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Entscheid

VB.2023.00687

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00687

4. April 2024Deutsch14 min

(URT.2024.25254)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00687

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

7. G,

die

Beschwerdeführenden 3 bis 7 gesetzlich vertreten durch die

Beschwerdeführenden 1 und 2,

diese vertreten durch lic. iur. H,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist 1974 in Pakistan geboren. Er reiste 1995 in die

Schweiz ein und besitzt seit dem 30. Januar 2014 die Schweizer

Staatsbürgerschaft.

Am 26. Juni 2002 heiratete A in Pakistan die 1982

geborene pakistanische Staatsbürgerin B. In den folgenden Jahren gingen aus der

Ehe die drei Kinder C (geboren am 2006), D (geboren 2008) und E (geboren 2009)

hervor, welche alle in Pakistan zur Welt kamen. Am 1. Juni 2010 reiste B

mit den drei Töchtern C, D und E in die Schweiz ein und sie nahmen bei A

Wohnsitz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte den Töchtern am

23. Juni 2010 Niederlassungsbewilligungen und B eine

Aufenthaltsbewilligung, befristet bis 31. Mai 2012. Am 25. Juni 2011

reisten B und die Töchter nach Pakistan zurück, während A in der Schweiz

verblieb. Hienach gingen aus der Ehe noch zwei Söhne, F (geboren 2011) und G

(geboren 2013), hervor, welche ebenfalls in Pakistan geboren sind.

Mit Konsulargesuchen vom 30. August 2022 beantragten

B, C, D, E, F und G in der Schweizer Botschaft in Islamabad die Erteilung eines

Visums für einen längerfristigen Verbleib beim Ehemann bzw. Vater A.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche um Bewilligung der Einreise des

Rests der Familie zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2023

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. November 2023 an das

Verwaltungsgericht beantragen A, B, C, D, E, F und G, dass der angefochtene

Entscheid unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Gesuch um

Familiennachzug der sechs letztgenannten zu bewilligen sei.

Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2023 wurden A,

B, C, D, E, F und G aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.-

zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2023 auf Vernehmlassung; das

Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer 1 ist Schweizer Staatsbürger, womit sich sein Anspruch auf

Familiennachzug nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet. Nach dieser Bestimmung haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf

Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42

Abs. 4 AIG).

2.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1

AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist für ein

Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern

beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen

ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder

dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a

AIG; BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Sofern die Einreise

vor dem 1. Januar 2008 erfolgte oder das Familienverhältnis vor diesem

Zeitpunkt entstanden ist, begannen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1

AIG gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AIG allerdings

erst mit Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes und mithin ab

dem 1. Januar 2008 zu laufen (vgl. BGr, 22. Februar 2021,

2C_493/2020, E. 2.3.1). Massgeblich für das Nachzugsalter respektive die

anwendbaren Fristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 136 II 497

E. 3.4). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch

bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47

Abs. 4 Satz 1 AIG).

2.3

Der

Statuswechsel eines Nachzugsberechtigten vom Niederlassungsberechtigten zum

Schweizer Staatsbürger löst grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf aus (BGr,

20.

Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 21. Februar 2018,

VB.2017.00820, E. 2.2). Auch früher möglicherweise vorübergehend

bestehende Aufenthaltstitel der nachzuziehenden Familienmitglieder in der

Schweiz, welche im Sinn von Art. 61 AIG zwischenzeitlich erloschen sind,

haben keinen Einfluss auf den Beginn der Nachzugsfrist (BGr, 10. März

2020, 2C_784/2019, E. 2.3, und 22. März 2016, 2C_147/2015,

E. 2.4.2).

2.4

Das

Familienverhältnis des Beschwerdeführers 1 zu seiner Ehefrau, der

Beschwerdeführerin 2, besteht nach den oben ausgeführten Grundsätzen seit

der Heirat am 26. Juni 2002 und dasjenige zu seinen Kindern seit deren

jeweiliger Geburt. Für den Familiennachzug fristauslösend waren somit für die

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 das Inkrafttreten des AIG und damit der

1.

Januar 2008 und für die Beschwerdeführenden 4–7 deren jeweilige

Geburtstage. Die Konsulargesuche vom 30. August 2022 wurden somit mehr als

fünf Jahre nach dem Entstehen der jeweiligen Familienverhältnisse gestellt und waren

folglich auf jeden Fall verspätet, wie schon die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat. Dies blieb in der Beschwerde auch unbestritten. Die

Beschwerdeführenden machen vor Verwaltungsgericht nur noch das Vorliegen eines

wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend.

3.

3.1

Wichtige

familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern sind gemäss

Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) gegeben, wenn das Kindswohl

nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich

einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist

auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen,

wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig

erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die

rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt

werden und im Resultat die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und

nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft bezwecken. Wenn die

Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des

Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023,

E. 3.2 f.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279, E. 7.1).

3.2

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus,

dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr

beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum

Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,

überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG

zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie

an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht

objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Die blosse

Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt daher keinen

wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist

gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere

Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022,

2C_375/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen).

3.3

Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund

für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren

weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder

schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und

keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den

Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten

erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr, 15. September 2022,

2C_375/2022, E. 5.1, und 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2).

Ein wichtiger familiärer Grund für den verspäteten Nachzug eines Ehegatten kann

nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um

dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehepartner kümmern musste,

vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer

Pflegealternative gesucht hat (BGr, 1. November 2022, 2C_476/2022,

E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vereinbar. Mit

Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und

die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8

Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls

Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige

familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden.

Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der

Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,

E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 –

11.

Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146

I 185 E. 7.1.1).

3.5

Es obliegt

im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen

familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl.

Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2, und

15.

September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin 2 lebt mit den Beschwerdeführenden 3–7 seit einem

vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz in den Jahren 2010 und 2011 (wieder)

in Pakistan und damit getrennt vom Beschwerdeführer 1. Die Entscheidung, dass

Ehefrau und Kinder wieder in ihr Heimatland zurückzukehrten, während der

Beschwerdeführer 1 in der Schweiz verblieb, begründen die

Beschwerdeführenden im Wesentlichen damit, dass die Erziehung der Kinder in der

Schweiz unter anderem aufgrund eines fehlenden oder zumindest in Kinderbelangen

nicht hilfreichen sozialen Netzwerks herausfordernd gewesen sei und die

Beschwerdeführerin 2 in Pakistan stattdessen auf die Unterstützung der

Familie (Eltern der Beschwerdeführenden 1 und 2) habe zurückgreifen

können. Während diese Erläuterungen grundsätzlich nachvollziehbar sind, ist das

Getrenntleben unter solchen Umständen dennoch als freiwillig zu qualifizieren.

Es bestehen in der Schweiz zahlreiche Angebote, die die Beschwerdeführerin 2

bei der Betreuung der Kinder hätte in Anspruch nehmen können. Stattdessen haben

sich die Beschwerdeführenden jedoch bewusst für ein Getrenntleben und für eine

Erziehung der Beschwerdeführenden 3–7 in Pakistan entschieden, damit der

Beschwerdeführer 1 von den verbesserten Einkommensmöglichkeiten in der Schweiz

profitieren kann und die Beschwerdeführerin 2 sich bei der Erziehung der

Kinder von der Familie in Pakistan unterstützen lassen kann. Bei einem

jahrelangen freiwilligen Getrenntleben wie diesem müssen für einen

nachträglichen Familiennachzug objektive, nachvollziehbare Gründe vorliegen, weshalb

zum Wohl der Familie nun eine andere Lösung erforderlich ist.

4.2

Der Umstand

für sich, dass ein nachzuziehender Ehegatte oder eine nachzuziehende Ehegattin

in der Heimat die Kinder grossgezogen hat, genügt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht als wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen

Familiennachzug (vgl. BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.3, und 21. September

2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2). Es ist dies die typische Situation bei

verspäteten Nachzugsgesuchen, die durch Art. 47 Abs. 4 AIG gerade

nicht abgedeckt wird. In diesem Zusammenhang stösst auch der Verweis der

Beschwerdeführenden auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom

22.

Mai 2017 ins Leere. Die dort nachzuziehende Ehefrau war aufgrund ihrer

beruflichen Perspektiven über die Nachzugsfrist hinaus im Ausland verblieben,

da sie ihre Karriere bei einem früheren Nachzug in die Schweiz nicht im selben

Umfang wie im Fall eines weiteren Aufenthalts im Ausland hätte verwirklichen

können (zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3.2). Eine

damit vergleichbare Situation liegt hier nicht vor.

4.3

Die

Beschwerdeführenden bringen zum Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes vor

Verwaltungsgericht erstmals vor, dass die Beschwerdeführenden 3–7 entgegen

den Ausführungen der Vorinstanz in Pakistan die Schule seit etwa einem Jahr

nicht mehr besuchten und auch sonst nicht viele soziale Kontakte hätten. Dies

liege daran, dass die Eltern Sicherheitsbedenken hätten, da in Pakistan Kinder,

deren Familienangehörige im Ausland lebten, oftmals aus Neid und aus

materiellen Gründen gefährdet seien. Die Kinder könnten deshalb aktuell die

Schule nicht normal besuchen und erführen einen wesentlichen Nachteil, der sich

auf ihr gesamtes zukünftiges Leben auswirken werde.

Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden keine

Kindswohlgefährdung im Sinn von Art. 75 VZAE darzutun. Die

Beschwerdeführenden 3–7 halten sich seit über zehn Jahren in Pakistan auf

und gingen gemäss eigener Aussage in der Beschwerdeschrift bis mindestens vor

einem Jahr auch dort zur Schule. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die

vorgebrachten sozialen Probleme sich erst im Jahr 2022 verwirklicht haben

sollen und nun einen nachträglichen Familiennachzug in die Schweiz notwendig

machen. Die Betreuung der Kinder in Pakistan ist zudem soweit ersichtlich

sichergestellt. Die geltend gemachte Situation ist nicht mit dem plötzlichen

Versterben oder Erkranken der betreuenden Person im Ausland zu vergleichen,

welche das Bundesgericht als Beispiele für Kindswohlgefährdungen und damit

einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG

anführt. Ohnehin haben die Beschwerdeführenden trotz ihrer Mitwirkungspflicht

(Art. 90 AIG) keinerlei Belege für die behaupteten Schwierigkeiten im

schulischen und sozialen Leben der Kinder in Pakistan ins Recht gelegt.

4.4

Auch die

übrigen Argumente der Beschwerdeführenden überzeugen nicht. Soweit sie

vorbringen, das aktuelle Lebensmodell entspreche nicht ihren Vorstellungen, ist

darauf hinzuweisen, dass der alleinige Wunsch, die Familienmitglieder in der

Schweiz vereint zu sehen, für sich genommen, wie erwähnt, keinen wichtigen

Grund für einen nachträglichen Familiennachzug darstellt (BGE 146 I 185

E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1). Ob

bei einem Nachzug mit einer Fürsorgeabhängigkeit der Familie zu rechnen ist,

was die Beschwerdeführenden bestreiten, kann offenbleiben. Der blosse Umstand,

dass bei einem Nachzug nicht mit einer Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zu

rechnen wäre, stellt nämlich ebenfalls keinen wichtigen Grund im Sinn der

Rechtsprechung dar (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.4.4). Sodann

trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2

in der Schweiz während über drei Jahren ab dem 12. April 2003 in ihrer

Begründung übersehen hat, obwohl er aus den Migrationsakten hervorgeht. Eine

Berücksichtigung dieses Aufenthalts vermag jedoch höchstens die

Integrationsprognose der Beschwerdeführerin 2 leicht zu verbessern. Einen

objektiven Grund, weshalb nach mehr als zehn Jahren des freiwilligen

Getrenntlebens nun ein Nachzug zum Ehemann in der Schweiz notwendig wäre,

begründet auch dies für sich allein nicht.

4.5

Ausserdem

fallen das Alter und die entsprechende Integrationsfähigkeit der Kinder bei der

Prüfung eines wichtigen familiären Grundes ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin 3

ist heute 18 Jahre alt (wobei erwachsene Kinder grundsätzlich weiterhin

Anspruch auf Familiennachzug haben, sofern der entsprechende Antrag vor

Erreichen der Volljährigkeit gestellt wurde, BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.),

die Beschwerdeführerin 4 15 Jahre und die Beschwerdeführerin 5

14.

Jahre. Auch wenn die drei zwischen Juni 2010 und Juni 2011 zusammen mit

der Mutter beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz gelebt haben, ist nicht

davon auszugehen, dass sie die deutsche Sprache beherrschen oder mit den

hiesigen Verhältnissen vertraut sind. Eine massgebliche Integration in

sprachlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht ist bei Kleinkindern nicht

anzunehmen. Auch kurzzeitige spätere Ferienaufenthalte in der Schweiz ändern

hieran nichts. Stattdessen haben die Beschwerdeführerinnen 3–5 ihre

gesamte Schulbildung bislang in Pakistan erworben. Was die beiden Söhne

betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 6 heute 12 Jahre

alt ist und der Beschwerdeführer 7 10 Jahre. Beide haben nie für eine

längere Zeit in der Schweiz gelebt. Zusammengefasst sind die

Beschwerdeführenden 3–7 in Pakistan aufgewachsen und dort sozialisiert

worden. Sie müssten bei einem Familiennachzug zum jetzigen Zeitpunkt mit

erheblichen Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz rechnen.

4.6

Nach dem

Gesagten liegen keine wichtigen Gründe vor, die hinsichtlich der

Beschwerdeführenden einen verspäteten Familiennachzug rechtfertigten. Die

Vorinstanzen wiesen das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die

Beschwerdeführenden 2–7 zu Recht ab. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).