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Entscheid

VB.2023.00713

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00713

4. April 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25255)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00713

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1990 geborene serbische Staatsangehörige. Sie

heiratete am 20. September 2020 in Serbien den rumänischen

Staatsangehörigen C (geb. 1984). C war am 10. Mai 2019 in die Schweiz

eingereist und ist im Besitz einer bis am 9. Mai 2024 gültigen

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. A reiste am

27. Dezember 2020 in die Schweiz ein und erhielt vom Migrationsamt des

Kantons Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des

Familiennachzugs. Nachdem die Ehegatten am 20. Mai 2021 von G (BS) nach H

gezogen waren, stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine bis am

9. Mai 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus.

C reichte am 28. Juni 2022 in Serbien

Scheidungsklage ein. Mit Urteil des Amtsgerichts in D (Serbien) vom

28. Februar 2023 wurde die Ehe geschieden. Das Migrationsamt stellte

hierauf A den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aussicht und

gewährte ihr mit Schreiben vom 18. Juli 2023 das rechtliche Gehör. A liess

sich mit Stellungnahmen vom 22. und 25. August 2023 vernehmen und reichte

mit zweiterer ein Urteil des Appellationsgerichts in E (Serbien) vom

26. Juli 2023 ein, welches das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in D vom

28. Februar 2023 aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an

dieses zurückwies.

Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom

28. August 2023 die bis am 9. Mai 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung

von A, wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte ihr zum

Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengen-Raums Frist bis am

28. Oktober 2023 an.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies ein am 28. September

2023.

hiergegen erhobenes Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 30. Oktober

2023.

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des

Schengen-Raums bis am 30. Dezember 2023 an.

III.

Mit Beschwerde vom 29. November 2023 an das

Verwaltungsgericht beantragte A, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

sei aufzuheben und ihr sei die "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu

bewilligen".

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 5. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gestützt

auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)

Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d

FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.

Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich

(noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt

der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr,

16.

März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).

Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden

Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann

die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete

Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen

Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen

gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über

den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und

deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens

einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr)

verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130

II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

2.2

In

Anbetracht der am 28. Juni 2022 in Serbien anhängig gemachten

Scheidungsklage von C sowie seiner Ausführungen gegenüber dem Migrationsamt und

der per 1. Juni 2023 erfolgten getrennten Wohnsitznahme ist davon

auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft definitiv gescheitert ist. Nachdem

die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch an ihrem Ehewillen

festgehalten und den Standpunkt vertreten hatte, dass es sich bei der Trennung

nur um eine vorübergehende Krise gehandelt habe, wendet sie sich im Beschwerdeverfahren

nun auch nicht mehr gegen die Feststellung der gescheiterten Ehe und bringt

vor, sie habe einen neuen Partner gefunden, den sie heiraten wolle. Auf dem als

Beilage eingereichten "Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung" bezeichnet

sie sich selbst als geschieden. Entsprechend ist nicht von Belang, ob die

formale Scheidung in Serbien tatsächlich ausgesprochen worden ist oder nicht

(vgl. BGr, 9. Februar 2021, 2C_1002/2021, E. 3 mit Hinweisen). Die

Ehe der Beschwerdeführerin mit C hat als gescheitert zu gelten und die

Beschwerdeführerin kann nichts mehr zu ihren Gunsten daraus ableiten. Folglich

hat das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23

Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu

Recht widerrufen.

2.3

Auch einen Aufenthaltsanspruch der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AIG hat die Vorinstanz zu Recht

verneint. Die Ehe wurde am 27. Dezember 2020 geschlossen und hatte, selbst

wenn man erst die Aufhebung der Wohngemeinschaft als Zeitpunkt des Scheiterns

der Ehe heranzieht, nur bis spätestens am 1. Juni 2023 Bestand. Sie

dauerte damit auf jeden Fall weniger als drei Jahre (vgl. Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG). Dass wichtige persönliche Gründe im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, hat die Beschwerdeführerin

nicht dargetan. Soweit sie in der Beschwerde sinngemäss vorbringt, sie sei gut

integriert, habe ein soziales Netzwerk, sei 100% arbeitstätig bei der Spitex,

beziehe keine Sozialhilfe, sei nie betrieben worden und habe keine Probleme mit

dem Gesetz, mag dies auf eine Erfüllung der Integrationskriterien von

Art. 58a AIG hindeuten. Dies allein begründet jedoch keinen

Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGr, 18. August

2020, 2C_335/2020, E. 4.1, ferner 15. September 2022, 2C_549/2022,

E. 3.2.4). Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin nicht (mehr) vor, dass

ihre soziale Wiedereingliederung gefährdet wäre, sie Opfer ehelicher Gewalt

geworden wäre, oder sie die Ehe nicht freiwillig geschlossen hätte (vgl.

Art. 50 Abs. 2 AIG) und dies ist aus den Akten auch nicht

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin lebt sodann erst wenige Jahre in der Schweiz

und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre

Heimat, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten

wäre. Der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt dürfte ihr

keine grösseren Mühen bereiten. Die Wegweisung ist insofern auch

verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG).

2.4

Zusammengefasst ist der aus der Ehe

mit C abgeleitete Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des

Scheiterns der Ehe erloschen. Der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in

Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG sowie die Verweigerung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG erweisen sich hiermit als

rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals

vorbringt, sie habe mit dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten

serbischen Staatsbürger F einen neuen Partner, kann sie daraus keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten. Weder hat die Beschwerdeführerin behauptet oder

belegt, dass sie F inzwischen geheiratet hätte, noch kann bei einer

Beziehungsdauer von gerade mal einem Monat von einem gefestigten Konkubinat

ausgegangen werden. Damit bleibt es bei der Wegweisung.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).