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Entscheid

VB.2023.00691

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00691

23. Januar 2025Deutsch7 min

(URT.2025.25961)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00691

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1984) ist Staatsangehörige Südkoreas. Das

Migrationsamt erteilte ihr 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken

und verlängerte diese regelmässig. 2014 heiratete A den Schweizer

Staatsangehörigen C (geboren 1990), woraufhin das Migrationsamt ihr eine

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilte.

Von September 2015 bis Januar 2019 hielt sich das Ehepaar

zu Studienzwecken in Berlin auf. Nach der Rückkehr erteilte das Migrationsamt A

wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und

verlängerte diese letztmals bis 25. Januar 2023. Am 14. August 2023

verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung, nachdem die Ehe am 23. Mai

2023 rechtskräftig geschieden worden war.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen am 14. September 2023 geführten

Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 20. Oktober 2023 insofern

teilweise gut, als sie die Ausreisefrist aufgrund des fortgeschrittenen

Studiums der Beschwerdeführerin bis 30. Juni 2024 verlängerte. Im Übrigen

wies sie das Rechtsmittel ab.

III.

A führte am 21. November 2023 Beschwerde gegen den

Rekursentscheid vom 20. Oktober 2023 und beantragte, dieser sei unter

Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr für das Rekurs- sowie für

das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. November

2023.

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 28. Oktober 2024 liess sich A ergänzend vernehmen

und reichte ein Diplom über ihr zwischenzeitlich abgeschlossenes

Architekturstudium zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Ehe der Beschwerdeführerin und von D ist rechtskräftig

geschieden, weshalb eine Bewilligungsverlängerung im Rahmen des

Familiennachzugs gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) von vornherein

ausser Betracht fällt. Auch hat die Ehegemeinschaft die für einen nachehelichen

Aufenthaltsanspruch nötige, in der Schweiz gelebte Dauer von drei Jahren

unstrittig nicht erreicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 289 E. 3.5.1).

Sofern die Beschwerdeführerin sodann einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG geltend macht, kann aufgrund der nachfolgenden

Erwägungen offenbleiben, ob ein solcher vorliegt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des

Privatlebens. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann

eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen

Umständen den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1

BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des

Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,

dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall

kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen,

oder es kann sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf

Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 149 I 66 E. 4.3,

149.

I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9). Zeiträume, während

derer sich die ausländische Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, sind

bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht entscheidend. Das Gleiche gilt

aufgrund seines vorübergehenden Charakters praxisgemäss für den Aufenthalt zu

Studienzwecken (vgl. BGr, 20. Juni 2023, 2C_100/2023, E. 1.3 mit

Hinweis). Der prozedurale Aufenthalt ist sodann zwar nicht bedeutungslos, ihm

kann aber nicht der gleiche Stellenwert wie einem bewilligten Aufenthalt

beigemessen werden (BGE 149 I 66 E. 4.4; BGr, 18. März 2021,

2C_814/2020, E. 6.1, und 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 5.3).

3.2

Die

Beschwerdeführerin hält sich – unter Berücksichtigung ihrer Landesabwesenheit

von September 2015 bis Januar 2019 – seit rund elf Jahren in der Schweiz auf.

Davon entfallen rund fünf Jahre auf einen Aufenthalt im Familiennachzug zu

ihrem damaligen Schweizer Ehemann, rund vier Jahre auf einen Aufenthalt zu

Studienzwecken und rund zwei Jahre auf einen prozeduralen Aufenthalt. Im Sinn

Dispositiv

der dargestellten Rechtsprechung (vorne E. 3.1) besteht bei ihr demnach

noch keine Vermutung, dass bereits aufgrund von Dauer und Art der Anwesenheit

die sozialen Beziehungen in der Schweiz derart eng geworden sind, dass es für

die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Nichtsdestotrotz ist

aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Integration und des langen sowie

durchwegs rechtmässigen Aufenthalts der Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert (vgl. zum Ganzen BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist deshalb eine umfassende

Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der Beschwerdeführerin, im

Land zu verbleiben, den öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung gegenüberzustellen

(VGr, 29. August 2024, VB.2023.00684, E. 4.2 mit Hinweis; zum Ganzen

BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin reiste im Alter

von 26 Jahren in die Schweiz ein. Im Rahmen ihres Aufenthalts hat sie hier

studiert und damit wichtige Ausbildungsjahre in der Schweiz verbracht. Im

Sommer 2024 hat sie das Architekturstudium an der ETH Zürich abgeschlossen. Bereits

seit Juni 2023 geht sie einer unbefristeten Anstellung als Architektin in einem

Architekturbüro nach. Sie ist nie straffällig geworden, hat nie Sozialhilfe

bezogen und verfügt weder über Betreibungen noch über Verlustscheine. Die zahlreichen

eingereichten Schreiben von Freundinnen und Freunden weisen auf eine fortgeschrittene

Verwurzelung in den Schweizer Verhältnissen hin. Die Beschwerdeführerin sprach

sodann bereits 2015 Deutsch auf dem Niveau C2. Im Ergebnis ist ihre Integration

ausgezeichnet und sowohl in sprachlich-sozialer als auch in

beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittlich. Das Interesse der

Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz wiegt insgesamt keinesfalls mehr

leicht, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass ihr eine Rückkehr nach

Südkorea nicht geradezu unzumutbar sein dürfte.

3.3 Das

öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschöpft

sich demgegenüber im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik

durchzusetzen. Es vermag das private Verbleibeinteresse der Beschwerdeführerin nicht

zu überwiegen. Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist daher

unverhältnismässig.

3.4 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,

die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-

(je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 20. Oktober

2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2023 werden

aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 20. Oktober

2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.