VB.2023.00712
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00712
10. Dezember 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25870)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00712
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
RA A,
vertreten durch RA B und/oder RA C
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Anzeige vom 29. Juli 2022 ersuchte D (nachfolgend: Verzeigerin) die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(nachfolgend: Aufsichtskommission), eine Untersuchung gegen Rechtsanwalt A
wegen Verletzung der Berufsregeln zu eröffnen und die erforderlichen
Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Sie warf A zusammengefasst vor, sich in einen
unzulässigen Interessenkonflikt begeben zu haben, indem er von seinem damaligen
Kanzleikollegen, Rechtsanwalt E, ein konfliktbehaftetes Mandat betreffend die
Vertretung von F in verschiedenen Verantwortlichkeitsprozessen gegenüber der G AG
und der H AG (nachfolgend auch: die Gesellschaften) übernommen habe.
B. Nach
verschiedenen prozessualen Weiterungen eröffnete die Aufsichtskommission mit
Beschluss vom 2. Februar 2023 ein Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung
der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61).
Hinsichtlich des durch die Verzeigerin zusätzlich gerügten Verstosses gegen
Art. 12 lit. a BGFA nahm die Aufsichtskommission das Verfahren nicht
anhand.
C. Mit Beschluss vom
5. Oktober 2023 erteilte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der
Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA eine Verwarnung und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
gelangte A mit Beschwerde vom 29. November 2023 an das Verwaltungsgericht.
Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und das Absehen von
Disziplinarmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Aufsichtskommission. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Aufsichtskommission zurückzuweisen. Die Aufsichtskommission verzichtete mit
Eingabe vom 14. Dezember 2023 unter Einreichung ihrer Verfahrensakten auf
eine Beschwerdeantwort.
B. Mit
Eingabe vom 26. März 2024 liess die Verzeigerin ihr Desinteresse an der
Weiterbehandlung ihrer Anzeige und deren Rückzug erklären. A hielt in seiner
diesbezüglichen Stellungnahme an seinen Beschwerdeanträgen fest; die
Aufsichtskommission verzichtete auf Vernehmlassung.
C. Der
Beschwerdeführer reichte auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit Eingabe
vom 20. November 2024 weitere Beweismittel ein. Die Beschwerdegegnerin
verzichtete auf Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Nach § 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG;
LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der
Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der
Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG
e contrario). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die disziplinarische Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und
-anwälte hat zum Zweck, die korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das
öffentliche Vertrauen in den Berufsstand zu wahren und nicht, die privaten
Interessen des Einzelnen zu schützen (BGE 135 II 145 E. 6.1; BGr, 25.
März 2024, 2C_164/2023, E. 1.2.1). Ob aufgrund der festgestellten
Tatsachen ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und allenfalls
Disziplinarmassnahmen anzuordnen sind, hat die zuständige Behörde von Amtes wegen
zu entscheiden. Entsprechend führt der Rückzug der verfahrenseinleitenden
Anzeige oder eine Desinteresseerklärung der anzeigenden Person auch nicht ohne
Weiteres zur Einstellung eines laufenden Disziplinarverfahrens, sofern eine
Berufspflichtverletzung effektiv im Raum steht (vgl. VGr, 30. März 2023,
VB.2022.00741, E. 2.2; ZR 72/1973, Nr. 113; Thomas Poledna in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A.,
Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 17 Fn. 4 mit Hinweisen).
Der während hängigem Beschwerdeverfahren erfolgte Rückzug der Anzeige und die
gleichzeitig abgegebene Desinteresseerklärung der Verzeigerin führen somit
nicht dazu, dass der angefochtene Disziplinarentscheid aufzuheben und das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen wäre.
3.
3.1
Hintergrund
der vorliegenden Streitigkeit ist ein langjähriger Aktionärskonflikt zwischen
der Verzeigerin und ihren beiden Brüdern, I und J. Diese waren jeweils zu einem
Drittel an den inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten Gesellschaften G AG
und H AG (nachfolgend auch: die Gesellschaften) beteiligt. Im Raum stand
der Vorwurf der Verzeigerin, dass ihre Brüder sich unter Mithilfe des damaligen
Verwaltungsratspräsidenten, F, zu Unrecht am Vermögen der Gesellschaften
bereichert hätten. Der in der Kanzlei K tätige Rechtsanwalt E übernahm in
diesem Zusammenhang in den Jahren 2018 bis 2022 die Rechtsvertretung von F in
verschiedenen Verantwortlichkeitsprozessen. Klägerin in diesen Verfahren war
jeweils die Verzeigerin. Diese hatte zuvor als Minderheitsaktionärin in
verschiedenen aktienrechtlichen Verfahren gegen die Gesellschaften obsiegt und
strebte nun an, F zum Ersatz des Schadens verpflichten zu lassen, der den
Gesellschaften durch die Führung dieser Passivprozesse entstanden war,
namentlich durch die daraus resultierenden Parteientschädigungen und die
Aufwendungen für damit zusammenhängende Vollstreckungsverfahren. Die Klagen
lauteten jeweils auf Leistung an die Gesellschaft, die selbst aber keine
Parteistellung innehatte.
3.2
Erstellt
ist nach der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin
ferner, dass sich E spätestens im Frühjahr 2022 auf Anfrage von F bereit
erklärte, dessen Nachfolge als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften
anzutreten. Am 30. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer mit der
Stimmenmehrheit von I und J in die Verwaltungsräte der Gesellschaften zugewählt
und vom jeweiligen Verwaltungsrat gleichentags zum neuen
Verwaltungsratspräsidenten gewählt; F trat als Verwaltungsratspräsident zurück,
blieb aber Mitglied des Verwaltungsrats. Mit Schreiben vom 5. bzw.
6.
Juli 2022 informierte E die Gerichte, bei denen noch
Verantwortlichkeitsklagen gegen F hängig waren, über die Niederlegung seines
Vertretungsmandats "mit sofortiger Wirkung" und, nachdem sich F
weiterhin durch die Kanzlei K vertreten lassen wolle, über seinen Austritt aus
dieser Kanzlei per 31. Juli 2022. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 informierte
der Beschwerdeführer die jeweiligen Gerichte über seine Übernahme der
Vertretung von F in den betreffenden Verfahren und bat um entsprechende
Anpassung des Rubrums. Mit E-Mail vom 13. Juli 2022 folgte die Anzeige der
Mandatsübernahme an die Verzeigerin. E habe die Kanzlei K im Lauf des Monats
Juli 2022 verlassen und eine eigene Kanzlei eröffnet.
3.3
Gemäss
Würdigung der Beschwerdegegnerin begab sich E mit seiner zwischenzeitlichen
Doppelrolle als neuer Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften und als
Rechtsvertreter von F in einen Interessenkonflikt. Als Rechtsvertreter von F
habe seine Aufgabe darin bestanden, möglichst dafür zu sorgen, dass dieser in
den Verantwortlichkeitsprozessen nicht zur Bezahlung von Schadenersatz an die
Gesellschaften verpflichtet werde. Als neuer Verwaltungsrat habe E demgegenüber
die gesetzliche Pflicht übernommen, die Interessen der Gesellschaften zu
wahren. Letztere hätten grundsätzlich ein Interesse an einer Gutheissung der
Verantwortlichkeitsklagen gehabt, und zwar unabhängig von einem allfälligen
entgegengesetzten Willen der Aktionärsmehrheit. Die wenige Tage nach der Wahl
erfolgte Niederlegung des Mandats für F und der darauffolgende Austritt der Kanzlei
K im Lauf des Monats Juli 2022 vermöchten daran nichts zu ändern. Bereits die
Kandidatur von E als neuer Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften war nach
Auffassung der Vorinstanz geeignet, diesen in der freien Ausübung des Mandats
für F zu behindern, womit er bereits im Frühjahr 2022 in einen konkreten
Interessenkonflikt geraten sei.
3.4
Trotz
dieses spätestens seit Mai 2022 bestehenden Interessenkonflikts sei E bis am
19.
Juli 2022 in der Kanzlei K tätig gewesen. Ab dem 4. Juli 2022 habe der in
derselben Kanzlei tätige Beschwerdeführer die Vertretung von F in den noch
hängigen Verantwortlichkeitsprozessen übernommen. Damit habe die konkrete
Gefahr bestanden, dass im Zuge der Mandatsübergabe Informationen von E zum
Beschwerdeführer flossen und letzteren im Hinblick auf die Mandatsführung
beeinflussten. Selbst wenn nichts dergleichen geschehen sei, habe sich der bei
Rechtsanwalt E bestehende Interessenkonflikt auf den Beschuldigten übertragen.
Daran habe auch der zwei Wochen später erfolgte Austritt von E aus der Kanzlei
K nichts ändern können; der gegenteiligen Auffassung des Handelsgerichts,
wonach der Interessenkonflikt des Beschwerdeführers hierdurch aufgelöst worden
sei, könne nicht gefolgt werden.
4.
4.1
Nach
Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt
zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie
geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Das Verbot, jemanden im Fall
eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel
des Anwaltsberufs. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft
ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des
Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12
lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und
gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der
sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen BGE 145 IV 218
E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021,
E. 4.1; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2; vgl. ferner BVGr,
2.
Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese Bestimmungen sollen zum
Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre
Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich in deren
Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt
zu sein (vgl. 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; 130 II 87
E. 4.2; Alexander
Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015,
S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 774 ff.).
4.2
Entsprechend
seiner offenen Formulierung ist Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen
(VGr, 25. Januar 2024, VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September 2021, VB.2019.00195,
E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der Bestimmung ergibt sich
insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und
derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er
sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen
könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3). Nach Praxis des Bundesgerichts muss eine
unzulässige Doppelvertretung nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder
allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht
zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst
der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen
Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist
grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang
betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die
anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010,
2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87/1998 Nr.
98, E. 4c/aa; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf
etc. 2021, Rz. 601 ff.).
4.3
Eine berufsregelwidrige Interessenkollision
kann sich nicht nur aus der anwaltlichen Monopoltätigkeit für unterschiedliche
Klienten, sondern auch aus einer persönlichen Situation oder einer anderen
beruflichen Tätigkeit eines Anwalts ergeben, namentlich der Tätigkeit als
Notar, Treuhänder, Vermögensverwalter oder Organ einer juristischen Person
(vgl. BGr, 22. Januar
2015, 2C_814/2014,
E. 4.1.4 ff.; 23. Oktober 2008, 2C_407/2008, E. 3.3; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N.
84a). Dabei ist ausschlaggebend, ob zwischen den zu wahrenden
Klienteninteressen und den persönlichen oder anderen zu wahrenden Interessen
des Anwalts oder der Anwältin ein genügender sachlicher Zusammenhang besteht
und ob diese als nicht gleichgerichtet erscheinen, sodass die vorbehaltlose
Wahrung der Klienteninteressen beeinträchtigt scheint (ZR 109/2010, S. 213 ff., 213 f.; Patricia Reichmuth,
Die Anwältin als Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 6/2021, S. 251 ff.,
252).
4.4
Die bloss
abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht
nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von
Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den
gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines
Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das
konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder
zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135
II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr, 2. November 2022,
2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1;
25.
März 2010; 2C_688/2009, E. 3.1; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.7).
5.
Gestützt auf diese Grundsätze ist
vorfrageweise zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den
Bestreitungen des Beschwerdeführers das Bestehen eines unzulässigen
Interessenkonflikts aufseiten von Rechtsanwalt E zu Recht bejahte (zum Ganzen
VGr, 7. November 2024, VB.2023.00706).
Mit Annahme seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten hatte E
aufgrund seiner damit einhergehenden Geschäftsführungsbefugnis und Treuepflicht
(Art. 716 Abs. 2 und Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR;
SR 220]) neu dafür besorgt zu sein, die Interessen der beiden
Gesellschaften gegenüber Dritten mit der objektiv gebotenen Sorgfalt zu
vertreten. Hierfür war er gegenüber sämtlichen Aktionären, mitunter auch der
Verzeigerin, den Gesellschaften sowie unter Umständen auch deren Gläubigern
persönlich verantwortlich (Art. 754 Abs. 1 OR). Seine neuen Pflichten
beinhalteten mitunter auch die Vornahme sämtlicher Handlungen, die zur
Schadloshaltung der Gesellschaften in Bezug auf allfällige Pflichtverletzungen
früherer Organpersonen geboten waren (vgl. Adrian Rüesch/Matthias Forster, in:
Fabiana Theus Simoni et al. [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A.,
Basel 2022, § 42 Rz. 61; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A.,
Zürich etc. 2022, Rz. 769). Angesichts der ihm bekannten Vorwürfe gegen F,
das Vermögen der Gesellschaften durch pflichtwidrige Geschäftsführung in
verschiedener Hinsicht geschädigt zu haben, bestand ein handfestes Risiko, dass
E zur sorgfältigen Wahrnehmung dieser Pflichten aufseiten der Gesellschaften
bei der Durchsetzung entsprechender Schadenersatzansprüche hätte mitwirken
müssen. Dies wäre wiederum direkt mit der Wahrung seiner damaligen Pflichten
als Rechtsvertreter von F kollidiert. Nachdem die Verzeigerin bereits mit
mehreren Verantwortlichkeitsklagen gegen F durchgedrungen war und sich weitere
Prozesse in einem fortgeschrittenen Stadium befanden, kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein bloss abstraktes Risiko
handelte. Auch dass die Gesellschaften in den hängigen
Verantwortlichkeitsprozessen bislang keine Parteistellung innehatten, ändert an
dieser potenziellen Pflichtenkollision nichts, zumal es aus Sicht eines
pflichtgemäss handelnden Verwaltungsratsmitglieds bei Wissen um die
Stichhaltigkeit der Vorwürfe der Verzeigerin womöglich geboten gewesen wäre,
diese in den noch laufenden Verantwortlichkeitsprozessen im Namen der
Gesellschaft als Nebenintervenientin zu unterstützen. Dass E wohl nicht
beabsichtigte, namens der Gesellschaften gegen F vorzugehen und innerhalb der
Verwaltungsräte offenbar auch keinerlei entsprechende Beschlüsse gefasst oder
initiiert wurden, vermag an der konkreten Gefahr des Bestehens einer
entsprechenden Pflicht und eines daraus resultierenden Interessenkonflikts nichts
zu ändern. Ebenso wenig ist für die Frage einer Berufsregelverletzung
massgebend, ob E während seiner zwischenzeitlichen Doppelrolle als
Verwaltungsratspräsident und Rechtsvertreter von F effektiv Prozesshandlungen
für diesen vornahm und dadurch allenfalls gegen seine Interessenwahrungspflicht
diesem gegenüber verstiess.
6.
Zu beurteilen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin aus
diesem Interessenkonflikt von E zu Recht auch auf das Bestehen eines solchen
beim Beschwerdeführer schloss. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im
Wesentlichen mit dem Argument, dass er im Gegensatz zu E zu keinem Zeitpunkt
irgendwelchen Interessenwahrungspflichten gegenüber den Gesellschaften unterlag
und sich auch nicht in einem Vertraulichkeitskonflikt befand.
6.1
Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts beschlägt die aus einem Interessenkonflikt
eines Anwalts herrührende Unfähigkeit, jemanden zu vertreten, auch die übrigen
Anwältinnen und Anwälte, die in derselben Kanzlei tätig sind
("L'incapacité de représentation affectant un avocat rejaillit sur ses
associés", BGE 145 IV 218 E. 2.2, auch zum Nachfolgenden; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGr, 19. April 2006, 2P.297/2005, E. 4.1;
3.
März 2004, 2A.293/2003, E. 4.2; vgl. VGr, 2. September 2021,
VB.2019.00195, E. 2.6). Dass die in einer Kanzlei tätigen Anwältinnen und
Anwälte in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte wie eine einzige Person zu
behandeln sind, wird auch in der Lehre einhellig bejaht (Schiller,
Rz. 906; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88; ders.,
Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 356; Chappuis/Gurtner, Rz. 540).
Auch Art. 23 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen
Anwaltsverbands vom 9. Juni 2023 sieht vor, dass die Bestimmungen über die
Vermeidung von Interessenkonflikten in einer Anwaltsgemeinschaft sowohl für sie
selbst als auch für jeden ihrer Angehörigen gelten und dass Interessenkonflikte
der einzelnen Angehörigen allen Angehörigen der Anwaltsgemeinschaft zugerechnet
werden. Zur Begründung dieser Praxis wird in erster Linie das Risiko angeführt,
dass vertrauliche Informationen, die bei Ausführung eines Mandats erlangt
wurden und innerhalb einer Kanzlei zirkulieren, zugunsten eines anderen
Klienten mit gegenteiligen Interessen verwertet werden könnten
(vgl. Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88; Schiller,
Rz. 895; Chappuis/Gurtner, Rz. 540; VGr, 2. September 2021,
VB.2019.00195, E. 2.6). Aber auch beim Vorliegen persönlicher
Interessenkonflikte einzelner Kanzleiangehörigen besteht die Gefahr, dass
vertrauliche Informationen, die von einem Klienten im Rahmen einer
Mandatsbeziehung erlangt wurden, gegen dessen Interessen verwendet werden. Eine
personenübergreifende Betrachtungsweise rechtfertigt sich deshalb auch bei
solchen Konflikten (Jean-Philippe Klein, Zürcher Kommentar – Art. 32–40 OR
– Stellvertretung, 3. A., Zürich 2020, Art. 33 N. 157 mit
Hinweis auf BGr, 3. März 2004, 2A.293/2003, E. 4.2.
6.2
Der
Begründung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Interessenkonflikt von E auf
den Beschwerdeführer übertragen habe, weil im Rahmen der Mandatsübergabe
Informationen von E zum Beschwerdeführer hätten fliessen und diesen im
Hinblick auf seine Mandatsführung hätten beeinflussen können, kann zwar nicht
gefolgt werden. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass sein
Klient F infolge seines fortgesetzten Verbleibs in den Verwaltungsräten der
Gesellschaften auch selbst in der Lage gewesen wäre, verwaltungsratsinterne
Informationen in die Mandatsbeziehung mit dem Beschwerdeführer einzubringen.
Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht
nachvollziehbar begründet, inwiefern ein solcher Informationsfluss von E zum
Beschwerdeführer geeignet gewesen sein soll, dessen Mandatsführung zum Nachteil
seines Klienten F zu beeinflussen.
6.3
Problematisch
scheint im vorliegenden Fall vielmehr das Risiko, dass nach der
Mandatsniederlegung bzw. -übernahme vertrauliche Informationen vom
Beschwerdeführer zu E hätten fliessen können. Denn dieser hatte trotz
seiner neu angenommenen Treuepflicht gegenüber den Gesellschaften, zu deren
Gunsten F von der Verzeigerin verklagt wurde, bis zum Vollzug seines Austritts
am 19. Juli 2022 weiterhin Zugang zu den Räumlichkeiten sowie zur
IT-Infrastruktur der Kanzlei K. Es bestand in Anbetracht dessen eine konkrete
Gefahr, dass E auf vertrauliche Informationen, die seit der Mandatsübernahme
des Beschwerdeführers in die Mandatsbeziehung einflossen, hätte zugreifen
können. Hätte es sich hierbei um Informationen mit belastendem Inhalt
gehandelt, so wäre E möglicherweise veranlasst bzw. verpflichtet gewesen, diese
zugunsten der Gesellschaften und zulasten seines ehemaligen Klienten zu
verwerten. In dieser Hinsicht war der über die Mandatsniederlegung andauernde
Verbleib von E in der Kanzlei K geeignet, die Fähigkeit des Beschwerdeführers
zur uneingeschränkten Interessenwahrung von F zu beeinträchtigen. F konnte
unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen, dass die Informationen,
die er dem Beschwerdeführer unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses
anvertraute, ausschliesslich in seinem Interesse verwendet würden. Im Ergebnis
erweist sich deshalb die Würdigung der Beschwerdegegnerin, wonach der Interessenkonflikt
von E nicht nur dessen eigene Fähigkeit zur uneingeschränkten Mandatsausübung
im Interesse von F tangierte, sondern auch diejenige des Beschwerdeführers, als
zutreffend. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA ist nach dem
Gesagten zu bejahen.
7.
7.1
Subeventualiter macht der
Beschwerdeführer geltend, dass sich ein allfälliger Interessenkonflikt
spätestens mit dem Vollzug des Austritts von E aus der Kanzlei K aufgelöst
habe. In Anbetracht der kurzen Zeitspanne, während der E nach Übergabe des
Mandats an den Beschwerdeführer noch in der Kanzlei verblieb, sei eine
Disziplinierung unverhältnismässig. Ohnehin sei eine etwaige Verletzung von
Art. 12 lit. c BGFA durch die Einwilligung von F gerechtfertigt.
7.2
Ob und
inwieweit sich eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA mittels
Einwilligung der betroffenen Klientschaft rechtfertigen lässt, wird in Lehre
und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. In Fällen betreffend die Doppelvertretung
hat das Bundesgericht das Verbot bisweilen als absolut bezeichnet, weshalb eine
Einwilligung an der Unzulässigkeit einer solchen Konfliktsituation nichts zu
ändern vermöge (18. März 2003, 1A.223/2002, E. 5.2; 13. Mai 2005,
1P.227/2005, E. 3.1). Es relativierte diese Aussage allerdings
dahingehend, dass das Verbot der Doppelvertretung nur in einem Verfahren bzw.
im Bereich der gerichtlichen Vertretung uneingeschränkt gelte (BGr,
7.
Oktober 2019, 5A_51/2019, E. 3.4.2; 1. Februar 2005, 2A.560/2004,
E. 5.2; vgl. VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.3).
Auch unter denjenigen Lehrmeinungen, die eine Einwilligung der Klientschaft als
zulässigen Rechtfertigungsgrund für einen an sich unerlaubten
Interessenkonflikt erachten, herrscht allerdings Einigkeit, dass dies nicht für
Fälle gelten soll, in denen ein Anwalt oder eine Anwältin unmittelbar
zuwiderlaufende Interessen zu vertreten bzw. zu wahren hat. Dies umfasst
namentlich Fälle in denen sich zwei Klienten als Widersacher in einem
streitigen Gerichtsverfahren gegenüberstehen (vgl. zum Ganzen
Brunner/Henn/Kriesi, S. 136 Rz. 205; Fellmann, Art. 12
N. 101; Schiller, Rz. 834 und 862 ff.; die Möglichkeit einer
Einwilligung generell ablehnend: Benoît Chappuis, Le consentement du client et
les chinese walls, SJZ 2015, S. 409 ff., 413 ff.; Chappuis/Gurtner, Rz. 569 ff.,
mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner Andreas Baumann,
Interessenkonflikte des Rechtsanwaltes, Festschrift 100 Jahre Aargauischer
Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 433 ff., 453). Das Verwaltungsgericht
hat die beratende anwaltliche Tätigkeit für Klienten mit gegenläufigen
Interessen bei Vorliegen einer beidseitigen Einwilligung unter bestimmten
Voraussetzungen als zulässig erachtet (18. August 2011, VB.2011.00323, E. 2.3;
21.
Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.3).
7.3
Die
Beschwerdegegnerin verneinte im vorliegenden Fall die Zulässigkeit einer
Einwilligung mit der Begründung, dass das Verbot von Interessenkonflikten
"im Bereich der Vertretung vor Gericht absolut" gelte. In dieser
Pauschalität findet diese Aussage jedoch keine Stütze in der hierzu zitierten
Rechtsprechung (BGr, 18. März 2003, 1A.223/2002, E. 5.2). Das genannte
Urteil äussert sich lediglich zur Unzulässigkeit einer Einwilligung im Bereich
der Doppelvertretung, d.h. der gleichzeitigen anwaltlichen Vertretung von
Klienten mit gegenläufigen Interessen in derselben Streitsache (vgl. die
Hinweise in E. 7.2 vorstehend). Vorliegend steht jedoch keine solche
Konstellation zur Beurteilung. Die aus der neuen Stellung von E folgende
Treuepflicht gegenüber den Gesellschaften, welche ihn möglicherweise dazu hätte
veranlassen können, gegen die persönlichen Interessen von F zu handeln, traf
stets nur E persönlich, nicht aber den Beschwerdeführer. Auch übernahm E soweit
ersichtlich zu keinem Zeitpunkt die anwaltliche Vertretung der Gesellschaften
in einem Gerichtsverfahren. Während sich aus der fortgesetzten Präsenz von E
bis zum Vollzug seines Austritts aus der Kanzlei K zwar gewisse Risken in Bezug
auf die Geheimhaltung vertraulicher Informationen ergaben, sind entgegen der
vorinstanzlichen Würdigung keine Gründe ersichtlich, weshalb F nicht gültig in
diese Situation hätte einwilligen können. Dies, weil er den Beschwerdeführer
als Geheimnisherr ohne Weiteres auch von sämtlichen
Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber E oder den Gesellschaften hätte
entbinden können.
7.4
Dass E
nach seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten neu den Gesellschaften zur
Treue verpflichtet war und aufgrund dieser Bindung nicht mehr weiter als
unabhängiger Interessenvertreter von F in den von der Verzeigerin gegen diesen
geführten Verfahren tätig sein konnte, war sich F als rechtskundiger,
ehemaliger Verwaltungsratspräsident offenkundig bewusst. Angesichts der im
Recht liegenden Korrespondenz zwischen E und den beteiligten Gerichten sowie
einem Versicherungsunternehmen, in welcher E jeweils auf seinen erst per 31.
Juli 2022 vorgesehenen Austritt aus der Kanzlei K hinwies, bestehen sodann
keine ernsthaften Zweifel an der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, dass
sich F bei Erteilung seiner Zustimmung zur Mandatsübertragung auf den
Beschwerdeführer auch dieses Umstands bewusst war.
7.5
Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gefahr eines
Interessenkonflikts, die sich aus der – schlussendlich nur bis am 19. Juli
2022.
andauernden – Präsenz von E in der Kanzlei K und den damit verbundenen
Geheimhaltungs- bzw. Missbrauchsrisiken ergab, durch Einwilligung von F bzw.
durch dessen Wunsch, weiterhin durch Anwälte der Kanzlei K vertreten zu werden,
gerechtfertigt war. Für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegen den
Beschwerdeführer bestand vor diesem Hintergrund keine Grundlage. Die Beschwerde
ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem vor Verwaltungsgericht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Für das Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (§ 14
der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 [LS 215.12]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5.
Oktober 2023 wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'970.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST.) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).