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Entscheid

VB.2023.00710

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00710

6. November 2024Deutsch19 min

(URT.2024.25776)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00710

Urteil

Der Einzelrichterin

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Dietikon,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A lebte

nach ihrer Trennung von B von 2019 bis 2021 mit dem gemeinsamen Sohn in

Serbien. Am 21. August 2020 reichte sie bei einem serbischen Gericht eine

Klage gegen den Vater ein, mit den Anträgen, die alleinige elterliche Sorge und

Unterhalt für das Kind zu erhalten. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz zog sie

am 17. Mai 2021 nach Dietikon und beantragte wirtschaftliche Hilfe.

B. Mit

Verfügung des Sozialvorstands der Stadt Dietikon vom 23. Juni 2021 wurde A

u.a. die Auflage erteilt, das rechtskräftige Urteil zum Unterhalt einzureichen,

sobald es vorliegt, und die Kinderalimente geltend zu machen.

C. Mit

Urteil des Gerichts C vom 17. November 2022 wurde der persönliche Verkehr

geregelt und B zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Diesen Entscheid focht B

an. Am 4. Oktober 2022 fragte A bei der Sozialabteilung der Stadt Dietikon

nach, ob die Kosten des Anwalts für das Verfahren in Serbien durch die

wirtschaftliche Hilfe übernommen würden. Gemäss Notiz der Sachbearbeiterin

müsse dies im Rahmen der Kompetenzordnung geprüft werden und primär sei die

unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Am 22. November 2022 reichte A

die Honorarnote ihres (serbischen) Anwalts in Höhe von Euro 3'218.- bei

der Sozialabteilung ein. Am 4. Januar 2023 beantragte sie in Serbien

unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren. Mit Entscheid vom

10. Januar 2023 wies die dortige Gemeindeverwaltung das Gesuch ab.

D. Mit

Beschluss vom 9. Mai 2023 lehnte die Sozialbehörde Dietikon den Antrag von

A auf Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'158.- für das in

Serbien geführte Verfahren aus Mitteln der Sozialhilfe ab.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A am 15. Juni 2023 Rekurs an den Bezirksrat Dietikon und beantragte

neben der Übernahme der Anwaltskosten als situationsbedingte Leistungen auch

noch die Übernahme weiterer Kosten.

B. Mit

Urteil vom 29. Juni 2023 bestätigte das Appellationsgericht D die

Unterhaltspflicht von B gegenüber dem Kind und regelte den persönlichen

Verkehr. Die Verfahrenskosten wurden den Parteien auferlegt. Dieses Urteil

erwuchs in Rechtskraft.

C. Mit

Beschluss vom 26. Oktober 2023 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab,

soweit darauf eingetreten wurde.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 27. November 2023

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 26. Oktober 2023 und die

Übernahme der Anwaltskosten für das Verfahren in Serbien durch den

Sozialdienst. Sinngemäss ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 7. Dezember

2023.

auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom

16.

Januar 2024 beantragte der Sozialdienst der Stadt Dietikon die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten von A. Letztere nahm mit

Replik vom 29. Januar 2024 unter Festhalten an ihren Anträgen Stellung.

Die Stadt Dietikon verzichtete am 5. Februar 2024 auf Stellungnahme.

Daraufhin erfolgten keine weiteren Eingaben mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter

Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des

Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche

Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11)

die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen

Grundsicherung, das heisst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den

Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den grundversorgenden

situationsbedingten Leistungen zusammen. Die materielle Grundsicherung wird

sodann individuell ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen,

Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1,

Version vom 1. Januar 2021).

2.2

Die

SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen grundversorgenden und fördernden

situationsbedingten Leistungen. Bei den grundversorgenden situationsbedingten

Leistungen verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen sehr engen

Ermessensspielraum. Die SKOS-Richtlinien nennen hierzu krankheits- oder

behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder

Erwerbsunkosten. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier nötig, weil sonst

die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde. Die fördernden

situationsbedingten Leistungen betreffen Kosten, deren Übernahme sinnvoll

erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der

Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die

Behörde meist ein grosses Ermessen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.1, Version vom

1.

Januar 2021).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung sowie auf die ungenügende oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG); eine Angemessenheitskontrolle nimmt es hingegen nur vor, wenn dies eine

– hier fehlende – gesetzliche Bestimmung vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG). Daraus folgt, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des

Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und vor Verwaltungsgericht nicht

gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie Ermessen

ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Hingegen unterschreitet sie es, wenn

sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise

verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein qualifizierter Ermessensfehler.

Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt,

namentlich, wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt

unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die

verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)

verfassungsrechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn

sich die behördliche Ermessensbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig

erweist (VGr, 6. April 2018, VB.2018.00004, E. 4.2; vgl. zum

Ganzen auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; Benjamin Schindler,

Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).

2.4

Die

wirtschaftliche Hilfe ausrichtende Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss

auszuüben. Dies erfordert eine sorgfältige Güterabwägung, insbesondere spielen

die fachliche Begründung, das sinnvolle Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie der

Vergleich mit nicht unterstützten Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen eine Rolle (Guido Wizent, Sozialhilferecht,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 524; Iris Schaller Schenk, Das

Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhilfe aus verfassungs- und

verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zürich/St. Gallen 2016, S. 83 f.

und 371 f.).

3.

3.1

Die

Vorinstanz trat zu Recht nur auf die Rekursanträge der Beschwerdeführerin ein,

welche den Prozessgegenstand des angefochtenen Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023, mithin die verweigerte Übernahme der

Anwaltskosten, betrafen.

3.2

Die

Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid der Kostenübernahme damit, dass

die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb und noch bevor sie am 12. Mai

2021.

in der Schweiz um wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte, den Prozess in

Serbien eingeleitet habe. Aus der am 23. Juni 2023 erfolgten Auflage, sie

habe Kinderalimente an der zuständigen Stelle zu beantragen, könne weder eine

Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens in Serbien noch eine Zusicherung

zur Bezahlung allfälliger Anwaltskosten hergeleitet werden. Vorliegend habe

sich der Prozess in Serbien ausserdem nicht nur mit der Unterhaltspflicht des

Vaters, sondern zur Hauptsache mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an die

Beschwerdeführerin befasst, was nicht in den Zuständigkeitsbereich einer

Fürsorgebehörde falle. Auch ein in der Schweiz erfolgter Prozess zur

elterlichen Sorge werde grundsätzlich nicht durch die wirtschaftliche Hilfe

finanziert. Als Empfängerin wirtschaftlicher Hilfe hätte die Beschwerdeführerin

allenfalls Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung gehabt. Weshalb sie sich

trotz der damit verbundenen erhöhten Aufwände durch Anreise, Übersetzungskosten

sowie dem schweizerischen Wohnsitz des Kindsvaters dazu entschieden habe, das

Verfahren nach ihrem Umzug in die Schweiz in Serbien weiterzuführen, erschliesse

sich aus den Akten nicht. Die Gründe für die Ablehnung des Antrags um

unentgeltliche Rechtspflege in Serbien könnten offengelassen werden, da die

Beschwerdeführerin diesen Entscheid nicht angefochten habe. Ebenso habe sie den

Endentscheid vom 29. Juni 2023, welcher die Parteien verpflichte, ihre

Kosten selbst zu tragen, nicht angefochten. Die Beschwerdegegnerin habe sich in

der Vergangenheit grosszügig gezeigt, indem sie Reisekosten für Verhandlungen

in Serbien sowie Übersetzungskosten übernommen habe. Das Ermessen sei von der

Beschwerdegegnerin insgesamt pflichtgemäss ausgeübt worden.

4.

4.1

Die

Übernahme der strittigen Anwaltskosten käme als fördernde situationsbedingte

Leistungen im Sinn der SKOS-Richtlinien infrage, bei deren Ausrichtung der

Beschwerdegegnerin ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. oben

E. 2.2).

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Sozialdienst stets über das

Verfahren in Serbien informiert und es sei ihr vermittelt worden, dass die

Kosten dafür übernommen würden. Den Akten ist zu den vorgängigen

Kostenübernahmen in Bezug auf das in Serbien geführte Verfahren Folgendes zu

entnehmen: Mit E-Mail vom 16. Juni 2022 teilte der Sozialdienst der

Beschwerdeführerin auf Einreichung der Flugtickets hin mit, dass ein Antrag bei

der Sozialbehörde zur Prüfung einer Übernahme zu stellen sei und dass sie, die

Beschwerdeführerin, bei einer Ablehnung die Kosten selbst zu tragen habe, wobei

sie die Kenntnisnahme davon zu bestätigen habe. Einer weiteren Aktennotiz des

Sozialdienstes vom 4. April 2022 ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführerin für Reisekosten zu einer Gerichtsverhandlung in Serbien ein

Vorschuss von Fr. 600.- gewährt, aber mitgeteilt wurde, dass sobald Belege

und Gerichtsunterlagen vorlägen, ein Antrag bei der Sozialbehörde gestellt werden

müsste. Die Sozialarbeiterin hielt ausdrücklich fest, dass keine Garantie zur

Übernahme irgendwelcher Kosten gegeben werden könne. Noch einer Aktennotiz des

Sozialdienstes vom 11. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführerin ein Vorschuss von Fr. 600.- für eine Reise nach Serbien

zur Gerichtsverhandlung gewährt wurde. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

16.

August 2022 wurden der Beschwerdeführerin die Reisekosten für die

Gerichtsverhandlung und die Anhörung in Serbien in Höhe von Fr. 998.90

zurückerstattet. Es wurde beschlossen, Reisekosten in Höhe von maximal Fr. 400.-

(hin und zurück) würden nach Vorlage der Einladung und einer Offerte der

Reisekosten, welche wirtschaftlich zweckmässig sein müssten, übernommen, wobei

die Kosten vor der Reise beantragt und eine Quittung eingereicht werden

müssten. Aus einer E-Mail vom 23. November 2022 geht hervor, dass die

Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin erneut darauf hinwies, dass bezüglich

der Anwaltsrechnung ein Antrag bei der Sozialbehörde zu stellen sei und sich

u.a. danach erkundigte, seit wann die Beschwerdeführerin den Anwalt habe.

4.3

Es ist

hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mehrmals – auch ausdrücklich –

darauf aufmerksam gemacht wurde, dass keine Garantie für eine Kostenübernahme

besteht und der Entscheid darüber jeweils – trotz allfälliger

Vorschussgewährung – einem Antrag an die Sozialbehörde unterliegt. Somit musste

der Beschwerdeführerin einerseits bewusst sein, dass die Entscheidkompetenz

bezüglich der Kostenübernahme nicht beim Sozialdienst liegt und andererseits,

dass auch ein ablehnender Entscheid ergehen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin

geltend macht, aus Formulierungen wie in der Aktennotiz vom 29. Oktober

2021.

könne hergeleitet werden, die zuständige Sozialarbeiterin sei der Ansicht

gewesen, der Sozialdienst würde für die Kosten im Zusammenhang mit dem

Verfahren aufkommen, lässt sich daraus entgegen ihrer Interpretation keine

Kostenübernahme der Anwaltskosten durch die Beschwerdegegnerin herleiten.

Daraus, dass Reisekosten effektiv übernommen worden sind, konnte die

Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ohne Weiteres schliessen, dass auch die

vollständigen Anwaltskosten für dieses Verfahren von der wirtschaftlichen Hilfe

gedeckt sein würden. Insbesondere ist dem Akteneintrag zum erwähnten Gespräch

vom 29. Oktober 2021 nicht zu entnehmen, dass die Übernahme von

Anwaltskosten thematisiert worden wäre. Vielmehr betrifft die Aktennotiz

lediglich die Kostenübernahme der Flugtickets. Selbst wenn sich die

Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, es sei ihr nicht gesagt

worden, dass sie eine vorgängige formelle Kostengutsprache einzuholen hätte,

kann sie daraus – auch wenn ihr eine solche Formalität nicht bewusst war –

keine Kostenübernahme ableiten.

4.4

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, als sie damals nach der Trennung vom Kindsvater

in Serbien gelebt und das Verfahren dort eingeleitet habe, habe sie die

Anwaltskosten noch selbst tragen können. Als sie im April 2021 in die Schweiz

zurückgezogen und sozialhilfeabhängig geworden sei, habe es zunächst so

ausgesehen, als stünde das Verfahren in Serbien kurz vor dem Abschluss. Es sei

wegen des Rechtsmittels des Kindsvaters zu Verzögerungen gekommen und sie habe

einen neuen Anwalt suchen müssen. Ein Abbruch des Verfahrens wäre mit hohen

Kosten (ca. Euro 2'000.-) verbunden gewesen. Diese Behauptungen und Kosten

sind jedoch nicht weiter substanziiert und, selbst wenn sie zuträfen, wären die

Kosten wohl geringer als die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten.

4.5

Mangels

einer genügenden Vertrauensgrundlage könnte sich die Beschwerdeführerin auch

nicht, wollte man solches in Auslegung ihrer Ausführungen in der Beschwerde

annehmen, auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung

(VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00230, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen)

berufen.

4.6

Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ablehnung ihres Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege in Serbien sei nicht wegen Aussichtslosigkeit,

sondern aus finanziellen Gründen erfolgt. Damit sei ihr Fall nicht vergleichbar

mit der Rechtsprechung, wonach mit wirtschaftlicher Hilfe keine aussichtslosen

Verfahren finanziert werden könnten. Während die Beschwerdegegnerin mit

Beschluss vom 9. Mai 2023 erwog, die Ablehnung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege in Serbien sei nicht begründet und nicht

nachvollziehbar, konnten für die Vorinstanz die Gründe dafür offengelassen

Dispositiv

werden, da die Beschwerdeführerin sich entschieden habe, diesen Entscheid nicht

anzufechten.

In zivilrechtlichen Gerichtsverfahren steht bedürftigen

Personen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu, wenn ihre

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege

umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines

Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 117 f.

der Zivilprozessordnung; SR 272). Dem Sozialhilfehandbuch ist zu

entnehmen, dass daher kein Grund für eine Deckung dieser Gebühren aus Mitteln

der Sozialhilfe besteht. Die betreffenden Personen hätten vielmehr ein Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Aber auch wenn ein solches Gesuch

abgewiesen wird, sei es, weil die Begehren aussichtslos seien, sei es, weil es

keiner Rechtsverbeiständung bedürfe, sind allfällige Kosten nicht als

situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Es ist nicht Aufgabe der

Sozialhilfe, aussichtslose Verfahren zu finanzieren oder Rechtsbeistände zu

bezahlen, wo Hilfe von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand nicht

notwendig sei (Sozialhilfehandbuch, Kap. 8.1.17 Ziff. 3, 1. März

2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 27. März 2019,

VB.2019.00085, E. 5.1).

Das von der Beschwerdeführerin in Serbien gestellte Gesuch um

Prozesskostenhilfe wurde am 10. Januar 2023 abgewiesen, da ihr monatliches

Einkommen über dem Mindestlohn in Serbien liege. Die Beschwerdeführerin bringt

vor, von einem Weiterzug des ablehnenden Entscheids in Serbien habe sie

abgesehen, weil ein solcher auch gemäss ihrem Anwalt keine Erfolgschance gehabt

hätte. Bereits vor Stellen des Gesuchs wurde die Beschwerdeführerin von ihrem

Anwalt darauf hingewiesen, dass sie die Anforderungen zur Gewährung der

Prozesskostenhilfe nicht erfülle. Diesbezüglich ist der Argumentation der

Vorinstanz zu folgen, dass im Falle einer (Fort-)Führung des Verfahrens in der

Schweiz der Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre, auch wenn auch ein in der

Schweiz erfolgter Prozess zur elterlichen Sorge grundsätzlich nicht durch die

wirtschaftliche Hilfe finanziert werde. Dennoch entschloss die

Beschwerdeführerin sich, das Verfahren in Serbien kostenpflichtig fortzusetzen.

Auch den Endentscheid vom 29. Juni 2023, welcher die Parteien

verpflichtete, ihre Kosten jeweils selbst zu tragen, focht die

Beschwerdeführerin nicht an. Die Beschwerdeführerin akzeptiere damit trotz

ihrer Sozialhilfeabhängigkeit die beiden sie mit Kostenfolgen belegenden

Entscheide. Dass das Verfahren in Serbien lange dauerte und die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit dem bisherigen Anwalt

einen neuen suchen musste, kann zudem nicht zulasten der wirtschaftlichen Hilfe

gehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin unter

Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ausführt, auch bei allen in der

Schweiz geführten Verfahren seien die Anwaltskosten nicht zu übernehmen, wenn

die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden sei.

4.7 Die

Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, die Anwaltskosten seien

"Gestehungskosten" gewesen, welche nötig gewesen seien, um die

Alimente geltend zu machen, wodurch ihre Sozialhilfeabhängigkeit verringert

würde. In dem von der Beschwerdeführerin hierzu zitierten Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 hatte die wirtschaftliche Hilfe von

Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines

Liquiditätsengpasses, da erst mit der gerichtlichen Genehmigung der

Scheidungsnebenfolgen ein Geldbetrag realisierbar wurde. Die Beschwerdeführerin

in jenem Verfahren war demnach gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG grundsätzlich rückerstattungspflichtig und es war unbestritten, dass die

von ihr nachweislich bezahlten Mandatskosten der Rechtsanwältin im

Scheidungsverfahren anfielen und demnach vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen waren

(vgl. VB.2011.00461). Aus diesem Entscheid, dessen Ausgangslage sich erheblich

von der vorliegend zu beurteilenden Situation unterscheidet, lässt sich

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die

Anwaltskosten in jedem Verfahren, insbesondere einem im Ausland geführten, von

der Sozialhilfe zu tragen sind. Des Weiteren bezog sich der Prozess in Serbien

nicht nur auf die Geltendmachung von Unterhalt, sondern hatte weitere

Kindsbelange wie die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Ausgestaltung des

Besuchsrechts zum wesentlichen Inhalt. Verfahrenskosten dafür sind ohnehin nicht

als Gestehungskosten zu bezeichnen und fallen, wie von der Vorinstanz

zutreffend dargelegt, nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Fürsorgebehörde.

Dabei ist es unerheblich, welchem Punkt in der Begründung des serbischen

Urteils mehr Gewicht zukam. Schliesslich wäre es auch möglich gewesen, diese

Ansprüche gegen den Kindsvater mit Wohnsitz in der Schweiz in einem Verfahren

in der Schweiz allenfalls unter Inanspruchnahme der unentgeltlichen

Rechtspflege geltend zu machen.

4.8 Demnach

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die

Beschwerdegegnerin bewege sich damit bei der Ausübung ihres Ermessens insgesamt

im pflichtgemässen Bereich. Es ist weder ein Ermessensmissbrauch noch eine

Ermessensüber- oder -unterschreitung erkennbar (vgl. oben E. 2.3). Nach

dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Übernahme der Anwaltskosten als

rechtskonform.

4.9 Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen

Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. ihr keine Gelegenheit geboten, zu

erklären, weshalb sie das Verfahren in Serbien fortgeführt habe.

Der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde dazu, den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 10). Klärt eine Behörde den relevanten

Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so

liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (Plüss, § 7

N. 36).

Mit ihrer Rekurseingabe wie auch mit der ihr gewährten

Möglichkeit zur Replik im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin

ausreichend Gelegenheit ihren Standpunkt und den aus ihrer Sicht relevanten

Sachverhalt darzulegen. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe ihr nicht genügend

Gelegenheit gegeben, sich zu erklären, ist unbegründet.

Die Vorinstanz war mit den vorliegenden Akten in der Lage,

den Sachverhalt rechtsgenügend zu erfassen, und konnte darüber in einem

begründeten Entscheid befinden. Darin, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen

zum Schluss kam, es erschliesse sich ihr nicht, weshalb die Beschwerdeführerin

trotz der verbundenen Aufwände das Verfahren in Serbien fortgeführt habe, liegt

entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin keine ungenügende

Sachverhaltserstellung. Vielmehr scheint die Vorinstanz damit aussagen zu wollen,

der Entscheid der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob

ein Abbruch des serbischen Verfahrens, wie die Beschwerdeführerin behauptet, zu

hohen Kosten geführt hätte (vgl. oben E. 4.4), war insofern unerheblich,

als – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche in

der Schweiz offengestanden wäre, was die Vorinstanz auch entsprechend würdigte.

Schliesslich hatte die Vorinstanz die ablehnende Kostenübernahme und die

diesbezügliche Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin zu überprüfen, wozu

sich der Sachverhalt als genügend erstellt erwies.

4.10 Schliesslich

ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss

vom 9. Mai 2023 sehr knapp ausfielen und sich darauf beschränkten, dass

die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege in Serbien nicht nachvollziehbar

sei. Ob darin eine Gehörsverletzung in Form mangelnder Begründung zu erblicken

gewesen wäre, kann indes offengelassen werden, da eine solche durch die

Vorinstanz als geheilt zu betrachten und eine diesbezügliche Rückweisung einem

formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre (vgl. hierzu Griffel, Kommentar

VRG, § 8 N. 38 und Plüss, § 10 N. 34 ff). Die

Beschwerdeführerin brachte überdies keine diesbezüglichen Rügen vor.

4.11 Der

vorinstanzliche Entscheid, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht die Übernahme

der Anwaltskosten abgelehnt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung

steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die

Beschwerdeführerin stellt ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46).

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann

aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden.

Angesichts der sich stellenden rechtlichen Fragen war die Beschwerde sodann

nicht aussichtslos. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

5.3 Die Beschwerdeführerin

wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.