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Entscheid

VB.2023.00712

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00712

10. Dezember 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25870)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00712

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. Dezember 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

RA A,

vertreten durch RA B und/oder RA C

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Anzeige vom 29. Juli 2022 ersuchte D (nachfolgend: Verzeigerin) die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(nachfolgend: Aufsichtskommission), eine Untersuchung gegen Rechtsanwalt A

wegen Verletzung der Berufsregeln zu eröffnen und die erforderlichen

Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Sie warf A zusammengefasst vor, sich in einen

unzulässigen Interessenkonflikt begeben zu haben, indem er von seinem damaligen

Kanzleikollegen, Rechtsanwalt E, ein konfliktbehaftetes Mandat betreffend die

Vertretung von F in verschiedenen Verantwortlichkeitsprozessen gegenüber der G AG

und der H AG (nachfolgend auch: die Gesellschaften) übernommen habe.

B. Nach

verschiedenen prozessualen Weiterungen eröffnete die Aufsichtskommission mit

Beschluss vom 2. Februar 2023 ein Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung

der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über

die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61).

Hinsichtlich des durch die Verzeigerin zusätzlich gerügten Verstosses gegen

Art. 12 lit. a BGFA nahm die Aufsichtskommission das Verfahren nicht

anhand.

C. Mit Beschluss vom

5. Oktober 2023 erteilte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der

Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA eine Verwarnung und

auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

gelangte A mit Beschwerde vom 29. November 2023 an das Verwaltungsgericht.

Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und das Absehen von

Disziplinarmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Aufsichtskommission. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Aufsichtskommission zurückzuweisen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit

Eingabe vom 14. Dezember 2023 unter Einreichung ihrer Verfahrensakten auf

eine Beschwerdeantwort.

B. Mit

Eingabe vom 26. März 2024 liess die Verzeigerin ihr Desinteresse an der

Weiterbehandlung ihrer Anzeige und deren Rückzug erklären. A hielt in seiner

diesbezüglichen Stellungnahme an seinen Beschwerdeanträgen fest; die

Aufsichtskommission verzichtete auf Vernehmlassung.

C. Der

Beschwerdeführer reichte auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit Eingabe

vom 20. November 2024 weitere Beweismittel ein. Die Beschwerdegegnerin

verzichtete auf Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG;

LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der

Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG

e contrario). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die disziplinarische Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und

-anwälte hat zum Zweck, die korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das

öffentliche Vertrauen in den Berufsstand zu wahren und nicht, die privaten

Interessen des Einzelnen zu schützen (BGE 135 II 145 E. 6.1; BGr, 25.

März 2024, 2C_164/2023, E. 1.2.1). Ob aufgrund der festgestellten

Tatsachen ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und allenfalls

Disziplinarmassnahmen anzuordnen sind, hat die zuständige Behörde von Amtes wegen

zu entscheiden. Entsprechend führt der Rückzug der verfahrenseinleitenden

Anzeige oder eine Desinteresseerklärung der anzeigenden Person auch nicht ohne

Weiteres zur Einstellung eines laufenden Disziplinarverfahrens, sofern eine

Berufspflichtverletzung effektiv im Raum steht (vgl. VGr, 30. März 2023,

VB.2022.00741, E. 2.2; ZR 72/1973, Nr. 113; Thomas Poledna in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,

Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 17 Fn. 4 mit Hinweisen).

Der während hängigem Beschwerdeverfahren erfolgte Rückzug der Anzeige und die

gleichzeitig abgegebene Desinteresseerklärung der Verzeigerin führen somit

nicht dazu, dass der angefochtene Disziplinarentscheid aufzuheben und das

Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen wäre.

3.

3.1

Hintergrund

der vorliegenden Streitigkeit ist ein langjähriger Aktionärskonflikt zwischen

der Verzeigerin und ihren beiden Brüdern, I und J. Diese waren jeweils zu einem

Drittel an den inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten Gesellschaften G AG

und H AG (nachfolgend auch: die Gesellschaften) beteiligt. Im Raum stand

der Vorwurf der Verzeigerin, dass ihre Brüder sich unter Mithilfe des damaligen

Verwaltungsratspräsidenten, F, zu Unrecht am Vermögen der Gesellschaften

bereichert hätten. Der in der Kanzlei K tätige Rechtsanwalt E übernahm in

diesem Zusammenhang in den Jahren 2018 bis 2022 die Rechtsvertretung von F in

verschiedenen Verantwortlichkeitsprozessen. Klägerin in diesen Verfahren war

jeweils die Verzeigerin. Diese hatte zuvor als Minderheitsaktionärin in

verschiedenen aktienrechtlichen Verfahren gegen die Gesellschaften obsiegt und

strebte nun an, F zum Ersatz des Schadens verpflichten zu lassen, der den

Gesellschaften durch die Führung dieser Passivprozesse entstanden war,

namentlich durch die daraus resultierenden Parteientschädigungen und die

Aufwendungen für damit zusammenhängende Vollstreckungsverfahren. Die Klagen

lauteten jeweils auf Leistung an die Gesellschaft, die selbst aber keine

Parteistellung innehatte.

3.2

Erstellt

ist nach der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin

ferner, dass sich E spätestens im Frühjahr 2022 auf Anfrage von F bereit

erklärte, dessen Nachfolge als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften

anzutreten. Am 30. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer mit der

Stimmenmehrheit von I und J in die Verwaltungsräte der Gesellschaften zugewählt

und vom jeweiligen Verwaltungsrat gleichentags zum neuen

Verwaltungsratspräsidenten gewählt; F trat als Verwaltungsratspräsident zurück,

blieb aber Mitglied des Verwaltungsrats. Mit Schreiben vom 5. bzw.

6.

Juli 2022 informierte E die Gerichte, bei denen noch

Verantwortlichkeitsklagen gegen F hängig waren, über die Niederlegung seines

Vertretungsmandats "mit sofortiger Wirkung" und, nachdem sich F

weiterhin durch die Kanzlei K vertreten lassen wolle, über seinen Austritt aus

dieser Kanzlei per 31. Juli 2022. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 informierte

der Beschwerdeführer die jeweiligen Gerichte über seine Übernahme der

Vertretung von F in den betreffenden Verfahren und bat um entsprechende

Anpassung des Rubrums. Mit E-Mail vom 13. Juli 2022 folgte die Anzeige der

Mandatsübernahme an die Verzeigerin. E habe die Kanzlei K im Lauf des Monats

Juli 2022 verlassen und eine eigene Kanzlei eröffnet.

3.3

Gemäss

Würdigung der Beschwerdegegnerin begab sich E mit seiner zwischenzeitlichen

Doppelrolle als neuer Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften und als

Rechtsvertreter von F in einen Interessenkonflikt. Als Rechtsvertreter von F

habe seine Aufgabe darin bestanden, möglichst dafür zu sorgen, dass dieser in

den Verantwortlichkeitsprozessen nicht zur Bezahlung von Schadenersatz an die

Gesellschaften verpflichtet werde. Als neuer Verwaltungsrat habe E demgegenüber

die gesetzliche Pflicht übernommen, die Interessen der Gesellschaften zu

wahren. Letztere hätten grundsätzlich ein Interesse an einer Gutheissung der

Verantwortlichkeitsklagen gehabt, und zwar unabhängig von einem allfälligen

entgegengesetzten Willen der Aktionärsmehrheit. Die wenige Tage nach der Wahl

erfolgte Niederlegung des Mandats für F und der darauffolgende Austritt der Kanzlei

K im Lauf des Monats Juli 2022 vermöchten daran nichts zu ändern. Bereits die

Kandidatur von E als neuer Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften war nach

Auffassung der Vorinstanz geeignet, diesen in der freien Ausübung des Mandats

für F zu behindern, womit er bereits im Frühjahr 2022 in einen konkreten

Interessenkonflikt geraten sei.

3.4

Trotz

dieses spätestens seit Mai 2022 bestehenden Interessenkonflikts sei E bis am

19.

Juli 2022 in der Kanzlei K tätig gewesen. Ab dem 4. Juli 2022 habe der in

derselben Kanzlei tätige Beschwerdeführer die Vertretung von F in den noch

hängigen Verantwortlichkeitsprozessen übernommen. Damit habe die konkrete

Gefahr bestanden, dass im Zuge der Mandatsübergabe Informationen von E zum

Beschwerdeführer flossen und letzteren im Hinblick auf die Mandatsführung

beeinflussten. Selbst wenn nichts dergleichen geschehen sei, habe sich der bei

Rechtsanwalt E bestehende Interessenkonflikt auf den Beschuldigten übertragen.

Daran habe auch der zwei Wochen später erfolgte Austritt von E aus der Kanzlei

K nichts ändern können; der gegenteiligen Auffassung des Handelsgerichts,

wonach der Interessenkonflikt des Beschwerdeführers hierdurch aufgelöst worden

sei, könne nicht gefolgt werden.

4.

4.1

Nach

Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt

zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie

geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Das Verbot, jemanden im Fall

eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel

des Anwaltsberufs. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft

ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des

Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12

lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und

gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der

sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen BGE 145 IV 218

E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021,

E. 4.1; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2; vgl. ferner BVGr,

2.

Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese Bestimmungen sollen zum

Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre

Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich in deren

Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt

zu sein (vgl. 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; 130 II 87

E. 4.2; Alexander

Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,

S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2009, Rz. 774 ff.).

4.2

Entsprechend

seiner offenen Formulierung ist Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen

(VGr, 25. Januar 2024, VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September 2021, VB.2019.00195,

E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der Bestimmung ergibt sich

insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und

derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er

sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen

könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3). Nach Praxis des Bundesgerichts muss eine

unzulässige Doppelvertretung nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder

allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht

zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst

der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen

Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist

grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang

betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die

anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010,

2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87/1998 Nr.

98, E. 4c/aa; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf

etc. 2021, Rz. 601 ff.).

4.3

Eine berufsregelwidrige Interessenkollision

kann sich nicht nur aus der anwaltlichen Monopoltätigkeit für unterschiedliche

Klienten, sondern auch aus einer persönlichen Situation oder einer anderen

beruflichen Tätigkeit eines Anwalts ergeben, namentlich der Tätigkeit als

Notar, Treuhänder, Vermögensverwalter oder Organ einer juristischen Person

(vgl. BGr, 22. Januar

2015, 2C_814/2014,

E. 4.1.4 ff.; 23. Oktober 2008, 2C_407/2008, E. 3.3; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N.

84a). Dabei ist ausschlaggebend, ob zwischen den zu wahrenden

Klienteninteressen und den persönlichen oder anderen zu wahrenden Interessen

des Anwalts oder der Anwältin ein genügender sachlicher Zusammenhang besteht

und ob diese als nicht gleichgerichtet erscheinen, sodass die vorbehaltlose

Wahrung der Klienteninteressen beeinträchtigt scheint (ZR 109/2010, S. 213 ff., 213 f.; Patricia Reichmuth,

Die Anwältin als Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 6/2021, S. 251 ff.,

252).

4.4

Die bloss

abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht

nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von

Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den

gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines

Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das

konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder

zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135

II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr, 2. November 2022,

2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1;

25.

März 2010; 2C_688/2009, E. 3.1; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.7).

5.

Gestützt auf diese Grundsätze ist

vorfrageweise zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den

Bestreitungen des Beschwerdeführers das Bestehen eines unzulässigen

Interessenkonflikts aufseiten von Rechtsanwalt E zu Recht bejahte (zum Ganzen

VGr, 7. November 2024, VB.2023.00706).

Mit Annahme seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten hatte E

aufgrund seiner damit einhergehenden Geschäftsführungsbefugnis und Treuepflicht

(Art. 716 Abs. 2 und Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR;

SR 220]) neu dafür besorgt zu sein, die Interessen der beiden

Gesellschaften gegenüber Dritten mit der objektiv gebotenen Sorgfalt zu

vertreten. Hierfür war er gegenüber sämtlichen Aktionären, mitunter auch der

Verzeigerin, den Gesellschaften sowie unter Umständen auch deren Gläubigern

persönlich verantwortlich (Art. 754 Abs. 1 OR). Seine neuen Pflichten

beinhalteten mitunter auch die Vornahme sämtlicher Handlungen, die zur

Schadloshaltung der Gesellschaften in Bezug auf allfällige Pflichtverletzungen

früherer Organpersonen geboten waren (vgl. Adrian Rüesch/Matthias Forster, in:

Fabiana Theus Simoni et al. [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A.,

Basel 2022, § 42 Rz. 61; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A.,

Zürich etc. 2022, Rz. 769). Angesichts der ihm bekannten Vorwürfe gegen F,

das Vermögen der Gesellschaften durch pflichtwidrige Geschäftsführung in

verschiedener Hinsicht geschädigt zu haben, bestand ein handfestes Risiko, dass

E zur sorgfältigen Wahrnehmung dieser Pflichten aufseiten der Gesellschaften

bei der Durchsetzung entsprechender Schadenersatzansprüche hätte mitwirken

müssen. Dies wäre wiederum direkt mit der Wahrung seiner damaligen Pflichten

als Rechtsvertreter von F kollidiert. Nachdem die Verzeigerin bereits mit

mehreren Verantwortlichkeitsklagen gegen F durchgedrungen war und sich weitere

Prozesse in einem fortgeschrittenen Stadium befanden, kann auch nicht davon

ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein bloss abstraktes Risiko

handelte. Auch dass die Gesellschaften in den hängigen

Verantwortlichkeitsprozessen bislang keine Parteistellung innehatten, ändert an

dieser potenziellen Pflichtenkollision nichts, zumal es aus Sicht eines

pflichtgemäss handelnden Verwaltungsratsmitglieds bei Wissen um die

Stichhaltigkeit der Vorwürfe der Verzeigerin womöglich geboten gewesen wäre,

diese in den noch laufenden Verantwortlichkeitsprozessen im Namen der

Gesellschaft als Nebenintervenientin zu unterstützen. Dass E wohl nicht

beabsichtigte, namens der Gesellschaften gegen F vorzugehen und innerhalb der

Verwaltungsräte offenbar auch keinerlei entsprechende Beschlüsse gefasst oder

initiiert wurden, vermag an der konkreten Gefahr des Bestehens einer

entsprechenden Pflicht und eines daraus resultierenden Interessenkonflikts nichts

zu ändern. Ebenso wenig ist für die Frage einer Berufsregelverletzung

massgebend, ob E während seiner zwischenzeitlichen Doppelrolle als

Verwaltungsratspräsident und Rechtsvertreter von F effektiv Prozesshandlungen

für diesen vornahm und dadurch allenfalls gegen seine Interessenwahrungspflicht

diesem gegenüber verstiess.

6.

Zu beurteilen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin aus

diesem Interessenkonflikt von E zu Recht auch auf das Bestehen eines solchen

beim Beschwerdeführer schloss. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im

Wesentlichen mit dem Argument, dass er im Gegensatz zu E zu keinem Zeitpunkt

irgendwelchen Interessenwahrungspflichten gegenüber den Gesellschaften unterlag

und sich auch nicht in einem Vertraulichkeitskonflikt befand.

6.1

Nach

ständiger Praxis des Bundesgerichts beschlägt die aus einem Interessenkonflikt

eines Anwalts herrührende Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen

Anwältinnen und Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind

("L'incapacité de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses

associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGr, 19. April 2006, 2P.297/2005, E. 4.1;

3.

März 2004, 2A.293/2003, E. 4.2; vgl. VGr, 2. September 2021,

VB.2019.00195, E. 2.6). Dass die in einer Kanzlei tätigen Anwältinnen und

Anwälte in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte wie eine einzige Person zu

behandeln sind, wird auch in der Lehre einhellig bejaht (Schiller,

Rz. 906; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88; ders.,

Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540).

Auch Art. 23 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen

Anwaltsverbands vom 9. Juni 2023 sieht vor, dass die Bestimmungen über die

Vermeidung von Interessenkonflikten in einer Anwaltsgemeinschaft sowohl für sie

selbst als auch für jeden ihrer Angehörigen gelten und dass Interessenkonflikte

der einzelnen Angehörigen allen Angehörigen der Anwaltsgemeinschaft zugerechnet

werden. Zur Begründung dieser Praxis wird in erster Linie das Risiko angeführt,

dass vertrauliche Informationen, die bei Ausführung eines Mandats erlangt

wurden und innerhalb einer Kanzlei zirkulieren, zugunsten eines anderen

Klienten mit gegenteiligen Interessen verwertet werden könnten

(vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88; Schiller,

Rz. 895; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; VGr, 2. September 2021,

VB.2019.00195, E. 2.6). Aber auch beim Vorliegen persönlicher

Interessenkonflikte einzelner Kanzleiangehörigen besteht die Gefahr, dass

vertrauliche Informationen, die von einem Klienten im Rahmen einer

Mandatsbeziehung erlangt wurden, gegen dessen Interessen verwendet werden. Eine

personenübergreifende Betrachtungsweise rechtfertigt sich deshalb auch bei

solchen Konflikten (Jean-Philippe Klein, Zürcher Kommentar – Art. 32–40 OR

– Stellvertretung, 3. A., Zürich 2020, Art. 33 N. 157 mit

Hinweis auf BGr, 3. März 2004, 2A.293/2003, E. 4.2.

6.2

Der

Begründung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Interessenkonflikt von E auf

den Beschwerdeführer übertragen habe, weil im Rahmen der Mandatsübergabe

Informationen von E zum Beschwerdeführer hätten fliessen und diesen im

Hinblick auf seine Mandatsführung hätten beeinflussen können, kann zwar nicht

gefolgt werden. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass sein

Klient F infolge seines fortgesetzten Verbleibs in den Verwaltungsräten der

Gesellschaften auch selbst in der Lage gewesen wäre, verwaltungsratsinterne

Informationen in die Mandatsbeziehung mit dem Beschwerdeführer einzubringen.

Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht

nachvollziehbar begründet, inwiefern ein solcher Informationsfluss von E zum

Beschwerdeführer geeignet gewesen sein soll, dessen Mandatsführung zum Nachteil

seines Klienten F zu beeinflussen.

6.3

Problematisch

scheint im vorliegenden Fall vielmehr das Risiko, dass nach der

Mandatsniederlegung bzw. -übernahme vertrauliche Informationen vom

Beschwerdeführer zu E hätten fliessen können. Denn dieser hatte trotz

seiner neu angenommenen Treuepflicht gegenüber den Gesellschaften, zu deren

Gunsten F von der Verzeigerin verklagt wurde, bis zum Vollzug seines Austritts

am 19. Juli 2022 weiterhin Zugang zu den Räumlichkeiten sowie zur

IT-Infrastruktur der Kanzlei K. Es bestand in Anbetracht dessen eine konkrete

Gefahr, dass E auf vertrauliche Informationen, die seit der Mandatsübernahme

des Beschwerdeführers in die Mandatsbeziehung einflossen, hätte zugreifen

können. Hätte es sich hierbei um Informationen mit belastendem Inhalt

gehandelt, so wäre E möglicherweise veranlasst bzw. verpflichtet gewesen, diese

zugunsten der Gesellschaften und zulasten seines ehemaligen Klienten zu

verwerten. In dieser Hinsicht war der über die Mandatsniederlegung andauernde

Verbleib von E in der Kanzlei K geeignet, die Fähigkeit des Beschwerdeführers

zur uneingeschränkten Interessenwahrung von F zu beeinträchtigen. F konnte

unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen, dass die Informationen,

die er dem Beschwerdeführer unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses

anvertraute, ausschliesslich in seinem Interesse verwendet würden. Im Ergebnis

erweist sich deshalb die Würdigung der Beschwerdegegnerin, wonach der Interessenkonflikt

von E nicht nur dessen eigene Fähigkeit zur uneingeschränkten Mandatsausübung

im Interesse von F tangierte, sondern auch diejenige des Beschwerdeführers, als

zutreffend. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA ist nach dem

Gesagten zu bejahen.

7.

7.1

Subeventualiter macht der

Beschwerdeführer geltend, dass sich ein allfälliger Interessenkonflikt

spätestens mit dem Vollzug des Austritts von E aus der Kanzlei K aufgelöst

habe. In Anbetracht der kurzen Zeitspanne, während der E nach Übergabe des

Mandats an den Beschwerdeführer noch in der Kanzlei verblieb, sei eine

Disziplinierung unverhältnismässig. Ohnehin sei eine etwaige Verletzung von

Art. 12 lit. c BGFA durch die Einwilligung von F gerechtfertigt.

7.2

Ob und

inwieweit sich eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA mittels

Einwilligung der betroffenen Klientschaft rechtfertigen lässt, wird in Lehre

und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. In Fällen betreffend die Doppelvertretung

hat das Bundesgericht das Verbot bisweilen als absolut bezeichnet, weshalb eine

Einwilligung an der Unzulässigkeit einer solchen Konfliktsituation nichts zu

ändern vermöge (18. März 2003, 1A.223/2002, E. 5.2; 13. Mai 2005,

1P.227/2005, E. 3.1). Es relativierte diese Aussage allerdings

dahingehend, dass das Verbot der Doppelvertretung nur in einem Verfahren bzw.

im Bereich der gerichtlichen Vertretung uneingeschränkt gelte (BGr,

7.

Oktober 2019, 5A_51/2019, E. 3.4.2; 1. Februar 2005, 2A.560/2004,

E. 5.2; vgl. VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.3).

Auch unter denjenigen Lehrmeinungen, die eine Einwilligung der Klientschaft als

zulässigen Rechtfertigungsgrund für einen an sich unerlaubten

Interessenkonflikt erachten, herrscht allerdings Einigkeit, dass dies nicht für

Fälle gelten soll, in denen ein Anwalt oder eine Anwältin unmittelbar

zuwiderlaufende Interessen zu vertreten bzw. zu wahren hat. Dies umfasst

namentlich Fälle in denen sich zwei Klienten als Widersacher in einem

streitigen Gerichtsverfahren gegenüberstehen (vgl. zum Ganzen

Brunner/Henn/Kriesi, S. 136 Rz. 205; Fellmann, Art. 12

N. 101; Schiller, Rz. 834 und 862 ff.; die Möglichkeit einer

Einwilligung generell ablehnend: Benoît Chappuis, Le consentement du client et

les chinese walls, SJZ 2015, S. 409 ff., 413 ff.; Chappuis/Gurtner, Rz. 569 ff.,

mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner Andreas Baumann,

Interessenkonflikte des Rechtsanwaltes, Festschrift 100 Jahre Aargauischer

Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 433 ff., 453). Das Verwaltungsgericht

hat die beratende anwaltliche Tätigkeit für Klienten mit gegenläufigen

Interessen bei Vorliegen einer beidseitigen Einwilligung unter bestimmten

Voraussetzungen als zulässig erachtet (18. August 2011, VB.2011.00323, E. 2.3;

21.

Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.3).

7.3

Die

Beschwerdegegnerin verneinte im vorliegenden Fall die Zulässigkeit einer

Einwilligung mit der Begründung, dass das Verbot von Interessenkonflikten

"im Bereich der Vertretung vor Gericht absolut" gelte. In dieser

Pauschalität findet diese Aussage jedoch keine Stütze in der hierzu zitierten

Rechtsprechung (BGr, 18. März 2003, 1A.223/2002, E. 5.2). Das genannte

Urteil äussert sich lediglich zur Unzulässigkeit einer Einwilligung im Bereich

der Doppelvertretung, d.h. der gleichzeitigen anwaltlichen Vertretung von

Klienten mit gegenläufigen Interessen in derselben Streitsache (vgl. die

Hinweise in E. 7.2 vorstehend). Vorliegend steht jedoch keine solche

Konstellation zur Beurteilung. Die aus der neuen Stellung von E folgende

Treuepflicht gegenüber den Gesellschaften, welche ihn möglicherweise dazu hätte

veranlassen können, gegen die persönlichen Interessen von F zu handeln, traf

stets nur E persönlich, nicht aber den Beschwerdeführer. Auch übernahm E soweit

ersichtlich zu keinem Zeitpunkt die anwaltliche Vertretung der Gesellschaften

in einem Gerichtsverfahren. Während sich aus der fortgesetzten Präsenz von E

bis zum Vollzug seines Austritts aus der Kanzlei K zwar gewisse Risken in Bezug

auf die Geheimhaltung vertraulicher Informationen ergaben, sind entgegen der

vorinstanzlichen Würdigung keine Gründe ersichtlich, weshalb F nicht gültig in

diese Situation hätte einwilligen können. Dies, weil er den Beschwerdeführer

als Geheimnisherr ohne Weiteres auch von sämtlichen

Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber E oder den Gesellschaften hätte

entbinden können.

7.4

Dass E

nach seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten neu den Gesellschaften zur

Treue verpflichtet war und aufgrund dieser Bindung nicht mehr weiter als

unabhängiger Interessenvertreter von F in den von der Verzeigerin gegen diesen

geführten Verfahren tätig sein konnte, war sich F als rechtskundiger,

ehemaliger Verwaltungsratspräsident offenkundig bewusst. Angesichts der im

Recht liegenden Korrespondenz zwischen E und den beteiligten Gerichten sowie

einem Versicherungsunternehmen, in welcher E jeweils auf seinen erst per 31.

Juli 2022 vorgesehenen Austritt aus der Kanzlei K hinwies, bestehen sodann

keine ernsthaften Zweifel an der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, dass

sich F bei Erteilung seiner Zustimmung zur Mandatsübertragung auf den

Beschwerdeführer auch dieses Umstands bewusst war.

7.5

Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gefahr eines

Interessenkonflikts, die sich aus der – schlussendlich nur bis am 19. Juli

2022.

andauernden – Präsenz von E in der Kanzlei K und den damit verbundenen

Geheimhaltungs- bzw. Missbrauchsrisiken ergab, durch Einwilligung von F bzw.

durch dessen Wunsch, weiterhin durch Anwälte der Kanzlei K vertreten zu werden,

gerechtfertigt war. Für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegen den

Beschwerdeführer bestand vor diesem Hintergrund keine Grundlage. Die Beschwerde

ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem vor Verwaltungsgericht anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Für das Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (§ 14

der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen

gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 [LS 215.12]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5.

Oktober 2023 wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'970.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST.) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).