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Entscheid

VB.2023.00714

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00714

16. August 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25557)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00714

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,

Gerichtsschreiber

Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dietikon,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I. A wird

seit 2012 durch die Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Vom

4. Dezember 2022 bis 13. Dezember 2022 und vom 28. Mai 2023 bis

13. Juni 2023 reiste er eigenen Angaben zufolge nach Italien in die

Ferien, um seine Mutter zu besuchen. Mit E-Mail vom 16. Januar 2023 ersuchte

er die Stadt Dietikon um Kostenrückerstattung für die Reise nach Italien vom

Dezember. Dabei nannte er keinen spezifischen Betrag, sondern beliess es bei einer

Kilometerangabe und reichte vereinzelte Belege für die Autobahnmaut in Italien

ein, welche sich angeblich auf insgesamt Euro 71.- belief. Die Sozialbehörde

der Stadt Dietikon lehnte eine Kostenübernahme mit Verfügung vom 9. Mai

2023 ab.

Erwägungen

II. Gegen

die Verfügung der Stadt Dietikon vom 9. Mai 2023 erhob A am 23. Juni

2023.

"Beschwerde" beim Bezirksrat Dietikon. Dieser wies den Rekurs

mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 ab (Dispositivziffer I), ohne

Verfahrenskosten aufzuerlegen (Dispositivziffer II).

III. Mit Eingabe vom 29. November

2023.

erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei beantragte er

sinngemäss, die Verfügung der Stadt Dietikon vom 9. Mai 2023 und der

Beschluss des Bezirksrats vom 26. Oktober 2023 seien aufzuheben und ihm

seien die Fahrkosten für insgesamt 1'590 km sowie die Auslagen (Euro 71.80

bzw. Euro 73.60) für die Reisen nach Italien vom Dezember 2022 und Mai/Juni

2023.

zurückzuerstatten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat Dietikon beantragte

am 6. Dezember 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stadt Dietikon schloss

am 21. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des

unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung

des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Nach

§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren

nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht

ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3).

Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023

Streitgegenstand (vorne Ziff. I). Diese bezog sich entsprechend dem

Ersuchen des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 lediglich auf die

Kosten für die Fahrt nach Italien vom 4. bis 13. Dezember 2022. Soweit er

vor Verwaltungsgericht neu auch die Kosten für die Fahrt vom 28. Mai bis

13.

Juni 2023 ersetzt haben möchte, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Weiter bringt der Beschwerdeführer verschiedentlich vor, dass er

eine Reduktion von 15 % des Grundbedarfs hinzunehmen habe. Soweit sich

seine Rügen auf diesen bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt beziehen

(vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828), ist darauf ebenso wenig einzugehen.

2.

Nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1

lit. a und b VRG können nur Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.

Die Unangemessenheit kann – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nicht

gerügt werden (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).

3.

Der Beschwerdeführer will einen Anspruch auf Ersatz der

Fahrkosten einerseits aus Kap. C.6.4 Abs. 6 der Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ableiten. Die

Beschwerdegegnerin bestreitet, dass diese Richtlinie einschlägig sei. Nach

§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV; LS 851.11) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

grundsätzlich die SKOS-Richtlinien massgebend. Nach Kap. C.6.4 Abs. 6

der SKOS-Richtlinien (in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) können

situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden im Zusammenhang mit der

Ausübung des Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher

Beziehungen. Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in

weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf

besteht nicht (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233, E. 4.1 mit weiteren

Hinweisen). Aus den Erläuterungen zu dieser Richtlinie (lit. a) ergibt

sich, dass die Ausübung des Besuchsrechts auf minderjährige Kinder und deren

Elternteil ohne elterliche Sorge oder Obhut zugeschnitten ist und nicht auf

Erholungsaufenthalte bei den Eltern durch erwachsene Personen, so wie es auf

den Beschwerdeführer zutrifft (vorne Ziff. I). Dasselbe ergibt sich auch

aus dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich Kap. 8.1.11. Selbst wenn

aber unter dem Titel der "Pflege wichtiger verwandtschaftlicher

Beziehungen" ausnahmsweise auch solche zwischen erwachsenen Personen in

Betracht kommen sollten, erwiese sich die Verweigerung der Kostenübernahme

unter diesem Titel nicht als rechtsverletzend, tut doch der Beschwerdeführer

nicht dar, dass zwischen ihm und seiner Mutter ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis bestünde, welches eine analoge Handhabung wie im

Verhältnis zwischen Elternteilen und minderjährigen Kindern geböte.

4.

4.1

Andererseits

beruft sich der Beschwerdeführer auf Kap. C.6.8 der SKOS-Richtlinien und

das Sozialhilfehandbuch Kap. 8.1.13. Die Beschwerdegegnerin bestreitet

auch deren Einschlägigkeit, da der Beschwerdeführer nur 80 % arbeite

anstatt der erforderlichen 100 %. Somit sei der Beschwerdeführer nicht

nach seinen Kräften erwerbstätig gewesen, wie dies die betreffende

SKOS-Richtlinie voraussetze. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht

geltend, er könne aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr als 80 %

arbeiten, weshalb er sehr wohl nach seinen Kräften erwerbstätig gewesen sei. Er

kann allerdings kein Arztzeugnis vorweisen, mit welchem sich eine entsprechende

teilweise Arbeitsunfähigkeit belegen, geschweige denn auf eine beschränkte

Erwerbs(un)fähigkeit schlechthin schliessen liesse. Sinngemäss macht er indes eine

diesbezüglich fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin

und den Bezirksrat geltend. Ob der Beschwerdeführer nach seinen Kräften

erwerbstätig war, kann jedoch aus den nachfolgend genannten Gründen

offenbleiben.

4.2

Nach Kap. C.6.8

Abs. 3 lit. b der SKOS-Richtlinien (in der ab 1. Januar 2021

geltenden Fassung) können als fördernde situationsbedingte Leistungen

namentlich Kosten für Erholungsaufenthalte langfristig unterstützter Personen,

die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder

vergleichbare Leistungen erbringen, übernommen werden. Für die Finanzierung

können auch Fonds oder Stiftungen beigezogen werden. Bei den fördernden

situationsbedingten Leistungen handelt es sich um Kosten, deren Übernahme

sinnvoll aber nicht zwingend ist. Sie können übernommen werden, sofern sie den

Zielen der Sozialhilfe dienen (SKOS-Richtlinie C.6.1 Abs. 2 lit. b,

Fassung vom 1. Januar 2021). Weiter werden grundsätzlich nur die

anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinie C.6.1 Abs. 3).

Mittels Vollzugsweisungen können aber gewisse Pauschalen oder Maximalbeträge

vorgesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass gewisse Leistungen bereits im

Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt sind und abgezogen werden

müssen (Erläuterungen lit. d zu SKOS-Richtlinie C.6.1). Nach dem

Sozialhilfehandbuch Kap. 8.1.13 besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf

solche Erholungsleistungen. So kann es im konkreten Einzelfall angemessen sein,

ein Feriengeld auszurichten, wenn dadurch eine akute Belastungssituation besser

ertragen und der Wille zur Selbsthilfe gestärkt wird.

4.3

Situationsbedingte

Leistungen bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person.

Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL"

und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL"

verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen

Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig,

weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für

die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer

Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die

SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die

Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL"

betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die

unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe

angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein

grosses Ermessen (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00589, E. 2.2 mit

Hinweisen; Erläuterungen lit. c zu Kap. C.6.1 der SKOS-Richtlinien).

4.4

Nach

§ 16a Abs. 2 SHG und § 19 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 SHV besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme ohne eine Gutsprache

oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs. Ein entsprechendes Gesuch ist im

Voraus an die Fürsorgebehörde zu stellen. Wird

ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder

nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass

die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt.

Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln

und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren

Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (VGr, 22. Februar

2021, VB.2020.00818, E. 3.3 mit Hinweisen).

4.5

Aus den

Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nachträglich um eine

Kostenübernahme ersucht hatte (vorne Ziff. I). Die Beschwerdegegnerin

weist ebenfalls auf diesen Umstand hin und macht geltend, dass sich ein

möglicher Umfang der SIL für Erholungsaufenthalte im Nachhinein nicht mehr

ermitteln lasse. So wären vorgängig die Reisekosten mittels öffentlichen

Verkehrs oder die Übernahme der Kosten durch Stiftungen zu prüfen gewesen. Auch

habe dem Beschwerdeführer als langjähriger Sozialhilfebezüger bewusst sein

müssen, dass er eine solche Kostenübernahme hätte absprechen müssen. Vorliegend

handelt es sich bei der Kostenübernahme für Erholungsaufenthalte um eine

fördernde SIL, worauf kein Anspruch besteht und der Sozialbehörde ein grosses

Ermessen zukommt (vorne E. 4.2 f.). Demzufolge verwirkte der

Beschwerdeführer seinen potenziellen Anspruch, da er erst nachträglich um die

Kostenübernahme ersucht hatte (vorne E. 4.4). Es ist der

Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht im

Ergebnis nicht dazu führen darf, dass der Beschwerdeführer bessergestellt wird

als jene Sozialhilfebezüger, die korrekterweise vorgängig um eine

Kostengutsprache ersucht haben. Der Beschwerdeführer kann die Sozialbehörde

nicht vor vollendete Tatsachen stellen und ihr die Möglichkeit nehmen,

günstigere Alternativen zu prüfen, wie die Kostenübernahme durch gemeinnützige

Stiftungen oder spezielle Spartarife sowie andere Reisevarianten durch den

öffentlichen Verkehr. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer für das

Kostenrückerstattungsgesuch nur vereinzelte Belege über Kleinbeträge einreichte

und auch keine Aufschlüsse über die Gesamtkosten seiner Reise bzw. seines

Auslandsbesuchs gab. Auf einer solch unsubstanziierten Grundlage hätte seinem

Gesuch, wenn es vorweg eingereicht worden wäre, mutmasslich ohnehin nicht

entsprochen werden können und müssen, zumal den Auslagen für die Reise auch

allfällig günstigere Lebenshaltungskosten während des Auslandaufenthalts

gegenüberzustellen gewesen wären. Der Umstand, dass ihm eine sogar zweimalige

Reise nach Italien auch ohne Kostenübernahme möglich war, zeigt ausserdem, dass

er auf fördernde situationsbedingte Leistung nicht angewiesen war. Die

Verweigerung der Kostenübernahme erscheint auch unter diesem Titel nicht

rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht beantragt und wäre ihm mangels Obsiegens auch

nicht zuzusprechen (Art. 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung: Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Es kann offenbleiben,

inwieweit beim Beschwerdeführer ohne Weiteres noch von Mittellosigkeit

ausgegangen werden kann, nachdem er angeblich seit Oktober 2023 von der

Sozialhilfe "abgemeldet" sein will. Seine Beschwerde erweist sich als

offensichtlich aussichtslos, weshalb seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

aus diesem Grund nicht zu entsprechen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dietikon.