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Entscheid

VB.2023.00715

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00715

11. April 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25273)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00715

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Eingrenzung

(GI230080-L),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons

Zürich ordnete mit Verfügung vom 7. August 2023 gegen A im Sinn von Art. 74

Abs. 1 lit. a und b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde C

an. Die Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. Ferner ordnete das

Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig schriftlich

eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 6. September 2023 erhob

A Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt um Aufhebung der

Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht hiess

die Beschwerde mit Urteil und Verfügung vom 26. Oktober 2023 teilweise gut

und dehnte das Eingrenzungsrayon auf das Gebiet des Bezirks D aus. Im

Übrigen wies es die Beschwerde ab.

III.

A erhob am 29. November

2023.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.

MWST) zulasten der Vorinstanz – die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der

Eingrenzungsverfügung des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde herzustellen. Zudem beantragte er die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember

2023.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 15. Januar

2024.

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom

16.

Januar 2024 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende

Wirkung ab. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 erstattete A seine Replik. Das Migrationsamt liess sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78

AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht

kein Anlass für eine Überweisung. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person

die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein

rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist

ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann

dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die die öffentliche

Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.

2.2

Der

Beschwerdeführer ist 1983 geboren und besitzt die iranische Staatsbürgerschaft.

Er reiste am 28. September 2017 in die Schweiz ein und stellte am

29.

September 2017 ein Asylgesuch. Am 6. Dezember 2017 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den

Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an

das Bundesverwaltungsgericht, welches mit Zwischenentscheid vom 18. Dezember

2017.

verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der

Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 trat das

Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen

die Ablehnung des Asylgesuchs ein, da der geforderte Kostenvorschuss nicht

innert der angesetzten Frist geleistet wurde. Daraufhin wurde der

Beschwerdeführer vom SEM mit Schreiben vom 11. Januar 2018 aufgefordert,

die Schweiz bis am 18. Januar 2018 zu verlassen.

Ab dem 1. Oktober 2018 galt der Beschwerdeführer als

verschwunden. An diesem Tag reiste er gemäss eigenen Angaben nach Deutschland

aus und hielt sich in F auf. Am 22. Januar 2019 wurde er aus Deutschland

im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wieder in die Schweiz rücküberstellt. Seither

hielt er sich in den ihm zugewiesenen Notunterkünften auf und kam den

Vorladungen des Beschwerdegegners nach.

Seit 2019 engagiert sich der Beschwerdeführer in der

reformierten Kirchgemeinde G. Mit Verfügung vom 13. August 2019 wurde

er vom Migrationsamt für die Dauer von zwei Jahren auf das Gebiet des Bezirks D

eingegrenzt.

Abgesehen von ausländerrechtlichen Delikten

(rechtswidriger Aufenthalt) wurde der Beschwerdeführer einmal strafrechtlich

verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Oberland verurteilte ihn mit

Strafbefehl vom 15. Januar 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 120 Tagen mit einer Probezeit von drei Jahren. Gemäss

dem Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer nach einem Nervenzusammenbruch am 14. Januar

2022.

durch ein Ambulanzfahrzeug ins Krankenhaus transportiert. Während der

Fahrt erlitt er eine (erneute) Panikattacke und wollte das Fahrzeug verlassen,

was ihm nicht gelang. In dieser Situation bedrohte er die Sanitäter und

verursachte erheblichen Sachschaden.

Am 7. August 2023 ordnete der Beschwerdegegner die

auf ein Jahr befristete Eingrenzung des Beschwerdeführers auf das

Gemeindegebiet der Gemeinde C an.

2.3

Bei dieser

Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die

Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG offenkundig vor. Ebenso ist die Voraussetzung im Sinn von Art. 74

Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.

3.

3.1

Die

Eingrenzung muss im Weiteren verhältnismässig, das heisst geeignet,

erforderlich und zumutbar sein.

3.2

3.2.1

Was die Eignung betrifft, so liegt der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG darin, den Verbleib der ausländischen Person zu

kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung

der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd in: Marc Spescha/Hanspeter

Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 74 AIG N. 5). Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG kann jedoch nach dem Bundesgericht auch dazu dienen, die

spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur

Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige

Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8;

ferner VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00501, E. 3.1.4; 13. Januar

2022, VB.2021.00478, E. 6.2.1; 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.2.1;

14.

April 2021, VB.2021.00203, E. 5.1 [jeweils mit Hinweisen]).

Obwohl der Iran einzig die freiwillige Rückkehr seiner

Staatsangehörigen akzeptiert, ist die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG nach dem Gesagten gegeben.

3.2.2

Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dient der

Verhinderung von Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung durch eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (vgl. BGr, 5. März

2018, 2C_497/2017, E. 4.2.2).

Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des

Beschwerdeführers vom 15. Januar 2022 (vgl. E. 2.2) ist vorliegend

grundsätzlich auch von der Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1

lit. a AIG auszugehen (im Einzelnen vgl. nachstehend E. 3.3.3).

3.3

3.3.1

Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann

zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige

Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die

Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei

der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem

vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen.

3.3.2

Hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit geht es vorliegend

darum, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Jahre eingegrenzt war.

Laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung können mehrjährige Eingrenzungen nicht auf unabsehbare Zeit

erhalten bleiben (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3; BGr,

13.

Juli 1995, 2A.193/1995, E. 2c). Das Bundesgericht hat in seiner

Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr,

22.

März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3;

vgl. auch BGr, 15. Dezember 2023, 2C_528/2023, E. 4.3.2).

Die Verlängerung einer insgesamt bereits zweijährigen

Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt drei Jahren wiegt unter dem Aspekt der

Dauer besonders schwer (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.4).

Vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bestehen nach

Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der

Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016,

VB.2016.00538, E. 4; 22. August 2017, VB.2017.00052, E. 2.4.4;

vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00181, E. 2.3.4; vgl. auch VGr.

24.

Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4). Sie wird praxisgemäss nur

dann als gerechtfertigt erachtet, wenn ein schwerwiegendes öffentliches

Interesse an einer fortgeführten Eingrenzung besteht, namentlich aufgrund

mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit des Beschwerdeführers oder seines

Untertauchens – sofern keine

besonderen anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (VGr, 13. Januar 2022,

VB.2021.00478, E. 6.3.5 mit Hinweisen; vgl. VGr, 18. August

2022, VB.2022.00358, E. 3.1.3; 6. März 2019, VB.2018.00762, E. 2.7;

24.

Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9.2; 24. Oktober 2017,

VB.2017.00033, E. 2.4.4).

Das Verwaltungsgericht entschied in mehreren Einzelfällen,

dass bei schwerer bzw. mehrfacher Straffälligkeit ein schwerwiegendes

öffentliches Interesse an der Verlängerung von bereits zweijährigen

Eingrenzungen vorliegt (VGr, 16. November 2021, VB.2021.00478, E. 6.3.5 f.

[mehrfache Straffälligkeit (Diebstahl bzw. Diebstahl und Hausfriedensbruch)];

6.

März 2019, VB.2018.00762, E. 2.6.1 und E. 2.7 [mehrfache

Straffälligkeit (Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Nichtanzeigen eines

Fundes)]; 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.8.1 und E. 2.9

[vielfache Straffälligkeit (Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei)]), während

es in einem spezifischen Fall trotz mehrfacher Straffälligkeit gar die Dauer

von zwei Jahren als unverhältnismässig erachtete (VGr, 11. Januar 2017,

VB.2016.00459, E. 2.4.2). Grundsätzlich nicht berücksichtigt werden in

diesem Zusammenhang Verurteilungen im Zusammenhang mit Verstössen gegen

ausländerrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigen Aufenthalts (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00181, E. 2.3.2 ff.;

28.

März 2019, VB.2018.00817, E. 2). Für die Verlängerung einer gar dreijährigen

Eingrenzung muss gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung das öffentliche

Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung besonders gross sein (VGr,

16.

November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.5; 14. April 2021,

VB.2021.00203, E. 5.3.5). An das Vorliegen dieser Voraussetzung werden

besonders hohe Anforderungen gestellt. Regelmässig wurde dies verneint (VGr, 16. November

2021, VB.2021.00586, E. 5.3.6; 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.6).

3.3.3

Seit Ablauf der erstmaligen Eingrenzung wurde der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit einem einzigen Vorfall wegen einfacher Körperverletzung,

Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte und Sachbeschädigung verurteilt

(vgl. E. 2.2). Abgesehen davon war er in der Vergangenheit nur zweimal

wegen eines Verstosses gegen ausländerrechtliche Vorschriften (rechtswidriger

Aufenthalt) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz ging davon

aus, beim Vorfall am 14. Januar 2022, der zu seiner Verurteilung führte,

habe beim Beschwerdeführer zweifellos eine Ausnahmesituation vorgelegen.

Nichtsdestotrotz habe sich der Beschwerdeführer nicht im Zustand der

Schuldunfähigkeit befunden und das Ausmass der primär gegen Sachen angewendeten

Gewalt sei nicht vernachlässigbar. Es sei daher eine gewisse, wenngleich nicht

besonders ausgeprägte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bejahen.

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass keine besonders

ausgeprägte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer

vorliegt – es ist auch nicht von einer schweren Straffälligkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Im Licht der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung kann auch nicht von einer mehrfachen Straffälligkeit ausgegangen

werden. Hingegen darf auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018

nicht in sein Heimatland, sondern nach Deutschland ausreiste, Berücksichtigung

finden. Zugunsten des Beschwerdeführers ist indes ebenso sein (abgesehen von

der Bereitschaft zur freiwilligen Rückreise in den Iran) grundsätzlich

kooperatives Verhalten seit seiner Rückführung in die Schweiz zu

berücksichtigen. Nach dem Gesagten bestand ein insgesamt gewichtiges – jedoch

kein besonders grosses – öffentliches Interesse an einer weiteren Anordnung der

Eingrenzung.

Insgesamt erscheint damit eine weitere Eingrenzung nach

der bereits erfolgten zweijährigen Eingrenzung noch zulässig. Die Dauer der

Eingrenzung ist jedoch – angesichts der nicht schweren Strafbarkeit des

Beschwerdeführers und seines bereits relativ weit zurückliegenden Untertauchens

– übermässig. Angemessen ist im vorliegenden Fall eine Dauer von neun Monaten.

Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer drei Viertel der

Gerichtskosten aufzuerlegen; ein Viertel der Kosten sind dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben,

womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

Angesichts seines überwiegenden Unterliegens ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des

Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen. Dem Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung der Honorarnote

anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1

des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Oktober 2023 und

Dispositivziffer 3 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. August

2023.

wird die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf neun Monate (bis 6. Mai

2024) befristet.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. Dem Beschwerdegegner

wird ein Viertel der Kosten auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert

einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGR).

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

GebV

VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)