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Entscheid

VB.2023.00708

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00708

7. Februar 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25122)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00708

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1989 geborene ghanaische Staatsangehörige A heiratete

am 6. April 2018 in ihrer Heimat den 1965 geborenen deutschen Staatsbürger

C, welcher in der Schweiz gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA über

ein Aufenthaltsrecht verfügte.

Am 21. Mai 2019 reiste A in die Schweiz ein,

woraufhin das Migrationsamt ihr im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Mai

2019 eine bis am 30. Mai 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

erteilte. Als A am 28. Mai 2021 um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ersuchte, teilte das Migrationsamt ihr mit, sie gelte

gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem 1. Mai

2020 als aus der Schweiz ausgereist. Daraufhin ersuchte A am 24. Juni 2021

um Erteilung bzw. um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Schreiben vom 2. August 2021

stellte das Migrationsamt A die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

in Aussicht, da ihre Ehegemeinschaft spätestens im Mai 2020 aufgegeben worden

sei. A liess hierzu am 6. September 2021 eine

Stellungnahme einreichen, in welcher sie geltend machte, in der Schweiz Opfer

psychischer Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein.

Das Bezirksgericht Zürich schied die Ehe A/C

mit Urteil vom 13. September 2022. In der Folge ersuchte A am 10. Oktober

2022 erneut um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, woraufhin ihr das

Migrationsamt mit Schreiben vom 16. Januar 2023 bekanntgab, eine

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach wie vor nicht zu beabsichtigen.

Hierzu liess A am 20. März 2023 Stellung nehmen.

Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies das

Migrationsamt die Gesuche von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab

und wies sie unter Ansetzung einer Frist bis am 17. November 2023 aus der

Schweiz und aus dem Schengenraum weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 24. Oktober 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. November 2023 liess A die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Sie verlangte weiter die

Erteilung einer Härtefallbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

In

formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine zu kurze Verfahrensdauer

des Rekursverfahrens. Der vorinstanzliche Entscheid sei in weniger als einem

Monat gefällt worden, was angesichts der äusserst diffizilen Fragen sowie der

Komplexität der Sache unseriös scheine. Dadurch werde der Eindruck einer

voreingenommenen und willkürlichen Rechtsfindung durch die Vorinstanz geweckt.

Diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der

vorinstanzliche Entscheid wurde über zwölf Seiten hinweg ausführlich begründet.

Die materiellen Erwägungen umfassen dabei rund sieben Seiten und von einer

mangelnden Sorgfalt der Vorinstanz bei der Entscheidfindung bzw. bei der

Entscheidredaktion kann keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

erweist sich die vorliegende Angelegenheit nicht als ausserordentlich komplex.

Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Verfahrensdauer im konkreten Fall daher

nicht ungewöhnlich.

1.3

Die

Beschwerdeführerin beanstandet weiter, während des Verfahrens seien ihr Akten

auf Verlangen nicht oder nicht komplett zugestellt worden. Stattdessen seien

diese vollständig dem vormaligen Rechtsvertreter ihres Ex-Ehemannes übermittelt

worden. Die Relevanz dieser Vorhalte für das vorliegende Verfahren wird von der

Beschwerdeführerin jedoch nicht näher dargelegt. Sie macht insbesondere weder

geltend, dass ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Akten fehlen

würden, noch ersucht sie um Zustellung weiterer Aktenstücke. Auf die

betreffende Rüge kann folglich nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Für die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beruft sich die Beschwerdeführerin zu

Recht nicht auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

vom 21. Juni 1999 (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]). Denn wie die Vorinstanz korrekt festgestellt

hat, ist die Ehe der Beschwerdeführerin am 13. September

2022.

geschieden worden, weshalb sie gestützt auf das FZA keine Rechtsansprüche

mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.

2.2

Anderweitige

besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]

geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von der

Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten

ersichtlich.

2.3

2.3.1

Zu prüfen

bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmungen des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Diesbezüglich ist vor dem

Verwaltungsgericht unbestritten, dass ihre Ehe weniger als drei Jahre gelebt

worden ist und sie folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in

Verbindung mit Art. 42 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus

wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) zusteht.

2.3.2

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die

Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 AIG).

2.3.3

Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor,

wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde.

Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1).

Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen

Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von

einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer

oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität

sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung

nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist

eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung

eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene

Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen

Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige

ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019,

2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten

Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher

Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der

ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen

Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt

in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vor­ausgesetzten

Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der

Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.3.4

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte

oder psychiatrische Gutachten, Polizeirap­porte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von

weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach Art. 77 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007

können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5). Als

Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse;

b. Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinne von Artikel

28b des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[ZGB] [Gewaltschutzmassnahmen]; oder e. entsprechende

strafrechtliche Verurteilungen (Abs. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen

oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2

= Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.

deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur

in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in

antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen

sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,

rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen

(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.3.5

Gemäss dem im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von

Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung

des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagen­bericht"

(nachfolgend: "Bericht EBG") ist es nicht einfach, Formen von im

intimen Rahmen erlittener häuslicher Gewalt und Überwachung in

bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb müssten die Nachforschungen begangene

Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt und deren Gefährlichkeit sowie

die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich Gesundheit, Einschränkungen im

täglichen Leben) berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt fest, daraus habe die

Rechtsprechung geschlossen, dass der Begriff der

ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse (siehe E. 2.4.3)

und seien bei psychischen Zwängen die systematische Misshandlung bzw. ihre

Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe E. 2.3.2;

zum Ganzen vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3

= Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf Bericht EBG, S. 22).

Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche

Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das

Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwerten der

Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-) Drohungen, das Verbieten und

systematische Unterbinden sozialer Kontakte sowie das Nachstellen und ständige

Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso vorrangig

zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG, S. 8).

Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das

"systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ

übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster

sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und

machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler

Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen, schlechtmachen,

als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten,

beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht

konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung,

Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch

physische Übergriffe vorkommen (Bericht, S. 8–10). Beim "situativ

übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive

Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die

Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig

wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in

systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht

S. 11 f.).

2.4

2.4.1

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion erwog, die Angaben der Beschwerdeführerin an der

Eheschutzverhandlung vom 6. Oktober 2021 vor dem Bezirksgericht Zürich

würden massgeblich von denjenigen im ausländerrechtlichen Verfahren abweichen.

Es bestünden daher starke Zweifel, ob ein Eheleben in der Schweiz überhaupt je

aufgenommen worden sei. Eine wirtschaftliche Ehegemeinschaft habe nie bestanden

und die Beschwerdeführerin habe anerkannt, nach ihrer Einreise in die Schweiz

sogleich nach Deutschland weitergereist zu sein. Selbst wenn sie immer wieder

sporadisch mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt hätte, seien ihre

Angaben zu ständigen psychischen Druckversuchen weder rechtsgenügend glaubhaft

gemacht noch mit geeigneten Beweismitteln belegt worden. Die psychische

Oppression sei nicht mit konkreten Vorfällen untermauert worden. Die

eingereichte Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

attestiere der Beschwerdeführerin eine dissoziative Störung aufgrund einer

traumatischen Belastung, doch beruhe der Bericht einzig auf ihren Angaben.

Unglaubhaft sei dabei etwa, dass sie ihrem früheren Ehemann materiell-sozial

hilflos ausgeliefert gewesen sei, da ihr Lebensunterhalt gar nie durch ihn,

sondern durch den Verlobten ihrer in Deutschland lebenden Tante finanziert

worden sei. Aufgrund der allgemein gehaltenen Schilderungen komme dem Bericht

nur eine geringe Aussagekraft zu. Jedenfalls vermöge er die von der

Rechtsprechung geforderte systematische Oppression der Beschwerdeführerin durch

ihren Ehemann nicht zu erhärten.

2.4.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, ihr Ehemann habe mit seiner

früheren Partnerin und dem gemeinsamen Kind in der ehelichen Wohnung wohnen

wollen. Er habe von ihr verlangt, sie solle sich einen Job als

Reinigungsfachkraft suchen, um eine grössere Wohnung finanzieren zu können. Als

sie hierzu nicht bereit gewesen sei, sei er ihr gegenüber aggressiv geworden.

Er habe Briefe und Schlüssel von ihr beschlagnahmt und eine Kopie ihres

Ausweises verlangt. Ferner habe er ihr gedroht, ihre migrationsrechtlichen

Dokumente stornieren zu lassen. In der Folge habe sie eine Depression

entwickelt. Ihr sei schliesslich eine dissoziative

Störung attestiert worden. Die von ihr diesbezüglich angebotene Begutachtung

durch einen weiteren Facharzt habe die Vorinstanz ohne Begründung abgelehnt.

Überdies habe die Vorinstanz die Würdigung des Bezirksgerichts im Trennungs-

und Scheidungsverfahren hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ignoriert.

Demgegenüber sei das grundsätzlich gewaltbejahende Verhalten ihres Ehemannes

bei der Würdigung seiner Aussagen ausser Acht gelassen worden, obschon er

mehrfach an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht sei und Forderungen im Zusammenhang

mit dem Trennungs- und Scheidungsverfahren gestellt habe. Das Vorliegen einer

Ehe an sich sei nicht zu bezweifeln, da diese eine Grundvoraussetzung für die

Zusprache des nachehelichen Unterhalts gewesen sei. Sowohl der Beschwerdegegner

wie auch die Vorinstanz seien in Willkür verfallen und hätten ausserhalb ihres

Ermessens gehandelt, indem sie ohne eingehende Begründung die genug intensive

psychische Gewalt verneint hätten.

2.4.3

2.4.3.1

An die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte eheliche Gewalt ist ein strenger Massstab anzulegen, denn nicht jede

Zurücksetzung oder Demütigung einer Ehefrau kann bereits als psychische

Gewalt qualifiziert werden. Im

konkreten Fall ist zunächst zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin die

geltend gemachte psychische Oppression hinreichend belegt hat (vgl. E. 2.3.4).

2.4.3.2

Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Eingabe vom 6. September 2021

erstmals auf psychische eheliche Gewalt berufen, nachdem ihr das Migrationsamt

vorgängig am 2. August 2021 mitgeteilt hat, ihre

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern zu wollen. Diese zeitliche Abfolge der

Geschehnisse weckt zumindest den Verdacht, dass die Angaben der

Beschwerdeführerin mit ihrem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus

zusammenhängen könnten. Auffällig ist diesbezüglich, dass die

Beschwerdeführerin an der Eheschutzverhandlung vom 6. Oktober 2021 – und

somit bloss kurze Zeit nach der Einreichung ihrer Stellungnahme an das

Migrationsamt – gegenüber dem Bezirksgericht gar keine Angaben zu ehelicher

Gewalt in irgendeiner Form gemacht hat. Anlässlich der Verhandlung sagten die

vormaligen Ehegatten vielmehr übereinstimmend aus, die Beschwerdeführerin habe

nach ihrer Ankunft gar nicht mit ihrem Ehemann zusammengelebt, sondern sei

direkt nach Deutschland weitergereist. Während sich ihr früherer Ehemann auf

den Standpunkt stellte, nie mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt zu haben,

führte sie aus, in der Zeit vom 21. Mai 2019 bis im Juni 2021 mit

Unterbrüchen während acht Monaten mit ihm zusammengelebt zu haben. Sie sei aber

immer wieder zwischen Deutschland und der Schweiz hin und her gereist. Aufgrund

dieser Aussagen ist sowohl zweifelhaft, ob die Ehe der Beschwerdeführerin

überhaupt je gelebt worden ist, als auch, ob die geltend gemachte häusliche

Gewalt in Form von psychischer Gewalt die von der Rechtsprechung geforderte

Intensität namentlich in zeitlicher Hinsicht aufweisen konnte. Die

Beschwerdeführerin hat kaum konkrete Vorfälle geschildert, welche die ihr

gegenüber ausgeübte psychische Gewalt näher umschreiben würden. Die von ihr

mehrfach genannte Aufforderung ihres Ehemannes, sie solle sich eine Stelle als

"Putzfrau" suchen, um mit ihrem Einkommen an die Miete einer

grösseren Wohnung beitragen zu können, erreicht das geforderte Ausmass an

psychischer Gewalt bei Weitem nicht. Weitere von der Beschwerdeführerin

genannte Verhaltensweisen ihres früheren Ehemannes (Beschlagnahmung von Briefen

und Schlüssel sowie Verlangen einer Ausweiskopie, verbunden mit der Androhung,

ansonsten ihre Aufenthaltsdokumente annullieren zu lassen) werden von ihr

ebenfalls zu pauschalisiert dargestellt um daraus auf psychische Gewalt im

Sinne einer systematischen und zeitlich länger andauernden Misshandlung sowie

dadurch entstandenen Druck schliessen zu können.

2.4.3.3

Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Aussagen des

früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zu beurteilen sind

oder nicht, da bereits ihre eigenen Angaben die geltend gemachte häusliche

Gewalt nicht hinreichend substanziiert bezeichnen. Hieran ändert auch der

eingereichte Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

und ihrer vormaligen Rechtsanwältin, welche sie im Eheschutz- und

Scheidungsverfahren vertreten hat, nichts. Die betreffenden Ausführungen ihrer

vormaligen, interessengebundenen Rechtsvertreterin stellen in erster Linie

subjektive Wahrnehmungen dar. Überdies war eheliche Gewalt im Eheschutz-

und/oder Scheidungsverfahren wie bereits erwähnt nie Thema. Die vorinstanzliche

Beweiswürdigung erwies sich folglich als korrekt. Dies gilt auch für die

Ausführungen zu Verhaltensweisen des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin,

welche sich nach der Scheidung zugetragen haben. Für die Beurteilung der Frage,

ob der Beschwerdeführerin einen weiterer Verbleib in ihrer Ehe objektiv

(un)zumutbar war, sind diese nicht massgebend. Sowohl eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs bei der Beweiswürdigung wie auch eine voreingenommene und

willkürliche Rechtsfindung durch die Vorinstanz sind eindeutig zu verneinen.

Die Vorinstanz hat nicht unbegründet auf die Angaben des Ehemannes abgestellt,

sondern sie hielt stattdessen fest, die Angaben der Beschwerdeführerin seien

nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden, was im dargelegten Sinn zu

bestätigen ist.

2.4.3.4

Zu beurteilen bleibt die eingereichte fachärztliche Stellungnahme von D vom

1.

Oktober 2021, welche der Beschwerdeführerin eine dissoziative Störung

aufgrund einer traumatischen Belastung diagnostiziert. Aktuell drohe die

Störung bei nicht adäquater Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine

manifeste posttraumatische Belastungsstörung überzugehen. Der Bericht basiert

auf zwei Explorationen der Beschwerdeführerin vom 30. September und vom 1. Oktober

2021.

Diese erfolgten nachdem das Migrationsamt ihr die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hat, woraufhin sie erstmals geltend

gemacht hat, unter ehelicher Gewalt gelitten zu haben. Wie schon die Vorinstanz

korrekt feststellte, basiert die eingereichte Stellungnahme einzig auf den

Angaben der Beschwerdeführerin und enthält teils falsche Angaben, so etwa in

Bezug auf eine angebliche materielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von

ihrem früheren Ehemann, welche die Beschwerdeführerin an der

Eheschutzverhandlung vom 6. Oktober 2021 klar

verneinte. Stattdessen führte sie aus, ihren Ehemann nie nach Geld gefragt zu

haben. Ferner werden ihr zu Unrecht fehlende Deutschkenntnisse attestiert. Als

Ursachen für die der Beschwerdeführerin gestellte Diagnose werden im Bericht

vom 1. Oktober nebst ihrer Ehe namentlich der frühe Verlust ihrer Eltern

sowie neue existenzielle Ängste im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie genannt.

Konkrete Vorfälle psychischer ehelicher Gewalt werden im Bericht nicht

geschildert. Gestützt auf diesen kann folglich nicht auf eine systematische

psychische Oppression der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Unter diesen

Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine zusätzliche

Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen weiteren Facharzt ablehnte. Die

diesbezügliche Rüge der fehlenden Begründung ist mit Blick auf die

vorinstanzlichen Erwägungen unbegründet.

2.4.3.5

Weitere, während der Ehedauer erstellte Nachweise betreffend die geltend

gemachte eheliche Gewalt reicht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie beruft

sich insbesondere nicht auf Zeugenaussagen, welche ihre Angaben bestätigen

würden. Die eheliche Gewalt war auch im Eheschutz- und/oder Scheidungsverfahren

nie Thema und die Beschwerdeführerin beantragte keine Gewaltschutzmassnahmen

gegenüber ihrem damaligen Ehemann.

2.4.3.6

Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin somit nicht

gelungen, die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form von psychischer

Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Folglich entfällt ein Aufenthaltsanspruch

ihrerseits in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG.

3.

3.1

Zu prüfen

bleibt, ob vorliegend gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um einem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die

Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Trotz

Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die

ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen oder persönlichen

Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie

BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.2

Die

Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls

zunächst mit ihrer Anstellung bei der E AG, wo sie unter anderem für das

Check-In bei zwei Fluggesellschaften verantwortlich ist. Entgegen ihrer

Auffassung handelt es sich bei dieser Tätigkeit jedoch um eine reguläre

Anstellung, welche nicht auf eine besondere Qualifikation ihrerseits zurückzuführen

ist, die wichtigen öffentlichen Interessen der Schweiz Rechnung tragen würde.

Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, ihrer

Straflosigkeit, fehlender Betreibungen sowie ihrer Erwerbstätigkeit jedoch als

im üblichen Rahmen gut integriert bezeichnet werden. Eine ausserordentliche

Integration ist dagegen nicht ersichtlich. Ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz

von mehr als viereinhalb Jahren wurde zumindest in den ersten Jahren durch

regelmässige Aufenthalte in Deutschland unterbrochen. Demgegenüber verbrachte

die Beschwerdeführerin bis zu ihrem 29. Altersjahr ihr ganzes Leben in

Ghana, wo sie studiert und während vier Jahren als Marketingleiterin für eine

Werbeagentur gearbeitet hat. Mit Blick auf die Akten ist davon auszugehen, dass

sich die 34 Jahre junge Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sowohl beruflich wie

auch sozial ohne grössere Probleme wieder wird integrieren können. Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG liegt somit nicht vor.

4.

Ferner finden sich keine Hinweise

darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1

AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die

Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert

geltend gemacht.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

6.2

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin scheitert vorliegend bereits an der Darlegung ihrer

Mittellosigkeit, kann den eingereichten Lohnabrechnungen doch entnommen werden,

dass sie über monatliche Einkünfte von Fr. 4'070.- verfügt. Ihr Gesuch

wäre im Übrigen jedoch auch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden

von der Vorinstanz ausführlich und korrekt dargelegt und gewürdigt und die massgeblichen

Rechtsfragen erschöpfend beantwortet. Vor dem Verwaltungsgericht wurden keine

entscheidrelevanten Noven eingereicht oder wesentliche neue Tatsachen geltend

gemacht. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren folglich sehr gering,

weshalb die Aussichten, im Beschwerdeverfahren zu obsiegen, tief waren. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

6.3

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens

sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).