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Entscheid

VB.2023.00705

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00705

2. April 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25250)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00705

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das

Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A bezog

zwischen dem 1. August 2013 und dem 30. November 2014 respektive bezieht

seit dem 1. August 2015 Sozialhilfe.

B. Mit

Verfügung vom 5. Mai 2020 forderte das Sozialzentrum B von A angeblich

unrechtmässig bezogene Sozialleistungen gestützt auf § 26 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) in der Höhe von

Fr. 2'404.69 zurück. Am 5. Juni 2020 stellte A ein Gesuch um

Neubeurteilung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich hiess dieses mit Verfügung

vom 2. Dezember 2021 teilweise gut und reduzierte die rückerstattungspflichtige

Summe auf Fr. 2'296.60.

Erwägungen

II. Gegen die Verfügung vom

2.

Dezember 2021 erhob A am 10. Januar 2022 Rekurs an den Bezirksrat

Zürich. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. November 2023

vollumfänglich ab.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich erhob A am 27. November

2023.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, diesen aufzuheben und

von jedwelcher Rückerstattungsverpflichtung abzusehen.

Die Stadt Zürich beantragte mit Schreiben vom

11.

Januar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2023 auf eine

Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels

grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

Nach § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG

können nur Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Unangemessenheit kann

grundsätzlich nicht gerügt werden (vgl. § 50 Abs. 2 VRG). Die

vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes

wegen beigezogen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Rückerstattung sei bereits

aufgrund der Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. April

2021.

aufzuheben. Mit diesem Entscheid wurde das gegen den Beschwerdeführer

angehobene strafrechtliche Verfahren betreffend den unrechtmässigen Bezug von

Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937.

(StGB; SR 311.0) eingestellt.

3.2

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die

Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht kann

allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor

bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche

Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen

Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen.

Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den

Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines

rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn

der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist

die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil

gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann

geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt,

welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr,

20.

August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.1; 5. Dezember 2019,

VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018, VB.2017.00595,

E. 5.2 f., mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

Diese

Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen Verfahren. Bei einem

Strafbefehl gilt dies nur in jenen Fällen, wo der Beschuldigte aufgrund der

Schwere der vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass ein

Administrativverfahren eröffnet wird (VGr, 9. April 2008, VB.2008.00022,

E. 2.1).

3.4

Das

Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die strassenverkehrsrechtliche

Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil analog auf

Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht angewandt werden kann, in

diversen Fällen offengelassen (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652,

E. 2.3; 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 4.2). In anderen

Fällen hat es eine solche Bindung zu Ungunsten der strafrechtlich verurteilten

sozialhilfeempfangenden Person insofern grundsätzlich bejaht, als es mit dem Grundsatz

von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, die strafrechtliche Verurteilung zu

akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden

Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai 2018,

VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4, je

mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und

E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Inwiefern die

erwähnte Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog anzuwenden

wäre, ist mangels relevanter Sachverhaltsfeststellungen in der

Einstellungsverfügung nicht entscheidend. Die analoge Anwendung dieser

Rechtsprechung ist auch deshalb fraglich, weil der Beschwerdeführer eine

Bindung zu seinen Gunsten geltend macht, was sich kaum aus dem Grundsatz von

Treu und Glauben ableiten lässt, und weil für die Sachverhaltsfeststellung im

Strafverfahren unter anderem das Verbot des Selbstbelastungszwangs und der

Grundsatz "in dubio pro reo" gelten, welche im Verwaltungsverfahren

nicht zur Anwendung kommen (vgl. VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549,

E. 5.2.4; vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3).

3.5

Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog, enthält die Einstellungsverfügung entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers keine für die Beschwerdegegnerin verbindlichen

Sachverhaltsfeststellungen, gibt sie doch einzig den Inhalt der Strafanzeige

und die Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Anlässlich der polizeilichen

Befragung verweigerte der Beschwerdeführer seine Aussage. Dass die

Staatsanwaltschaft irgendwelche weitergehenden Sachverhaltsabklärungen

vorgenommen hätte, lässt sich weder der Einstellungsverfügung noch den Akten

entnehmen. Die Beschwerdegegnerin war somit in ihrer Sachverhaltswürdigung

frei.

4.

4.1

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit

des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein

schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein

unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre

Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine

Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum

Sozialhilfegesetz (SHV; LS 851.11) verletzt (VGr, 20. August 2020,

VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3).

Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon

auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller

Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat.

Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle

Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an

der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. August 2020,

VB.2019.00549, E. 3.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066,

E. 2.2).

4.2

Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende

vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über seine finanziellen

Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber

Dritten (lit. a) sowie über seine persönlichen Verhältnisse und

diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für

die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und

erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat der

Hilfesuchende Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte

unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit

A.4.1 Abs. 6 der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinie; www.skos.ch) sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu

melden.

4.3

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende

Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es

dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen

(Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden

Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den

begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe

zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person hat

bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr

die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung

ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug

trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 20. August 2020,

VB.2019.00549, E. 3.4; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066,

E. 2.4).

4.4

Die Beschwerdegegnerin

beanstandet Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit mehreren

Einzahlungen auf dessen Bankkonto: Euro 400.- am 11. März 2019, Euro 500.-

am 14. März 2019 sowie Fr. 300.- am 15. April 2019.

4.5

In ihrer

Verfügung vom 2. Dezember 2021 erwog die Beschwerdegegnerin zu diesen drei

Einzahlungen Folgendes: Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er diese

Beträge von seinen Eltern erhalten habe, um damit Besorgungen zu erledigen. Der

Vater des Beschwerdeführers sei demenzkrank und die Eltern seien beim Einkaufen

auf Hilfe angewiesen. Anhand des Kontoauszuges könne zudem nachvollzogen

werden, dass der Beschwerdeführer jeweils im Migros, Coop und Denner Einkäufe getätigt

habe. Zudem liege eine Bestätigung der Mutter vor, wonach sie die

entsprechenden Beträge für die getätigten Einkäufe ihrem Sohn überwiesen habe.

Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass diese Erklärungen nicht

glaubhaft seien. Zwar sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer

seine Eltern mit den Einkäufen unterstützte. Es falle aber auf, dass nach den

Einzahlungen nur Einkäufe über geringe Beträge getätigt worden seien (zwischen

Fr. 5.05 und Fr. 88.45). Aufgrund der Lebenserfahrung müsse zudem

davon ausgegangen werden, dass unterstützende Kinder für die Eltern ein- bis

zweimal wöchentlich für einen grösseren Betrag einkaufen würden. Die hohe

Kadenz der Einkäufe deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit den

Einkäufen seinen eigenen Lebensunterhalt bestritten habe. Zudem habe der

Beschwerdeführer dasselbe Konto für seine eigenen Einkäufe genutzt, sodass

zumindest ein Teil davon auch auf ihn entfallen sein dürfte. Ferner seien seit

dem 15. April 2019 keine entsprechenden Bareinzahlungen mehr erfolgt. Weiter

seien die Einzahlungen in Euro fraglich. Gesamthaft erschienen die Erklärungen

des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Die Bestätigung der Eltern sei als

Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und von geringem Beweiswert.

4.6

Der

Bezirksrat erwog dazu Folgendes: Unbestritten bleibe, dass der Beschwerdeführer

die fraglichen Zahlungseingänge der Beschwerdegegnerin nicht meldete und diese

erst im Rahmen der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Hilfe bekannt geworden

seien. Zudem bestreite die Beschwerdegegnerin nicht, dass der Beschwerdeführer

seine Eltern mit Einkäufen unterstützt habe. So sei insbesondere die Zahlung in

Euro unglaubhaft, auch wenn die Eltern ungarische Staatsangehörige seien.

Aufgrund des Gesundheitszustands dürften die Eltern kaum in ihr Heimatland

reisen und der Euro sei weiter nicht die entsprechende ungarische

Landeswährung. Auch sprächen die geringen Beträge und die teils mehrfach

getätigten Einkäufe an einem Tag gegen die Glaubhaftigkeit der Erklärungen des

Beschwerdeführers. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die

entsprechenden Zahlungseingänge zur Deckung des Lebensunterhalts verfügbar

gewesen seien, sei daher nicht zu beanstanden. Auch die Erklärung des

Beschwerdeführers, weshalb nach dem 15. April 2019 keine solchen

Einzahlungen mehr erfolgten, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe

erst im Rekursverfahren erklärt, dass er aufgrund des Rückerstattungsentscheids

vom 5. Mai 2020 – und der darin geäusserten Zweifel der Beschwerdegegnerin

an den Einzahlungen – auf ein anderes System umgestiegen sei. So habe er die

Einkäufe der Eltern deswegen nach dem 15. April 2019 mit einer

Prepaid-Karte bezahlt. Der Bezirksrat erwog, diese Ausführungen vermöchten die

fehlenden Zahlungen seit 2019 nicht zu erklären, zumal die Verfügung, welche

Anlass zum Systemwechsel gegeben haben soll, erst ein Jahr später erfolgt sei.

4.7

Der

Beschwerdeführer bestreitet diese Sachverhaltswürdigung weiterhin. Er macht mit

beinahe identischem Wortlaut dasselbe geltend wie bereits vor dem Bezirksrat.

So behauptet er, dass er seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen sei. Auch

sei es widerrechtlich und ehrrührig, die Bestätigung der Eltern als

Gefälligkeit zu qualifizieren, ohne dass es objektive Anhaltspunkte dafür gebe.

Die Annahme, dass Kinder für ihre unterstützungspflichtigen Eltern nur ein- bis

zweimal wöchentlich für grössere Beträge einkauften, sei lebensfremd. Auch sei

es nicht zu beanstanden, wenn die Eltern ihre vorhandenen Euros für die

Bezahlung der Einkäufe verwenden würden.

4.8

Entgegen

der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seiner Auskunftspflicht

nachgekommen sei, bringt er keine Beweise vor, wonach eine entsprechende

Meldung an die Beschwerdegegnerin erfolgt wäre. Auch aus den Akten ist keine

solche Meldung ersichtlich. Es ist daher an der Feststellung des Bezirksrats

festzuhalten, wonach die streitigen Zahlungseingänge erst im Rahmen der

jährlichen Überprüfung festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist damit

seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Somit kommt es zur erwähnten

Beweislastumkehr (vorne E. 4.1, 4.3). Es obliegt dem Beschwerdeführer, die

Vermutungsbasis der Beschwerdegegnerin mittels substanziierter

Sachdarstellungen zu widerlegen, respektive erhebliche Zweifel daran zu wecken.

Soweit der Beschwerdeführer die Vermutungsbasis als lebensfremd bezeichnet,

kann seiner appellatorischen Kritik nicht gefolgt werden. Die Vorinstanzen

legten eingehend und nachvollziehbar ihre Annahmen basierend auf der

Lebenserfahrung dar, welche nicht zu beanstanden sind. Was den Gegenbeweis des

Beschwerdeführers betrifft, so vermag auch dieser keine ernsthaften Zweifel zu erwecken.

Die Erklärungen des Beschwerdeführers sind für die eingegangenen Zahlungen wenig

glaubhaft und teils widersprüchlich, wie die Vorinstanzen zu Recht festhielten.

Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Erklärung der Eltern aufgrund des

Verwandtschaftsverhältnisses kein erhöhter Beweiswert zugemessen wird. So sind

die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat – wie auch das Verwaltungsgericht –

bei ihrer Beweiswürdigung grundsätzlich frei (vorne E. 3). Dabei kommt nur

einer Zeugenaussage ein erhöhter Beweiswert zu, da eine solche unter

Strafandrohung erfolgte. Dies gilt aber nicht für einfache Auskünfte (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 7 N. 151). Die schriftliche Bestätigung der Eltern ist als einfache

Auskunft zu werten und ihr kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

kein besonderer Beweiswert zu. Diese Auskunft vermag sodann keine erheblichen

Zweifel daran zu wecken, dass die streitigen Einzahlungen nicht vollumfänglich auf

die Einkäufe für die Eltern zurückzuführen waren.

4.9

Der

Beschwerdeführer kam betreffend die Zahlungen vom 11. und 14. März 2019 sowie

vom 15. April 2019 seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Auch der

Gegenbeweis, dass diese Gelder nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts

dienten, gelingt ihm nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

5.1

Weiter ist

eine Zahlung vom 18. Juni 2019 über Fr. 1'000.- streitig. Die

Beschwerdegegnerin hielt dazu Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe geltend

gemacht, dass diese Zahlung von einem Kollegen aus Ungarn stammte und zur

Begleichung eines Kostenvorschusses für seinen Anwalt in einem

Sorgerechtsverfahren bestimmt gewesen sei. Die Eltern des Beschwerdeführers

hätten alsdann dieses Darlehen dem Kollegen am 5. September 2019 zurückbezahlt.

Anschliessend habe der Beschwerdeführer seinen Eltern diesen Betrag in drei Raten

bar zurückgezahlt, was Kontoauszüge belegen würden. Er sei deshalb nicht

bereichert, weshalb eine Rückerstattung unzulässig sei. Auch für dieses

Darlehen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seiner

Meldepflicht zu spät nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe diesen

Zahlungseingang erst mit E-Mail vom 25. Juni 2019 gemeldet. Dabei hielt

die Beschwerdegegnerin fest, dass die Erklärung des Beschwerdeführers wenig

glaubhaft sei. So sei fraglich, warum ein Anwalt von einem Sozialhilfebezüger

einen Kostenvorschuss verlangt haben soll, zumal im Verfahren vor der KESB die

unentgeltliche Prozessführung gewährt worden sei. Erfahrungsgemäss würden

Anwälte von Sozialhilfebezügern keinen solchen Vorschuss verlangen. Auch seien

auf dem Kontoauszug des Beschwerdeführers keine Überweisung an seinen Anwalt

und keine Bargeldabhebung über Fr. 1'000.- ersichtlich.

5.2

Der

Bezirksrat erwog zu dieser Einzahlung Folgendes: Die Meldung des

Zahlungseingangs nach einer Woche sei verspätet erfolgt, womit der

Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Weiter sei das

angebliche Darlehen nicht glaubhaft. So liege keine Quittung seines Anwalts

vor, wonach der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss geleistet habe, sondern

lediglich ein Schreiben seiner Eltern. Es sei folglich nicht zu beanstanden,

wenn die Beschwerdegegnerin diese strittige Zahlung nicht als Darlehen

qualifiziert habe.

5.3

Der

Beschwerdeführer hält daran fest, dass die Meldung am 25. Juni 2019 rechtzeitig

erfolgt sei. Weiter reichte er neu im Beschwerdeverfahren eine Quittung seines

Anwalts ein, welche belegt, dass der Beschwerdeführer diesem einen

Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- geleistet hatte. Somit sei er nicht

bereichert gewesen und die Beschwerdegegnerin könne daher diesen Betrag auch

nicht zurückfordern.

5.4

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den bereits erwähnten SKOS-Richtlinien

(§ 17 Abs. 1 SHV). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass

zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach

§ 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der

hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen

Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher

Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts

einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).

5.5

Gemäss der

Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich

dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang

halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung –

zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson

bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien,

Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit

offensichtlichem Gelegenheitscharakter; statt vieler: VGr, 20. November

2020, VB.2019.00715, E. 2.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066,

E. 5.5.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2023, N. 645 ff.; Claudia Hänzi, Leistungen

der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli (Hrsg.), Das

schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 141). Was unter

Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im

Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (VGr,

20.

November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2; 12. Mai 2005,

VB.2005.00067, E. 3). Auch wenn Darlehen nicht einkommensbildend sind, so

sind sie nach Bundesgericht grundsätzlich anrechenbar (vgl. BGr, 17. August

2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1; vgl. Wizent, N. 650). Sofern das

Darlehen nur der Umschuldung dient, muss diese Zweckbindung ausdrücklich

statuiert werden. Ansonsten kann der Sozialhilfebezüger frei über den Betrag

verfügen und auch mittels Weisungen dazu angehalten werden, diesen zur Deckung

seines Lebensunterhalts zu verwenden (VGr, 25. Oktober 2001,

VB.2001.00250, E. 4b; Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich

Kap. 9.1.03).

5.6

Neben dem

soeben erwähnten Grundsatz der Nichtanrechnung ist unter den genannten

Voraussetzungen entscheidend, ob die Zuwendung neben der Sozialhilfe im

konkreten Fall unbillig ist. Nur unter der Bedingung, dass die Zuwendung

Dritter nicht zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in

bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führt, kann ihre grundrechtliche

Entfaltung ein höheres Gewicht haben (keine Ermöglichung von Luxus, zum

Beispiel ausgiebige und teure Ferien, relativ teures Auto, Einfamilienhaus,

relativ teure Wohnung). Handkehrum darf die Erbringung von freiwilligen

Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmen

(Prävention, Integration, zum Beispiel Kosten für eine sinnvolle

Zusatzversicherung, Erstausbildung), der unterstützten Person nicht zum

Nachteil gereichen (Wizent, N. 646 ff.). Gemäss Deschwanden

(Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu

berücksichtigen?, zeso 2013/3, S. 10) muss im Rahmen des erwähnten

Grundsatzes in Bezug auf die Frage der Anrechnung auch berücksichtigt werden,

ob eine zweckgerichtete Zuwendung für eine Ausgabenposition erbracht wird, die

im Unterstützungsbudget enthalten ist. Hingegen sei es unerheblich, ob es sich

um eine Geld- oder Naturalleistung handle. Deschwanden unterscheidet zwischen

folgenden drei Fällen: Regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen seien

anzurechnen, wenn sie tatsächlich zur freien Verfügung stünden, für eine im

Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet würden oder der

Finanzierung von Luxus dienten. Einmalige, nicht zweckgebundene Leistungen seien

anzurechnen. Davon ausgenommen seien übliche Gelegenheitsgeschenke oder

Leistungen von bescheidenem Umfang. Einmalige, zweckgebundene Leistungen, die

nicht für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet

würden, seien in der Regel nicht anzurechnen. Eine Anrechnung komme nur in

Betracht, wenn eine sehr hohe Zuwendung zur Finanzierung von Luxus geleistet

werde und eine Nichtanrechnung stossend wäre (zum Ganzen VGr, 20. November

2020, VB.2019.00715, E. 2.2).

5.7

Die Frage,

ob die Meldung des streitigen Zahlungseingangs am 25. Juni 2019 noch als

unverzüglich zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Das Darlehen war – wie in

zulässiger Weise (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG) vor Verwaltungsgericht neu nachgewiesen – zu diesem Zeitpunkt

zweckgebunden für die Bezahlung des Kostenvorschusses an den Anwalt. Damit

konnte es zu diesem Zeitpunkt auch nicht als Einkommen angerechnet werden,

zumal der Kollege des Beschwerdeführers das Geld auch direkt an den Anwalt

hätte überweisen können.

5.8

Mit der

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren vor der KESB ist

diese Zweckbindung allerdings nachträglich entfallen (vorne E. 5.1). In

diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer frei über den Betrag verfügen, was

er denn auch tat. Sein Anwalt wollte ihm den Betrag zurückerstatten, woraufhin

der Beschwerdeführer seinen Anwalt anwies, den Betrag für künftige

Dienstleistungen einzubehalten. Allerdings hätte der Beschwerdeführer die

Rückzahlung des Vorschusses von seinem Anwalt und damit die entfallene

Zweckbindung des Darlehens der Beschwerdegegnerin melden müssen. Dies hatte er

aber unterlassen und auch nicht geltend macht. Sodann ist es unerheblich, dass

der Beschwerdeführer das Darlehen angeblich an seine Eltern zurückbezahlt haben

soll (vorne E. 5.1, 5.3). Es stellt sich ferner die Frage, wie er diese

Rückzahlung innert eines Monats finanziert haben sollte, da er seinen Anwalt

anwies, den Kostenvorschuss zu behalten und der Beschwerdeführer seinen

Lebensunterhalt von der Sozialhilfe bestreitet. Selbst wenn eine Rückzahlung

tatsächlich erfolgt wäre, ist es aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe

nicht die Aufgabe des Gemeinwesens, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers

zu finanzieren, während dieser im Rahmen frei verfügbarer Geldmittel gewisse

Gläubiger bevorzugt behandelt und entsprechend auf Kosten der Sozialhilfe seine

Schulden begleichen kann. So hätte im Zeitpunkt des Darlehens auch den Eltern

bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und eine

Rückzahlung des Darlehens faktisch ausser Betracht fällt. Das erhebliche

Ausfallrisiko hat daher der entsprechende Gläubiger zu tragen, welcher einer

nachweislich mittellosen Person ein Darlehen gewährt. Es wäre ein treuwidriges

Verhalten, wenn der Gläubiger trotz der bekannten Mittellosigkeit dieses Risiko

auf die Sozialhilfe überwälzen wollte.

5.9

Zuletzt

stellt der Betrag von Fr. 1'000.- eine einmalige und nicht zweckgebundene

Zuwendung an den Beschwerdeführer dar. Dabei handelt es sich um eine

substanzielle Zuwendung, entspricht dieser Betrag doch mehr als der Hälfte der

Sozialhilfe, welche der Beschwerdeführer in einem Monat bezieht. Dass der

Beschwerdeführer damit Anwaltsdienstleistungen auf Vorrat finanziert, führt

auch zu einer Besserstellung gegenüber wirtschaftlich schwachen Personen, die

keine Sozialhilfe beziehen. So sind Letztere auf die unentgeltliche

Prozessführung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen, wobei an

strenge Voraussetzungen angeknüpft wird (vgl. § 16 VRG). Diese können es

sich aber auch nicht leisten, unabhängig von diesen restriktiven

Voraussetzungen eine Rechtsvertretung zu finanzieren. Die Beschwerdegegnerin

ging daher – wenn auch mit anderer Begründung – zu Recht davon aus, dass die

Fr. 1'000.- dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen sind. Damit

ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1

Sind die

Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die

Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So

kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,

dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und

zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie

er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf

§ 24 SHG zu beachten wäre (statt vieler: VGr, 23. Mai 2019,

VB.2018.00764, E. 2.6). Nach der SKOS-Richtlinie E.4 kann der

Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt

werden. Bei einer Kürzung von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf

höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen (zum Ganzen VGr, 20. November

2020, VB.2019.00715, E. 2.4).

6.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die verfügte Verrechnung von 10 %

über zwölf Monate das Kindeswohl massiv gefährde und von vornherein

unverhältnismässig sei und einen massiven Eingriff in das Recht auf Familie

darstelle. Diese identische Rüge erhob er bereits im Rekursverfahren. Der

Bezirksrat wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück,

da die angeordnete Verrechnung aufgrund des Zeitablaufs gegenstandslos geworden

ist. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Die Beschwerdegegnerin wird

erneut über eine Verrechnung zu befinden haben. Es sei aus

verfahrensökonomischen Gründen festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin ein

grosses Ermessen bei der Höhe und Umfang der Leistungskürzung zukommt. Das

Verwaltungsgericht kann nur bei Rechtsverletzungen eingreifen (vorne

E. 2). Dass die Verrechnungshöhe von 10 % grundsätzlich

unverhältnismässig wäre, trifft nicht zu. So wurden die Kinder bereits mit

einer Reduktion um 5 % berücksichtigt. Weiter bewegt sich die Kürzung am

unteren Ende des Ermessens. Inwiefern das Recht auf Familie (Art. 13

Abs. 1 und Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der

Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) durch die Kürzung der

Sozialhilfe tangiert und verletzt werden soll, ist nicht ersichtlich und wird

denn auch durch den Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Letztlich führt

nicht einfach jegliche Kürzung der Sozialhilfe zu einer Kindeswohlgefährdung.

Durch die Berücksichtigung der Interessen der Kinder im Rahmen der

Verhältnismässigkeit und durch die maximal zulässige Kürzung von 30 % soll

der entsprechende Eingriff gerade so weit wie möglich minimiert werden.

7.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens richtet sich die Gerichtsgebühr nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Da der

Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Weil der Streitwert unter Fr. 5'000.- liegt, beträgt die Gerichtsgebühr

Fr. 500.- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 3. Juli

2018.

des Verwaltungsgerichts [GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung

nach Art. 17 Abs. 2 lit. a VRG ist ausgangsgemäss nicht

zuzusprechen.

9.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist mit Verweis auf die

vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Begehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde

im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz

korrekt beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit dem angefochtenen

Entscheid auseinandergesetzt zu haben. Dass die Forderung vom 18. Juni

2019.

über Fr. 1'000.- mit einer anderen rechtlichen Begründung abgewiesen

werden muss, liegt daran, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beweise

(Quittung des Kostenvorschusses an seinen Anwalt) erst im Beschwerdeverfahren

einbrachte. Dieses vom 5. Januar 2022 datierende Beweismittel hätte er indes

auch bereits im Rahmen seiner Rekursschrift vom 10. Januar 2022 einbringen

können. Es stellt daher ein treuwidriges Verhalten dar (Art. 5 Abs. 3

BV), wenn er gestützt auf von ihm zu verantwortende prozessuale Versäumnisse

die offensichtliche Aussichtslosigkeit bestreitet.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.