Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00689

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00689

11. April 2024Deutsch11 min

(URT.2024.25268)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00689

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle

Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

3. B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

und Ausnahmebewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 erteilte der

Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach B die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung für die bereits ausgeführte Umgebungsgestaltung,

soweit diese eine Wildhecke und Wegplatten betraf. Betreffend drei

Garagenboxen, eine Thuja- und Lorbeerhecke, das Gartenhaus Nr. 01, zwei

Abstellplätze, einen Sitzplatz mit Cheminée und ein Schwimmbecken auf den

Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03 an der D-Strasse 04, 05 und 06 in Bülach

wurde die nachträgliche Baubewilligung hingegen gestützt auf die im

koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton

Zürich vom 18. April 2023 verweigert und es wurde, bis auf die

Garagenboxen, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 4. Juni

2023.

an das Baurekursgericht und stellte die folgenden Anträge:

"1. Die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes soll auch über die Thuja- und Lorbeerhecke, das Gartenhaus Nr. 01,

die zwei Parkplätze westlich des Gartenhauses, den Sitzplatz mit Cheminée und

das Schwimmbecken verfügt werden.

2.

Die weiteren Ökonomiebauten auf Kat. 02

sollen ebenfalls auf ihre Rechtmässigkeit und Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes überprüft werden.

3.

Die Aufschüttungen hinter den Ökonomiegebäuden

sollen auf ihre Rechtmässigkeit und Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes überprüft werden.

4.

Die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes sämtlicher nicht-bewilligungsfähigen Objekte soll klar definiert

werden.

5.

Der Belagersatz von Wegen und Strassen und

der Ersatz von Randsteinen ist nicht zu bewilligen, sondern das ursprüngliche

Terrain wieder herzustellen und die Wege einzukiesen.

6.

Die Verkehrssicherheit der Ausfahrten in die F-Strasse

soll geprüft werden und der Vorplatz durch bauliche Massnahmen von der Strasse

abgegrenzt werden.

7.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Rekursgegnerschaft."

Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 2. November

2023.

mangels Legitimation von A auf den Rekurs nicht ein.

III.

Dagegen erhob A am 17. November 2023 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte:

"1. Das

Baugesuchverfahren soll wegen groben Eröffnungsmängel an die Vorinstanzen

zurückgewiesen werden.

2.

Der

Entscheid vom 02.11.2023 soll aufgehoben und dem Beschwerdeführer die

Legitimation zum Rekurrieren erteilt werden.

3.

Es

soll auf den Rekurs vom 4. Juni 2023 eingetreten werden.

4.

Die

Angelegenheit ist zur Neubeurteilung in der Sache im Sinne der nachstehenden

Erwägungen an die Baudirektion zurückzuweisen. (Art. 107 Abs. 2 BGG).

5.

Die

Vorinstanz soll über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens neu

entscheiden. (vgl. Art. 67 und 69 Abs. 5 BGG)

6.

Die

Verfahrenskosten (Entscheid des Einzelrichters vom 2. November 2023,

CHF 1'265.-) sind den verursachenden Parteien (Beschwerdegegnerschaft

1.+2.) aufzuerlegen.

7.

Die

Umtriebsentschädigung für die Gegenpartei ist den verursachenden Parteien

(Beschwerdegegnerschaft 1.+2.) aufzuerlegen (Entscheid des Einzelrichters vom 2. November

2023, CHF 1'300.-).

8.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.

9.

Der

Beschwerdeführer verlangt ein[e] Umtriebsentschädigung."

Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach

beantragte mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese einzutreten sei. B liess unter Entschädigungsfolge denselben

Antrag stellen. Das Baurekursgericht beantragte am 12. Dezember 2023 und

die Baudirektion am 20. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. A

liess sich hierzu unter Festhalten an seinen Anträgen am 6. Januar 2024

vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.

1.2

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an

die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich

auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Da

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Vorinstanz trat mangels Legitimation

des Beschwerdeführers nicht auf dessen Rekurs ein. Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob die Vorinstanz die

Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

2.2

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1)

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.

2.3

Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber

nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich

und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind,

dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden

werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen

Person verdient keinen Rechtsschutz (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00310,

E. 3.1; vgl. Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9).

Wird eine ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschaftsbilds

gerügt, so muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich

stärkeres Ausmass annehmen als sogenannte materielle Beeinträchtigungen wie

Lärm oder Gerüche, damit die Legitimation

bejaht werden kann (VGr, 27. Oktober

2016, VB.2015.00595, E. 1.1 mit Hinweisen).

2.4

Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung

der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Das

Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn

unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen

Verkehrsträger davon getrennt wird (BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4

mit Hinweisen). Die Einsprachelegitimation ergibt sich jedoch nicht

schon aus der blossen räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus

herrührenden besonderen Betroffenheit (BGr, 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E. 2.5). Die Legitimation

wird innerhalb eines Umkreises von bis ca.

100.

Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht

(BGE 140 II 214 E. 2.3; vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.;

VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1). Erst bei grösseren

Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert werden (Bertschi, § 21 N. 56;

VGr, 19. Januar 2023,

VB.2022.00485, E. 2.2). Allerdings wird betont, dass nicht schematisch auf

einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern

eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGr, 15. Dezember 2021, 1C_11/2021, E. 1.5).

2.5

Das

Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen

festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Wenn die

legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, sind

sie so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen

haben. Die Anforderungen an den Grad des Legitimationsnachweises sind

unterschiedlich; in der Regel wird Glaubhaftmachen verlangt (Bertschi, § 21

N. 38 f.).

3.

3.1

Das streitbetroffene Grundstück (altKat.-Nr. 07,

neu Kat.-Nrn. 02 und 03), auf welchem die diversen ohne Baubewilligung

errichteten Bauten und Anlagen gelegen sind, befindet sich in der kantonalen

Landwirtschaftszone.

3.2

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer könne keine legitimationsbegründende

Verbindung zum Bauvorhaben und keinen rechtserheblichen bzw. baurechtlich

relevanten sowie persönlichen Nachteil vorweisen, den er mit Rekurs abwenden

könne.

3.3

Dass dem

Beschwerdeführer aufgrund der von ihm zur Legitimationsbegründung geltend

gemachten Grundstücke, welche sich gemäss seinen Angaben "in seinem Besitz

oder in Pacht" befänden, von der Vorinstanz keine Legitimation

zugesprochen wurde, ist nicht zu beanstanden. Zu den vorinstanzlichen

Erwägungen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer angegebenen Grundstücken

Kat.-Nrn. 08, 09, 010, 011 und 012, welche alle in über 100 m

Entfernung vom Baugrundstück liegen, keine legitimationsbegründende enge

Raumbeziehung abgeleitet werden könne, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich

bereits mit Urteil vom 7. Dezember 2023 im Verfahren VB.2023.00235, in

welchem der Beschwerdeführer die Bewilligung einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe auf

demselben Grundstück wie im vorliegenden Verfahren rügte, mit den von ihm zur

Begründung seiner Legitimation vorgebrachten "Grundstücken im Besitz oder

in Pacht" und der dazu eingereichten Foto-Dokumentation zu den

Sichtverbindungen und räumlichen Distanzen zum streitbetroffenen Grundstück

eingehend auseinandergesetzt (vgl. VB.2023.00235, E. 4.2, 4.5 f.) und

dargelegt, dass der Beschwerdeführer,

auch wenn er von verschiedenen Grundstücken (Kat.-Nrn. 011, 012, 010, 013,

09, 014, 08) aus eine Sichtverbindung zum Streitobjekt geltend macht, damit

keine besondere Betroffenheit zu belegen vermag. Nichts anderes gilt für das

vorliegende Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

ebenfalls mittels (gleicher) Foto-Dokumentation eine legitimationsbegründende Nähe darzulegen versuchte.

3.4

Die

Vorinstanz erwog weiter, dass das explizit als Legitimationsgrund angegebene

Grundstück Kat.-Nr. 014 (Dauerwiese mit Hochstamm-Feldobstbaum), mit einer

Distanz von rund 70 bis 110 m zu den strittigen Bauten und Anlagen zwar

nahe liege. Daraus, dass der Beschwerdeführer diese sich im Dritteigentum

befindliche Parzelle aufgrund einer mündlichen Vereinbarung bewirtschafte,

könne jedoch ebenfalls keine legitimationsbegründende, enge Raumbeziehung

abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend mache, in

seiner Arbeit auf der besagten Parzelle durch das Bauvorhaben beeinträchtigt zu

werden. Wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 7. Dezember 2023 erwog,

kann auch ein Mieter oder Pächter grundsätzlich zur Anfechtung legitimiert

sein. Soll daraus jedoch eine legitimationsbegründende räumliche Nähe zum

Streitobjekt abgeleitet werden, muss das jeweilige rechtliche Verhältnis

zumindest glaubhaft dargelegt und/oder belegt werden (VB.2023.00235, E. 4.3,

4.6). Der Beschwerdeführer erbrachte keinen weiteren Nachweis des behaupteten

Pachtverhältnisses, welches seiner Ansicht nach legitimationsbegründend ist. Er

brachte auch nichts vor, was auf eine Beeinträchtigung seiner Bewirtschaftung

hindeutet. Schliesslich ist, selbst

wenn von seinem Wohnort her mit der von West nach Ost durch den Weiler

verlaufenden E-Strasse eine direkte Verbindung zum Streitobjekt existiert, mit

Bezug auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass damit

keine hinreichend enge Raumbeziehung besteht und der Beschwerdeführer nicht

mehr betroffen ist als jeder andere Benutzer der D-Strasse und der E-Strasse.

3.5

Der

Beschwerdeführer legte somit in keiner Weise dar, inwiefern er mit der

Gutheissung seiner Rechtsmittel, sei es Rekurs und/oder Beschwerde, einen

Nutzen für sich erlange oder einen Nachteil für sich abzuwenden vermöchte. Er

beschränkt sich in seiner Beschwerde vielmehr darauf, infrage zu stellen, ob

überhaupt eine Legitimation notwendig sei, wenn das Baugesuch – worauf er

bereits mit seiner "Klage" vom 10. Oktober 2022 hingewiesen habe

– Mängel aufweise. Er kann mit

seinen Ausführungen bezüglich keiner der vorliegend betroffenen Bauten und

Anlagen auf dem streitbetroffenen Grundstück, für welche auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wurde, eine besondere

Betroffenheit glaubhaft machen. Ein notwendiges schutzwürdiges

Anfechtungsinteresse ist nicht erkennbar.

3.6

Im Übrigen

ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer

weiter geltend gemachten Mängeln, welche nicht vom angefochtenen Entscheid

umfasste Sachverhalte betreffen, die Streitgegenstandseigenschaft absprach. Der

Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass sich aus der "Klage" des

Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2022 im vorliegenden Verfahren keine

Legitimation ableiten lässt.

Das (öffentliche) Interesse an der richtigen (materiellen)

Rechtsanwendung, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darzulegen

versucht, vermag ebenso wenig seine Legitimation zu begründen (vgl. statt

vieler VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 2.3). Wie bereits die

Vorinstanz zutreffend erwog, betrifft ihn die rechtsgleiche Durchsetzung des

materiellen Baurechts und des Vollzugs nicht mehr als andere Dritte. Dasselbe

gilt für die verkehrssichere Ausfahrt aus dem Baugrundstück, bezüglich welcher sich

der Beschwerdeführer nicht mehr äusserte.

3.7

Dass der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren insbesondere auf grobe Eröffnungsmängel

des Baugesuchsverfahrens hinweist,

stellt im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht Streitgegenstand dar (vgl.

oben E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45 ff.).

Auf den Beschwerdeantrag der Rückweisung des Baugesuchsverfahrens an die

Vorinstanzen wegen grober Eröffnungsmängel ist folglich nicht einzutreten.

3.8

Nach dem

Gesagten verneinte die Vorinstanz zu Recht die Legitimation des

Beschwerdeführers zur Rekurserhebung. Damit sind auch die vom Beschwerdeführer

gerügten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Kostenauflage und Verpflichtung zu

einer Umtriebsentschädigung) des vorinstanzlichen Entscheids vom 2. November

2023.

zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner 3

eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 315.-- Zustellkosten,

Fr. 2'515.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem

privaten Beschwerdegegner 3 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung

(ARE).