht in der Schweiz geführt haben, überwiegt vorliegend bei einer
Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Eingrenzung der Zuwanderung
gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführenden, das Familienleben in
der Schweiz zu pflegen. Im Ergebnis erweist sich die Abweisung des
Nachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin als rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit im Sinne der Erwägungen darauf eingetreten
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.