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Entscheid

VB.2023.00703

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00703

27. März 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25236)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00703

Urteil

der 2. Kammer

vom 27. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1980, Staatsangehöriger

von Deutschland, reiste am 25. August 2014 in die Schweiz ein und stellte

gleichentags ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Gestützt auf seine

(unselbständige) Erwerbstätigkeit als … erteilte ihm das Migrationsamt am 4. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im Mai 2016 wurde A die

Arbeitsstelle gekündigt. Am 29. Juni 2016 erlitt A einen Sturz, welchem

ein doppelter Schlaganfall folgte, und war bis auf Weiteres nicht erwerbstätig.

Seit Januar 2016 bezieht A Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020

wies die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich sein Gesuch vom

5. September 2017 um Erhalt einer IV-Rente ab. Nach weiteren

Sachverhaltsabklärungen verlängerte das Migrationsamt am 14. August 2019

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A bis am 24. August 2021. Am

29. Juli 2021 reichte A – wegen Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes – ein neues Gesuch um Erteilung einer IV-Rente bei der SVA

Zürich ein. Das Verfahren ist noch pendent. Per August 2022 belief sich der von

A bezogene Betrag von Sozialhilfegeldern auf Fr. 234'300.65. Mit Verfügung

vom 2. Februar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom 27. Juli 2021 ab und setzte A Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 17. März 2023.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. Oktober

2023.

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

20.

Dezember 2023.

III.

Am 27. November

2023.

erhob A Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei

der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 25. Oktober

2023.

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Weiter sei ihm für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsanwalt zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 13. März 2024

reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni

1999.

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12

in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2

Die

Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf

das FZA berufen kann, ist unbestritten.

3.

3.1

3.1.1

Freizügigkeitsrechtliche

Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der

Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen

(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel

verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in

Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).

3.1.2

Gemäss (Art. 4 FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.

der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer

Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch

um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.1.3

War eine ursprünglich

unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen

Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder

ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden

Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr,

2.

August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023,

VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde

diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2

AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits

sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt,

wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach

Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so

erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2

AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten

zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer

Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach

Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so

erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a

Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4

AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder

Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein

freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA)

berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.1.4

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien

Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren

Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie

unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai

2002.

(Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem

widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung

verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im

vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2

AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August

2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw.

die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum

Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,

insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder

mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig

erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1;

VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf folgenden (unbestrittenen)

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stand ab 1. Oktober 2014 in einem

unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Firma C in D. Das Verhältnis wurde

bereits im Mai 2016 – mangels genügender Aufträge – aufgelöst. Ab Januar 2016

musste der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am

29.

Juni 2016 erlitt er einen Sturz, welchem ein doppelter Schlaganfall

folgte. Am 5. September 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um

Erteilung einer IV-Rente bei der SVA Zürich. Aufgrund des IV-Verfahrens

verzichtete das Migrationsamt vorab auf eine Wegweisung des Beschwerdeführers

und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 14. August 2019

bis am 24. August 2021. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wies die SVA

Zürich das Gesuch um Erteilung einer IV-Rente ab und hielt fest, dass beim

Beschwerdeführer seit Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als

Taxifahrer bestehe, er sei allerdings in einer seinen gesundheitlichen

Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.

3.2.2

Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft Ende Oktober 2016 verloren und nicht wiedererlangt

habe. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe die

Erwerbstätigkeit als … für ca. ein Jahr und sieben Monate ausgeübt, weshalb ein

Anwendungsfall von Art. 61a Abs. 4 AIG vorliege. Der Beschwerdeführer

habe keine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses beruhe auf einer Kündigung seitens der Arbeitgeber. Der

Beschwerdeführer habe erst danach einen Unfall mit Krankheitsfolgen erlitten,

weshalb Art. 61a Abs. 5 AIG keine Anwendung finde. Er habe folglich

die Arbeitnehmereigenschaft Ende Oktober 2016 verloren. Der Beschwerdeführer

sei seit dem 14. Juni 2023 als … bei der E AG (unbefristet) im

Stundenlohn bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden

angestellt. Gemäss Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2023

habe das monatliche Nettogehalt zwischen Fr. 1'206.30 (Juni: 69,39 Stunden,

davon 61,67 Weiterbildungsstunden), Fr. 1'984.80 (Juli: 105 Stunden,

davon 6,53 Weiterbildungsstunden) und Fr. 1'662.55 (August: 84,17 Stunden)

betragen. Das ergebe eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 19,9 Stunden.

Sein Erwerbspensum liege damit über dem Grenzbereich von 12 Stunden,

gemäss welchem die Gerichts- und Verwaltungspraxis grundsätzlich von einer

massgeblichen Erwerbstätigkeit ausgehe (vgl. VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712,

E. 5.1). Es lasse sich aber damit nicht ohne Weiteres darauf schliessen,

dass der Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

wiedererlangt habe. Es spreche vorliegend der geringe Verdienst, das tiefe

Arbeitspensum sowie die unsicheren Anstellungsbedingungen in qualitativer und

quantitativer Hinsicht gegen eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit. Gleiches ergebe sich aus der Gesamtwürdigung der Situation. Der

Beschwerdeführer arbeite erst seit Juni 2023 bei der E AG. Er habe diese

Beschäftigung erst angenommen, nachdem das Migrationsamt die Verlängerung

bereits verweigert habe. Zuvor sei es ihm seit Dezember 2018 und damit während

über fünf Jahren (recte: viereinhalb Jahren) nicht gelungen, eine Anstellung zu

finden. Der Beschwerdeführer habe weder substanziiert vorgebracht noch sei

ersichtlich, dass er zuvor ernsthafte Bemühungen unternommen habe, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Mindestpensum von 12 wöchentlichen

Arbeitsstunden deutlich übertroffen. Seit seiner Anstellung habe er im Juni

2023.

69 Stunden, im Juli 106 Stunden, im August 84 Stunden, im

September 122 Stunden gearbeitet, was einer durchschnittlichen monatlichen

Arbeitszeit von 95,25 Stunden (Arbeitspensum von 57 %) entspreche.

Dabei habe er durchschnittlich monatlich brutto Fr. 2'145.55 verdient. Im

Oktober habe er wegen einer Covid-Erkrankung weniger Einsätze machen können,

was sich in einem Rückgang der Arbeitsstunden auf 46,97 Stunden und auch

im Lohn (Fr. 1'611.45) niedergeschlagen habe. Es bestünden Bestrebungen

zum Ausbau des Pensums bzw. einer Beförderung zu einer besser entlöhnten

Tätigkeit. Er arbeite sodann in einem Tätigkeitsbereich, in welchem er über

jahrelange Arbeitserfahrung verfüge. Ferner arbeite er am Flughafen Zürich.

Dieser gelte mit über 27'000 Beschäftigten als Wirtschaftsmotor der Schweiz und

generiere eine Wertschöpfung von 5 Milliarden Schweizer Franken. Es könne vor

diesem Hintergrund ausgeschlossen werden, dass er seine Arbeitsstelle aus

wirtschaftlichen Gründen verlieren werde oder sein Pensum reduzieren müsste.

3.4

3.4.1

Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine qualitativ und quantitativ echte

und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist unter Beachtung

sämtlicher Umstände zu beantworten. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den

zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes an (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Der blosse Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis von kurzer

Dauer und befristet war und es sich um eine Teilzeitstelle handelte, schliesst

die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se aus, und die erwirtschafteten

Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der betreffenden Person decken oder

über einem garantierten Mindesteinkommen liegen. Tätigkeiten, die einen so

geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich

erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (BGr,

6.

Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3). Die Frage, ob der

Beschwerdeführer eine qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche

wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist unter Beachtung sämtlicher Umstände

zu beantworten. In ähnlich gelagerten Fällen hat das Bundesgericht ein

monatliches Einkommen von Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %) als nicht

rein symbolisch erachtet und die Arbeitnehmereigenschaft bejaht (BGr, 14. Juli

2015, 2C_1061/2013, E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen

Einkommen von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und unwesentlich

("marginal et accessoire") qualifiziert (BGr, 6. August 2015,

2C_1137/2014, E. 4.4). In einem weiteren Urteil erachtete es eine

Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine Mindestanzahl garantierter

Arbeitsstunden trotz eines durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr. 1'673.25

als ungenügend, um die Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts

der konkreten Umstände und der zeitlich limitierten, unregelmässigen

Arbeitseinsätze nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen

Tätigkeit ausgegangen werden konnte (BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2).

Schliesslich liess das Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-

als untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer

danach während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat

erwirtschaftete und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr, 6. Februar

2020, 2C_617/2019, E. 4.3; BGr, 4. Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4).

3.4.2

Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2014 bis Mai 2016 vollzeitig

erwerbstätig. Danach war er bis am 15. Juni 2023 arbeitslos. Am 29. Juni

2016.

erlitt er einen Sturz, welchem ein doppelter Schlaganfall folgte. Es ist

vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft im Sinn von Art. 61a Abs. 4 AIG Ende Oktober

2016.

verloren hat. Seit Juni 2023 arbeitet der Beschwerdeführer für die E AG

im Stundenlohn bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 12 Stunden.

Aus den Akten geht hervor, dass er von Juni bis März 2024 dabei im Durchschnitt

77,25 Stunden pro Monat gearbeitet hat, was einem Arbeitspensum von 46 %

entspricht, und dabei netto Fr. 1'528.55 pro Monat erwirtschaftet hat.

Dies stellt zwar ein eher niedriges Beschäftigungsniveau dar. Allein die

Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich ein beschränktes Pensum

leistet und ergänzend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, vermag nach der

freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nichts an

ihrer Qualifikation als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6

Anhang I FZA zu ändern. Massgeblich ist, dass in Anbetracht der

konkreten (auch persönlichen) Umstände von einer

quantitativ wie qualitativ echten bzw. tatsächlichen beruflichen Aktivität gesprochen

werden kann. Hiervon ist beim Beschwerdeführer auszugehen, zumal nach der –

sich offenbar an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

orientierenden – Praxis des Beschwerdegegners ab einer Teilzeiterwerbstätigkeit

im Umfang von mindestens 12 Wochenstunden eine massgebliche

Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen und bei der Beurteilung der beruflichen

Aktivitäten des Beschwerdeführers zudem auch zu berücksichtigen ist, dass

es ihm aufgrund einer schweren Krankheit während einer längeren Periode nicht

möglich gewesen war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er sich bis Mai

2020.

in einem IV-Verfahren befand. Es kann ihm deshalb nicht zum Vorwurf

gemacht werden, dass er sich während dieser Zeitspanne nicht aktiv um eine

Arbeitsstelle bemüht hat. Anders als

etwa eine Person, welche freiwillig arbeitslos geworden ist, geht der

Beschwerdeführer seit zehn Monaten wieder einer Erwerbstätigkeit nach, wenn

auch lediglich in beschränktem Umfang. Er hat damit offenbar wieder beruflich

Fuss fassen können. Positiv ist auch zu werten, dass er bestrebt ist,

sein Einkommen zu verbessern und sein Arbeitspensum zu erhöhen.

Wie dargelegt,

beinhaltet der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff keinerlei

subjektive Tatbestandselemente; sobald und solange eine Angehörige bzw. ein

Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats eine echte und tatsächliche

Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat erbringt, steht ihr bzw. ihm dort das

Recht auf Freizügigkeit zu. Das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin bzw.

Arbeitnehmer ergibt sich mithin primär aus der Aufnahme respektive Ausübung

einer solchen Arbeitstätigkeit (vgl. VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712,

E.5.2).

Es ist damit festzustellen, dass der

Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des FZA wiedererlangt

hat und gestützt auf Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist. Damit

erweist sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als

unrechtmässig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat er dem Beschwerdeführer für die Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je

Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

4.2

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

4.2.1

Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten

erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos.

4.2.2

Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

selbst zu wahren.

Angesichts der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist von

seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Erhebung der Beschwerde war

offensichtlich begründet und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig.

4.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde.

4.2.4

Für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen

Aufwand von 7,25 Stunden aus, was bei dem in § 3 AnwGebV als

Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- zu einer Entschädigung

von Fr. 1'742.10 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) führt. Dieser

zeitliche Aufwand erscheint für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als

angemessen. Die für das Beschwerdeverfahren zugesprochene Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung

anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 242.10 durch die Gerichtskasse zu

entschädigen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Ziffern I, II, V und VI des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion

vom 25. Oktober 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird

angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu

verlängern.

4.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.

Rechtsanwalt B ist für das

Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 242.10 (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die

Kasse des Verwaltungsgerichts.