VB.2023.00710
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00710
6. November 2024Deutsch19 min
(URT.2024.25776)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00710
Urteil
Der Einzelrichterin
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Dietikon,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A lebte
nach ihrer Trennung von B von 2019 bis 2021 mit dem gemeinsamen Sohn in
Serbien. Am 21. August 2020 reichte sie bei einem serbischen Gericht eine
Klage gegen den Vater ein, mit den Anträgen, die alleinige elterliche Sorge und
Unterhalt für das Kind zu erhalten. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz zog sie
am 17. Mai 2021 nach Dietikon und beantragte wirtschaftliche Hilfe.
B. Mit
Verfügung des Sozialvorstands der Stadt Dietikon vom 23. Juni 2021 wurde A
u.a. die Auflage erteilt, das rechtskräftige Urteil zum Unterhalt einzureichen,
sobald es vorliegt, und die Kinderalimente geltend zu machen.
C. Mit
Urteil des Gerichts C vom 17. November 2022 wurde der persönliche Verkehr
geregelt und B zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Diesen Entscheid focht B
an. Am 4. Oktober 2022 fragte A bei der Sozialabteilung der Stadt Dietikon
nach, ob die Kosten des Anwalts für das Verfahren in Serbien durch die
wirtschaftliche Hilfe übernommen würden. Gemäss Notiz der Sachbearbeiterin
müsse dies im Rahmen der Kompetenzordnung geprüft werden und primär sei die
unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Am 22. November 2022 reichte A
die Honorarnote ihres (serbischen) Anwalts in Höhe von Euro 3'218.- bei
der Sozialabteilung ein. Am 4. Januar 2023 beantragte sie in Serbien
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren. Mit Entscheid vom
10. Januar 2023 wies die dortige Gemeindeverwaltung das Gesuch ab.
D. Mit
Beschluss vom 9. Mai 2023 lehnte die Sozialbehörde Dietikon den Antrag von
A auf Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'158.- für das in
Serbien geführte Verfahren aus Mitteln der Sozialhilfe ab.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob A am 15. Juni 2023 Rekurs an den Bezirksrat Dietikon und beantragte
neben der Übernahme der Anwaltskosten als situationsbedingte Leistungen auch
noch die Übernahme weiterer Kosten.
B. Mit
Urteil vom 29. Juni 2023 bestätigte das Appellationsgericht D die
Unterhaltspflicht von B gegenüber dem Kind und regelte den persönlichen
Verkehr. Die Verfahrenskosten wurden den Parteien auferlegt. Dieses Urteil
erwuchs in Rechtskraft.
C. Mit
Beschluss vom 26. Oktober 2023 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab,
soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 27. November 2023
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 26. Oktober 2023 und die
Übernahme der Anwaltskosten für das Verfahren in Serbien durch den
Sozialdienst. Sinngemäss ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 7. Dezember
2023.
auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom
16.
Januar 2024 beantragte der Sozialdienst der Stadt Dietikon die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten von A. Letztere nahm mit
Replik vom 29. Januar 2024 unter Festhalten an ihren Anträgen Stellung.
Die Stadt Dietikon verzichtete am 5. Februar 2024 auf Stellungnahme.
Daraufhin erfolgten keine weiteren Eingaben mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des
Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche
Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11)
die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen
Grundsicherung, das heisst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den
Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den grundversorgenden
situationsbedingten Leistungen zusammen. Die materielle Grundsicherung wird
sodann individuell ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen,
Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1,
Version vom 1. Januar 2021).
2.2
Die
SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen grundversorgenden und fördernden
situationsbedingten Leistungen. Bei den grundversorgenden situationsbedingten
Leistungen verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen sehr engen
Ermessensspielraum. Die SKOS-Richtlinien nennen hierzu krankheits- oder
behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder
Erwerbsunkosten. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier nötig, weil sonst
die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde. Die fördernden
situationsbedingten Leistungen betreffen Kosten, deren Übernahme sinnvoll
erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der
Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die
Behörde meist ein grosses Ermessen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.1, Version vom
1.
Januar 2021).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung sowie auf die ungenügende oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG); eine Angemessenheitskontrolle nimmt es hingegen nur vor, wenn dies eine
– hier fehlende – gesetzliche Bestimmung vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG). Daraus folgt, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des
Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und vor Verwaltungsgericht nicht
gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie Ermessen
ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Hingegen unterschreitet sie es, wenn
sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise
verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein qualifizierter Ermessensfehler.
Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt,
namentlich, wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt
unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die
verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)
verfassungsrechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn
sich die behördliche Ermessensbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig
erweist (VGr, 6. April 2018, VB.2018.00004, E. 4.2; vgl. zum
Ganzen auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; Benjamin Schindler,
Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).
2.4
Die
wirtschaftliche Hilfe ausrichtende Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss
auszuüben. Dies erfordert eine sorgfältige Güterabwägung, insbesondere spielen
die fachliche Begründung, das sinnvolle Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie der
Vergleich mit nicht unterstützten Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen eine Rolle (Guido Wizent, Sozialhilferecht,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 524; Iris Schaller Schenk, Das
Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhilfe aus verfassungs- und
verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zürich/St. Gallen 2016, S. 83 f.
und 371 f.).
3.
3.1
Die
Vorinstanz trat zu Recht nur auf die Rekursanträge der Beschwerdeführerin ein,
welche den Prozessgegenstand des angefochtenen Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023, mithin die verweigerte Übernahme der
Anwaltskosten, betrafen.
3.2
Die
Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid der Kostenübernahme damit, dass
die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb und noch bevor sie am 12. Mai
2021.
in der Schweiz um wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte, den Prozess in
Serbien eingeleitet habe. Aus der am 23. Juni 2023 erfolgten Auflage, sie
habe Kinderalimente an der zuständigen Stelle zu beantragen, könne weder eine
Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens in Serbien noch eine Zusicherung
zur Bezahlung allfälliger Anwaltskosten hergeleitet werden. Vorliegend habe
sich der Prozess in Serbien ausserdem nicht nur mit der Unterhaltspflicht des
Vaters, sondern zur Hauptsache mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an die
Beschwerdeführerin befasst, was nicht in den Zuständigkeitsbereich einer
Fürsorgebehörde falle. Auch ein in der Schweiz erfolgter Prozess zur
elterlichen Sorge werde grundsätzlich nicht durch die wirtschaftliche Hilfe
finanziert. Als Empfängerin wirtschaftlicher Hilfe hätte die Beschwerdeführerin
allenfalls Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung gehabt. Weshalb sie sich
trotz der damit verbundenen erhöhten Aufwände durch Anreise, Übersetzungskosten
sowie dem schweizerischen Wohnsitz des Kindsvaters dazu entschieden habe, das
Verfahren nach ihrem Umzug in die Schweiz in Serbien weiterzuführen, erschliesse
sich aus den Akten nicht. Die Gründe für die Ablehnung des Antrags um
unentgeltliche Rechtspflege in Serbien könnten offengelassen werden, da die
Beschwerdeführerin diesen Entscheid nicht angefochten habe. Ebenso habe sie den
Endentscheid vom 29. Juni 2023, welcher die Parteien verpflichte, ihre
Kosten selbst zu tragen, nicht angefochten. Die Beschwerdegegnerin habe sich in
der Vergangenheit grosszügig gezeigt, indem sie Reisekosten für Verhandlungen
in Serbien sowie Übersetzungskosten übernommen habe. Das Ermessen sei von der
Beschwerdegegnerin insgesamt pflichtgemäss ausgeübt worden.
4.
4.1
Die
Übernahme der strittigen Anwaltskosten käme als fördernde situationsbedingte
Leistungen im Sinn der SKOS-Richtlinien infrage, bei deren Ausrichtung der
Beschwerdegegnerin ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. oben
E. 2.2).
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Sozialdienst stets über das
Verfahren in Serbien informiert und es sei ihr vermittelt worden, dass die
Kosten dafür übernommen würden. Den Akten ist zu den vorgängigen
Kostenübernahmen in Bezug auf das in Serbien geführte Verfahren Folgendes zu
entnehmen: Mit E-Mail vom 16. Juni 2022 teilte der Sozialdienst der
Beschwerdeführerin auf Einreichung der Flugtickets hin mit, dass ein Antrag bei
der Sozialbehörde zur Prüfung einer Übernahme zu stellen sei und dass sie, die
Beschwerdeführerin, bei einer Ablehnung die Kosten selbst zu tragen habe, wobei
sie die Kenntnisnahme davon zu bestätigen habe. Einer weiteren Aktennotiz des
Sozialdienstes vom 4. April 2022 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführerin für Reisekosten zu einer Gerichtsverhandlung in Serbien ein
Vorschuss von Fr. 600.- gewährt, aber mitgeteilt wurde, dass sobald Belege
und Gerichtsunterlagen vorlägen, ein Antrag bei der Sozialbehörde gestellt werden
müsste. Die Sozialarbeiterin hielt ausdrücklich fest, dass keine Garantie zur
Übernahme irgendwelcher Kosten gegeben werden könne. Noch einer Aktennotiz des
Sozialdienstes vom 11. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführerin ein Vorschuss von Fr. 600.- für eine Reise nach Serbien
zur Gerichtsverhandlung gewährt wurde. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
16.
August 2022 wurden der Beschwerdeführerin die Reisekosten für die
Gerichtsverhandlung und die Anhörung in Serbien in Höhe von Fr. 998.90
zurückerstattet. Es wurde beschlossen, Reisekosten in Höhe von maximal Fr. 400.-
(hin und zurück) würden nach Vorlage der Einladung und einer Offerte der
Reisekosten, welche wirtschaftlich zweckmässig sein müssten, übernommen, wobei
die Kosten vor der Reise beantragt und eine Quittung eingereicht werden
müssten. Aus einer E-Mail vom 23. November 2022 geht hervor, dass die
Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin erneut darauf hinwies, dass bezüglich
der Anwaltsrechnung ein Antrag bei der Sozialbehörde zu stellen sei und sich
u.a. danach erkundigte, seit wann die Beschwerdeführerin den Anwalt habe.
4.3
Es ist
hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mehrmals – auch ausdrücklich –
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass keine Garantie für eine Kostenübernahme
besteht und der Entscheid darüber jeweils – trotz allfälliger
Vorschussgewährung – einem Antrag an die Sozialbehörde unterliegt. Somit musste
der Beschwerdeführerin einerseits bewusst sein, dass die Entscheidkompetenz
bezüglich der Kostenübernahme nicht beim Sozialdienst liegt und andererseits,
dass auch ein ablehnender Entscheid ergehen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin
geltend macht, aus Formulierungen wie in der Aktennotiz vom 29. Oktober
2021.
könne hergeleitet werden, die zuständige Sozialarbeiterin sei der Ansicht
gewesen, der Sozialdienst würde für die Kosten im Zusammenhang mit dem
Verfahren aufkommen, lässt sich daraus entgegen ihrer Interpretation keine
Kostenübernahme der Anwaltskosten durch die Beschwerdegegnerin herleiten.
Daraus, dass Reisekosten effektiv übernommen worden sind, konnte die
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ohne Weiteres schliessen, dass auch die
vollständigen Anwaltskosten für dieses Verfahren von der wirtschaftlichen Hilfe
gedeckt sein würden. Insbesondere ist dem Akteneintrag zum erwähnten Gespräch
vom 29. Oktober 2021 nicht zu entnehmen, dass die Übernahme von
Anwaltskosten thematisiert worden wäre. Vielmehr betrifft die Aktennotiz
lediglich die Kostenübernahme der Flugtickets. Selbst wenn sich die
Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, es sei ihr nicht gesagt
worden, dass sie eine vorgängige formelle Kostengutsprache einzuholen hätte,
kann sie daraus – auch wenn ihr eine solche Formalität nicht bewusst war –
keine Kostenübernahme ableiten.
4.4
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, als sie damals nach der Trennung vom Kindsvater
in Serbien gelebt und das Verfahren dort eingeleitet habe, habe sie die
Anwaltskosten noch selbst tragen können. Als sie im April 2021 in die Schweiz
zurückgezogen und sozialhilfeabhängig geworden sei, habe es zunächst so
ausgesehen, als stünde das Verfahren in Serbien kurz vor dem Abschluss. Es sei
wegen des Rechtsmittels des Kindsvaters zu Verzögerungen gekommen und sie habe
einen neuen Anwalt suchen müssen. Ein Abbruch des Verfahrens wäre mit hohen
Kosten (ca. Euro 2'000.-) verbunden gewesen. Diese Behauptungen und Kosten
sind jedoch nicht weiter substanziiert und, selbst wenn sie zuträfen, wären die
Kosten wohl geringer als die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten.
4.5
Mangels
einer genügenden Vertrauensgrundlage könnte sich die Beschwerdeführerin auch
nicht, wollte man solches in Auslegung ihrer Ausführungen in der Beschwerde
annehmen, auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung
(VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00230, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen)
berufen.
4.6
Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ablehnung ihres Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege in Serbien sei nicht wegen Aussichtslosigkeit,
sondern aus finanziellen Gründen erfolgt. Damit sei ihr Fall nicht vergleichbar
mit der Rechtsprechung, wonach mit wirtschaftlicher Hilfe keine aussichtslosen
Verfahren finanziert werden könnten. Während die Beschwerdegegnerin mit
Beschluss vom 9. Mai 2023 erwog, die Ablehnung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege in Serbien sei nicht begründet und nicht
nachvollziehbar, konnten für die Vorinstanz die Gründe dafür offengelassen
Dispositiv
werden, da die Beschwerdeführerin sich entschieden habe, diesen Entscheid nicht
anzufechten.
In zivilrechtlichen Gerichtsverfahren steht bedürftigen
Personen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu, wenn ihre
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege
umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines
Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 117 f.
der Zivilprozessordnung; SR 272). Dem Sozialhilfehandbuch ist zu
entnehmen, dass daher kein Grund für eine Deckung dieser Gebühren aus Mitteln
der Sozialhilfe besteht. Die betreffenden Personen hätten vielmehr ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Aber auch wenn ein solches Gesuch
abgewiesen wird, sei es, weil die Begehren aussichtslos seien, sei es, weil es
keiner Rechtsverbeiständung bedürfe, sind allfällige Kosten nicht als
situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Es ist nicht Aufgabe der
Sozialhilfe, aussichtslose Verfahren zu finanzieren oder Rechtsbeistände zu
bezahlen, wo Hilfe von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand nicht
notwendig sei (Sozialhilfehandbuch, Kap. 8.1.17 Ziff. 3, 1. März
2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 27. März 2019,
VB.2019.00085, E. 5.1).
Das von der Beschwerdeführerin in Serbien gestellte Gesuch um
Prozesskostenhilfe wurde am 10. Januar 2023 abgewiesen, da ihr monatliches
Einkommen über dem Mindestlohn in Serbien liege. Die Beschwerdeführerin bringt
vor, von einem Weiterzug des ablehnenden Entscheids in Serbien habe sie
abgesehen, weil ein solcher auch gemäss ihrem Anwalt keine Erfolgschance gehabt
hätte. Bereits vor Stellen des Gesuchs wurde die Beschwerdeführerin von ihrem
Anwalt darauf hingewiesen, dass sie die Anforderungen zur Gewährung der
Prozesskostenhilfe nicht erfülle. Diesbezüglich ist der Argumentation der
Vorinstanz zu folgen, dass im Falle einer (Fort-)Führung des Verfahrens in der
Schweiz der Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre, auch wenn auch ein in der
Schweiz erfolgter Prozess zur elterlichen Sorge grundsätzlich nicht durch die
wirtschaftliche Hilfe finanziert werde. Dennoch entschloss die
Beschwerdeführerin sich, das Verfahren in Serbien kostenpflichtig fortzusetzen.
Auch den Endentscheid vom 29. Juni 2023, welcher die Parteien
verpflichtete, ihre Kosten jeweils selbst zu tragen, focht die
Beschwerdeführerin nicht an. Die Beschwerdeführerin akzeptiere damit trotz
ihrer Sozialhilfeabhängigkeit die beiden sie mit Kostenfolgen belegenden
Entscheide. Dass das Verfahren in Serbien lange dauerte und die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit dem bisherigen Anwalt
einen neuen suchen musste, kann zudem nicht zulasten der wirtschaftlichen Hilfe
gehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin unter
Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ausführt, auch bei allen in der
Schweiz geführten Verfahren seien die Anwaltskosten nicht zu übernehmen, wenn
die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden sei.
4.7 Die
Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, die Anwaltskosten seien
"Gestehungskosten" gewesen, welche nötig gewesen seien, um die
Alimente geltend zu machen, wodurch ihre Sozialhilfeabhängigkeit verringert
würde. In dem von der Beschwerdeführerin hierzu zitierten Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 hatte die wirtschaftliche Hilfe von
Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines
Liquiditätsengpasses, da erst mit der gerichtlichen Genehmigung der
Scheidungsnebenfolgen ein Geldbetrag realisierbar wurde. Die Beschwerdeführerin
in jenem Verfahren war demnach gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG grundsätzlich rückerstattungspflichtig und es war unbestritten, dass die
von ihr nachweislich bezahlten Mandatskosten der Rechtsanwältin im
Scheidungsverfahren anfielen und demnach vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen waren
(vgl. VB.2011.00461). Aus diesem Entscheid, dessen Ausgangslage sich erheblich
von der vorliegend zu beurteilenden Situation unterscheidet, lässt sich
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die
Anwaltskosten in jedem Verfahren, insbesondere einem im Ausland geführten, von
der Sozialhilfe zu tragen sind. Des Weiteren bezog sich der Prozess in Serbien
nicht nur auf die Geltendmachung von Unterhalt, sondern hatte weitere
Kindsbelange wie die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Ausgestaltung des
Besuchsrechts zum wesentlichen Inhalt. Verfahrenskosten dafür sind ohnehin nicht
als Gestehungskosten zu bezeichnen und fallen, wie von der Vorinstanz
zutreffend dargelegt, nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Fürsorgebehörde.
Dabei ist es unerheblich, welchem Punkt in der Begründung des serbischen
Urteils mehr Gewicht zukam. Schliesslich wäre es auch möglich gewesen, diese
Ansprüche gegen den Kindsvater mit Wohnsitz in der Schweiz in einem Verfahren
in der Schweiz allenfalls unter Inanspruchnahme der unentgeltlichen
Rechtspflege geltend zu machen.
4.8 Demnach
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die
Beschwerdegegnerin bewege sich damit bei der Ausübung ihres Ermessens insgesamt
im pflichtgemässen Bereich. Es ist weder ein Ermessensmissbrauch noch eine
Ermessensüber- oder -unterschreitung erkennbar (vgl. oben E. 2.3). Nach
dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Übernahme der Anwaltskosten als
rechtskonform.
4.9 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen
Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. ihr keine Gelegenheit geboten, zu
erklären, weshalb sie das Verfahren in Serbien fortgeführt habe.
Der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde dazu, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 10). Klärt eine Behörde den relevanten
Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so
liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (Plüss, § 7
N. 36).
Mit ihrer Rekurseingabe wie auch mit der ihr gewährten
Möglichkeit zur Replik im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin
ausreichend Gelegenheit ihren Standpunkt und den aus ihrer Sicht relevanten
Sachverhalt darzulegen. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe ihr nicht genügend
Gelegenheit gegeben, sich zu erklären, ist unbegründet.
Die Vorinstanz war mit den vorliegenden Akten in der Lage,
den Sachverhalt rechtsgenügend zu erfassen, und konnte darüber in einem
begründeten Entscheid befinden. Darin, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen
zum Schluss kam, es erschliesse sich ihr nicht, weshalb die Beschwerdeführerin
trotz der verbundenen Aufwände das Verfahren in Serbien fortgeführt habe, liegt
entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin keine ungenügende
Sachverhaltserstellung. Vielmehr scheint die Vorinstanz damit aussagen zu wollen,
der Entscheid der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob
ein Abbruch des serbischen Verfahrens, wie die Beschwerdeführerin behauptet, zu
hohen Kosten geführt hätte (vgl. oben E. 4.4), war insofern unerheblich,
als – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche in
der Schweiz offengestanden wäre, was die Vorinstanz auch entsprechend würdigte.
Schliesslich hatte die Vorinstanz die ablehnende Kostenübernahme und die
diesbezügliche Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin zu überprüfen, wozu
sich der Sachverhalt als genügend erstellt erwies.
4.10 Schliesslich
ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss
vom 9. Mai 2023 sehr knapp ausfielen und sich darauf beschränkten, dass
die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege in Serbien nicht nachvollziehbar
sei. Ob darin eine Gehörsverletzung in Form mangelnder Begründung zu erblicken
gewesen wäre, kann indes offengelassen werden, da eine solche durch die
Vorinstanz als geheilt zu betrachten und eine diesbezügliche Rückweisung einem
formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre (vgl. hierzu Griffel, Kommentar
VRG, § 8 N. 38 und Plüss, § 10 N. 34 ff). Die
Beschwerdeführerin brachte überdies keine diesbezüglichen Rügen vor.
4.11 Der
vorinstanzliche Entscheid, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht die Übernahme
der Anwaltskosten abgelehnt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung
steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die
Beschwerdeführerin stellt ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann
aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden.
Angesichts der sich stellenden rechtlichen Fragen war die Beschwerde sodann
nicht aussichtslos. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
5.3 Die Beschwerdeführerin
wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon.