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Entscheid

VB.2023.00688

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00688

14. März 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25202)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00688

Urteil

der 3. Kammer

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt

Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend Einziehung

gefährlicher Gegenstände,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

30. April 2022 wurde der Stadtpolizei Winterthur telefonisch mitgeteilt, A

habe auf seinem Facebook-Profil gepostet, er werde die Kirche C in

Winterthur Stadtkreis B besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei

nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Am 1. Mai 2022 ging um 09.08 Uhr

erneut eine Meldung bei der Stadtpolizei ein, wonach eine männliche Person in

der katholischen Kirche D in Winterthur randaliert und Glocken

herumgeworfen habe. Die Stadtpolizei rückte aus und traf A in der Kirche an. A

machte einen verwirrten Eindruck, weshalb ihn die Stadtpolizei arretierte und

auf die Wache brachte. Zudem bot die Stadtpolizei einen Notfallpsychiater auf.

Dieser stellte fest, A leide vermutlich an einer Persönlichkeitsstörung. Indes

sei diese momentan nicht akut, weshalb keine fürsorgerische Unterbringung

anzuordnen sei. A führte ein Schweizer Sackmesser, ein Multitool mit Axt und

ein Feldmesser mit Horngriff bei sich. Die Stadtpolizei nahm ihm diese

Gegenstände ab und stellte sie vorsorglich sicher.

B. Mit

Verfügung vom 3. Mai 2023 zog das Statthalteramt Winterthur die von der

Stadtpolizei am 1. Mai 2022 sichergestellten Gegenstände (das Schweizer

Sackmesser, das Multitool und das Feldmesser) definitiv ein

(Dispositivziffer 1) und ordnete deren Vernichtung durch die

Kantonspolizei Zürich an (Dispositivziffer 2). Die Kosten der Verfügung

nahm das Statthalteramt auf die Staatskasse (Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 leitete das

Statthalteramt den ihm am selben Tag von A persönlich überbrachten Rekurs vom

31.

Mai 2023 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich

weiter. A beantragte damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des

Statthalteramts vom 3. Mai 2023. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2023

hiess der Regierungsrat den Rekurs insofern gut, als er das Statthalteramt

anwies, A das sichergestellte Schweizer Armeetaschenmesser herauszugeben. Im

Übrigen wies der Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die

reduzierten Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer II).

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 17. November

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss des

Regierungsrats sei insoweit aufzuheben, als der Rekurs abgewiesen worden sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 beantragte das Statthalteramt

die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte der Regierungsrat

(Sicherheitsdirektion) mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2023. Weitere

Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist

die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4

Abs. 6 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) gelten

Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung

oder Verletzung von Menschen eignen, als gefährliche Gegenstände.

Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare

Produkte, gelten nach Art. 4 Abs. 6 Satz 2 WG demgegenüber nicht

als gefährliche Gegenstände. Gemäss Art. 28a WG ist das Tragen

gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen

solcher Gegenstände in Fahrzeugen verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden

kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der

Gegenstände gerechtfertigt ist (lit. a) und der Eindruck erweckt wird,

dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um

damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b).

2.2

Gefährliche

Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden, werden von der zuständigen

Behörde beschlagnahmt (Art. 31 Abs. 1 lit. c WG). Diese zieht

die beschlagnahmten Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG

definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht,

insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt

wurden. Die definitive Einziehung

von Gegenständen setzt mithin eine vorangegangene Beschlagnahme voraus. Somit

müssen die Voraussetzungen für eine Einziehung gleich oder enger sein

als diejenigen für eine Beschlagnahme. Der Begriff "Gefahr

missbräuchlicher Verwendung" ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen

und deckt praktisch alle Varianten ab, bei denen eine Rückgabe an den

Eigentümer ausser Betracht fällt (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3.1,

mit Hinweisen). Sie ist in der Regel

insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2

lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Unter dem Titel

"Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52

Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen,

Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) das

Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die

gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden

muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft.

2.3

Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet

sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass für letztere eine

Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist,

sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Bei einer

definitiven Einziehung hat die zuständige Behörde im Rahmen einer

Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der

missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr,

2.

März 2023, VB.2022.00689, E. 3.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss in Bezug auf gefährliche

Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG gelten.

2.4

Die

Einziehung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist eine

Eigentumsbeschränkung. Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng

damit zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art. 31 Abs. 5

WG in Verbindung mit Art. 54 WV) eingehalten werden (VGr, 2. März

2023, VB.2022.00689, E. 4.3, mit Hinweisen). Ist der nach Artikel

31.

WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde

frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Verwertbar ist der

beschlagnahmte Gegenstand dann, wenn es sich um ein rechtmässig erwerb- und

besitzbares Gut von einem gewissen Marktwert handelt, das legal verwendet

werden kann. Mit anderen Worten ist der Gegenstand dann verwertbar, wenn er nur

in den Händen des Waffenbesitzers (nicht aber generell) eine Gefahr darstellt

(Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],

Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Handkommentar Waffengesetz], Art. 31

N. 40; BGE 135 I 209 E. 3.3.2 f., E. 4.1). Ist der

Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren,

zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein

Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2

WV). Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der

Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann (Art. 54 Abs. 3 WV).

3.

3.1

Der

Regierungsrat erwog im Beschluss vom 25. Oktober 2023, die von der Polizei

beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände eigneten sich zur Bedrohung

oder Verletzung von Menschen, weshalb sie – mit Ausnahme des sichergestellten

Schweizer Armeetaschenmessers – als gefährliche Gegenstände gemäss Art. 4 Abs. 6

Satz 1 WG zu qualifizieren seien.

Der Beschwerdeführer bezeichne sich als Survival-Experte,

was das Mitführen der Gegenstände erklären könnte. Am 1. Mai 2022 habe

jedoch die Kirche D der Polizei gemeldet, dass ein Mann in der Kirche

randaliere und Glocken herumwerfe. Beim von der Polizei angehaltenen Mann habe

es sich um den Beschwerdeführer gehandelt. Wer – wie der Beschwerdeführer – in

der Kirche randaliere und Glocken herumwerfe, könne sich offensichtlich nicht

situationsgerecht verhalten. Wenn er in diesem Zustand gefährliche Gegenstände

mit sich führe, dränge sich die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung

derselben geradezu auf. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer auf die

Polizisten einen verwirrten Eindruck gemacht habe und der Notfallpsychiater von

einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport auf Facebook angekündigt habe, die Kirche C

in Winterthur Stadtkreis B zu besetzen. Für den Fall, dass die Polizei mit

Gewalt auftauche, werde es einen Kampf bis zum Tod geben. Diese vom

Beschwerdegegner in der Verfügung vom 3. Mai 2023 erwähnten Drohungen

bestreite der Beschwerdeführer nicht. Er räume im Gegenteil ein, einen Protest

gegen die Kirche geplant zu haben.

Das Verhalten des Beschwerdeführers gebe Anlass zur

Besorgnis, er könnte die sichergestellten Gegenstände in Zukunft nicht nur im

Zusammenhang mit den von ihm organisierten "Walderlebnissen" mit sich

führen. Dies führe dazu, dass der weit auszulegende Begriff der Gefahr der

missbräuchlichen Verwendung zu bejahen sei, womit der Tatbestand von Art. 31

Abs. 3 lit. a WG erfüllt sei, zumal der Strafregisterauszug des

Beschwerdeführers drei Vorstrafen aus den Jahren 2015 (wegen Beschimpfung),

2021.

(wegen Drohung) und 2022 (wegen Hinderung einer Amtshandlung) aufweise,

die auf eine gewisse Gewaltbereitschaft hindeuteten. Mit Ausnahme des Schweizer

Armeetaschenmessers, das von Gesetzes wegen ausdrücklich kein gefährlicher

Gegenstand sei, habe der Beschwerdegegner die sichergestellten Gegenstände

daher zu Recht definitiv eingezogen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in der Kirche nicht

randaliert und keine Sachen beschädigt. Auch sei er nicht verwirrt, sondern

sich seines Tuns sehr bewusst gewesen. Er habe gegenüber der Kirche nie

Drohungen ausgesprochen. Er sei obdachlos gewesen und habe ein leeres Haus an

der E-Strasse 01 gesehen, welches er habe besetzen wollen. Seine zwei E-Mails

und zwei Anrufe an die Kirche seien unbeantwortet geblieben. Die Aussage, dass

er sich, wenn die Polizei ihm gegenüber Gewalt anwende, "bis zum Tod

wehren" würde, sei angesichts schlechter Erfahrungen mit der Polizei

nachvollziehbar; er habe aber noch nie Menschen oder Tiere "mit dem, was Sie

als Waffe einstufen", bedroht. Die Annahme, dass er zum Täter werden

könnte, sei falsch und habe keine Grundlage.

4.

4.1

Was die

Rechtmässigkeit der Beschlagnahme und der definitiven Einziehung des Multitools

und des Feldmessers angeht, ist der vorinstanzliche Entscheid – wie sich aus

den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht zu beanstanden. Das Schweizer

Armeetaschenmesser war bzw. ist dem Beschwerdeführer aufgrund des

Rekursentscheids zurückzugeben und gehört nicht mehr zum Streitgegenstand.

4.2

Vorab ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in Abrede stellt, am 1. Mai

2022.

in der Kirche randaliert zu haben, er mit dieser pauschalen Behauptung den

Inhalt des Polizeirapports vom 23. Mai 2022 indes nicht infrage zu stellen

vermag. Aus dem Umstand, dass die Kirche anscheinend auf eine Anzeige

verzichtete, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.3

Auch wenn

die Akten keine Abbildungen oder detaillierten Beschreibungen enthalten,

bestehen sodann keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Multitool, das über

eine kleine Axt zu verfügen scheint, und dem Feldmesser mit einer Klingenlänge

von 10,5 cm um gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6

Satz 1 WG handelt, sie sich mithin zur Bedrohung oder Verletzung von

Menschen eignen. Der Beschwerdeführer setzt dem nichts Substanziiertes

entgegen.

Ebenso ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer am

1.

Mai 2022 das Multitool und das Feldmesser missbräuchlich im Sinn von Art. 28a

WG bei sich trug. Einerseits ist die Kirche D in Winterthur ein öffentlich

zugänglicher Ort. Andererseits ist nicht ersichtlich bzw. konnte der

Beschwerdeführer weder damals noch heute glaubhaft machen, dass er diese

Gegenstände zur bestimmungsgemässen Verwendung oder Wartung und folglich in

gerechtfertigter Weise mit sich trug. Dass er sich selbst als Survival-Experte

bezeichnet und auf diesem Gebiet offenbar beruflich tätig ist, stellt für sich

allein keinen legitimen Grund dar, die potenziell gefährlichen Gegenstände in

die Kirche mitzubringen (vgl. Michael Bopp, Handkommentar Waffengesetz, Art. 28a N. 10).

Dass das Aufsuchen der Kirche im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft oder

Tätigkeit als Survival-Experte gestanden wäre, macht der Beschwerdeführer denn

auch nicht geltend. Schliesslich erweckte das vom Beschwerdeführer an den Tag

gelegte Verhalten auch den Eindruck der missbräuchlichen Verwendungsabsicht des

Multitools und des Feldmessers, nachdem er – unbestrittenermassen (vorn E. 3.2)

– auf seinem Facebook-Profil gepostet hatte, er werde die Kirche C in

Winterthur Stadtkreis B besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei

nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen.

Damit waren die

Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. c WG für die

Beschlagnahme des Multitools und des Feldmessers erfüllt.

4.4

Zu Recht bejahten die Vorinstanzen auch

die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der fraglichen gefährlichen

Gegenstände seitens des Beschwerdeführers. Hierfür spricht einerseits das

auffällige Verhalten des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2022, welches der

Notfallpsychiater auf eine Persönlichkeitsstörung zurückführte. Es ist

nachvollziehbar, wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko

für den Umgang mit Waffen erkannten (vgl. vorn E. 2.2 und E. 3.1). Andererseits

weist der Beschwerdeführer drei Einträge im Strafregister auf, wobei namentlich

die Verurteilung vom 30. August 2022 wegen – neben anderem – Hinderung

einer Amtshandlung auf ein schon früher vorhandenes renitentes Verhalten des

Beschwerdeführers gegenüber staatlichen Organen hinweist, welches in einer

Linie steht mit der Ankündigung auf seinem Facebook-Profil, er werde sich gegen

einen Eingriff der Polizei nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Es ist

somit nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer auch in zukünftigen

Situationen, in denen er sich im Recht wähnt, seine Position mit Gewalt bzw.

unter Zuhilfenahme von gefährlichen Gegenständen gegen die Polizei zu

verteidigen versucht, zumal er gemäss eigenen Aussagen bereits mehrfach

Polizeigewalt erlitten haben will.

Die Voraussetzungen

von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG für die definitive Einziehung des

Multitools und des Feldmessers waren damit ebenfalls erfüllt.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügte mit Rekurs, die Einziehung der fraglichen Gegenstände

stelle eine "Enteignung" seines Besitzes dar. Die Vorinstanz ging

darauf nicht ein. Der Beschwerdegegner seinerseits begründete in der Verfügung

vom 3. Mai 2023 nicht, weshalb er die Vernichtung des Multitools und des

Feldmessers durch die Kantonspolizei Zürich anordnete

(Dispositivziffer 2). Nach dem Gesagten können diese Gegenstände dem

Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Gemäss Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung

mit Art. 54 WV hätte der Beschwerdegegner damit aber deren Verwertung

unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden

Eingriff in dessen Eigentumsrechte gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV; SR 101) als die entschädigungslose Vernichtung

prüfen müssen (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; vorn E. 2.4). Dabei

kann von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Multitools und des Feldmessers,

auch wenn den Akten über deren Eigenschaften nur sehr wenig zu entnehmen ist,

ausgegangen werden, stellen diese doch nicht generell eine Gefahr dar. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der mutmassliche Erlös aber nicht von

vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen. Denn nur in diesem Fall hat eine

berechtigte Person im Rahmen von Art. 26 BV ein schutzwürdiges

(wertmässiges) Interesse daran, dass die ihr entzogenen und nicht wieder

ausgehändigten Gegenstände vorab zu ihren Gunsten verwertet werden. Ist mit

keinem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, besteht keine mildere Massnahme,

die verfassungsrechtlich dem entschädigungslosen Verfall Zugunsten des Staats

bzw. der Zerstörung oder Unbrauchbarmachung vorgehen müsste (BGE 135 I 209 E. 4.1).

5.2

Es ist

nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Voraussetzungen hinsichtlich der

vorliegend eingezogenen Gegenstände erstinstanzlich zu prüfen. Vielmehr ist es

angezeigt, die Sache hierzu im Sinn einer sogenannten Sprungrückweisung an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4). Dieser wird über die

allfällige Verwertung der eingezogenen Gegenstände und Entschädigung des

Beschwerdeführers (neu) zu befinden haben.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des

Beschlusses des Regierungsrats vom 25. Oktober 2023, soweit damit der

Rekurs gegen Dispositivziffer 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom

3.

Mai 2023 abgewiesen wurde, und Dispositivziffer 2 der Verfügung

des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2023 sind aufzuheben, und die Sache ist

im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64

N. 5). Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Kosten des

Beschwerdeverfahrens als auch diejenigen des Rekursverfahrens zu drei Vierteln

dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.3

Parteientschädigungen

wurden weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren beantragt.

6.4

Der

Beschwerdeführer reichte als Beilage zur Beschwerde einen Auszahlungsbeleg der

Sozialen Dienste der Stadt Winterthur betreffend den April 2022 ein. Fraglich

ist, ob er damit seine Mittellosigkeit belegen wollte. Um unentgeltliche

Prozessführung ersuchte der Beschwerdeführer mit Beschwerde indes nicht – auch

nicht sinngemäss. Die unentgeltliche Prozessführung ist ihm deshalb von

vornherein nicht zu gewähren (vgl. §16 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 58 ff.).

7.

Soweit das vorliegende Urteil

einen Rückweisungsentscheid darstellt, handelt es sich um einen

Zwischenentscheid (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses

des Regierungsrats vom 25. Oktober 2023, soweit damit der Rekurs gegen

Dispositivziffer 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Mai

2023.

abgewiesen wurde, und Dispositivziffer 2 der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 3. Mai 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird im

Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Regierungsrats vom

25.

Oktober 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 835.-

zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner

auferlegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Bundesamt für Polizei (fedpol).