VB.2023.00691
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00691
23. Januar 2025Deutsch7 min
(URT.2025.25961)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00691
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1984) ist Staatsangehörige Südkoreas. Das
Migrationsamt erteilte ihr 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken
und verlängerte diese regelmässig. 2014 heiratete A den Schweizer
Staatsangehörigen C (geboren 1990), woraufhin das Migrationsamt ihr eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilte.
Von September 2015 bis Januar 2019 hielt sich das Ehepaar
zu Studienzwecken in Berlin auf. Nach der Rückkehr erteilte das Migrationsamt A
wiederum eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und
verlängerte diese letztmals bis 25. Januar 2023. Am 14. August 2023
verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung, nachdem die Ehe am 23. Mai
2023 rechtskräftig geschieden worden war.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen am 14. September 2023 geführten
Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 20. Oktober 2023 insofern
teilweise gut, als sie die Ausreisefrist aufgrund des fortgeschrittenen
Studiums der Beschwerdeführerin bis 30. Juni 2024 verlängerte. Im Übrigen
wies sie das Rechtsmittel ab.
III.
A führte am 21. November 2023 Beschwerde gegen den
Rekursentscheid vom 20. Oktober 2023 und beantragte, dieser sei unter
Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr für das Rekurs- sowie für
das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. November
2023.
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 28. Oktober 2024 liess sich A ergänzend vernehmen
und reichte ein Diplom über ihr zwischenzeitlich abgeschlossenes
Architekturstudium zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Ehe der Beschwerdeführerin und von D ist rechtskräftig
geschieden, weshalb eine Bewilligungsverlängerung im Rahmen des
Familiennachzugs gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) von vornherein
ausser Betracht fällt. Auch hat die Ehegemeinschaft die für einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch nötige, in der Schweiz gelebte Dauer von drei Jahren
unstrittig nicht erreicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 140 II 289 E. 3.5.1).
Sofern die Beschwerdeführerin sodann einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG geltend macht, kann aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen offenbleiben, ob ein solcher vorliegt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des
Privatlebens. Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann
eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen
Umständen den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des
Privatlebens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind,
dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall
kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen,
oder es kann sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf
Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 149 I 66 E. 4.3,
149.
I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9). Zeiträume, während
derer sich die ausländische Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, sind
bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht entscheidend. Das Gleiche gilt
aufgrund seines vorübergehenden Charakters praxisgemäss für den Aufenthalt zu
Studienzwecken (vgl. BGr, 20. Juni 2023, 2C_100/2023, E. 1.3 mit
Hinweis). Der prozedurale Aufenthalt ist sodann zwar nicht bedeutungslos, ihm
kann aber nicht der gleiche Stellenwert wie einem bewilligten Aufenthalt
beigemessen werden (BGE 149 I 66 E. 4.4; BGr, 18. März 2021,
2C_814/2020, E. 6.1, und 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 5.3).
3.2
Die
Beschwerdeführerin hält sich – unter Berücksichtigung ihrer Landesabwesenheit
von September 2015 bis Januar 2019 – seit rund elf Jahren in der Schweiz auf.
Davon entfallen rund fünf Jahre auf einen Aufenthalt im Familiennachzug zu
ihrem damaligen Schweizer Ehemann, rund vier Jahre auf einen Aufenthalt zu
Studienzwecken und rund zwei Jahre auf einen prozeduralen Aufenthalt. Im Sinn
Dispositiv
der dargestellten Rechtsprechung (vorne E. 3.1) besteht bei ihr demnach
noch keine Vermutung, dass bereits aufgrund von Dauer und Art der Anwesenheit
die sozialen Beziehungen in der Schweiz derart eng geworden sind, dass es für
die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Nichtsdestotrotz ist
aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Integration und des langen sowie
durchwegs rechtmässigen Aufenthalts der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK tangiert (vgl. zum Ganzen BGE 149 I 207 E. 5.3.4). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist deshalb eine umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der Beschwerdeführerin, im
Land zu verbleiben, den öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung gegenüberzustellen
(VGr, 29. August 2024, VB.2023.00684, E. 4.2 mit Hinweis; zum Ganzen
BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
Die heute 39-jährige Beschwerdeführerin reiste im Alter
von 26 Jahren in die Schweiz ein. Im Rahmen ihres Aufenthalts hat sie hier
studiert und damit wichtige Ausbildungsjahre in der Schweiz verbracht. Im
Sommer 2024 hat sie das Architekturstudium an der ETH Zürich abgeschlossen. Bereits
seit Juni 2023 geht sie einer unbefristeten Anstellung als Architektin in einem
Architekturbüro nach. Sie ist nie straffällig geworden, hat nie Sozialhilfe
bezogen und verfügt weder über Betreibungen noch über Verlustscheine. Die zahlreichen
eingereichten Schreiben von Freundinnen und Freunden weisen auf eine fortgeschrittene
Verwurzelung in den Schweizer Verhältnissen hin. Die Beschwerdeführerin sprach
sodann bereits 2015 Deutsch auf dem Niveau C2. Im Ergebnis ist ihre Integration
ausgezeichnet und sowohl in sprachlich-sozialer als auch in
beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht überdurchschnittlich. Das Interesse der
Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz wiegt insgesamt keinesfalls mehr
leicht, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass ihr eine Rückkehr nach
Südkorea nicht geradezu unzumutbar sein dürfte.
3.3 Das
öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschöpft
sich demgegenüber im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik
durchzusetzen. Es vermag das private Verbleibeinteresse der Beschwerdeführerin nicht
zu überwiegen. Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist daher
unverhältnismässig.
3.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen,
die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-
(je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 20. Oktober
2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. August 2023 werden
aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom 20. Oktober
2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.