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Entscheid

VB.2023.00698

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00698

25. April 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25311)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00698

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist 1974 geboren und besitzt seit dem 20. Dezember

2018 die schweizerische Staatsbürgerschaft. Er heiratete am 24. April 2021

die kosovarische Staatsangehörige C (geboren 1979) und hat mit dieser vier

gemeinsame Kinder: D (geboren 2010), E (geboren 2014), F (geboren 2017) und G

(geboren 2023).

Am 17. Mai 2021 stellte A beim Migrationsamt des

Kantons Zürich ein Einreisegesuch für seine Ehefrau und die (zu diesem

Zeitpunkt) drei Kinder D, E und F. Nachdem eine erste Verfügung des

Migrationsamts vom 28. November 2022 auf Rekurs von A hin durch die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. April 2023 aufgehoben worden

war, erliess das Migrationsamt am 9. August 2023 eine neue Verfügung,

worin es das Gesuch um Bewilligung der Einreise für D und E zum Verbleib beim

Vater abwies. Hingegen erachtete es den Familiennachzug von C und F als

zulässig und erteilte mit Verfügung vom 11. August 2023 die Ermächtigungen

zur Visumserteilung.

Erwägungen

II.

Einen von A gegen die Verfügung vom 9. August 2023

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid

vom 23. Oktober 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. November 2023 an das

Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

unter Entschädigungsfolge sowie die Erteilung von Einreisebewilligungen an D

und E.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

28.

November 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger, womit sich sein Anspruch auf

Familiennachzug nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) richtet. Nach dieser Bestimmung

haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf

Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4

AIG).

2.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1

AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Frist für ein Gesuch

für den Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern

beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen

ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder

dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a

AIG; BGr, 18. Januar 2023, 2C_143/2022, E. 4.1). Massgeblich für das

Nachzugsalter respektive die anwendbaren Fristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

(BGE 136 II 497 E. 3.4). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein

Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend

gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Der Statuswechsel

eines Nachzugsberechtigten vom Niederlassungsberechtigten zum Schweizer

Staatsbürger löst grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf aus (BGr,

20.

Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.5; VGr, 21. Februar 2018,

VB.2017.00820, E. 2.2).

2.3

Es ist

unbestritten, dass die fünfjährige Nachzugsfrist für D und E abgelaufen war,

als der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 das Gesuch um Familiennachzug

stellte. Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht sinngemäss nur noch

das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG geltend.

3.

3.1

Wichtige familiäre Gründe für einen späteren

Nachzug von Kindern sind gemäss Art. 75 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt

werden kann. Die Rechtsprechung bejaht einen

wichtigen Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa

dann, wenn deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise

wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr

gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden

kann (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1, und 14. April

2022, 2C_970/2021, E. 4.2). Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger

familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten

gefunden werden können, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil dadurch

vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm

vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. BGr, 15. Juni 2018,

2C_340/2017, E. 2.3 – 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3 – 22. März

2016, 2C_147/2015, E. 2.4). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht

unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der

Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach die Integration

der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Wenn die

Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des

Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGE

146.

I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023,

E. 3.2 f.; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00279, E. 7.1).

3.2

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus,

dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr

beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum

Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die

Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt,

überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG

zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie

an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht

objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Die blosse

Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt daher keinen

wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist

gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere

Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 15. September 2022,

2C_375/2022, E. 5.1.1 mit Hinweisen).

3.3

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK

und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen

Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für

einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen

Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8

Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals

vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu

handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f.

– 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019,

2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

3.4

Es obliegt

im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen

familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90

AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023 E. 3.2, und

15.

September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1).

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, dass zwei Brüder und eine Schwester des

Beschwerdeführers mehrere Jahre mit D und E in H, Kosovo, im gleichen Haushalt

zusammengewohnt hätten. Ausserdem lebten zwei weitere Geschwister des

Beschwerdeführers in der Nähe. Entsprechend sei die Betreuung von D und E auch

bei Ausreise ihrer Mutter und der Geschwister F und G im Heimatland gesichert,

zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Angehörigen aufgrund von

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Betreuung der Kinder des

Beschwerdeführers nicht in der Lage wären. Der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau könnten ihre Kinder auch von der Schweiz aus mit erzieherischem Rat

sowie wirtschaftlich unterstützen. Im Resultat liege eine alternative

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland vor, womit es an einem wichtigen familiären

Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für den nachträglichen Nachzug

von D und E in die Schweiz fehle.

4.2

Der

Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, dass ein Nachzug der

Ehefrau und seiner beiden jüngeren Kinder bei gleichzeitiger Verweigerung des

Nachzugs der beiden älteren Kinder die Familie auseinanderreissen würde. Der

14-jährigen D und dem 10-jährigen E würde so die Mutter entrissen und deren

Betreuung und Erziehung könne auch durch im Kosovo lebende Onkel und Tanten

nicht ersetzt werden. Vielmehr würde dies dem Kindswohl zuwiderlaufen und die

Entwicklung der Kinder gefährden. Der persönliche Kontakt der Kinder zu ihren

Eltern und die familiären Bindungen seien bedeutsam für ihre individuelle

Entwicklung. Eine Erziehung durch andere Angehörige hätte zur Folge, dass den

Kindern andere Wertvorstellungen weitergegeben würden als ihren Geschwistern,

was die Familieneinheit zerstören würde.

4.3

Der

Wunsch, dass die Gesamtfamilie zusammenleben kann, erscheint zwar nachvollziehbar,

er stellt indessen wie erwähnt für sich genommen keinen wichtigen Grund für

einen nachträglichen Familiennachzug dar. Ein Anspruch darauf, jüngere und

ältere Kinder gemeinsam nachzuziehen, besteht gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht. Der die Zuwanderung steuernde Zweck der Fristenregelung,

Anreiz für einen möglichst frühen Nachzug zu schaffen, würde umgangen, wenn die

Nachzugsfrist, die neben den Kindern auch auf den Ehegatten anzuwenden ist,

bereits dann als eingehalten zu gelten hätte, wenn nur das jüngste Kind

potenziell noch innert der gesetzlichen Frist nachgezogen werden könnte (BGr,

22.

Mai 2017, 2C_1/2017, E. 3.2.2). Auch wenn ein in der Schweiz

wohnhafter Elternteil nebst den Kindern zugleich auch den anderen, bisher mit

der hauptsächlichen Betreuung der Kinder im Herkunftsland betrauten Elternteil

in die Schweiz nachziehen will, ist der gleichzeitige Nachzug des Ehegatten im

Zusammenhang mit dem Nachzug der Kinder per se kein wichtiger familiärer Grund

im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG (BGr, 3. Februar 2020,

2C_1070/2018, E. 5.1, und 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3 ff.).

4.4

Hinzu kommt,

dass es vorliegend eine freiwillige Entscheidung des Beschwerdeführers und

seiner Familie war, dass die Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder im Heimatland

verblieben, während der Beschwerdeführer in der Schweiz lebte und arbeitete. Auch

dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor ihrer Hochzeit im Jahr 2021

mehr als zehn Jahre eine Beziehung führten und gemeinsame Kinder hatten, ohne

zu heiraten, deutete darauf hin, dass sie keine Änderung am tatsächlich

gelebten Familienmodell beabsichtigten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

an den Beschwerdeführer im Jahr 2010 respektive die Erteilung des

schweizerischen Bürgerrechts im Jahr 2018 änderten daran nichts. Dass das

Getrenntleben nicht freiwillig gewesen sei, wurde denn, mit Ausnahme des

Verweises auf die finanzielle Situation (vgl. dazu unten E. 4.5), auch

nicht behauptet. Bei einem jahrelangen freiwilligen Getrenntleben müssen für

einen nachträglichen Familiennachzug objektive, nachvollziehbare Gründe

vorliegen, weshalb zum Wohl der Familie nun eine andere Lösung erforderlich

ist. Solche Gründe sind jedoch weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der

Beschwerdeführer macht stattdessen vornehmlich Ausführungen dazu, inwiefern ein

Nachzug seiner Frau und der beiden jüngeren Kinder den beiden älteren Kindern,

die er gemäss vorinstanzlichem Entscheid nicht nachziehen darf und die in der

Heimat verbleiben müssen, zum Nachteil gereichen würde. Hierbei übersieht er,

dass eine solche Trennung der Familie nicht auf einer staatlichen Massnahme

beruhen würde, sondern allein auf dem Entschluss der Familie, die übrigen

Familienmitglieder trotz des abschlägigen Entscheids bezüglich D und E

nachzuziehen. Die allfällige Trennung ist somit keine zwingende Folge des

angefochtenen Entscheids. Vor diesem Hintergrund ist die Frage der alternativen

Betreuungsmöglichkeiten für D und E in der Heimat nicht relevant. Es wäre der

Familie möglich und zumutbar, auf den Nachzug der Mutter und der jüngeren

Kinder in die Schweiz zu verzichten und das bisher gelebte Modell mit

regelmässigen Besuchen des Beschwerdeführers in der Heimat aufrechtzuerhalten

und die Familienbeziehung so zu leben. Entsprechend kann auch auf die Einholung

der beantragten Gutachten zur Entwicklung von D und E bei einer Trennung der Familie

verzichtet werden.

4.5

Keinen wichtigen

Grund stellt ausserdem rechtsprechungsgemäss der Umstand dar, dass es dem

Kindsvater nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für

den Nachzug zu schaffen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2 mit

Hinweisen). Ohnehin hatte es der Beschwerdeführer unabhängig von seiner

finanziellen Situation in der eigenen Hand, die Familie fristgerecht

nachzuziehen. Er wurde am 20. Dezember 2018 eingebürgert. Ab diesem

Zeitpunkt war in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 AIG ein Familiennachzug

seiner Familienmitglieder ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation möglich.

Daraus, dass er diesbezüglich schlecht oder gar falsch beraten worden sei, kann

er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Auskünfte nicht durch den

Beschwerdegegner oder eine andere staatliche Stelle erteilt wurden.

Entsprechend kann auch auf die diesbezüglich beantragte Parteibefragung

verzichtet werden.

4.6

Dass die

Verweigerung des Familiennachzugs von D und E das Recht auf Familienleben des

Beschwerdeführers gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13

Abs. 1 BV in unzulässiger Weise einschränkt, ist nicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführer lebt die Familienbeziehung nun schon seit einigen Jahren durch

elektronische Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche und kann dies, wie

bereits erwähnt, auch weiterhin tun.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).