VB.2023.00711
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00711
26. September 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25677)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00711
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rückstufung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1975 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger
der Türkei. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. A stellte am 12. Juni
2019 ein Gesuch um Kantonswechsel beim Migrationsamt des Kantons Zürich. Zuvor
hatte er in den Kantonen C und D gewohnt und dort vorübergehend
Sozialhilfe bezogen sowie zahlreiche Betreibungen gegen sich bewirkt.
Das Migrationsamt bewilligte A am 11. Oktober 2019
den Kantonswechsel und wies ihn gleichentags auf die migrationsrechtlichen
Folgen von Sozialhilfebezug und Schuldenwirtschaft hin. Mit Verfügung vom 28. Mai
2021 verwarnte das Migrationsamt A formell wegen seiner Schuldenwirtschaft.
Mit Verfügung vom 18. August
2023 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A,
erteilte ihm stattdessen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung
und verband diese mit den folgenden Bedingungen:
– Lückenlose und fristgerechte
Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen;
– Nachweislicher Abbau der bestehenden Schulden im Rahmen
seiner Möglichkeiten;
– Intensive Bemühungen um eine Arbeitsstelle mit einem Pensum
von 100 % (mind. zehn schriftliche nachweisbare Bewerbungen pro Monat bei
potentiellen Arbeitgebern), und Annahme dieser Erwerbstätigkeit, wenn
angeboten;
– Ausnahmsloses
Nachkommen seiner Mitwirkungspflicht gegenüber aller involvierten Stellen und
Behörden, insb. gegenüber dem Migrations- und Betreibungsamt.
Erwägungen
II.
Einen am 20. September 2023 hiergegen erhobenen
Rekurs von A hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Oktober
2023.
teilweise gut und knüpfte die Aufenthaltsbewilligung von A lediglich
an die Bedingungen "Lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner
finanziellen Verpflichtungen" und "Nachweislicher Abbau der
bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten". Im Übrigen wies sie
den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des Rekursverfahrens
zu einem Viertel auf die Staatskasse und auferlegte sie zu drei Vierteln A,
nahm diesen Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II),
bestellte A Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin und
richtete dieser zulasten der Staatskasse unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 28. November 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und ihm die
Niederlassungsbewilligung zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. Dezember
2023.
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 18. September 2024 liess Rechtsanwältin B dem Gericht ihre
Honorarnote zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine
ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht
(oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der
Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (lit. d).
2.2
Die Rückstufung
ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a
AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt
(BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 3.3,
und 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 14. März
2024, VB.2023.00429, E. 2.1, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2).
Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019)
erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf
deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes
des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht
aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann
besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich
erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019
gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit
Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten
sind, dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der
bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des
Integrationsdefizits umfassend zu klären (BGE 148 II 1 E. 5; BGr, 8. März
2024, 2C_232/2023, E. 3.3, VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1,
und 8. Februar 2023, VB.2022.00488, E. 2.1 Abs. 2, auch zum
Folgenden). Dabei ist die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abzustützen, die
sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum
fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung
vor (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2).
3.
3.1
Die Art. 77a ff.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die
Integrationskriterien und -vorgaben (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1 f.
mit weiteren Hinweisen; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.1, und
16.
Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3). Eine Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE insbesondere vor,
wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz
setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen
die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c
bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit keine
Verschuldung in der praxisgemäss dafür erforderlichen Höhe; vielmehr sind
betragsgemäss tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie
in den genannten (Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGr, 14. März
2024, VB.2023.00429, E. 4.1.1 – 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.1
– 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 3.1).
3.2
Eine
Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert
vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3;
BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024,
2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im
Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die
ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw.
Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1
– 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021,
E. 2.3). Wurde
bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2
AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der
finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und
effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist
ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer
Weise (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.2, und 31. Mai
2024, 2C_490/2023, E. 5.3 mit Hinweisen).
3.3
Der
Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 8. Dezember
2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Ausländerinnen
und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der
Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht
erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann,
wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen
ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon
ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen
Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu
erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten
(zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November
2020, 2C_673/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 14. März
2024, VB.2023.00429, E. 4.1.3).
4.
4.1
Die
Vorinstanz und der Beschwerdegegner begründeten die Rückstufung des
Beschwerdeführers mit dessen angeblicher fortgesetzter mutwilliger
Schuldenwirtschaft seit der letzten diesbezüglichen Verwarnung. Betreffend die
Höhe der Verschuldung erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss
Betreibungsregisterauszügen vom Juli 2023 zum Zeitpunkt des Erlasses der
Ausgangsverfügung eine Gesamtverschuldung von Fr. 154'978.55 aufgewiesen
habe, womit sich seine Verschuldung seit der formalen migrationsrechtlichen
Verwarnung im Mai 2021 (Stand: Februar 2021) um Fr. 21'473.55 erhöht habe.
Diese Feststellung betreffend die Höhe und zeitliche Entwicklung der
Verschuldung ist zutreffend und blieb vonseiten des Beschwerdeführers auch
unbestritten. Strittig ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob diese
zusätzliche Verschuldung seit der migrationsrechtlichen Verwarnung mutwillig
erfolgte.
4.2
Die
Vorinstanz anerkannte, dass der Beschwerdeführer trotz Arbeit in einem
Vollzeitpensum nicht in der Lage sei, seinen alltäglichen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen. Sie erwog aber, dass die Neuverschuldung seit
Februar 2021 dennoch mutwillig gewesen sei, da der Beschwerdeführer es in der
Hand gehabt hätte, seine Ausgaben zu senken. So wohne er seit April 2019 in
einer 4,5-Zimmer-Wohnung, die ihn monatlich Fr. 2'100.- an Miete koste,
was fast die Hälfte seines monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 4'350.70
ausmache. In diese Wohnung sei er gezogen, um im Rahmen des
Familiennachzugsverfahrens für seine zweite Ehefrau und die Stieftochter eine
bedarfsgerechte Wohnung vorweisen zu können. Als Ende Oktober 2020 jedoch nur
der Nachzug seiner Ehefrau bewilligt worden sei, wäre es ihm ab da möglich
gewesen, eine kleinere und günstigere Wohnung zu mieten. Dass er dies
unterlassen habe, sei ihm anzulasten. Dass sein Betreibungsregisterauszug ihm
die Wohnungssuche erschwere, könne sodann nicht entlastend berücksichtigt
werden, da er die aktuelle Wohnung ebenfalls nur erhalten habe, weil sein
Cousin hierfür gebürgt habe. Warum dies bei einer neuen Wohnung nicht möglich
sein sollte, sei nicht ersichtlich. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer
Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämien für sich und seine Ehefrau
beantragen können und die zurzeit arbeitslose Ehefrau könnte ebenfalls etwas
zum Haushaltseinkommen beisteuern. Dies gelte umso mehr, als ihr Nachzug allein
aufgrund der ihr zugesicherten Arbeitsstelle und der damit einhergehenden
verbesserten finanziellen Ausgangslage gewährt worden sei. Schliesslich stünde
es dem Beschwerdeführer frei, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu suchen.
4.3
Der
Beschwerdeführer entgegnet dem, dass die Knappheit an (bezahlbaren) Wohnungen
im Kanton Zürich notorisch sei. Im Durchschnitt betrage aktuell selbst die
Miete für eine kleinere Wohnung (2,5-/3-Zimmer) im Schnitt knapp Fr. 2'000.-
und damit fast gleich viel, wie der Beschwerdeführer für die etwas grössere
Wohnung aktuell bezahle. Das Sparpotenzial bei einem Umzug sei entsprechend
gering. Ebenso notorisch seien die Schwierigkeiten, mit einem
Betreibungsregisterauszug wie demjenigen des Beschwerdeführers eine Wohnung zu
finden. Der Cousin, welcher für die aktuelle Wohnung gebürgt habe, sei
inzwischen ins Land E ausgewandert, womit seine Unterstützung als Bürge
nicht mehr in Frage komme. Zudem bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der
"auf die 60 zugehende" Beschwerdeführer reelle Chancen auf eine
besser bezahlte Arbeitsstelle hätte. Schliesslich dürfe die fehlende
Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht als Integrationsdefizit des
Beschwerdeführers herangezogen werden. Selbst wenn dies zulässig wäre, müsste
berücksichtigt werden, dass er sie beim Einstieg in das Erwerbsleben in der
Schweiz unterstütze.
4.4
Was der
Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Mutwilligkeit seiner Neuverschuldung
seit dem Februar 2021 nicht zu widerlegen. Auch wenn notorisch ist, dass
(insbesondere im Kanton Zürich) Wohnungsknappheit besteht und sich die
Wohnungssuche mit laufenden Betreibungen schwierig gestaltet, hätte der
Beschwerdeführer sich dennoch um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Dass
er dies tatsächlich getan hat, jedoch hierbei keinen Erfolg gehabt habe, ist
nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Stattdessen beruft
sich der Beschwerdeführer nur in genereller Weise auf die hohen Mietpreise und
die Schwierigkeit, mit laufenden Betreibungen eine neue Wohnung zu finden.
Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nur mit seiner Ehefrau
zusammenlebt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur bedarfsgerechten Wohnung
beim Familiennachzug, wonach eine Wohnung als angemessen gilt, wenn höchstens
eine Person mehr in der Wohnung lebt, als Zimmer vorhanden sind (vgl. BGr, 29. Juli
2021, 2C_304/2021, E. 4.1), würde für die beiden gar eine
1,5-Zimmer-Wohnung ausreichen. Eine solche kostet selbst gemäss dem vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten ImmoMapper-Auszug im Schnitt im Kanton
Zürich monatlich Fr. 1'330.-. Auch wenn stattdessen eine 2- oder
2,5-Zimmer-Wohnung gesucht würde, ist eine solche gemäss dieser Quelle im
Schnitt für Fr. 1'825.- zu mieten. Vor dem Hintergrund des Gesagten, ist
dem Beschwerdeführer seine Untätigkeit betreffend die Suche einer günstigeren
Wohnung nach der migrationsrechtlichen Verwarnung im Mai 2021 vorzuhalten.
Auch im Übrigen sind den Akten keine besonderen Bemühungen
zur Schuldensanierung seit 2021 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht
ausschliesslich geltend, er schöpfe sein Erwerbspotenzial bereits voll aus und
habe ansonsten gar keine Handlungsmöglichkeiten, seine (Neu-)Verschuldung zu
reduzieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass beispielsweise die Möglichkeit
bestünde, für sich und die Ehefrau Prämienverbilligung für die Krankenkassenprämien
zu beantragen. Auch die Suche nach einer besser bezahlten Stelle ist dem
49-jährigen Beschwerdeführer entgegen dessen Ausführungen grundsätzlich
zumutbar.
Im Resultat ist die seit der migrationsrechtlichen
Verwarnung im Mai 2021 neu entstandene Verschuldung des Beschwerdeführers
diesem qualifiziert vorwerfbar und die Schwelle der Mutwilligkeit erreicht.
Eine Rückstufung des Beschwerdeführers auf die Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist vor diesem Hintergrund
grundsätzlich möglich.
5.
5.1
Die Rückstufung
verlangt nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2
und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung kommt nur dann infrage,
wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der
betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar
erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00132,
E. 2.2 und E. 3.2 f. [beide auch zum Folgenden]). Anders als die
Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person
unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung
in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine
einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (VGr, 14. März
2024, VB.2023.00429, E. 2.2, und zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).
5.2
Vorliegend
ist nicht ersichtlich, inwiefern mildere Mittel als die Rückstufung zu einer
nachhaltigen Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer führen könnten: Er wurde
aufgrund seiner Verschuldung bereits 2019 und 2021 einschlägig verwarnt. Die
Wirkung dieser Verwarnungen auf den Beschwerdeführer war nicht nachhaltig. Auch
danach stiegen die Schulden weiter kontinuierlich an, auch wenn in etwas
geringerem Ausmass als zuvor (zwischen Juli 2019 und Februar 2021 monatlich
durchschnittliche Neuverschuldung von ca. Fr. 1'140.-; zwischen Februar
2021.
und Juli 2023 durchschnittlich Fr. 715.-). Es ist unter diesen
Umständen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine
erneute Verwarnung zu einer langfristigen Verhaltensänderung motivieren liesse
(vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 5.3.1, und 15. Dezember
2021, 2C_711/2021, E. 5.4.1).
5.3
Im Übrigen
ist das geltend gemachte private Interesse des Beschwerdeführers, den
privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können
– auch wenn mit der Rückstufung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition
einhergeht –, geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse daran, dass
er seine Integrationsdefizite korrigiert, zumal er trotz der Rückstufung im
Land verbleiben kann. Es ist ihm zudem möglich, in fünf Jahren wieder eine
Niederlassungsbewilligung zu beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen
(vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2). Es geht bei der
Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme; eine definitive
und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK hat
abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines
Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und des damit verbundenen
Wegweisungsvollzugs zu erfolgen (BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 5.3.3
– 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2 – 19. Oktober 2021, 2C_536/2021,
E. 6.4). Die Rückstufung ist vor diesem Hintergrund verhältnismässig und
zulässig.
5.4
Immerhin
ist der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass er die Beurteilung, ob die
mit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verknüpften Bedingungen
"Nachweislicher Abbau der bestehenden Schulden im Rahmen seiner
Möglichkeiten" und "lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner
finanziellen Verpflichtungen" eingehalten werden, auch unter dem
Blickwinkel der Mutwilligkeit vorzunehmen haben wird. Bei der Prüfung einer
Nichtverlängerung oder des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung hat eine
umfassende Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu
erfolgen.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.3
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.3.1
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Die
Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos und die Rechtsvertretung
Dispositiv
angesichts der sich stellenden Rechtsfragen notwendig. Demnach ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der
Person seiner Rechtsvertreterin Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
6.3.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
6.3.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 6 Stunden und
35 Minuten geltend. Dies ist dem vorliegenden Fall angemessen. Die
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist daher für das
Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'560.75 (inklusive Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Es gilt
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwältin B
als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwältin B
wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'560.75
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Gerichtskasse.