VB.2023.00688
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00688
14. März 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25202)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00688
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt
Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend Einziehung
gefährlicher Gegenstände,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
30. April 2022 wurde der Stadtpolizei Winterthur telefonisch mitgeteilt, A
habe auf seinem Facebook-Profil gepostet, er werde die Kirche C in
Winterthur Stadtkreis B besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei
nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Am 1. Mai 2022 ging um 09.08 Uhr
erneut eine Meldung bei der Stadtpolizei ein, wonach eine männliche Person in
der katholischen Kirche D in Winterthur randaliert und Glocken
herumgeworfen habe. Die Stadtpolizei rückte aus und traf A in der Kirche an. A
machte einen verwirrten Eindruck, weshalb ihn die Stadtpolizei arretierte und
auf die Wache brachte. Zudem bot die Stadtpolizei einen Notfallpsychiater auf.
Dieser stellte fest, A leide vermutlich an einer Persönlichkeitsstörung. Indes
sei diese momentan nicht akut, weshalb keine fürsorgerische Unterbringung
anzuordnen sei. A führte ein Schweizer Sackmesser, ein Multitool mit Axt und
ein Feldmesser mit Horngriff bei sich. Die Stadtpolizei nahm ihm diese
Gegenstände ab und stellte sie vorsorglich sicher.
B. Mit
Verfügung vom 3. Mai 2023 zog das Statthalteramt Winterthur die von der
Stadtpolizei am 1. Mai 2022 sichergestellten Gegenstände (das Schweizer
Sackmesser, das Multitool und das Feldmesser) definitiv ein
(Dispositivziffer 1) und ordnete deren Vernichtung durch die
Kantonspolizei Zürich an (Dispositivziffer 2). Die Kosten der Verfügung
nahm das Statthalteramt auf die Staatskasse (Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 leitete das
Statthalteramt den ihm am selben Tag von A persönlich überbrachten Rekurs vom
31.
Mai 2023 zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich
weiter. A beantragte damit sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
Statthalteramts vom 3. Mai 2023. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2023
hiess der Regierungsrat den Rekurs insofern gut, als er das Statthalteramt
anwies, A das sichergestellte Schweizer Armeetaschenmesser herauszugeben. Im
Übrigen wies der Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die
reduzierten Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer II).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 17. November
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss des
Regierungsrats sei insoweit aufzuheben, als der Rekurs abgewiesen worden sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 beantragte das Statthalteramt
die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte der Regierungsrat
(Sicherheitsdirektion) mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2023. Weitere
Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist
die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4
Abs. 6 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) gelten
Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung
oder Verletzung von Menschen eignen, als gefährliche Gegenstände.
Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare
Produkte, gelten nach Art. 4 Abs. 6 Satz 2 WG demgegenüber nicht
als gefährliche Gegenstände. Gemäss Art. 28a WG ist das Tragen
gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen
solcher Gegenstände in Fahrzeugen verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden
kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der
Gegenstände gerechtfertigt ist (lit. a) und der Eindruck erweckt wird,
dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um
damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen (lit. b).
2.2
Gefährliche
Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden, werden von der zuständigen
Behörde beschlagnahmt (Art. 31 Abs. 1 lit. c WG). Diese zieht
die beschlagnahmten Gegenstände nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG
definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht,
insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt
wurden. Die definitive Einziehung
von Gegenständen setzt mithin eine vorangegangene Beschlagnahme voraus. Somit
müssen die Voraussetzungen für eine Einziehung gleich oder enger sein
als diejenigen für eine Beschlagnahme. Der Begriff "Gefahr
missbräuchlicher Verwendung" ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen
und deckt praktisch alle Varianten ab, bei denen eine Rückgabe an den
Eigentümer ausser Betracht fällt (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00689, E. 3.1,
mit Hinweisen). Sie ist in der Regel
insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2
lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Unter dem Titel
"Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen" konkretisiert Art. 52
Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen,
Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) das
Kriterium der Selbst- und Drittgefährdung dahingehend, dass sich die
gesuchstellende Person in einem körperlichen und geistigen Zustand befinden
muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft.
2.3
Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet
sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass für letztere eine
Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist,
sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind. Bei einer
definitiven Einziehung hat die zuständige Behörde im Rahmen einer
Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der
missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr,
2.
März 2023, VB.2022.00689, E. 3.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss in Bezug auf gefährliche
Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6 Satz 1 WG gelten.
2.4
Die
Einziehung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist eine
Eigentumsbeschränkung. Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng
damit zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art. 31 Abs. 5
WG in Verbindung mit Art. 54 WV) eingehalten werden (VGr, 2. März
2023, VB.2022.00689, E. 4.3, mit Hinweisen). Ist der nach Artikel
31.
WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde
frei darüber verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Verwertbar ist der
beschlagnahmte Gegenstand dann, wenn es sich um ein rechtmässig erwerb- und
besitzbares Gut von einem gewissen Marktwert handelt, das legal verwendet
werden kann. Mit anderen Worten ist der Gegenstand dann verwertbar, wenn er nur
in den Händen des Waffenbesitzers (nicht aber generell) eine Gefahr darstellt
(Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.],
Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Handkommentar Waffengesetz], Art. 31
N. 40; BGE 135 I 209 E. 3.3.2 f., E. 4.1). Ist der
Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren,
zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein
Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen (Art. 54 Abs. 2
WV). Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der
Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann (Art. 54 Abs. 3 WV).
3.
3.1
Der
Regierungsrat erwog im Beschluss vom 25. Oktober 2023, die von der Polizei
beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände eigneten sich zur Bedrohung
oder Verletzung von Menschen, weshalb sie – mit Ausnahme des sichergestellten
Schweizer Armeetaschenmessers – als gefährliche Gegenstände gemäss Art. 4 Abs. 6
Satz 1 WG zu qualifizieren seien.
Der Beschwerdeführer bezeichne sich als Survival-Experte,
was das Mitführen der Gegenstände erklären könnte. Am 1. Mai 2022 habe
jedoch die Kirche D der Polizei gemeldet, dass ein Mann in der Kirche
randaliere und Glocken herumwerfe. Beim von der Polizei angehaltenen Mann habe
es sich um den Beschwerdeführer gehandelt. Wer – wie der Beschwerdeführer – in
der Kirche randaliere und Glocken herumwerfe, könne sich offensichtlich nicht
situationsgerecht verhalten. Wenn er in diesem Zustand gefährliche Gegenstände
mit sich führe, dränge sich die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung
derselben geradezu auf. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer auf die
Polizisten einen verwirrten Eindruck gemacht habe und der Notfallpsychiater von
einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport auf Facebook angekündigt habe, die Kirche C
in Winterthur Stadtkreis B zu besetzen. Für den Fall, dass die Polizei mit
Gewalt auftauche, werde es einen Kampf bis zum Tod geben. Diese vom
Beschwerdegegner in der Verfügung vom 3. Mai 2023 erwähnten Drohungen
bestreite der Beschwerdeführer nicht. Er räume im Gegenteil ein, einen Protest
gegen die Kirche geplant zu haben.
Das Verhalten des Beschwerdeführers gebe Anlass zur
Besorgnis, er könnte die sichergestellten Gegenstände in Zukunft nicht nur im
Zusammenhang mit den von ihm organisierten "Walderlebnissen" mit sich
führen. Dies führe dazu, dass der weit auszulegende Begriff der Gefahr der
missbräuchlichen Verwendung zu bejahen sei, womit der Tatbestand von Art. 31
Abs. 3 lit. a WG erfüllt sei, zumal der Strafregisterauszug des
Beschwerdeführers drei Vorstrafen aus den Jahren 2015 (wegen Beschimpfung),
2021.
(wegen Drohung) und 2022 (wegen Hinderung einer Amtshandlung) aufweise,
die auf eine gewisse Gewaltbereitschaft hindeuteten. Mit Ausnahme des Schweizer
Armeetaschenmessers, das von Gesetzes wegen ausdrücklich kein gefährlicher
Gegenstand sei, habe der Beschwerdegegner die sichergestellten Gegenstände
daher zu Recht definitiv eingezogen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in der Kirche nicht
randaliert und keine Sachen beschädigt. Auch sei er nicht verwirrt, sondern
sich seines Tuns sehr bewusst gewesen. Er habe gegenüber der Kirche nie
Drohungen ausgesprochen. Er sei obdachlos gewesen und habe ein leeres Haus an
der E-Strasse 01 gesehen, welches er habe besetzen wollen. Seine zwei E-Mails
und zwei Anrufe an die Kirche seien unbeantwortet geblieben. Die Aussage, dass
er sich, wenn die Polizei ihm gegenüber Gewalt anwende, "bis zum Tod
wehren" würde, sei angesichts schlechter Erfahrungen mit der Polizei
nachvollziehbar; er habe aber noch nie Menschen oder Tiere "mit dem, was Sie
als Waffe einstufen", bedroht. Die Annahme, dass er zum Täter werden
könnte, sei falsch und habe keine Grundlage.
4.
4.1
Was die
Rechtmässigkeit der Beschlagnahme und der definitiven Einziehung des Multitools
und des Feldmessers angeht, ist der vorinstanzliche Entscheid – wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht zu beanstanden. Das Schweizer
Armeetaschenmesser war bzw. ist dem Beschwerdeführer aufgrund des
Rekursentscheids zurückzugeben und gehört nicht mehr zum Streitgegenstand.
4.2
Vorab ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in Abrede stellt, am 1. Mai
2022.
in der Kirche randaliert zu haben, er mit dieser pauschalen Behauptung den
Inhalt des Polizeirapports vom 23. Mai 2022 indes nicht infrage zu stellen
vermag. Aus dem Umstand, dass die Kirche anscheinend auf eine Anzeige
verzichtete, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3
Auch wenn
die Akten keine Abbildungen oder detaillierten Beschreibungen enthalten,
bestehen sodann keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Multitool, das über
eine kleine Axt zu verfügen scheint, und dem Feldmesser mit einer Klingenlänge
von 10,5 cm um gefährliche Gegenstände im Sinn von Art. 4 Abs. 6
Satz 1 WG handelt, sie sich mithin zur Bedrohung oder Verletzung von
Menschen eignen. Der Beschwerdeführer setzt dem nichts Substanziiertes
entgegen.
Ebenso ausser Frage steht, dass der Beschwerdeführer am
1.
Mai 2022 das Multitool und das Feldmesser missbräuchlich im Sinn von Art. 28a
WG bei sich trug. Einerseits ist die Kirche D in Winterthur ein öffentlich
zugänglicher Ort. Andererseits ist nicht ersichtlich bzw. konnte der
Beschwerdeführer weder damals noch heute glaubhaft machen, dass er diese
Gegenstände zur bestimmungsgemässen Verwendung oder Wartung und folglich in
gerechtfertigter Weise mit sich trug. Dass er sich selbst als Survival-Experte
bezeichnet und auf diesem Gebiet offenbar beruflich tätig ist, stellt für sich
allein keinen legitimen Grund dar, die potenziell gefährlichen Gegenstände in
die Kirche mitzubringen (vgl. Michael Bopp, Handkommentar Waffengesetz, Art. 28a N. 10).
Dass das Aufsuchen der Kirche im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft oder
Tätigkeit als Survival-Experte gestanden wäre, macht der Beschwerdeführer denn
auch nicht geltend. Schliesslich erweckte das vom Beschwerdeführer an den Tag
gelegte Verhalten auch den Eindruck der missbräuchlichen Verwendungsabsicht des
Multitools und des Feldmessers, nachdem er – unbestrittenermassen (vorn E. 3.2)
– auf seinem Facebook-Profil gepostet hatte, er werde die Kirche C in
Winterthur Stadtkreis B besetzen und sich gegen einen Eingriff der Polizei
nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen.
Damit waren die
Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 lit. c WG für die
Beschlagnahme des Multitools und des Feldmessers erfüllt.
4.4
Zu Recht bejahten die Vorinstanzen auch
die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der fraglichen gefährlichen
Gegenstände seitens des Beschwerdeführers. Hierfür spricht einerseits das
auffällige Verhalten des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2022, welches der
Notfallpsychiater auf eine Persönlichkeitsstörung zurückführte. Es ist
nachvollziehbar, wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko
für den Umgang mit Waffen erkannten (vgl. vorn E. 2.2 und E. 3.1). Andererseits
weist der Beschwerdeführer drei Einträge im Strafregister auf, wobei namentlich
die Verurteilung vom 30. August 2022 wegen – neben anderem – Hinderung
einer Amtshandlung auf ein schon früher vorhandenes renitentes Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber staatlichen Organen hinweist, welches in einer
Linie steht mit der Ankündigung auf seinem Facebook-Profil, er werde sich gegen
einen Eingriff der Polizei nötigenfalls mit Gewalt zur Wehr setzen. Es ist
somit nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer auch in zukünftigen
Situationen, in denen er sich im Recht wähnt, seine Position mit Gewalt bzw.
unter Zuhilfenahme von gefährlichen Gegenständen gegen die Polizei zu
verteidigen versucht, zumal er gemäss eigenen Aussagen bereits mehrfach
Polizeigewalt erlitten haben will.
Die Voraussetzungen
von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG für die definitive Einziehung des
Multitools und des Feldmessers waren damit ebenfalls erfüllt.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügte mit Rekurs, die Einziehung der fraglichen Gegenstände
stelle eine "Enteignung" seines Besitzes dar. Die Vorinstanz ging
darauf nicht ein. Der Beschwerdegegner seinerseits begründete in der Verfügung
vom 3. Mai 2023 nicht, weshalb er die Vernichtung des Multitools und des
Feldmessers durch die Kantonspolizei Zürich anordnete
(Dispositivziffer 2). Nach dem Gesagten können diese Gegenstände dem
Beschwerdeführer zwar nicht zurückgegeben werden. Gemäss Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung
mit Art. 54 WV hätte der Beschwerdegegner damit aber deren Verwertung
unter Herausgabe des Erlöses an den Beschwerdeführer als weniger weitgehenden
Eingriff in dessen Eigentumsrechte gemäss Art. 26 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV; SR 101) als die entschädigungslose Vernichtung
prüfen müssen (BGE 135 I 209 E. 3.3.3; vorn E. 2.4). Dabei
kann von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Multitools und des Feldmessers,
auch wenn den Akten über deren Eigenschaften nur sehr wenig zu entnehmen ist,
ausgegangen werden, stellen diese doch nicht generell eine Gefahr dar. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der mutmassliche Erlös aber nicht von
vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden
Aufbewahrungs- und Verwertungskosten stehen. Denn nur in diesem Fall hat eine
berechtigte Person im Rahmen von Art. 26 BV ein schutzwürdiges
(wertmässiges) Interesse daran, dass die ihr entzogenen und nicht wieder
ausgehändigten Gegenstände vorab zu ihren Gunsten verwertet werden. Ist mit
keinem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, besteht keine mildere Massnahme,
die verfassungsrechtlich dem entschädigungslosen Verfall Zugunsten des Staats
bzw. der Zerstörung oder Unbrauchbarmachung vorgehen müsste (BGE 135 I 209 E. 4.1).
5.2
Es ist
nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Voraussetzungen hinsichtlich der
vorliegend eingezogenen Gegenstände erstinstanzlich zu prüfen. Vielmehr ist es
angezeigt, die Sache hierzu im Sinn einer sogenannten Sprungrückweisung an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4). Dieser wird über die
allfällige Verwertung der eingezogenen Gegenstände und Entschädigung des
Beschwerdeführers (neu) zu befinden haben.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des
Beschlusses des Regierungsrats vom 25. Oktober 2023, soweit damit der
Rekurs gegen Dispositivziffer 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom
3.
Mai 2023 abgewiesen wurde, und Dispositivziffer 2 der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2023 sind aufzuheben, und die Sache ist
im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64
N. 5). Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Kosten des
Beschwerdeverfahrens als auch diejenigen des Rekursverfahrens zu drei Vierteln
dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.3
Parteientschädigungen
wurden weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren beantragt.
6.4
Der
Beschwerdeführer reichte als Beilage zur Beschwerde einen Auszahlungsbeleg der
Sozialen Dienste der Stadt Winterthur betreffend den April 2022 ein. Fraglich
ist, ob er damit seine Mittellosigkeit belegen wollte. Um unentgeltliche
Prozessführung ersuchte der Beschwerdeführer mit Beschwerde indes nicht – auch
nicht sinngemäss. Die unentgeltliche Prozessführung ist ihm deshalb von
vornherein nicht zu gewähren (vgl. §16 Abs. 1 VRG; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 58 ff.).
7.
Soweit das vorliegende Urteil
einen Rückweisungsentscheid darstellt, handelt es sich um einen
Zwischenentscheid (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses
des Regierungsrats vom 25. Oktober 2023, soweit damit der Rekurs gegen
Dispositivziffer 2 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Mai
2023.
abgewiesen wurde, und Dispositivziffer 2 der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 3. Mai 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird im
Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Regierungsrats vom
25.
Oktober 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 835.-
zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner
auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel
dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Bundesamt für Polizei (fedpol).