VB.2023.00698
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00698
25. April 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25311)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00698
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist 1974 geboren und besitzt seit dem 20. Dezember
2018 die schweizerische Staatsbürgerschaft. Er heiratete am 24. April 2021
die kosovarische Staatsangehörige C (geboren 1979) und hat mit dieser vier
gemeinsame Kinder: D (geboren 2010), E (geboren 2014), F (geboren 2017) und G
(geboren 2023).
Am 17. Mai 2021 stellte A beim Migrationsamt des
Kantons Zürich ein Einreisegesuch für seine Ehefrau und die (zu diesem
Zeitpunkt) drei Kinder D, E und F. Nachdem eine erste Verfügung des
Migrationsamts vom 28. November 2022 auf Rekurs von A hin durch die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. April 2023 aufgehoben worden
war, erliess das Migrationsamt am 9. August 2023 eine neue Verfügung,
worin es das Gesuch um Bewilligung der Einreise für D und E zum Verbleib beim
Vater abwies. Hingegen erachtete es den Familiennachzug von C und F als
zulässig und erteilte mit Verfügung vom 11. August 2023 die Ermächtigungen
zur Visumserteilung.
Erwägungen
II.
Einen von A gegen die Verfügung vom 9. August 2023
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 23. Oktober 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. November 2023 an das
Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
unter Entschädigungsfolge sowie die Erteilung von Einreisebewilligungen an D
und E.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
28.
November 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, womit sich sein Anspruch auf
Familiennachzug nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet. Nach dieser Bestimmung
haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf
Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4
AIG).
2.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1
AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist für ein Gesuch
für den Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern
beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen
ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder
dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a
AIG; BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Massgeblich für das
Nachzugsalter respektive die anwendbaren Fristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
(BGE 136 II 497 E. 3.4). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein
Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Der Statuswechsel
eines Nachzugsberechtigten vom Niederlassungsberechtigten zum Schweizer
Staatsbürger löst grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf aus (BGr,
20.
Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 21. Februar 2018,
VB.2017.00820, E. 2.2).
2.3
Es ist
unbestritten, dass die fünfjährige Nachzugsfrist für D und E abgelaufen war,
als der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 das Gesuch um Familiennachzug
stellte. Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht sinngemäss nur noch
das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG geltend.
3.
3.1
Wichtige familiäre Gründe für einen späteren
Nachzug von Kindern sind gemäss Art. 75 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt
werden kann. Die Rechtsprechung bejaht einen
wichtigen Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa
dann, wenn deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise
wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr
gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden
kann (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1, und 14. April
2022, 2C_970/2021, E. 4.2). Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger
familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten
gefunden werden können, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil dadurch
vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm
vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. BGr, 15. Juni 2018,
2C_340/2017, E. 2.3 – 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3 – 22. März
2016, 2C_147/2015, E. 2.4). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht
unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der
Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration
der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die
Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des
Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGE
146.
I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023,
E. 3.2 f.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279, E. 7.1).
3.2
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus,
dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr
beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum
Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die
Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,
überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG
zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie
an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht
objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Die blosse
Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt daher keinen
wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist
gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere
Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022,
2C_375/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen).
3.3
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen
Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für
einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen
Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8
Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals
vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.
– 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019,
2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1).
3.4
Es obliegt
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen
familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90
AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023 E. 3.2, und
15.
September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1).
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, dass zwei Brüder und eine Schwester des
Beschwerdeführers mehrere Jahre mit D und E in H, Kosovo, im gleichen Haushalt
zusammengewohnt hätten. Ausserdem lebten zwei weitere Geschwister des
Beschwerdeführers in der Nähe. Entsprechend sei die Betreuung von D und E auch
bei Ausreise ihrer Mutter und der Geschwister F und G im Heimatland gesichert,
zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Angehörigen aufgrund von
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Betreuung der Kinder des
Beschwerdeführers nicht in der Lage wären. Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau könnten ihre Kinder auch von der Schweiz aus mit erzieherischem Rat
sowie wirtschaftlich unterstützen. Im Resultat liege eine alternative
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland vor, womit es an einem wichtigen familiären
Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für den nachträglichen Nachzug
von D und E in die Schweiz fehle.
4.2
Der
Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, dass ein Nachzug der
Ehefrau und seiner beiden jüngeren Kinder bei gleichzeitiger Verweigerung des
Nachzugs der beiden älteren Kinder die Familie auseinanderreissen würde. Der
14-jährigen D und dem 10-jährigen E würde so die Mutter entrissen und deren
Betreuung und Erziehung könne auch durch im Kosovo lebende Onkel und Tanten
nicht ersetzt werden. Vielmehr würde dies dem Kindswohl zuwiderlaufen und die
Entwicklung der Kinder gefährden. Der persönliche Kontakt der Kinder zu ihren
Eltern und die familiären Bindungen seien bedeutsam für ihre individuelle
Entwicklung. Eine Erziehung durch andere Angehörige hätte zur Folge, dass den
Kindern andere Wertvorstellungen weitergegeben würden als ihren Geschwistern,
was die Familieneinheit zerstören würde.
4.3
Der
Wunsch, dass die Gesamtfamilie zusammenleben kann, erscheint zwar nachvollziehbar,
er stellt indessen wie erwähnt für sich genommen keinen wichtigen Grund für
einen nachträglichen Familiennachzug dar. Ein Anspruch darauf, jüngere und
ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen, besteht gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht. Der die Zuwanderung steuernde Zweck der Fristenregelung,
Anreiz für einen möglichst frühen Nachzug zu schaffen, würde umgangen, wenn die
Nachzugsfrist, die neben den Kindern auch auf den Ehegatten anzuwenden ist,
bereits dann als eingehalten zu gelten hätte, wenn nur das jüngste Kind
potenziell noch innert der gesetzlichen Frist nachgezogen werden könnte (BGr,
22.
Mai 2017, 2C_1/2017, E. 3.2.2). Auch wenn ein in der Schweiz
wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit
der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil
in die Schweiz nachziehen will, ist der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im
Zusammenhang mit dem Nachzug der Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund
im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG (BGr, 3. Februar 2020,
2C_1070/2018, E. 5.1, und 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3 ff.).
4.4
Hinzu kommt,
dass es vorliegend eine freiwillige Entscheidung des Beschwerdeführers und
seiner Familie war, dass die Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder im Heimatland
verblieben, während der Beschwerdeführer in der Schweiz lebte und arbeitete. Auch
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor ihrer Hochzeit im Jahr 2021
mehr als zehn Jahre eine Beziehung führten und gemeinsame Kinder hatten, ohne
zu heiraten, deutete darauf hin, dass sie keine Änderung am tatsächlich
gelebten Familienmodell beabsichtigten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
an den Beschwerdeführer im Jahr 2010 respektive die Erteilung des
schweizerischen Bürgerrechts im Jahr 2018 änderten daran nichts. Dass das
Getrenntleben nicht freiwillig gewesen sei, wurde denn, mit Ausnahme des
Verweises auf die finanzielle Situation (vgl. dazu unten E. 4.5), auch
nicht behauptet. Bei einem jahrelangen freiwilligen Getrenntleben müssen für
einen nachträglichen Familiennachzug objektive, nachvollziehbare Gründe
vorliegen, weshalb zum Wohl der Familie nun eine andere Lösung erforderlich
ist. Solche Gründe sind jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der
Beschwerdeführer macht stattdessen vornehmlich Ausführungen dazu, inwiefern ein
Nachzug seiner Frau und der beiden jüngeren Kinder den beiden älteren Kindern,
die er gemäss vorinstanzlichem Entscheid nicht nachziehen darf und die in der
Heimat verbleiben müssen, zum Nachteil gereichen würde. Hierbei übersieht er,
dass eine solche Trennung der Familie nicht auf einer staatlichen Massnahme
beruhen würde, sondern allein auf dem Entschluss der Familie, die übrigen
Familienmitglieder trotz des abschlägigen Entscheids bezüglich D und E
nachzuziehen. Die allfällige Trennung ist somit keine zwingende Folge des
angefochtenen Entscheids. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der alternativen
Betreuungsmöglichkeiten für D und E in der Heimat nicht relevant. Es wäre der
Familie möglich und zumutbar, auf den Nachzug der Mutter und der jüngeren
Kinder in die Schweiz zu verzichten und das bisher gelebte Modell mit
regelmässigen Besuchen des Beschwerdeführers in der Heimat aufrechtzuerhalten
und die Familienbeziehung so zu leben. Entsprechend kann auch auf die Einholung
der beantragten Gutachten zur Entwicklung von D und E bei einer Trennung der Familie
verzichtet werden.
4.5
Keinen wichtigen
Grund stellt ausserdem rechtsprechungsgemäss der Umstand dar, dass es dem
Kindsvater nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für
den Nachzug zu schaffen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2 mit
Hinweisen). Ohnehin hatte es der Beschwerdeführer unabhängig von seiner
finanziellen Situation in der eigenen Hand, die Familie fristgerecht
nachzuziehen. Er wurde am 20. Dezember 2018 eingebürgert. Ab diesem
Zeitpunkt war in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 AIG ein Familiennachzug
seiner Familienmitglieder ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation möglich.
Daraus, dass er diesbezüglich schlecht oder gar falsch beraten worden sei, kann
er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Auskünfte nicht durch den
Beschwerdegegner oder eine andere staatliche Stelle erteilt wurden.
Entsprechend kann auch auf die diesbezüglich beantragte Parteibefragung
verzichtet werden.
4.6
Dass die
Verweigerung des Familiennachzugs von D und E das Recht auf Familienleben des
Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13
Abs. 1 BV in unzulässiger Weise einschränkt, ist nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer lebt die Familienbeziehung nun schon seit einigen Jahren durch
elektronische Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche und kann dies, wie
bereits erwähnt, auch weiterhin tun.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).