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Entscheid

VB.2023.00719

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00719

9. Januar 2025Deutsch16 min

(URT.2025.25922)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00719

Urteil

der 4.

Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

Verein A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch den

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Konzeptförderungsbeitrag

für den Verein A,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich genehmigten am 29. November

2020 zur Umsetzung der Konzeptförderung für eine vielfältige und flexible Tanz-

und Theaterlandschaft einen jährlichen Rahmenkredit von Fr. 6,5 Millionen

für die Vergabe mehrjähriger Konzeptförderbeiträge an Institutionen, Gruppen

und Einzelpersonen. Am 16. Dezember 2020 erliess der Gemeinderat der Stadt

Zürich eine Verordnung über die Eckpunkte der Konzeptförderung für Tanz und

Theater (Verordnung Konzeptförderung, AS 444.200).

Mit (öffentlichem) Beschluss vom 24. November 2021

wählte der Stadtrat von Zürich neun Mitglieder für die Jury Konzeptförderung

Tanz und Theater (STRB 1185/2021).

Anfang April 2022 eröffnete die Dienstabteilung Kultur der

Stadt Zürich das Verfahren für die Bewerbung um Konzeptförderbeiträge für die

Jahre 2024 bis 2029. Der Verein A ersuchte am 30. Juni 2022 um eine

jährliche Förderung im Betrag von Fr. 65'000.-. In ihrem Gutachten vom 30. Januar

2023 empfahl die Jury Konzeptförderung Tanz und Theater dem Stadtrat, dem Verein A

für die Jahre 2024 bis 2029 keinen jährlichen Förderbeitrag zuzusprechen, ihn

jedoch mit einem "Abfederungsbeitrag" von insgesamt Fr. 150'000.-

zu unterstützen.

Mit Beschluss vom 5. April 2023 lehnte der Stadtrat

das Gesuch von Verein A um einen Konzeptförderbeitrag von Fr. 65'000.-

für die Jahre 2024 bis 2029 ab und sprach dem Verein A für die Jahre 2024

und 2025 einen Abfederungsbeitrag von Fr. 150'000.- zu.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 19. Mai 2023 beantragte der Verein A

dem Bezirksrat Zürich, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des

Stadtrats für nichtig zu erklären, eventualiter sei er aufzuheben und dem Verein A

für die Jahre 2024 bis 2029 ein jährlicher Förderbeitrag von Fr. 65'000.-

zuzusprechen. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. Oktober

2023.

ab.

III.

Der Verein A erhob am 27. November 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

seien der Rekursentscheid und der Beschluss des Stadtrats von Zürich aufzuheben

und dem Verein A sei für die Jahre 2024 bis 2029 ein jährlicher

Förderbeitrag von Fr. 65'000.- zuzusprechen. Zudem sei festzustellen,

"dass die Beschwerde aufgrund der Anordnung vom 28. September 2023

des Stadtrates keine aufschiebende Wirkung hat, eventualiter werde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung vom Verwaltungsgericht entzogen". Der

Bezirksrat verzichtete am 11. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung. Der

Stadtrat von Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 auf

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahmen von

Verein A vom 8. Februar 2024 und des Stadtrats von Zürich vom 6. März

2024.

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 hatte der

Stadtrat von Zürich den Abfederungsbeitrag auf Fr. 208'500.- erhöht.

Der Vorsitzende setzte dem Stadtrat von Zürich mit

Verfügung vom 15. August 2024 Frist, um dem Gericht je eine vollständige

und ungeschwärzte Version des Protokolls der Entscheidungssitzung der Jury

Konzeptförderung Tanz und Theater sowie des Gutachtens einzureichen. Dem kam

der Stadtrat von Zürich am 23. August 2024 nach und ersuchte gleichzeitig

darum, in diese Dokumente keine Einsicht zu gewähren. Der Verein A

gelangte am 31. August 2024 mit dem Ersuchen um vollständige Akteneinsicht

an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 18. September 2024 hiess der

Vorsitzende dieses Gesuch hinsichtlich des öffentlichen Teils des Gutachtens

gut und wies es im Übrigen ab.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend kommunale Kulturförderbeiträge gemäss §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Streitwert bestimmt sich aus der Differenz zwischen der Summe aus den für sechs

Jahre beantragten Förderbeiträgen und dem stattdessen zugesprochenen

Abfederungsbeitrag. Nach Erhöhung des Abfederungsbeitrags beträgt der

Streitwert damit noch Fr. 181'500.-.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend aufschiebende

Wirkung bezieht sich offenbar auf die Auszahlung des Abfederungsbeitrags.

Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 28. September

2023.

zugesichert hatte, diese Zahlungen – unter Vorbehalt der Anrechnung bei

Gutheissung des Rechtsmittels – an den vorgesehenen Daten auszurichten, erweist

sich das Begehren von Anfang an als gegenstandslos. Im Übrigen hat der Stadtrat

den Abfederungsbeitrag mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 neu auf Fr. 208'500.-

festgesetzt; auf diesen Beschluss hat das vorliegende Beschwerdeverfahren

hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten keine Auswirkungen.

3.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie

die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere

von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

Bei Anordnungen kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung ist die Rüge

der Unangemessenheit nach § 4a des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar

1970.

(LS 440.1) bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen.

4.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine

Verletzung der Begründungspflicht vor.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst das

Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass

die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1).

Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid,

auch wenn er sich nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers detailliert

auseinandersetzt. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch nicht ersichtlich,

dass die Vorinstanz sich parteilich verhalten hätte. Die Wendung "was

bestritten wird" in Erwägung 2.8 bezieht sich erkennbar auf die Haltung

der Beschwerdegegnerin und nicht diejenige der Vorinstanz und der Umstand, dass

die Vorinstanz die Rügen betreffend Verletzung der Eigentumsgarantie und des

Urheberrechtsgesetzes nur mit knapper Begründung verwarf, lässt nicht auf

Parteilichkeit schliessen, sondern darauf, dass die Vorinstanz diese Rügen für

offenkundig unbegründet hielt.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Bestimmungen zum Ausstand, weil die

Jury Tanz und Theater "aus lauter Angehörigen der von den Entscheidungen

betroffenen Tanz- und Theaterszene besteht". Zudem widerspreche die

Zusammensetzung der Jury den Vorgaben der Verordnung Konzeptförderung.

5.2

Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei

mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der

Sache persönlich befangen erscheinen. Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem

Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, welcher

auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl.

hierzu und zum Folgenden Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29

N. 35 f.; Martine Dang/Minh Son Nguyen, in: Vincent Martenet/Jacques

Dubey [Hrsg.], Constitution fédérale, Basel 2021, Art. 29 N. 63 ff.).

Praxisgemäss hat eine Person dann in den Ausstand zu treten, wenn Umstände

vorliegen, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des jeweiligen

Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit begründen

können. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Behördenmitglieder

tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die

den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu

begründen vermögen (statt vieler BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener,

Kommentar VRG, § 5a N. 15).

Ausstandsgründe sind nach Treu und Glauben unverzüglich

vorzubringen, das heisst, sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine

möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt.

Wer im Wissen um einen möglichen Ausstandsgrund untätig bleibt und sich

stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, hat den Anspruch auf eine spätere

Ausstandsrüge verwirkt (BGE 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20

[= Pra. 97/2008 Nr. 73] E. 4.3.1; Kiener, § 5a N. 43 f.).

5.3

Die

Zusammensetzung der Jury war mit der Publikation des Stadtratsbeschlusses

1185/2021 am 1. Dezember 2021 bekannt; die behaupteten Ausstandsgründe

lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Der Beschwerdeführer brachte erstmals im

Rekurs vom 19. Mai 2023 konkrete Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder

der Jury vor. Entgegen dem Beschwerdeführer war eine E-Mail vom 26. Januar

2022.

an den Leiter Theaterförderung der Beschwerdegegnerin ausserhalb des

vorliegenden Verfahrens, in dem der Geschäftsführer des Beschwerdeführers neben

anderem anführte, er sehe "in dieser Jury viele Abhängigkeiten", ohne

dies näher zu begründen, nicht als Ausstandsgesuch aufzufassen. Die behaupteten

Befangenheitsgründe sind sodann auch nicht derart klar, dass der

Beschwerdeführer erwarten durfte, dass die fraglichen Personen von sich aus in

den Ausstand treten. Es kann deshalb offenbleiben, ob einer Partei in solchen

Fällen die Befangenheitsrüge auch noch im Rechtsmittelverfahren offenstünde.

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer nicht

zumutbar gewesen sein sollte, die behaupteten Ausstandsgründe rechtzeitig

geltend zu machen; die Situation des Beschwerdeführers ist nicht mit derjenigen

von Kandidierenden an einer Prüfung vergleichbar, weshalb die diesbezüglichen

Vorbringen keine Unzumutbarkeit begründen. Damit erweist sich die

Befangenheitsrüge als verspätet. Dasselbe gilt für die Rüge, die Jury sei nicht

nach den Vorgaben der Verordnung Konzeptförderung zusammengesetzt.

6.

6.1

Gemäss Art. 2 Verordnung Konzeptförderung

ist die Konzeptförderung für Tanz und Theater eine auf die gesamte

professionelle Tanz- und Theaterlandschaft der Stadt ausgerichtete mehrjährige

Förderung für Konzepte von Institutionen sowie Gruppen oder Einzelpersonen der

freien Szene. Für die Konzeptförderung steht ein Rahmenkredit von Fr. 6,5

Millionen zur Verfügung, den der Gemeinderat jeweils für eine

Konzeptförderperiode von sechs Jahren aufteilt in eine sechsjährige

Konzeptförderung für Institutionen und eine zwei- bzw. vierjährige Förderung

von Gruppen und Einzelpersonen (Art. 3 Verordnung Konzeptförderung). Aus

dem Rahmenkredit werden befristete Konzeptförderbeiträge für Institutionen

sowie Gruppen oder Einzelpersonen finanziert; ein Rechtsanspruch auf diese

Beiträge besteht nicht (Art. 4 Verordnung Konzeptförderung).

Für Institutionen führt die Stadt Zürich alle sechs Jahre

eine Vergaberunde durch. Die Vergaberunde besteht aus einem mehrstufigen

Verfahren: Zunächst wird geprüft, ob das Gesuch die Voraussetzungen für eine

Teilnahme erfüllt, danach beurteilt eine beratende Kommission (Jury) die

Gesuche inhaltlich und gibt im Rahmen eines Gutachtens eine Empfehlung an den

Stadtrat ab; schliesslich entscheidet der Stadtrat und unterbreitet die

sechsjährigen Konzeptförderbeiträge dem Gemeinderat zur Genehmigung (vgl. zum

Ganzen Art. 9 bis 16 Verordnung Konzeptförderung).

Nach Art. 15 Verordnung Konzeptförderung beurteilt

die Jury die einzelnen Konzepte nach den Kriterien Qualität, Realisierbarkeit,

Vernetzung und Ausstrahlung sowie Öffentlichkeitsrelevanz (Abs. 1).

Zusätzlich nimmt sie eine Betrachtung der gesamten Tanz- und Theaterlandschaft

der Stadt vor und beurteilt die Bedeutung des einzelnen Konzepts in diesem

Gesamtkontext nach dem Zweck der Konzeptförderung (Abs. 2). Gestützt auf Art. 1

Abs. 2 der Verordnung Konzeptförderung konkretisierte der Stadtrat die

inhaltliche Prüfung im Konzeptförderungsreglement vom 21. April 2021

(AS 444.201). Gemäss Art. 17 Konzeptförderungsreglement ist die

inhaltliche Beurteilung anhand der eingereichten Konzepte und einer mündlichen

Präsentation der Gesuchstellenden vorzunehmen (Abs. 1). Unter dem

Kriterium Qualität sind die inhaltliche und ästhetische Relevanz im

zeitgenössischen Kontext, Eigenständigkeit, Innovation, Entwicklungspotenzial,

Konsequenz, Reflexionsfähigkeit, ethisches Handeln sowie Nachhaltigkeit und

Kontinuität zu beurteilen (Abs. 2 lit. a). Das Kriterium

Realisierbarkeit meint die Umsetzungsfähigkeit in künstlerischer und

produktionsspezifischer Hinsicht (Abs. 2 lit. b). Unter Vernetzung

und Ausstrahlung sind die Sichtbarkeit, das Wirkungspotenzial, die

Zusammenarbeit mit Partnerinnen und Partnern sowie die Teilhabe und Inklusion

zu beurteilen (Abs. 2 lit. c). Schliesslich sind unter dem Kriterium

Öffentlichkeitsrelevanz das Diskurs- und Verbreitungspotenzial beim Publikum,

die gesellschaftliche Relevanz, die Zugänglichkeit sowie die Vermittlung und

Partizipation zu berücksichtigen (Abs. 2 lit. d).

6.2

Der

Beschwerdeführer konnte sein Konzept am 15. September 2022 während 45

Minuten den Mitgliedern der Jury vorstellen und zu zahlreichen Fragen Stellung

nehmen. Das Gutachten der Jury hebt als positive

Aspekte des Konzepts hervor, dass die (Unter-)Kriterien der Nachhaltigkeit,

Zugänglichkeit und Teilhabe ernst genommen würden. Gewürdigt wird zudem,

dass die Stellung des Beschwerdeführers als "Nischen-Theater"

innerhalb der Gesamtlandschaft bedeutend sei. Hingegen weise das Konzept in

Bezug auf die vier Hauptkriterien wesentliche Leerstellen auf. Das Entwicklungspotenzial

der Institution werde nicht klar reflektiert und formuliert, was insbesondere

in der fehlenden Strategie für die Programmgestaltung sichtbar werde.

Massnahmen zur Förderung von Diversität, Nachhaltigkeit, Teilhabe und

Zugänglichkeit würden zwar beschrieben, allerdings fehle eine Strategie für

deren Umsetzung. Sodann würden die Sichtbarkeit und das Wirkungspotenzial sowie

das Verbreitungspotenzial beim Publikum nicht reflektiert. Schliesslich falle

die geringe Vernetzung mit anderen Stadtzürcher Institutionen aus dem Tanz- und

Theaterbereich auf. Insgesamt entspreche das Konzept im Vergleich mit anderen

Konzepten in der Gesamtbetrachtung den wesentlichen Förderkriterien zu wenig.

Die Jury empfahl dem Stadtrat deshalb, das Gesuch des Beschwerdeführers

abzulehnen, diesen jedoch in den Jahren 2024 und 2025 mit einem einmaligen

Abfederungsbeitrag von Fr. 150'000.- zu unterstützen. Dieser Empfehlung

folgte der Stadtrat.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer rügt, der Vorwurf der fehlenden Vernetzung sei unzutreffend.

Als Theater, welches schwergewichtig Koproduktionen und Gastspiele produziere,

sei er "notgedrungen mit der Freien Theaterszene namentlich der Stadt

Zürich intensiv vernetzt". Er legt indes nicht dar und es ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern das eingereichte Konzept eine Vernetzung mit anderen

Institutionen konkret aufzeigt. Auch im Rahmen der mündlichen Präsentation

blieb die Antwort vage und verwies der Geschäftsleiter darauf, man sei mit

einer Institution "im Gespräch" bzw. habe "Kontakte zu

rätoromanischen Gymnasien". Entgegen dem Beschwerdeführer bemängelt das

Gutachten nicht einzig eine fehlende Vernetzung mit städtischen Partnern,

sondern kritisiert, dass auch Kooperationen mit ähnlichen Institutionen auf

nationaler Ebene nicht konkretisiert würden. Die Rüge ist damit unbegründet.

Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass die

ablehnende Empfehlung der Jury nicht allein auf dem Vorwurf der fehlenden

Verknüpfung beruht, sondern es sich dabei nur um einen von verschiedenen

Kritikpunkten am Konzept handelt, die in ihrer Gesamtheit zur Ablehnung geführt

haben.

7.2

Die

Behauptung, es sei bereits vor dem Vergabeverfahren beschlossen worden, dass er

künftig keinen Betriebsbeitrag mehr erhalten werde, stützt der Beschwerdeführer

einzig darauf ab, dass im Vorfeld davon die Rede gewesen sei, zwei bisher

unterstützte Institutionen könnten künftig keinen Betriebsbeitrag mehr

erhalten, und angesichts des vorgesehenen Abfederungsbeitrags von Anfang an nur

die zwei schliesslich tatsächlich betroffenen Institutionen in Frage gekommen

seien. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der zur Verfügung

stehende Betrag ursprünglich gar nicht ausgeschöpft worden sei; erst mit

Beschluss vom 20. Dezember 2023 habe der Stadtrat die Abfederungsbeiträge

für beide betroffenen Institutionen derart erhöht, dass der

Verpflichtungskredit vollständig ausgeschöpft worden sei. Tatsächlich wurde der

Abfederungsbeitrag zunächst nur zu knapp zwei Dritteln ausgeschöpft und wurden

die Anteile der betroffenen Institutionen erst später anteilsmässig so erhöht,

dass der gesamte Kredit in Anspruch genommen werden konnte. Schon dies spricht

gegen die Darstellung des Beschwerdeführers. Auch sonst

stützt der Beschwerdeführer seine Behauptung im Wesentlichen auf Vermutungen

und bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass von Anfang an geplant gewesen

wäre, den Beschwerdeführer nicht mehr zu unterstützen, und die Jury dahingehend

instruiert gewesen wäre.

7.3

Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe mit der Berücksichtigung

von Verein C zu Unrecht auch zirzensische Künste berücksichtigt. Es liegt

indes im Rahmen des dem Stadtrat zustehenden Ermessens, wenn dieser unter dem

allgemeinen Begriff "Tanz und Theater" auch Institutionen aus dem

Bereich der zirzensischen Künste berücksichtigt. Nach Angaben der

Beschwerdegegnerin entspricht dies denn auch langjähriger Praxis.

8.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin

verletze die nach Art. 21 BV geschützte Kunstfreiheit, indem sie darüber

entscheide, "welche Tanz- und Theaterlandschaft sie in der Stadt

zulässt", geht dies an der Sache vorbei. Weder die Ausgangsverfügung noch

die zugrunde liegenden Rechtserlasse schränken die Darbietung von Tanz und

Theater ein. Die Kunstfreiheit vermittelt als Abwehrrecht keinen Anspruch auf

staatliche Unterstützung, sondern nur auf Förderkriterien, die sachlich

begründet sind und nicht auf inhaltliche Beurteilung der Kunst an sich abzielen

(Vanessa Rüegger/Felix Hafner, St. Galler Kommentar, 2023, Art. 21 BV N. 28;

Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 21 BV N. 12). Soweit

der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine ungenügende Rechtsgrundlage

rügt, übersieht er, dass die Verordnung Konzeptförderung vom Gemeindeparlament

erlassen wurde und dem fakultativen Referendum unterstand; es handelt sich

damit um ein Gesetz im formellen Sinn. Dass die darin enthaltenen Förderkriterien

unsachlich wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dass er als Reaktion

auf den Inhalt von Darbietungen im Sinn einer "Strafaktion" nicht

mehr gefördert würde – was die Kunstfreiheit verletzen könnte (vgl.

Rüegger/Hafner, Art. 21 BV N. 29) –, wird nicht geltend gemacht und

ist auch nicht ersichtlich.

9.

Inwiefern die Beschwerdegegnerin das Gebot von Treu und

Glauben verletzt haben sollte – wie der Beschwerdeführer an verschiedenen

Stellen rügt – ist schliesslich nicht ersichtlich. Diesbezüglich fehlt es

angesichts des Vergabeverfahrens, dem sich alle Institutionen stellen mussten,

die nicht im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. a Verordnung

Konzeptförderung unbefristet von der Stadt gefördert werden, und des Umstands,

dass die Verordnung Konzeptförderung keinen Anspruch auf Subventionen

vermittelt, schon an einer Vertrauensgrundlage. Daran vermöchten angebliche

einzelne Äusserungen von Mitarbeitenden der Verwaltung im Vorfeld des

Verfahrens nichts zu ändern.

10.

Auf das beantragte Gutachten zur

"Förderwürdigkeit" ist schliesslich zu verzichten, denn es geht

vorliegend einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin ihre Förderkriterien

rechtsverletzend angewandt hat, und nicht darum, ob die Tätigkeit des

Beschwerdeführers an sich einer finanziellen Förderung würdig wäre.

11.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang besteht entgegen dem Beschwerdeführer auch keine Veranlassung,

die Kostenregelung der Vorinstanz zu korrigieren.

12.

Ausgangsgemäss sind die (aus Billigkeitsgründen

reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der in

ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht

praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 21. Juni 2022,

VB.2022.00092, E. 3).

13.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

offen, sofern ein Anspruch auf die Subvention besteht. Andernfalls kann

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben

werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 4'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich.