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Entscheid

VB.2023.00704

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00704

14. Dezember 2023Deutsch18 min

(URT.2023.25019)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00704

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Bedrohungsmanagement

der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

führten zwischen 2016 und 2019 eine Beziehung. Aus dieser ging ihr Sohn E (geb.

2017) hervor, der bei seiner Mutter lebt. Bereits im Jahr 2019 vereinbarten A

und C zusammen mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine

Betreuungsregelung betreffend E. Gemäss dieser verbringt E jedes zweite

Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend bei seinem Vater. Dieser holt E im

Hort ab; die Rückgabe an A erfolgt durch eine Drittperson.

B. Mit

Verfügung vom 1. November 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)

gegenüber C Rayonverbote von 14 Tagen betreffend den Wohnort von A und E,

den Arbeitsort von A und die Schule von E (alle in Zürich) an und verbot ihm

für dieselbe Dauer, zu A und E Kontakt aufzunehmen.

Erwägungen

II.

A. Auf

Gesuch von A vom 7. November 2023 hin verlängerte das Bezirksgericht

Zürich (Zwangsmassnahmengericht) die Schutzmassnahmen mit Urteil vom

10.

November 2023 vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der

Parteien – bis 15. Februar 2024. Das Kontaktverbot betreffend E stehe

unter dem Vorbehalt anderslautender Anordnungen der KESB. Vom Kontaktverbot

ausgenommen seien ferner Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder

von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Verfahrenskosten

erhob die Haftrichterin keine, Umtriebsentschädigungen sprach sie ebenso wenig

zu.

B. Mit

Eingabe vom 17. November 2023 erhob C dagegen Einsprache und beantragte,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei das Urteil vom

10.

November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das

angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Kontaktverbot zu E verlängert

worden sei. Am 21. November 2023 hörte der Haftrichter die Parteien

persönlich an. Mit Urteil desselben Datums verlängerte er das Kontaktverbot zu A

und die Rayonverbote definitiv bis 15. Februar 2024

(Dispositivziffer 1). Das Kontaktverbot zu E verlängerte er demgegenüber

nicht (Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühren nahm der Haftrichter auf

die Staatskasse (Dispositivziffer 5), Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen

sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).

III.

A. In der

Folge gelangte A mit Beschwerde vom 27. November 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 2 des Urteils vom

21.

November 2023 sei aufzuheben und das Kontaktverbot zu E bis

15.

Februar 2024 zu verlängern. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien C

aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei C zu

verpflichten, sie für ihre Aufwendungen und Auslagen im Beschwerdeverfahren zu

entschädigen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, bis zum

"rechtskräftigen Entscheid" sei C superprovisorisch zu untersagen,

mit E in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 28. November 2023 untersagte das Verwaltungsgericht

C superprovisorisch, bis auf Weiteres in irgendeiner Form Kontakt zu E

aufzunehmen. Zugleich eröffnete es den Schriftenwechsel.

C. Während

der Haftrichter mit Eingabe vom 30. November 2023 auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte C mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei auf die Beschwerde

nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Das superprovisorisch

angeordnete Kontaktverbot zwischen ihm und E sei umgehend aufzuheben. C nahm

hierzu nicht mehr Stellung. Die Stadtpolizei liess sich jeweils nicht

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

1.2.1

Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin habe in eigenem Namen Beschwerde erhoben, beantrage die

Aufhebung des Urteils vom 21. November 2023 jedoch nur insofern, als der

Haftrichter das Kontaktverbot betreffend E nicht verlängert habe, weshalb

einzig E bzw. eine gesetzliche Vertretung in dessen Namen Beschwerde hätte

erheben können. Die Beschwerdeführerin sei hierzu nicht legitimiert gewesen.

Jedenfalls stehe sie in einem Interessenkonflikt und könne die Interessen von E

nicht objektiv wahrnehmen.

1.2.2

Da die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,

abzuweisen ist, erübrigen sich eingehendere Erwägungen zu diesem Antrag.

Festzuhalten ist diesbezüglich lediglich, dass das Verwaltungsgericht in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes in eigenem Namen, aber in gesetzlicher

Vertretung eines (nicht prozessfähigen) Kindes geführte Beschwerden eines

Elternteils zulässt bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge die Befugnis

zuerkennt, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und

vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. zur Prozessfähigkeit Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 7 f.). Dies gilt auch für

Beschwerden, in denen – wie hier – ausschliesslich die Nichtverlängerung von

Schutzmassnahmen zugunsten des Kindes im Streit liegt (vgl. beispielsweise das

Urteil VB.2023.00334 vom 7. Juli 2023). Als Inhaber der elterlichen Sorge

sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder

(Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 [SR 210]). Die gesetzlich eingeräumte

Vertretungsmacht umfasst dabei auch die Prozessführung und die Bevollmächtigung

einer Rechtsvertretung (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.3). Sofern keine

dagegensprechenden Umstände ersichtlich sind, geht das Verwaltungsgericht in

Fällen wie dem vorliegenden davon aus, dass der beschwerdeführende Elternteil

zum Schutz bzw. im Interesse des Kindes – und nicht in eigenen oder gar

entgegen den Interessen des Kindes – handelt (vgl. Art. 296 Abs. 1,

Art. 301 Abs. 1 und Art. 306 Abs. 3 ZGB). Selbstredend

steht dieses Interesse in der Regel zwar demjenigen des beschwerdegegnerischen

Elternteils entgegen. Der beschwerdeführende

Elternteil muss aber auch gegen den

dessen Willen gegen eine aus seiner Sicht dem Wohl des Kindes zuwiderlaufende

Anordnung vorgehen können (vgl. auch Art. 301 Abs. 1bis

Ziff. 1 ZGB, wonach der betreuende Elternteil allein entscheiden kann,

wenn die Angelegenheit dringlich ist).

1.3

Dass die

Beschwerdeführerin die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend E bis

15.

Februar 2014 (und nicht bis 15. Februar 2024)

beantragte, stellt offenkundig einen Verschrieb ihrerseits dar und rechtfertigt

es keineswegs, bereits deswegen die Beschwerde abzuweisen, wie dies der

Beschwerdegegner beantragt, bzw. auf diese nicht einzutreten (vgl. Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 23

N. 15).

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, oder mit

den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier

Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um

Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem

Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie

bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

Dispositiv

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei

der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig,

den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr,

6. September 2023, VB.2023.00466, E. 2.3).

3.

3.1 Die

Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 18. August 2023 gedroht habe,

sie umzubringen, wenn er in Afghanistan die Gelegenheit dazu bekäme. Sodann

habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 1. November 2023 mit

beiden Händen nach hinten gestossen.

3.2 Der

Anordnung der Schutzmassnahmen ging ein Vorfall zwischen dem Beschwerdegegner

und der Beschwerdeführerin und deren Partner vom 1. November 2023 in

Zürich voraus. Auch wenn die Aussagen der Parteien hierzu im Detail

divergieren, scheint immerhin erstellt, dass es damals zu einer handgreiflichen

Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Partner der

Beschwerdeführerin kam, wobei der Beschwerdegegner mindestens zeitweilig mit

einem Teppichmesser hantierte. E war bei dem Vorfall nicht zugegen, hat aber –

und dies scheint unbestritten – davon erfahren, indem er die von der

Beschwerdeführerin damals gemachte Videoaufnahme gesehen zu haben scheint,

wobei nicht klar ist, wer ihm diese gezeigt hat.

3.3 Der

Haftrichter erwog im Urteil vom 21. November 2023 zur Frage der

Verlängerung des Kontaktverbots zu E, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich

des Fortbestands der Gefährdung von E vorgebracht, E sei nachhaltig vom Vorfall

am 1. November 2023 geprägt, könne nur schlecht schlafen und habe

Albträume. Dass der Beschwerdegegner gegenüber E physische Gewalt angewendet

habe, mache sie aber nicht geltend. Gemäss der Beschwerdeführerin habe E vom

Vorfall von "jemanden" erfahren, der die Szene habe beobachten

können. Der Beschwerdegegner mutmasse seinerseits, dass die Beschwerdeführerin E

selbst das Video vom Vorfall gezeigt habe. Damit – so der Haftrichter – stünden

sich die Aussagen der Parteien diesbezüglich diametral gegenüber. Fest stehe

jedenfalls, dass E den Vorfall vom 1. November 2023 nicht direkt

miterlebt, sondern nur indirekt davon erfahren habe. Zu den Schlafproblemen von

E mutmasse der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin habe E für vier Wochen

nach Afghanistan in die Ferien mitgenommen; allenfalls seien auch die dortigen

Eindrücke ursächlich für die Schlafprobleme. Nach dem Gesagten – so der Haftrichter

– blieben die Ursachen der geltend gemachten Auffälligkeiten von E unklar. Dass

diese auf den indirekt wahrgenommenen Vorfall vom 1. November 2023

zurückzuführen seien, erscheine fraglich und habe von der Beschwerdeführerin

jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt werden können. Eine "allgemeine

Gefährdung" von E durch den Beschwerdegegner sei nicht ersichtlich und von

der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht worden. Folglich lägen keine

Anzeichen einer vom Beschwerdegegner ausgehenden, fortbestehenden Gefährdung

gegenüber E vor. Das Kontaktverbot des Beschwerdegegners zu E sei daher

aufzuheben bzw. nicht zu verlängern. In Bezug auf die zu verlängernden

Rayonverbote hätten die Parteien glaubhaft dargelegt, sich für die Übergaben

von E in der Vergangenheit über Drittpersonen verständigt bzw. die Übergaben

durch deren Mithilfe vollzogen zu haben. Insofern sei ein Betreten der

verbotenen Gebiete durch den Beschwerdegegner zur Ausübung seines Kontaktrechts

nicht notwendig und die Verlängerung der zum Schutz der Beschwerdeführerin

angeordneten Rayonverbote auch unter diesem Aspekt sachgerecht. Der

Beschwerdegegner sei aber gehalten, allfällige Absprachen betreffend das

Besuchsrecht für E während der Fortdauer des Kontaktverbots zur

Beschwerdeführerin über die zuständige KESB abzuwickeln, ansonsten er sich

strafbar mache.

3.4 Die

Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Feststellung des

Haftrichters, wonach E den Vorfall vom 1. November 2023 nicht direkt

miterlebt, sondern nur indirekt erfahren habe, vermöge den Eindruck des

6-jährigen Buben kaum zu relativieren. Die Wahrnehmung von Bildaufnahmen und

Erzählungen über einen Messerangriff des eigenen Vaters auf den Lebenspartner

und die eigene Mutter dürften für sich genommen aufwühlend genug sein. Sodann

stehe ausser Frage, dass die Auffälligkeiten von E auf den indirekt

wahrgenommenen Vorfall vom 1. November 2023 zurückzuführen seien. Der

Beschwerdegegner habe damals den Lebenspartner im Beisein der

Beschwerdeführerin mit einem Messer angegriffen. Die entsprechende

Videoaufnahme lasse kaum Zweifel offen. Unmittelbar seit diesem Vorfall habe E

Albträume und spreche er mit sich selbst über diesen Vorfall. Hier keine

Kausalität zu vermuten, sei schon fast abwegig. Sie – die Beschwerdeführerin –

habe mit ihren Aussagen nicht übertrieben und sich so verhalten, wie es von

einer besorgten Mutter in einer vergleichbaren Situation zu erwarten wäre; sie

habe Schutzmassnahmen beantragt und sei mit E zu einer Psychologin gegangen.

Was die Kontakte von E zum Beschwerdegegner angehe, habe sie bislang immer

kooperiert; sie habe damit kein Motiv für falsche Anschuldigungen. Unglaubhaft

seien demgegenüber die Behauptungen des Beschwerdegegners. So habe er etwa

angegeben, sie – die Beschwerdeführerin – habe alles geplant, Aufzeichnungen

gemacht und diese sodann im Nachhinein E gezeigt. E – so die Beschwerdeführerin

– habe aktuell grosse Angst vor dem Beschwerdegegner und leide unter

Albträumen. Seine psychische Integrität sei ab sofort und vorläufig bis zum

Endentscheid zu schützen. Andernfalls drohe ihm eine weitere Traumatisierung.

3.5 Das

Verwaltungsgericht erwog mit Präsidialverfügung vom 28. November 2023,

aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheine es

vorliegend angezeigt, dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin zu

entsprechen. Nach der Rechtsprechung könne ein Kind auch als Zeuge von

häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet sein, da das Miterleben von Gewalt

in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigen

könne. Sei ein Kind nicht selbst von häuslicher Gewalt betroffen, stelle sich

daher die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine

nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG

vorliege (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1).

Vorliegend scheine zwar unbestritten, dass der Beschwerdegegner bis anhin nicht

(unmittelbar) gewalttätig gegenüber E worden sei. Ebenso unbestritten scheine

jedoch, dass E eine Videoaufnahme des offenbar gravierenden Vorfalls vom

1. November 2023 zu Gesicht bekommen habe. Dass er deswegen in seiner

psychischen Integrität verletzt worden sein könnte und Angst vor dem

Beschwerdegegner habe, wirke prima facie nicht unglaubhaft. Zu seinem sofortigen

Schutz sei dem Beschwerdegegner daher superprovisorisch zu untersagen, bis auf

Weiteres in irgendeiner Form Kontakt zu E aufzunehmen.

3.6 Der

Beschwerdegegner macht mit Beschwerdeantwort geltend, der

"Messerangriff" vom 1. November 2023 habe sich gegen den

Lebenspartner der Beschwerdeführerin und nicht gegen diese gerichtet, weshalb

nicht von häuslicher Gewalt gesprochen werden könne. Hinsichtlich der

Kenntnisnahme von E von diesem Vorfall habe sich die Beschwerdeführerin in

Widersprüche verstrickt. Jedenfalls könne allein die Beschwerdeführerin E die

Videoaufnahme vorgespielt haben; dadurch habe sie selbst eine Traumatisierung

von E in Kauf genommen. Sodann sei der Umstand, dass E eine Psychotherapie

besuche, nicht auf den Vorfall vom 1. November 2023 zurückzuführen; die

Therapie sei bereits vorher aufgegleist worden. Auffälligkeiten von E gründeten

ebenso wenig auf dem Vorfall vom 1. November 2023. Hierfür kämen diverse

andere Ursachen infrage, wie beispielsweise die Reise nach Afghanistan.

Schliesslich entspreche es auch nicht der Wahrheit, wenn die Beschwerdeführerin

vorbringe, dass sie bezüglich der Kontakte von E zu ihm – dem Beschwerdeführer

– stets kooperiert bzw. sie sich immer an die Regelung der KESB gehalten habe.

4.

4.1 Unbestritten

ist, dass der Beschwerdegegner nicht unmittelbar Gewalt gegenüber E angewandt

hat. Die Beschwerdeführerin macht denn auch vielmehr geltend, E sei aufgrund

des Miterlebens der Gewalt des Beschwerdegegners ihr gegenüber, namentlich

durch die Kenntnisnahme des Vorfalls vom 1. November 2023, traumatisiert

und insofern selbst von der Gewalt des Beschwerdegegners betroffen. Tatsächlich

kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die

gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung

des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen

Person macht. Zudem kann ein Kind als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem

Wohl gefährdet sein, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung

Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt (statt vieler VGr,

7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1; Andrea Büchler/Margot Michel,

Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,

S. 540, 551). Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfall vom 1. November 2023 E

belastet, wobei er bei diesem nicht zugegen war und die Angaben der Parteien in

Bezug auf die Kenntnisnahme divergieren. So stellt denn auch seine Beiständin

in ihrem E-Mail vom 14. November 2023 an die KESB fest, dass die

Konflikte zwischen den Parteien für E sehr belastend seien. Dennoch hält sie

das Kontaktverbot zu E, welches "einseitig zulasten von E und seiner

Beziehung zum Vater" gehe, für ungerechtfertigt und bezeichnet dieses als

"völlig unverhältnismässig". Vielmehr ist die Beiständin der Ansicht,

dass der "Vater seinen Sohn sehen" könne; auch eine Besuchsbegleitung

sei nicht angezeigt. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass bei E allein schon durch die

Kenntnisnahme des Vorfalls vom 1. November 2023 bzw. des damaligen

Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und deren

Partner, welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder

derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum

Beschwerdegegner entgegenstehen würde. Daran ändert auch nichts, dass

die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass E früher schon Beschimpfungen und

Bedrohungen seitens des Beschwerdegegners mitbekommen habe, namentlich

diejenigen im Sommer 2022. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind weitgehend

unsubstanziiert, und gerade in Bezug auf die (angebliche) Drohung vom 18. August

2023, welche die Stadtpolizei ebenfalls zum Anlass für die Anordnung der

Schutzmassnahmen nahm (vorn E. 3.1), machte sie jedenfalls nicht

ausdrücklich geltend, E habe diese mitbekommen.

4.2 Ein

Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG

auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn

diese selbst nicht unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG

sind. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des

gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass der

Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person

missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt vieler VGr,

7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.4). Für einen solchen Missbrauch

bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine Hinweise, zumal sich die

Parteien bei den Kindesübergaben nicht begegnen (vorn I.A.). Ebenso wenig macht

die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschwerdegegner E gegen sie

instrumentalisieren würde.

4.3 Nach dem

Gesagten kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Frage, ob

Schutzmassnahmen zu verlängern sind, ein relativ grosser Beurteilungsspielraum

zukommt (vorn E. 2.3), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn

er das Kontaktverbot betreffend E nicht verlängerte. Demzufolge ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.4 Bei diesem

Ausgang fällt mit dem Ergehen des vorliegenden Endentscheids das vom

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 28. November 2023

superprovisorisch angeordnete Kontaktverbot (vorn III.B.) dahin.

5.

5.1 Nach

§ 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen

haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten

auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer

Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen

können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie

Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In

Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine

Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige

Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit

Hinweisen). Dasselbe muss auch für Fälle gelten, in denen – wie vorliegend –

ein Elternteil in gesetzlicher Vertretung seines Kindes Beschwerde führt (vgl.

oben E. 1.2).

Da kein Fall von bös- oder mutwilliger Prozessführung

vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

5.2 Ausgangsgemäss ist die unterliegende

Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den

Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihr selbst steht

eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als

angemessen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'355.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Zürich.