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Entscheid

VB.2023.00716

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00716

31. Januar 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25115)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00716

Verfügung

des Einzelrichters

vom 31. Januar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A GmbH,

2. A AG,

3. B,

alle vertreten durch RA Dr. C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH mit Sitz

in Berlin (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) unterhielt in der Schweiz

zunächst in D/Kanton E und danach in F/ZH eine Zweigniederlassung. Seit

dem 28. Februar 2022 ist die A AG mit Sitz in der Stadt G

(Beschwerdeführerin 2) im Handelsregister eingetragen, die eigenen Angaben

zufolge die Projekte und Mitarbeiter der Zweigniederlassung in F hätte

übernehmen sollen.

Am 28. September

2020 erteilte das damals zuständige Migrationsamt des Kantons Basel-Land dem

polnischen Staatsangehörigen B (nachfolgend: Beschwerdeführer 3 bzw.

Arbeitnehmer) eine bis zum 27. September 2025 gültige

Grenzgängerbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit bei der damaligen

Zweigniederlassung D der Beschwerdeführerin 1. Ein mit Gesuch vom 15. März

2022 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei

der Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 wies das

Migrationsamt aber am 27. Januar 2023 ab, da weder die Zweigniederlassung

noch die Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz einen effektiven und

dauerhaften Geschäftsbetrieb unterhalten würden und der Beschwerdeführer

stattdessen faktisch direkt für die in Deutschland ansässige Beschwerdeführerin 1

arbeite. Die Grenzgängerbewilligung sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen

erschlichen worden und die Tätigkeit werde in bewusster Umgehung des

Entsendegesetzes vom 8. Oktober 1999 (EntsG) ausgeübt. Da für die Ausübung

einer solchen Erwerbstätigkeit im Sinn der Entsendung ein arbeitsmarktlicher

Vorentscheid benötigt werde, sei die ausgeübte Tätigkeit bei der

Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 unverzüglich

einzustellen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer 3 eine Ausreisefrist bis

zum 15. März 2022 angesetzt und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende

Wirkung entzogen. Übereinstimmenden Angaben der Parteien zufolge haben 90

weitere Mitarbeiter der Zweigniederlassung F der Beschwerdeführerin 1 eine

materiell gleichlautende und analog begründete Verfügung erhalten.

Erwägungen

II.

Nachdem gegen die Verfügung

vom 6. März 2023 von den Beschwerdeführenden 1–3 fristgerecht Rekurs

erhoben worden war und die Sicherheitsdirektion diesem wieder Suspensivwirkung

erteilt hatte, wurde dem Beschwerdeführer 3 am 5. Mai 2023

wiedererwägungsweise eine bis zum 13. März 2027 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit als … bei der H GmbH

mit Sitz in I/Kanton J erteilt. Den Angaben der Beschwerdeführenden

zufolge handelt es sich bei letztgenannter um ein rechtlich und wirtschaftlich

unabhängiges Schweizer Subunternehmen der K SE, L, Zweigniederlassung F,

welches die laufenden Projekte der Zweigniederlassung in F der

Beschwerdeführerin 1 weiterführe. Auch die weiteren 90 Mitarbeiter

der Zweigniederlassung F wurden gemäss den insoweit unwidersprochen gebliebenen

vorinstanzlichen Erwägungen durch die H GmbH angestellt und erhielten in

der Folge entsprechende Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.

Hierauf wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs der Beschwerdeführenden 1–3 am 24. Oktober

2023.

ab, soweit darauf eingetreten wurde und dieser nicht gegenstandslos

geworden war. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den drei

Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag. Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet.

III.

Mit Beschwerde vom 24. November

2023.

liessen die Beschwerdeführenden 1–3 dem Verwaltungsgericht

beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und dem

Beschwerdeführer 3 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

Eventualiter sei festzustellen, dass die Abweisung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA vom 15. März 2022 rechtswidrig gewesen sei. Weiter sei

festzustellen bzw. eventualiter das Migrationsamt entsprechend anzuweisen, dass

sowohl die Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 als auch die

Beschwerdeführerin 2 die bewilligungsrechtlichen Anforderungen an einen

inländischen Arbeitgeber erfüllen würden. Die Begründung des

migrationsamtlichen Entscheids vom 27. Januar 2023 sei aufzuheben und es

sei festzustellen, dass die Bewilligungserteilung nicht unter Vorspiegelung von

falschen Tatsachen erschlichen und die Tätigkeit nicht in bewusster Umgehung

des EntsG ausgeübt worden sei. Eventualiter sei wiederum das Migrationsamt

anzuweisen, die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Weiter wurde um die

Zusprechung einer Parteientschädigung und um Akteneinsicht ersucht, soweit

diese nicht bereits gewährt wurde. In der Beschwerdebegründung wurde überdies

die Dauer der Kontrollen bezüglich allfälliger Verstösse gegen das Entsendungsgesetz

beanstandet und eine mehrfach fehlerhafte Sachverhaltserstellung gerügt. Unter

anderem soll die Zweigniederlassung F fälschlicherweise als Rechtsnachfolgerin

der Zweigniederlassung D bezeichnet worden sein. Zudem wurden angebliche

Gehörsverletzungen und die Nichteröffnung des Bewilligungsentscheids vom 27. Januar

2023.

gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 gerügt.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember

2023.

stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Name des Beschwerdeführers 3

in der Beschwerdeschrift abweichend von der Vorinstanz wiedergegeben werde,

vorerst aber die vorinstanzliche Schreibweise zu übernehmen sei. Zudem wurde

die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres ausländischen Sitzes kautioniert

und wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, vorerst aber auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort und eine Vernehmlassung verzichtet. Weiter

wurde angekündigt, dass über die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden

und die Eintretensfrage nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid zu befinden

sei.

Mit Eingabe vom 18. Dezember

2023.

bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Namensangaben

im vorinstanzlichen Entscheid.

Die auferlegte Kaution wurde

fristgerecht geleistet. Es wurde weder eine Beschwerdeantwort eingeholt noch

eine Vernehmlassung durchgeführt, die Sicherheitsdirektion gab jedoch mit

Einreichung der vorinstanzlichen Akten unaufgefordert bekannt, auf eine Vernehmlassung

verzichten zu wollen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Zweigniederlassung in F der Beschwerdeführerin 1 bildet mit dieser

zusammen eine rechtliche Einheit und ist unbestrittenermassen selbst weder

partei- noch prozessfähig, weshalb – neben den Beschwerdeführenden 2 und 3

und wie schon vor Vorinstanz – nicht die Zweigniederlassung, sondern die

Beschwerdeführerin 1 als beschwerdeführende Partei zu führen ist.

2.

Die vom Verwaltungsgericht

beigezogenen vorinstanzlichen Akten sind dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführenden bereits im Rekursverfahren am 24. Mai 2023 per

Webtransfer zugestellt worden und wurden seither nur durch den Rekursentscheid

selbst und die jeweils zugestellten verwaltungsgerichtlichen Akten ergänzt.

Damit ist das Gesuch um Akteneinsicht gegenstandslos, zumal ausdrücklich nur

insoweit um Akteneinsicht ersucht wurde, als diese vorinstanzlich noch nicht

gewährt worden war.

3.

3.1

3.1.1

Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung.

Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung

war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;

RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

3.1.2

Verfügungsadressat und Partei eines erstinstanzlichen ausländerrechtlichen

Bewilligungsverfahrens ist in der Regel allein der betroffene Ausländer, dessen

Bewilligungssituation zu klären ist. Der (potenzielle) Arbeitgeber ist in aller

Regel weder Verfügungsadressat noch Partei in diesem Verfahren, jedoch zur

Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 90 f. des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Auch

rechtsmittellegitimiert ist der (potenzielle) Arbeitgeber nur ausnahmsweise,

wenn er durch die Verfügung in eigenen geschützten Interessen betroffen und

hierdurch materiell beschwert ist. Der Umstand, mit dem Verfügungsadressaten in

einem Arbeitsverhältnis zu stehen oder hieran interessiert zu sein, reicht

hierfür grundsätzlich noch nicht aus (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 79).

3.1.3

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend

gemachte Interesse muss hierbei grundsätzlich aktueller und praktischer Natur

sein und sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des

Entscheids vorliegen. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich

die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen könnte, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich

wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen

Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1; RB 2007 Nr. 10).

3.1.4

Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig,

wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht, wobei ein

Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern nur

konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand haben kann (BGE 137 II 199 E. 6.5;

BGE 126 II 300 E. 2c). Da grundsätzlich nur das Dispositiv eines

Entscheids in Rechtskraft erwächst, besteht in der Regel kein legitimes

Interesse auf die Abänderung einer Entscheidbegründung, solange sich dies nicht

weiter auf die Rechtsstellung der Betroffenen auswirkt (vgl. auch; BGE 111 II 398; BGr, 26. April 2013, 2C_366/2013 und 2C_267/2013, E. 2.1; VGr,

18.

November 2019, SB.2019.00085/86, E. 2.1).

3.2

3.2.1

Gegenstand des migrationsamtlichen und des vorinstanzlichen Verfahrens

musste allein die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 bilden,

während die Bewilligungen der 90 weiteren (ehemaligen) Mitarbeiter der

Beschwerdeführerin 1 (bzw. deren Verweigerung) weder Verfahrensgegenstand

bildeten noch bilden mussten, zumal die entsprechenden Verfügungen gemäss den

unwidersprochenen vorinstanzlichen Erwägungen gar nie angefochten wurden.

Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Beanstandungen

zur Dauer der allgemeinen Kontrollen betreffend die allfällige Umgehung des

EntsG, die bereits Monate vor der erstinstanzlich verfahrensgegenständlichen

Gesuchsstellung vom 15. März 2022 einsetzten und auch danach nicht

spezifisch die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 betrafen.

Auch ein allfälliger "Reputationsschaden" durch den Umgehungsvorwurf

sowie sonstige Auswirkungen auf das Geschäft der Beschwerdeführenden 1 und

2.

bilden nicht Verfahrensgegenstand.

3.2.2

Weder die Beschwerdeführerin 1 noch deren Zweigniederlassung in F noch

die Beschwerdeführerin 2 waren Verfügungsadressaten im migrationsamtlichen

Bewilligungsverfahren, welches sich ausschliesslich mit der

Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 zu befassen hatte und

lediglich für diesen unmittelbare Rechtswirkung entfaltete. Folglich können die

Beschwerdeführenden 1 und 2 höchstens insoweit rechtsmittellegitimiert

sein, als das Bewilligungsverfahren auch ihre geschützten Pflichten betrifft

und ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Abänderung der

vorinstanzlichen Entscheide besteht. Auch beim Beschwerdeführer 3 als

unmittelbarem Verfügungsadressaten muss ein entsprechendes Anfechtungsinteresse

fortbestehen.

3.2.3

Soweit die Beschwerdeführenden darum ersuchen, dass die Begründung der

migrationsamtlichen Verfügung vom 27. Januar 2023 betreffend den

Beschwerdeführer 3 aufzuheben und diverse Feststellungen zu treffen seien,

ist ein entsprechendes Feststellungs- bzw. Abänderungsinteresse nicht

rechtsgenüglich dargelegt: Im Dispositiv der migrationsamtlichen Verfügung vom

27.

Januar 2023 wurde lediglich das Gesuch des Beschwerdeführers 3 um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abgewiesen und diesem Frist zur

Verlassung des Schweizer Staatsgebiets angesetzt. Darüber hinausgehende

Feststellungen zu einer Bewilligungserschleichung und einer bewussten Umgehung

des EntsG bildeten nicht Gegenstand des Entscheiddispositivs, sondern lediglich

Teil der Entscheidbegründung. Entsprechend wurde auch nicht rechtskräftig über

diese Fragen befunden und besteht keine Gefahr, dass mit der Rechtskraft des

Bewilligungsentscheids abschliessend über diese Fragen entschieden worden sein

könnte. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die diesbezüglichen

Erwägungen in der migrationsamtlichen Verfügung sich präjudizierend auf weitere

Verfahren auswirken könnten. Da die Entscheidbegründung aber nicht an der

Rechtskraft des Entscheids teilhat, können diese Fragen in einem allfälligen

neuen Verfahren ohne Weiteres erneut zur Diskussion gestellt werden und

beschränkt sich die präjudizierende Wirkung darauf, dass die Argumentation des

migrationsamtlichen Entscheids vom 27. Januar 2023 in anderen Verfahren

übernommen werden könnte. Allein hieraus lässt sich aber kein entsprechendes

Anfechtungs- oder Feststellungsinteresse ableiten, vielmehr können

entsprechende Gegenargumente der Beschwerdeführenden ohne Weiteres in den

entsprechenden Bewilligungsverfahren erneut vorgebracht werden.

3.2.4

Weiter können die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch die

migrationsamtlichen Erwägungen schon deshalb nicht (formell) beschwert sein,

weil sie im Bewilligungsverfahren des Beschwerdeführers 3 gar nicht selbst

Partei waren (sondern höchstens mitwirkungspflichtige Arbeitgeberin). Die

Frage, ob sie gegen das Entsendungsgesetz verstossen haben könnten, wurde bei

der Bewilligungsverweigerung gar nicht verbindlich beurteilt, sondern stellte

lediglich eine für die Beurteilung des Bewilligungsanspruchs relevante Vorfrage

dar, welche keinerlei Bindungswirkung für die Beschwerdeführenden 1 und 2

entfaltete.

3.2.5

Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass bereits im migrationsamtlichen

Verfahren im Sinne eines Vorentscheids Feststellungen bezüglich der

Nichterfüllung der bewilligungsrechtlichen Voraussetzungen eines inländischen

Arbeitgebers, der wissentlichen Umgehung des Entsendegesetzes sowie der

absichtlichen Täuschung im Bewilligungsverfahren hätten getroffen werden müssen

und die Nichtbehandlung dieser Gesuche rechtsverweigernd sei. Jedoch ist dem

entgegenzuhalten, dass auch im migrationsamtlichen Bewilligungsverfahren kein

schutzwürdiges Interesse an entsprechenden Feststellungen im

Entscheiddispositiv bestand, vielmehr allein die Bewilligungssituation des

Beschwerdeführers 3 Verfahrensgegenstand bilden musste. Die

migrationsamtlichen Ausführungen zur Umgehung des EntsG nahmen entsprechend

auch nicht an der Rechtskraft des Entscheids teil und es bestand im Rahmen des

Streitgegenstands keine Veranlassung, hierüber im Dispositiv Feststellungen zu

treffen.

3.2.6

Zudem ist erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im

migrationsamtlichen Verfahren keine Parteistellung hatten. Ihre wiederholten

Bitten um schriftliche Bestätigung der Erfüllung der rechtlichen Anforderungen

an einen inländischen Arbeitgeber im migrationsamtlichen Bewilligungsverfahren

konnten folglich auch keinen gültigen Antrag auf entsprechende Feststellungen

im Rahmen eines Vorentscheids bilden. Selbst die Beschwerdeführenden anerkennen

in Rz. 46 der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2

im migrationsamtlichen Verfahren des Beschwerdeführers 3 nicht als

gesuchstellende Parteien auftraten und entsprechend auch keine Leistungs- oder

Gestaltungsverfügung hätten verlangen können. Weshalb sie stattdessen in diesem

Verfahren eine Feststellungsverfügung zu bestimmten Vorfragen des

Bewilligungsentscheids hätten verlangen können, ist nicht nachvollziehbar. Auch

aus diesem Grund musste das Migrationsamt hierzu keine gesondert von der

Bewilligungssituation anfechtbaren Feststellungen treffen. Entsprechend ist

auch keine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanzen ersichtlich.

3.2.7

Ferner ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, inwiefern die

Beschwerdeführenden 1 und 2 gesondert von einem konkreten

Bewilligungsverfahren und unabhängig vom Beschwerdeführer 3 die von ihnen

geforderten Feststellungen hätten verlangen können, da Gegenstand des

migrationsamtlichen Verfahrens lediglich die ausländerrechtliche

Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3 war und die Frage einer

allfälligen Umgehung des EntsG lediglich Vorfrage hierzu bilden musste. Die

letztgenannte Frage hätte sodann auch gar nicht mit Bindungswirkung für die

Beschwerdeführenden 1 und 2 entschieden werden können, da – wie bereits

mehrfach erwähnt – lediglich der Beschwerdeführer 3 Partei und

Verfügungsadressat des migrationsamtlichen Verfahrens war und auch lediglich

dessen Aufenthaltsbewilligung zur Disposition stand. Selbst wenn Arbeitgeber

bei Entscheiden über ein Aufenthaltsrecht regelmässig mittelbar mitbetroffen

und im entsprechenden Verfahren auch mitwirkungspflichtig sind, sind sie nicht

Partei des entsprechenden Verfahrens und können nur unter bestimmten Umständen

Rechtsmittel gegen den Bewilligungsentscheid erheben.

3.2.8

Weiter ist der Beschwerdeführer 3 inzwischen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und kann bewilligungsfrei den Arbeitgeber

wechseln. Auch die Arbeitsaufnahme bei der Zweigniederlassung der

Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund der veränderten Bewilligungssituation

möglich, selbst wenn ein entsprechender Stellenwechsel allenfalls erneut Anlass

für eine Überprüfung geben könnte. Die abstrakte Möglichkeit, dass ein erneuter

Stellenwechsel zur Beschwerdeführerin 1 oder 2 wieder als Umgehung des

Entsendungsgesetzes erachtet werden könnte, begründet aber kein aktuelles

Rechtsschutzinteresse, vielmehr wäre vorab in einem entsprechenden

Widerrufsverfahren erneut über die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers 3

zu befinden und steht derzeit nicht fest, ob es überhaupt zu einem solchen

Stellenwechsel mit anschliessendem Bewilligungswiderruf kommen wird. Jedenfalls

besteht kein Anlass, bereits heute hierüber zu befinden, weshalb auch

diesbezüglich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an einer

entsprechenden Feststellung fehlt. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu

ändern, dass die Beschwerdeführenden das Arbeitsverhältnis zur Zweigstelle F

der Beschwerdeführerin 1 derzeit als ungekündigt und lediglich ruhend

erachten.

3.2.9

Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen können bei einem

inskünftigen konkreten Anwendungsfall ohne Weiteres erneut vorgebracht und

geprüft werden, weshalb auch keinerlei Veranlassung besteht, vom Erfordernis

eines aktuellen praktischen Interesses ausnahmsweise abzusehen, weil sich die

aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder

stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich

wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen

Interesse liegen würde. Vielmehr ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, ihre

Rügen erneut vorzubringen, sobald sich ein entsprechender Stellenwechsel

konkretisiert und erneut negativ auf die Bewilligungssituation des

Beschwerdeführers 3 auswirken sollte. Selbiges gilt auch in Bezug auf

laufende oder drohende Strafuntersuchungen wegen allfälliger Verstösse gegen

das EntsG.

3.2.10

Damit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob sich aus der vorinstanzlichen

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ein allfälliges

Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden 1–3 ergeben könnte, da bei

einer Gutheissung des Rekurses die Kosten des Rekursverfahrens ausgangsgemäss

anders verteilt und allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen gewesen

wäre. Jedoch ist vorliegend nicht ersichtlich, wie die Kostenfolgen abweichend

von der Vorinstanz hätten geregelt werden können, da die Beschwerdeführenden

vor Vorinstanz mit Replik vom 27. Juli 2023 auch dann noch unverändert an

ihren Anträgen festhielten, als die Bewilligungssituation des Beschwerdeführers

bereits geklärt und ein allfälliges Rechtsschutzinteresse klarerweise entfallen

war.

Damit besteht keinerlei aktuelles Aufhebungs-, Rechtsschutz-

oder Feststellungsinteresse und entfällt die Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführenden.

3.3

Im Lichte

dieser Ausführungen erweisen sich die diversen Rügen einer angeblich

fehlerhaften Sachverhaltserstellung als nicht entscheiderheblich: So ist für

das vorliegende Verfahren irrelevant, inwieweit die Zweigniederlassung F der

Beschwerdeführerin 1 die Rechtsnachfolgerin der Zweigniederlassung D oder

lediglich deren neuer Standort ist. Ebenso erscheint unerheblich, dass im

vorinstanzlichen Entscheid nicht spezifiziert wurde, welches Migrationsamt dem

Beschwerdeführer am 28. September 2020 eine Grenzgängerbewilligung erteilt

hatte.

Weiter ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der

Bewilligungsentscheid vom 27. Januar 2023 den Beschwerdeführenden 1

und 2 hätte eröffnet oder diesen dazu vorgängig das rechtliche Gehör hätte

gewährt werden müssen, da diese im entsprechenden migrationsamtlichen Verfahren

(noch) keine Parteistellung innehatten und sich die unmittelbare Rechtswirkung

des migrationsamtlichen Bewilligungsentscheids auf den Beschwerdeführer 3

beschränkte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind

Bewilligungsentscheide nicht allen mittelbar Betroffenen zu eröffnen, die

allenfalls rechtsmittellegitimiert sein könnten. Ebenso wenig ergibt sich eine

Pflicht zur Eröffnung des Endentscheids aus einer allfälligen

Mitwirkungspflicht im Bewilligungsverfahren. Arbeitgeber sind regelmässig nicht

Partei des migrationsamtlichen Bewilligungsverfahrens betreffend die

Aufenthaltsbewilligung.

Auf die offerierten Befragungen des Beschwerdeführers 3

und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1, der Zweigniederlassung F

und der aktuellen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 3 sowie weitere

Beweiserhebungen ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen und in

einzelrichterlicher Kompetenz (§ 38b lit. a VRG) mangels

Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

Auf eine weitergehende

materielle Prüfung – insbesondere auch im Hinblick auf allfällige Verstösse des

EntsG – ist aufgrund der formellen Verfahrenserledigung zu verzichten.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1–3 aufzuerlegen und steht

ihnen keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund der formellen

Verfahrenserledigung und des Verzichts auf die Einholung von Stellungnahmen

rechtfertigt sich aufwandsgemäss eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-

zuzüglich Zustellkosten (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV

VGr]).

4.2

Der geleistete Kostenvorschuss ist vorab mit

den auferlegten Kosten und allfälligen Schulden der Beschwerdeführerin 1

beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen (vgl. VGr, 1. Februar

2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein

hernach allenfalls bestehender Überschuss ist zurückzuerstatten.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1–3 zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde an

das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des

Verwaltungsgerichts (unter Hinweis auf E. 4.2).