VB.2023.00689
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00689
11. April 2024Deutsch11 min
(URT.2024.25268)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00689
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle
Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 erteilte der
Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach B die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für die bereits ausgeführte Umgebungsgestaltung,
soweit diese eine Wildhecke und Wegplatten betraf. Betreffend drei
Garagenboxen, eine Thuja- und Lorbeerhecke, das Gartenhaus Nr. 01, zwei
Abstellplätze, einen Sitzplatz mit Cheminée und ein Schwimmbecken auf den
Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03 an der D-Strasse 04, 05 und 06 in Bülach
wurde die nachträgliche Baubewilligung hingegen gestützt auf die im
koordinierten Verfahren ergangene Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton
Zürich vom 18. April 2023 verweigert und es wurde, bis auf die
Garagenboxen, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 4. Juni
2023.
an das Baurekursgericht und stellte die folgenden Anträge:
"1. Die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes soll auch über die Thuja- und Lorbeerhecke, das Gartenhaus Nr. 01,
die zwei Parkplätze westlich des Gartenhauses, den Sitzplatz mit Cheminée und
das Schwimmbecken verfügt werden.
2.
Die weiteren Ökonomiebauten auf Kat. 02
sollen ebenfalls auf ihre Rechtmässigkeit und Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes überprüft werden.
3.
Die Aufschüttungen hinter den Ökonomiegebäuden
sollen auf ihre Rechtmässigkeit und Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes überprüft werden.
4.
Die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes sämtlicher nicht-bewilligungsfähigen Objekte soll klar definiert
werden.
5.
Der Belagersatz von Wegen und Strassen und
der Ersatz von Randsteinen ist nicht zu bewilligen, sondern das ursprüngliche
Terrain wieder herzustellen und die Wege einzukiesen.
6.
Die Verkehrssicherheit der Ausfahrten in die F-Strasse
soll geprüft werden und der Vorplatz durch bauliche Massnahmen von der Strasse
abgegrenzt werden.
7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Rekursgegnerschaft."
Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 2. November
2023.
mangels Legitimation von A auf den Rekurs nicht ein.
III.
Dagegen erhob A am 17. November 2023 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte:
"1. Das
Baugesuchverfahren soll wegen groben Eröffnungsmängel an die Vorinstanzen
zurückgewiesen werden.
2.
Der
Entscheid vom 02.11.2023 soll aufgehoben und dem Beschwerdeführer die
Legitimation zum Rekurrieren erteilt werden.
3.
Es
soll auf den Rekurs vom 4. Juni 2023 eingetreten werden.
4.
Die
Angelegenheit ist zur Neubeurteilung in der Sache im Sinne der nachstehenden
Erwägungen an die Baudirektion zurückzuweisen. (Art. 107 Abs. 2 BGG).
5.
Die
Vorinstanz soll über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens neu
entscheiden. (vgl. Art. 67 und 69 Abs. 5 BGG)
6.
Die
Verfahrenskosten (Entscheid des Einzelrichters vom 2. November 2023,
CHF 1'265.-) sind den verursachenden Parteien (Beschwerdegegnerschaft
1.+2.) aufzuerlegen.
7.
Die
Umtriebsentschädigung für die Gegenpartei ist den verursachenden Parteien
(Beschwerdegegnerschaft 1.+2.) aufzuerlegen (Entscheid des Einzelrichters vom 2. November
2023, CHF 1'300.-).
8.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.
9.
Der
Beschwerdeführer verlangt ein[e] Umtriebsentschädigung."
Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach
beantragte mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese einzutreten sei. B liess unter Entschädigungsfolge denselben
Antrag stellen. Das Baurekursgericht beantragte am 12. Dezember 2023 und
die Baudirektion am 20. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. A
liess sich hierzu unter Festhalten an seinen Anträgen am 6. Januar 2024
vernehmen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.
1.2
Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an
die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz trat mangels Legitimation
des Beschwerdeführers nicht auf dessen Rekurs ein. Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob die Vorinstanz die
Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
2.2
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1)
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.
2.3
Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber
nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich
und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind,
dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden
werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen
Person verdient keinen Rechtsschutz (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00310,
E. 3.1; vgl. Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9).
Wird eine ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschaftsbilds
gerügt, so muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich
stärkeres Ausmass annehmen als sogenannte materielle Beeinträchtigungen wie
Lärm oder Gerüche, damit die Legitimation
bejaht werden kann (VGr, 27. Oktober
2016, VB.2015.00595, E. 1.1 mit Hinweisen).
2.4
Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung
der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Das
Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn
unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen
Verkehrsträger davon getrennt wird (BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4
mit Hinweisen). Die Einsprachelegitimation ergibt sich jedoch nicht
schon aus der blossen räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus
herrührenden besonderen Betroffenheit (BGr, 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E. 2.5). Die Legitimation
wird innerhalb eines Umkreises von bis ca.
100.
Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht
(BGE 140 II 214 E. 2.3; vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.;
VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1). Erst bei grösseren
Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert werden (Bertschi, § 21 N. 56;
VGr, 19. Januar 2023,
VB.2022.00485, E. 2.2). Allerdings wird betont, dass nicht schematisch auf
einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern
eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGr, 15. Dezember 2021, 1C_11/2021, E. 1.5).
2.5
Das
Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Wenn die
legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, sind
sie so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen
haben. Die Anforderungen an den Grad des Legitimationsnachweises sind
unterschiedlich; in der Regel wird Glaubhaftmachen verlangt (Bertschi, § 21
N. 38 f.).
3.
3.1
Das streitbetroffene Grundstück (altKat.-Nr. 07,
neu Kat.-Nrn. 02 und 03), auf welchem die diversen ohne Baubewilligung
errichteten Bauten und Anlagen gelegen sind, befindet sich in der kantonalen
Landwirtschaftszone.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer könne keine legitimationsbegründende
Verbindung zum Bauvorhaben und keinen rechtserheblichen bzw. baurechtlich
relevanten sowie persönlichen Nachteil vorweisen, den er mit Rekurs abwenden
könne.
3.3
Dass dem
Beschwerdeführer aufgrund der von ihm zur Legitimationsbegründung geltend
gemachten Grundstücke, welche sich gemäss seinen Angaben "in seinem Besitz
oder in Pacht" befänden, von der Vorinstanz keine Legitimation
zugesprochen wurde, ist nicht zu beanstanden. Zu den vorinstanzlichen
Erwägungen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer angegebenen Grundstücken
Kat.-Nrn. 08, 09, 010, 011 und 012, welche alle in über 100 m
Entfernung vom Baugrundstück liegen, keine legitimationsbegründende enge
Raumbeziehung abgeleitet werden könne, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich
bereits mit Urteil vom 7. Dezember 2023 im Verfahren VB.2023.00235, in
welchem der Beschwerdeführer die Bewilligung einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe auf
demselben Grundstück wie im vorliegenden Verfahren rügte, mit den von ihm zur
Begründung seiner Legitimation vorgebrachten "Grundstücken im Besitz oder
in Pacht" und der dazu eingereichten Foto-Dokumentation zu den
Sichtverbindungen und räumlichen Distanzen zum streitbetroffenen Grundstück
eingehend auseinandergesetzt (vgl. VB.2023.00235, E. 4.2, 4.5 f.) und
dargelegt, dass der Beschwerdeführer,
auch wenn er von verschiedenen Grundstücken (Kat.-Nrn. 011, 012, 010, 013,
09, 014, 08) aus eine Sichtverbindung zum Streitobjekt geltend macht, damit
keine besondere Betroffenheit zu belegen vermag. Nichts anderes gilt für das
vorliegende Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer im Rekursverfahren
ebenfalls mittels (gleicher) Foto-Dokumentation eine legitimationsbegründende Nähe darzulegen versuchte.
3.4
Die
Vorinstanz erwog weiter, dass das explizit als Legitimationsgrund angegebene
Grundstück Kat.-Nr. 014 (Dauerwiese mit Hochstamm-Feldobstbaum), mit einer
Distanz von rund 70 bis 110 m zu den strittigen Bauten und Anlagen zwar
nahe liege. Daraus, dass der Beschwerdeführer diese sich im Dritteigentum
befindliche Parzelle aufgrund einer mündlichen Vereinbarung bewirtschafte,
könne jedoch ebenfalls keine legitimationsbegründende, enge Raumbeziehung
abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht geltend mache, in
seiner Arbeit auf der besagten Parzelle durch das Bauvorhaben beeinträchtigt zu
werden. Wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 7. Dezember 2023 erwog,
kann auch ein Mieter oder Pächter grundsätzlich zur Anfechtung legitimiert
sein. Soll daraus jedoch eine legitimationsbegründende räumliche Nähe zum
Streitobjekt abgeleitet werden, muss das jeweilige rechtliche Verhältnis
zumindest glaubhaft dargelegt und/oder belegt werden (VB.2023.00235, E. 4.3,
4.6). Der Beschwerdeführer erbrachte keinen weiteren Nachweis des behaupteten
Pachtverhältnisses, welches seiner Ansicht nach legitimationsbegründend ist. Er
brachte auch nichts vor, was auf eine Beeinträchtigung seiner Bewirtschaftung
hindeutet. Schliesslich ist, selbst
wenn von seinem Wohnort her mit der von West nach Ost durch den Weiler
verlaufenden E-Strasse eine direkte Verbindung zum Streitobjekt existiert, mit
Bezug auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass damit
keine hinreichend enge Raumbeziehung besteht und der Beschwerdeführer nicht
mehr betroffen ist als jeder andere Benutzer der D-Strasse und der E-Strasse.
3.5
Der
Beschwerdeführer legte somit in keiner Weise dar, inwiefern er mit der
Gutheissung seiner Rechtsmittel, sei es Rekurs und/oder Beschwerde, einen
Nutzen für sich erlange oder einen Nachteil für sich abzuwenden vermöchte. Er
beschränkt sich in seiner Beschwerde vielmehr darauf, infrage zu stellen, ob
überhaupt eine Legitimation notwendig sei, wenn das Baugesuch – worauf er
bereits mit seiner "Klage" vom 10. Oktober 2022 hingewiesen habe
– Mängel aufweise. Er kann mit
seinen Ausführungen bezüglich keiner der vorliegend betroffenen Bauten und
Anlagen auf dem streitbetroffenen Grundstück, für welche auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wurde, eine besondere
Betroffenheit glaubhaft machen. Ein notwendiges schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse ist nicht erkennbar.
3.6
Im Übrigen
ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer
weiter geltend gemachten Mängeln, welche nicht vom angefochtenen Entscheid
umfasste Sachverhalte betreffen, die Streitgegenstandseigenschaft absprach. Der
Vorinstanz ist ebenfalls beizupflichten, dass sich aus der "Klage" des
Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2022 im vorliegenden Verfahren keine
Legitimation ableiten lässt.
Das (öffentliche) Interesse an der richtigen (materiellen)
Rechtsanwendung, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darzulegen
versucht, vermag ebenso wenig seine Legitimation zu begründen (vgl. statt
vieler VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 2.3). Wie bereits die
Vorinstanz zutreffend erwog, betrifft ihn die rechtsgleiche Durchsetzung des
materiellen Baurechts und des Vollzugs nicht mehr als andere Dritte. Dasselbe
gilt für die verkehrssichere Ausfahrt aus dem Baugrundstück, bezüglich welcher sich
der Beschwerdeführer nicht mehr äusserte.
3.7
Dass der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren insbesondere auf grobe Eröffnungsmängel
des Baugesuchsverfahrens hinweist,
stellt im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht Streitgegenstand dar (vgl.
oben E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45 ff.).
Auf den Beschwerdeantrag der Rückweisung des Baugesuchsverfahrens an die
Vorinstanzen wegen grober Eröffnungsmängel ist folglich nicht einzutreten.
3.8
Nach dem
Gesagten verneinte die Vorinstanz zu Recht die Legitimation des
Beschwerdeführers zur Rekurserhebung. Damit sind auch die vom Beschwerdeführer
gerügten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Kostenauflage und Verpflichtung zu
einer Umtriebsentschädigung) des vorinstanzlichen Entscheids vom 2. November
2023.
zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner 3
eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 315.-- Zustellkosten,
Fr. 2'515.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem
privaten Beschwerdegegner 3 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung
(ARE).