VB.2023.00706
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00706
7. November 2024Deutsch26 min
(URT.2024.25785)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00706
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
RA A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Anzeige vom 29. Juli 2022 ersuchte C (nachfolgend: Verzeigerin) die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(nachfolgend: Aufsichtskommission), eine Untersuchung gegen Rechtsanwalt A
wegen Verletzung der Berufsregeln zu eröffnen und die erforderlichen
Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Sie warf A vor, sich in einen unzulässigen
Interessenkonflikt begeben zu haben. Er habe er sich am 30. Juni 2022 in
die Verwaltungsräte der D AG und der E AG (nachfolgend auch: die
Gesellschaften) sowie als Nachfolger seines damaligen Klienten F zu deren
neuem Verwaltungsratspräsidenten wählen lassen. Zugleich sei A bis zu seiner
späteren Mandatsniederlegung weiterhin als Rechtsvertreter von F in
verschiedenen Verantwortlichkeitsprozessen aufgetreten.
B. Nach
verschiedenen prozessualen Weiterungen eröffnete die Aufsichtskommission mit
Beschluss vom 2. Februar 2023 ein Disziplinarverfahren gegen A wegen
Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61).
Sie forderte ihn unter Androhung einer Ordnungsbusse und eines Entscheids
aufgrund der Akten zur Stellungnahme auf. Hinsichtlich des von der Verzeigerin
zusätzlich gerügten Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA (Pflicht zur
Sicherstellung klarer Verhältnisse) nahm die Aufsichtskommission das Verfahren
nicht anhand.
C. A liess
sich hierzu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Mai 2023
vernehmen. Er beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
D. Mit
Beschluss vom 5. Oktober 2023 erteilte die Aufsichtskommission A wegen
Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA einen
Verweis und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
liess A mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Aufsichtskommission
verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 unter Einreichung ihrer
Verfahrensakten auf eine Beschwerdeantwort.
B.
Mit Eingabe vom 26. März 2024 liess die
Verzeigerin ihr Desinteresse an der Weiterbehandlung ihrer Anzeige und deren
Rückzug erklären. A liess sich hierzu nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA
ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der
Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario).
Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das disziplinarische Aufsichtsverfahren über die
Rechtsanwältinnen und -anwälte hat zum Zweck, die korrekte Berufsausübung
sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen in den Berufsstand zu wahren und
nicht, die privaten Interessen des Einzelnen zu schützen (BGE 135 II 145
E. 6.1). Ob aufgrund der festgestellten Tatsachen ein Disziplinarverfahren
einzuleiten ist und ob bei einer allfälligen Verletzung der Berufsregeln
Disziplinarmassnahmen anzuordnen sind, hat die zuständige Behörde von Amtes
wegen zu entscheiden. Entsprechend führt der Rückzug der verfahrenseinleitenden
Anzeige oder eine Desinteresseerklärung der anzeigenden Person auch nicht ohne
Weiteres zur Einstellung eines laufenden Disziplinarverfahrens, sofern aufgrund
der festgestellten Tatsachen eine Berufspflichtverletzung effektiv im Raum
steht (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 2.2; ZR 72/1973,
Nr. 113; Thomas Poledna in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,
Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 17 Fn. 4 mit Hinweisen).
Der während hängigem Beschwerdeverfahren erfolgte Rückzug der Anzeige und die
gleichzeitig abgegebene Desinteresseerklärung der Verzeigerin führen somit
nicht dazu, dass der angefochtene Disziplinarentscheid aufzuheben und das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen wäre.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer übernahm in den Jahren 2018 bis 2022 die Rechtsvertretung von F,
dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der inzwischen aus dem Handelsregister
gelöschten D AG und E AG, in verschiedenen
Verantwortlichkeitsprozessen. Hintergrund war ein langjähriger
Aktionärskonflikt zwischen der Verzeigerin und ihren beiden Brüdern, G und H,
die an den Gesellschaften jeweils zu einem Drittel beteiligt waren. Im Raum
stand der Vorwurf der Verzeigerin, dass ihre Brüder sich unter Mithilfe von F
zu Unrecht am Vermögen der Gesellschaften bereichert hätten. Klägerin in den
Verantwortlichkeitsprozessen gegen F war jeweils die Verzeigerin. Diese hatte
zuvor als Minderheitsaktionärin in verschiedenen aktienrechtlichen Verfahren
gegen die Gesellschaften obsiegt und strebte nun an, F zum Ersatz des Schadens
verpflichten zu lassen, welcher den Gesellschaften durch die Führung dieser
Passivprozesse entstanden war, namentlich durch die daraus resultierenden
Parteientschädigungen und die Aufwendungen für damit zusammenhängende Vollstreckungsverfahren.
Die Klagen lauteten jeweils auf Leistung an die Gesellschaft, welche selbst
aber keine Parteistellung innehatte.
3.2
Erstellt
ist nach der weitgehend unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der
Beschwerdegegnerin ferner, dass sich der Beschwerdeführer spätestens im
Frühjahr 2022, mithin noch während Rechtshängigkeit verschiedener
Verantwortlichkeitsklagen, auf Anfrage von F bereit erklärte, dessen Nachfolge
als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften anzutreten. Im Hinblick auf die
Wahl führte der Beschwerdeführer Vorstellungsgespräche mit den gemeinsamen
Mehrheitsaktionären G und H sowie mit der Verzeigerin. Am 30. Juni 2022
wurde der Beschwerdeführer mit der Stimmenmehrheit von G und H in die
Verwaltungsräte der Gesellschaften zugewählt und vom jeweiligen Verwaltungsrat
gleichentags zum neuen Verwaltungsratspräsidenten gewählt; F trat als
Verwaltungsratspräsident zurück, blieb aber Mitglied des Verwaltungsrats. Mit
Schreiben vom 5. bzw. 6. Juli 2022 informierte der Beschwerdeführer
die Gerichte, bei denen noch Verantwortlichkeitsklagen gegen F hängig waren,
dass er infolge seiner Wahl in den Verwaltungsrat das Mandat von F "mit
sofortiger Wirkung" niederlege und dass er, nachdem sich F weiterhin durch
die Kanzlei I vertreten lassen wolle, per 31. Juli 2022 auch aus
dieser Kanzlei austreten werde. Mit E-Mail vom 13. Juli 2022 zeigte der
ebenfalls bei der Kanzlei I tätige Rechtsanwalt J dem Rechtsvertreter
der Verzeigerin an, dass er die Vertretung von F in den betreffenden Verfahren
übernommen habe und die Gerichte hierüber bereits informiert habe. Der
Beschwerdeführer machte gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, de facto
bereits per 19. Juli 2022 aus der Kanzlei I ausgetreten zu sein und
lediglich noch seine dortige E-Mail-Adresse bis Ende Juli 2022 benützt zu
haben. Trotz des Umstands, dass eine von Rechtsanwalt J eingereichte
Vollmacht von F vom 4. Juli 2022 nebst den verbleibenden Anwälten der
Kanzlei I auch auf den Beschwerdeführer lautete, erblickte die
Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Mandatsniederlegung noch in die Vertretung von F involviert war.
3.3
Die Beschwerdegegnerin bejahte
einen konkreten Interessenkonflikt des Beschwerdeführers zum einen aufgrund
seiner zwischenzeitlichen Doppelrolle als neuer Verwaltungsratspräsident der
Gesellschaften und als Rechtsvertreter von F. Als Rechtsvertreter von F habe
seine Aufgabe darin bestanden, möglichst dafür zu sorgen, dass dieser in den
Verantwortlichkeitsprozessen nicht zur Bezahlung von Schadenersatz an die
Gesellschaften verpflichtet werde. Als neuer Verwaltungsrat habe er
demgegenüber die gesetzliche Pflicht übernommen, die Interessen der Gesellschaften
zu wahren. Letztere hätten grundsätzlich ein Interesse an einer Gutheissung der
Verantwortlichkeitsklagen gehabt, und zwar unabhängig von einem allfälligen
entgegengesetzten Willen der Aktionärsmehrheit. Daran vermöge nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer das Mandat für F wenige Tage nach seiner Wahl zum
Verwaltungsratspräsidenten niedergelegt habe und im Laufe des Monats Juli 2022
aus der Kanzlei I ausgetreten sei.
3.4
Nach Auffassung der
Beschwerdegegnerin begab sich der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits im
Frühjahr 2022 mit seiner Kandidatur als Verwaltungsratspräsident in einen
konkreten Interessenkonflikt, der ihn in der freien Ausübung des Mandats für F
hätte behindern können. Zwar sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch
nicht zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet gewesen. Jedoch
hätte ihm bewusst sein müssen, dass er dies aufgrund seiner absehbaren Wahl
schon bald sein würde. Absehbar sei für ihn auch gewesen, dass er schon bald
seinerseits mit gerichtlichen Schritten der Minderheitsaktionärin zu rechnen
hätte, sofern er sich nicht gegen seinen bisherigen Klienten wenden würde.
Insofern sei auch nicht entscheidend, ob er das Mandat am Tag seiner Wahl oder
erst einige Tage später niedergelegt habe.
4.
4.1
In
tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer hiergegen vor, dass er die
Prozessmandate von F nicht erst wenige Tage nach seiner Wahl zum
Verwaltungsratspräsidenten niedergelegt habe. Vielmehr habe er diese bereits am
Tag seiner Wahl, dem 30. Juni 2022, niedergelegt. Somit habe er sich auch
nie in einer Position befunden, in welcher er gleichzeitig die Interessen der
Gesellschaften und diejenigen von F hätte wahren müssen. Zum Beweis verweist
der Beschwerdeführer auf seine Bewerbungsschreiben an das Aktionariat der
beiden Gesellschaften vom 7. Juni 2022. Darin stellte er für den Fall
seiner Wahl in Aussicht, dass er "auf den Zeitpunkt [s]einer Wahl das
bisherige anwaltliche Mandat für Herrn F niederlegen und auch aus der Kanzlei I
austreten" werde.
4.2
Im
Widerspruch zu dieser Sachdarstellung stehen die Schreiben des
Beschwerdeführers an die mit den Verantwortlichkeitsklagen befassten
Zivilgerichte vom 5. bzw. 6. Juli 2022. In diesen erklärte er jeweils, das
betreffende Mandat von F "per sofort" niederzulegen und nicht etwa,
dass die Niederlegung bereits vor der Wahl am 30. Juni 2022 erfolgt sei.
Auch Rechtsanwalt J, der ehemalige Kanzleipartner des Beschwerdeführers,
welcher die Mandate von F zwischenzeitlich übernahm, jedoch von den
Zivilgerichten infolge des erst später vollzogenen Austritts des
Beschwerdeführers aus der Kanzlei I ebenfalls als konfliktbehaftet
betrachtet wurde, machte in den diesbezüglichen Verfahren soweit ersichtlich zu
keinem Zeitpunkt geltend, dass der Beschwerdeführer die Mandate bereits vor
seiner Zuwahl in den Verwaltungsrat der Gesellschaften niedergelegt habe. Seine
Vertretungsanzeige datierte ebenfalls vom 5. bzw. 6. Juli und die damit
eingereichte Vollmacht vom 4. Juli 2022. Auch das Handelsgericht Zürich
und das Bezirksgericht Meilen sowie das Obergericht des Kantons Zürich und das
Bundesgericht, welche sich in der Folge rechtsmittelweise mit der
Nichtzulassung von J als neuem Rechtsvertreter von F befassten, gingen gestützt
hierauf von einer Mandatierung des Beschwerdeführers bis am 5. bzw. 6. Juli
2022.
aus.
4.3
Bei dieser
Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beurteilung ebenfalls davon ausging, dass der Beschwerdeführer seine Mandate
für F erst wenige Tage nach seiner Wahl in den Verwaltungsrat der
Gesellschaften niedergelegt hatte. Insbesondere kann in den Bewerbungsschreiben
des Beschwerdeführers, welche an das jeweilige Aktionariat der Gesellschaften
und nicht an F gerichtet waren (vgl. E. 4.1 vorstehend), kein Beweis für
eine Willenserklärung erblickt werden, die Prozessmandate im Fall seiner Wahl
bereits per 30. Juni 2022 niederzulegen. Aufgrund der grundsätzlichen
Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen erschiene die Wirksamkeit
eines solchen Vorgehens ohnehin fraglich (vgl. David Oser/Rolf Weber in:
Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht
I, 8. A., Basel 2024, Art. 404 N. 6). Nachdem der
Beschwerdeführer weder substanziiert darlegt, wann und auf welche Weise er F
über seine angebliche Mandatsniederlegung per 30. Juni 2022 informierte,
noch entsprechenden Belege ins Recht reicht, erübrigt sich auch die
Durchführung der diesbezüglich offerierten Parteibefragung. Eine bloss
mündliche Aussage des Beschwerdeführers scheint nicht geeignet, die vorhandenen
schriftlichen Indizien zu entkräften, welche für eine Mandatsniederlegung per
5.
bzw. 6. Juli 2022 sprechen.
5.
5.1
Anwältinnen
und Anwälte meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft
und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen
(Art. 12 lit. c BGFA). Das Verbot, jemanden im Fall eines
Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des
Anwaltsberufs. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist
umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses.
Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a
BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft
auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur
Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II
108.
E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 30. Januar
2019, 2C_898/2018, E. 5.2; vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019,
A-6040/2018, E. 3.4). Diese Bestimmungen sollen zum Schutz der
Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Tätigkeit als
unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich in deren Interesse ausüben,
ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt zu sein
(vgl. 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; 130 II 87
E. 4.2; Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,
S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 774 ff.).
5.2
Entsprechend
seiner offenen Formulierung ist Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen
(VGr, 25. Januar 2024, VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September 2021, VB.2019.00195,
E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der Bestimmung ergibt sich
insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und
derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er
sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen
könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3). Nach Praxis des Bundesgerichts muss eine
unzulässige Doppelvertretung nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder
allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht
zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst
der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen
Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist
grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang
betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die
anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010,
2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87 (1998) Nr.
98, E. 4c/aa; Benoît
Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 601 ff.).
5.3
Eine berufsregelwidrige Interessenkollision
kann sich nicht nur aus der anwaltlichen Monopoltätigkeit für unterschiedliche
Klienten, sondern auch aus einer persönlichen Situation oder einer anderen
beruflichen Tätigkeit eines Anwalts ergeben, namentlich der Tätigkeit als
Notar, Treuhänder, Vermögensverwalter oder Organ einer juristischen Person
(vgl. BGr, 22. Januar
2015, 2C_814/2014,
E. 4.1.4 ff.; 23. Oktober 2008, 2C_407/2008, E. 3.3;
Fellmann, Kommentar BGFA,
Art. 12 N. 84a). Dabei ist ausschlaggebend, ob zwischen den zu
wahrenden Klienteninteressen und den persönlichen oder anderen zu wahrenden Interessen
des Anwalts oder der Anwältin ein genügender sachlicher Zusammenhang besteht
und ob diese als nicht gleichgerichtet erscheinen, sodass die vorbehaltlose
Wahrung der Klienteninteressen beeinträchtigt scheint (ZR 109/2010, S. 213 ff., 213 f.; Patricia
Reichmuth, Die Anwältin als Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 6/2021, S. 251 ff.,
252).
5.4
Die bloss
abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht
nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von
Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den
gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines
Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das
konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder
zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II
145.
E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr, 2. November 2022,
2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März
2010; 2C_688/2009 E. 3.1; VGr, 2. September
2021, VB.2019.00195, E. 2.7).
5.5
Mit
Annahme seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten hatte der Beschwerdeführer
aufgrund seiner damit einhergehenden Geschäftsführungsbefugnis und Treuepflicht
(Art. 716 Abs. 2 und Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März
1911.
[OR; SR 220]) neu dafür besorgt zu sein, die Interessen der
beiden Gesellschaften gegenüber Dritten mit der objektiv gebotenen Sorgfalt zu
vertreten. Hierfür war er gegenüber sämtlichen Aktionären, mitunter auch der
Verzeigerin, den Gesellschaften sowie unter Umständen auch deren Gläubigern
persönlich verantwortlich (Art. 754 Abs. 1 OR). Seine neuen Pflichten
beinhalteten mitunter auch die Vornahme sämtlicher Handlungen, die zur
Schadloshaltung der Gesellschaften in Bezug auf allfällige Pflichtverletzungen anderer
Organpersonen geboten waren (vgl. Adrian Rüesch/Matthias Forster, in: Fabiana
Theus Simoni et al. [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A., Basel
2022, § 42 Rz. 61; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2022, Rz. 769). Angesichts der ihm bekannten Vorwürfe gegen F,
das Vermögen der Gesellschaften durch pflichtwidrige Geschäftsführung in
verschiedener Hinsicht geschädigt zu haben, bestand ein handfestes Risiko, dass
der Beschwerdeführer zur sorgfältigen Wahrnehmung dieser Pflichten aufseiten
der Gesellschaften bei der Durchsetzung entsprechender Schadenersatzansprüche
hätte mitwirken müssen. Dies wäre wiederum direkt mit der Wahrung seiner
damaligen Pflichten als Rechtsvertreter von F kollidiert. Nachdem die
Verzeigerin bereits mit mehreren Verantwortlichkeitsklagen gegen F
durchgedrungen war und sich weitere Prozesse in einem fortgeschrittenen Stadium
befanden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein
bloss abstraktes Risiko handelte. Auch dass die Gesellschaften in den hängigen
Verantwortlichkeitsprozessen bislang keine Parteistellung innehatten, ändert an
dieser potenziellen Pflichtenkollision nichts, nachdem es aus Sicht eines
pflichtgemäss handelnden Verwaltungsratsmitglieds bei Wissen um die
Stichhaltigkeit der Vorwürfe der Verzeigerin womöglich geboten gewesen wäre,
diese in den noch laufenden Verantwortlichkeitsprozessen im Namen der
Gesellschaft als Nebenintervenientin zu unterstützen. Dass der Beschwerdeführer
in Tat und Wahrheit wohl keine Absicht hegte, namens der Gesellschaft gegen F
vorzugehen und innerhalb der Gesellschaften offenbar auch keinerlei
entsprechenden Beschlüsse gefasst oder initiiert wurden, vermag an der
konkreten Gefahr des Bestehens einer entsprechenden Pflicht und eines daraus
resultierenden Interessenkonflikts nichts zu ändern. Angesichts des zeitlich
überdauernden Verbots von Interessenkonflikten ändert daran auch nichts, dass der
Beschwerdeführer während seiner zwischenzeitlichen Doppelrolle als
Verwaltungsratspräsident und Rechtsvertreter von F keine Prozesshandlungen für
diesen vornahm.
5.6
In
Anbetracht des Gesagten erweist sich die rechtliche Würdigung der
Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer gegen seine Pflicht zur
Vermeidung von Interessenkollisionen nach Art. 12 lit. c BGFA
verstiess, indem er sich noch vor Niederlegung der Prozessführungsmandate von F
zum neuen Verwaltungsratspräsidenten der D AG und der E AG wählen
liess, nicht als rechtsverletzend. Die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls
bejahte Frage, ob sich der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits mit seiner
Kandidatur für diese Ämter in einen konkreten Konflikt zu den Interessen seines
damaligen Klienten begab, bedarf bei diesem Ergebnis keiner abschliessenden
Klärung.
6.
6.1
Ergänzend
zu den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der vom
Beschwerdeführer im Ergebnis vollzogene Parteiwechsel unter dem Blickwinkel von
Art. 12 lit. c BGFA selbst dann zu beanstanden wäre, wenn man zu
seinen Gunsten davon ausginge, er habe die Prozessmandate von F bereits vor
Annahme seiner Wahl in die Verwaltungsräte der Gesellschaften niedergelegt und
sich damit zu keinem Zeitpunkt dem konkreten Risiko einer Pflichtenkollision im
oben dargelegten Sinn ausgesetzt.
6.2
Mit
dem in Art. 12 lit. c BGFA enthaltenen Verbot der Doppelvertretung soll
Anwältinnen und Anwälten untersagt werden, in ein und derselben Streitsache für
Parteien tätig zu werden, deren Interessen gegenläufig sind. Dabei ist es nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, ob die anwaltliche Tätigkeit
für die eine und die andere Partei im Sinn einer sogenannten Prävarikation
zeitgleich oder aber alternierend erfolgt. In letzterer Konstellation wird dies
mit einer Fortdauer der anwaltlichen Treuepflicht über das Mandatsende hinaus
begründet, welche verletzt wird, wenn ein Anwalt oder eine Anwältin im Rahmen
eines späteren Mandats denjenigen Interessen zuwiderhandelt, die er oder sie im
Auftrag einer früheren Klientschaft zu wahren bzw. zu vertreten hatte
(E. 5.2 oben und die dortigen Hinweise). Ferner wird gegen die
Zulässigkeit eines solchen Parteiwechsels eingewendet, dass es einem Anwalt
oder einer Anwältin nicht gestattet sein soll, vertrauliche Informationen,
welche im Rahmen eines früheren Mandats erlangt wurden, später zum Nachteil der
damaligen Klientschaft zu verwenden (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV
257.
2.1; 138 II 162 E. 2.5.2; Walter
Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 350 und 409 f.;
Hans Nater/Martin Rauber, Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010,
S. 248 ff; Chappuis/Gurtner, Rz. 527 f. und 563 f.; Schiller,
Rz. 779; ZR 109/2010, S. 123 ff., 125).
Zur Beurteilung, ob
gegenläufige Mandate in diesem Sinn vorliegen, können verschiedene Kriterien herangezogen werden,
namentlich der Zeitablauf zwischen den Mandaten, das Bestehen eines
tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zwischen diesen, die Bedeutung und
Dauer des früheren Mandats, die vom Anwalt bei der Ausübung des ersten Mandats
erworbenen Kenntnisse sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses
mit der ehemaligen Klientschaft (BGE 145 IV 218 E. 2.1; vgl.
Chappuis/Gurtner, Rz. 603, mit Hinweisen).
6.3
Aus Sicht
der vormaligen Klientschaft ist nicht massgeblich, ob ihr früherer Anwalt ihren
Interessen zuwiderhandelt, indem er neu in der gleichen Streitsache als
Prozessvertreter der Gegenseite agiert, oder ob er diese im selben
Sachzusammenhang in anderer Art und Weise unterstützt, etwa indem er als
Rechtsberater oder in einer anderen beruflichen Funktion für diese tätig wird.
So hat das Bundesgericht einen unzulässigen Interessenkonflikt bejaht, wo ein
Anwalt zunächst als Notar an der Beurkundung eines Ehevertrags für ein Ehepaar
mitwirkte, und später die Rechtsvertretung eines einzelnen Ehegatten im
Scheidungsverfahren übernahm. Ebenso bejaht wurde dies im Fall eines Anwalts,
welcher zunächst als Notar einen Erbvertrag beurkundete und anschliessend im Streit
um diesen Akt einen darin begünstigten Erben oder Vermächtnisnehmer vertrat
(zum Ganzen BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.4 und die
dortigen Hinweise). Gleiches muss angesichts der offenen Formulierung von
Art. 12 lit. c BGFA auch gelten, wo ein Rechtsanwalt – nach
Beendigung eines Prozessmandats betreffend die Abwehr von Haftungsansprüchen – als
Verwaltungsrat eine Interessenwahrungspflicht zugunsten derjenigen juristischen
Person übernimmt, welche durch die fraglichen Handlungen behauptetermassen
geschädigt wurde (vgl. ZR 109/2010, S. 123 ff., 125 und ZR 109/2010, S. 213 ff., 213 f.).
6.4
Mit
Annahme der Verwaltungsratsmandate für die Gesellschaften setzte sich der
Beschwerdeführer wie dargelegt einem konkreten Risiko aus, zur sorgfältigen
Erfüllung der damit verbundenen Sorgfalts- und Treuepflichten den Gesellschaften
zur Durchsetzung genau derjenigen Schadenersatzansprüche verhelfen zu müssen,
welche er unmittelbar zuvor als Interessenvertreter von F zu bekämpfen hatte.
Dass er dabei nicht unmittelbar für die formelle Gegenpartei hätte tätig werden
müssen, sondern für die Gesellschaften, auf deren Rechnung die behaupteten
Forderungen lauteten, ist für die Wahrung seiner fortdauernden Interessenwahrungspflicht
gegenüber F ohne Belang. Wenngleich der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers
als Verwaltungsrat auch und überwiegend eine Vielzahl anderer Aufgaben umfasst
haben dürfte, ist in dieser Hinsicht von einem engen sachlichen Zusammenhang
auszugehen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Wechsel des
Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat und damit auf die Seite der
Gesellschaften unmittelbar erfolgte, und zwar zu einem Zeitpunkt, als Klagen der
Verzeigerin auf Schadenersatzzahlungen an die Gesellschaften noch rechtshängig
waren.
Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der
Beschwerdeführer zur sorgfältigen Erfüllung seiner Verwaltungsratsmandate
bewusst oder unbewusst vertrauliche Informationen hätte verwerten oder erörtern
müssen, welche er aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Rechtsvertreter von F
erfahren hatte. Der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers, wonach
ein solches Risiko von vornherein ausgeschlossen werden könne, weil zwischen F
und den Gesellschaften keinerlei Geheimnisse existiert hätten, kann nicht
gefolgt werden. Im Gegensatz zum Fall eines Anwalts, welcher auf Veranlassung
eines geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds zunächst im Namen einer
Aktiengesellschaft mandatiert wird und zu einem späteren Zeitpunkt dessen
persönliche Rechtsvertretung übernimmt (vgl. hierzu VGr, 25. Januar
2024, VB.2022.00768), kann in einer umgekehrten Konstellation nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft bzw. deren Organe
bereits über sämtliche geheimnisgeschützten Informationen verfügen, die der
Anwalt im Rahmen seiner früheren persönlichen Tätigkeit für ein einzelnes
Verwaltungsratsmitglied erlangen konnte. Vielmehr ist von einer relevanten
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass F dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Mandate betreffend Abwehr von Verantwortlichkeitsklagen auch belastende
Informationen über seine Geschäftsführungstätigkeit offenbarte, welche den
Gesellschaften bzw. den übrigen Organpersonen nicht bekannt waren.
6.5
Unbehelflich
sind auch die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den
aktienrechtlichen Vorschriften betreffend den Umgang mit Interessenkonflikten
von Verwaltungsratsmitgliedern. Ob ein berufsregelwidriger Interessenkonflikt
im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt, beurteilt sich nicht nach
Massgabe aktienrechtlicher Bestimmungen. Auch bilden die vom Beschwerdeführer
genannten Massnahmen, die zum Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten
innerhalb des Verwaltungsrats bestehen, wie z. B. eine allfällige Offenlegungs-
und Ausstandspflicht (vgl. Art. 717a OR), keine Handhabe, einen
anwaltsrechtlich unzulässigen Interessenkonflikt und eine daraus resultierende
Berufsregelverletzung zu beheben. Denn im Unterschied zum Anwaltsrecht
stipuliert das Aktienrecht für Verwaltungsräte kein generell-abstraktes Erfordernis,
sich hinsichtlich den von ihnen zu wahrenden Gesellschaftsinteressen gänzlich
unabhängig zu halten und jeden persönlichen oder beruflichen Konflikt mit
diesen Interessen zu vermeiden. Vielmehr wird das Auftreten von Interessenkonflikten
bei Verwaltungsratsmitgliedern als unvermeidliches bzw. häufiges Phänomen
betrachtet und die diesbezüglichen Massnahmen lediglich als Mittel, um die
Gefahr einer hieraus resultierenden Beeinträchtigung der Integrität der
Willensbildung innerhalb des Verwaltungsrats zu neutralisieren (vgl. Böckli,
Rz. 795 mit zahlreichen Hinweisen; Rolf Watter, Interessenkonflikte
im neuen Aktienrecht, GesKR 2022, S. 250 ff., 250; ders. in: ders./Hans-Ueli
Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. A., Basel 2023,
Art. 717a N. 5; Rolf Sethe, Die Regelung von
Interessenkonflikten im Aktienrecht de lege lata und de lege ferenda in: SZW
2018, S. 375 ff., 386 f.). Demgegenüber verbietet Art. 12
lit. c BGFA es einem Anwalt bereits, sich in eine Situation zu begeben, in
denen die konkrete Gefahr besteht, dass Interessen seiner Klientschaft
mit seinen persönlichen oder von ihm aufgrund seiner sonstigen beruflichen
Tätigkeit zu wahrenden Interessen kollidieren.
7.
7.1
Zu prüfen
bleibt der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, wonach F einem
allfälligen Interessenkonflikt bzw. einem an sich unerlaubten Parteiwechsel in
derselben Streitsache seine Einwilligung erteilt habe, indem er selbst den
Beschwerdeführer als Nachfolgekandidat für sein Verwaltungsratspräsidium bei
den Gesellschaften vorschlug. Ob und inwieweit sich eine Verletzung von
Art. 12 lit. c BGFA mittels Einwilligung der betroffenen Klientschaft
rechtfertigen lässt, wird in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich
beantwortet. Das Bundesgericht hat das Verbot der Doppelvertretung bisweilen
als absolut bezeichnet, weshalb eine Einwilligung an der Unzulässigkeit einer
solchen Konfliktsituation nichts zu ändern vermöge (13. Mai 2005,
1P.227/2005, E. 3.1). In anderen Urteilen relativierte es diese Aussage
dahingehend, dass das Verbot der Doppelvertretung nur im Bereich der
gerichtlichen Vertretung uneingeschränkt gelte (1. Februar 2005,
2A.560/2004, E. 5.2; 5A_51/2019, E. 3.4.2; vgl. VGr, 21. Juni
2018, VB.2017.00201, E. 2.3). Auch unter denjenigen Lehrmeinungen, die
eine Einwilligung der Klientschaft als zulässigen Rechtfertigungsgrund für
einen Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA erachten, herrscht allerdings
dahingehend Einigkeit, dass dies nicht für Fälle gelten soll, in denen ein
Anwalt oder eine Anwältin unmittelbar zuwiderlaufende Interessen zu vertreten
bzw. zu wahren hat, insbesondere wo sich zwei Klienten als Widersacher in einem
streitigen Gerichtsverfahren gegenüberstehen (vgl. Brunner/Henn/Kriesi,
S. 136 Rz. 205; Fellmann, Art. 12 N. 101; Schiller,
Rz. 844 und 862 ff.; die Möglichkeit einer Einwilligung generell
ablehnend: Benoît Chappuis, Le consentement du client et les chinese walls, SJZ
2015, S. 409 ff., 413 ff.; Chappuis/Gurtner, Rz. 569 ff., mit zahlreichen Hinweisen;
vgl. ferner Andreas Baumann, Interessenkonflikte des Rechtsanwaltes,
Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005,
S. 433 ff., 453).
7.2
Für den vorliegenden Sachverhalt
scheidet eine Rechtfertigung des Interessenkonflikts mittels Einwilligung
bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer in seinen Rollen als
Rechtsvertreter von F und als Verwaltungsratspräsident der beiden
Gesellschaften Interessen zu vertreten bzw. zu wahren hatte, welche einander
unmittelbar entgegenliefen. Während er als Rechtsvertreter von F auf die
Abweisung jeglicher Schadenersatzansprüche hinzuwirken hatte, war er aufgrund
seiner späteren Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber den Gesellschaften
verpflichtet, dafür zu sorgen, diesen für Schäden am Gesellschaftsvermögen
infolge allfälliger Pflichtverletzungen haftbar zu machen. Dass die
Gesellschaften in den diesbezüglichen Verfahren keine formelle Parteistellung
hatten, sondern die entsprechenden Klagen von der Verzeigerin als
Prozessstandschafterin erhoben worden waren, ändert an der direkten
Gegensätzlichkeit dieser Interessenlagen nichts. Ebenso ist für die Frage der
Zulässigkeit einer Einwilligung ohne Belang, ob er diese gegensätzlichen
Interessen gleichzeitig oder alternierend zu wahren hatte. Im Übrigen lässt der
Umstand, dass F sich mit der Zuwahl des Beschwerdeführers in die
Verwaltungsräte der Gesellschaften einverstanden erklärte, noch keine
unmittelbaren Schlüsse darauf zu, ob er sich auch darüber im Klaren und damit
einverstanden war, dass der Beschwerdeführer die Gesellschaften allenfalls bei
der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen ihn würde
unterstützen müssen (vgl. zum Erfordernis einer hinreichenden vorgängigen
Information: Schiller, Rz. 835; Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 377). Aufgrund
der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Einwilligung im vorliegenden Fall
bedarf diese Frage jedoch keiner weiteren Erörterung.
8.
8.1
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,
das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme
sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des
Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des
Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S.
251.
Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme
nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen,
die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet
erscheint (Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei
leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei
leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten
Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (zum Ganzen sowie zum
Nachfolgenden: VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 7.1 f.;
24.
November 2022, VB.2022.00235, E. 5.1 f., je mit Hinweisen).
8.2
Der
Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites
Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die gewählte Massnahme muss
zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen
Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um
den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des
geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c; vgl.
BGr, 7. Dezember 2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht
überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf
Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung; § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] Kommentar VRG, § 50
N. 25 ff.; zum Ganzen VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461,
E. 7.2; 10. Februar 2022, VB.2021.00720, E. 5.2 f.).
8.3
Dass die
Beschwerdegegnerin vorliegend Anlass zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme
sah und den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines bloss leichten
Verschuldens mit einem Verweis sanktionierte, ist mit Blick auf die
grundlegenden Bedeutung des Verbots von Interessenkonflikten, den direkten
Interessengegensatz zwischen den Gesellschaften und F in Bezug auf die geltend
gemachten Haftungsansprüche sowie das mehrjährige Mandatsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und Letzterem nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer
begründet seine diesbezügliche Rüge über die pauschale Bestreitung einer
Berufsregelverletzung hinaus nicht näher, weshalb sich seine Beschwerde auch in
diesem Punkt als unbegründet erweist.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).