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Entscheid

VB.2023.00696

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00696

14. November 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25797)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00696

Urteil

der Einzelrichterin

vom 14. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Fahreignungsabklärung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 15. Mai 2023 ordnete das Strassenverkehrsamt

gegenüber A eine Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der

Anerkennungsstufe 4 an, wobei das Gutachten innert sechs Monaten

einzureichen sei. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde vom tatsächlichen

Vorhandensein des vermuteten Fahreignungsmangels ausgegangen und es werde ohne

weiteres rechtliches Gehör der definitive Sicherungsentzug des Führerausweises

auf unbestimmte Zeit verfügt. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung

eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 6. Juli 2023 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

angeordneten Fahreignungsabklärung und die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies die

Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ab.

III.

Am 9. August 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.

Mit Urteil vom 19. September 2023 wurde die Beschwerde gutgeheissen und

die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt.

IV.

Mit Rekursentscheid vom 12. Oktober 2023 wies die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich den Rekurs gegen die Verfügung vom 15. Mai 2023 ab.

V.

Am 22. November 2023 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 12. Oktober 2023; von der Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Abklärung sei abzusehen und für das vorinstanzliche

Verfahren seien ihm keine Kosten aufzuerlegen sowie eine Parteientschädigung

zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Am 27. November 2023 verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Auch das Strassenverkehrsamt

äusserte sich nicht zur Sache.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr fallen in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch

die Kammer.

2.

2.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a

Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dies trifft namentlich zu bei

Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von

Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein

hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b

SVG). Weiter ist dies der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche

die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).

Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der

Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr

ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder

zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr

gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der

Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen

der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach

geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf

geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,

Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die

naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 12. Oktober

2018, 1C_285/2018, E. 3.1; je mit Hinweisen). Von Bedeutung sind die

Konsumgewohnheiten der Person, ihre Vorgeschichte, ihr bisheriges Verhalten im

Strassenverkehr und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit

Hinweisen, BGr, 4. Juli 2019, 1C_7/2019, E. 3.1).

Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt gemäss Art. 15d

Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 VZV bloss Zweifel an

der Fahreignung einer Person voraus; für den vorsorglichen Entzug des Führer­ausweises

müssen im Gegensatz dazu ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen

(a.M. Jürg Boll, Handkommentar SVG, Zürich/Genf 2022, Art. 15d N. 562).

Massnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1

VZV sind gerechtfertigt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung

auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (BGr, 27. Juni 2023, 1C_508/2022, E. 4.3.1).

2.2

Vorliegend

führte der Beschwerdeführer gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom

17.

März/8. Mai 2023 bei einer Verkehrskontrolle 4 g Marihuana, circa

2.

bis 3 g Haschisch sowie mutmasslich eine Ecstasy-Pille mit sich. Zudem

gab er an, etwa rund 13½ bis 14 Stunden vor Fahrtantritt einen Joint

geraucht zu haben. Ein Speichelvortest ergab für alle getesteten Drogen ein

negatives Resultat. Der Vortest der Urinprobe auf Kokain sowie auf

Amphetamin/Methamphetamin/XTC fiel positiv aus. Bei der Bestätigungsanalyse im

Blut konnten aber weder Kokain noch Kokain-Abbauprodukte noch Amphetamine

festgestellt werden. Die bei der Blutanalyse festgestellte THC-Konzentration

lag mit 1,2 µg/l unterhalb des Grenzwertes von 1,5 µg/l (Art. 34 Strassenverkehrskontrollverordnung

des ASTRA vom 22. Mai 2008 [VSKV-ASTRA]). Nachdem die Polizei im Formular

"Fahrverbot" und im FinZ-Set noch Anzeichen von

Betäubungsmittelkonsum beim Beschwerde­führer ("schwankender Stand,

flatternde Augenlider, wässerige Augen") vermerkt hatte, enthält das

Protokoll der anschliessenden ärztlichen Untersuchung diesbezüglich keinerlei

auffällige Befunde. Das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem

Zustand wurde am 16. Mai 2023 eingestellt.

2.3

Ist einer

der Tatbestände von Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG erfüllt,

besteht eine unwiderlegbare Rechtsvermutung von Zweifeln an der Fahreignung

(Boll, Handkommentar SVG, Art. 15d N. 565). Diesfalls muss die

Fahreignungsabklärung angeordnet werden – andernfalls besteht ein behördliches

Ermessen. Der vorliegend im Vordergrund stehende Tatbestand von Art. 15d Abs. 1

lit. b SVG ist nicht bloss erfüllt, wenn die Person im Zeitpunkt der

Kontrolle unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand, sondern auch im Fall

des Mitführens von harten Drogen (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A.,

Zürich 2022, Art. 15d N. 3). Dass der Beschwerdeführer unter dem

Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug lenkte, ist nicht belegt und wird

denn auch nicht geltend gemacht; das Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand wurde eingestellt (s. oben E. 2.2). Vielmehr stellt sich die

Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe eine Ecstasy-Tablette

und damit harte Drogen mitgeführt.

Ob es sich bei Ecstasy um eine weiche oder harte Droge

handelt, ist umstritten. Im ''Leitfaden Fahreignung'' wird Ecstasy als harte Droge behandelt (Expertengruppe

Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die

Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) am 27. November

2020, S. 15). Das Bundesgericht ordnet Ecstasy jedoch in seiner ständigen

Rechtsprechung den weichen Drogen zu (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 125 IV 90 E. 3.c,

mit weiteren Hinweisen). An dieser gefestigten Praxis ist festzuhalten. Nach

dem Gesagten kann offenbleiben, ob es sich bei der fraglichen Tablette – wie

vom Beschwerdeführer behauptet – gar nicht um Ecstasy handelte, da der

Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ohnehin nicht erfüllt

wäre.

2.4

Somit ist

im Folgenden zu prüfen, ob andere konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel

an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu wecken vermögen und eine

Fahreignungsabklärung angezeigt erscheinen lassen.

2.4.1

Der Beschwerdeführer hat weder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug

gelenkt noch sogenannte harte Drogen mit sich geführt (s. oben E. 2.3).

Allerdings ist auch der Konsum von Ecstasy beziehungsweise von damit

vergleichbaren Substanzen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ab

einer gewissen Schwere geeignet, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der

Fahreignung zu begründen (VGr, 4. August 2022, VB.22.332, E. 2.2:

regelmässiger wöchentlicher Amphetaminkonsum; 11. Juli 2019, VB.18.417, E. 4:

MDMA-Konsum über dem Grenzwert; s. auch VGr, 5. Oktober 2023, VB.22.593, E. 4.2:

Lenken eines Fahrzeugs nach Amphetaminkonsum; 5. Januar 2017, VB.16.644, E. 3

betr. Kokainkonsum). Hierbei handelt es sich jedoch allesamt um Fälle, die in

ihrer Schwere den vorliegend möglicherweise bestehenden Ecstasy-Konsum deutlich

übersteigen respektive im Zusammenhang mit Verletzungen des

Strassenverkehrsrechts stehen. Unbehelflich sind schliesslich die vor­instanzlichen

Ausführungen betreffend die Gefährdung durch Methamphetamine, da es sich bei

Ecstasy nicht um ein Methamphetamin handelt.

2.4.2

Ähnliches gilt im Zusammenhang mit Cannabiskonsum; auch dieser kann ab

einer gewissen Schwere die Fahreignung in Zweifel ziehen. Allerdings lässt

regelmässiger kontrollierter Konsum noch nicht auf hinreichende Anhaltspunkte

für eine infrage gestellte Fahreignung schliessen (Giger, OF-Kommentar SVG, Art. 15d

N. 24). Im vorliegenden Fall erlauben die Resultate der

Bestätigungsanalyse (Bluttest), worin – einzig – eine unter dem Grenzwert

liegende THC-Konzentration angezeigt wurde, die Anordnung einer

Fahreignungsabklärung nicht (s. hierzu VGr, 22. Februar 2018,

VB.2017.00712, E. 4). Sodann weckt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch ein lediglich einmalig nachgewiesener und nicht im

Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehender Kokainkonsum keine

ernsthaften Bedenken an der Fahreignung einer Person (BGr, 7. Februar

2007, 6A.77/2006, E. 3.2). Ebenso verhält es sich mit einem gelegentlichen

Konsum (VGr, 22. Februar 2018, VB.2017.00712, E. 5.3). Nichts anderes

kann vorliegend gelten – namentlich vor dem Hintergrund, dass in der

Bestätigungsanalyse gar kein Kokainkonsum mehr nachgewiesen wurde.

2.4.3

Zusammengefasst zeigen die geschilderten Umstände, dass der

Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls

darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen wie Ecstasy. Entgegen der

Vorinstanz ergibt sich aus den Umständen jedoch nicht, dass der

Beschwerdeführer regelmässig Drogen im Sinn des vorstehend in E. 2.1

Ausgeführten zu sich nimmt. Die geringen Mengen der mitgeführten Substanzen

lassen auf einen nur gelegentlichen Konsum schliessen. Eine naheliegende

Gefahr, dass er im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen könnte,

ist nicht ersichtlich, ebenso wenig wie Anzeichen dafür, dass er Drogenkonsum

und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte. Sodann weist der

Beschwerdeführer administrativrechtlich keine Vorbelastung auf, er verfügt über

einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Es bestehen bei einer

Gesamtbetrachtung keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine infrage

gestellte Fahreignung.

Die Beschwerde ist gutzuheissen

und der angefochtene Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober

2023.

sowie die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Mai

2023.

sind damit aufzuheben.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zulasten des

Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober

2023.

sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Mai 2023 werden

aufgehoben.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003

Bern.