VB.2023.00705
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00705
2. April 2024Deutsch23 min
(URT.2024.25250)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00705
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A bezog
zwischen dem 1. August 2013 und dem 30. November 2014 respektive bezieht
seit dem 1. August 2015 Sozialhilfe.
B. Mit
Verfügung vom 5. Mai 2020 forderte das Sozialzentrum B von A angeblich
unrechtmässig bezogene Sozialleistungen gestützt auf § 26 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) in der Höhe von
Fr. 2'404.69 zurück. Am 5. Juni 2020 stellte A ein Gesuch um
Neubeurteilung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich hiess dieses mit Verfügung
vom 2. Dezember 2021 teilweise gut und reduzierte die rückerstattungspflichtige
Summe auf Fr. 2'296.60.
Erwägungen
II. Gegen die Verfügung vom
2.
Dezember 2021 erhob A am 10. Januar 2022 Rekurs an den Bezirksrat
Zürich. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. November 2023
vollumfänglich ab.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich erhob A am 27. November
2023.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, diesen aufzuheben und
von jedwelcher Rückerstattungsverpflichtung abzusehen.
Die Stadt Zürich beantragte mit Schreiben vom
11.
Januar 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 30. November 2023 auf eine
Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels
grundlegender Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
Nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG
können nur Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Unangemessenheit kann
grundsätzlich nicht gerügt werden (vgl. § 50 Abs. 2 VRG). Die
vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes
wegen beigezogen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Rückerstattung sei bereits
aufgrund der Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. April
2021.
aufzuheben. Mit diesem Entscheid wurde das gegen den Beschwerdeführer
angehobene strafrechtliche Verfahren betreffend den unrechtmässigen Bezug von
Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937.
(StGB; SR 311.0) eingestellt.
3.2
Der
Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die
Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Pflicht kann
allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor
bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche
Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen
Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen.
Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den
Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines
rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn
der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt hat. Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist
die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil
gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann
geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt,
welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (VGr,
20.
August 2020, VB.2019.00549, E. 5.2.1; 5. Dezember 2019,
VB.2019.00323, E. 3.1 und 4.1; 17. Mai 2018, VB.2017.00595,
E. 5.2 f., mit zahlreichen Hinweisen).
3.3
Diese
Einschränkung gilt insbesondere im ordentlichen Verfahren. Bei einem
Strafbefehl gilt dies nur in jenen Fällen, wo der Beschuldigte aufgrund der
Schwere der vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass ein
Administrativverfahren eröffnet wird (VGr, 9. April 2008, VB.2008.00022,
E. 2.1).
3.4
Das
Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die strassenverkehrsrechtliche
Rechtsprechung zur Bindung der Verwaltungsbehörde an ein Strafurteil analog auf
Rückerstattungsforderungen im Sozialhilferecht angewandt werden kann, in
diversen Fällen offengelassen (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652,
E. 2.3; 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 4.2). In anderen
Fällen hat es eine solche Bindung zu Ungunsten der strafrechtlich verurteilten
sozialhilfeempfangenden Person insofern grundsätzlich bejaht, als es mit dem Grundsatz
von Treu und Glauben nicht vereinbar sei, die strafrechtliche Verurteilung zu
akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden
Administrativverfahren Einwände zu erheben (VGr, 17. Mai 2018,
VB.2017.00595, E. 5.4; 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4, je
mit Verweis auf BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und
E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Inwiefern die
erwähnte Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht vorliegend analog anzuwenden
wäre, ist mangels relevanter Sachverhaltsfeststellungen in der
Einstellungsverfügung nicht entscheidend. Die analoge Anwendung dieser
Rechtsprechung ist auch deshalb fraglich, weil der Beschwerdeführer eine
Bindung zu seinen Gunsten geltend macht, was sich kaum aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben ableiten lässt, und weil für die Sachverhaltsfeststellung im
Strafverfahren unter anderem das Verbot des Selbstbelastungszwangs und der
Grundsatz "in dubio pro reo" gelten, welche im Verwaltungsverfahren
nicht zur Anwendung kommen (vgl. VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549,
E. 5.2.4; vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE 134 V 315 E. 4.5.3).
3.5
Wie die
Vorinstanz zu Recht erwog, enthält die Einstellungsverfügung entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers keine für die Beschwerdegegnerin verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen, gibt sie doch einzig den Inhalt der Strafanzeige
und die Aussagen des Beschwerdeführers wieder. Anlässlich der polizeilichen
Befragung verweigerte der Beschwerdeführer seine Aussage. Dass die
Staatsanwaltschaft irgendwelche weitergehenden Sachverhaltsabklärungen
vorgenommen hätte, lässt sich weder der Einstellungsverfügung noch den Akten
entnehmen. Die Beschwerdegegnerin war somit in ihrer Sachverhaltswürdigung
frei.
4.
4.1
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit
des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne ein
schuldhaftes Verhalten der hilfeempfangenden Person vorauszusetzen. Ein
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine
Meldepflicht gemäss § 28 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum
Sozialhilfegesetz (SHV; LS 851.11) verletzt (VGr, 20. August 2020,
VB.2019.00549, E. 3.2; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3).
Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon
auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller
Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat.
Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an
der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. August 2020,
VB.2019.00549, E. 3.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066,
E. 2.2).
4.2
Gestützt auf § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende
vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über seine finanziellen
Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber
Dritten (lit. a) sowie über seine persönlichen Verhältnisse und
diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und
erforderlich ist (lit. d). Nach § 18 Abs. 3 SHG hat der
Hilfesuchende Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte
unaufgefordert zu melden. Gemäss § 17 Abs. 1 SHV in Verbindung mit
A.4.1 Abs. 6 der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinie; www.skos.ch) sind diese Änderungen überdies unverzüglich zu
melden.
4.3
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende
Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es
dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen
(Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden
Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den
begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe
zurückgefordert werden. Die hilfeempfangende Person hat
bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr
die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung
ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug
trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 20. August 2020,
VB.2019.00549, E. 3.4; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066,
E. 2.4).
4.4
Die Beschwerdegegnerin
beanstandet Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit mehreren
Einzahlungen auf dessen Bankkonto: Euro 400.- am 11. März 2019, Euro 500.-
am 14. März 2019 sowie Fr. 300.- am 15. April 2019.
4.5
In ihrer
Verfügung vom 2. Dezember 2021 erwog die Beschwerdegegnerin zu diesen drei
Einzahlungen Folgendes: Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er diese
Beträge von seinen Eltern erhalten habe, um damit Besorgungen zu erledigen. Der
Vater des Beschwerdeführers sei demenzkrank und die Eltern seien beim Einkaufen
auf Hilfe angewiesen. Anhand des Kontoauszuges könne zudem nachvollzogen
werden, dass der Beschwerdeführer jeweils im Migros, Coop und Denner Einkäufe getätigt
habe. Zudem liege eine Bestätigung der Mutter vor, wonach sie die
entsprechenden Beträge für die getätigten Einkäufe ihrem Sohn überwiesen habe.
Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass diese Erklärungen nicht
glaubhaft seien. Zwar sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
seine Eltern mit den Einkäufen unterstützte. Es falle aber auf, dass nach den
Einzahlungen nur Einkäufe über geringe Beträge getätigt worden seien (zwischen
Fr. 5.05 und Fr. 88.45). Aufgrund der Lebenserfahrung müsse zudem
davon ausgegangen werden, dass unterstützende Kinder für die Eltern ein- bis
zweimal wöchentlich für einen grösseren Betrag einkaufen würden. Die hohe
Kadenz der Einkäufe deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit den
Einkäufen seinen eigenen Lebensunterhalt bestritten habe. Zudem habe der
Beschwerdeführer dasselbe Konto für seine eigenen Einkäufe genutzt, sodass
zumindest ein Teil davon auch auf ihn entfallen sein dürfte. Ferner seien seit
dem 15. April 2019 keine entsprechenden Bareinzahlungen mehr erfolgt. Weiter
seien die Einzahlungen in Euro fraglich. Gesamthaft erschienen die Erklärungen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Die Bestätigung der Eltern sei als
Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und von geringem Beweiswert.
4.6
Der
Bezirksrat erwog dazu Folgendes: Unbestritten bleibe, dass der Beschwerdeführer
die fraglichen Zahlungseingänge der Beschwerdegegnerin nicht meldete und diese
erst im Rahmen der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Hilfe bekannt geworden
seien. Zudem bestreite die Beschwerdegegnerin nicht, dass der Beschwerdeführer
seine Eltern mit Einkäufen unterstützt habe. So sei insbesondere die Zahlung in
Euro unglaubhaft, auch wenn die Eltern ungarische Staatsangehörige seien.
Aufgrund des Gesundheitszustands dürften die Eltern kaum in ihr Heimatland
reisen und der Euro sei weiter nicht die entsprechende ungarische
Landeswährung. Auch sprächen die geringen Beträge und die teils mehrfach
getätigten Einkäufe an einem Tag gegen die Glaubhaftigkeit der Erklärungen des
Beschwerdeführers. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach die
entsprechenden Zahlungseingänge zur Deckung des Lebensunterhalts verfügbar
gewesen seien, sei daher nicht zu beanstanden. Auch die Erklärung des
Beschwerdeführers, weshalb nach dem 15. April 2019 keine solchen
Einzahlungen mehr erfolgten, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe
erst im Rekursverfahren erklärt, dass er aufgrund des Rückerstattungsentscheids
vom 5. Mai 2020 – und der darin geäusserten Zweifel der Beschwerdegegnerin
an den Einzahlungen – auf ein anderes System umgestiegen sei. So habe er die
Einkäufe der Eltern deswegen nach dem 15. April 2019 mit einer
Prepaid-Karte bezahlt. Der Bezirksrat erwog, diese Ausführungen vermöchten die
fehlenden Zahlungen seit 2019 nicht zu erklären, zumal die Verfügung, welche
Anlass zum Systemwechsel gegeben haben soll, erst ein Jahr später erfolgt sei.
4.7
Der
Beschwerdeführer bestreitet diese Sachverhaltswürdigung weiterhin. Er macht mit
beinahe identischem Wortlaut dasselbe geltend wie bereits vor dem Bezirksrat.
So behauptet er, dass er seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen sei. Auch
sei es widerrechtlich und ehrrührig, die Bestätigung der Eltern als
Gefälligkeit zu qualifizieren, ohne dass es objektive Anhaltspunkte dafür gebe.
Die Annahme, dass Kinder für ihre unterstützungspflichtigen Eltern nur ein- bis
zweimal wöchentlich für grössere Beträge einkauften, sei lebensfremd. Auch sei
es nicht zu beanstanden, wenn die Eltern ihre vorhandenen Euros für die
Bezahlung der Einkäufe verwenden würden.
4.8
Entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seiner Auskunftspflicht
nachgekommen sei, bringt er keine Beweise vor, wonach eine entsprechende
Meldung an die Beschwerdegegnerin erfolgt wäre. Auch aus den Akten ist keine
solche Meldung ersichtlich. Es ist daher an der Feststellung des Bezirksrats
festzuhalten, wonach die streitigen Zahlungseingänge erst im Rahmen der
jährlichen Überprüfung festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist damit
seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Somit kommt es zur erwähnten
Beweislastumkehr (vorne E. 4.1, 4.3). Es obliegt dem Beschwerdeführer, die
Vermutungsbasis der Beschwerdegegnerin mittels substanziierter
Sachdarstellungen zu widerlegen, respektive erhebliche Zweifel daran zu wecken.
Soweit der Beschwerdeführer die Vermutungsbasis als lebensfremd bezeichnet,
kann seiner appellatorischen Kritik nicht gefolgt werden. Die Vorinstanzen
legten eingehend und nachvollziehbar ihre Annahmen basierend auf der
Lebenserfahrung dar, welche nicht zu beanstanden sind. Was den Gegenbeweis des
Beschwerdeführers betrifft, so vermag auch dieser keine ernsthaften Zweifel zu erwecken.
Die Erklärungen des Beschwerdeführers sind für die eingegangenen Zahlungen wenig
glaubhaft und teils widersprüchlich, wie die Vorinstanzen zu Recht festhielten.
Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Erklärung der Eltern aufgrund des
Verwandtschaftsverhältnisses kein erhöhter Beweiswert zugemessen wird. So sind
die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat – wie auch das Verwaltungsgericht –
bei ihrer Beweiswürdigung grundsätzlich frei (vorne E. 3). Dabei kommt nur
einer Zeugenaussage ein erhöhter Beweiswert zu, da eine solche unter
Strafandrohung erfolgte. Dies gilt aber nicht für einfache Auskünfte (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 7 N. 151). Die schriftliche Bestätigung der Eltern ist als einfache
Auskunft zu werten und ihr kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
kein besonderer Beweiswert zu. Diese Auskunft vermag sodann keine erheblichen
Zweifel daran zu wecken, dass die streitigen Einzahlungen nicht vollumfänglich auf
die Einkäufe für die Eltern zurückzuführen waren.
4.9
Der
Beschwerdeführer kam betreffend die Zahlungen vom 11. und 14. März 2019 sowie
vom 15. April 2019 seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Auch der
Gegenbeweis, dass diese Gelder nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
dienten, gelingt ihm nicht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1
Weiter ist
eine Zahlung vom 18. Juni 2019 über Fr. 1'000.- streitig. Die
Beschwerdegegnerin hielt dazu Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, dass diese Zahlung von einem Kollegen aus Ungarn stammte und zur
Begleichung eines Kostenvorschusses für seinen Anwalt in einem
Sorgerechtsverfahren bestimmt gewesen sei. Die Eltern des Beschwerdeführers
hätten alsdann dieses Darlehen dem Kollegen am 5. September 2019 zurückbezahlt.
Anschliessend habe der Beschwerdeführer seinen Eltern diesen Betrag in drei Raten
bar zurückgezahlt, was Kontoauszüge belegen würden. Er sei deshalb nicht
bereichert, weshalb eine Rückerstattung unzulässig sei. Auch für dieses
Darlehen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seiner
Meldepflicht zu spät nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe diesen
Zahlungseingang erst mit E-Mail vom 25. Juni 2019 gemeldet. Dabei hielt
die Beschwerdegegnerin fest, dass die Erklärung des Beschwerdeführers wenig
glaubhaft sei. So sei fraglich, warum ein Anwalt von einem Sozialhilfebezüger
einen Kostenvorschuss verlangt haben soll, zumal im Verfahren vor der KESB die
unentgeltliche Prozessführung gewährt worden sei. Erfahrungsgemäss würden
Anwälte von Sozialhilfebezügern keinen solchen Vorschuss verlangen. Auch seien
auf dem Kontoauszug des Beschwerdeführers keine Überweisung an seinen Anwalt
und keine Bargeldabhebung über Fr. 1'000.- ersichtlich.
5.2
Der
Bezirksrat erwog zu dieser Einzahlung Folgendes: Die Meldung des
Zahlungseingangs nach einer Woche sei verspätet erfolgt, womit der
Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Weiter sei das
angebliche Darlehen nicht glaubhaft. So liege keine Quittung seines Anwalts
vor, wonach der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss geleistet habe, sondern
lediglich ein Schreiben seiner Eltern. Es sei folglich nicht zu beanstanden,
wenn die Beschwerdegegnerin diese strittige Zahlung nicht als Darlehen
qualifiziert habe.
5.3
Der
Beschwerdeführer hält daran fest, dass die Meldung am 25. Juni 2019 rechtzeitig
erfolgt sei. Weiter reichte er neu im Beschwerdeverfahren eine Quittung seines
Anwalts ein, welche belegt, dass der Beschwerdeführer diesem einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- geleistet hatte. Somit sei er nicht
bereichert gewesen und die Beschwerdegegnerin könne daher diesen Betrag auch
nicht zurückfordern.
5.4
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich grundsätzlich nach den bereits erwähnten SKOS-Richtlinien
(§ 17 Abs. 1 SHV). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass
zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach
§ 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person. Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen
Leistungen Dritter und Unterstützungen ohne Rechtspflicht. Sind daher
Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts
einzusetzen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 3.1).
5.5
Gemäss der
Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten grundsätzlich
dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang
halten, ausdrücklich – oft mit einer besonderen Zweckbestimmung –
zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie die Drittperson
bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien,
Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit
offensichtlichem Gelegenheitscharakter; statt vieler: VGr, 20. November
2020, VB.2019.00715, E. 2.2; 12. Dezember 2018, VB.2017.00066,
E. 5.5.3; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2023, N. 645 ff.; Claudia Hänzi, Leistungen
der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli (Hrsg.), Das
schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 141). Was unter
Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen (VGr,
20.
November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2; 12. Mai 2005,
VB.2005.00067, E. 3). Auch wenn Darlehen nicht einkommensbildend sind, so
sind sie nach Bundesgericht grundsätzlich anrechenbar (vgl. BGr, 17. August
2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1; vgl. Wizent, N. 650). Sofern das
Darlehen nur der Umschuldung dient, muss diese Zweckbindung ausdrücklich
statuiert werden. Ansonsten kann der Sozialhilfebezüger frei über den Betrag
verfügen und auch mittels Weisungen dazu angehalten werden, diesen zur Deckung
seines Lebensunterhalts zu verwenden (VGr, 25. Oktober 2001,
VB.2001.00250, E. 4b; Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich
Kap. 9.1.03).
5.6
Neben dem
soeben erwähnten Grundsatz der Nichtanrechnung ist unter den genannten
Voraussetzungen entscheidend, ob die Zuwendung neben der Sozialhilfe im
konkreten Fall unbillig ist. Nur unter der Bedingung, dass die Zuwendung
Dritter nicht zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führt, kann ihre grundrechtliche
Entfaltung ein höheres Gewicht haben (keine Ermöglichung von Luxus, zum
Beispiel ausgiebige und teure Ferien, relativ teures Auto, Einfamilienhaus,
relativ teure Wohnung). Handkehrum darf die Erbringung von freiwilligen
Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmen
(Prävention, Integration, zum Beispiel Kosten für eine sinnvolle
Zusatzversicherung, Erstausbildung), der unterstützten Person nicht zum
Nachteil gereichen (Wizent, N. 646 ff.). Gemäss Deschwanden
(Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu
berücksichtigen?, zeso 2013/3, S. 10) muss im Rahmen des erwähnten
Grundsatzes in Bezug auf die Frage der Anrechnung auch berücksichtigt werden,
ob eine zweckgerichtete Zuwendung für eine Ausgabenposition erbracht wird, die
im Unterstützungsbudget enthalten ist. Hingegen sei es unerheblich, ob es sich
um eine Geld- oder Naturalleistung handle. Deschwanden unterscheidet zwischen
folgenden drei Fällen: Regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen seien
anzurechnen, wenn sie tatsächlich zur freien Verfügung stünden, für eine im
Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet würden oder der
Finanzierung von Luxus dienten. Einmalige, nicht zweckgebundene Leistungen seien
anzurechnen. Davon ausgenommen seien übliche Gelegenheitsgeschenke oder
Leistungen von bescheidenem Umfang. Einmalige, zweckgebundene Leistungen, die
nicht für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet
würden, seien in der Regel nicht anzurechnen. Eine Anrechnung komme nur in
Betracht, wenn eine sehr hohe Zuwendung zur Finanzierung von Luxus geleistet
werde und eine Nichtanrechnung stossend wäre (zum Ganzen VGr, 20. November
2020, VB.2019.00715, E. 2.2).
5.7
Die Frage,
ob die Meldung des streitigen Zahlungseingangs am 25. Juni 2019 noch als
unverzüglich zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Das Darlehen war – wie in
zulässiger Weise (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG) vor Verwaltungsgericht neu nachgewiesen – zu diesem Zeitpunkt
zweckgebunden für die Bezahlung des Kostenvorschusses an den Anwalt. Damit
konnte es zu diesem Zeitpunkt auch nicht als Einkommen angerechnet werden,
zumal der Kollege des Beschwerdeführers das Geld auch direkt an den Anwalt
hätte überweisen können.
5.8
Mit der
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Verfahren vor der KESB ist
diese Zweckbindung allerdings nachträglich entfallen (vorne E. 5.1). In
diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer frei über den Betrag verfügen, was
er denn auch tat. Sein Anwalt wollte ihm den Betrag zurückerstatten, woraufhin
der Beschwerdeführer seinen Anwalt anwies, den Betrag für künftige
Dienstleistungen einzubehalten. Allerdings hätte der Beschwerdeführer die
Rückzahlung des Vorschusses von seinem Anwalt und damit die entfallene
Zweckbindung des Darlehens der Beschwerdegegnerin melden müssen. Dies hatte er
aber unterlassen und auch nicht geltend macht. Sodann ist es unerheblich, dass
der Beschwerdeführer das Darlehen angeblich an seine Eltern zurückbezahlt haben
soll (vorne E. 5.1, 5.3). Es stellt sich ferner die Frage, wie er diese
Rückzahlung innert eines Monats finanziert haben sollte, da er seinen Anwalt
anwies, den Kostenvorschuss zu behalten und der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt von der Sozialhilfe bestreitet. Selbst wenn eine Rückzahlung
tatsächlich erfolgt wäre, ist es aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe
nicht die Aufgabe des Gemeinwesens, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers
zu finanzieren, während dieser im Rahmen frei verfügbarer Geldmittel gewisse
Gläubiger bevorzugt behandelt und entsprechend auf Kosten der Sozialhilfe seine
Schulden begleichen kann. So hätte im Zeitpunkt des Darlehens auch den Eltern
bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und eine
Rückzahlung des Darlehens faktisch ausser Betracht fällt. Das erhebliche
Ausfallrisiko hat daher der entsprechende Gläubiger zu tragen, welcher einer
nachweislich mittellosen Person ein Darlehen gewährt. Es wäre ein treuwidriges
Verhalten, wenn der Gläubiger trotz der bekannten Mittellosigkeit dieses Risiko
auf die Sozialhilfe überwälzen wollte.
5.9
Zuletzt
stellt der Betrag von Fr. 1'000.- eine einmalige und nicht zweckgebundene
Zuwendung an den Beschwerdeführer dar. Dabei handelt es sich um eine
substanzielle Zuwendung, entspricht dieser Betrag doch mehr als der Hälfte der
Sozialhilfe, welche der Beschwerdeführer in einem Monat bezieht. Dass der
Beschwerdeführer damit Anwaltsdienstleistungen auf Vorrat finanziert, führt
auch zu einer Besserstellung gegenüber wirtschaftlich schwachen Personen, die
keine Sozialhilfe beziehen. So sind Letztere auf die unentgeltliche
Prozessführung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen, wobei an
strenge Voraussetzungen angeknüpft wird (vgl. § 16 VRG). Diese können es
sich aber auch nicht leisten, unabhängig von diesen restriktiven
Voraussetzungen eine Rechtsvertretung zu finanzieren. Die Beschwerdegegnerin
ging daher – wenn auch mit anderer Begründung – zu Recht davon aus, dass die
Fr. 1'000.- dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen sind. Damit
ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1
Sind die
Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der
Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die
Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So
kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen,
dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und
zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie
er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf
§ 24 SHG zu beachten wäre (statt vieler: VGr, 23. Mai 2019,
VB.2018.00764, E. 2.6). Nach der SKOS-Richtlinie E.4 kann der
Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt
werden. Bei einer Kürzung von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf
höchstens sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen (zum Ganzen VGr, 20. November
2020, VB.2019.00715, E. 2.4).
6.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die verfügte Verrechnung von 10 %
über zwölf Monate das Kindeswohl massiv gefährde und von vornherein
unverhältnismässig sei und einen massiven Eingriff in das Recht auf Familie
darstelle. Diese identische Rüge erhob er bereits im Rekursverfahren. Der
Bezirksrat wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück,
da die angeordnete Verrechnung aufgrund des Zeitablaufs gegenstandslos geworden
ist. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Die Beschwerdegegnerin wird
erneut über eine Verrechnung zu befinden haben. Es sei aus
verfahrensökonomischen Gründen festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin ein
grosses Ermessen bei der Höhe und Umfang der Leistungskürzung zukommt. Das
Verwaltungsgericht kann nur bei Rechtsverletzungen eingreifen (vorne
E. 2). Dass die Verrechnungshöhe von 10 % grundsätzlich
unverhältnismässig wäre, trifft nicht zu. So wurden die Kinder bereits mit
einer Reduktion um 5 % berücksichtigt. Weiter bewegt sich die Kürzung am
unteren Ende des Ermessens. Inwiefern das Recht auf Familie (Art. 13
Abs. 1 und Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) durch die Kürzung der
Sozialhilfe tangiert und verletzt werden soll, ist nicht ersichtlich und wird
denn auch durch den Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Letztlich führt
nicht einfach jegliche Kürzung der Sozialhilfe zu einer Kindeswohlgefährdung.
Durch die Berücksichtigung der Interessen der Kinder im Rahmen der
Verhältnismässigkeit und durch die maximal zulässige Kürzung von 30 % soll
der entsprechende Eingriff gerade so weit wie möglich minimiert werden.
7.
Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens richtet sich die Gerichtsgebühr nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Da der
Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Weil der Streitwert unter Fr. 5'000.- liegt, beträgt die Gerichtsgebühr
Fr. 500.- (§ 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 3. Juli
2018.
des Verwaltungsgerichts [GebV VGr; LS 175.252]). Eine Parteientschädigung
nach Art. 17 Abs. 2 lit. a VRG ist ausgangsgemäss nicht
zuzusprechen.
9.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch ist mit Verweis auf die
vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Begehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der Vorinstanz
korrekt beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit dem angefochtenen
Entscheid auseinandergesetzt zu haben. Dass die Forderung vom 18. Juni
2019.
über Fr. 1'000.- mit einer anderen rechtlichen Begründung abgewiesen
werden muss, liegt daran, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beweise
(Quittung des Kostenvorschusses an seinen Anwalt) erst im Beschwerdeverfahren
einbrachte. Dieses vom 5. Januar 2022 datierende Beweismittel hätte er indes
auch bereits im Rahmen seiner Rekursschrift vom 10. Januar 2022 einbringen
können. Es stellt daher ein treuwidriges Verhalten dar (Art. 5 Abs. 3
BV), wenn er gestützt auf von ihm zu verantwortende prozessuale Versäumnisse
die offensichtliche Aussichtslosigkeit bestreitet.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.