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Entscheid

VB.2023.00706

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00706

7. November 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25785)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00706

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

RA A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Anzeige vom 29. Juli 2022 ersuchte C (nachfolgend: Verzeigerin) die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(nachfolgend: Aufsichtskommission), eine Untersuchung gegen Rechtsanwalt A

wegen Verletzung der Berufsregeln zu eröffnen und die erforderlichen

Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Sie warf A vor, sich in einen unzulässigen

Interessenkonflikt begeben zu haben. Er habe er sich am 30. Juni 2022 in

die Verwaltungsräte der D AG und der E AG (nachfolgend auch: die

Gesellschaften) sowie als Nachfolger seines damaligen Klienten F zu deren

neuem Verwaltungsratspräsidenten wählen lassen. Zugleich sei A bis zu seiner

späteren Mandatsniederlegung weiterhin als Rechtsvertreter von F in

verschiedenen Verantwortlichkeitsprozessen aufgetreten.

B. Nach

verschiedenen prozessualen Weiterungen eröffnete die Aufsichtskommission mit

Beschluss vom 2. Februar 2023 ein Disziplinarverfahren gegen A wegen

Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über

die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61).

Sie forderte ihn unter Androhung einer Ordnungsbusse und eines Entscheids

aufgrund der Akten zur Stellungnahme auf. Hinsichtlich des von der Verzeigerin

zusätzlich gerügten Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA (Pflicht zur

Sicherstellung klarer Verhältnisse) nahm die Aufsichtskommission das Verfahren

nicht anhand.

C. A liess

sich hierzu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Mai 2023

vernehmen. Er beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

D. Mit

Beschluss vom 5. Oktober 2023 erteilte die Aufsichtskommission A wegen

Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA einen

Verweis und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

liess A mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Aufsichtskommission

verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 unter Einreichung ihrer

Verfahrensakten auf eine Beschwerdeantwort.

B.

Mit Eingabe vom 26. März 2024 liess die

Verzeigerin ihr Desinteresse an der Weiterbehandlung ihrer Anzeige und deren

Rückzug erklären. A liess sich hierzu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA

ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario).

Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das disziplinarische Aufsichtsverfahren über die

Rechtsanwältinnen und -anwälte hat zum Zweck, die korrekte Berufsausübung

sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen in den Berufsstand zu wahren und

nicht, die privaten Interessen des Einzelnen zu schützen (BGE 135 II 145

E. 6.1). Ob aufgrund der festgestellten Tatsachen ein Disziplinarverfahren

einzuleiten ist und ob bei einer allfälligen Verletzung der Berufsregeln

Disziplinarmassnahmen anzuordnen sind, hat die zuständige Behörde von Amtes

wegen zu entscheiden. Entsprechend führt der Rückzug der verfahrenseinleitenden

Anzeige oder eine Desinteresseerklärung der anzeigenden Person auch nicht ohne

Weiteres zur Einstellung eines laufenden Disziplinarverfahrens, sofern aufgrund

der festgestellten Tatsachen eine Berufspflichtverletzung effektiv im Raum

steht (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 2.2; ZR 72/1973,

Nr. 113; Thomas Poledna in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,

Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 17 Fn. 4 mit Hinweisen).

Der während hängigem Beschwerdeverfahren erfolgte Rückzug der Anzeige und die

gleichzeitig abgegebene Desinteresseerklärung der Verzeigerin führen somit

nicht dazu, dass der angefochtene Disziplinarentscheid aufzuheben und das

Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen wäre.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer übernahm in den Jahren 2018 bis 2022 die Rechtsvertretung von F,

dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der inzwischen aus dem Handelsregister

gelöschten D AG und E AG, in verschiedenen

Verantwortlichkeitsprozessen. Hintergrund war ein langjähriger

Aktionärskonflikt zwischen der Verzeigerin und ihren beiden Brüdern, G und H,

die an den Gesellschaften jeweils zu einem Drittel beteiligt waren. Im Raum

stand der Vorwurf der Verzeigerin, dass ihre Brüder sich unter Mithilfe von F

zu Unrecht am Vermögen der Gesellschaften bereichert hätten. Klägerin in den

Verantwortlichkeitsprozessen gegen F war jeweils die Verzeigerin. Diese hatte

zuvor als Minderheitsaktionärin in verschiedenen aktienrechtlichen Verfahren

gegen die Gesellschaften obsiegt und strebte nun an, F zum Ersatz des Schadens

verpflichten zu lassen, welcher den Gesellschaften durch die Führung dieser

Passivprozesse entstanden war, namentlich durch die daraus resultierenden

Parteientschädigungen und die Aufwendungen für damit zusammenhängende Vollstreckungsverfahren.

Die Klagen lauteten jeweils auf Leistung an die Gesellschaft, welche selbst

aber keine Parteistellung innehatte.

3.2

Erstellt

ist nach der weitgehend unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der

Beschwerdegegnerin ferner, dass sich der Beschwerdeführer spätestens im

Frühjahr 2022, mithin noch während Rechtshängigkeit verschiedener

Verantwortlichkeitsklagen, auf Anfrage von F bereit erklärte, dessen Nachfolge

als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften anzutreten. Im Hinblick auf die

Wahl führte der Beschwerdeführer Vorstellungsgespräche mit den gemeinsamen

Mehrheitsaktionären G und H sowie mit der Verzeigerin. Am 30. Juni 2022

wurde der Beschwerdeführer mit der Stimmenmehrheit von G und H in die

Verwaltungsräte der Gesellschaften zugewählt und vom jeweiligen Verwaltungsrat

gleichentags zum neuen Verwaltungsratspräsidenten gewählt; F trat als

Verwaltungsratspräsident zurück, blieb aber Mitglied des Verwaltungsrats. Mit

Schreiben vom 5. bzw. 6. Juli 2022 informierte der Beschwerdeführer

die Gerichte, bei denen noch Verantwortlichkeitsklagen gegen F hängig waren,

dass er infolge seiner Wahl in den Verwaltungsrat das Mandat von F "mit

sofortiger Wirkung" niederlege und dass er, nachdem sich F weiterhin durch

die Kanzlei I vertreten lassen wolle, per 31. Juli 2022 auch aus

dieser Kanzlei austreten werde. Mit E-Mail vom 13. Juli 2022 zeigte der

ebenfalls bei der Kanzlei I tätige Rechtsanwalt J dem Rechtsvertreter

der Verzeigerin an, dass er die Vertretung von F in den betreffenden Verfahren

übernommen habe und die Gerichte hierüber bereits informiert habe. Der

Beschwerdeführer machte gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, de facto

bereits per 19. Juli 2022 aus der Kanzlei I ausgetreten zu sein und

lediglich noch seine dortige E-Mail-Adresse bis Ende Juli 2022 benützt zu

haben. Trotz des Umstands, dass eine von Rechtsanwalt J eingereichte

Vollmacht von F vom 4. Juli 2022 nebst den verbleibenden Anwälten der

Kanzlei I auch auf den Beschwerdeführer lautete, erblickte die

Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach

seiner Mandatsniederlegung noch in die Vertretung von F involviert war.

3.3

Die Beschwerdegegnerin bejahte

einen konkreten Interessenkonflikt des Beschwerdeführers zum einen aufgrund

seiner zwischenzeitlichen Doppelrolle als neuer Verwaltungsratspräsident der

Gesellschaften und als Rechtsvertreter von F. Als Rechtsvertreter von F habe

seine Aufgabe darin bestanden, möglichst dafür zu sorgen, dass dieser in den

Verantwortlichkeitsprozessen nicht zur Bezahlung von Schadenersatz an die

Gesellschaften verpflichtet werde. Als neuer Verwaltungsrat habe er

demgegenüber die gesetzliche Pflicht übernommen, die Interessen der Gesellschaften

zu wahren. Letztere hätten grundsätzlich ein Interesse an einer Gutheissung der

Verantwortlichkeitsklagen gehabt, und zwar unabhängig von einem allfälligen

entgegengesetzten Willen der Aktionärsmehrheit. Daran vermöge nichts zu ändern,

dass der Beschwerdeführer das Mandat für F wenige Tage nach seiner Wahl zum

Verwaltungsratspräsidenten niedergelegt habe und im Laufe des Monats Juli 2022

aus der Kanzlei I ausgetreten sei.

3.4

Nach Auffassung der

Beschwerdegegnerin begab sich der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits im

Frühjahr 2022 mit seiner Kandidatur als Verwaltungsratspräsident in einen

konkreten Interessenkonflikt, der ihn in der freien Ausübung des Mandats für F

hätte behindern können. Zwar sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch

nicht zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet gewesen. Jedoch

hätte ihm bewusst sein müssen, dass er dies aufgrund seiner absehbaren Wahl

schon bald sein würde. Absehbar sei für ihn auch gewesen, dass er schon bald

seinerseits mit gerichtlichen Schritten der Minderheitsaktionärin zu rechnen

hätte, sofern er sich nicht gegen seinen bisherigen Klienten wenden würde.

Insofern sei auch nicht entscheidend, ob er das Mandat am Tag seiner Wahl oder

erst einige Tage später niedergelegt habe.

4.

4.1

In

tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer hiergegen vor, dass er die

Prozessmandate von F nicht erst wenige Tage nach seiner Wahl zum

Verwaltungsratspräsidenten niedergelegt habe. Vielmehr habe er diese bereits am

Tag seiner Wahl, dem 30. Juni 2022, niedergelegt. Somit habe er sich auch

nie in einer Position befunden, in welcher er gleichzeitig die Interessen der

Gesellschaften und diejenigen von F hätte wahren müssen. Zum Beweis verweist

der Beschwerdeführer auf seine Bewerbungsschreiben an das Aktionariat der

beiden Gesellschaften vom 7. Juni 2022. Darin stellte er für den Fall

seiner Wahl in Aussicht, dass er "auf den Zeitpunkt [s]einer Wahl das

bisherige anwaltliche Mandat für Herrn F niederlegen und auch aus der Kanzlei I

austreten" werde.

4.2

Im

Widerspruch zu dieser Sachdarstellung stehen die Schreiben des

Beschwerdeführers an die mit den Verantwortlichkeitsklagen befassten

Zivilgerichte vom 5. bzw. 6. Juli 2022. In diesen erklärte er jeweils, das

betreffende Mandat von F "per sofort" niederzulegen und nicht etwa,

dass die Niederlegung bereits vor der Wahl am 30. Juni 2022 erfolgt sei.

Auch Rechtsanwalt J, der ehemalige Kanzleipartner des Beschwerdeführers,

welcher die Mandate von F zwischenzeitlich übernahm, jedoch von den

Zivilgerichten infolge des erst später vollzogenen Austritts des

Beschwerdeführers aus der Kanzlei I ebenfalls als konfliktbehaftet

betrachtet wurde, machte in den diesbezüglichen Verfahren soweit ersichtlich zu

keinem Zeitpunkt geltend, dass der Beschwerdeführer die Mandate bereits vor

seiner Zuwahl in den Verwaltungsrat der Gesellschaften niedergelegt habe. Seine

Vertretungsanzeige datierte ebenfalls vom 5. bzw. 6. Juli und die damit

eingereichte Vollmacht vom 4. Juli 2022. Auch das Handelsgericht Zürich

und das Bezirksgericht Meilen sowie das Obergericht des Kantons Zürich und das

Bundesgericht, welche sich in der Folge rechtsmittelweise mit der

Nichtzulassung von J als neuem Rechtsvertreter von F befassten, gingen gestützt

hierauf von einer Mandatierung des Beschwerdeführers bis am 5. bzw. 6. Juli

2022.

aus.

4.3

Bei dieser

Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beurteilung ebenfalls davon ausging, dass der Beschwerdeführer seine Mandate

für F erst wenige Tage nach seiner Wahl in den Verwaltungsrat der

Gesellschaften niedergelegt hatte. Insbesondere kann in den Bewerbungsschreiben

des Beschwerdeführers, welche an das jeweilige Aktionariat der Gesellschaften

und nicht an F gerichtet waren (vgl. E. 4.1 vorstehend), kein Beweis für

eine Willenserklärung erblickt werden, die Prozessmandate im Fall seiner Wahl

bereits per 30. Juni 2022 niederzulegen. Aufgrund der grundsätzlichen

Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen erschiene die Wirksamkeit

eines solchen Vorgehens ohnehin fraglich (vgl. David Oser/Rolf Weber in:

Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht

I, 8. A., Basel 2024, Art. 404 N. 6). Nachdem der

Beschwerdeführer weder substanziiert darlegt, wann und auf welche Weise er F

über seine angebliche Mandatsniederlegung per 30. Juni 2022 informierte,

noch entsprechenden Belege ins Recht reicht, erübrigt sich auch die

Durchführung der diesbezüglich offerierten Parteibefragung. Eine bloss

mündliche Aussage des Beschwerdeführers scheint nicht geeignet, die vorhandenen

schriftlichen Indizien zu entkräften, welche für eine Mandatsniederlegung per

5.

bzw. 6. Juli 2022 sprechen.

5.

5.1

Anwältinnen

und Anwälte meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft

und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen

(Art. 12 lit. c BGFA). Das Verbot, jemanden im Fall eines

Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des

Anwaltsberufs. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist

umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses.

Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a

BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft

auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur

Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II

108.

E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 30. Januar

2019, 2C_898/2018, E. 5.2; vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019,

A-6040/2018, E. 3.4). Diese Bestimmungen sollen zum Schutz der

Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Tätigkeit als

unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich in deren Interesse ausüben,

ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt zu sein

(vgl. 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; 130 II 87

E. 4.2; Alexander

Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,

S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2009, Rz. 774 ff.).

5.2

Entsprechend

seiner offenen Formulierung ist Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen

(VGr, 25. Januar 2024, VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September 2021, VB.2019.00195,

E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der Bestimmung ergibt sich

insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und

derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er

sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen

könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3). Nach Praxis des Bundesgerichts muss eine

unzulässige Doppelvertretung nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder

allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht

zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst

der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen

Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist

grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang

betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die

anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010,

2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87 (1998) Nr.

98, E. 4c/aa; Benoît

Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 601 ff.).

5.3

Eine berufsregelwidrige Interessenkollision

kann sich nicht nur aus der anwaltlichen Monopoltätigkeit für unterschiedliche

Klienten, sondern auch aus einer persönlichen Situation oder einer anderen

beruflichen Tätigkeit eines Anwalts ergeben, namentlich der Tätigkeit als

Notar, Treuhänder, Vermögensverwalter oder Organ einer juristischen Person

(vgl. BGr, 22. Januar

2015, 2C_814/2014,

E. 4.1.4 ff.; 23. Oktober 2008, 2C_407/2008, E. 3.3;

Fellmann, Kommentar BGFA,

Art. 12 N. 84a). Dabei ist ausschlaggebend, ob zwischen den zu

wahrenden Klienteninteressen und den persönlichen oder anderen zu wahrenden Interessen

des Anwalts oder der Anwältin ein genügender sachlicher Zusammenhang besteht

und ob diese als nicht gleichgerichtet erscheinen, sodass die vorbehaltlose

Wahrung der Klienteninteressen beeinträchtigt scheint (ZR 109/2010, S. 213 ff., 213 f.; Patricia

Reichmuth, Die Anwältin als Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 6/2021, S. 251 ff.,

252).

5.4

Die bloss

abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht

nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von

Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den

gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines

Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das

konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder

zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II

145.

E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr, 2. November 2022,

2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März

2010; 2C_688/2009 E. 3.1; VGr, 2. September

2021, VB.2019.00195, E. 2.7).

5.5

Mit

Annahme seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten hatte der Beschwerdeführer

aufgrund seiner damit einhergehenden Geschäftsführungsbefugnis und Treuepflicht

(Art. 716 Abs. 2 und Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März

1911.

[OR; SR 220]) neu dafür besorgt zu sein, die Interessen der

beiden Gesellschaften gegenüber Dritten mit der objektiv gebotenen Sorgfalt zu

vertreten. Hierfür war er gegenüber sämtlichen Aktionären, mitunter auch der

Verzeigerin, den Gesellschaften sowie unter Umständen auch deren Gläubigern

persönlich verantwortlich (Art. 754 Abs. 1 OR). Seine neuen Pflichten

beinhalteten mitunter auch die Vornahme sämtlicher Handlungen, die zur

Schadloshaltung der Gesellschaften in Bezug auf allfällige Pflichtverletzungen anderer

Organpersonen geboten waren (vgl. Adrian Rüesch/Matthias Forster, in: Fabiana

Theus Simoni et al. [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A., Basel

2022, § 42 Rz. 61; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2022, Rz. 769). Angesichts der ihm bekannten Vorwürfe gegen F,

das Vermögen der Gesellschaften durch pflichtwidrige Geschäftsführung in

verschiedener Hinsicht geschädigt zu haben, bestand ein handfestes Risiko, dass

der Beschwerdeführer zur sorgfältigen Wahrnehmung dieser Pflichten aufseiten

der Gesellschaften bei der Durchsetzung entsprechender Schadenersatzansprüche

hätte mitwirken müssen. Dies wäre wiederum direkt mit der Wahrung seiner

damaligen Pflichten als Rechtsvertreter von F kollidiert. Nachdem die

Verzeigerin bereits mit mehreren Verantwortlichkeitsklagen gegen F

durchgedrungen war und sich weitere Prozesse in einem fortgeschrittenen Stadium

befanden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein

bloss abstraktes Risiko handelte. Auch dass die Gesellschaften in den hängigen

Verantwortlichkeitsprozessen bislang keine Parteistellung innehatten, ändert an

dieser potenziellen Pflichtenkollision nichts, nachdem es aus Sicht eines

pflichtgemäss handelnden Verwaltungsratsmitglieds bei Wissen um die

Stichhaltigkeit der Vorwürfe der Verzeigerin womöglich geboten gewesen wäre,

diese in den noch laufenden Verantwortlichkeitsprozessen im Namen der

Gesellschaft als Nebenintervenientin zu unterstützen. Dass der Beschwerdeführer

in Tat und Wahrheit wohl keine Absicht hegte, namens der Gesellschaft gegen F

vorzugehen und innerhalb der Gesellschaften offenbar auch keinerlei

entsprechenden Beschlüsse gefasst oder initiiert wurden, vermag an der

konkreten Gefahr des Bestehens einer entsprechenden Pflicht und eines daraus

resultierenden Interessenkonflikts nichts zu ändern. Angesichts des zeitlich

überdauernden Verbots von Interessenkonflikten ändert daran auch nichts, dass der

Beschwerdeführer während seiner zwischenzeitlichen Doppelrolle als

Verwaltungsratspräsident und Rechtsvertreter von F keine Prozesshandlungen für

diesen vornahm.

5.6

In

Anbetracht des Gesagten erweist sich die rechtliche Würdigung der

Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer gegen seine Pflicht zur

Vermeidung von Interessenkollisionen nach Art. 12 lit. c BGFA

verstiess, indem er sich noch vor Niederlegung der Prozessführungsmandate von F

zum neuen Verwaltungsratspräsidenten der D AG und der E AG wählen

liess, nicht als rechtsverletzend. Die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls

bejahte Frage, ob sich der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits mit seiner

Kandidatur für diese Ämter in einen konkreten Konflikt zu den Interessen seines

damaligen Klienten begab, bedarf bei diesem Ergebnis keiner abschliessenden

Klärung.

6.

6.1

Ergänzend

zu den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der vom

Beschwerdeführer im Ergebnis vollzogene Parteiwechsel unter dem Blickwinkel von

Art. 12 lit. c BGFA selbst dann zu beanstanden wäre, wenn man zu

seinen Gunsten davon ausginge, er habe die Prozessmandate von F bereits vor

Annahme seiner Wahl in die Verwaltungsräte der Gesellschaften niedergelegt und

sich damit zu keinem Zeitpunkt dem konkreten Risiko einer Pflichtenkollision im

oben dargelegten Sinn ausgesetzt.

6.2

Mit

dem in Art. 12 lit. c BGFA enthaltenen Verbot der Doppelvertretung soll

Anwältinnen und Anwälten untersagt werden, in ein und derselben Streitsache für

Parteien tätig zu werden, deren Interessen gegenläufig sind. Dabei ist es nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, ob die anwaltliche Tätigkeit

für die eine und die andere Partei im Sinn einer sogenannten Prävarikation

zeitgleich oder aber alternierend erfolgt. In letzterer Konstellation wird dies

mit einer Fortdauer der anwaltlichen Treuepflicht über das Mandatsende hinaus

begründet, welche verletzt wird, wenn ein Anwalt oder eine Anwältin im Rahmen

eines späteren Mandats denjenigen Interessen zuwiderhandelt, die er oder sie im

Auftrag einer früheren Klientschaft zu wahren bzw. zu vertreten hatte

(E. 5.2 oben und die dortigen Hinweise). Ferner wird gegen die

Zulässigkeit eines solchen Parteiwechsels eingewendet, dass es einem Anwalt

oder einer Anwältin nicht gestattet sein soll, vertrauliche Informationen,

welche im Rahmen eines früheren Mandats erlangt wurden, später zum Nachteil der

damaligen Klientschaft zu verwenden (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV

257.

2.1; 138 II 162 E. 2.5.2; Walter

Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 350 und 409 f.;

Hans Nater/Martin Rauber, Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010,

S. 248 ff; Chappuis/Gurtner, Rz. 527 f. und 563 f.; Schiller,

Rz. 779; ZR 109/2010, S. 123 ff., 125).

Zur Beurteilung, ob

gegenläufige Mandate in diesem Sinn vorliegen, können verschiedene Kriterien herangezogen werden,

namentlich der Zeitablauf zwischen den Mandaten, das Bestehen eines

tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zwischen diesen, die Bedeutung und

Dauer des früheren Mandats, die vom Anwalt bei der Ausübung des ersten Mandats

erworbenen Kenntnisse sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses

mit der ehemaligen Klientschaft (BGE 145 IV 218 E. 2.1; vgl.

Chappuis/Gurtner, Rz. 603, mit Hinweisen).

6.3

Aus Sicht

der vormaligen Klientschaft ist nicht massgeblich, ob ihr früherer Anwalt ihren

Interessen zuwiderhandelt, indem er neu in der gleichen Streitsache als

Prozessvertreter der Gegenseite agiert, oder ob er diese im selben

Sachzusammenhang in anderer Art und Weise unterstützt, etwa indem er als

Rechtsberater oder in einer anderen beruflichen Funktion für diese tätig wird.

So hat das Bundesgericht einen unzulässigen Interessenkonflikt bejaht, wo ein

Anwalt zunächst als Notar an der Beurkundung eines Ehevertrags für ein Ehepaar

mitwirkte, und später die Rechtsvertretung eines einzelnen Ehegatten im

Scheidungsverfahren übernahm. Ebenso bejaht wurde dies im Fall eines Anwalts,

welcher zunächst als Notar einen Erbvertrag beurkundete und anschliessend im Streit

um diesen Akt einen darin begünstigten Erben oder Vermächtnisnehmer vertrat

(zum Ganzen BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.4 und die

dortigen Hinweise). Gleiches muss angesichts der offenen Formulierung von

Art. 12 lit. c BGFA auch gelten, wo ein Rechtsanwalt – nach

Beendigung eines Prozessmandats betreffend die Abwehr von Haftungsansprüchen – als

Verwaltungsrat eine Interessenwahrungspflicht zugunsten derjenigen juristischen

Person übernimmt, welche durch die fraglichen Handlungen behauptetermassen

geschädigt wurde (vgl. ZR 109/2010, S. 123 ff., 125 und ZR 109/2010, S. 213 ff., 213 f.).

6.4

Mit

Annahme der Verwaltungsratsmandate für die Gesellschaften setzte sich der

Beschwerdeführer wie dargelegt einem konkreten Risiko aus, zur sorgfältigen

Erfüllung der damit verbundenen Sorgfalts- und Treuepflichten den Gesellschaften

zur Durchsetzung genau derjenigen Schadenersatzansprüche verhelfen zu müssen,

welche er unmittelbar zuvor als Interessenvertreter von F zu bekämpfen hatte.

Dass er dabei nicht unmittelbar für die formelle Gegenpartei hätte tätig werden

müssen, sondern für die Gesellschaften, auf deren Rechnung die behaupteten

Forderungen lauteten, ist für die Wahrung seiner fortdauernden Interessenwahrungspflicht

gegenüber F ohne Belang. Wenngleich der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers

als Verwaltungsrat auch und überwiegend eine Vielzahl anderer Aufgaben umfasst

haben dürfte, ist in dieser Hinsicht von einem engen sachlichen Zusammenhang

auszugehen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Wechsel des

Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat und damit auf die Seite der

Gesellschaften unmittelbar erfolgte, und zwar zu einem Zeitpunkt, als Klagen der

Verzeigerin auf Schadenersatzzahlungen an die Gesellschaften noch rechtshängig

waren.

Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der

Beschwerdeführer zur sorgfältigen Erfüllung seiner Verwaltungsratsmandate

bewusst oder unbewusst vertrauliche Informationen hätte verwerten oder erörtern

müssen, welche er aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Rechtsvertreter von F

erfahren hatte. Der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers, wonach

ein solches Risiko von vornherein ausgeschlossen werden könne, weil zwischen F

und den Gesellschaften keinerlei Geheimnisse existiert hätten, kann nicht

gefolgt werden. Im Gegensatz zum Fall eines Anwalts, welcher auf Veranlassung

eines geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds zunächst im Namen einer

Aktiengesellschaft mandatiert wird und zu einem späteren Zeitpunkt dessen

persönliche Rechtsvertretung übernimmt (vgl. hierzu VGr, 25. Januar

2024, VB.2022.00768), kann in einer umgekehrten Konstellation nicht ohne

Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft bzw. deren Organe

bereits über sämtliche geheimnisgeschützten Informationen verfügen, die der

Anwalt im Rahmen seiner früheren persönlichen Tätigkeit für ein einzelnes

Verwaltungsratsmitglied erlangen konnte. Vielmehr ist von einer relevanten

Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass F dem Beschwerdeführer im Rahmen der

Mandate betreffend Abwehr von Verantwortlichkeitsklagen auch belastende

Informationen über seine Geschäftsführungstätigkeit offenbarte, welche den

Gesellschaften bzw. den übrigen Organpersonen nicht bekannt waren.

6.5

Unbehelflich

sind auch die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den

aktienrechtlichen Vorschriften betreffend den Umgang mit Interessenkonflikten

von Verwaltungsratsmitgliedern. Ob ein berufsregelwidriger Interessenkonflikt

im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt, beurteilt sich nicht nach

Massgabe aktienrechtlicher Bestimmungen. Auch bilden die vom Beschwerdeführer

genannten Massnahmen, die zum Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten

innerhalb des Verwaltungsrats bestehen, wie z. B. eine allfällige Offenlegungs-

und Ausstandspflicht (vgl. Art. 717a OR), keine Handhabe, einen

anwaltsrechtlich unzulässigen Interessenkonflikt und eine daraus resultierende

Berufsregelverletzung zu beheben. Denn im Unterschied zum Anwaltsrecht

stipuliert das Aktienrecht für Verwaltungsräte kein generell-abstraktes Erfordernis,

sich hinsichtlich den von ihnen zu wahrenden Gesellschaftsinteressen gänzlich

unabhängig zu halten und jeden persönlichen oder beruflichen Konflikt mit

diesen Interessen zu vermeiden. Vielmehr wird das Auftreten von Interessenkonflikten

bei Verwaltungsratsmitgliedern als unvermeidliches bzw. häufiges Phänomen

betrachtet und die diesbezüglichen Massnahmen lediglich als Mittel, um die

Gefahr einer hieraus resultierenden Beeinträchtigung der Integrität der

Willensbildung innerhalb des Verwaltungsrats zu neutralisieren (vgl. Böckli,

Rz. 795 mit zahlreichen Hinweisen; Rolf Watter, Interessenkonflikte

im neuen Aktienrecht, GesKR 2022, S. 250 ff., 250; ders. in: ders./Hans-Ueli

Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. A., Basel 2023,

Art. 717a N. 5; Rolf Sethe, Die Regelung von

Interessenkonflikten im Aktienrecht de lege lata und de lege ferenda in: SZW

2018, S. 375 ff., 386 f.). Demgegenüber verbietet Art. 12

lit. c BGFA es einem Anwalt bereits, sich in eine Situation zu begeben, in

denen die konkrete Gefahr besteht, dass Interessen seiner Klientschaft

mit seinen persönlichen oder von ihm aufgrund seiner sonstigen beruflichen

Tätigkeit zu wahrenden Interessen kollidieren.

7.

7.1

Zu prüfen

bleibt der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, wonach F einem

allfälligen Interessenkonflikt bzw. einem an sich unerlaubten Parteiwechsel in

derselben Streitsache seine Einwilligung erteilt habe, indem er selbst den

Beschwerdeführer als Nachfolgekandidat für sein Verwaltungsratspräsidium bei

den Gesellschaften vorschlug. Ob und inwieweit sich eine Verletzung von

Art. 12 lit. c BGFA mittels Einwilligung der betroffenen Klientschaft

rechtfertigen lässt, wird in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich

beantwortet. Das Bundesgericht hat das Verbot der Doppelvertretung bisweilen

als absolut bezeichnet, weshalb eine Einwilligung an der Unzulässigkeit einer

solchen Konfliktsituation nichts zu ändern vermöge (13. Mai 2005,

1P.227/2005, E. 3.1). In anderen Urteilen relativierte es diese Aussage

dahingehend, dass das Verbot der Doppelvertretung nur im Bereich der

gerichtlichen Vertretung uneingeschränkt gelte (1. Februar 2005,

2A.560/2004, E. 5.2; 5A_51/2019, E. 3.4.2; vgl. VGr, 21. Juni

2018, VB.2017.00201, E. 2.3). Auch unter denjenigen Lehrmeinungen, die

eine Einwilligung der Klientschaft als zulässigen Rechtfertigungsgrund für

einen Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA erachten, herrscht allerdings

dahingehend Einigkeit, dass dies nicht für Fälle gelten soll, in denen ein

Anwalt oder eine Anwältin unmittelbar zuwiderlaufende Interessen zu vertreten

bzw. zu wahren hat, insbesondere wo sich zwei Klienten als Widersacher in einem

streitigen Gerichtsverfahren gegenüberstehen (vgl. Brunner/Henn/Kriesi,

S. 136 Rz. 205; Fellmann, Art. 12 N. 101; Schiller,

Rz. 844 und 862 ff.; die Möglichkeit einer Einwilligung generell

ablehnend: Benoît Chappuis, Le consentement du client et les chinese walls, SJZ

2015, S. 409 ff., 413 ff.; Chappuis/Gurtner, Rz. 569 ff., mit zahlreichen Hinweisen;

vgl. ferner Andreas Baumann, Interessenkonflikte des Rechtsanwaltes,

Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005,

S. 433 ff., 453).

7.2

Für den vorliegenden Sachverhalt

scheidet eine Rechtfertigung des Interessenkonflikts mittels Einwilligung

bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer in seinen Rollen als

Rechtsvertreter von F und als Verwaltungsratspräsident der beiden

Gesellschaften Interessen zu vertreten bzw. zu wahren hatte, welche einander

unmittelbar entgegenliefen. Während er als Rechtsvertreter von F auf die

Abweisung jeglicher Schadenersatzansprüche hinzuwirken hatte, war er aufgrund

seiner späteren Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber den Gesellschaften

verpflichtet, dafür zu sorgen, diesen für Schäden am Gesellschaftsvermögen

infolge allfälliger Pflichtverletzungen haftbar zu machen. Dass die

Gesellschaften in den diesbezüglichen Verfahren keine formelle Parteistellung

hatten, sondern die entsprechenden Klagen von der Verzeigerin als

Prozessstandschafterin erhoben worden waren, ändert an der direkten

Gegensätzlichkeit dieser Interessenlagen nichts. Ebenso ist für die Frage der

Zulässigkeit einer Einwilligung ohne Belang, ob er diese gegensätzlichen

Interessen gleichzeitig oder alternierend zu wahren hatte. Im Übrigen lässt der

Umstand, dass F sich mit der Zuwahl des Beschwerdeführers in die

Verwaltungsräte der Gesellschaften einverstanden erklärte, noch keine

unmittelbaren Schlüsse darauf zu, ob er sich auch darüber im Klaren und damit

einverstanden war, dass der Beschwerdeführer die Gesellschaften allenfalls bei

der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen ihn würde

unterstützen müssen (vgl. zum Erfordernis einer hinreichenden vorgängigen

Information: Schiller, Rz. 835; Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 377). Aufgrund

der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Einwilligung im vorliegenden Fall

bedarf diese Frage jedoch keiner weiteren Erörterung.

8.

8.1

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,

das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den

Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme

sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des

Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des

Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S.

251.

Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme

nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen,

die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet

erscheint (Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei

leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei

leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten

Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im

"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (zum Ganzen sowie zum

Nachfolgenden: VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 7.1 f.;

24.

November 2022, VB.2022.00235, E. 5.1 f., je mit Hinweisen).

8.2

Der

Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites

Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die gewählte Massnahme muss

zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen

Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um

den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des

geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c; vgl.

BGr, 7. Dezember 2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht

überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf

Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung; § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] Kommentar VRG, § 50

N. 25 ff.; zum Ganzen VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461,

E. 7.2; 10. Februar 2022, VB.2021.00720, E. 5.2 f.).

8.3

Dass die

Beschwerdegegnerin vorliegend Anlass zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme

sah und den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines bloss leichten

Verschuldens mit einem Verweis sanktionierte, ist mit Blick auf die

grundlegenden Bedeutung des Verbots von Interessenkonflikten, den direkten

Interessengegensatz zwischen den Gesellschaften und F in Bezug auf die geltend

gemachten Haftungsansprüche sowie das mehrjährige Mandatsverhältnis zwischen

dem Beschwerdeführer und Letzterem nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer

begründet seine diesbezügliche Rüge über die pauschale Bestreitung einer

Berufsregelverletzung hinaus nicht näher, weshalb sich seine Beschwerde auch in

diesem Punkt als unbegründet erweist.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).