VB.2023.00714
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00714
16. August 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25557)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00714
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser,
Gerichtsschreiber
Silvio Forster.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I. A wird
seit 2012 durch die Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Vom
4. Dezember 2022 bis 13. Dezember 2022 und vom 28. Mai 2023 bis
13. Juni 2023 reiste er eigenen Angaben zufolge nach Italien in die
Ferien, um seine Mutter zu besuchen. Mit E-Mail vom 16. Januar 2023 ersuchte
er die Stadt Dietikon um Kostenrückerstattung für die Reise nach Italien vom
Dezember. Dabei nannte er keinen spezifischen Betrag, sondern beliess es bei einer
Kilometerangabe und reichte vereinzelte Belege für die Autobahnmaut in Italien
ein, welche sich angeblich auf insgesamt Euro 71.- belief. Die Sozialbehörde
der Stadt Dietikon lehnte eine Kostenübernahme mit Verfügung vom 9. Mai
2023 ab.
Erwägungen
II. Gegen
die Verfügung der Stadt Dietikon vom 9. Mai 2023 erhob A am 23. Juni
2023.
"Beschwerde" beim Bezirksrat Dietikon. Dieser wies den Rekurs
mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 ab (Dispositivziffer I), ohne
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Dispositivziffer II).
III. Mit Eingabe vom 29. November
2023.
erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei beantragte er
sinngemäss, die Verfügung der Stadt Dietikon vom 9. Mai 2023 und der
Beschluss des Bezirksrats vom 26. Oktober 2023 seien aufzuheben und ihm
seien die Fahrkosten für insgesamt 1'590 km sowie die Auslagen (Euro 71.80
bzw. Euro 73.60) für die Reisen nach Italien vom Dezember 2022 und Mai/Juni
2023.
zurückzuerstatten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Bezirksrat Dietikon beantragte
am 6. Dezember 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stadt Dietikon schloss
am 21. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des
unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung
des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Nach
§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren
nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht
ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3).
Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023
Streitgegenstand (vorne Ziff. I). Diese bezog sich entsprechend dem
Ersuchen des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 lediglich auf die
Kosten für die Fahrt nach Italien vom 4. bis 13. Dezember 2022. Soweit er
vor Verwaltungsgericht neu auch die Kosten für die Fahrt vom 28. Mai bis
13.
Juni 2023 ersetzt haben möchte, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Weiter bringt der Beschwerdeführer verschiedentlich vor, dass er
eine Reduktion von 15 % des Grundbedarfs hinzunehmen habe. Soweit sich
seine Rügen auf diesen bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt beziehen
(vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828), ist darauf ebenso wenig einzugehen.
2.
Nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG können nur Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden.
Die Unangemessenheit kann – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – nicht
gerügt werden (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).
3.
Der Beschwerdeführer will einen Anspruch auf Ersatz der
Fahrkosten einerseits aus Kap. C.6.4 Abs. 6 der Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ableiten. Die
Beschwerdegegnerin bestreitet, dass diese Richtlinie einschlägig sei. Nach
§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV; LS 851.11) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
grundsätzlich die SKOS-Richtlinien massgebend. Nach Kap. C.6.4 Abs. 6
der SKOS-Richtlinien (in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) können
situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden im Zusammenhang mit der
Ausübung des Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher
Beziehungen. Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt in
weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein Anspruch darauf
besteht nicht (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233, E. 4.1 mit weiteren
Hinweisen). Aus den Erläuterungen zu dieser Richtlinie (lit. a) ergibt
sich, dass die Ausübung des Besuchsrechts auf minderjährige Kinder und deren
Elternteil ohne elterliche Sorge oder Obhut zugeschnitten ist und nicht auf
Erholungsaufenthalte bei den Eltern durch erwachsene Personen, so wie es auf
den Beschwerdeführer zutrifft (vorne Ziff. I). Dasselbe ergibt sich auch
aus dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich Kap. 8.1.11. Selbst wenn
aber unter dem Titel der "Pflege wichtiger verwandtschaftlicher
Beziehungen" ausnahmsweise auch solche zwischen erwachsenen Personen in
Betracht kommen sollten, erwiese sich die Verweigerung der Kostenübernahme
unter diesem Titel nicht als rechtsverletzend, tut doch der Beschwerdeführer
nicht dar, dass zwischen ihm und seiner Mutter ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestünde, welches eine analoge Handhabung wie im
Verhältnis zwischen Elternteilen und minderjährigen Kindern geböte.
4.
4.1
Andererseits
beruft sich der Beschwerdeführer auf Kap. C.6.8 der SKOS-Richtlinien und
das Sozialhilfehandbuch Kap. 8.1.13. Die Beschwerdegegnerin bestreitet
auch deren Einschlägigkeit, da der Beschwerdeführer nur 80 % arbeite
anstatt der erforderlichen 100 %. Somit sei der Beschwerdeführer nicht
nach seinen Kräften erwerbstätig gewesen, wie dies die betreffende
SKOS-Richtlinie voraussetze. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht
geltend, er könne aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr als 80 %
arbeiten, weshalb er sehr wohl nach seinen Kräften erwerbstätig gewesen sei. Er
kann allerdings kein Arztzeugnis vorweisen, mit welchem sich eine entsprechende
teilweise Arbeitsunfähigkeit belegen, geschweige denn auf eine beschränkte
Erwerbs(un)fähigkeit schlechthin schliessen liesse. Sinngemäss macht er indes eine
diesbezüglich fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin
und den Bezirksrat geltend. Ob der Beschwerdeführer nach seinen Kräften
erwerbstätig war, kann jedoch aus den nachfolgend genannten Gründen
offenbleiben.
4.2
Nach Kap. C.6.8
Abs. 3 lit. b der SKOS-Richtlinien (in der ab 1. Januar 2021
geltenden Fassung) können als fördernde situationsbedingte Leistungen
namentlich Kosten für Erholungsaufenthalte langfristig unterstützter Personen,
die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder
vergleichbare Leistungen erbringen, übernommen werden. Für die Finanzierung
können auch Fonds oder Stiftungen beigezogen werden. Bei den fördernden
situationsbedingten Leistungen handelt es sich um Kosten, deren Übernahme
sinnvoll aber nicht zwingend ist. Sie können übernommen werden, sofern sie den
Zielen der Sozialhilfe dienen (SKOS-Richtlinie C.6.1 Abs. 2 lit. b,
Fassung vom 1. Januar 2021). Weiter werden grundsätzlich nur die
anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinie C.6.1 Abs. 3).
Mittels Vollzugsweisungen können aber gewisse Pauschalen oder Maximalbeträge
vorgesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass gewisse Leistungen bereits im
Grundbedarf für den Lebensunterhalt berücksichtigt sind und abgezogen werden
müssen (Erläuterungen lit. d zu SKOS-Richtlinie C.6.1). Nach dem
Sozialhilfehandbuch Kap. 8.1.13 besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf
solche Erholungsleistungen. So kann es im konkreten Einzelfall angemessen sein,
ein Feriengeld auszurichten, wenn dadurch eine akute Belastungssituation besser
ertragen und der Wille zur Selbsthilfe gestärkt wird.
4.3
Situationsbedingte
Leistungen bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person.
Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL"
und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL"
verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen
Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig,
weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für
die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer
Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die
SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die
Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL"
betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die
unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe
angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein
grosses Ermessen (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00589, E. 2.2 mit
Hinweisen; Erläuterungen lit. c zu Kap. C.6.1 der SKOS-Richtlinien).
4.4
Nach
§ 16a Abs. 2 SHG und § 19 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 SHV besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme ohne eine Gutsprache
oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs. Ein entsprechendes Gesuch ist im
Voraus an die Fürsorgebehörde zu stellen. Wird
ein Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder
nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass
die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt.
Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln
und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren
Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (VGr, 22. Februar
2021, VB.2020.00818, E. 3.3 mit Hinweisen).
4.5
Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nachträglich um eine
Kostenübernahme ersucht hatte (vorne Ziff. I). Die Beschwerdegegnerin
weist ebenfalls auf diesen Umstand hin und macht geltend, dass sich ein
möglicher Umfang der SIL für Erholungsaufenthalte im Nachhinein nicht mehr
ermitteln lasse. So wären vorgängig die Reisekosten mittels öffentlichen
Verkehrs oder die Übernahme der Kosten durch Stiftungen zu prüfen gewesen. Auch
habe dem Beschwerdeführer als langjähriger Sozialhilfebezüger bewusst sein
müssen, dass er eine solche Kostenübernahme hätte absprechen müssen. Vorliegend
handelt es sich bei der Kostenübernahme für Erholungsaufenthalte um eine
fördernde SIL, worauf kein Anspruch besteht und der Sozialbehörde ein grosses
Ermessen zukommt (vorne E. 4.2 f.). Demzufolge verwirkte der
Beschwerdeführer seinen potenziellen Anspruch, da er erst nachträglich um die
Kostenübernahme ersucht hatte (vorne E. 4.4). Es ist der
Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht im
Ergebnis nicht dazu führen darf, dass der Beschwerdeführer bessergestellt wird
als jene Sozialhilfebezüger, die korrekterweise vorgängig um eine
Kostengutsprache ersucht haben. Der Beschwerdeführer kann die Sozialbehörde
nicht vor vollendete Tatsachen stellen und ihr die Möglichkeit nehmen,
günstigere Alternativen zu prüfen, wie die Kostenübernahme durch gemeinnützige
Stiftungen oder spezielle Spartarife sowie andere Reisevarianten durch den
öffentlichen Verkehr. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer für das
Kostenrückerstattungsgesuch nur vereinzelte Belege über Kleinbeträge einreichte
und auch keine Aufschlüsse über die Gesamtkosten seiner Reise bzw. seines
Auslandsbesuchs gab. Auf einer solch unsubstanziierten Grundlage hätte seinem
Gesuch, wenn es vorweg eingereicht worden wäre, mutmasslich ohnehin nicht
entsprochen werden können und müssen, zumal den Auslagen für die Reise auch
allfällig günstigere Lebenshaltungskosten während des Auslandaufenthalts
gegenüberzustellen gewesen wären. Der Umstand, dass ihm eine sogar zweimalige
Reise nach Italien auch ohne Kostenübernahme möglich war, zeigt ausserdem, dass
er auf fördernde situationsbedingte Leistung nicht angewiesen war. Die
Verweigerung der Kostenübernahme erscheint auch unter diesem Titel nicht
rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht beantragt und wäre ihm mangels Obsiegens auch
nicht zuzusprechen (Art. 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung: Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Es kann offenbleiben,
inwieweit beim Beschwerdeführer ohne Weiteres noch von Mittellosigkeit
ausgegangen werden kann, nachdem er angeblich seit Oktober 2023 von der
Sozialhilfe "abgemeldet" sein will. Seine Beschwerde erweist sich als
offensichtlich aussichtslos, weshalb seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
aus diesem Grund nicht zu entsprechen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon.