VB.2023.00708
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00708
7. Februar 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25122)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00708
Urteil
der 2. Kammer
vom 7. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1989 geborene ghanaische Staatsangehörige A heiratete
am 6. April 2018 in ihrer Heimat den 1965 geborenen deutschen Staatsbürger
C, welcher in der Schweiz gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA über
ein Aufenthaltsrecht verfügte.
Am 21. Mai 2019 reiste A in die Schweiz ein,
woraufhin das Migrationsamt ihr im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Mai
2019 eine bis am 30. Mai 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
erteilte. Als A am 28. Mai 2021 um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ersuchte, teilte das Migrationsamt ihr mit, sie gelte
gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem 1. Mai
2020 als aus der Schweiz ausgereist. Daraufhin ersuchte A am 24. Juni 2021
um Erteilung bzw. um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben vom 2. August 2021
stellte das Migrationsamt A die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
in Aussicht, da ihre Ehegemeinschaft spätestens im Mai 2020 aufgegeben worden
sei. A liess hierzu am 6. September 2021 eine
Stellungnahme einreichen, in welcher sie geltend machte, in der Schweiz Opfer
psychischer Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein.
Das Bezirksgericht Zürich schied die Ehe A/C
mit Urteil vom 13. September 2022. In der Folge ersuchte A am 10. Oktober
2022 erneut um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, woraufhin ihr das
Migrationsamt mit Schreiben vom 16. Januar 2023 bekanntgab, eine
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach wie vor nicht zu beabsichtigen.
Hierzu liess A am 20. März 2023 Stellung nehmen.
Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies das
Migrationsamt die Gesuche von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab
und wies sie unter Ansetzung einer Frist bis am 17. November 2023 aus der
Schweiz und aus dem Schengenraum weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 24. Oktober 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. November 2023 liess A die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Sie verlangte weiter die
Erteilung einer Härtefallbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
In
formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine zu kurze Verfahrensdauer
des Rekursverfahrens. Der vorinstanzliche Entscheid sei in weniger als einem
Monat gefällt worden, was angesichts der äusserst diffizilen Fragen sowie der
Komplexität der Sache unseriös scheine. Dadurch werde der Eindruck einer
voreingenommenen und willkürlichen Rechtsfindung durch die Vorinstanz geweckt.
Diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der
vorinstanzliche Entscheid wurde über zwölf Seiten hinweg ausführlich begründet.
Die materiellen Erwägungen umfassen dabei rund sieben Seiten und von einer
mangelnden Sorgfalt der Vorinstanz bei der Entscheidfindung bzw. bei der
Entscheidredaktion kann keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
erweist sich die vorliegende Angelegenheit nicht als ausserordentlich komplex.
Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Verfahrensdauer im konkreten Fall daher
nicht ungewöhnlich.
1.3
Die
Beschwerdeführerin beanstandet weiter, während des Verfahrens seien ihr Akten
auf Verlangen nicht oder nicht komplett zugestellt worden. Stattdessen seien
diese vollständig dem vormaligen Rechtsvertreter ihres Ex-Ehemannes übermittelt
worden. Die Relevanz dieser Vorhalte für das vorliegende Verfahren wird von der
Beschwerdeführerin jedoch nicht näher dargelegt. Sie macht insbesondere weder
geltend, dass ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Akten fehlen
würden, noch ersucht sie um Zustellung weiterer Aktenstücke. Auf die
betreffende Rüge kann folglich nicht eingetreten werden.
2.
2.1
Für die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beruft sich die Beschwerdeführerin zu
Recht nicht auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens
vom 21. Juni 1999 (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]). Denn wie die Vorinstanz korrekt festgestellt
hat, ist die Ehe der Beschwerdeführerin am 13. September
2022.
geschieden worden, weshalb sie gestützt auf das FZA keine Rechtsansprüche
mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.
2.2
Anderweitige
besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]
geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von der
Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten
ersichtlich.
2.3
2.3.1
Zu prüfen
bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmungen des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Diesbezüglich ist vor dem
Verwaltungsgericht unbestritten, dass ihre Ehe weniger als drei Jahre gelebt
worden ist und sie folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in
Verbindung mit Art. 42 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus
wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) zusteht.
2.3.2
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die
Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AIG).
2.3.3
Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor,
wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde.
Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1).
Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen
Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von
einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer
oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität
sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung
nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist
eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung
eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene
Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen
Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige
ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019,
2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten
Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher
Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der
ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen
Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt
in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten
Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der
Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.
2.3.4
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte
oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach Art. 77 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007
können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5). Als
Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse;
b. Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinne von Artikel
28b des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
[ZGB] [Gewaltschutzmassnahmen]; oder e. entsprechende
strafrechtliche Verurteilungen (Abs. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen
oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2
= Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.
deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur
in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen
sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,
rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
2.3.5
Gemäss dem im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von
Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung
des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht"
(nachfolgend: "Bericht EBG") ist es nicht einfach, Formen von im
intimen Rahmen erlittener häuslicher Gewalt und Überwachung in
bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb müssten die Nachforschungen begangene
Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt und deren Gefährlichkeit sowie
die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich Gesundheit, Einschränkungen im
täglichen Leben) berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt fest, daraus habe die
Rechtsprechung geschlossen, dass der Begriff der
ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse (siehe E. 2.4.3)
und seien bei psychischen Zwängen die systematische Misshandlung bzw. ihre
Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe E. 2.3.2;
zum Ganzen vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3
= Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf Bericht EBG, S. 22).
Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche
Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das
Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwerten der
Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-) Drohungen, das Verbieten und
systematische Unterbinden sozialer Kontakte sowie das Nachstellen und ständige
Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso vorrangig
zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG, S. 8).
Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das
"systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ
übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster
sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und
machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler
Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen, schlechtmachen,
als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten,
beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht
konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung,
Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch
physische Übergriffe vorkommen (Bericht, S. 8–10). Beim "situativ
übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive
Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die
Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig
wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in
systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht
S. 11 f.).
2.4
2.4.1
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion erwog, die Angaben der Beschwerdeführerin an der
Eheschutzverhandlung vom 6. Oktober 2021 vor dem Bezirksgericht Zürich
würden massgeblich von denjenigen im ausländerrechtlichen Verfahren abweichen.
Es bestünden daher starke Zweifel, ob ein Eheleben in der Schweiz überhaupt je
aufgenommen worden sei. Eine wirtschaftliche Ehegemeinschaft habe nie bestanden
und die Beschwerdeführerin habe anerkannt, nach ihrer Einreise in die Schweiz
sogleich nach Deutschland weitergereist zu sein. Selbst wenn sie immer wieder
sporadisch mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt hätte, seien ihre
Angaben zu ständigen psychischen Druckversuchen weder rechtsgenügend glaubhaft
gemacht noch mit geeigneten Beweismitteln belegt worden. Die psychische
Oppression sei nicht mit konkreten Vorfällen untermauert worden. Die
eingereichte Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
attestiere der Beschwerdeführerin eine dissoziative Störung aufgrund einer
traumatischen Belastung, doch beruhe der Bericht einzig auf ihren Angaben.
Unglaubhaft sei dabei etwa, dass sie ihrem früheren Ehemann materiell-sozial
hilflos ausgeliefert gewesen sei, da ihr Lebensunterhalt gar nie durch ihn,
sondern durch den Verlobten ihrer in Deutschland lebenden Tante finanziert
worden sei. Aufgrund der allgemein gehaltenen Schilderungen komme dem Bericht
nur eine geringe Aussagekraft zu. Jedenfalls vermöge er die von der
Rechtsprechung geforderte systematische Oppression der Beschwerdeführerin durch
ihren Ehemann nicht zu erhärten.
2.4.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, ihr Ehemann habe mit seiner
früheren Partnerin und dem gemeinsamen Kind in der ehelichen Wohnung wohnen
wollen. Er habe von ihr verlangt, sie solle sich einen Job als
Reinigungsfachkraft suchen, um eine grössere Wohnung finanzieren zu können. Als
sie hierzu nicht bereit gewesen sei, sei er ihr gegenüber aggressiv geworden.
Er habe Briefe und Schlüssel von ihr beschlagnahmt und eine Kopie ihres
Ausweises verlangt. Ferner habe er ihr gedroht, ihre migrationsrechtlichen
Dokumente stornieren zu lassen. In der Folge habe sie eine Depression
entwickelt. Ihr sei schliesslich eine dissoziative
Störung attestiert worden. Die von ihr diesbezüglich angebotene Begutachtung
durch einen weiteren Facharzt habe die Vorinstanz ohne Begründung abgelehnt.
Überdies habe die Vorinstanz die Würdigung des Bezirksgerichts im Trennungs-
und Scheidungsverfahren hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ignoriert.
Demgegenüber sei das grundsätzlich gewaltbejahende Verhalten ihres Ehemannes
bei der Würdigung seiner Aussagen ausser Acht gelassen worden, obschon er
mehrfach an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht sei und Forderungen im Zusammenhang
mit dem Trennungs- und Scheidungsverfahren gestellt habe. Das Vorliegen einer
Ehe an sich sei nicht zu bezweifeln, da diese eine Grundvoraussetzung für die
Zusprache des nachehelichen Unterhalts gewesen sei. Sowohl der Beschwerdegegner
wie auch die Vorinstanz seien in Willkür verfallen und hätten ausserhalb ihres
Ermessens gehandelt, indem sie ohne eingehende Begründung die genug intensive
psychische Gewalt verneint hätten.
2.4.3
2.4.3.1
An die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte eheliche Gewalt ist ein strenger Massstab anzulegen, denn nicht jede
Zurücksetzung oder Demütigung einer Ehefrau kann bereits als psychische
Gewalt qualifiziert werden. Im
konkreten Fall ist zunächst zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin die
geltend gemachte psychische Oppression hinreichend belegt hat (vgl. E. 2.3.4).
2.4.3.2
Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Eingabe vom 6. September 2021
erstmals auf psychische eheliche Gewalt berufen, nachdem ihr das Migrationsamt
vorgängig am 2. August 2021 mitgeteilt hat, ihre
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern zu wollen. Diese zeitliche Abfolge der
Geschehnisse weckt zumindest den Verdacht, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin mit ihrem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus
zusammenhängen könnten. Auffällig ist diesbezüglich, dass die
Beschwerdeführerin an der Eheschutzverhandlung vom 6. Oktober 2021 – und
somit bloss kurze Zeit nach der Einreichung ihrer Stellungnahme an das
Migrationsamt – gegenüber dem Bezirksgericht gar keine Angaben zu ehelicher
Gewalt in irgendeiner Form gemacht hat. Anlässlich der Verhandlung sagten die
vormaligen Ehegatten vielmehr übereinstimmend aus, die Beschwerdeführerin habe
nach ihrer Ankunft gar nicht mit ihrem Ehemann zusammengelebt, sondern sei
direkt nach Deutschland weitergereist. Während sich ihr früherer Ehemann auf
den Standpunkt stellte, nie mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt zu haben,
führte sie aus, in der Zeit vom 21. Mai 2019 bis im Juni 2021 mit
Unterbrüchen während acht Monaten mit ihm zusammengelebt zu haben. Sie sei aber
immer wieder zwischen Deutschland und der Schweiz hin und her gereist. Aufgrund
dieser Aussagen ist sowohl zweifelhaft, ob die Ehe der Beschwerdeführerin
überhaupt je gelebt worden ist, als auch, ob die geltend gemachte häusliche
Gewalt in Form von psychischer Gewalt die von der Rechtsprechung geforderte
Intensität namentlich in zeitlicher Hinsicht aufweisen konnte. Die
Beschwerdeführerin hat kaum konkrete Vorfälle geschildert, welche die ihr
gegenüber ausgeübte psychische Gewalt näher umschreiben würden. Die von ihr
mehrfach genannte Aufforderung ihres Ehemannes, sie solle sich eine Stelle als
"Putzfrau" suchen, um mit ihrem Einkommen an die Miete einer
grösseren Wohnung beitragen zu können, erreicht das geforderte Ausmass an
psychischer Gewalt bei Weitem nicht. Weitere von der Beschwerdeführerin
genannte Verhaltensweisen ihres früheren Ehemannes (Beschlagnahmung von Briefen
und Schlüssel sowie Verlangen einer Ausweiskopie, verbunden mit der Androhung,
ansonsten ihre Aufenthaltsdokumente annullieren zu lassen) werden von ihr
ebenfalls zu pauschalisiert dargestellt um daraus auf psychische Gewalt im
Sinne einer systematischen und zeitlich länger andauernden Misshandlung sowie
dadurch entstandenen Druck schliessen zu können.
2.4.3.3
Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Aussagen des
früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zu beurteilen sind
oder nicht, da bereits ihre eigenen Angaben die geltend gemachte häusliche
Gewalt nicht hinreichend substanziiert bezeichnen. Hieran ändert auch der
eingereichte Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
und ihrer vormaligen Rechtsanwältin, welche sie im Eheschutz- und
Scheidungsverfahren vertreten hat, nichts. Die betreffenden Ausführungen ihrer
vormaligen, interessengebundenen Rechtsvertreterin stellen in erster Linie
subjektive Wahrnehmungen dar. Überdies war eheliche Gewalt im Eheschutz-
und/oder Scheidungsverfahren wie bereits erwähnt nie Thema. Die vorinstanzliche
Beweiswürdigung erwies sich folglich als korrekt. Dies gilt auch für die
Ausführungen zu Verhaltensweisen des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin,
welche sich nach der Scheidung zugetragen haben. Für die Beurteilung der Frage,
ob der Beschwerdeführerin einen weiterer Verbleib in ihrer Ehe objektiv
(un)zumutbar war, sind diese nicht massgebend. Sowohl eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs bei der Beweiswürdigung wie auch eine voreingenommene und
willkürliche Rechtsfindung durch die Vorinstanz sind eindeutig zu verneinen.
Die Vorinstanz hat nicht unbegründet auf die Angaben des Ehemannes abgestellt,
sondern sie hielt stattdessen fest, die Angaben der Beschwerdeführerin seien
nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden, was im dargelegten Sinn zu
bestätigen ist.
2.4.3.4
Zu beurteilen bleibt die eingereichte fachärztliche Stellungnahme von D vom
1.
Oktober 2021, welche der Beschwerdeführerin eine dissoziative Störung
aufgrund einer traumatischen Belastung diagnostiziert. Aktuell drohe die
Störung bei nicht adäquater Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine
manifeste posttraumatische Belastungsstörung überzugehen. Der Bericht basiert
auf zwei Explorationen der Beschwerdeführerin vom 30. September und vom 1. Oktober
2021.
Diese erfolgten nachdem das Migrationsamt ihr die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hat, woraufhin sie erstmals geltend
gemacht hat, unter ehelicher Gewalt gelitten zu haben. Wie schon die Vorinstanz
korrekt feststellte, basiert die eingereichte Stellungnahme einzig auf den
Angaben der Beschwerdeführerin und enthält teils falsche Angaben, so etwa in
Bezug auf eine angebliche materielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von
ihrem früheren Ehemann, welche die Beschwerdeführerin an der
Eheschutzverhandlung vom 6. Oktober 2021 klar
verneinte. Stattdessen führte sie aus, ihren Ehemann nie nach Geld gefragt zu
haben. Ferner werden ihr zu Unrecht fehlende Deutschkenntnisse attestiert. Als
Ursachen für die der Beschwerdeführerin gestellte Diagnose werden im Bericht
vom 1. Oktober nebst ihrer Ehe namentlich der frühe Verlust ihrer Eltern
sowie neue existenzielle Ängste im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie genannt.
Konkrete Vorfälle psychischer ehelicher Gewalt werden im Bericht nicht
geschildert. Gestützt auf diesen kann folglich nicht auf eine systematische
psychische Oppression der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Unter diesen
Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine zusätzliche
Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen weiteren Facharzt ablehnte. Die
diesbezügliche Rüge der fehlenden Begründung ist mit Blick auf die
vorinstanzlichen Erwägungen unbegründet.
2.4.3.5
Weitere, während der Ehedauer erstellte Nachweise betreffend die geltend
gemachte eheliche Gewalt reicht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie beruft
sich insbesondere nicht auf Zeugenaussagen, welche ihre Angaben bestätigen
würden. Die eheliche Gewalt war auch im Eheschutz- und/oder Scheidungsverfahren
nie Thema und die Beschwerdeführerin beantragte keine Gewaltschutzmassnahmen
gegenüber ihrem damaligen Ehemann.
2.4.3.6
Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin somit nicht
gelungen, die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form von psychischer
Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Folglich entfällt ein Aufenthaltsanspruch
ihrerseits in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG.
3.
3.1
Zu prüfen
bleibt, ob vorliegend gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um einem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Trotz
Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die
ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen oder persönlichen
Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie
BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.2
Die
Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls
zunächst mit ihrer Anstellung bei der E AG, wo sie unter anderem für das
Check-In bei zwei Fluggesellschaften verantwortlich ist. Entgegen ihrer
Auffassung handelt es sich bei dieser Tätigkeit jedoch um eine reguläre
Anstellung, welche nicht auf eine besondere Qualifikation ihrerseits zurückzuführen
ist, die wichtigen öffentlichen Interessen der Schweiz Rechnung tragen würde.
Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, ihrer
Straflosigkeit, fehlender Betreibungen sowie ihrer Erwerbstätigkeit jedoch als
im üblichen Rahmen gut integriert bezeichnet werden. Eine ausserordentliche
Integration ist dagegen nicht ersichtlich. Ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz
von mehr als viereinhalb Jahren wurde zumindest in den ersten Jahren durch
regelmässige Aufenthalte in Deutschland unterbrochen. Demgegenüber verbrachte
die Beschwerdeführerin bis zu ihrem 29. Altersjahr ihr ganzes Leben in
Ghana, wo sie studiert und während vier Jahren als Marketingleiterin für eine
Werbeagentur gearbeitet hat. Mit Blick auf die Akten ist davon auszugehen, dass
sich die 34 Jahre junge Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sowohl beruflich wie
auch sozial ohne grössere Probleme wieder wird integrieren können. Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG liegt somit nicht vor.
4.
Ferner finden sich keine Hinweise
darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1
AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei
insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die
Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert
geltend gemacht.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
6.2
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin scheitert vorliegend bereits an der Darlegung ihrer
Mittellosigkeit, kann den eingereichten Lohnabrechnungen doch entnommen werden,
dass sie über monatliche Einkünfte von Fr. 4'070.- verfügt. Ihr Gesuch
wäre im Übrigen jedoch auch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden
von der Vorinstanz ausführlich und korrekt dargelegt und gewürdigt und die massgeblichen
Rechtsfragen erschöpfend beantwortet. Vor dem Verwaltungsgericht wurden keine
entscheidrelevanten Noven eingereicht oder wesentliche neue Tatsachen geltend
gemacht. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren folglich sehr gering,
weshalb die Aussichten, im Beschwerdeverfahren zu obsiegen, tief waren. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6.3
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).