VB.2023.00703
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00703
27. März 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25236)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00703
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1980, Staatsangehöriger
von Deutschland, reiste am 25. August 2014 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf seine
(unselbständige) Erwerbstätigkeit als … erteilte ihm das Migrationsamt am 4. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Mai 2016 wurde A die
Arbeitsstelle gekündigt. Am 29. Juni 2016 erlitt A einen Sturz, welchem
ein doppelter Schlaganfall folgte, und war bis auf Weiteres nicht erwerbstätig.
Seit Januar 2016 bezieht A Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020
wies die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich sein Gesuch vom
5. September 2017 um Erhalt einer IV-Rente ab. Nach weiteren
Sachverhaltsabklärungen verlängerte das Migrationsamt am 14. August 2019
die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A bis am 24. August 2021. Am
29. Juli 2021 reichte A – wegen Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes – ein neues Gesuch um Erteilung einer IV-Rente bei der SVA
Zürich ein. Das Verfahren ist noch pendent. Per August 2022 belief sich der von
A bezogene Betrag von Sozialhilfegeldern auf Fr. 234'300.65. Mit Verfügung
vom 2. Februar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 27. Juli 2021 ab und setzte A Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 17. März 2023.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. Oktober
2023.
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
20.
Dezember 2023.
III.
Am 27. November
2023.
erhob A Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei
der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 25. Oktober
2023.
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Weiter sei ihm für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsanwalt zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Am 13. März 2024
reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999.
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12
in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2
Die
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf
das FZA berufen kann, ist unbestritten.
3.
3.1
3.1.1
Freizügigkeitsrechtliche
Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der
Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).
3.1.2
Gemäss (Art. 4 FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.
der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch
um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
3.1.3
War eine ursprünglich
unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen
Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder
ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden
Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr,
2.
August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023,
VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde
diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2
AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits
sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt,
wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach
Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so
erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2
AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten
zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer
Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach
Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so
erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a
Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4
AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder
Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein
freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA)
berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).
3.1.4
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien
Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren
Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai
2002.
(Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung
verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im
vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2
AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August
2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw.
die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum
Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder
mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig
erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1;
VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf folgenden (unbestrittenen)
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stand ab 1. Oktober 2014 in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Firma C in D. Das Verhältnis wurde
bereits im Mai 2016 – mangels genügender Aufträge – aufgelöst. Ab Januar 2016
musste der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am
29.
Juni 2016 erlitt er einen Sturz, welchem ein doppelter Schlaganfall
folgte. Am 5. September 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Erteilung einer IV-Rente bei der SVA Zürich. Aufgrund des IV-Verfahrens
verzichtete das Migrationsamt vorab auf eine Wegweisung des Beschwerdeführers
und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 14. August 2019
bis am 24. August 2021. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wies die SVA
Zürich das Gesuch um Erteilung einer IV-Rente ab und hielt fest, dass beim
Beschwerdeführer seit Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als
Taxifahrer bestehe, er sei allerdings in einer seinen gesundheitlichen
Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
3.2.2
Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft Ende Oktober 2016 verloren und nicht wiedererlangt
habe. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe die
Erwerbstätigkeit als … für ca. ein Jahr und sieben Monate ausgeübt, weshalb ein
Anwendungsfall von Art. 61a Abs. 4 AIG vorliege. Der Beschwerdeführer
habe keine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beruhe auf einer Kündigung seitens der Arbeitgeber. Der
Beschwerdeführer habe erst danach einen Unfall mit Krankheitsfolgen erlitten,
weshalb Art. 61a Abs. 5 AIG keine Anwendung finde. Er habe folglich
die Arbeitnehmereigenschaft Ende Oktober 2016 verloren. Der Beschwerdeführer
sei seit dem 14. Juni 2023 als … bei der E AG (unbefristet) im
Stundenlohn bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden
angestellt. Gemäss Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2023
habe das monatliche Nettogehalt zwischen Fr. 1'206.30 (Juni: 69,39 Stunden,
davon 61,67 Weiterbildungsstunden), Fr. 1'984.80 (Juli: 105 Stunden,
davon 6,53 Weiterbildungsstunden) und Fr. 1'662.55 (August: 84,17 Stunden)
betragen. Das ergebe eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 19,9 Stunden.
Sein Erwerbspensum liege damit über dem Grenzbereich von 12 Stunden,
gemäss welchem die Gerichts- und Verwaltungspraxis grundsätzlich von einer
massgeblichen Erwerbstätigkeit ausgehe (vgl. VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712,
E. 5.1). Es lasse sich aber damit nicht ohne Weiteres darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
wiedererlangt habe. Es spreche vorliegend der geringe Verdienst, das tiefe
Arbeitspensum sowie die unsicheren Anstellungsbedingungen in qualitativer und
quantitativer Hinsicht gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit. Gleiches ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der Situation. Der
Beschwerdeführer arbeite erst seit Juni 2023 bei der E AG. Er habe diese
Beschäftigung erst angenommen, nachdem das Migrationsamt die Verlängerung
bereits verweigert habe. Zuvor sei es ihm seit Dezember 2018 und damit während
über fünf Jahren (recte: viereinhalb Jahren) nicht gelungen, eine Anstellung zu
finden. Der Beschwerdeführer habe weder substanziiert vorgebracht noch sei
ersichtlich, dass er zuvor ernsthafte Bemühungen unternommen habe, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Mindestpensum von 12 wöchentlichen
Arbeitsstunden deutlich übertroffen. Seit seiner Anstellung habe er im Juni
2023.
69 Stunden, im Juli 106 Stunden, im August 84 Stunden, im
September 122 Stunden gearbeitet, was einer durchschnittlichen monatlichen
Arbeitszeit von 95,25 Stunden (Arbeitspensum von 57 %) entspreche.
Dabei habe er durchschnittlich monatlich brutto Fr. 2'145.55 verdient. Im
Oktober habe er wegen einer Covid-Erkrankung weniger Einsätze machen können,
was sich in einem Rückgang der Arbeitsstunden auf 46,97 Stunden und auch
im Lohn (Fr. 1'611.45) niedergeschlagen habe. Es bestünden Bestrebungen
zum Ausbau des Pensums bzw. einer Beförderung zu einer besser entlöhnten
Tätigkeit. Er arbeite sodann in einem Tätigkeitsbereich, in welchem er über
jahrelange Arbeitserfahrung verfüge. Ferner arbeite er am Flughafen Zürich.
Dieser gelte mit über 27'000 Beschäftigten als Wirtschaftsmotor der Schweiz und
generiere eine Wertschöpfung von 5 Milliarden Schweizer Franken. Es könne vor
diesem Hintergrund ausgeschlossen werden, dass er seine Arbeitsstelle aus
wirtschaftlichen Gründen verlieren werde oder sein Pensum reduzieren müsste.
3.4
3.4.1
Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine qualitativ und quantitativ echte
und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist unter Beachtung
sämtlicher Umstände zu beantworten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den
zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes an (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer
Dauer und befristet war und es sich um eine Teilzeitstelle handelte, schliesst
die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus, und die erwirtschafteten
Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der betreffenden Person decken oder
über einem garantierten Mindesteinkommen liegen. Tätigkeiten, die einen so
geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich
erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (BGr,
6.
Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3). Die Frage, ob der
Beschwerdeführer eine qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist unter Beachtung sämtlicher Umstände
zu beantworten. In ähnlich gelagerten Fällen hat das Bundesgericht ein
monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %) als nicht
rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (BGr, 14. Juli
2015, 2C_1061/2013, E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen
Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich
("marginal et accessoire") qualifiziert (BGr, 6. August 2015,
2C_1137/2014, E. 4.4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine
Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter
Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25
als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts
der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen
Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen
Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2).
Schliesslich liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-
als untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer
danach während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat
erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 6. Februar
2020, 2C_617/2019, E. 4.3; BGr, 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4).
3.4.2
Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2014 bis Mai 2016 vollzeitig
erwerbstätig. Danach war er bis am 15. Juni 2023 arbeitslos. Am 29. Juni
2016.
erlitt er einen Sturz, welchem ein doppelter Schlaganfall folgte. Es ist
vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 61a Abs. 4 AIG Ende Oktober
2016.
verloren hat. Seit Juni 2023 arbeitet der Beschwerdeführer für die E AG
im Stundenlohn bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 12 Stunden.
Aus den Akten geht hervor, dass er von Juni bis März 2024 dabei im Durchschnitt
77,25 Stunden pro Monat gearbeitet hat, was einem Arbeitspensum von 46 %
entspricht, und dabei netto Fr. 1'528.55 pro Monat erwirtschaftet hat.
Dies stellt zwar ein eher niedriges Beschäftigungsniveau dar. Allein die
Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich ein beschränktes Pensum
leistet und ergänzend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, vermag nach der
freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nichts an
ihrer Qualifikation als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6
Anhang I FZA zu ändern. Massgeblich ist, dass in Anbetracht der
konkreten (auch persönlichen) Umstände von einer
quantitativ wie qualitativ echten bzw. tatsächlichen beruflichen Aktivität gesprochen
werden kann. Hiervon ist beim Beschwerdeführer auszugehen, zumal nach der –
sich offenbar an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
orientierenden – Praxis des Beschwerdegegners ab einer Teilzeiterwerbstätigkeit
im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden eine massgebliche
Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen und bei der Beurteilung der beruflichen
Aktivitäten des Beschwerdeführers zudem auch zu berücksichtigen ist, dass
es ihm aufgrund einer schweren Krankheit während einer längeren Periode nicht
möglich gewesen war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er sich bis Mai
2020.
in einem IV-Verfahren befand. Es kann ihm deshalb nicht zum Vorwurf
gemacht werden, dass er sich während dieser Zeitspanne nicht aktiv um eine
Arbeitsstelle bemüht hat. Anders als
etwa eine Person, welche freiwillig arbeitslos geworden ist, geht der
Beschwerdeführer seit zehn Monaten wieder einer Erwerbstätigkeit nach, wenn
auch lediglich in beschränktem Umfang. Er hat damit offenbar wieder beruflich
Fuss fassen können. Positiv ist auch zu werten, dass er bestrebt ist,
sein Einkommen zu verbessern und sein Arbeitspensum zu erhöhen.
Wie dargelegt,
beinhaltet der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff keinerlei
subjektive Tatbestandselemente; sobald und solange eine Angehörige bzw. ein
Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats eine echte und tatsächliche
Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat erbringt, steht ihr bzw. ihm dort das
Recht auf Freizügigkeit zu. Das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin bzw.
Arbeitnehmer ergibt sich mithin primär aus der Aufnahme respektive Ausübung
einer solchen Arbeitstätigkeit (vgl. VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712,
E.5.2).
Es ist damit festzustellen, dass der
Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA wiedererlangt
hat und gestützt auf Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist. Damit
erweist sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als
unrechtmässig.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat er dem Beschwerdeführer für die Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je
Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.
4.2
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
4.2.1
Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
4.2.2
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
selbst zu wahren.
Angesichts der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist von
seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Erhebung der Beschwerde war
offensichtlich begründet und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig.
4.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde.
4.2.4
Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen
Aufwand von 7,25 Stunden aus, was bei dem in § 3 AnwGebV als
Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- zu einer Entschädigung
von Fr. 1'742.10 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) führt. Dieser
zeitliche Aufwand erscheint für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
angemessen. Die für das Beschwerdeverfahren zugesprochene Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung
anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 242.10 durch die Gerichtskasse zu
entschädigen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Ziffern I, II, V und VI des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion
vom 25. Oktober 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu
verlängern.
4.
Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8.
Rechtsanwalt B ist für das
Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 242.10 (inklusive Barauslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die
Kasse des Verwaltungsgerichts.