VB.2023.00716
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00716
31. Januar 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25115)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00716
Verfügung
des Einzelrichters
vom 31. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A GmbH,
2. A AG,
3. B,
alle vertreten durch RA Dr. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH mit Sitz
in Berlin (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) unterhielt in der Schweiz
zunächst in D/Kanton E und danach in F/ZH eine Zweigniederlassung. Seit
dem 28. Februar 2022 ist die A AG mit Sitz in der Stadt G
(Beschwerdeführerin 2) im Handelsregister eingetragen, die eigenen Angaben
zufolge die Projekte und Mitarbeiter der Zweigniederlassung in F hätte
übernehmen sollen.
Am 28. September
2020 erteilte das damals zuständige Migrationsamt des Kantons Basel-Land dem
polnischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: Beschwerdeführer 3 bzw.
Arbeitnehmer) eine bis zum 27. September 2025 gültige
Grenzgängerbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit bei der damaligen
Zweigniederlassung D der Beschwerdeführerin 1. Ein mit Gesuch vom 15. März
2022 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei
der Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 wies das
Migrationsamt aber am 27. Januar 2023 ab, da weder die Zweigniederlassung
noch die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz einen effektiven und
dauerhaften Geschäftsbetrieb unterhalten würden und der Beschwerdeführer
stattdessen faktisch direkt für die in Deutschland ansässige Beschwerdeführerin 1
arbeite. Die Grenzgängerbewilligung sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
erschlichen worden und die Tätigkeit werde in bewusster Umgehung des
Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG) ausgeübt. Da für die Ausübung
einer solchen Erwerbstätigkeit im Sinn der Entsendung ein arbeitsmarktlicher
Vorentscheid benötigt werde, sei die ausgeübte Tätigkeit bei der
Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 unverzüglich
einzustellen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer 3 eine Ausreisefrist bis
zum 15. März 2022 angesetzt und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung entzogen. Übereinstimmenden Angaben der Parteien zufolge haben 90
weitere Mitarbeiter der Zweigniederlassung F der Beschwerdeführerin 1 eine
materiell gleichlautende und analog begründete Verfügung erhalten.
Erwägungen
II.
Nachdem gegen die Verfügung
vom 6. März 2023 von den Beschwerdeführenden 1–3 fristgerecht Rekurs
erhoben worden war und die Sicherheitsdirektion diesem wieder Suspensivwirkung
erteilt hatte, wurde dem Beschwerdeführer 3 am 5. Mai 2023
wiedererwägungsweise eine bis zum 13. März 2027 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit als … bei der H GmbH
mit Sitz in I/Kanton J erteilt. Den Angaben der Beschwerdeführenden
zufolge handelt es sich bei letztgenannter um ein rechtlich und wirtschaftlich
unabhängiges Schweizer Subunternehmen der K SE, L, Zweigniederlassung F,
welches die laufenden Projekte der Zweigniederlassung in F der
Beschwerdeführerin 1 weiterführe. Auch die weiteren 90 Mitarbeiter
der Zweigniederlassung F wurden gemäss den insoweit unwidersprochen gebliebenen
vorinstanzlichen Erwägungen durch die H GmbH angestellt und erhielten in
der Folge entsprechende Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.
Hierauf wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs der Beschwerdeführenden 1–3 am 24. Oktober
2023.
ab, soweit darauf eingetreten wurde und dieser nicht gegenstandslos
geworden war. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den drei
Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag. Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet.
III.
Mit Beschwerde vom 24. November
2023.
liessen die Beschwerdeführenden 1–3 dem Verwaltungsgericht
beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und dem
Beschwerdeführer 3 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Abweisung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA vom 15. März 2022 rechtswidrig gewesen sei. Weiter sei
festzustellen bzw. eventualiter das Migrationsamt entsprechend anzuweisen, dass
sowohl die Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 als auch die
Beschwerdeführerin 2 die bewilligungsrechtlichen Anforderungen an einen
inländischen Arbeitgeber erfüllen würden. Die Begründung des
migrationsamtlichen Entscheids vom 27. Januar 2023 sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die Bewilligungserteilung nicht unter Vorspiegelung von
falschen Tatsachen erschlichen und die Tätigkeit nicht in bewusster Umgehung
des EntsG ausgeübt worden sei. Eventualiter sei wiederum das Migrationsamt
anzuweisen, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Weiter wurde um die
Zusprechung einer Parteientschädigung und um Akteneinsicht ersucht, soweit
diese nicht bereits gewährt wurde. In der Beschwerdebegründung wurde überdies
die Dauer der Kontrollen bezüglich allfälliger Verstösse gegen das Entsendungsgesetz
beanstandet und eine mehrfach fehlerhafte Sachverhaltserstellung gerügt. Unter
anderem soll die Zweigniederlassung F fälschlicherweise als Rechtsnachfolgerin
der Zweigniederlassung D bezeichnet worden sein. Zudem wurden angebliche
Gehörsverletzungen und die Nichteröffnung des Bewilligungsentscheids vom 27. Januar
2023.
gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 gerügt.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember
2023.
stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Name des Beschwerdeführers 3
in der Beschwerdeschrift abweichend von der Vorinstanz wiedergegeben werde,
vorerst aber die vorinstanzliche Schreibweise zu übernehmen sei. Zudem wurde
die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres ausländischen Sitzes kautioniert
und wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, vorerst aber auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort und eine Vernehmlassung verzichtet. Weiter
wurde angekündigt, dass über die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden
und die Eintretensfrage nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid zu befinden
sei.
Mit Eingabe vom 18. Dezember
2023.
bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Namensangaben
im vorinstanzlichen Entscheid.
Die auferlegte Kaution wurde
fristgerecht geleistet. Es wurde weder eine Beschwerdeantwort eingeholt noch
eine Vernehmlassung durchgeführt, die Sicherheitsdirektion gab jedoch mit
Einreichung der vorinstanzlichen Akten unaufgefordert bekannt, auf eine Vernehmlassung
verzichten zu wollen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 bildet mit dieser
zusammen eine rechtliche Einheit und ist unbestrittenermassen selbst weder
partei- noch prozessfähig, weshalb – neben den Beschwerdeführenden 2 und 3
und wie schon vor Vorinstanz – nicht die Zweigniederlassung, sondern die
Beschwerdeführerin 1 als beschwerdeführende Partei zu führen ist.
2.
Die vom Verwaltungsgericht
beigezogenen vorinstanzlichen Akten sind dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden bereits im Rekursverfahren am 24. Mai 2023 per
Webtransfer zugestellt worden und wurden seither nur durch den Rekursentscheid
selbst und die jeweils zugestellten verwaltungsgerichtlichen Akten ergänzt.
Damit ist das Gesuch um Akteneinsicht gegenstandslos, zumal ausdrücklich nur
insoweit um Akteneinsicht ersucht wurde, als diese vorinstanzlich noch nicht
gewährt worden war.
3.
3.1
3.1.1
Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene
Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.
Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung
war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;
RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
3.1.2
Verfügungsadressat und Partei eines erstinstanzlichen ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahrens ist in der Regel allein der betroffene Ausländer, dessen
Bewilligungssituation zu klären ist. Der (potenzielle) Arbeitgeber ist in aller
Regel weder Verfügungsadressat noch Partei in diesem Verfahren, jedoch zur
Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 90 f. des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Auch
rechtsmittellegitimiert ist der (potenzielle) Arbeitgeber nur ausnahmsweise,
wenn er durch die Verfügung in eigenen geschützten Interessen betroffen und
hierdurch materiell beschwert ist. Der Umstand, mit dem Verfügungsadressaten in
einem Arbeitsverhältnis zu stehen oder hieran interessiert zu sein, reicht
hierfür grundsätzlich noch nicht aus (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 79).
3.1.3
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend
gemachte Interesse muss hierbei grundsätzlich aktueller und praktischer Natur
sein und sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des
Entscheids vorliegen. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich
die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1; RB 2007 Nr. 10).
3.1.4
Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig,
wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht, wobei ein
Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern nur
konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben kann (BGE 137 II 199 E. 6.5;
BGE 126 II 300 E. 2c). Da grundsätzlich nur das Dispositiv eines
Entscheids in Rechtskraft erwächst, besteht in der Regel kein legitimes
Interesse auf die Abänderung einer Entscheidbegründung, solange sich dies nicht
weiter auf die Rechtsstellung der Betroffenen auswirkt (vgl. auch; BGE 111 II 398; BGr, 26. April 2013, 2C_366/2013 und 2C_267/2013, E. 2.1; VGr,
18.
November 2019, SB.2019.00085/86, E. 2.1).
3.2
3.2.1
Gegenstand des migrationsamtlichen und des vorinstanzlichen Verfahrens
musste allein die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 bilden,
während die Bewilligungen der 90 weiteren (ehemaligen) Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin 1 (bzw. deren Verweigerung) weder Verfahrensgegenstand
bildeten noch bilden mussten, zumal die entsprechenden Verfügungen gemäss den
unwidersprochenen vorinstanzlichen Erwägungen gar nie angefochten wurden.
Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Beanstandungen
zur Dauer der allgemeinen Kontrollen betreffend die allfällige Umgehung des
EntsG, die bereits Monate vor der erstinstanzlich verfahrensgegenständlichen
Gesuchsstellung vom 15. März 2022 einsetzten und auch danach nicht
spezifisch die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 betrafen.
Auch ein allfälliger "Reputationsschaden" durch den Umgehungsvorwurf
sowie sonstige Auswirkungen auf das Geschäft der Beschwerdeführenden 1 und
2.
bilden nicht Verfahrensgegenstand.
3.2.2
Weder die Beschwerdeführerin 1 noch deren Zweigniederlassung in F noch
die Beschwerdeführerin 2 waren Verfügungsadressaten im migrationsamtlichen
Bewilligungsverfahren, welches sich ausschliesslich mit der
Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 zu befassen hatte und
lediglich für diesen unmittelbare Rechtswirkung entfaltete. Folglich können die
Beschwerdeführenden 1 und 2 höchstens insoweit rechtsmittellegitimiert
sein, als das Bewilligungsverfahren auch ihre geschützten Pflichten betrifft
und ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Abänderung der
vorinstanzlichen Entscheide besteht. Auch beim Beschwerdeführer 3 als
unmittelbarem Verfügungsadressaten muss ein entsprechendes Anfechtungsinteresse
fortbestehen.
3.2.3
Soweit die Beschwerdeführenden darum ersuchen, dass die Begründung der
migrationsamtlichen Verfügung vom 27. Januar 2023 betreffend den
Beschwerdeführer 3 aufzuheben und diverse Feststellungen zu treffen seien,
ist ein entsprechendes Feststellungs- bzw. Abänderungsinteresse nicht
rechtsgenüglich dargelegt: Im Dispositiv der migrationsamtlichen Verfügung vom
27.
Januar 2023 wurde lediglich das Gesuch des Beschwerdeführers 3 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abgewiesen und diesem Frist zur
Verlassung des Schweizer Staatsgebiets angesetzt. Darüber hinausgehende
Feststellungen zu einer Bewilligungserschleichung und einer bewussten Umgehung
des EntsG bildeten nicht Gegenstand des Entscheiddispositivs, sondern lediglich
Teil der Entscheidbegründung. Entsprechend wurde auch nicht rechtskräftig über
diese Fragen befunden und besteht keine Gefahr, dass mit der Rechtskraft des
Bewilligungsentscheids abschliessend über diese Fragen entschieden worden sein
könnte. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die diesbezüglichen
Erwägungen in der migrationsamtlichen Verfügung sich präjudizierend auf weitere
Verfahren auswirken könnten. Da die Entscheidbegründung aber nicht an der
Rechtskraft des Entscheids teilhat, können diese Fragen in einem allfälligen
neuen Verfahren ohne Weiteres erneut zur Diskussion gestellt werden und
beschränkt sich die präjudizierende Wirkung darauf, dass die Argumentation des
migrationsamtlichen Entscheids vom 27. Januar 2023 in anderen Verfahren
übernommen werden könnte. Allein hieraus lässt sich aber kein entsprechendes
Anfechtungs- oder Feststellungsinteresse ableiten, vielmehr können
entsprechende Gegenargumente der Beschwerdeführenden ohne Weiteres in den
entsprechenden Bewilligungsverfahren erneut vorgebracht werden.
3.2.4
Weiter können die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch die
migrationsamtlichen Erwägungen schon deshalb nicht (formell) beschwert sein,
weil sie im Bewilligungsverfahren des Beschwerdeführers 3 gar nicht selbst
Partei waren (sondern höchstens mitwirkungspflichtige Arbeitgeberin). Die
Frage, ob sie gegen das Entsendungsgesetz verstossen haben könnten, wurde bei
der Bewilligungsverweigerung gar nicht verbindlich beurteilt, sondern stellte
lediglich eine für die Beurteilung des Bewilligungsanspruchs relevante Vorfrage
dar, welche keinerlei Bindungswirkung für die Beschwerdeführenden 1 und 2
entfaltete.
3.2.5
Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass bereits im migrationsamtlichen
Verfahren im Sinne eines Vorentscheids Feststellungen bezüglich der
Nichterfüllung der bewilligungsrechtlichen Voraussetzungen eines inländischen
Arbeitgebers, der wissentlichen Umgehung des Entsendegesetzes sowie der
absichtlichen Täuschung im Bewilligungsverfahren hätten getroffen werden müssen
und die Nichtbehandlung dieser Gesuche rechtsverweigernd sei. Jedoch ist dem
entgegenzuhalten, dass auch im migrationsamtlichen Bewilligungsverfahren kein
schutzwürdiges Interesse an entsprechenden Feststellungen im
Entscheiddispositiv bestand, vielmehr allein die Bewilligungssituation des
Beschwerdeführers 3 Verfahrensgegenstand bilden musste. Die
migrationsamtlichen Ausführungen zur Umgehung des EntsG nahmen entsprechend
auch nicht an der Rechtskraft des Entscheids teil und es bestand im Rahmen des
Streitgegenstands keine Veranlassung, hierüber im Dispositiv Feststellungen zu
treffen.
3.2.6
Zudem ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im
migrationsamtlichen Verfahren keine Parteistellung hatten. Ihre wiederholten
Bitten um schriftliche Bestätigung der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen
an einen inländischen Arbeitgeber im migrationsamtlichen Bewilligungsverfahren
konnten folglich auch keinen gültigen Antrag auf entsprechende Feststellungen
im Rahmen eines Vorentscheids bilden. Selbst die Beschwerdeführenden anerkennen
in Rz. 46 der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2
im migrationsamtlichen Verfahren des Beschwerdeführers 3 nicht als
gesuchstellende Parteien auftraten und entsprechend auch keine Leistungs- oder
Gestaltungsverfügung hätten verlangen können. Weshalb sie stattdessen in diesem
Verfahren eine Feststellungsverfügung zu bestimmten Vorfragen des
Bewilligungsentscheids hätten verlangen können, ist nicht nachvollziehbar. Auch
aus diesem Grund musste das Migrationsamt hierzu keine gesondert von der
Bewilligungssituation anfechtbaren Feststellungen treffen. Entsprechend ist
auch keine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanzen ersichtlich.
3.2.7
Ferner ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, inwiefern die
Beschwerdeführenden 1 und 2 gesondert von einem konkreten
Bewilligungsverfahren und unabhängig vom Beschwerdeführer 3 die von ihnen
geforderten Feststellungen hätten verlangen können, da Gegenstand des
migrationsamtlichen Verfahrens lediglich die ausländerrechtliche
Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 war und die Frage einer
allfälligen Umgehung des EntsG lediglich Vorfrage hierzu bilden musste. Die
letztgenannte Frage hätte sodann auch gar nicht mit Bindungswirkung für die
Beschwerdeführenden 1 und 2 entschieden werden können, da – wie bereits
mehrfach erwähnt – lediglich der Beschwerdeführer 3 Partei und
Verfügungsadressat des migrationsamtlichen Verfahrens war und auch lediglich
dessen Aufenthaltsbewilligung zur Disposition stand. Selbst wenn Arbeitgeber
bei Entscheiden über ein Aufenthaltsrecht regelmässig mittelbar mitbetroffen
und im entsprechenden Verfahren auch mitwirkungspflichtig sind, sind sie nicht
Partei des entsprechenden Verfahrens und können nur unter bestimmten Umständen
Rechtsmittel gegen den Bewilligungsentscheid erheben.
3.2.8
Weiter ist der Beschwerdeführer 3 inzwischen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und kann bewilligungsfrei den Arbeitgeber
wechseln. Auch die Arbeitsaufnahme bei der Zweigniederlassung der
Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund der veränderten Bewilligungssituation
möglich, selbst wenn ein entsprechender Stellenwechsel allenfalls erneut Anlass
für eine Überprüfung geben könnte. Die abstrakte Möglichkeit, dass ein erneuter
Stellenwechsel zur Beschwerdeführerin 1 oder 2 wieder als Umgehung des
Entsendungsgesetzes erachtet werden könnte, begründet aber kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse, vielmehr wäre vorab in einem entsprechenden
Widerrufsverfahren erneut über die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3
zu befinden und steht derzeit nicht fest, ob es überhaupt zu einem solchen
Stellenwechsel mit anschliessendem Bewilligungswiderruf kommen wird. Jedenfalls
besteht kein Anlass, bereits heute hierüber zu befinden, weshalb auch
diesbezüglich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an einer
entsprechenden Feststellung fehlt. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass die Beschwerdeführenden das Arbeitsverhältnis zur Zweigstelle F
der Beschwerdeführerin 1 derzeit als ungekündigt und lediglich ruhend
erachten.
3.2.9
Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen können bei einem
inskünftigen konkreten Anwendungsfall ohne Weiteres erneut vorgebracht und
geprüft werden, weshalb auch keinerlei Veranlassung besteht, vom Erfordernis
eines aktuellen praktischen Interesses ausnahmsweise abzusehen, weil sich die
aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder
stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegen würde. Vielmehr ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, ihre
Rügen erneut vorzubringen, sobald sich ein entsprechender Stellenwechsel
konkretisiert und erneut negativ auf die Bewilligungssituation des
Beschwerdeführers 3 auswirken sollte. Selbiges gilt auch in Bezug auf
laufende oder drohende Strafuntersuchungen wegen allfälliger Verstösse gegen
das EntsG.
3.2.10
Damit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob sich aus der vorinstanzlichen
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ein allfälliges
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden 1–3 ergeben könnte, da bei
einer Gutheissung des Rekurses die Kosten des Rekursverfahrens ausgangsgemäss
anders verteilt und allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen
wäre. Jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, wie die Kostenfolgen abweichend
von der Vorinstanz hätten geregelt werden können, da die Beschwerdeführenden
vor Vorinstanz mit Replik vom 27. Juli 2023 auch dann noch unverändert an
ihren Anträgen festhielten, als die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers
bereits geklärt und ein allfälliges Rechtsschutzinteresse klarerweise entfallen
war.
Damit besteht keinerlei aktuelles Aufhebungs-, Rechtsschutz-
oder Feststellungsinteresse und entfällt die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführenden.
3.3
Im Lichte
dieser Ausführungen erweisen sich die diversen Rügen einer angeblich
fehlerhaften Sachverhaltserstellung als nicht entscheiderheblich: So ist für
das vorliegende Verfahren irrelevant, inwieweit die Zweigniederlassung F der
Beschwerdeführerin 1 die Rechtsnachfolgerin der Zweigniederlassung D oder
lediglich deren neuer Standort ist. Ebenso erscheint unerheblich, dass im
vorinstanzlichen Entscheid nicht spezifiziert wurde, welches Migrationsamt dem
Beschwerdeführer am 28. September 2020 eine Grenzgängerbewilligung erteilt
hatte.
Weiter ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der
Bewilligungsentscheid vom 27. Januar 2023 den Beschwerdeführenden 1
und 2 hätte eröffnet oder diesen dazu vorgängig das rechtliche Gehör hätte
gewährt werden müssen, da diese im entsprechenden migrationsamtlichen Verfahren
(noch) keine Parteistellung innehatten und sich die unmittelbare Rechtswirkung
des migrationsamtlichen Bewilligungsentscheids auf den Beschwerdeführer 3
beschränkte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind
Bewilligungsentscheide nicht allen mittelbar Betroffenen zu eröffnen, die
allenfalls rechtsmittellegitimiert sein könnten. Ebenso wenig ergibt sich eine
Pflicht zur Eröffnung des Endentscheids aus einer allfälligen
Mitwirkungspflicht im Bewilligungsverfahren. Arbeitgeber sind regelmässig nicht
Partei des migrationsamtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend die
Aufenthaltsbewilligung.
Auf die offerierten Befragungen des Beschwerdeführers 3
und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1, der Zweigniederlassung F
und der aktuellen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 3 sowie weitere
Beweiserhebungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.
Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen und in
einzelrichterlicher Kompetenz (§ 38b lit. a VRG) mangels
Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
Auf eine weitergehende
materielle Prüfung – insbesondere auch im Hinblick auf allfällige Verstösse des
EntsG – ist aufgrund der formellen Verfahrenserledigung zu verzichten.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1–3 aufzuerlegen und steht
ihnen keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund der formellen
Verfahrenserledigung und des Verzichts auf die Einholung von Stellungnahmen
rechtfertigt sich aufwandsgemäss eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-
zuzüglich Zustellkosten (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV
VGr]).
4.2
Der geleistete Kostenvorschuss ist vorab mit
den auferlegten Kosten und allfälligen Schulden der Beschwerdeführerin 1
beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen (vgl. VGr, 1. Februar
2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein
hernach allenfalls bestehender Überschuss ist zurückzuerstatten.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1–3 zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde an
das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des
Verwaltungsgerichts (unter Hinweis auf E. 4.2).