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Entscheid

VB.2023.00707

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00707

4. Dezember 2025Deutsch24 min

(URT.2025.26807)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00707

Urteil

der

3. Kammer

vom 4. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla,

Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

Gemeinde H,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA Dr. A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

1. Gemeinde I,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA B,

2. Gemeinde J,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA C,

3. Stadt K,

vertreten durch das

Departement Soziales,

betreffend Sozialhilfe

(innerkantonale Zuständigkeit),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. D kam 2013

im Spital E zur Welt. Sie ist die Tochter von F, geb. 1995 (fortan

Mutter), und G, geb. 1995 (fortan Vater). Die Eltern waren im Zeitpunkt der

Geburt von D noch minderjährig und die rechtliche Vaterschaft war noch nicht

geklärt. G anerkannte D erst am 12. August 2015 als sein Kind. Mit

Beschluss vom 3. Mai 2013 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Bezirk H (fortan KESB H) D daher unter Vormundschaft. Ab dem

6. Mai 2013 wurde D in einer Pflegefamilie in I platziert, bei welcher sie

bis heute lebt. Am 26. Juni 2013 erteilte die Gemeinde H

Kostengutsprache für die Kosten der ausserfamiliären Platzierung ab dem 6. Mai

2013 auf unbestimmte Dauer. Mit Beschluss vom 17. Mai 2013 entzog die KESB H

der Mutter auf deren Wunsch die elterliche Sorge ab Datum ihrer Volljährigkeit im

Jahr 2013 und stellte D (erneut) unter Vormundschaft. Gegen diesen Beschluss

erhob die Mutter Beschwerde und sprach sich nun gegen eine Bevormundung von D

aus. Darauf hob die KESB H die Vormundschaft von D mit Beschluss vom

9. August 2013 wieder auf und errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308

Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

(ZGB, SR 210). Gleichzeitig wurde die Platzierung von D in der

Pflegefamilie bestätigt.

B. Am

1. März 2014 zog die Pflegefamilie zusammen mit D von I nach J. Mit

Beschluss vom 2. November 2015 entzog die KESB H der Mutter die

elterliche Sorge über D und erteilte sie dem Vater, da dieser seine Vaterschaft

inzwischen anerkannt hatte. Der Vater wohnte damals wie heute in der Stadt K.

Mit Entscheid vom 25. Juli 2017 wurde die Kindesschutzmassnahme von der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen

übernommen.

C. Mit

Schreiben vom 28. August 2020 ersuchte die Gemeinde H die

Sozialbehörde J um Übernahme des Sozialhilfefalles von D und um Rückerstattung

der in den letzten fünf Jahren ausgerichteten Sozialhilfe. Dies lehnte die Gemeinde J

ab. In der Folge reichte die Gemeinde H am 30. November 2020 beim

kantonalen Sozialamt ein Begehren um Feststellung der sozialhilferechtlichen

Zuständigkeit nach § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes des Kantons

Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) ein. Mit Verfügung vom

19. April 2023 stellte das kantonale Sozialamt fest, dass sich der

sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz von D seit dem Wegfall der

Vormundschaft am 9. August 2013 in der Gemeinde H befinde.

Verfahrenskosten erhob es keine.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde H am

22.

Mai 2023 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit

Entscheid vom 31. Oktober 2023 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

ab. Den Parteien wurden keine Kosten auferlegt und es wurden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

III.

Mit Eingabe vom 27. November 2023 erhob die Gemeinde H

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 31. Oktober 2023 sowie die Verfügung des

kantonalen Sozialamts vom 19. April 2023 seien aufzuheben. Es sei

festzustellen, dass die Gemeinde I vom 9. August 2013 bis zum 28. Februar

2014.

und die Gemeinde J ab dem 1. März 2014 für die Unterstützung von

D als Unterstützungswohnsitze zuständig seien und der Gemeinde H die

ausgerichtete Sozialhilfe zurückzuerstatten hätten. Eventualiter sei

festzustellen, dass die Stadt K ab dem 2. November 2015 für die

Unterstützung von D als Unterstützungswohnsitz zuständig sei und der Gemeinde H

die ausgerichtete Sozialhilfe zurückzuerstatten habe; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. November

2023.

auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beantragte

die Stadt K, es sei festzustellen, dass die Stadtgemeinde K zu keinem

Zeitpunkt Unterstützungswohnsitz von D gewesen sei. Die Beschwerde sei daher

abzuweisen. Die Gemeinde I begehrte mit Eingabe vom 8. Januar 2024,

es sei festzustellen, dass die Gemeinde I zu keiner Zeit

Unterstützungswohnsitz von D gewesen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass

keine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung für die ausgerichteten

Unterstützungsleistungen bestehe, und subeventualiter sei festzustellen, dass

ein allfälliger Rückforderungsanspruch verjährt sei. Mit Eingabe vom

15.

Januar 2024 verlangte das kantonale Sozialamt die Abweisung der

Beschwerde. Die Gemeinde J stellte am 15. Januar 2024 das Begehren,

die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass die Gemeinde J

zu keinem Zeitpunkt Unterstützungswohnsitz von D gewesen sei. Sodann sei der Gemeinde J

eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Gemeinde H

reichte am 23. Januar 2024 eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion etwa betreffend den

Ersatz der Kosten aus wirtschaftlicher Hilfe gemäss §§ 42–44 SHG zuständig

(§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, § 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

Streitgegenstand bildet vorliegend die Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe

von Fr. 234'444.53 (Stand 15. November 2023) sowie die Feststellung,

wer für die zukünftige wirtschaftliche Hilfe von D aufzukommen hat (vgl. zur

Streitwertberechnung E. 7.1). Damit ist das Verwaltungsgericht in

Dreierbesetzung zuständig (§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin, deren Ersuchen um Kostenersatz nicht entsprochen wurde, ist

durch die Anordnung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung. Praxisgemäss gilt sie ohne Weiteres als zur Beschwerde

berechtigt (VGr, 17. Mai 2023, VB.2022.00406, E. 1.2). Neben dem

Antrag auf Kostenersatz stellt die Beschwerdeführerin mehrere

Feststellungsbegehren auf Feststellung des Unterstützungswohnsitzes von D.

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus.

Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem

Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr, 23. Januar 2025,

VB.2024.00017, E. 1.2.1; VGr, 30. März 2023, VB.2022.00537,

E. 1.2, und VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 3 mit

Hinweisen). Im Verfahren gemäss § 9 lit. e SHG soll die

sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen

Gemeinden festgestellt werden. Die zuständige Gemeinde wird zudem verpflichtet,

der vorläufig unterstützenden Gemeinde die aufgewendeten Kosten der

wirtschaftlichen Hilfe zurückzuerstatten (Sozialhilfehandbuch des Kantons

Zürich, Kap. 3.3.01). Soweit es sich um vergangene sozialhilferechtliche

Beiträge handelt, können diese vorliegend mit einem Leistungsbegehren geltend

gemacht werden. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin für die in diesem

Zusammenhang gestellten Feststellungsbegehren an einem rechtsgenüglichen

Feststellungsinteresse. Insoweit ist auf diese Anträge nicht einzutreten.

Hingegen hat die Beschwerdeführerin ein ausreichendes rechtliches Interesse an

der Feststellung des Unterstützungswohnsitzes von D für die Zukunft (vgl. dazu

Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 83 N. 9 f.). Da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde – abgesehen von

den oben genannten Feststellungsbegehren – einzutreten.

2.

2.1

Bedürftige

werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 Satz 1 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das zuständige

Gemeinwesen (vgl. BGr, 29. März 2022, 8C_609/2021, E. 6.1). Im Kanton

Zürich obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe

grundsätzlich der Wohngemeinde der hilfesuchenden Person (§ 32 SHG). Wo

eine Person ihren sozialhilferechtlichen Wohnsitz hat, bestimmt sich nach §§ 34 ff.

SHG. Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) ist

nur bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten anwendbar. Art. 7 ZUG und

§ 37 SHG zur Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes minderjähriger Kinder

stimmen jedoch inhaltlich weitgehend überein (vgl. auch Karin Anderer in:

Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 212).

2.2

Das

minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Wohnsitz

der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht

(§ 37 Abs. 1 SHG). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen

zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Wohnsitz jenes Elternteils, bei

dem es wohnt (§ 37 Abs. 2 SHG). Dabei wird der Wohnsitz des Kindes

vom Wohnsitz der Eltern abgeleitet (unselbständiger Unterstützungswohnsitz des

Kindes). Auch wenn in § 37 Abs. 1 SHG nicht explizit erwähnt, so

ist Voraussetzung, dass die Eltern mit dem Kind tatsächlich zusammenleben

(Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.2.03, Erläuterungen Ziff. 1).

2.3

§ 37 Abs. 3 SHG nennt vier Fälle, in denen das minderjährige Kind einen

eigenen, von den Eltern unabhängigen Unterstützungswohnsitz hat (selbständiger

oder eigenständiger Unterstützungswohnsitz des Kindes). Einen eigenen Wohnsitz

hat das Kind am Sitz der KESB gemäss § 41 des Einführungsgesetzes zum

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR,

LS 232.3; lit. a). Ist das Kind bevormundet, hat es seinen

Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB, unter deren Vormundschaft es steht (§ 37 Abs. 3 lit. a SHG in Verbindung mit § 41 EG KESR in Verbindung

mit Art. 25 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Kind einen selbständigen

Unterstützungswohnsitz am Ort nach § 34 SHG, wenn es erwerbstätig und in

der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen (lit. b), am

letzten Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2 (von § 37 SHG), wenn es

dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (lit. c), oder an

seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen (lit. d).

2.4

Beim

Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort nach § 37 Abs. 3 lit. d SHG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der nur subsidiär und in

Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt (zu Art. 7 ZUG: Guido Wizent,

Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, N. 265; Urs Vogel, Der

Wohnsitz des minderjährigen Kindes im Zivil- und Sozialhilferecht, in: Ivo

Schwander/Ruth Reusser/Roland Fankhauser [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht,

Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 588;

Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die

Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 134).

2.5

Ein

unselbständiger Unterstützungswohnsitz des Kindes bleibt als eigener bestehen,

wenn das Kind dauernd fremdplatziert wird (§ 37 Abs. 3 lit. c SHG und Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Das Bundesgericht führt

zu Art. 7 ZUG Folgendes aus: Als eigener Unterstützungswohnsitz des

minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung

mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der

Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw.

Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt

künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die

Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechselt. Im Falle von

Fremdplatzierung hängt der Unterstützungswohnsitz nicht vom Entzug der

elterlichen Sorge ab. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft

getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig

einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd

Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen

sozialpädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein

sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen,

wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem

Elternteil vorhanden ist (BGE 139 V 433 E. 3.2.2; vgl. auch Thomet, Rz. 132

und 135).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Rekursentscheid im Grundsatz fest, D habe

nach ihrer Geburt einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz an ihrem

Aufenthaltsort in H im Sinne von § 37 Abs. 3 lit. d SHG

begründet. Nach Aufhebung der Vormundschaft am 9. August 2013 sei der am

Aufenthaltsort begründete eigene Unterstützungswohnsitz der dauerhaft in einer

Pflegefamilie platzierten D wieder aufgelebt und bestehen geblieben. Ein

Unterstützungswohnsitz am jeweiligen Wohnort der Pflegefamilie sei hingegen

nicht entstanden. Ein mit der Pflegefamilie mitwandernder Unterstützungswohnsitz

würde insbesondere dem im SHG verankerten Prinzip des Standortschutzes dieser

Gemeinden entgegenstehen.

3.2

Mit im

Wesentlichen derselben Begründung kam auch der Beschwerdegegner zum Schluss,

der einmal begründete Unterstützungswohnsitz von D in der Gemeinde H sei

nach Aufheben der Vormundschaft am 9. August 2013 wieder aufgelebt,

weshalb die Gemeinde H zuständig sei. Für eine Richtigstellung und

Rückforderung der Beiträge nach Art. 28 ZUG sei im Übrigen kein Raum.

Selbst wenn man vorliegend Art. 28 ZUG analog anwenden würde, so könne

hier nicht von einer offensichtlich unrichtigen Regelung gesprochen werden. Die

Gemeinde H habe sich ja selbst jahrelang für zuständig erachtet. Eine

Rückerstattung wäre damit ohnehin ausgeschlossen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Unterstützungswohnsitz von D im Zeitraum

von ihrer Geburt bis zu ihrer Bevormundung habe nicht aufgrund von § 37 Abs. 3 lit. d SHG (Aufenthaltsort), sondern bereits aufgrund von § 37 Abs. 3 lit. a SHG (Bevormundungsort) in H gelegen. Dies deshalb,

weil der damals noch minderjährigen Mutter keine elterliche Sorge zugekommen

sei und nicht unter elterlicher Sorge stehende Kinder zwingend einen Vormund

erhielten und damit unter Vormundschaft stehen würden. Somit müsse man den Beschluss

der KESB H vom 3. Mai 2013 dahingehend verstehen, dass D bereits ab

ihrer Geburt unter Vormundschaft gestanden habe. Damit erübrige sich eine

Anknüpfung an den Aufenthaltsort nach § 37 Abs. 3 lit. d SHG.

Doch selbst wenn man einen solchen für die Zeit vom 1. bis 3. Mai 2013 annehmen

würde, wäre dieser spätestens am 4. Mai 2013 durch den

Bevormundungswohnsitz abgelöst worden. Nach dem Wegfall des

Bevormundungswohnsitzes am 9. August 2013 dürfe nicht mehr am früheren

Aufenthaltswohnsitz in H angeknüpft werden, sondern müsse auf den neuen

Aufenthaltsort zurückgegriffen werden. Eine Perpetuierung bzw. ein

Wiederaufleben lasse sich nicht auf die gesetzliche Regelung stützen. In § 37 Abs. 3 lit. d SHG sei nämlich einfach vom Aufenthaltsort die Rede,

worunter der aktuelle Aufenthaltsort zu verstehen sei. Zwar dürfe der

Unterstützungswohnsitz von dauerhaft fremdplatzierten Kindern nur ausnahmsweise

am Aufenthaltsort sein, ein solcher Ausnahmefall liege hier aber vor. Mit den

auf diesen Sachverhalt anwendbaren Rechtsnormen lasse sich gar keine andere

Anwendung korrekt begründen. Daran ändere auch die Subsidiarität eines solchen

Rückgriffs und der Schutz von Standorten von Heimen bzw. Anstalten nichts,

selbst dann, wenn auch Wohnorte von Pflegefamilien geschützt werden müssten.

Die Kosten seien gestützt auf die auch im öffentlichen Recht anwendbaren Art. 62 ff.

OR zurückzuerstatten. Die Gemeinden, die zuständig gewesen wären, hätten keine

Sozialhilfe geleistet und seien damit ungerechtfertigt ohne Rechtsgrund

zulasten des Vermögens der Beschwerdeführerin bereichert. Liesse sich die

Rückforderung wider Erwarten nicht auf das Bereicherungsrecht stützen, müsse

wenigstens Art. 28 ZUG analog angewendet werden.

4.

Streitpunkt dieses Beschwerdeverfahrens

ist die Frage, welche Gemeinde die sozialhilferechtlichen Kosten für D zu

tragen hat. Dafür ist in Anwendung von § 37 SHG zunächst ihr

Unterstützungswohnsitz zu bestimmen.

4.1

Mit den

Vorinstanzen ist festzuhalten, dass ein von den Eltern abgeleiteter,

unselbständiger Unterstützungswohnsitz zu keinem Zeitpunkt begründet werden

konnte, da D nie mit einem Elternteil zusammenlebte. Im Zeitpunkt ihrer Geburt

fehlte es für die Annahme eines von der Mutter abgeleiteten

Unterstützungswohnsitzes sodann an der elterlichen Sorge der Mutter, da diese

noch minderjährig war (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich,

Kap. 3.2.03, Erläuterungen Ziff. 3.3). Damit fällt eine

Wohnsitzbestimmung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3

lit. c SHG von vornherein ausser Betracht. Für D ist mithin von Geburt an

ein selbständiger, von den Eltern unabhängiger Unterstützungswohnsitz zu

bestimmen.

4.2

Umstritten

ist, ob sich der Unterstützungswohnsitz von D während der ersten drei Tage nach

ihrer Geburt bis zur Errichtung der Vormundschaft am 3. Mai 2013 nach § 37

Abs. 3 lit. a (Sitz der KESB) oder nach § 37 Abs. 3

lit. d (Aufenthaltsort) bestimmt. Der Beschwerdegegner wie auch die

Vorinstanz stellten fest, es sei in der Zeit vom 1. bis 3. Mai 2013 ein

selbständiger Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 3 lit. d SHG

am Aufenthaltsort von D begründet worden. Die Voraussetzungen sämtlicher

Tatbestände in § 37 SHG hätten nicht vorgelegen, sodass der Unterstützungswohnsitz

nach dem Auffangtatbestand des Aufenthaltsortes zu bestimmen gewesen sei. Diese

Ausführungen sind zutreffend. Insbesondere nicht beizupflichten ist der Ansicht

der Beschwerdeführerin, der Unterstützungswohnsitz von D habe sich bereits vom

1.

bis 3. Mai 2013 aufgrund von § 37 Abs. 3 lit. a SHG in H

befunden, da – obschon der Beschluss der KESB zur Errichtung der Vormundschaft

erst am 3. Mai 2013 erging – D bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt unter

Vormundschaft gestanden habe. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen in

Art. 296 Abs. 3 und Art. 327a ZGB enthalten lediglich die Verpflichtung

der Kindesschutzbehörde, für ein Kind minderjähriger Eltern einen Vormund zu

ernennen, weil diese die elterliche Sorge (noch) nicht ausüben können. Die

Voraussetzung für das Bestehen der Vormundschaft ist jedoch deren Errichtung.

Dafür braucht es einen Beschluss der Kindesschutzbehörde. Solange dieser nicht

ergeht, besteht auch keine Vormundschaft (VGr, 1. April 2021,

VB.2020.00591, E. 2.3.4 [jedoch zur zivilrechtlichen Bestimmung des

Wohnsitzes]). Insbesondere ist dem Beschluss der KESB H vom 3. Mai

2013.

nicht zu entnehmen, dass die Vormundschaft für D rückwirkend per Datum

ihrer Geburt erstellt worden wäre. Mithin ist mit den Vorinstanzen davon

auszugehen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von D in der Zeit vom 1. bis 3. Mai

2013.

gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. d SHG an ihrem Aufenthaltsort

in H befunden hat. Damit wurde ein (erster) selbständiger

Unterstützungswohnsitz begründet.

4.3

Der

Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 3 lit. d SHG wurde

anschliessend am 3. Mai 2013 aufgrund der Vormundschaft von D durch den

Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB nach § 37 Abs. 3 lit. a SHG in Verbindung mit § 41 EG KESR in Verbindung mit Art. 25

Abs. 2 ZGB abgelöst. Damit wurde ein zweiter selbständiger

Unterstützungswohnsitz von D in H begründet, der demjenigen in lit. d

(Auffangtatbestand) vorgeht. Während der Bevormundung, nämlich am 6. Mai 2013,

hat sich der Aufenthaltsort aufgrund der Fremdplatzierung von D in der Pflegefamilie

von H nach I verschoben. Dies ist unbestritten.

4.4

Die

Vormundschaft dauerte bis zum 9. August 2013. Danach wurde zunächst der

Mutter und dann dem Vater das Sorgerecht über D erteilt. Mithin fielen die

Voraussetzungen für einen Unterstützungswohnsitz nach § 37 Abs. 3 lit. a SHG am Sitz der KESB dahin. Umstritten ist die Frage, ob zu diesem

Zeitpunkt der bereits bestimmte, erste selbständige Unterstützungswohnsitz von D

in H (Aufenthaltsort vom 1. bis 3. Mai 2013) wieder zur Anwendung

gelangt ("perpetuiert") oder ob der Unterstützungswohnsitz am

9.

August 2013 neu zu bestimmen ist. Eine Neubestimmung wäre – mangels

Alternativen – wiederum nach dem Auffangtatbestand von § 37 Abs. 3 lit. d SHG (Aufenthaltsort) vorzunehmen.

4.5

Der klare

Wortlaut sowie die Konzeption des Gesetzes lassen einzig eine Neubestimmung des

Unterstützungswohnsitzes am jeweiligen Aufenthaltsort von D nach § 37 Abs. 3 lit. d SHG zu. Ein Unterstützungswohnsitz wird nämlich

begründet, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des Tatbestandes erfüllt

sind. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. So wurde doch der am

Aufenthaltsort von D vom 1. bis 3. Mai 2013 begründete

Unterstützungswohnsitz (lit. d) am 3. Mai 2013 vom

Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB (lit. a) abgelöst, da sich die

Voraussetzungen geändert haben. Nichts anderes passierte am 9. August 2013

mit der Aufhebung der Vormundschaft. Aufgrund einer erneuten Änderung der

Voraussetzungen ist der Unterstützungswohnsitz nach dem passenden Tatbestand

von § 37 Abs. 3 SHG neu zu bestimmen.

4.6

Das Gesetz

sieht nicht vor, dass ein Wohnsitz, der gemäss einem Tatbestand von § 37 Abs. 3 SHG begründet worden ist, fortbestehen soll, wenn das Kind dauernd

fremdplatziert wird. Eine Perpetuierung ist ausschliesslich in § 37 Abs. 3 lit. c SHG vorgesehen, wobei dort aber ein unselbständiger

Unterstützungswohnsitz am letzten gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern bzw. mit

einem Elternteil fortbestehen soll (§ 37 Abs. 1 und 2 SHG). Durch § 37 Abs. 3 lit. c SHG wird ein unselbständiger zu einem selbständigen

Unterstützungswohnsitz des Kindes. D hatte jedoch nie einen von den Eltern

abgeleiteten, unselbständigen Unterstützungswohnsitz (vgl. E. 4.1). In

einem solchen Fall begründet das minderjährige, nicht bevormundete und nicht

erwerbstätige Kind – wie auch das Bundesgericht zu Art. 7 ZUG erwogen hat

(vgl. E. 2.5) – einen eigenen Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort.

Eine analoge Anwendung des Perpetuierungsprinzips auf den vorliegenden

Sachverhalt ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht angezeigt. Entgegen

der Mitbeteiligten 1 ergibt sich auch aus § 35 SHG nichts anderes.

Zwar sagt auch diese Bestimmung, dass ein Aufenthalt in einem Heim, einem

Spital oder einer anderen Anstalt keinen Wohnsitz begründet. Die Anwendung

beschränkt sich aber auf volljährige Personen, sodass für den

vorliegenden Fall auch nichts aus dieser Bestimmung hergeleitet werden kann.

4.7

Schliesslich

ist eine Perpetuierung des Unterstützungswohnsitzes am Aufenthaltsort von D vom

1.

bis 3. Mai 2013 in H ohnehin nicht möglich, da dieser im Zeitpunkt

ihrer Fremdplatzierung gar nicht mehr galt. Zu diesem Zeitpunkt stand D bereits

unter Vormundschaft. Es müsste daher – wenn der Argumentation der Vorinstanzen

gefolgt würde – auf einen zeitlich weiter zurückliegenden

Unterstützungswohnsitz zurückgegriffen werden, der schon vor der

Fremdplatzierung durch einen anderen abgelöst worden war. Eine solche

"überspringende" Perpetuierung sieht auch § 37 Abs. 3 lit. c SHG nicht vor, der explizit vom "letzten Wohnsitz nach

den Absätzen 1 und 2" im Zeitpunkt der Fremdplatzierung spricht.

4.8

Es trifft

zu, dass die Bestimmungen von § 37 Abs. 3 lit. c SHG und § 35 SHG den Schutz von Standortgemeinden von Heimen und anderen sozialpädagogischen

Einrichtungen bezwecken. Dass diesem Schutz ein hoher Stellenwert beizumessen

ist, ist nicht in Abrede zu stellen. Dieser Zweck rechtfertigt es hier aber

nicht, vom klaren Wortlaut und der Gesetzessystematik abzuweichen, zumal die

vorliegende Konstellation gerade einen der Ausnahmefälle darstellt, für die der

Gesetzgeber die Auffangregel von § 37 Abs. 3 lit. d SHG

vorgesehen hat.

4.9

Im

Resultat ist der Unterstützungswohnsitz von D ab dem 9. August 2013 gemäss

§ 37 Abs. 3 lit. d SHG zu bestimmen. Er befand sich seither an

ihrem Aufenthaltsort. Vom 9. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 hielt

sich D in I auf. Seit dem 1. März 2014 ist ihr Aufenthaltsort J, wo sie

zusammen mit ihrer Pflegefamilie lebt.

5.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin die Kosten für die geleistete wirtschaftliche Hilfe von den

mitbeteiligten Gemeinden zurückfordern kann.

5.1

Da es sich

um einen innerkantonalen Sachverhalt handelt, richtet sich eine Rückforderung

von wirtschaftlicher Hilfe ausschliesslich nach §§ 42–44 SHG sowie § 34 SHV. Das ZUG und insbesondere Art. 28 sind weder direkt noch analog

anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf Richtigstellung

für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren

ausgerichtet worden sind, wie dies einem beteiligten Kanton bei interkantonalen

Streitigkeiten zustehen würde. Das SHG regelt in §§ 41 ff.

verschiedene Konstellationen der Kostenerstattung unter Gemeinden. So sieht

etwa § 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine

hilfsbedürftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe

erhält. Der Wortlaut von § 42 SHG ist offen formuliert und erfasst auch

Fälle wie den Vorliegenden. Regelt die einschlägige Gesetzgebung die

Rückerstattung, so sind diese Vorschriften allein und abschliessend massgebend.

Für die Anwendung von Art. 28 ZUG sowie Art. 62 ff. OR – worauf

die Beschwerdeführerin ihren Anspruch unter anderem stützt – bleibt damit kein

Raum (vgl. VGr, 11. Januar 2024, VB.2021.00308, E. 4.2; VGr, 22. Juni

2000, VK.2000.00004, E. 3a).

5.2

Mithin

richtet sich die Geltendmachung der Kosten nach § 34 SHV. Die Anzeigefrist

für die Gemeinde läuft längstens ein Jahr. Für später gemeldete

Unterstützungsfälle besteht kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 34 Abs. 2 SHV). Aus dem Wortlaut von § 34 Abs. 2 SHV geht hervor,

dass das Recht erlischt, wenn der Fall zu spät gemeldet wird. Von Verwirkung

ist in der Regel auszugehen, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit oder der

Verwaltungstechnik die Rechtsbeziehungen nach Ablauf einer bestimmten Frist

endgültig festgelegt werden müssen, ohne dass sie durch eine

Unterbrechungshandlung verlängert werden können (BGE 125 V 262 E. 5a;

BGr, 19. Januar 2011, 2C_756/2010, E. 3.2.2). Die betroffenen

Gemeinden sollen bezüglich ihres Budgets Rechtssicherheit haben und nicht Jahre

später noch mit unbekannten finanziellen Verpflichtungen konfrontiert werden.

Nach dem Wortlaut wie auch dem Zweck der Bestimmung handelt es sich bei der

einjährigen Frist in § 34 Abs. 2 SHV um eine Verwirkungsfrist (vgl.

auch VGr, 11. Januar 2024, VB.2021.00308, E. 4.3; VGr, 10. Mai 2007,

VB.2007.00077, E. 2 mit Verweis auf BGE 125 V 262 E. 5a). Sie

beginnt mit dem Datum der Beschlussfassung, wobei dies der Zeitpunkt ist, in

welchem die in der Gemeinde kompetente Stelle über die Ausrichtung der Unterstützungsleistung

förmlich entscheidet. Für Fälle, die mehr als ein Jahr nach der

Beschlussfassung angezeigt werden, besteht also kein Anspruch auf Erstattung

der Sozialhilfekosten (vgl. auch Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap.

18.3.03, Erläuterungen Ziff. 1.2).

5.3

Mit

Schreiben vom 26. Juni 2013 erteilte die Beschwerdeführerin Kostengutsprache

ab dem 6. Mai 2013 auf unbestimmte Zeit für die ausserfamiliäre

Platzierung von D in der Pflegefamilie. Sie gelangte jedoch erst mit

schriftlicher Anzeige vom 28. August 2020 an die Mitbeteiligte 2 und

machte geltend, es seien ihr die entsprechenden Kosten für D zu ersetzen. In

Bezug auf die zuvor, d. h.

bis zum 28. August 2020 geleistete Hilfe, erfolgte diese Anzeige verspätet,

weshalb der Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin insoweit verwirkt

ist. Zudem macht die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände im Sinne von § 34

Abs. 2 Satz 2 SHV geltend. Damit sind die Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte 1 habe ihr für die Zeit vom

9.

August 2013 bis zum 28. Februar 2014 einen Sozialhilfebetrag von Fr. 26'685.70

und die Mitbeteiligte 2 habe ihr für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum

31.

August 2020 einen Sozialhilfebetrag von Fr. 135'347.73 zurückzubezahlen,

abzuweisen.

5.4

Seit dem

1.

September 2020 übernimmt die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche

Hilfe für D nur noch unter dem Vorbehalt einer Rückforderung nach definitiver

bzw. rechtskräftiger Festsetzung der Zuständigkeit. Negative Kompetenzkonflikte

dürfen sich nicht zulasten der hilfesuchenden Person auswirken. Ist diese

sofort auf Hilfe angewiesen, ist sie von einer der im Streit liegenden

Gemeinden einstweilen zu unterstützen. Stellt sich im Verfahren nach § 9 lit. e SHG heraus, dass die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei der

anderen Gemeinde liegt, hat diese der vorläufig unterstützenden Gemeinde die

aufgewendeten Kosten der wirtschaftlichen Hilfe zurückzuerstatten

(Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 3.3.01., Erläuterungen Ziff. 1.2).

Mithin hat die Mitbeteiligte 2 der Beschwerdeführerin die seit dem

1.

September 2020 geleistete wirtschaftliche Hilfe für D zu erstatten. Vom

1.

September 2020 bis zum 15. November 2023 ist dies ein Betrag von Fr. 72'411.10.

Hinzu kommen die weiteren monatlich anfallenden Sozialhilfebeiträge seit dem

16.

November 2023.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 31. Oktober 2023 ist aufzuheben.

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig der Entscheid der

Rekursinstanz, der die früheren Entscheide ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Der

Entscheid des Beschwerdegegners gilt inhaltlich jedoch als mitangefochten (vgl.

statt vieler BGE 151 II 120 E. 5.3.1; BGE 134 II 142 E. 1.4).

Die Mitbeteiligte 2 ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ab dem

1.

September 2020 bis zum 15. November 2023 angefallenen Kosten für

die wirtschaftliche Hilfe von D im Betrag von Fr. 72'411.10 sowie alle

weiteren seit dem 16. November 2023 bezahlten Unterstützungsleistungen zu

ersetzen. Sodann ist für die zukünftig anfallenden Sozialhilfebeiträge

festzustellen, dass sich der Unterstützungswohnsitz von D an ihrem derzeitigen

Aufenthaltsort in J befindet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach

Massgabe ihres Unterliegens zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und zu je

einem Viertel vom Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten 2 zu tragen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine der Parteien, welche

einen entsprechenden Antrag gestellt haben, überwiegend obsiegt, sind keine

Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

31.

Oktober 2023 wird aufgehoben.

Die

Gemeinde J wird verpflichtet, der Gemeinde H einen Betrag von

Fr. 72'411.10 zu bezahlen und alle seit dem 16. November 2023 bezahlten

weiteren Unterstützungsleistungen zu ersetzen.

Es wird festgestellt, dass die Gemeinde J für die

Unterstützung von D zuständig ist.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 550.-- Zustellkosten,

Fr. 10'550.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Gemeinde H und zu je einem Viertel

dem Sozialamt des Kantons Zürich und der Gemeinde J auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) die Sicherheitsdirektion.