VB.2023.00687
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00687
4. April 2024Deutsch14 min
(URT.2024.25254)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00687
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
7. G,
die
Beschwerdeführenden 3 bis 7 gesetzlich vertreten durch die
Beschwerdeführenden 1 und 2,
diese vertreten durch lic. iur. H,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist 1974 in Pakistan geboren. Er reiste 1995 in die
Schweiz ein und besitzt seit dem 30. Januar 2014 die Schweizer
Staatsbürgerschaft.
Am 26. Juni 2002 heiratete A in Pakistan die 1982
geborene pakistanische Staatsbürgerin B. In den folgenden Jahren gingen aus der
Ehe die drei Kinder C (geboren am 2006), D (geboren 2008) und E (geboren 2009)
hervor, welche alle in Pakistan zur Welt kamen. Am 1. Juni 2010 reiste B
mit den drei Töchtern C, D und E in die Schweiz ein und sie nahmen bei A
Wohnsitz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte den Töchtern am
23. Juni 2010 Niederlassungsbewilligungen und B eine
Aufenthaltsbewilligung, befristet bis 31. Mai 2012. Am 25. Juni 2011
reisten B und die Töchter nach Pakistan zurück, während A in der Schweiz
verblieb. Hienach gingen aus der Ehe noch zwei Söhne, F (geboren 2011) und G
(geboren 2013), hervor, welche ebenfalls in Pakistan geboren sind.
Mit Konsulargesuchen vom 30. August 2022 beantragten
B, C, D, E, F und G in der Schweizer Botschaft in Islamabad die Erteilung eines
Visums für einen längerfristigen Verbleib beim Ehemann bzw. Vater A.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Bewilligung der Einreise des
Rests der Familie zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2023
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. November 2023 an das
Verwaltungsgericht beantragen A, B, C, D, E, F und G, dass der angefochtene
Entscheid unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Gesuch um
Familiennachzug der sechs letztgenannten zu bewilligen sei.
Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2023 wurden A,
B, C, D, E, F und G aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.-
zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2023 auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer 1 ist Schweizer Staatsbürger, womit sich sein Anspruch auf
Familiennachzug nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet. Nach dieser Bestimmung haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf
Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42
Abs. 4 AIG).
2.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1
AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist für ein
Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern
beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen
ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder
dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a
AIG; BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Sofern die Einreise
vor dem 1. Januar 2008 erfolgte oder das Familienverhältnis vor diesem
Zeitpunkt entstanden ist, begannen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1
AIG gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AIG allerdings
erst mit Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes und mithin ab
dem 1. Januar 2008 zu laufen (vgl. BGr, 22. Februar 2021,
2C_493/2020, E. 2.3.1). Massgeblich für das Nachzugsalter respektive die
anwendbaren Fristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497
E. 3.4). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch
bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG).
2.3
Der
Statuswechsel eines Nachzugsberechtigten vom Niederlassungsberechtigten zum
Schweizer Staatsbürger löst grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf aus (BGr,
20.
Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 21. Februar 2018,
VB.2017.00820, E. 2.2). Auch früher möglicherweise vorübergehend
bestehende Aufenthaltstitel der nachzuziehenden Familienmitglieder in der
Schweiz, welche im Sinn von Art. 61 AIG zwischenzeitlich erloschen sind,
haben keinen Einfluss auf den Beginn der Nachzugsfrist (BGr, 10. März
2020, 2C_784/2019, E. 2.3, und 22. März 2016, 2C_147/2015,
E. 2.4.2).
2.4
Das
Familienverhältnis des Beschwerdeführers 1 zu seiner Ehefrau, der
Beschwerdeführerin 2, besteht nach den oben ausgeführten Grundsätzen seit
der Heirat am 26. Juni 2002 und dasjenige zu seinen Kindern seit deren
jeweiliger Geburt. Für den Familiennachzug fristauslösend waren somit für die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 das Inkrafttreten des AIG und damit der
1.
Januar 2008 und für die Beschwerdeführenden 4–7 deren jeweilige
Geburtstage. Die Konsulargesuche vom 30. August 2022 wurden somit mehr als
fünf Jahre nach dem Entstehen der jeweiligen Familienverhältnisse gestellt und waren
folglich auf jeden Fall verspätet, wie schon die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat. Dies blieb in der Beschwerde auch unbestritten. Die
Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht nur noch das Vorliegen eines
wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend.
3.
3.1
Wichtige
familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern sind gemäss
Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) gegeben, wenn das Kindswohl
nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich
einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist
auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen,
wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig
erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die
rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt
werden und im Resultat die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und
nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft bezwecken. Wenn die
Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des
Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023,
E. 3.2 f.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279, E. 7.1).
3.2
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus,
dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr
beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum
Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,
überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG
zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie
an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht
objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Die blosse
Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt daher keinen
wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist
gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere
Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022,
2C_375/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen).
3.3
Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund
für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren
weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder
schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und
keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten
erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr, 15. September 2022,
2C_375/2022, E. 5.1, und 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).
Ein wichtiger familiärer Grund für den verspäteten Nachzug eines Ehegatten kann
nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um
dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehepartner kümmern musste,
vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer
Pflegealternative gesucht hat (BGr, 1. November 2022, 2C_476/2022,
E. 4.2 mit Hinweisen).
3.4
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vereinbar. Mit
Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und
die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8
Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls
Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige
familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden.
Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,
E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 –
11.
Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146
I 185 E. 7.1.1).
3.5
Es obliegt
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen
familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl.
Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2, und
15.
September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin 2 lebt mit den Beschwerdeführenden 3–7 seit einem
vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz in den Jahren 2010 und 2011 (wieder)
in Pakistan und damit getrennt vom Beschwerdeführer 1. Die Entscheidung, dass
Ehefrau und Kinder wieder in ihr Heimatland zurückzukehrten, während der
Beschwerdeführer 1 in der Schweiz verblieb, begründen die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen damit, dass die Erziehung der Kinder in der
Schweiz unter anderem aufgrund eines fehlenden oder zumindest in Kinderbelangen
nicht hilfreichen sozialen Netzwerks herausfordernd gewesen sei und die
Beschwerdeführerin 2 in Pakistan stattdessen auf die Unterstützung der
Familie (Eltern der Beschwerdeführenden 1 und 2) habe zurückgreifen
können. Während diese Erläuterungen grundsätzlich nachvollziehbar sind, ist das
Getrenntleben unter solchen Umständen dennoch als freiwillig zu qualifizieren.
Es bestehen in der Schweiz zahlreiche Angebote, die die Beschwerdeführerin 2
bei der Betreuung der Kinder hätte in Anspruch nehmen können. Stattdessen haben
sich die Beschwerdeführenden jedoch bewusst für ein Getrenntleben und für eine
Erziehung der Beschwerdeführenden 3–7 in Pakistan entschieden, damit der
Beschwerdeführer 1 von den verbesserten Einkommensmöglichkeiten in der Schweiz
profitieren kann und die Beschwerdeführerin 2 sich bei der Erziehung der
Kinder von der Familie in Pakistan unterstützen lassen kann. Bei einem
jahrelangen freiwilligen Getrenntleben wie diesem müssen für einen
nachträglichen Familiennachzug objektive, nachvollziehbare Gründe vorliegen, weshalb
zum Wohl der Familie nun eine andere Lösung erforderlich ist.
4.2
Der Umstand
für sich, dass ein nachzuziehender Ehegatte oder eine nachzuziehende Ehegattin
in der Heimat die Kinder grossgezogen hat, genügt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht als wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen
Familiennachzug (vgl. BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3, und 21. September
2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2). Es ist dies die typische Situation bei
verspäteten Nachzugsgesuchen, die durch Art. 47 Abs. 4 AIG gerade
nicht abgedeckt wird. In diesem Zusammenhang stösst auch der Verweis der
Beschwerdeführenden auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom
22.
Mai 2017 ins Leere. Die dort nachzuziehende Ehefrau war aufgrund ihrer
beruflichen Perspektiven über die Nachzugsfrist hinaus im Ausland verblieben,
da sie ihre Karriere bei einem früheren Nachzug in die Schweiz nicht im selben
Umfang wie im Fall eines weiteren Aufenthalts im Ausland hätte verwirklichen
können (zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3.2). Eine
damit vergleichbare Situation liegt hier nicht vor.
4.3
Die
Beschwerdeführenden bringen zum Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes vor
Verwaltungsgericht erstmals vor, dass die Beschwerdeführenden 3–7 entgegen
den Ausführungen der Vorinstanz in Pakistan die Schule seit etwa einem Jahr
nicht mehr besuchten und auch sonst nicht viele soziale Kontakte hätten. Dies
liege daran, dass die Eltern Sicherheitsbedenken hätten, da in Pakistan Kinder,
deren Familienangehörige im Ausland lebten, oftmals aus Neid und aus
materiellen Gründen gefährdet seien. Die Kinder könnten deshalb aktuell die
Schule nicht normal besuchen und erführen einen wesentlichen Nachteil, der sich
auf ihr gesamtes zukünftiges Leben auswirken werde.
Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden keine
Kindswohlgefährdung im Sinn von Art. 75 VZAE darzutun. Die
Beschwerdeführenden 3–7 halten sich seit über zehn Jahren in Pakistan auf
und gingen gemäss eigener Aussage in der Beschwerdeschrift bis mindestens vor
einem Jahr auch dort zur Schule. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die
vorgebrachten sozialen Probleme sich erst im Jahr 2022 verwirklicht haben
sollen und nun einen nachträglichen Familiennachzug in die Schweiz notwendig
machen. Die Betreuung der Kinder in Pakistan ist zudem soweit ersichtlich
sichergestellt. Die geltend gemachte Situation ist nicht mit dem plötzlichen
Versterben oder Erkranken der betreuenden Person im Ausland zu vergleichen,
welche das Bundesgericht als Beispiele für Kindswohlgefährdungen und damit
einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG
anführt. Ohnehin haben die Beschwerdeführenden trotz ihrer Mitwirkungspflicht
(Art. 90 AIG) keinerlei Belege für die behaupteten Schwierigkeiten im
schulischen und sozialen Leben der Kinder in Pakistan ins Recht gelegt.
4.4
Auch die
übrigen Argumente der Beschwerdeführenden überzeugen nicht. Soweit sie
vorbringen, das aktuelle Lebensmodell entspreche nicht ihren Vorstellungen, ist
darauf hinzuweisen, dass der alleinige Wunsch, die Familienmitglieder in der
Schweiz vereint zu sehen, für sich genommen, wie erwähnt, keinen wichtigen
Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darstellt (BGE 146 I 185
E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1). Ob
bei einem Nachzug mit einer Fürsorgeabhängigkeit der Familie zu rechnen ist,
was die Beschwerdeführenden bestreiten, kann offenbleiben. Der blosse Umstand,
dass bei einem Nachzug nicht mit einer Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zu
rechnen wäre, stellt nämlich ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinn der
Rechtsprechung dar (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.4.4). Sodann
trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2
in der Schweiz während über drei Jahren ab dem 12. April 2003 in ihrer
Begründung übersehen hat, obwohl er aus den Migrationsakten hervorgeht. Eine
Berücksichtigung dieses Aufenthalts vermag jedoch höchstens die
Integrationsprognose der Beschwerdeführerin 2 leicht zu verbessern. Einen
objektiven Grund, weshalb nach mehr als zehn Jahren des freiwilligen
Getrenntlebens nun ein Nachzug zum Ehemann in der Schweiz notwendig wäre,
begründet auch dies für sich allein nicht.
4.5
Ausserdem
fallen das Alter und die entsprechende Integrationsfähigkeit der Kinder bei der
Prüfung eines wichtigen familiären Grundes ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin 3
ist heute 18 Jahre alt (wobei erwachsene Kinder grundsätzlich weiterhin
Anspruch auf Familiennachzug haben, sofern der entsprechende Antrag vor
Erreichen der Volljährigkeit gestellt wurde, BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.),
die Beschwerdeführerin 4 15 Jahre und die Beschwerdeführerin 5
14.
Jahre. Auch wenn die drei zwischen Juni 2010 und Juni 2011 zusammen mit
der Mutter beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz gelebt haben, ist nicht
davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache beherrschen oder mit den
hiesigen Verhältnissen vertraut sind. Eine massgebliche Integration in
sprachlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht ist bei Kleinkindern nicht
anzunehmen. Auch kurzzeitige spätere Ferienaufenthalte in der Schweiz ändern
hieran nichts. Stattdessen haben die Beschwerdeführerinnen 3–5 ihre
gesamte Schulbildung bislang in Pakistan erworben. Was die beiden Söhne
betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 6 heute 12 Jahre
alt ist und der Beschwerdeführer 7 10 Jahre. Beide haben nie für eine
längere Zeit in der Schweiz gelebt. Zusammengefasst sind die
Beschwerdeführenden 3–7 in Pakistan aufgewachsen und dort sozialisiert
worden. Sie müssten bei einem Familiennachzug zum jetzigen Zeitpunkt mit
erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz rechnen.
4.6
Nach dem
Gesagten liegen keine wichtigen Gründe vor, die hinsichtlich der
Beschwerdeführenden einen verspäteten Familiennachzug rechtfertigten. Die
Vorinstanzen wiesen das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die
Beschwerdeführenden 2–7 zu Recht ab. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).