VB.2023.00719
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00719
9. Januar 2025Deutsch16 min
(URT.2025.25922)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00719
Urteil
der 4.
Kammer
vom 9. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
Verein A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Konzeptförderungsbeitrag
für den Verein A,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich genehmigten am 29. November
2020 zur Umsetzung der Konzeptförderung für eine vielfältige und flexible Tanz-
und Theaterlandschaft einen jährlichen Rahmenkredit von Fr. 6,5 Millionen
für die Vergabe mehrjähriger Konzeptförderbeiträge an Institutionen, Gruppen
und Einzelpersonen. Am 16. Dezember 2020 erliess der Gemeinderat der Stadt
Zürich eine Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und
Theater (Verordnung Konzeptförderung, AS 444.200).
Mit (öffentlichem) Beschluss vom 24. November 2021
wählte der Stadtrat von Zürich neun Mitglieder für die Jury Konzeptförderung
Tanz und Theater (STRB 1185/2021).
Anfang April 2022 eröffnete die Dienstabteilung Kultur der
Stadt Zürich das Verfahren für die Bewerbung um Konzeptförderbeiträge für die
Jahre 2024 bis 2029. Der Verein A ersuchte am 30. Juni 2022 um eine
jährliche Förderung im Betrag von Fr. 65'000.-. In ihrem Gutachten vom 30. Januar
2023 empfahl die Jury Konzeptförderung Tanz und Theater dem Stadtrat, dem Verein A
für die Jahre 2024 bis 2029 keinen jährlichen Förderbeitrag zuzusprechen, ihn
jedoch mit einem "Abfederungsbeitrag" von insgesamt Fr. 150'000.-
zu unterstützen.
Mit Beschluss vom 5. April 2023 lehnte der Stadtrat
das Gesuch von Verein A um einen Konzeptförderbeitrag von Fr. 65'000.-
für die Jahre 2024 bis 2029 ab und sprach dem Verein A für die Jahre 2024
und 2025 einen Abfederungsbeitrag von Fr. 150'000.- zu.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 19. Mai 2023 beantragte der Verein A
dem Bezirksrat Zürich, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des
Stadtrats für nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben und dem Verein A
für die Jahre 2024 bis 2029 ein jährlicher Förderbeitrag von Fr. 65'000.-
zuzusprechen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Oktober
2023.
ab.
III.
Der Verein A erhob am 27. November 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
seien der Rekursentscheid und der Beschluss des Stadtrats von Zürich aufzuheben
und dem Verein A sei für die Jahre 2024 bis 2029 ein jährlicher
Förderbeitrag von Fr. 65'000.- zuzusprechen. Zudem sei festzustellen,
"dass die Beschwerde aufgrund der Anordnung vom 28. September 2023
des Stadtrates keine aufschiebende Wirkung hat, eventualiter werde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgericht entzogen". Der
Bezirksrat verzichtete am 11. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung. Der
Stadtrat von Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 auf
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahmen von
Verein A vom 8. Februar 2024 und des Stadtrats von Zürich vom 6. März
2024.
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 hatte der
Stadtrat von Zürich den Abfederungsbeitrag auf Fr. 208'500.- erhöht.
Der Vorsitzende setzte dem Stadtrat von Zürich mit
Verfügung vom 15. August 2024 Frist, um dem Gericht je eine vollständige
und ungeschwärzte Version des Protokolls der Entscheidungssitzung der Jury
Konzeptförderung Tanz und Theater sowie des Gutachtens einzureichen. Dem kam
der Stadtrat von Zürich am 23. August 2024 nach und ersuchte gleichzeitig
darum, in diese Dokumente keine Einsicht zu gewähren. Der Verein A
gelangte am 31. August 2024 mit dem Ersuchen um vollständige Akteneinsicht
an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 18. September 2024 hiess der
Vorsitzende dieses Gesuch hinsichtlich des öffentlichen Teils des Gutachtens
gut und wies es im Übrigen ab.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend kommunale Kulturförderbeiträge gemäss §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Streitwert bestimmt sich aus der Differenz zwischen der Summe aus den für sechs
Jahre beantragten Förderbeiträgen und dem stattdessen zugesprochenen
Abfederungsbeitrag. Nach Erhöhung des Abfederungsbeitrags beträgt der
Streitwert damit noch Fr. 181'500.-.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend aufschiebende
Wirkung bezieht sich offenbar auf die Auszahlung des Abfederungsbeitrags.
Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 28. September
2023.
zugesichert hatte, diese Zahlungen – unter Vorbehalt der Anrechnung bei
Gutheissung des Rechtsmittels – an den vorgesehenen Daten auszurichten, erweist
sich das Begehren von Anfang an als gegenstandslos. Im Übrigen hat der Stadtrat
den Abfederungsbeitrag mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 neu auf Fr. 208'500.-
festgesetzt; auf diesen Beschluss hat das vorliegende Beschwerdeverfahren
hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten keine Auswirkungen.
3.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
Bei Anordnungen kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung ist die Rüge
der Unangemessenheit nach § 4a des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar
1970.
(LS 440.1) bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen.
4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine
Verletzung der Begründungspflicht vor.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das
Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass
die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).
Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid,
auch wenn er sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert
auseinandersetzt. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich,
dass die Vorinstanz sich parteilich verhalten hätte. Die Wendung "was
bestritten wird" in Erwägung 2.8 bezieht sich erkennbar auf die Haltung
der Beschwerdegegnerin und nicht diejenige der Vorinstanz und der Umstand, dass
die Vorinstanz die Rügen betreffend Verletzung der Eigentumsgarantie und des
Urheberrechtsgesetzes nur mit knapper Begründung verwarf, lässt nicht auf
Parteilichkeit schliessen, sondern darauf, dass die Vorinstanz diese Rügen für
offenkundig unbegründet hielt.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Bestimmungen zum Ausstand, weil die
Jury Tanz und Theater "aus lauter Angehörigen der von den Entscheidungen
betroffenen Tanz- und Theaterszene besteht". Zudem widerspreche die
Zusammensetzung der Jury den Vorgaben der Verordnung Konzeptförderung.
5.2
Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem
Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, welcher
auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl.
hierzu und zum Folgenden Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29
N. 35 f.; Martine Dang/Minh Son Nguyen, in: Vincent Martenet/Jacques
Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.).
Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände
vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des jeweiligen
Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen
können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Behördenmitglieder
tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die
den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu
begründen vermögen (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 15).
Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich
vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine
möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt.
Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und sich
stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf eine spätere
Ausstandsrüge verwirkt (BGE 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20
[= Pra. 97/2008 Nr. 73] E. 4.3.1; Kiener, § 5a N. 43 f.).
5.3
Die
Zusammensetzung der Jury war mit der Publikation des Stadtratsbeschlusses
1185/2021 am 1. Dezember 2021 bekannt; die behaupteten Ausstandsgründe
lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Der Beschwerdeführer brachte erstmals im
Rekurs vom 19. Mai 2023 konkrete Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder
der Jury vor. Entgegen dem Beschwerdeführer war eine E-Mail vom 26. Januar
2022.
an den Leiter Theaterförderung der Beschwerdegegnerin ausserhalb des
vorliegenden Verfahrens, in dem der Geschäftsführer des Beschwerdeführers neben
anderem anführte, er sehe "in dieser Jury viele Abhängigkeiten", ohne
dies näher zu begründen, nicht als Ausstandsgesuch aufzufassen. Die behaupteten
Befangenheitsgründe sind sodann auch nicht derart klar, dass der
Beschwerdeführer erwarten durfte, dass die fraglichen Personen von sich aus in
den Ausstand treten. Es kann deshalb offenbleiben, ob einer Partei in solchen
Fällen die Befangenheitsrüge auch noch im Rechtsmittelverfahren offenstünde.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nicht
zumutbar gewesen sein sollte, die behaupteten Ausstandsgründe rechtzeitig
geltend zu machen; die Situation des Beschwerdeführers ist nicht mit derjenigen
von Kandidierenden an einer Prüfung vergleichbar, weshalb die diesbezüglichen
Vorbringen keine Unzumutbarkeit begründen. Damit erweist sich die
Befangenheitsrüge als verspätet. Dasselbe gilt für die Rüge, die Jury sei nicht
nach den Vorgaben der Verordnung Konzeptförderung zusammengesetzt.
6.
6.1
Gemäss Art. 2 Verordnung Konzeptförderung
ist die Konzeptförderung für Tanz und Theater eine auf die gesamte
professionelle Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt ausgerichtete mehrjährige
Förderung für Konzepte von Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der
freien Szene. Für die Konzeptförderung steht ein Rahmenkredit von Fr. 6,5
Millionen zur Verfügung, den der Gemeinderat jeweils für eine
Konzeptförderperiode von sechs Jahren aufteilt in eine sechsjährige
Konzeptförderung für Institutionen und eine zwei- bzw. vierjährige Förderung
von Gruppen und Einzelpersonen (Art. 3 Verordnung Konzeptförderung). Aus
dem Rahmenkredit werden befristete Konzeptförderbeiträge für Institutionen
sowie Gruppen oder Einzelpersonen finanziert; ein Rechtsanspruch auf diese
Beiträge besteht nicht (Art. 4 Verordnung Konzeptförderung).
Für Institutionen führt die Stadt Zürich alle sechs Jahre
eine Vergaberunde durch. Die Vergaberunde besteht aus einem mehrstufigen
Verfahren: Zunächst wird geprüft, ob das Gesuch die Voraussetzungen für eine
Teilnahme erfüllt, danach beurteilt eine beratende Kommission (Jury) die
Gesuche inhaltlich und gibt im Rahmen eines Gutachtens eine Empfehlung an den
Stadtrat ab; schliesslich entscheidet der Stadtrat und unterbreitet die
sechsjährigen Konzeptförderbeiträge dem Gemeinderat zur Genehmigung (vgl. zum
Ganzen Art. 9 bis 16 Verordnung Konzeptförderung).
Nach Art. 15 Verordnung Konzeptförderung beurteilt
die Jury die einzelnen Konzepte nach den Kriterien Qualität, Realisierbarkeit,
Vernetzung und Ausstrahlung sowie Öffentlichkeitsrelevanz (Abs. 1).
Zusätzlich nimmt sie eine Betrachtung der gesamten Tanz- und Theaterlandschaft
der Stadt vor und beurteilt die Bedeutung des einzelnen Konzepts in diesem
Gesamtkontext nach dem Zweck der Konzeptförderung (Abs. 2). Gestützt auf Art. 1
Abs. 2 der Verordnung Konzeptförderung konkretisierte der Stadtrat die
inhaltliche Prüfung im Konzeptförderungsreglement vom 21. April 2021
(AS 444.201). Gemäss Art. 17 Konzeptförderungsreglement ist die
inhaltliche Beurteilung anhand der eingereichten Konzepte und einer mündlichen
Präsentation der Gesuchstellenden vorzunehmen (Abs. 1). Unter dem
Kriterium Qualität sind die inhaltliche und ästhetische Relevanz im
zeitgenössischen Kontext, Eigenständigkeit, Innovation, Entwicklungspotenzial,
Konsequenz, Reflexionsfähigkeit, ethisches Handeln sowie Nachhaltigkeit und
Kontinuität zu beurteilen (Abs. 2 lit. a). Das Kriterium
Realisierbarkeit meint die Umsetzungsfähigkeit in künstlerischer und
produktionsspezifischer Hinsicht (Abs. 2 lit. b). Unter Vernetzung
und Ausstrahlung sind die Sichtbarkeit, das Wirkungspotenzial, die
Zusammenarbeit mit Partnerinnen und Partnern sowie die Teilhabe und Inklusion
zu beurteilen (Abs. 2 lit. c). Schliesslich sind unter dem Kriterium
Öffentlichkeitsrelevanz das Diskurs- und Verbreitungspotenzial beim Publikum,
die gesellschaftliche Relevanz, die Zugänglichkeit sowie die Vermittlung und
Partizipation zu berücksichtigen (Abs. 2 lit. d).
6.2
Der
Beschwerdeführer konnte sein Konzept am 15. September 2022 während 45
Minuten den Mitgliedern der Jury vorstellen und zu zahlreichen Fragen Stellung
nehmen. Das Gutachten der Jury hebt als positive
Aspekte des Konzepts hervor, dass die (Unter-)Kriterien der Nachhaltigkeit,
Zugänglichkeit und Teilhabe ernst genommen würden. Gewürdigt wird zudem,
dass die Stellung des Beschwerdeführers als "Nischen-Theater"
innerhalb der Gesamtlandschaft bedeutend sei. Hingegen weise das Konzept in
Bezug auf die vier Hauptkriterien wesentliche Leerstellen auf. Das Entwicklungspotenzial
der Institution werde nicht klar reflektiert und formuliert, was insbesondere
in der fehlenden Strategie für die Programmgestaltung sichtbar werde.
Massnahmen zur Förderung von Diversität, Nachhaltigkeit, Teilhabe und
Zugänglichkeit würden zwar beschrieben, allerdings fehle eine Strategie für
deren Umsetzung. Sodann würden die Sichtbarkeit und das Wirkungspotenzial sowie
das Verbreitungspotenzial beim Publikum nicht reflektiert. Schliesslich falle
die geringe Vernetzung mit anderen Stadtzürcher Institutionen aus dem Tanz- und
Theaterbereich auf. Insgesamt entspreche das Konzept im Vergleich mit anderen
Konzepten in der Gesamtbetrachtung den wesentlichen Förderkriterien zu wenig.
Die Jury empfahl dem Stadtrat deshalb, das Gesuch des Beschwerdeführers
abzulehnen, diesen jedoch in den Jahren 2024 und 2025 mit einem einmaligen
Abfederungsbeitrag von Fr. 150'000.- zu unterstützen. Dieser Empfehlung
folgte der Stadtrat.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer rügt, der Vorwurf der fehlenden Vernetzung sei unzutreffend.
Als Theater, welches schwergewichtig Koproduktionen und Gastspiele produziere,
sei er "notgedrungen mit der Freien Theaterszene namentlich der Stadt
Zürich intensiv vernetzt". Er legt indes nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern das eingereichte Konzept eine Vernetzung mit anderen
Institutionen konkret aufzeigt. Auch im Rahmen der mündlichen Präsentation
blieb die Antwort vage und verwies der Geschäftsleiter darauf, man sei mit
einer Institution "im Gespräch" bzw. habe "Kontakte zu
rätoromanischen Gymnasien". Entgegen dem Beschwerdeführer bemängelt das
Gutachten nicht einzig eine fehlende Vernetzung mit städtischen Partnern,
sondern kritisiert, dass auch Kooperationen mit ähnlichen Institutionen auf
nationaler Ebene nicht konkretisiert würden. Die Rüge ist damit unbegründet.
Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass die
ablehnende Empfehlung der Jury nicht allein auf dem Vorwurf der fehlenden
Verknüpfung beruht, sondern es sich dabei nur um einen von verschiedenen
Kritikpunkten am Konzept handelt, die in ihrer Gesamtheit zur Ablehnung geführt
haben.
7.2
Die
Behauptung, es sei bereits vor dem Vergabeverfahren beschlossen worden, dass er
künftig keinen Betriebsbeitrag mehr erhalten werde, stützt der Beschwerdeführer
einzig darauf ab, dass im Vorfeld davon die Rede gewesen sei, zwei bisher
unterstützte Institutionen könnten künftig keinen Betriebsbeitrag mehr
erhalten, und angesichts des vorgesehenen Abfederungsbeitrags von Anfang an nur
die zwei schliesslich tatsächlich betroffenen Institutionen in Frage gekommen
seien. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der zur Verfügung
stehende Betrag ursprünglich gar nicht ausgeschöpft worden sei; erst mit
Beschluss vom 20. Dezember 2023 habe der Stadtrat die Abfederungsbeiträge
für beide betroffenen Institutionen derart erhöht, dass der
Verpflichtungskredit vollständig ausgeschöpft worden sei. Tatsächlich wurde der
Abfederungsbeitrag zunächst nur zu knapp zwei Dritteln ausgeschöpft und wurden
die Anteile der betroffenen Institutionen erst später anteilsmässig so erhöht,
dass der gesamte Kredit in Anspruch genommen werden konnte. Schon dies spricht
gegen die Darstellung des Beschwerdeführers. Auch sonst
stützt der Beschwerdeführer seine Behauptung im Wesentlichen auf Vermutungen
und bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass von Anfang an geplant gewesen
wäre, den Beschwerdeführer nicht mehr zu unterstützen, und die Jury dahingehend
instruiert gewesen wäre.
7.3
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe mit der Berücksichtigung
von Verein C zu Unrecht auch zirzensische Künste berücksichtigt. Es liegt
indes im Rahmen des dem Stadtrat zustehenden Ermessens, wenn dieser unter dem
allgemeinen Begriff "Tanz und Theater" auch Institutionen aus dem
Bereich der zirzensischen Künste berücksichtigt. Nach Angaben der
Beschwerdegegnerin entspricht dies denn auch langjähriger Praxis.
8.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin
verletze die nach Art. 21 BV geschützte Kunstfreiheit, indem sie darüber
entscheide, "welche Tanz- und Theaterlandschaft sie in der Stadt
zulässt", geht dies an der Sache vorbei. Weder die Ausgangsverfügung noch
die zugrunde liegenden Rechtserlasse schränken die Darbietung von Tanz und
Theater ein. Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf
staatliche Unterstützung, sondern nur auf Förderkriterien, die sachlich
begründet sind und nicht auf inhaltliche Beurteilung der Kunst an sich abzielen
(Vanessa Rüegger/Felix Hafner, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 21 BV N. 28;
Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 BV N. 12). Soweit
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine ungenügende Rechtsgrundlage
rügt, übersieht er, dass die Verordnung Konzeptförderung vom Gemeindeparlament
erlassen wurde und dem fakultativen Referendum unterstand; es handelt sich
damit um ein Gesetz im formellen Sinn. Dass die darin enthaltenen Förderkriterien
unsachlich wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dass er als Reaktion
auf den Inhalt von Darbietungen im Sinn einer "Strafaktion" nicht
mehr gefördert würde – was die Kunstfreiheit verletzen könnte (vgl.
Rüegger/Hafner, Art. 21 BV N. 29) –, wird nicht geltend gemacht und
ist auch nicht ersichtlich.
9.
Inwiefern die Beschwerdegegnerin das Gebot von Treu und
Glauben verletzt haben sollte – wie der Beschwerdeführer an verschiedenen
Stellen rügt – ist schliesslich nicht ersichtlich. Diesbezüglich fehlt es
angesichts des Vergabeverfahrens, dem sich alle Institutionen stellen mussten,
die nicht im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. a Verordnung
Konzeptförderung unbefristet von der Stadt gefördert werden, und des Umstands,
dass die Verordnung Konzeptförderung keinen Anspruch auf Subventionen
vermittelt, schon an einer Vertrauensgrundlage. Daran vermöchten angebliche
einzelne Äusserungen von Mitarbeitenden der Verwaltung im Vorfeld des
Verfahrens nichts zu ändern.
10.
Auf das beantragte Gutachten zur
"Förderwürdigkeit" ist schliesslich zu verzichten, denn es geht
vorliegend einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin ihre Förderkriterien
rechtsverletzend angewandt hat, und nicht darum, ob die Tätigkeit des
Beschwerdeführers an sich einer finanziellen Förderung würdig wäre.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang besteht entgegen dem Beschwerdeführer auch keine Veranlassung,
die Kostenregelung der Vorinstanz zu korrigieren.
12.
Ausgangsgemäss sind die (aus Billigkeitsgründen
reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der in
ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht
praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 21. Juni 2022,
VB.2022.00092, E. 3).
13.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, sofern ein Anspruch auf die Subvention besteht. Andernfalls kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben
werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 4'195.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.