VB.2023.00715
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00715
11. April 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25273)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00715
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eingrenzung
(GI230080-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons
Zürich ordnete mit Verfügung vom 7. August 2023 gegen A im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. a und b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde C
an. Die Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. Ferner ordnete das
Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig schriftlich
eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 6. September 2023 erhob
A Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt um Aufhebung der
Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht hiess
die Beschwerde mit Urteil und Verfügung vom 26. Oktober 2023 teilweise gut
und dehnte das Eingrenzungsrayon auf das Gebiet des Bezirks D aus. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab.
III.
A erhob am 29. November
2023.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.
MWST) zulasten der Vorinstanz – die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der
Eingrenzungsverfügung des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde herzustellen. Zudem beantragte er die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember
2023.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 15. Januar
2024.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom
16.
Januar 2024 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende
Wirkung ab. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erstattete A seine Replik. Das Migrationsamt liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78
AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht
kein Anlass für eine Überweisung. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist
ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann
dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.
2.2
Der
Beschwerdeführer ist 1983 geboren und besitzt die iranische Staatsbürgerschaft.
Er reiste am 28. September 2017 in die Schweiz ein und stellte am
29.
September 2017 ein Asylgesuch. Am 6. Dezember 2017 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Zwischenentscheid vom 18. Dezember
2017.
verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 trat das
Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
die Ablehnung des Asylgesuchs ein, da der geforderte Kostenvorschuss nicht
innert der angesetzten Frist geleistet wurde. Daraufhin wurde der
Beschwerdeführer vom SEM mit Schreiben vom 11. Januar 2018 aufgefordert,
die Schweiz bis am 18. Januar 2018 zu verlassen.
Ab dem 1. Oktober 2018 galt der Beschwerdeführer als
verschwunden. An diesem Tag reiste er gemäss eigenen Angaben nach Deutschland
aus und hielt sich in F auf. Am 22. Januar 2019 wurde er aus Deutschland
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wieder in die Schweiz rücküberstellt. Seither
hielt er sich in den ihm zugewiesenen Notunterkünften auf und kam den
Vorladungen des Beschwerdegegners nach.
Seit 2019 engagiert sich der Beschwerdeführer in der
reformierten Kirchgemeinde G. Mit Verfügung vom 13. August 2019 wurde
er vom Migrationsamt für die Dauer von zwei Jahren auf das Gebiet des Bezirks D
eingegrenzt.
Abgesehen von ausländerrechtlichen Delikten
(rechtswidriger Aufenthalt) wurde der Beschwerdeführer einmal strafrechtlich
verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Oberland verurteilte ihn mit
Strafbefehl vom 15. Januar 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 120 Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren. Gemäss
dem Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer nach einem Nervenzusammenbruch am 14. Januar
2022.
durch ein Ambulanzfahrzeug ins Krankenhaus transportiert. Während der
Fahrt erlitt er eine (erneute) Panikattacke und wollte das Fahrzeug verlassen,
was ihm nicht gelang. In dieser Situation bedrohte er die Sanitäter und
verursachte erheblichen Sachschaden.
Am 7. August 2023 ordnete der Beschwerdegegner die
auf ein Jahr befristete Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das
Gemeindegebiet der Gemeinde C an.
2.3
Bei dieser
Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die
Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG offenkundig vor. Ebenso ist die Voraussetzung im Sinn von Art. 74
Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.
3.
3.1
Die
Eingrenzung muss im Weiteren verhältnismässig, das heisst geeignet,
erforderlich und zumutbar sein.
3.2
3.2.1
Was die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib der ausländischen Person zu
kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung
der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 74 AIG N. 5). Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG kann jedoch nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die
spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur
Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige
Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8;
ferner VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00501, E. 3.1.4; 13. Januar
2022, VB.2021.00478, E. 6.2.1; 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.2.1;
14.
April 2021, VB.2021.00203, E. 5.1 [jeweils mit Hinweisen]).
Obwohl der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner
Staatsangehörigen akzeptiert, ist die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG nach dem Gesagten gegeben.
3.2.2
Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dient der
Verhinderung von Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (vgl. BGr, 5. März
2018, 2C_497/2017, E. 4.2.2).
Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des
Beschwerdeführers vom 15. Januar 2022 (vgl. E. 2.2) ist vorliegend
grundsätzlich auch von der Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. a AIG auszugehen (im Einzelnen vgl. nachstehend E. 3.3.3).
3.3
3.3.1
Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann
zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige
Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen.
3.3.2
Hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit geht es vorliegend
darum, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre eingegrenzt war.
Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können mehrjährige Eingrenzungen nicht auf unabsehbare Zeit
erhalten bleiben (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3; BGr,
13.
Juli 1995, 2A.193/1995, E. 2c). Das Bundesgericht hat in seiner
Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr,
22.
März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3;
vgl. auch BGr, 15. Dezember 2023, 2C_528/2023, E. 4.3.2).
Die Verlängerung einer insgesamt bereits zweijährigen
Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt drei Jahren wiegt unter dem Aspekt der
Dauer besonders schwer (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.4).
Vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bestehen nach
Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der
Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016,
VB.2016.00538, E. 4; 22. August 2017, VB.2017.00052, E. 2.4.4;
vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00181, E. 2.3.4; vgl. auch VGr.
24.
Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4). Sie wird praxisgemäss nur
dann als gerechtfertigt erachtet, wenn ein schwerwiegendes öffentliches
Interesse an einer fortgeführten Eingrenzung besteht, namentlich aufgrund
mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit des Beschwerdeführers oder seines
Untertauchens – sofern keine
besonderen anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (VGr, 13. Januar 2022,
VB.2021.00478, E. 6.3.5 mit Hinweisen; vgl. VGr, 18. August
2022, VB.2022.00358, E. 3.1.3; 6. März 2019, VB.2018.00762, E. 2.7;
24.
Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9.2; 24. Oktober 2017,
VB.2017.00033, E. 2.4.4).
Das Verwaltungsgericht entschied in mehreren Einzelfällen,
dass bei schwerer bzw. mehrfacher Straffälligkeit ein schwerwiegendes
öffentliches Interesse an der Verlängerung von bereits zweijährigen
Eingrenzungen vorliegt (VGr, 16. November 2021, VB.2021.00478, E. 6.3.5 f.
[mehrfache Straffälligkeit (Diebstahl bzw. Diebstahl und Hausfriedensbruch)];
6.
März 2019, VB.2018.00762, E. 2.6.1 und E. 2.7 [mehrfache
Straffälligkeit (Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Nichtanzeigen eines
Fundes)]; 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.8.1 und E. 2.9
[vielfache Straffälligkeit (Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei)]), während
es in einem spezifischen Fall trotz mehrfacher Straffälligkeit gar die Dauer
von zwei Jahren als unverhältnismässig erachtete (VGr, 11. Januar 2017,
VB.2016.00459, E. 2.4.2). Grundsätzlich nicht berücksichtigt werden in
diesem Zusammenhang Verurteilungen im Zusammenhang mit Verstössen gegen
ausländerrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00181, E. 2.3.2 ff.;
28.
März 2019, VB.2018.00817, E. 2). Für die Verlängerung einer gar dreijährigen
Eingrenzung muss gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das öffentliche
Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung besonders gross sein (VGr,
16.
November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.5; 14. April 2021,
VB.2021.00203, E. 5.3.5). An das Vorliegen dieser Voraussetzung werden
besonders hohe Anforderungen gestellt. Regelmässig wurde dies verneint (VGr, 16. November
2021, VB.2021.00586, E. 5.3.6; 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.6).
3.3.3
Seit Ablauf der erstmaligen Eingrenzung wurde der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit einem einzigen Vorfall wegen einfacher Körperverletzung,
Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung verurteilt
(vgl. E. 2.2). Abgesehen davon war er in der Vergangenheit nur zweimal
wegen eines Verstosses gegen ausländerrechtliche Vorschriften (rechtswidriger
Aufenthalt) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz ging davon
aus, beim Vorfall am 14. Januar 2022, der zu seiner Verurteilung führte,
habe beim Beschwerdeführer zweifellos eine Ausnahmesituation vorgelegen.
Nichtsdestotrotz habe sich der Beschwerdeführer nicht im Zustand der
Schuldunfähigkeit befunden und das Ausmass der primär gegen Sachen angewendeten
Gewalt sei nicht vernachlässigbar. Es sei daher eine gewisse, wenngleich nicht
besonders ausgeprägte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bejahen.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine besonders
ausgeprägte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer
vorliegt – es ist auch nicht von einer schweren Straffälligkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Im Licht der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung kann auch nicht von einer mehrfachen Straffälligkeit ausgegangen
werden. Hingegen darf auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018
nicht in sein Heimatland, sondern nach Deutschland ausreiste, Berücksichtigung
finden. Zugunsten des Beschwerdeführers ist indes ebenso sein (abgesehen von
der Bereitschaft zur freiwilligen Rückreise in den Iran) grundsätzlich
kooperatives Verhalten seit seiner Rückführung in die Schweiz zu
berücksichtigen. Nach dem Gesagten bestand ein insgesamt gewichtiges – jedoch
kein besonders grosses – öffentliches Interesse an einer weiteren Anordnung der
Eingrenzung.
Insgesamt erscheint damit eine weitere Eingrenzung nach
der bereits erfolgten zweijährigen Eingrenzung noch zulässig. Die Dauer der
Eingrenzung ist jedoch – angesichts der nicht schweren Strafbarkeit des
Beschwerdeführers und seines bereits relativ weit zurückliegenden Untertauchens
– übermässig. Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Dauer von neun Monaten.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer drei Viertel der
Gerichtskosten aufzuerlegen; ein Viertel der Kosten sind dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben,
womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
Angesichts seines überwiegenden Unterliegens ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote
anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1
des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Oktober 2023 und
Dispositivziffer 3 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. August
2023.
wird die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf neun Monate (bis 6. Mai
2024) befristet.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. Dem Beschwerdegegner
wird ein Viertel der Kosten auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert
einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGR).
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
GebV
VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)