VB.2023.00701
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00701
11. Juli 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25492)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00701
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geb. 1988) ist eine Staatsangehörige von Myanmar.
Sie schloss am 1. Dezember 2008 in Myanmar die Ehe mit dem Landsmann C
(geb. 1984). C reiste am 9. August 2009 als Asylsuchender in die
Schweiz ein, woraufhin das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Staatssekretariat für Migration, SEM) mit Verfügung vom 3. Februar 2012
das Asylgesuch abwies, seine Flüchtlingseigenschaft feststellte und seine
vorläufige Aufnahme anordnete. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte C
am 4. April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung und am 15. Juni 2023 die
Niederlassungsbewilligung.
Mit Gesuch vom 23. Februar 2023 beantragte C die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A im Rahmen eines Familiennachzugs.
Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2023 ab.
Erwägungen
II.
Einen am 13. September 2023 hiergegen erhobenen
Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
24.
Oktober 2023 ab.
III.
Am 24. November 2023 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die
Verfügung des Migrationsamts vom 14. August 2023 sowie
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom
24.
Oktober 2023 aufzuheben und sei ihr die Einreise zu bewilligen und
nach erfolgter Einreise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 seien die Kosten des Rekursverfahrens
dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses sei zu verpflichten, A eine
Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'000.- zu bezahlen. Ausserdem
beantragte A die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 wurde A
aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.-
zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
29.
November 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt,
es sei in Anwendung von § 59 VRG eine mündliche Verhandlung durchzuführen
und es seien sowohl sie und ihr Ehemann als auch dessen ehemalige
Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt D anzuhören.
2.2
Gemäss
§ 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es
eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch
zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten
nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage
bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten
beurteilen. Namentlich konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bereits
wiederholt schriftlich wirksam zur Geltung bringen. Die Anhörung des Ehemanns
und von dessen Sozialarbeiterin sind sodann vorliegend nicht notwendig, da die
Tatsache, die sie beweisen soll, nicht entscheiderheblich ist (vgl. unten
E. 3.4). Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ist daher nicht stattzugeben.
3.
3.1
Streitgegenstand ist die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zum Verbleib bei ihrem
Ehemann, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gestützt auf
Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
Da der Ehemann der Beschwerdeführerin als Niedergelassener über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügt, kann er sich sodann auch auf das Recht auf Achtung
des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.
3.2
Der
Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1
AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Ausländerinnen und
Ausländer, die vorläufig aufgenommen wurden, müssen, bevor sie um
Familiennachzug ersuchen können, zunächst eine Frist von drei Jahren abwarten
(bis 31. Mai 2024: aArt. 85 Abs. 7 AIG [AS 2007 5437]; seit dem
1.
Juni 2024: Art. 85c Abs. 1 AIG). Die Fünfjahresfrist für den
Nachzug beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem die dreijährige Wartefrist gemäss
aArt. 85 Abs. 7 AIG abgelaufen ist oder mit der Entstehung des
Familienverhältnisses, wenn dieses erst nach Ablauf der Wartefrist entsteht
(Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Ein
Statuswechsel löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch
gestellt worden ist (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1
mit Hinweisen; ferner VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1). Nach
Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG).
3.3
Der
Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 3. Februar 2012 vorläufig
aufgenommen. Er durfte seine Ehefrau somit frühestens am 3. Februar 2015
nachziehen und die fünfjährige Nachzugsfrist endete am 3. Februar 2020.
Das (erstmalige) Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin vom
23.
Februar 2022 war vor diesem Hintergrund verspätet.
3.4
Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor,
ihr Ehemann sei von seiner damaligen Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der
Stadt D falsch hinsichtlich der Möglichkeiten für einen Nachzug der
Beschwerdeführerin informiert worden, weshalb die Nachzugsfrist
wiederherzustellen sei.
Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV geltend
macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar geht aus den Akten hervor, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin sich mit den jeweils für ihn zuständigen
Personen bei den Sozialen Diensten der Stadt D auch über die räumliche
Trennung von seiner Ehefrau und den Wunsch der Wiedervereinigung unterhielt.
Die Aktennotizen enthalten aber keine Hinweise darauf, dass ihm seitens der
Sozialen Dienste diesbezüglich Auskünfte erteilt worden wären, wie er für einen
Familiennachzug vorzugehen hätte oder was die Voraussetzungen hierfür sind.
Ohnehin sind die Handlungen und Äusserungen der Sozialarbeiterin des Ehemanns
der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu
begründen, da die Sozialarbeiterin für die Bewilligung des Familiennachzugs
unzuständig ist (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.1.1; VGr, 8. Juni 2023,
VB.2022.00642, E. 3.4.3). Ferner bringt die Beschwerdeführerin nur vor,
ihr Ehemann sei unter dem Eindruck gestanden, er könne sie als vorläufig
Aufgenommener nicht nachziehen und brauche zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm am 4. April
2018.
erteilt. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm noch möglich gewesen,
fristgerecht um den Nachzug der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Dass er dennoch
fast vier weitere Jahre mit dem Nachzugsgesuch zuwartete, lässt sich nicht mit
der behaupteten falschen Auskunft der Sozialen Dienste erklären. Ferner besteht
keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, nach der sie alle
ausländischen Personen über sämtliche sie betreffende Fristen aktiv informieren
müssten. Es wäre an der Beschwerdeführerin und an ihrem Ehemann gewesen, sich
rechtzeitig über die Nachzugsvoraussetzungen zu informieren (vgl. VGr,
8.
Juni 2023, VB.2022.00642, E. 3.4.3).
3.5
Nach dem
Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die am 3. Februar 2020 abgelaufene
Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin wiederherzustellen. Das Gesuch ihres
Ehemanns vom 23. Februar 2022 war verspätet. Vor diesem Hintergrund kann
auf eine Befragung der Sozialarbeiterin, der Beschwerdeführerin und deren
Ehemann verzichtet werden und ist in dem entsprechenden Verzicht der Vorinstanz
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
4.
4.1
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Nach
der Rechtsprechung hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt
hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)
Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die
familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das
dem Ziel und Zweck von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde
liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht
objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen
und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug
kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von
Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat
und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen
Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung
freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der
Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020,
E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 –
11.
Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen];
VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.4). Ob wichtige
familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden
(BGr, 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3.6; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 3).
4.2
Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK
und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen
Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für
einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen
Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht
nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn
von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei
ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch
auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht
verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. –
21.
April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019,
2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1).
4.3
Art. 8
EMRK gewährt der ausländischen Person oder einem ausländischen Ehepaar nicht
das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenken (BGr,
18.
Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Aus
Art. 8 EMRK ergibt sich weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für
das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK
geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von
Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Muss eine ausländische
Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das
Land verlassen oder kann nicht einreisen, haben dies ihre Angehörigen –
besondere Umstände vorbehalten – hinzunehmen, wenn ihnen eine Ausreise "ohne
Schwierigkeiten" möglich ist; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die
Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres
zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des
Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014,
E. 4.3.1 mit Hinweisen; bestätigt in BGr, 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3.6, und BGr, 24. Mai 2019, 2C_889/2018,
E. 3.1).
4.4
Es obliegt
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen
familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl.
Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2, und
15.
September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1).
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann heirateten am 1. Dezember 2008 im
gemeinsamen Heimatland Myanmar. Am 31. Juli 2009 verliess der Ehemann
Myanmar, reiste am 9. August 2009 in die Schweiz ein und stellte am
30.
April 2010 ein Asylgesuch. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom
3.
Februar 2012 abgewiesen. Das BFM stellte in dieser Verfügung fest, dass
der Ehemann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle,
verweigerte ihm aber das Asyl, da er erst durch subjektive Nachfluchtgründe im
Sinn von Art. 54 AsylG (illegale Ausreise, Stellen eines Asylantrags im
Ausland) zum Flüchtling geworden sei. Weiter verfügte das BFM die vorläufige
Aufnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Schweiz, da er als
Flüchtling dem Nichtrückschiebegebot aus Art. 5 Abs. 1 AsylG
unterliege und ein Vollzug der (ebenfalls angeordneten) Wegweisung nach Myanmar
zum damaligen Zeitpunkt nicht zulässig gewesen wäre. Die Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
5.2
Mit der
Dispositiv
Anerkennung als Flüchtling hat das BFM entschieden, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin in Myanmar wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und
entsprechend nicht dorthin zurückgeschoben werden darf (Art. 5 Abs. 1
AsylG). Soweit ersichtlich hat sich dieser Situation seither nichts geändert.
Zumindest ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass bis zur Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung am 4. April 2018 eine Beendigung der vorläufigen
Aufnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin gemäss Art. 84 Abs. 2
AIG ins Auge gefasst worden wäre. Ohnehin ist auch die generelle
Sicherheitslage in Myanmar zurzeit schlecht. Am 1. Februar 2021 hat (nach
einer vorübergehenden Phase der Demokratisierung ab 2015) erneut eine
Militärregierung die Macht übernommen und den Ausnahmezustand verhängt. Es
werden im ganzen Land praktisch täglich Anschläge verübt. In der Heimatregion
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns (Provinz Chin) findet aktuell ein
bewaffneter Konflikt zwischen Rebellengruppen und der Armee statt (zum Ganzen:
www.eda.admin.ch > EDA > Reisehinweise > Myanmar [zuletzt abgerufen am
10. Juni 2024]). Es ist nicht auszuschliessen, dass folglich zurzeit
aufgrund von Art. 83 Abs. 4 AIG generell keine Rückführungen nach
Myanmar möglich sind, auch wenn diese Frage soweit ersichtlich bislang noch
nicht vom Bundesverwaltungsgericht geklärt wurde. Es ist dem Ehemann der
Beschwerdeführerin als anerkanntem Flüchtling vor diesem Hintergrund nicht
zuzumuten, seine Ehe mit der Beschwerdeführerin in Myanmar zu leben.
5.3 Wie
erwähnt, überwiegt in einer Konstellation, in der die familiären Beziehungen
während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen
Kommunikationsmittel gelebt werden, regelmässig das dem Ziel und Zweck von
Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse
an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind,
etwas anderes nahelegen (vgl. oben E. 4.1).
Seit der Ausreise des Ehemanns aus Myanmar im Jahr 2009 haben
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Beziehung vor allem über moderne
Kommunikationsmittel gelebt. In den Jahren 2013, 2016, 2017, 2018, 2019 und
2022 konnten sie sich zusätzlich in Thailand treffen. Gemäss eigenen Angaben
wuchs beim Ehemann der Beschwerdeführerin nach den Wahlen 2015 der Wunsch, in
die Heimat zurückzukehren und mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben.
Pläne, dies im Jahr 2020 zu tun, seien jedoch durch die Covid-19-Pandemie
verhindert worden und 2021 habe die erneute Machtübernahme durch das Militär
Myanmar in einen "Albtraum" gestürzt. Nebst der Verhinderung der
Heimkehr ihres Ehemannes hat sich mit dem Militärputsch in Myanmar auch die
Situation der Beschwerdeführerin massgeblich verschlechtert. Ihr Vorbringen,
wonach das Dorf, in welchem sie wohnte (E, F Township, Chin State), im
August 2021 von Regierungstruppen zerstört worden sei, weshalb sie zu einer
intern vertriebenen Person geworden sei und ihr ganzes Hab und Gut habe
zurücklassen müssen, erscheint mit Blick auf die eingereichten und weiteren
online verfügbaren Medienberichte glaubhaft. Die hieraus folgende prekäre
Lebenssituation dürfte auch ihre Reisemöglichkeiten einschränken, da aufgrund
der Bürgerkriegssituation zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
bestehen (vgl. bspw. act. …, wonach die Schweizer Vertretung in Myanmar
aufgrund der aktuellen Situation mit einem Zeitaufwand von drei Tagen dafür
rechnet, dass ein Vertrauensanwalt aus Yangon in die Region Saigang reisen
kann; act. …, wonach gewisse Regionen nicht mehr per Inlandflug erreichbar
sind). Zwar war es der Beschwerdeführerin dennoch möglich, ihren Ehemann im
Jahr 2022 erneut in Thailand zu treffen, diese Reise unternahmen die beiden
jedoch vornehmlich, um die notwendigen Formalitäten für den beantragten
Familiennachzug bei der Schweizer Botschaft zu erledigen, und es kann daraus
nicht zwingend geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft
ohne Weiteres die Möglichkeit haben wird, ihren Ehemann regelmässig im nahen
Ausland zu treffen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die durch das Regime
veranlassten teilweisen Abschaltungen des Internets in gewissen Regionen des
Landes auch die Fortführung der Kommunikation mittels modernen
Kommunikationsmitteln zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in
Zukunft erschweren werden (vgl. United Nations Office of the High Commissioner
of Human Rights, 7. Juni 2022, www.ohchr.org/en/press-releases/2022/06/myanmar-un-experts-condemn-militarys-digital-dictatorship
[zuletzt abgerufen am 20. Juni 2024]). Insofern besteht mit dem
Regierungswechsel und den darauffolgenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen,
welche die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen direkt betroffen haben und
weiterhin betreffen, ein objektiver Grund, aufgrund dessen der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Fortführung einer Fernbeziehung wie
bisher nicht mehr zumutbar ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bereits
deutsche Sprachkenntnisse erworben und verfügt über eine Ausbildung in der
Pflege, was ihr eine berufliche Integration in der Schweiz ermöglichen sollte.
Damit überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beschwerdeführerin am
konventionsrechtlich geschützten gemeinsamen Familienleben in der Schweiz das
in der Fristenregelung von Art. 47 AIG zum Ausdruck kommende Interesse an
der Einwanderungsbeschränkung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Das
Vorliegen eines wichtigen familiären Grunds im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG ist zu bejahen.
6.
6.1 Der
Ehemann der Beschwerdeführerin bewohnt in G eine 2-Zimmer-Wohnung. Für ein
Ehepaar kann diese ohne Weiteres als bedarfsgerecht qualifiziert werden (vgl.
VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00728, E. 6.1).
6.2
6.2.1
Ferner konnte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin 2017 nachhaltig von
der Sozialhilfe ablösen. Er bezieht keine Ergänzungsleistungen und in seinem
Betreibungsregisterauszug sind keine Betreibungen verzeichnet.
6.2.2
Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet als … im Hotel H. Er
verdient hierbei monatlich netto rund Fr. 5'000.-. Diesen Einnahmen sind
die voraussichtlichen monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaars
gegenüberzustellen. Der monatliche Bedarf der Eheleute ist anhand der
SKOS-Richtsätze sowie der aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu
errechnen. Der Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf
Fr. 1'577.- pro Monat. Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'081.-
zu addieren. Die Kosten der Krankenkassenprämien belaufen sich für den Ehemann
der Beschwerdeführerin in Anbetracht des zwischenzeitlich erfolgten
Prämienanstiegs vermutlich auf monatlich Fr. 350.-. Für die
Beschwerdeführerin ist mit ähnlichen Kosten zu rechnen. Des Weiteren sind die
Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal
Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021,
VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis). Zudem sind angesichts der
regelmässigen Nachtarbeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin gemäss SKOS-Richtlinien
Fr. 200.- für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Daraus ergibt
sich ein Bedarf von Fr. 3'618.- pro Monat.
Das Ehepaar vermag seinen Lebensunterhalt folglich bereits
mit dem Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu decken, auch wenn
gewisse Bedarfspositionen in Zukunft noch höher ausfallen würden. Ohnehin ist
nach der Einreise auch mit einem gewissen Einkommen der Beschwerdeführerin zu
rechnen.
6.3 Die
Beschwerdeführerin hat schliesslich bereits Sprachkurse für die deutsche
Sprache besucht, womit auch die Voraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1
lit. d AIG erfüllt ist (vgl. VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00518,
E. 4.3, wo bereits eine Anmeldung für einen Sprachkurs als ausreichend
erachtet wurde).
6.4 Da alle
Voraussetzungen von Art. 43 AIG erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-
(je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff.- I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 14. August 2023 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 24. Oktober 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner
auferlegt.
Der
Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von der
Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatsekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).