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Entscheid

VB.2023.00701

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00701

11. Juli 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25492)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00701

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geb. 1988) ist eine Staatsangehörige von Myanmar.

Sie schloss am 1. Dezember 2008 in Myanmar die Ehe mit dem Landsmann C

(geb. 1984). C reiste am 9. August 2009 als Asylsuchender in die

Schweiz ein, woraufhin das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Staatssekretariat für Migration, SEM) mit Verfügung vom 3. Februar 2012

das Asylgesuch abwies, seine Flüchtlingseigenschaft feststellte und seine

vorläufige Aufnahme anordnete. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte C

am 4. April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung und am 15. Juni 2023 die

Niederlassungsbewilligung.

Mit Gesuch vom 23. Februar 2023 beantragte C die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A im Rahmen eines Familiennachzugs.

Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2023 ab.

Erwägungen

II.

Einen am 13. September 2023 hiergegen erhobenen

Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom

24.

Oktober 2023 ab.

III.

Am 24. November 2023 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die

Verfügung des Migrationsamts vom 14. August 2023 sowie

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom

24.

Oktober 2023 aufzuheben und sei ihr die Einreise zu bewilligen und

nach erfolgter Einreise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung

von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 seien die Kosten des Rekursverfahrens

dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses sei zu verpflichten, A eine

Parteientschädigung von mindestens Fr. 2'000.- zu bezahlen. Ausserdem

beantragte A die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 wurde A

aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.-

zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

29.

November 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt,

es sei in Anwendung von § 59 VRG eine mündliche Verhandlung durchzuführen

und es seien sowohl sie und ihr Ehemann als auch dessen ehemalige

Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt D anzuhören.

2.2

Gemäss

§ 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es

eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch

zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten

nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage

bieten. Vorliegend lässt sich der Sachverhalt hinreichend anhand der Akten

beurteilen. Namentlich konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bereits

wiederholt schriftlich wirksam zur Geltung bringen. Die Anhörung des Ehemanns

und von dessen Sozialarbeiterin sind sodann vorliegend nicht notwendig, da die

Tatsache, die sie beweisen soll, nicht entscheiderheblich ist (vgl. unten

E. 3.4). Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ist daher nicht stattzugeben.

3.

3.1

Streitgegenstand ist die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zum Verbleib bei ihrem

Ehemann, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gestützt auf

Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn

sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin als Niedergelassener über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht verfügt, kann er sich sodann auch auf das Recht auf Achtung

des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.

3.2

Der

Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1

AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Ausländerinnen und

Ausländer, die vorläufig aufgenommen wurden, müssen, bevor sie um

Familiennachzug ersuchen können, zunächst eine Frist von drei Jahren abwarten

(bis 31. Mai 2024: aArt. 85 Abs. 7 AIG [AS 2007 5437]; seit dem

1.

Juni 2024: Art. 85c Abs. 1 AIG). Die Fünfjahresfrist für den

Nachzug beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem die dreijährige Wartefrist gemäss

aArt. 85 Abs. 7 AIG abgelaufen ist oder mit der Entstehung des

Familienverhältnisses, wenn dieses erst nach Ablauf der Wartefrist entsteht

(Art. 74 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Ein

Statuswechsel löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch

gestellt worden ist (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1

mit Hinweisen; ferner VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1). Nach

Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn

wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG).

3.3

Der

Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 3. Februar 2012 vorläufig

aufgenommen. Er durfte seine Ehefrau somit frühestens am 3. Februar 2015

nachziehen und die fünfjährige Nachzugsfrist endete am 3. Februar 2020.

Das (erstmalige) Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin vom

23.

Februar 2022 war vor diesem Hintergrund verspätet.

3.4

Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor,

ihr Ehemann sei von seiner damaligen Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste der

Stadt D falsch hinsichtlich der Möglichkeiten für einen Nachzug der

Beschwerdeführerin informiert worden, weshalb die Nachzugsfrist

wiederherzustellen sei.

Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen eine

Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 BV geltend

macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar geht aus den Akten hervor, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin sich mit den jeweils für ihn zuständigen

Personen bei den Sozialen Diensten der Stadt D auch über die räumliche

Trennung von seiner Ehefrau und den Wunsch der Wiedervereinigung unterhielt.

Die Aktennotizen enthalten aber keine Hinweise darauf, dass ihm seitens der

Sozialen Dienste diesbezüglich Auskünfte erteilt worden wären, wie er für einen

Familiennachzug vorzugehen hätte oder was die Voraussetzungen hierfür sind.

Ohnehin sind die Handlungen und Äusserungen der Sozialarbeiterin des Ehemanns

der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu

begründen, da die Sozialarbeiterin für die Bewilligung des Familiennachzugs

unzuständig ist (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.1.1; VGr, 8. Juni 2023,

VB.2022.00642, E. 3.4.3). Ferner bringt die Beschwerdeführerin nur vor,

ihr Ehemann sei unter dem Eindruck gestanden, er könne sie als vorläufig

Aufgenommener nicht nachziehen und brauche zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm am 4. April

2018.

erteilt. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm noch möglich gewesen,

fristgerecht um den Nachzug der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Dass er dennoch

fast vier weitere Jahre mit dem Nachzugsgesuch zuwartete, lässt sich nicht mit

der behaupteten falschen Auskunft der Sozialen Dienste erklären. Ferner besteht

keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden, nach der sie alle

ausländischen Personen über sämtliche sie betreffende Fristen aktiv informieren

müssten. Es wäre an der Beschwerdeführerin und an ihrem Ehemann gewesen, sich

rechtzeitig über die Nachzugsvoraussetzungen zu informieren (vgl. VGr,

8.

Juni 2023, VB.2022.00642, E. 3.4.3).

3.5

Nach dem

Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die am 3. Februar 2020 abgelaufene

Nachzugsfrist für die Beschwerdeführerin wiederherzustellen. Das Gesuch ihres

Ehemanns vom 23. Februar 2022 war verspätet. Vor diesem Hintergrund kann

auf eine Befragung der Sozialarbeiterin, der Beschwerdeführerin und deren

Ehemann verzichtet werden und ist in dem entsprechenden Verzicht der Vorinstanz

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.

4.

4.1

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der

Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Nach

der Rechtsprechung hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt

hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)

Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die

familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das

dem Ziel und Zweck von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde

liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht

objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen

und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug

kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von

Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat

und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen

Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung

freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der

Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020,

E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 –

11.

Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen];

VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.4). Ob wichtige

familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden

(BGr, 21. April 2020,

2C_1011/2019, E. 3.3.6; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 3).

4.2

Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK

und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen

Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für

einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen

Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht

nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn

von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei

ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch

auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht

verletzt wird (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. –

21.

April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019,

2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen; ferner BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

4.3

Art. 8

EMRK gewährt der ausländischen Person oder einem ausländischen Ehepaar nicht

das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenken (BGr,

18.

Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Aus

Art. 8 EMRK ergibt sich weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für

das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK

geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von

Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Muss eine ausländische

Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das

Land verlassen oder kann nicht einreisen, haben dies ihre Angehörigen –

besondere Umstände vorbehalten – hinzunehmen, wenn ihnen eine Ausreise "ohne

Schwierigkeiten" möglich ist; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die

Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres

zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des

Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014,

E. 4.3.1 mit Hinweisen; bestätigt in BGr, 21. April 2020,

2C_1011/2019, E. 3.3.6, und BGr, 24. Mai 2019, 2C_889/2018,

E. 3.1).

4.4

Es obliegt

im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen

familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl.

Art. 90 AIG; BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.2, und

15.

September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann heirateten am 1. Dezember 2008 im

gemeinsamen Heimatland Myanmar. Am 31. Juli 2009 verliess der Ehemann

Myanmar, reiste am 9. August 2009 in die Schweiz ein und stellte am

30.

April 2010 ein Asylgesuch. Dieses wurde vom BFM mit Verfügung vom

3.

Februar 2012 abgewiesen. Das BFM stellte in dieser Verfügung fest, dass

der Ehemann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle,

verweigerte ihm aber das Asyl, da er erst durch subjektive Nachfluchtgründe im

Sinn von Art. 54 AsylG (illegale Ausreise, Stellen eines Asylantrags im

Ausland) zum Flüchtling geworden sei. Weiter verfügte das BFM die vorläufige

Aufnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Schweiz, da er als

Flüchtling dem Nichtrückschiebegebot aus Art. 5 Abs. 1 AsylG

unterliege und ein Vollzug der (ebenfalls angeordneten) Wegweisung nach Myanmar

zum damaligen Zeitpunkt nicht zulässig gewesen wäre. Die Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

5.2

Mit der

Dispositiv

Anerkennung als Flüchtling hat das BFM entschieden, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin in Myanmar wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen

Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,

solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und

entsprechend nicht dorthin zurückgeschoben werden darf (Art. 5 Abs. 1

AsylG). Soweit ersichtlich hat sich dieser Situation seither nichts geändert.

Zumindest ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass bis zur Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung am 4. April 2018 eine Beendigung der vorläufigen

Aufnahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin gemäss Art. 84 Abs. 2

AIG ins Auge gefasst worden wäre. Ohnehin ist auch die generelle

Sicherheitslage in Myanmar zurzeit schlecht. Am 1. Februar 2021 hat (nach

einer vorübergehenden Phase der Demokratisierung ab 2015) erneut eine

Militärregierung die Macht übernommen und den Ausnahmezustand verhängt. Es

werden im ganzen Land praktisch täglich Anschläge verübt. In der Heimatregion

der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns (Provinz Chin) findet aktuell ein

bewaffneter Konflikt zwischen Rebellengruppen und der Armee statt (zum Ganzen:

www.eda.admin.ch > EDA > Reisehinweise > Myanmar [zuletzt abgerufen am

10. Juni 2024]). Es ist nicht auszuschliessen, dass folglich zurzeit

aufgrund von Art. 83 Abs. 4 AIG generell keine Rückführungen nach

Myanmar möglich sind, auch wenn diese Frage soweit ersichtlich bislang noch

nicht vom Bundesverwaltungsgericht geklärt wurde. Es ist dem Ehemann der

Beschwerdeführerin als anerkanntem Flüchtling vor diesem Hintergrund nicht

zuzumuten, seine Ehe mit der Beschwerdeführerin in Myanmar zu leben.

5.3 Wie

erwähnt, überwiegt in einer Konstellation, in der die familiären Beziehungen

während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen

Kommunikationsmittel gelebt werden, regelmässig das dem Ziel und Zweck von

Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse

an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind,

etwas anderes nahelegen (vgl. oben E. 4.1).

Seit der Ausreise des Ehemanns aus Myanmar im Jahr 2009 haben

die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Beziehung vor allem über moderne

Kommunikationsmittel gelebt. In den Jahren 2013, 2016, 2017, 2018, 2019 und

2022 konnten sie sich zusätzlich in Thailand treffen. Gemäss eigenen Angaben

wuchs beim Ehemann der Beschwerdeführerin nach den Wahlen 2015 der Wunsch, in

die Heimat zurückzukehren und mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben.

Pläne, dies im Jahr 2020 zu tun, seien jedoch durch die Covid-19-Pandemie

verhindert worden und 2021 habe die erneute Machtübernahme durch das Militär

Myanmar in einen "Albtraum" gestürzt. Nebst der Verhinderung der

Heimkehr ihres Ehemannes hat sich mit dem Militärputsch in Myanmar auch die

Situation der Beschwerdeführerin massgeblich verschlechtert. Ihr Vorbringen,

wonach das Dorf, in welchem sie wohnte (E, F Township, Chin State), im

August 2021 von Regierungstruppen zerstört worden sei, weshalb sie zu einer

intern vertriebenen Person geworden sei und ihr ganzes Hab und Gut habe

zurücklassen müssen, erscheint mit Blick auf die eingereichten und weiteren

online verfügbaren Medienberichte glaubhaft. Die hieraus folgende prekäre

Lebenssituation dürfte auch ihre Reisemöglichkeiten einschränken, da aufgrund

der Bürgerkriegssituation zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit

bestehen (vgl. bspw. act. …, wonach die Schweizer Vertretung in Myanmar

aufgrund der aktuellen Situation mit einem Zeitaufwand von drei Tagen dafür

rechnet, dass ein Vertrauensanwalt aus Yangon in die Region Saigang reisen

kann; act. …, wonach gewisse Regionen nicht mehr per Inlandflug erreichbar

sind). Zwar war es der Beschwerdeführerin dennoch möglich, ihren Ehemann im

Jahr 2022 erneut in Thailand zu treffen, diese Reise unternahmen die beiden

jedoch vornehmlich, um die notwendigen Formalitäten für den beantragten

Familiennachzug bei der Schweizer Botschaft zu erledigen, und es kann daraus

nicht zwingend geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft

ohne Weiteres die Möglichkeit haben wird, ihren Ehemann regelmässig im nahen

Ausland zu treffen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die durch das Regime

veranlassten teilweisen Abschaltungen des Internets in gewissen Regionen des

Landes auch die Fortführung der Kommunikation mittels modernen

Kommunikationsmitteln zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in

Zukunft erschweren werden (vgl. United Nations Office of the High Commissioner

of Human Rights, 7. Juni 2022, www.ohchr.org/en/press-releases/2022/06/myanmar-un-experts-condemn-militarys-digital-dictatorship

[zuletzt abgerufen am 20. Juni 2024]). Insofern besteht mit dem

Regierungswechsel und den darauffolgenden bürgerkriegsähnlichen Zuständen,

welche die Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen direkt betroffen haben und

weiterhin betreffen, ein objektiver Grund, aufgrund dessen der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die Fortführung einer Fernbeziehung wie

bisher nicht mehr zumutbar ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bereits

deutsche Sprachkenntnisse erworben und verfügt über eine Ausbildung in der

Pflege, was ihr eine berufliche Integration in der Schweiz ermöglichen sollte.

Damit überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Beschwerdeführerin am

konventionsrechtlich geschützten gemeinsamen Familienleben in der Schweiz das

in der Fristenregelung von Art. 47 AIG zum Ausdruck kommende Interesse an

der Einwanderungsbeschränkung (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Das

Vorliegen eines wichtigen familiären Grunds im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG ist zu bejahen.

6.

6.1 Der

Ehemann der Beschwerdeführerin bewohnt in G eine 2-Zimmer-Wohnung. Für ein

Ehepaar kann diese ohne Weiteres als bedarfsgerecht qualifiziert werden (vgl.

VGr, 11. Mai 2023, VB.2022.00728, E. 6.1).

6.2

6.2.1

Ferner konnte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin 2017 nachhaltig von

der Sozialhilfe ablösen. Er bezieht keine Ergänzungsleistungen und in seinem

Betreibungsregisterauszug sind keine Betreibungen verzeichnet.

6.2.2

Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet als … im Hotel H. Er

verdient hierbei monatlich netto rund Fr. 5'000.-. Diesen Einnahmen sind

die voraussichtlichen monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaars

gegenüberzustellen. Der monatliche Bedarf der Eheleute ist anhand der

SKOS-Richtsätze sowie der aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu

errechnen. Der Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf

Fr. 1'577.- pro Monat. Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'081.-

zu addieren. Die Kosten der Krankenkassenprämien belaufen sich für den Ehemann

der Beschwerdeführerin in Anbetracht des zwischenzeitlich erfolgten

Prämienanstiegs vermutlich auf monatlich Fr. 350.-. Für die

Beschwerdeführerin ist mit ähnlichen Kosten zu rechnen. Des Weiteren sind die

Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal

Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021,

VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis). Zudem sind angesichts der

regelmässigen Nachtarbeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin gemäss SKOS-Richtlinien

Fr. 200.- für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Daraus ergibt

sich ein Bedarf von Fr. 3'618.- pro Monat.

Das Ehepaar vermag seinen Lebensunterhalt folglich bereits

mit dem Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu decken, auch wenn

gewisse Bedarfspositionen in Zukunft noch höher ausfallen würden. Ohnehin ist

nach der Einreise auch mit einem gewissen Einkommen der Beschwerdeführerin zu

rechnen.

6.3 Die

Beschwerdeführerin hat schliesslich bereits Sprachkurse für die deutsche

Sprache besucht, womit auch die Voraussetzung gemäss Art. 43 Abs. 1

lit. d AIG erfüllt ist (vgl. VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00518,

E. 4.3, wo bereits eine Anmeldung für einen Sprachkurs als ausreichend

erachtet wurde).

6.4 Da alle

Voraussetzungen von Art. 43 AIG erfüllt sind, hat die Beschwerdeführerin

einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug.

7.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.-

(je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff.- I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 14. August 2023 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 24. Oktober 2023 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner

auferlegt.

Der

Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Oktober 2023 verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von der

Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils

zurückerstattet.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatsekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).