VB.2023.00699
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00699
21. Februar 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25159)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00699
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Drempetic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der 1973 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete
am 3. Februar 2006 im Kosovo die Schweizer Bürgerin C. Nachdem er am 12. Juli
2006 in die Schweiz eingereist war, erhielt er zuerst eine
Aufenthaltsbewilligung und am 27. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung
im Kanton Bern. Die Ehegatten trennten sich am 1. Februar 2012; ihre Ehe
wurde am 20. Oktober 2016 geschieden. Aus einer Beziehung von A mit einer Landsfrau ging 2016 im Kosovo die Tochter D hervor.
B.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist A
mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. So erwirkte er vom 17. Juni
2015 bis 26. Oktober 2017 in vier Straferkenntnissen Geldstrafen von
insgesamt 56 Tagessätzen und Bussen von total Fr. 900.-. Gegen ihn
waren im Kanton Bern am 14. Dezember 2017 35 nicht getilgte Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 54'616.31 verzeichnet.
C. Am
11. Januar 2018 zog A von E
in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt erteilte ihm am 5. September
2018 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 21. November
2018 verwarnte das Migrationsamt A wegen mutwilliger
Schuldenwirtschaft und drohte ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
an.
D.
Am 11. September 2020 erlitt A einen Unfall. Er war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig und
bezog Taggelder der Unfallversicherung. Gemäss den Betreibungsregisterauszügen
der Betreibungsämter Volketswil und Seeland (Dienstelle E) vom 2. bzw. 3. November
2020 lagen gegen A total 71 offene Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 129'292.52 vor.
E.
Aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft und
mangelhafter Integration widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. November
2020 die Niederlassungsbewilligung von A (Rückstufung) und
hielt fest, dass diesem nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, befristet auf ein Jahr nach
Bewilligungserteilung. An die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung knüpfte das
Migrationsamt Bedingungen (lückenlose Erfüllung der finanziellen
Verpflichtungen, Sanierung der bestehenden Schulden, Nachgehen einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit mit einem Vollzeitpensum, strafloses
Verhalten sowie Nachkommen der Mitwirkungspflicht). Am 26. Januar 2021
wurde A eine bis am 14. November 2021 befristete
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
F.
Am 17. Februar 2021 meldete sich A bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
(nachfolgend IV-Stelle) an. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. Mai
2021 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Am 2. September 2021 verheiratete
sich der Rekurrent im Kosovo mit der Landsfrau F. Der Rekurrent beantragte am
20. September 2021 die Bewilligungsverlängerung.
G.
Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland
vom 4. November 2021 wurde A des mehrfachen
Diebstahls für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7
Monaten (Probezeit: 5 Jahre) verurteilt.
H.
Das Migrationsamt forderte A am
26. Oktober 2021 auf, sich zur Schuldensituation zu äussern. Mit
Stellungnahme vom 15. November 2021 teilte er u. a. mit,
dass er am 9. Dezember 2021 operiert werde. Zudem habe die IV-Stelle ihm
am 21. Oktober 2021 mitgeteilt, dass Eingliederungsmassnahmen nicht
möglich seien und sein Rentenanspruch nun geprüft werde. Am 23. Februar
2022 wurde A durch die Kantonspolizei Zürich das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gewährt. Dabei gab er an, weiterhin Taggelder der
Unfallversicherung zu beziehen.
I.
Laut den Betreibungsregisterauszügen der
Betreibungsämter Volketswil und Seeland (Dienstelle E) vom 13. bzw. 14. Oktober
2022 bestanden gegen A insgesamt 75 nicht getilgte
Verlustscheine in Höhe von gesamthaft Fr. 134'076.22.
J.
Nach weiteren Abklärungen gewährte das Migrationsamt A
am 30. Januar 2023 ergänzend das rechtliche Gehör. Am 30. März
2023 nahm er Stellung. Die Unfallversicherung stellte die Taggeld- und
Heilkostenleistungen per 31. März 2023 ein.
Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies
das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. Juli
2023 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 24. Oktober 2023 ab. Sie setzte A eine Frist zum Verlassen
der Schweiz bis zum 24. Januar 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und es sei das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 33
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim
Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) sowie von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in Betracht zu
ziehen.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren
Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab
Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr,
12.
November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt
indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der
Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse
Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1;
BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine Rückstufung
vorgenommen, so ist nach der Rückstufung ein Widerruf oder eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung
verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren
Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g
AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem
Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) genügen (BGr, 19. Oktober
2021, 2C_667/2020, E. 2.6, zur Publikation vorgesehen; 19. Oktober
2021, 2C_96/2021, E. 4.5).
2.2.2
Der
Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Aus den Akten geht hervor, dass das
Migrationsamt den Beschwerdeführer bereits am 21. November 2018 wegen
mutwilliger Schuldenwirtschaft verwarnt hatte. Zwar ist dem Beschwerdeführer
insoweit zu folgen, als dessen Gesamtverschuldung sich seit der Rückstufung
seiner Bewilligung vom 16. November
2020.
nicht weiter erhöht hat. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass aus den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter Volketswil und
Seeland vom 2. bzw. 3. November 2020 71 offene Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 129'292.52
hervorgehen. Am 13. bzw. 14. Oktober 2022 bestanden gegen den
Beschwerdeführer 75 nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von total Fr. 134'076.22. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend
feststellte, handelt es sich hierbei um keine neuen Verlustscheine, sondern um
solche, die noch vor der Rückstufungsverfügung ergangen sind, zumal diese
lediglich einen Monat nach der Rückstufungsverfügung ausgestellt wurden.
Folglich hat sich der Beschwerdeführer seit der Rückstufungsverfügung nicht
weiter verschuldet; aber es liegen nach wie vor noch 75 nicht getilgte
Verlustscheine in Höhe von total Fr. 134'076.22 vor.
2.2.3
Soweit der
Beschwerdeführer nun geltend macht, dass er sich nachweislich um den
Schuldenabbau bemüht habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
war zwar ab 11. September 2020 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig
und erhielt vom 11. September 2020 bis zum 31. Januar 2023 Taggelder
im Umfang von Fr. 140'070.- bzw.
Fr. 4'914.75 netto pro Monat. Auch ging er nach einem
Monat nach der Einstellung der Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. März
2023.
bereits einer Anstellung im Stundenlohn bei der G GmbH nach. Per 1. Juni
2023.
trat er schliesslich eine Anstellung bei der H GmbH als … auf Abruf
an, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'234.- erzielte. Folglich erhielt der Beschwerdeführer über die Jahre
hinweg ein angemessenes monatliches Einkommen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zu
folgen, wonach er geringfügig Schulden abbezahlt habe. So hat er vom 8. März
2021.
bis zum 19. September 2022 insgesamt Fr. 5'645.45 an das Betreibungsamt Volketswil überwiesen. Zudem sollen gemäss
der Vereinbarung mit dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland seit Juli 2022
monatliche Ratenzahlungen von Fr. 250.- geflossen sein. Auch hat er an die
I AG eine Schuld in Höhe von Fr. 250.- abbezahlt und damit im
Zeitraum von der Rückstufungsverfügung vom 16. November 2020 bis zum 30. September
2023.
an gerechnet eine Gesamtschuld von Fr. 9'638.90 beglichen. Dennoch setzten entsprechende Bemühungen erst sehr spät und
offenkundig erst unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung ein. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten,
wonach es sich bei der Schuldentilgung lediglich um bescheidene
Abzahlungsleistungen handelte. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen
zutreffend festhielt und auf welche verwiesen werden kann, erwirtschaftete der
Beschwerdeführer seit dem 11. September 2020 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'914.75.
Stellt man nun dem Einkommen seinen monatlichen Lebensbedarf von Fr. 3'335.80
gegenüber, ergibt dies einen Überschuss von rund Fr. 1'579.- pro Monat.
Bei einer Schuldentilgungsrate von Fr. 279.- pro Monat ergibt das
lediglich 17,6 % seines Überschusses. Dementsprechend wendete der
Beschwerdeführer nicht einmal einen Fünftel seines Überschusses zur
Schuldentilgung auf, obwohl ihm in Hinblick auf seine wirtschaftlichen
Möglichkeiten ohne Weiteres viel mehr möglich gewesen wäre, zumal keine
anderweitigen gesundheitsbedingten Ausgaben substanziiert geltend gemacht
wurden. Damit liegt der Verdacht nahe, dass keine solchen
vorliegen und der Beschwerdeführer das Geld nach seinem Belieben verwendet
hatte, zumal es am Beschwerdeführer gewesen wäre, entsprechende Nachweise ins
Recht zu legen. Die Schuldentilgungsraten von Fr. 279.- pro Monat (17,6 % seines
Überschusses) erscheinen angesichts des hohen Ausstandes von Fr. 134'076.22 und mangels eines
belegten langfristigen Schuldensanierungskonzepts nicht als hinreichend, um von
einem wirklichen Willen zur raschmöglichsten Sanierung der finanziellen
Situation auszugehen (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_584/2020; E. 7.2;
29.
Februar 2016, 2C_895/2015, E. 3.2.2).
2.2.4
Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer gegenüber dem Konkursamt J am 10. Mai 2021 im Nachgang an
die Konkurseröffnung angab, dass er jeweils Fr. 3'900.- pro Monat von der
Unfallversicherung erhalte, obwohl es sich um eine weitaus höhere Summe (Fr. 4'914.75 netto pro Monat) gehandelt hatte. Darüber hinaus äusserte
sich der Beschwerdeführer am 29. September 2023
dahingehend, dass für ihn kein dringender Anlass zur Tilgung der alten Schulden
nach dem Privatkonkurs mehr bestanden habe. Insoweit kann nicht beanstandet werden, wenn die Vorinstanz
zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg an
ernstzunehmenden, auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Sanierungsbemühungen
fehlte. Selbst vor Verwaltungsgericht stellt sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, dass es nachvollziehbar sei, dass eine Person, die soeben
Privatkonkurs gemacht habe, nicht zuallererst an die Gläubiger denke. Für ihn
habe in der Zeit nach dem Privatkonkurs "kein dringlicher Anlass"
bestanden, noch mehr als die bereits bezahlten Fr. 10'000.-
zurückzubezahlen. Obwohl der Beschwerdeführer über eine hohe Schuldenlast in
Höhe von Fr. 134'076.22 verfügt, hielt er es nicht für angezeigt, trotz
verfügbarer Mittel und der angedrohten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bei fehlender Sanierung der bestehenden Schulden, sich
ernsthaft, konstant und effizient um eine langfristige Schuldensanierung zu
bemühen. Dies ist ohne Weiteres als mutwillig zu werten. Schliesslich stellt
sich die Lage nicht wesentlich anders dar als bei Konstellationen, bei welchen
gar keine Rückzahlungsbemühungen ersichtlich sind. Nach dem Ausgeführten
erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG. Darüber hinaus hat er mangels ernsthafter, konstanter und effizienter
Schuldensanierung auch die ihm in der Rückstufungsverfügung auferlegte
Bedingung nicht eingehalten, wodurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG erfüllt ist.
Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner
mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im
Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.
2.2.5
Bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen ist zu
beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung
der Gläubigerforderungen bestehen. Deshalb sind bei der Interessenabwägung auch
die künftigen Aussichten auf einen Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern
ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann
(vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September
2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Dass die Schuldentilgung durch eine Wegweisung
aus der Schweiz erschwert werden kann, darf jedoch nicht dazu führen, dass
verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die
ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl.
VGr, 20. März 2019, VB.2019.00092, E. 5.1). Angesichts der sehr
spärlichen und nicht seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechenden
Anstrengungen zum Schuldenabbau dürfte die Anwesenheit des Beschwerdeführers in
der Schweiz jedoch auch für seine Gläubiger von keiner grossen Bedeutung sein.
Vielmehr besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer während eines weiteren
hiesigen Aufenthalts zusätzliche uneinbringliche Schulden anhäuft.
Nach dem
Gesagten ist dem Beschwerdeführer die lange andauernde mutwillige
Schuldenwirtschaft ohne Weiteres vorzuwerfen. Sein bisheriges Verhalten lässt
nicht darauf schliessen, dass er sich ernsthaft seinen wirtschaftlichen
Möglichkeiten entsprechend um die Regulierung seiner Schulden bemüht und
inskünftig neue Schulden tatsächlich vermeiden wird. Ebenfalls anzumerken ist,
dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich zu Klagen Anlass
gegeben hat, was bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls negativ ins Gewicht
fällt.
Insgesamt ist
daher von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: Der
Beschwerdeführer liess sich weder von ausländerrechtlichen Verwarnungen
noch von der zuletzt verfügten Rückstufung von der Aufrechterhaltung seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft
abhalten noch zu einer nachhaltigen und seinen Möglichkeiten
entsprechenden Verhaltensänderung bewegen.
All dies lässt auf ein insgesamt
weiterhin sehr hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen, welches auch
durch die schwachen Rückzahlungsbemühungen kaum relativiert wird (vgl. BGr, 26. April 2017,
2C_1118/2016, E. 3.4).
2.3
Dem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:
2.3.1
Mit der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich
auseinandergesetzt und die einer Ausweisung entgegenstehenden Interessen
zutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 33 Jahren in die
Schweiz ein und hält sich seit rund 17 Jahren im Land auf, was grundsätzlich
ein gewisses privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert.
Eine Wegweisung in sein Heimatland stellt eine gewisse Härte dar, würde ihn
aber nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er wurde in seinem
kosovarischen Heimatland bis ins Erwachsenenalter sozialisiert. Auch während
seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er zwei- bis dreimal jährlich sein
Heimatland, wo auch seine Ehefrau sowie seine Tochter aus einer vorherigen
Beziehung wohnen. Zuletzt war er im August 2023 im Kosovo. Folglich ist ihm
sein Heimatland nach wie vor vertraut. In seinem Heimatland leben zudem zwei
seiner Geschwister, zu welchen er eigenen Angaben zufolge weiterhin Kontakt
unterhält. Diese können ihm bei der Wiedereingliederung im Heimatland
behilflich sein. Sodann ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues
Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale
und familiäre Kontakte verfügen. Er verfügt in Anbetracht seiner jetzigen
Arbeitsstelle über Berufserfahrung in der Baubranche, welche ihm auch im
Heimatland von Nutzen sein wird.
Obwohl der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in der Schweiz
lebt, gelang es ihm nicht, sich in dem von einem Ausländer zu erwartenden Mass
zu integrieren. Trotz seiner langen Landesanwesenheit geht aus den Akten nicht
hervor, dass er hier über verfestigte ausserfamiliäre soziale Kontakte verfügt,
noch gehört er einem Verein an. Zwar ist er hier familiär eng verbunden,
dennoch vermochte ihn seine Familie aber bislang nicht von Delikten und der
Schuldenwirtschaft abzuhalten. Seine hiesige Integration ist jedenfalls durch
die wiederholte Delinquenz sowie seine bis zur Einleitung des vorliegenden
migrationsrechtlichen Verfahrens mangelhafte wirtschaftliche Integration stark
getrübt, während seine soziale Integration jedenfalls nicht über übliche
Integrationserwartungen hinausgeht. Auch sind keine nachvollziehbaren Gründe
für einen derartigen Integrationsmisserfolg ersichtlich. Folglich kann nicht
von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Es ist
ihm als in Kosovo aufgewachsenem und sozialisiertem Mann möglich, in der Heimat
erneut eine Existenz aufzubauen.
Damit überwiegt das öffentliche
Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und
erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig.
Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die ausgefällten
Strafen noch die Verwarnung noch die zuletzt verfügte Rückstufung
einen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.
2.4
Auch aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er zu
seinen hier lebenden Geschwistern in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.
Das klar überwiegende
öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder
einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96
AIG entgegen.
Auch Vollzugshindernisse im
Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde
damit zu Recht die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
verweigert.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).