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Entscheid

VB.2023.00699

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00699

21. Februar 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25159)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00699

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Drempetic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Der 1973 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete

am 3. Februar 2006 im Kosovo die Schweizer Bürgerin C. Nachdem er am 12. Juli

2006 in die Schweiz eingereist war, erhielt er zuerst eine

Aufenthaltsbewilligung und am 27. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung

im Kanton Bern. Die Ehegatten trennten sich am 1. Februar 2012; ihre Ehe

wurde am 20. Oktober 2016 geschieden. Aus einer Beziehung von A mit einer Landsfrau ging 2016 im Kosovo die Tochter D hervor.

B.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist A

mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. So erwirkte er vom 17. Juni

2015 bis 26. Oktober 2017 in vier Straferkenntnissen Geldstrafen von

insgesamt 56 Tagessätzen und Bussen von total Fr. 900.-. Gegen ihn

waren im Kanton Bern am 14. Dezember 2017 35 nicht getilgte Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. 54'616.31 verzeichnet.

C. Am

11. Januar 2018 zog A von E

in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt erteilte ihm am 5. September

2018 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 21. November

2018 verwarnte das Migrationsamt A wegen mutwilliger

Schuldenwirtschaft und drohte ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

an.

D.

Am 11. September 2020 erlitt A einen Unfall. Er war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig und

bezog Taggelder der Unfallversicherung. Gemäss den Betreibungsregisterauszügen

der Betreibungsämter Volketswil und Seeland (Dienstelle E) vom 2. bzw. 3. November

2020 lagen gegen A total 71 offene Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 129'292.52 vor.

E.

Aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft und

mangelhafter Integration widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. November

2020 die Niederlassungsbewilligung von A (Rückstufung) und

hielt fest, dass diesem nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, befristet auf ein Jahr nach

Bewilligungserteilung. An die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung knüpfte das

Migrationsamt Bedingungen (lückenlose Erfüllung der finanziellen

Verpflichtungen, Sanierung der bestehenden Schulden, Nachgehen einer

existenzsichernden Erwerbstätigkeit mit einem Vollzeitpensum, strafloses

Verhalten sowie Nachkommen der Mitwirkungspflicht). Am 26. Januar 2021

wurde A eine bis am 14. November 2021 befristete

Aufenthaltsbewilligung erteilt.

F.

Am 17. Februar 2021 meldete sich A bei der IV-Stelle der Sozialversiche­rungsanstalt des Kantons Zürich

(nachfolgend IV-Stelle) an. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. Mai

2021 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Am 2. September 2021 ver­heiratete

sich der Rekurrent im Kosovo mit der Landsfrau F. Der Rekurrent beantragte am

20. September 2021 die Bewilligungsverlängerung.

G.

Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland

vom 4. November 2021 wurde A des mehrfachen

Diebstahls für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7

Monaten (Probezeit: 5 Jahre) verurteilt.

H.

Das Migrationsamt forderte A am

26. Oktober 2021 auf, sich zur Schuldensituation zu äussern. Mit

Stellungnahme vom 15. November 2021 teilte er u. a. mit,

dass er am 9. Dezember 2021 operiert werde. Zudem habe die IV-Stelle ihm

am 21. Oktober 2021 mitgeteilt, dass Eingliederungsmassnahmen nicht

möglich seien und sein Rentenanspruch nun geprüft werde. Am 23. Februar

2022 wurde A durch die Kantonspolizei Zürich das

rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gewährt. Dabei gab er an, weiterhin Taggelder der

Unfallversicherung zu beziehen.

I.

Laut den Betreibungsregisterauszügen der

Betreibungsämter Volketswil und Seeland (Dienstelle E) vom 13. bzw. 14. Oktober

2022 bestanden gegen A insgesamt 75 nicht getilgte

Verlustscheine in Höhe von gesamthaft Fr. 134'076.22.

J.

Nach weiteren Abklärungen gewährte das Migrationsamt A

am 30. Januar 2023 ergänzend das rechtliche Gehör. Am 30. März

2023 nahm er Stellung. Die Unfallver­sicherung stellte die Taggeld- und

Heilkostenleistungen per 31. März 2023 ein.

Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies

das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. Juli

2023 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 24. Oktober 2023 ab. Sie setzte A eine Frist zum Verlassen

der Schweiz bis zum 24. Januar 2024.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei

aufzuheben und es sei das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 33

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim

Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) sowie von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in Betracht zu

ziehen.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren

Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab

Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr,

12.

November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt

indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der

Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse

Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1;

BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine Rückstufung

vorgenommen, so ist nach der Rückstufung ein Widerruf oder eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung

verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren

Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g

AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem

Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) genügen (BGr, 19. Oktober

2021, 2C_667/2020, E. 2.6, zur Publikation vorgesehen; 19. Oktober

2021, 2C_96/2021, E. 4.5).

2.2.2

Der

Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Aus den Akten geht hervor, dass das

Migrationsamt den Beschwerdeführer bereits am 21. November 2018 wegen

mutwilliger Schuldenwirtschaft verwarnt hatte. Zwar ist dem Beschwerdeführer

insoweit zu folgen, als dessen Gesamtverschuldung sich seit der Rückstufung

seiner Bewilligung vom 16. November

2020.

nicht weiter erhöht hat. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass aus den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter Volketswil und

Seeland vom 2. bzw. 3. November 2020 71 offene Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 129'292.52

hervorgehen. Am 13. bzw. 14. Oktober 2022 bestanden gegen den

Beschwerdeführer 75 nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von total Fr. 134'076.22. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend

feststellte, handelt es sich hierbei um keine neuen Verlustscheine, sondern um

solche, die noch vor der Rückstufungsverfügung ergangen sind, zumal diese

lediglich einen Monat nach der Rückstufungsverfügung ausgestellt wurden.

Folglich hat sich der Beschwerdeführer seit der Rückstufungsverfügung nicht

weiter verschuldet; aber es liegen nach wie vor noch 75 nicht getilgte

Verlustscheine in Höhe von total Fr. 134'076.22 vor.

2.2.3

Soweit der

Beschwerdeführer nun geltend macht, dass er sich nachweislich um den

Schuldenabbau bemüht habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer

war zwar ab 11. September 2020 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig

und erhielt vom 11. September 2020 bis zum 31. Januar 2023 Taggelder

im Umfang von Fr. 140'070.- bzw.

Fr. 4'914.75 netto pro Monat. Auch ging er nach einem

Monat nach der Einstellung der Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. März

2023.

bereits einer Anstellung im Stundenlohn bei der G GmbH nach. Per 1. Juni

2023.

trat er schliesslich eine Anstellung bei der H GmbH als … auf Abruf

an, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'234.- erzielte. Folglich erhielt der Beschwerdeführer über die Jahre

hinweg ein angemessenes monatliches Einkommen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zu

folgen, wonach er geringfügig Schulden abbezahlt habe. So hat er vom 8. März

2021.

bis zum 19. September 2022 insgesamt Fr. 5'645.45 an das Betreibungsamt Volketswil überwiesen. Zudem sollen gemäss

der Vereinbarung mit dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland seit Juli 2022

monatliche Ratenzahlungen von Fr. 250.- geflossen sein. Auch hat er an die

I AG eine Schuld in Höhe von Fr. 250.- abbezahlt und damit im

Zeitraum von der Rückstufungsverfügung vom 16. November 2020 bis zum 30. September

2023.

an gerechnet eine Gesamtschuld von Fr. 9'638.90 beglichen. Dennoch setzten entsprechende Bemühungen erst sehr spät und

offenkundig erst unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung ein. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten,

wonach es sich bei der Schuldentilgung lediglich um bescheidene

Abzahlungsleistungen handelte. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen

zutreffend festhielt und auf welche verwiesen werden kann, erwirtschaftete der

Beschwerdeführer seit dem 11. September 2020 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'914.75.

Stellt man nun dem Einkommen seinen monatlichen Lebensbedarf von Fr. 3'335.80

gegenüber, ergibt dies einen Überschuss von rund Fr. 1'579.- pro Monat.

Bei einer Schuldentilgungsrate von Fr. 279.- pro Monat ergibt das

lediglich 17,6 % seines Überschusses. Dementsprechend wendete der

Beschwerdeführer nicht einmal einen Fünftel seines Überschusses zur

Schuldentilgung auf, obwohl ihm in Hinblick auf seine wirtschaftlichen

Möglichkeiten ohne Weiteres viel mehr möglich gewesen wäre, zumal keine

anderweitigen gesundheitsbedingten Ausgaben substanziiert geltend gemacht

wurden. Damit liegt der Verdacht nahe, dass keine solchen

vorliegen und der Beschwerdeführer das Geld nach seinem Belieben verwendet

hatte, zumal es am Beschwerdeführer gewesen wäre, entsprechende Nachweise ins

Recht zu legen. Die Schuldentilgungsraten von Fr. 279.- pro Monat (17,6 % seines

Überschusses) erscheinen angesichts des hohen Ausstandes von Fr. 134'076.22 und mangels eines

belegten langfristigen Schuldensanierungskonzepts nicht als hinreichend, um von

einem wirklichen Willen zur raschmöglichsten Sanierung der finanziellen

Situation auszugehen (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_584/2020; E. 7.2;

29.

Februar 2016, 2C_895/2015, E. 3.2.2).

2.2.4

Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer gegenüber dem Konkursamt J am 10. Mai 2021 im Nachgang an

die Konkurseröffnung angab, dass er jeweils Fr. 3'900.- pro Monat von der

Unfallversicherung erhalte, obwohl es sich um eine weitaus höhere Summe (Fr. 4'914.75 netto pro Monat) gehandelt hatte. Darüber hinaus äusserte

sich der Beschwerdeführer am 29. September 2023

dahingehend, dass für ihn kein dringender Anlass zur Tilgung der alten Schulden

nach dem Privatkonkurs mehr bestanden habe. Insoweit kann nicht beanstandet werden, wenn die Vorinstanz

zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg an

ernstzunehmenden, auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Sanierungsbemühungen

fehlte. Selbst vor Verwaltungsgericht stellt sich der Beschwerdeführer auf den

Standpunkt, dass es nachvollziehbar sei, dass eine Person, die soeben

Privatkonkurs gemacht habe, nicht zuallererst an die Gläubiger denke. Für ihn

habe in der Zeit nach dem Privatkonkurs "kein dringlicher Anlass"

bestanden, noch mehr als die bereits bezahlten Fr. 10'000.-

zurückzubezahlen. Obwohl der Beschwerdeführer über eine hohe Schuldenlast in

Höhe von Fr. 134'076.22 verfügt, hielt er es nicht für angezeigt, trotz

verfügbarer Mittel und der angedrohten Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bei fehlender Sanierung der bestehenden Schulden, sich

ernsthaft, konstant und effizient um eine langfristige Schuldensanierung zu

bemühen. Dies ist ohne Weiteres als mutwillig zu werten. Schliesslich stellt

sich die Lage nicht wesentlich anders dar als bei Konstellationen, bei welchen

gar keine Rückzahlungsbemühungen ersichtlich sind. Nach dem Ausgeführten

erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG. Darüber hinaus hat er mangels ernsthafter, konstanter und effizienter

Schuldensanierung auch die ihm in der Rückstufungsverfügung auferlegte

Bedingung nicht eingehalten, wodurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG erfüllt ist.

Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner

mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im

Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.

2.2.5

Bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen ist zu

beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung

der Gläubigerforderungen bestehen. Deshalb sind bei der Interessenabwägung auch

die künftigen Aussichten auf einen Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern

ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann

(vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September

2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Dass die Schuldentilgung durch eine Wegweisung

aus der Schweiz erschwert werden kann, darf jedoch nicht dazu führen, dass

verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die

ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl.

VGr, 20. März 2019, VB.2019.00092, E. 5.1). Angesichts der sehr

spärlichen und nicht seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechenden

Anstrengungen zum Schuldenabbau dürfte die Anwesenheit des Beschwerdeführers in

der Schweiz jedoch auch für seine Gläubiger von keiner grossen Bedeutung sein.

Vielmehr besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer während eines weiteren

hiesigen Aufenthalts zusätzliche uneinbringliche Schulden anhäuft.

Nach dem

Gesagten ist dem Beschwerdeführer die lange andauernde mutwillige

Schuldenwirtschaft ohne Weiteres vorzuwerfen. Sein bisheriges Verhalten lässt

nicht darauf schliessen, dass er sich ernsthaft seinen wirtschaftlichen

Möglichkeiten entsprechend um die Regulierung seiner Schulden bemüht und

inskünftig neue Schulden tatsächlich vermeiden wird. Ebenfalls anzumerken ist,

dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich zu Klagen Anlass

gegeben hat, was bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls negativ ins Gewicht

fällt.

Insgesamt ist

daher von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: Der

Beschwerdeführer liess sich weder von ausländerrechtlichen Verwarnungen

noch von der zuletzt verfügten Rückstufung von der Aufrechterhaltung seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft

abhalten noch zu einer nachhaltigen und seinen Möglichkeiten

entsprechenden Verhaltensänderung bewegen.

All dies lässt auf ein insgesamt

weiterhin sehr hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen, welches auch

durch die schwachen Rückzahlungsbemühungen kaum relativiert wird (vgl. BGr, 26. April 2017,

2C_1118/2016, E. 3.4).

2.3

Dem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:

2.3.1

Mit der persönlichen Situation

des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich

auseinandergesetzt und die einer Ausweisung entgegenstehenden Interessen

zutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 33 Jahren in die

Schweiz ein und hält sich seit rund 17 Jahren im Land auf, was grundsätzlich

ein gewisses privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert.

Eine Wegweisung in sein Heimatland stellt eine gewisse Härte dar, würde ihn

aber nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er wurde in seinem

kosovarischen Heimatland bis ins Erwachsenenalter sozialisiert. Auch während

seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er zwei- bis dreimal jährlich sein

Heimatland, wo auch seine Ehefrau sowie seine Tochter aus einer vorherigen

Beziehung wohnen. Zuletzt war er im August 2023 im Kosovo. Folglich ist ihm

sein Heimatland nach wie vor vertraut. In seinem Heimatland leben zudem zwei

seiner Geschwister, zu welchen er eigenen Angaben zufolge weiterhin Kontakt

unterhält. Diese können ihm bei der Wiedereingliederung im Heimatland

behilflich sein. Sodann ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues

Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale

und familiäre Kontakte verfügen. Er verfügt in Anbetracht seiner jetzigen

Arbeitsstelle über Berufserfahrung in der Baubranche, welche ihm auch im

Heimatland von Nutzen sein wird.

Obwohl der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in der Schweiz

lebt, gelang es ihm nicht, sich in dem von einem Ausländer zu erwartenden Mass

zu integrieren. Trotz seiner langen Landesanwesenheit geht aus den Akten nicht

hervor, dass er hier über verfestigte ausserfamiliäre soziale Kontakte verfügt,

noch gehört er einem Verein an. Zwar ist er hier familiär eng verbunden,

dennoch vermochte ihn seine Familie aber bislang nicht von Delikten und der

Schuldenwirtschaft abzuhalten. Seine hiesige Integration ist jedenfalls durch

die wiederholte Delinquenz sowie seine bis zur Einleitung des vorliegenden

migrationsrechtlichen Verfahrens mangelhafte wirtschaftliche Integration stark

getrübt, während seine soziale Integration jedenfalls nicht über übliche

Integrationserwartungen hinausgeht. Auch sind keine nachvollziehbaren Gründe

für einen derartigen Integrationsmisserfolg ersichtlich. Folglich kann nicht

von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Es ist

ihm als in Kosovo aufgewachsenem und sozialisiertem Mann möglich, in der Heimat

erneut eine Existenz aufzubauen.

Damit überwiegt das öffentliche

Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und

erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig.

Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die ausgefällten

Strafen noch die Verwarnung noch die zuletzt verfügte Rückstufung

einen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.

2.4

Auch aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kann der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten ableiten, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er zu

seinen hier lebenden Geschwistern in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.

Das klar überwiegende

öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer

Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder

einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96

AIG entgegen.

Auch Vollzugshindernisse im

Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde

damit zu Recht die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

verweigert.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).