VB.2023.00713
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00713
4. April 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25255)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00713
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1990 geborene serbische Staatsangehörige. Sie
heiratete am 20. September 2020 in Serbien den rumänischen
Staatsangehörigen C (geb. 1984). C war am 10. Mai 2019 in die Schweiz
eingereist und ist im Besitz einer bis am 9. Mai 2024 gültigen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. A reiste am
27. Dezember 2020 in die Schweiz ein und erhielt vom Migrationsamt des
Kantons Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des
Familiennachzugs. Nachdem die Ehegatten am 20. Mai 2021 von G (BS) nach H
gezogen waren, stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine bis am
9. Mai 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus.
C reichte am 28. Juni 2022 in Serbien
Scheidungsklage ein. Mit Urteil des Amtsgerichts in D (Serbien) vom
28. Februar 2023 wurde die Ehe geschieden. Das Migrationsamt stellte
hierauf A den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Aussicht und
gewährte ihr mit Schreiben vom 18. Juli 2023 das rechtliche Gehör. A liess
sich mit Stellungnahmen vom 22. und 25. August 2023 vernehmen und reichte
mit zweiterer ein Urteil des Appellationsgerichts in E (Serbien) vom
26. Juli 2023 ein, welches das Scheidungsurteil des Amtsgerichts in D vom
28. Februar 2023 aufhob und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an
dieses zurückwies.
Das Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom
28. August 2023 die bis am 9. Mai 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung
von A, wies sie aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte ihr zum
Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengen-Raums Frist bis am
28. Oktober 2023 an.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies ein am 28. September
2023.
hiergegen erhobenes Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 30. Oktober
2023.
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des
Schengen-Raums bis am 30. Dezember 2023 an.
III.
Mit Beschwerde vom 29. November 2023 an das
Verwaltungsgericht beantragte A, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
sei aufzuheben und ihr sei die "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
bewilligen".
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 5. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gestützt
auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten)
Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d
FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.
Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich
(noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt
der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr,
16.
März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).
Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann
die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete
Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen
Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und
deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens
einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130
II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).
2.2
In
Anbetracht der am 28. Juni 2022 in Serbien anhängig gemachten
Scheidungsklage von C sowie seiner Ausführungen gegenüber dem Migrationsamt und
der per 1. Juni 2023 erfolgten getrennten Wohnsitznahme ist davon
auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft definitiv gescheitert ist. Nachdem
die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch an ihrem Ehewillen
festgehalten und den Standpunkt vertreten hatte, dass es sich bei der Trennung
nur um eine vorübergehende Krise gehandelt habe, wendet sie sich im Beschwerdeverfahren
nun auch nicht mehr gegen die Feststellung der gescheiterten Ehe und bringt
vor, sie habe einen neuen Partner gefunden, den sie heiraten wolle. Auf dem als
Beilage eingereichten "Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung" bezeichnet
sie sich selbst als geschieden. Entsprechend ist nicht von Belang, ob die
formale Scheidung in Serbien tatsächlich ausgesprochen worden ist oder nicht
(vgl. BGr, 9. Februar 2021, 2C_1002/2021, E. 3 mit Hinweisen). Die
Ehe der Beschwerdeführerin mit C hat als gescheitert zu gelten und die
Beschwerdeführerin kann nichts mehr zu ihren Gunsten daraus ableiten. Folglich
hat das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23
Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu
Recht widerrufen.
2.3
Auch einen Aufenthaltsanspruch der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AIG hat die Vorinstanz zu Recht
verneint. Die Ehe wurde am 27. Dezember 2020 geschlossen und hatte, selbst
wenn man erst die Aufhebung der Wohngemeinschaft als Zeitpunkt des Scheiterns
der Ehe heranzieht, nur bis spätestens am 1. Juni 2023 Bestand. Sie
dauerte damit auf jeden Fall weniger als drei Jahre (vgl. Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG). Dass wichtige persönliche Gründe im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, hat die Beschwerdeführerin
nicht dargetan. Soweit sie in der Beschwerde sinngemäss vorbringt, sie sei gut
integriert, habe ein soziales Netzwerk, sei 100% arbeitstätig bei der Spitex,
beziehe keine Sozialhilfe, sei nie betrieben worden und habe keine Probleme mit
dem Gesetz, mag dies auf eine Erfüllung der Integrationskriterien von
Art. 58a AIG hindeuten. Dies allein begründet jedoch keinen
Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGr, 18. August
2020, 2C_335/2020, E. 4.1, ferner 15. September 2022, 2C_549/2022,
E. 3.2.4). Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin nicht (mehr) vor, dass
ihre soziale Wiedereingliederung gefährdet wäre, sie Opfer ehelicher Gewalt
geworden wäre, oder sie die Ehe nicht freiwillig geschlossen hätte (vgl.
Art. 50 Abs. 2 AIG) und dies ist aus den Akten auch nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin lebt sodann erst wenige Jahre in der Schweiz
und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre
Heimat, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten
wäre. Der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt dürfte ihr
keine grösseren Mühen bereiten. Die Wegweisung ist insofern auch
verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG).
2.4
Zusammengefasst ist der aus der Ehe
mit C abgeleitete Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund des
Scheiterns der Ehe erloschen. Der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in
Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG sowie die Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG erweisen sich hiermit als
rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals
vorbringt, sie habe mit dem in der Schweiz niederlassungsberechtigten
serbischen Staatsbürger F einen neuen Partner, kann sie daraus keinen
Aufenthaltsanspruch ableiten. Weder hat die Beschwerdeführerin behauptet oder
belegt, dass sie F inzwischen geheiratet hätte, noch kann bei einer
Beziehungsdauer von gerade mal einem Monat von einem gefestigten Konkubinat
ausgegangen werden. Damit bleibt es bei der Wegweisung.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).