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Entscheid

VB.2023.00711

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00711

26. September 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25677)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00711

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rückstufung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1975 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger

der Türkei. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. A stellte am 12. Juni

2019 ein Gesuch um Kantonswechsel beim Migrationsamt des Kantons Zürich. Zuvor

hatte er in den Kantonen C und D gewohnt und dort vorübergehend

Sozialhilfe bezogen sowie zahlreiche Betreibungen gegen sich bewirkt.

Das Migrationsamt bewilligte A am 11. Oktober 2019

den Kantonswechsel und wies ihn gleichentags auf die migrationsrechtlichen

Folgen von Sozialhilfebezug und Schuldenwirtschaft hin. Mit Verfügung vom 28. Mai

2021 verwarnte das Migrationsamt A formell wegen seiner Schuldenwirtschaft.

Mit Verfügung vom 18. August

2023 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A,

erteilte ihm stattdessen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung

und verband diese mit den folgenden Bedingungen:

– Lückenlose und fristgerechte

Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen;

– Nachweislicher Abbau der bestehenden Schulden im Rahmen

seiner Möglichkeiten;

– Intensive Bemühungen um eine Arbeitsstelle mit einem Pensum

von 100 % (mind. zehn schriftliche nachweisbare Bewerbungen pro Monat bei

potentiellen Arbeitgebern), und Annahme dieser Erwerbstätigkeit, wenn

angeboten;

– Ausnahmsloses

Nachkommen seiner Mitwirkungspflicht gegenüber aller involvierten Stellen und

Behörden, insb. gegenüber dem Migrations- und Betreibungsamt.

Erwägungen

II.

Einen am 20. September 2023 hiergegen erhobenen

Rekurs von A hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Oktober

2023.

teilweise gut und knüpfte die Aufenthaltsbewilligung von A lediglich

an die Bedingungen "Lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner

finanziellen Verpflichtungen" und "Nachweislicher Abbau der

bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten". Im Übrigen wies sie

den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des Rekursverfahrens

zu einem Viertel auf die Staatskasse und auferlegte sie zu drei Vierteln A,

nahm diesen Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II),

bestellte A Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin und

richtete dieser zulasten der Staatskasse unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 28. November 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid

der Sicherheitsdirektion vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und ihm die

Niederlassungsbewilligung zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er

zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Dezember

2023.

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 18. September 2024 liess Rechtsanwältin B dem Gericht ihre

Honorarnote zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine

ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht

(oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der

Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d).

2.2

Die Rückstufung

ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a

AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt

(BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 3.3,

und 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 14. März

2024, VB.2023.00429, E. 2.1, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2).

Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019)

erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf

deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes

des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht

aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann

besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich

erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019

gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit

Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten

sind, dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der

bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des

Integrationsdefizits umfassend zu klären (BGE 148 II 1 E. 5; BGr, 8. März

2024, 2C_232/2023, E. 3.3, VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1,

und 8. Februar 2023, VB.2022.00488, E. 2.1 Abs. 2, auch zum

Folgenden). Dabei ist die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abzustützen, die

sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum

fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung

vor (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2).

3.

3.1

Die Art. 77a ff.

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die

Integrationskriterien und -vorgaben (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1 f.

mit weiteren Hinweisen; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.1, und

16.

Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3). Eine Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE insbesondere vor,

wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche

Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der

Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz

setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen

die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c

bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit keine

Verschuldung in der praxisgemäss dafür erforderlichen Höhe; vielmehr sind

betragsgemäss tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie

in den genannten (Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGr, 14. März

2024, VB.2023.00429, E. 4.1.1 – 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.1

– 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 3.1).

3.2

Eine

Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert

vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3;

BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024,

2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im

Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die

ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw.

Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1

– 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021,

E. 2.3). Wurde

bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2

AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der

finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und

effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist

ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer

Weise (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.2, und 31. Mai

2024, 2C_490/2023, E. 5.3 mit Hinweisen).

3.3

Der

Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 8. Dezember

2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Ausländerinnen

und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der

Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht

erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann,

wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen

ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon

ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen

Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu

erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten

(zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November

2020, 2C_673/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 14. März

2024, VB.2023.00429, E. 4.1.3).

4.

4.1

Die

Vorinstanz und der Beschwerdegegner begründeten die Rückstufung des

Beschwerdeführers mit dessen angeblicher fortgesetzter mutwilliger

Schuldenwirtschaft seit der letzten diesbezüglichen Verwarnung. Betreffend die

Höhe der Verschuldung erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss

Betreibungsregisterauszügen vom Juli 2023 zum Zeitpunkt des Erlasses der

Ausgangsverfügung eine Gesamtverschuldung von Fr. 154'978.55 aufgewiesen

habe, womit sich seine Verschuldung seit der formalen migrationsrechtlichen

Verwarnung im Mai 2021 (Stand: Februar 2021) um Fr. 21'473.55 erhöht habe.

Diese Feststellung betreffend die Höhe und zeitliche Entwicklung der

Verschuldung ist zutreffend und blieb vonseiten des Beschwerdeführers auch

unbestritten. Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob diese

zusätzliche Verschuldung seit der migrationsrechtlichen Verwarnung mutwillig

erfolgte.

4.2

Die

Vorinstanz anerkannte, dass der Beschwerdeführer trotz Arbeit in einem

Vollzeitpensum nicht in der Lage sei, seinen alltäglichen finanziellen

Verpflichtungen nachzukommen. Sie erwog aber, dass die Neuverschuldung seit

Februar 2021 dennoch mutwillig gewesen sei, da der Beschwerdeführer es in der

Hand gehabt hätte, seine Ausgaben zu senken. So wohne er seit April 2019 in

einer 4,5-Zimmer-Wohnung, die ihn monatlich Fr. 2'100.- an Miete koste,

was fast die Hälfte seines monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 4'350.70

ausmache. In diese Wohnung sei er gezogen, um im Rahmen des

Familiennachzugsverfahrens für seine zweite Ehefrau und die Stieftochter eine

bedarfsgerechte Wohnung vorweisen zu können. Als Ende Oktober 2020 jedoch nur

der Nachzug seiner Ehefrau bewilligt worden sei, wäre es ihm ab da möglich

gewesen, eine kleinere und günstigere Wohnung zu mieten. Dass er dies

unterlassen habe, sei ihm anzulasten. Dass sein Betreibungsregisterauszug ihm

die Wohnungssuche erschwere, könne sodann nicht entlastend berücksichtigt

werden, da er die aktuelle Wohnung ebenfalls nur erhalten habe, weil sein

Cousin hierfür gebürgt habe. Warum dies bei einer neuen Wohnung nicht möglich

sein sollte, sei nicht ersichtlich. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer

Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämien für sich und seine Ehefrau

beantragen können und die zurzeit arbeitslose Ehefrau könnte ebenfalls etwas

zum Haushaltseinkommen beisteuern. Dies gelte umso mehr, als ihr Nachzug allein

aufgrund der ihr zugesicherten Arbeitsstelle und der damit einhergehenden

verbesserten finanziellen Ausgangslage gewährt worden sei. Schliesslich stünde

es dem Beschwerdeführer frei, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu suchen.

4.3

Der

Beschwerdeführer entgegnet dem, dass die Knappheit an (bezahlbaren) Wohnungen

im Kanton Zürich notorisch sei. Im Durchschnitt betrage aktuell selbst die

Miete für eine kleinere Wohnung (2,5-/3-Zimmer) im Schnitt knapp Fr. 2'000.-

und damit fast gleich viel, wie der Beschwerdeführer für die etwas grössere

Wohnung aktuell bezahle. Das Sparpotenzial bei einem Umzug sei entsprechend

gering. Ebenso notorisch seien die Schwierigkeiten, mit einem

Betreibungsregisterauszug wie demjenigen des Beschwerdeführers eine Wohnung zu

finden. Der Cousin, welcher für die aktuelle Wohnung gebürgt habe, sei

inzwischen ins Land E ausgewandert, womit seine Unterstützung als Bürge

nicht mehr in Frage komme. Zudem bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der

"auf die 60 zugehende" Beschwerdeführer reelle Chancen auf eine

besser bezahlte Arbeitsstelle hätte. Schliesslich dürfe die fehlende

Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht als Integrationsdefizit des

Beschwerdeführers herangezogen werden. Selbst wenn dies zulässig wäre, müsste

berücksichtigt werden, dass er sie beim Einstieg in das Erwerbsleben in der

Schweiz unterstütze.

4.4

Was der

Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Mutwilligkeit seiner Neuverschuldung

seit dem Februar 2021 nicht zu widerlegen. Auch wenn notorisch ist, dass

(insbesondere im Kanton Zürich) Wohnungsknappheit besteht und sich die

Wohnungssuche mit laufenden Betreibungen schwierig gestaltet, hätte der

Beschwerdeführer sich dennoch um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Dass

er dies tatsächlich getan hat, jedoch hierbei keinen Erfolg gehabt habe, ist

nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Stattdessen beruft

sich der Beschwerdeführer nur in genereller Weise auf die hohen Mietpreise und

die Schwierigkeit, mit laufenden Betreibungen eine neue Wohnung zu finden.

Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur mit seiner Ehefrau

zusammenlebt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur bedarfsgerechten Wohnung

beim Familiennachzug, wonach eine Wohnung als angemessen gilt, wenn höchstens

eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden sind (vgl. BGr, 29. Juli

2021, 2C_304/2021, E. 4.1), würde für die beiden gar eine

1,5-Zimmer-Wohnung ausreichen. Eine solche kostet selbst gemäss dem vom

Beschwerdeführer ins Recht gelegten ImmoMapper-Auszug im Schnitt im Kanton

Zürich monatlich Fr. 1'330.-. Auch wenn stattdessen eine 2- oder

2,5-Zimmer-Wohnung gesucht würde, ist eine solche gemäss dieser Quelle im

Schnitt für Fr. 1'825.- zu mieten. Vor dem Hintergrund des Gesagten, ist

dem Beschwerdeführer seine Untätigkeit betreffend die Suche einer günstigeren

Wohnung nach der migrationsrechtlichen Verwarnung im Mai 2021 vorzuhalten.

Auch im Übrigen sind den Akten keine besonderen Bemühungen

zur Schuldensanierung seit 2021 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht

ausschliesslich geltend, er schöpfe sein Erwerbspotenzial bereits voll aus und

habe ansonsten gar keine Handlungsmöglichkeiten, seine (Neu-)Verschuldung zu

reduzieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass beispielsweise die Möglichkeit

bestünde, für sich und die Ehefrau Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämien

zu beantragen. Auch die Suche nach einer besser bezahlten Stelle ist dem

49-jährigen Beschwerdeführer entgegen dessen Ausführungen grundsätzlich

zumutbar.

Im Resultat ist die seit der migrationsrechtlichen

Verwarnung im Mai 2021 neu entstandene Verschuldung des Beschwerdeführers

diesem qualifiziert vorwerfbar und die Schwelle der Mutwilligkeit erreicht.

Eine Rückstufung des Beschwerdeführers auf die Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist vor diesem Hintergrund

grundsätzlich möglich.

5.

5.1

Die Rückstufung

verlangt nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2

und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung kommt nur dann infrage,

wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der

betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar

erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00132,

E. 2.2 und E. 3.2 f. [beide auch zum Folgenden]). Anders als die

Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person

unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung

in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine

einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (VGr, 14. März

2024, VB.2023.00429, E. 2.2, und zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober

2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).

5.2

Vorliegend

ist nicht ersichtlich, inwiefern mildere Mittel als die Rückstufung zu einer

nachhaltigen Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer führen könnten: Er wurde

aufgrund seiner Verschuldung bereits 2019 und 2021 einschlägig verwarnt. Die

Wirkung dieser Verwarnungen auf den Beschwerdeführer war nicht nachhaltig. Auch

danach stiegen die Schulden weiter kontinuierlich an, auch wenn in etwas

geringerem Ausmass als zuvor (zwischen Juli 2019 und Februar 2021 monatlich

durchschnittliche Neuverschuldung von ca. Fr. 1'140.-; zwischen Februar

2021.

und Juli 2023 durchschnittlich Fr. 715.-). Es ist unter diesen

Umständen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine

erneute Verwarnung zu einer langfristigen Verhaltensänderung motivieren liesse

(vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 5.3.1, und 15. Dezember

2021, 2C_711/2021, E. 5.4.1).

5.3

Im Übrigen

ist das geltend gemachte private Interesse des Beschwerdeführers, den

privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können

– auch wenn mit der Rückstufung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition

einhergeht –, geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse daran, dass

er seine Integrationsdefizite korrigiert, zumal er trotz der Rückstufung im

Land verbleiben kann. Es ist ihm zudem möglich, in fünf Jahren wieder eine

Niederlassungsbewilligung zu beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen

(vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2). Es geht bei der

Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme; eine definitive

und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat

abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines

Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und des damit verbundenen

Wegweisungsvollzugs zu erfolgen (BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 5.3.3

– 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2 – 19. Oktober 2021, 2C_536/2021,

E. 6.4). Die Rückstufung ist vor diesem Hintergrund verhältnismässig und

zulässig.

5.4

Immerhin

ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er die Beurteilung, ob die

mit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verknüpften Bedingungen

"Nachweislicher Abbau der bestehenden Schulden im Rahmen seiner

Möglichkeiten" und "lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner

finanziellen Verpflichtungen" eingehalten werden, auch unter dem

Blickwinkel der Mutwilligkeit vorzunehmen haben wird. Bei der Prüfung einer

Nichtverlängerung oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung hat eine

umfassende Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu

erfolgen.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.3.1

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Die

Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos und die Rechtsvertretung

Dispositiv

angesichts der sich stellenden Rechtsfragen notwendig. Demnach ist das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der

Person seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.3.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

6.3.3

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 6 Stunden und

35 Minuten geltend. Dies ist dem vorliegenden Fall angemessen. Die

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist daher für das

Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'560.75 (inklusive Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4 Es gilt

den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B

als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwältin B

wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'560.75

(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse.