Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00685

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00685

19. März 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25731)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00685

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Michael Spring.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführer 2

gesetzlich vertreten durch

die

Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1972 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens,

war von 1996 bis 2000 mit dem 1967 geborenen, ebenfalls aus Nordmazedonien

stammenden D verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei mittlerweile volljährige

Kinder hervor.

Nach der Scheidung reiste D in die Schweiz ein und

heiratete 2001 eine 1954 geborene Schweizer Bürgerin. Zu einem nicht

aktenkundigen Zeitpunkt wurde er eingebürgert. Diese Ehe wurde 2010 geschieden.

Am 3. Oktober 2007 gebar A den Sohn B. D anerkannte

diesen am 12. Juli 2022 in Nordmazedonien als sein Kind. Am 8. Mai

2013 heirateten A und D erneut. Der Ehemann kehrte nach der Hochzeit allein in

die Schweiz zurück, wo er bis Ende 2018 lebte. Daraufhin nahm er bei A und B in

Nordmazedonien Wohnsitz. Am 28. März 2022 reiste er in die Schweiz ein und

am 5. November 2022 folgten ihm A und B. Am 7. November 2022

ersuchten die beiden Letztgenannten um die Bewilligung des Familiennachzugs.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit

Verfügung vom 21. August 2023 ab, da es nicht fristgerecht gestellt worden sei und keine wichtigen

familiären Gründe vorlägen, die einen nachträglichen Familiennachzug

rechtfertigten. Es setzte A und B eine Frist zum Verlassen der Schweiz an.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen von A und B geführten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A und B eine Frist zum Verlassen der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III)

und richtete keine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 16. November 2023 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben. Es sei festzustellen, dass B Schweizer

Staatsbürger sei und in der Schweiz verbleiben könne. A sei eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und mit Bezug auf sie sei die

"Ausreiseverfügung per 23. November 2023" bis zu einem Entscheid

zu sistieren.

Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. November 2023 auf eine

Stellungnahme; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2023 erlaubte

das Verwaltungsgericht A den vorsorglichen Aufenthalt in der Schweiz bis auf

Weiteres.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 setzte das

Verwaltungsgericht A und B eine Frist an, um eine Wohnsitzbestätigung von D

einzureichen für die Zeit, in der die Familie in Nordmazedonien gewohnt haben

will. Zudem forderte es A und B auf, darzutun und so weit als möglich zu

belegen, wie während dieser Zeit der Lebensunterhalt bestritten wurde. Am 26. September

2024.

reichten sie eine Wohnsitzbestätigung ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführenden sind grundsätzlich

zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Soweit sie allerdings ein Feststellungsbegehren

stellen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Feststellungsbegehren sind

subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand,

Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten unklar ist (vgl. statt

vieler VGr, 3. August 2023, VB.2022.00553, E. 1.3 mit Hinweisen). Dies

ist vorliegend nicht der Fall, da die schweizerische Staatsbürgerschaft des

Beschwerdeführers und die daraus fliessende Rechtsposition unbestritten sind.

1.3

Der Beschwerdeführer wurde von D

am 12. Juli 2022 als sein Kind anerkannt. Am 8. November 2023

verfügte die Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand des Amtes für Inneres des

Kantons E diese Kindsanerkennung zur Beurkundung. Mit der damit

einhergehenden Erfassung im Personenstandsregister erfolgte der Erwerb des

Schweizer Bürgerrechts (vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00238, E. 3.2

Dispositiv

[nicht publiziert]). Demnach kommen dem Beschwerdeführer ab dem 8. November

2023 ein verfassungsmässiges Recht auf Niederlassungsfreiheit in der Schweiz

und Schutz vor Ausweisung zu (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das von ihm

gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit dem

Bürgerrechtserwerb ebenso gegenstandslos wie die vom Beschwerdegegner ihm

gegenüber angeordnete Wegweisung.

Dem Beschwerdeführer fehlt es

nach dem Ausgeführten an einem Rechtsschutzinteresse und damit der am 16. November

2023 erhobenen Beschwerde insofern im Zeitpunkt der Einreichung an einer

Prozessvoraussetzung. Im dargelegten Umfang ist deshalb auf das Rechtsmittel

nicht einzutreten. Wäre die Prozessvoraussetzung erst während des Verfahrens

entfallen, wäre dieses wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben gewesen.

Während Letzteres zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung nicht in

Rechtskraft erwüchse, tut sie dies prinzipiell bei Nichteintreten auf die

Beschwerde (zum Ganzen Martin Bertschi, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 56). Indes kann

nicht der zufällige Zeitpunkt, in dem das Rechtsschutzinteresse nach Erlass der

angefochtenen Verfügung entfällt, darüber entscheiden, ob die Ausgangsverfügung

rechtskräftig werde oder nicht. Um insbesondere die Rechtskraft der Wegweisung

des Beschwerdeführers auszuschliessen, ist hier deswegen auf die Beschwerde in

dem Sinn nicht einzutreten, dass sie bereits vor Einreichung gegenstandslos

geworden ist; aus diesem Grund kann die angefochtene Verfügung im dargelegten

Umfang nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. VGr, 21. November 2012,

VB.2012.00705, E. 6, mit Hinweisen).

1.4 Da die

weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Streitgegenstand ist nach dem Ausgeführten

die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG an die

Beschwerdeführerin zum Verbleib bei ihrem Ehemann, D, welcher Schweizer Bürger

ist, sowie die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Nach der genannten Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen.

2.2

2.2.1

Der Anspruch auf Familiennachzug

muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden. Die Frist für ein Nachzugsgesuch von

Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt mit der

Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen ausländischen

Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder dessen Einreise

in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG; vgl. statt

vieler BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Nach Ablauf dieser

Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.2.2

Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung

bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte

Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der

Familienmitglieder (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April

2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des

Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) und Art. 13 BV vereinbar. So wird mit Art. 47

AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse

Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für eine

Beeinträchtigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGr, 8. April 2024,

2C_432/2023, E. 4.3; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.2, je

mit Hinweisen).

Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von

Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden

Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des

Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai

2020, 2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2).

2.2.3

Vorliegend endete die Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin fünf

Jahre nach der Hochzeit am 8. Mai 2013. Sie war damit vor der Ausreise von

D aus der Schweiz Ende 2018 abgelaufen. In einer solchen Konstellation beginnt

– entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden – mit der späteren

Wiedereinreise der nachziehenden Person in die Schweiz nach Wohnsitznahme im

Ausland keine neue Nachzugsfrist im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. a

AIG zu laufen (anders insofern die Sachlage in VGr, 8. Juni 2023,

VB.2022.00642, E. 3.4; vgl. auch BGr, 3. November 2021, 2C_644/2021, E. 2.5.4,

und 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2.3). Das Gesuch um Nachzug der

Beschwerdeführerin vom 7. November 2022 erweist sich somit als verspätet.

3.

3.1 Ausserhalb

der ordentlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt ein

Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, sofern

wichtige familiäre Gründe vorliegen.

3.2 Praxisgemäss

geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang

getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären

Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die

modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio

legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegenden legitimen

Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen

Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind,

etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht,

wenn der Nachzugswillige die Einhaltung der Fristen, die ihm die

Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine

gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu

beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selbst die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2,

mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 27. Mai

2021, VB.2021.00004, E. 3.2). Es obliegt den nachzugswilligen

Personen, die entsprechenden Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten

nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März

2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2, und 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht vor, der gemeinsame

Sohn sei inzwischen Schweizer Staatsbürger, womit sich das Familienverhältnis

grundlegend geändert habe. Sie habe zudem nicht aus Nordmazedonien wegziehen

können, weil sie dort ihre Eltern habe pflegen müssen. Erst nach dem Tod der

Mutter im Februar 2022 habe sich die Situation geändert. Während dem

Getrenntleben habe ununterbrochen Kontakt zwischen D und seiner Familie

bestanden. Durch das darauffolgende Zusammenwohnen in Nordmazedonien sei

erwiesen, dass die Familie zusammenleben wolle.

3.3.2

Die Beschwerdeführerin legt – wie schon im Gesuchs- und Rekursverfahren –

keine Belege vor, welche geeignet wären, die geltend gemachte langjährige

Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern aufzuzeigen. Da sie seit Beginn des

Bewilligungsverfahrens anwaltlich vertreten war, musste ihr die Notwendigkeit

der Substanziierung ihrer Aussagen ohne Weiteres bewusst sein. Die Vorinstanz

hat insofern zu Recht bemerkt, dass mit einer dem Migrationsamt eingereichten

Liste mit Angaben zu den Wohnorten der Geschwister der Beschwerdeführerin nicht

erklärt werden kann, weshalb diesen eine Betreuung nicht möglich gewesen sein

soll. Das gilt umso mehr, als gemäss selbiger Liste zumindest zwei Geschwister

in der gleichen Ortschaft wohnhaft sind, in welcher auch die Beschwerdeführerin

und ihre Familie bis 2022 lebten und wo sie angeblich ihre Eltern betreute.

3.3.3

Im Ergebnis wird weder die Pflegebedürftigkeit der Eltern der

Beschwerdeführerin belegt noch glaubhaft dargetan, dass die erforderliche

Pflege und Betreuung nur durch Letztere selbst erbracht werden konnte bzw.

nicht zumindest innerfamiliär eine Betreuungsalternative bestanden hätte.

Andere Gründe für die Rückkehr von D in die Schweiz nach der Hochzeit in

Nordmazedonien im Jahr 2013 und für die darauffolgenden separaten Wohnsitze

während mehr als fünf Jahren werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch

nicht aus den Akten. Das Getrenntleben von 2013 bis 2018 muss deshalb als

freiwillig herbeigeführt eingestuft werden. Gleichfalls ist das Zusammenleben

von 2019 bis 2022 in Ermangelung von Belegen für die Notwendigkeit des

Verbleibs in Nordmazedonien als bewusster Entscheid gegen ein Familienleben in

der Schweiz zu betrachten. Für sich allein stellt es zudem ebenso wenig einen

hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar wie der

Wunsch, die Familie zu vereinigen (vgl. dazu BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Entgegen

der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung haben die Beschwerdeführenden auch

keine Belege dafür vorgebracht, wie sie ihren Lebensunterhalt in Nordmazedonien

bestritten haben. Von einem dortigen Verbleib aus wichtigen Gründen beruflicher

Natur ist damit nicht auszugehen.

Andere wichtige Gründe für

einen nachträglichen Familiennachzug sind schliesslich nicht erkennbar. Für den

kurz vor der Volljährigkeit stehenden und nun über die schweizerische

Staatsbürgerschaft verfügenden Beschwerdeführer scheint sowohl ein Verbleib bei

seinem Vater in der Schweiz, bei welchem er seit November 2022 wohnt, als auch

eine Rückkehr mit seiner Mutter nach Nordmazedonien, wo er bis dahin gelebt

hat, als zumutbar. Dass die Trennung

von seiner Mutter und (bisherigen) Hauptbezugsperson zweifelsohne mit einer

gewissen Härte für beide Seiten verbunden wäre, vermag hier gesamthaft gesehen

kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Es käme auch in Betracht, dass D

gemeinsam mit den Beschwerdeführenden nach Nordmazedonien ausreiste. Er sollte

mit der Kultur und der Sprache noch immer vertraut sein, zumal er dort geboren

wurde und letztmals von 2018 bis 2022 in Nordmazedonien gelebt hat.

3.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, das

Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, die einen nachträglichen

Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz rechtfertigen würden. Zumal die

Beschwerdeführenden die örtliche Trennung von D zuvor von 2013 bis 2018 bewusst

in Kauf genommen und das Familienleben daraufhin bis 2022 in Nordmazedonien und

nicht in der Schweiz geführt haben, überwiegt vorliegend bei einer

Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Eingrenzung der Zuwanderung

gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführenden, das Familienleben in

der Schweiz zu pflegen. Im Ergebnis erweist sich die Abweisung des

Nachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin als rechtmässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit im Sinne der Erwägungen darauf eingetreten

wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.