VB.2023.00721
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00721
1. Februar 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25113)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00721
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, zzt. forensisches Therapiezentrum X,
vertreten durch
RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB –
Prüfung der Entlassung und Aufhebung gemäss Art. 62d StGB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Urteil vom 11. Mai 2021 stellte das
Bezirksgericht Horgen fest, A habe den Tatbestand der einfachen
Körperverletzung in schuldunfähigem Zustand erfüllt. Das Gericht sah von einer Strafe ab und ordnete stattdessen
eine stationäre Massnahme
nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) für A an, unter Anrechnung von 280 Tagen erstandener
Untersuchungshaft.
Bereits am 31. August
2020 trat A in den vorzeitigen Massnahmenvollzug der Klinik für Forensische
Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in C
ein. Am 28. September 2021 wechselte er auf eine geschlossene
Massnahmestation.
B. Mit Gesuch vom 5. Mai 2023 liess A seine
bedingte Entlassung beantragen. Anlässlich der jährlichen Überprüfung der
stationären Massnahme nach Art. 62d StGB lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung; nachfolgend: das JuWe) das
Gesuch mit Verfügung vom 10. Juli 2023 ab und verweigerte A die bedingte Entlassung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der
Justiz und des Innern (nachfolgend:
Justizdirektion) mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie seine bedingte
Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug. Eventualiter sei er unter der
Verpflichtung, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen und/oder
unter Anordnung von Bewährungshilfe und/oder Erteilung von Weisungen zu
entlassen. Subeventualiter sei ihm der Übertritt in ein betreutes Wohnen zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass die Vorinstanz gegen die
Unschuldsvermutung und das vorliegende Verfahren gegen Art. 5 Ziff. 4
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] verstosse. Schliesslich sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Dr. B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023
beantragte das JuWe die Abweisung der Beschwerde, unter gleichzeitiger
Bekanntgabe diverser Vollzugslockerungen, welche A zwischenzeitlich gewährt
werden konnten. Die Justizdirektion beantragte am 19. Dezember 2023
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der
Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1
Der Beschwerdeführer verlangt seine persönliche Anhörung durch das Gericht.
Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf,
dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem Gericht öffentlich
verhandelt wird. Verfahren,
welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht
jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung
der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6
Abs. 1 EMRK erfüllen, unterstehen dagegen nicht dem Geltungsbereich von Art. 6
EMRK. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im
Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen
Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene
Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des
Strafvollzugs, namentlich, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu
gewähren ist. Die Garantie von Art. 6 Abs. 1 EMRK gelangt
damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Abs. 4 EMRK ergäbe sich
kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter oder
auf eine öffentliche Verhandlung, ebenso wenig aus der
Bundesverfassung, die insofern nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK
hinausgeht (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 2.2 f.;
VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1 mit Hinweisen;
bestätigt mit BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Schliesslich räumt
auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5).
Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (VGr, 9. Mai
2023, VB.2022.00615, E. 2.2 f.; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Donatsch,
Kommentar VRG, § 59 N. 5).
1.2.2
Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juni
2023.
im Beisein seines Rechtsvertreters vom Beschwerdegegner mündlich zur
bedingten Entlassung angehört. Er hatte damit genügend Gelegenheit, seinen
Standpunkt hinsichtlich einer bedingten Entlassung zu erläutern. Neue
Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung (auch) im Beschwerdeverfahren erfordern würden, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich (dazu BGr, 23. Mai
2017, 6B_1070/2016, E. 3.2; VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 2.4).
In seiner Beschwerde hat er die aus seiner Sicht eine bedingte Entlassung
begründenden Faktoren erneut umfassend dargelegt. Aufgrund der aktenkundigen
Fachberichte und der Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner
erscheint ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die Frage der bedingten
Entlassung nicht entscheidwesentlich. Auf die Durchführung einer mündlichen
Anhörung im Beschwerdeverfahren kann somit verzichtet werden.
1.3
1.3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4
der EMRK geltend, da seit der Einreichung seines Entlassungsgesuchs am 5. Mai
2023.
sieben Monate verstrichen seien, ohne dass ein Gericht über die Sache
geurteilt hätte. Der gegenwärtig vorgesehene Rechtsweg im Kanton Zürich bei
Entlassungsgesuchen aus einer freiheitsentziehenden Massnahme sei mit dem
grundrechtlichen Anspruch auf unverzügliche gerichtliche Haftprüfung nach Art. 5
Ziff. 4 nicht vereinbar.
1.3.2
Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die
festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass
ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des
Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der
Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Die Frage, welche Verfahrensdauer
in diesem Sinne noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet
werden, sondern hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles
ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt,
wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid
vernünftigerweise nicht möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere
allfällige besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie
das Verhalten der betroffenen Person. Auch ist nach der Natur des
Freiheitsentzugs zu differenzieren (BGr, 9. November 2023, 7B_794/2023, E. 3.2.1.
mit Hinweisen). Das verwaltungsinterne Verfahren kann zu einer gewissen
Verzögerung der richterlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit des
Freiheitsentzugs führen. Dies ist nicht zwingend unvereinbar mit Art. 5
Ziff. 4 EMRK. Das verwaltungsinterne Verfahren der Fachbehörden, die im
direkten Kontakt mit den Insassen und mit dem individuell-konkreten,
alltäglichen Massnahmenvollzug vertraut sind, ist nicht gering zu achten. Es
ist vielmehr unabdingbar zur Erstellung der sachlichen Entscheidgrundlagen
unter Einbezug und Anhörung des Insassen (BGE 147 I 259, E. 1.3.3).
1.3.3
Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2023 ein Gesuch betreffend seine
bedingte Entlassung gestellt. Am 7. Juni 2023 fand nochmals eine
persönliche Anhörung sowohl des Beschwerdeführers selbst wie auch der ihn
betreuenden Fachpersonen statt. In der Folge wies der Beschwerdegegner das
Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 10. Juli
2023.
ab. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 10. August 2023 Rekurs
erheben. Am 11. September 2023 liess er erneut Stellung nehmen, wobei
jedoch keine neuen Vorbringen genannt, sondern einzig Standpunkte der
Rekursschrift wiederholt wurden. Die Vorinstanz wies den Rekurs mit Entscheid
vom 26. Oktober 2023 ab. Hiergegen wurde (erst) am 4. Dezember 2023
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Die gesamte Verfahrensdauer seit
der Einreichung des schriftlichen Gesuchs des Beschwerdeführers im Mai 2023 bis
zum Erlass des vorliegenden Entscheids ist mit rund neun Monaten grundsätzlich
als lange zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2
und 3.3). Hingegen ist Art. 5 Ziff. 4 EMRK im konkreten Fall
nicht verletzt, da die lange Verfahrensdauer unter anderem auf eine erneute
Anhörung, eine zusätzliche Stellungnahme sowie eine jeweils späte Ergreifung
der verfügbaren Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist. Die
Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK sowie ein damit
verbundener Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers sind folglich
abzulehnen.
2.
2.1
In einem
nächsten Schritt ist die beantragte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers
aus dem stationären Massnahmenvollzug zu beurteilen.
2.2
Der Täter
wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein
Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der
Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Hierbei ist nicht eine
Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin zu einer hinreichenden
Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die betroffene Person in einer
Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten so zu leben, dass eine
günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Sozialverhaltens gestellt
werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.6; VGr, 3. August
2021, VB.2021.00091 E. 4.2 f.).
Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])
verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen
oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich
für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als
zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die
entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der
gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu
würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGr, 27. Mai 2019,
6B_370/2019, E. 1.3.2).
2.3
Bei der
Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische
Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen
fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur
bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1
Vorliegend
erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe deutliche Fortschritte in Bezug
auf die Therapie, die Absprachefähigkeit und die Medikamentencompliance
erzielt, was positiv zu würdigen sei. Hingegen sei die Anwendung von
Risikomanagementstrategien (Monitoring der Psychopathologie, Sicherstellung der
Medikamenteneinnahme, Überprüfung des Bevormundungserlebens, Psychoedukation
und Erarbeitung von Stressbewältigungsstrategien) für den weiteren
Behandlungsverlauf relevant. Die involvierten Fachpersonen erachteten die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung mangels genügend günstiger
Legalprognose nicht als erfüllt. Es seien keine Gründe ersichtlich, von diesen
Einschätzungen abzuweichen. Entliesse man den Beschwerdeführer zum jetzigen
Zeitpunkt bedingt, sei mit einer Überforderungssituation zu rechnen, mit
welcher rasche Verschlechterungen seines Zustandsbildes (zu denken sei etwa an
einen psychotischen Schub) und damit ein erhöhtes Rückfallrisiko einhergingen.
Der Beschwerdeführer bedürfe aufgrund seines schwerwiegenden Krankheitsbildes
und den damit einhergehenden Funktionseinbussen sowie dem begleitenden
Risikopotenzial einer auf Kontinuität angelegten, hochstrukturierten
stationären Behandlung. Dies diene sowohl dem Schutz seiner selbst als auch
Dispositiv
seiner Umwelt. Demnach sei eine Weiterführung des engmaschigen, kontrollierten
Settings der stationären Behandlung unerlässlich, um eine Überforderung zu
verhindern. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner einen jetzigen Übertritt des Beschwerdeführers in ein
betreutes Wohnen als verfrüht erachte. Die aktuelle Massnahme erscheine nicht
aussichtslos und zudem (noch) verhältnismässig.
3.2 Hiergegen
wendet der Beschwerdeführer ein, aus den ihm progressiv gewährten
Lockerungsschritten könne nicht geschlossen werden, dass diese
deliktpräventiven Faktoren nur bzw. überhaupt bestmöglich im Rahmen einer
stationären Massnahme gewährleistet werden können. Selbst eine fehlende
stufengerechte Vorbereitung könne nicht ausschlaggebend dafür sein, die
bedingte Entlassung zu verweigern, selbst wo eine Rückfallproblematik
fortbestehe. Diesbezüglich vage Bedenken hätten sich vorliegend als unbegründet
erwiesen, der Wechsel in die offene Station sei einwandfrei erfolgt und habe
eine vollständige Remission in keiner Weise tangiert. Er sei festen Willens,
die Therapie sowie die indizierte Medikation fortzuführen, abstinent zu bleiben
und er verfüge über ein stabiles Beziehungsnetz. Für einen Ausbau seines
Beziehungsnetzes sei mehr Freiheit unabdingbar, doch sei dies in seinem
aktuellen Setting unmöglich (insbesondere aufgrund grosser Distanzen und
fehlender unbegleiteter Ausgänge). Er sei bloss ein einziges Mal strafrechtlich
in Erscheinung getreten und es bestehe somit kein objektiver Grund zur Annahme,
dass es im Rahmen einer bedingten Entlassung rasch und unkontrolliert zu einer
Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter kommen könnte. Überforderungssituationen
könnten auch im Rahmen einer bedingten Entlassung rasch erkannt und aufgefangen
werden. Eine Weiterführung der aktuellen Massnahme sei gesamthaft
unverhältnismässig. Er sei bereit, sich während der Probezeit ambulant
behandeln zu lassen und würde die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen
akzeptieren und diese befolgen. Die Vorinstanz habe das Szenario, gemäss
welchem eine erneute Delinquenz ausbleibe, nicht berücksichtigt und dadurch die
Unschuldsvermutung verletzt.
3.3
3.3.1
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren namhafte Fortschritte erzielt hat,
weshalb seine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme aktuell
überhaupt in Betracht kommt. Hingegen stützt sich die Vorinstanz bei ihrer
Entscheidfindung namentlich auf den Therapiebericht vom 20. April 2023 ab,
welcher dem an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführer nach
wie vor Funktionseinbussen in Form der Affektverflachung, transitorischer
leichter motorischer Unruhe und einer reduzierten Leistungsfähigkeit
attestiert. Zwar wird beim Beschwerdeführer von einem geringen Rückfallrisiko
für ein Gewaltdelikt ausgegangen, doch steht diese Einschätzung unter dem
Vorbehalt der Strukturen einer gesicherten Medikamenteneinnahme, von Monitoring
der Psychopathologie, Abstinenzkontrollen und einem stabilen Beziehungsnetz.
Gemäss Therapiebericht vom 20. April 2023 ist eine konsequente und
kontinuierliche Weiterbehandlung mit Einbezug von weiteren
Belastungserprobungen zur Festigung und Erhaltung der Stabilität und Förderung
des psychosozialen Funktionsniveaus indiziert. Aus forensisch-psychiatrischer
Sicht wird eine Weiterführung der Massnahme daher als notwendig erachtet. Bei
den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Erforderlichkeit von weiteren
Lockerungsstufen und Belastungsproben handelt es sich somit nicht um bloss
"vage Bedenken", die sich als unbegründet erwiesen hätten, sondern um
medizinisch-psychologische Einschätzungen der für den Beschwerdeführer
zuständigen Fachpersonen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, empfehlen
weder Gutachter noch die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eine sofortige
bedingte Entlassung und es sind keine Gründe ersichtlich, von diesen
Einschätzungen abzuweichen.
3.3.2
Der feste Wille des
Beschwerdeführers, seine Therapie sowie die indizierte Medikation fortsetzen
und abstinent bleiben zu wollen, sind der Grund, weshalb ihm im
Massnahmenvollzug kontinuierlich weitere Lockerungsschritte gewährt werden
konnten bzw. können. So erfolgte gemäss Stellungnahme der Justizdirektion vom
14. Dezember 2023 bereits per 21. Juni 2023 innerhalb der PUK der
Übertritt vom geschlossenen in den offenen Massnahmenvollzug. Per 9. August
2023 ist dem Beschwerdeführer unbegrenzter Ausgang auf dem Areal gewährt
worden, was in der Folge per 20. Oktober 2023 auf unbegrenzten Ausgang auf
dem Klinikareal, inklusive erweitertes Areal sowie auf dem Gemeindegebiet C
erweitert werden konnte. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer per 7. Dezember
2023 unbegleitete ausserklinische Aktivitäten gewährt. Eine Sondierung
hinsichtlich eines möglichen Übertritts in eine Institution im Raum D fand
statt und der Beschwerdeführer hatte vom 27. November bis 1. Dezember
2023 die Möglichkeit, in der Stiftung E in F im Rahmen eines Arbeitsexternats
zur Probe zu arbeiten. Im Anschluss wurde ihm der Antritt einer Stelle mit
einem 50%-Pensum per 3. Januar 2024 in Aussicht gestellt. Bereits im
November 2023 wurde für ihn nach Rücksprache mit seinem Beistand ein eigenes
Konto zwecks Heranführung an die selbständige Verwaltung seines Taschengeldes
sowie möglicher Einkünfte aus künftiger Erwerbstätigkeit eingerichtet. Die
Vielzahl der dem Beschwerdeführer gewährten Lockerungsschritte im
Massnahmenvollzug zeugen davon, dass sich die bisher für ihn festgesetzte Therapie
bewährt hat. Auch ist ihm im dargelegten Setting namentlich durch die nunmehr
unbegleiteten ausserklinischen Aktivitäten sowie durch den Antritt seiner neuen
Stelle bei der Stiftung E ein schrittweiser Ausbau seines Beziehungsnetzes
ermöglicht worden.
3.3.3
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach dem Gesagten somit zu bestätigen
und sie erscheinen nicht als
rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG.
3.4
3.4.1
Zu beurteilen bleibt, ob sich
die Fortführung der aktuellen Massnahme weiterhin als verhältnismässig
erweist.
3.4.2
Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Weiterführung der stationären
Massnahme sei für die Behandlung der schweren psychischen Störung des
Beschwerdeführers sowie zum Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren
Gewaltdelikten weiterhin geeignet und erforderlich. Es sei unstreitig, dass der
Freiheitsentzug seit knapp vier Jahren andauere und daher stark in die
persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingreife, doch werde dieser
Eingriff durch die kontinuierlichen Vollzugslockerungen relativiert. Bei weiterhin
gutem Massnahmenverlauf sei ein vorzeitiger Wechsel in eine betreute Wohnform
im Raum D, wo sich die Familie des Beschwerdeführers befinde, realistisch. Die
Schwere des Eingriffs würde sich dadurch noch weiter verringern. Infolge der
Abwägung der zu erwartenden Gewaltdelikte im Falle einer übereilten Entlassung
aus der stationären Massnahme sowie aufgrund der aktuell noch bestehenden
Rückfallgefahr im unkontrollierten Rahmen, welche das Risiko einer erneuten und
insgesamt deutlich längeren Freiheitsbeschränkung in sich berge, erscheine die
Weiterführung der Massnahme aktuell noch als verhältnismässig.
3.4.3
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf rechtsverletzende
Ermessensfehler der Vorinstanz schliessen lässt. So hat die Vorinstanz durchaus
berücksichtigt, dass er bloss einmal straffällig geworden ist und eine einfache
Körperverletzung begangen hat. Die Vorinstanz bestätigte vor diesem Hintergrund
das Vorliegen eines starken Eingriffs in die persönliche Freiheit des
Beschwerdeführers durch die ihm gegenüber verfügte Massnahme. Hingegen stehen
den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer sofortigen bedingten
Entlassung hohe öffentliche Interessen in Form der öffentlichen Sicherheit und
der Vermeidung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer gegenüber. Auch
besteht ein hohes Interesse daran, zu vermeiden, dass die bisher durch den
Beschwerdeführer erzielten Fortschritte durch einen Rückfall (Überforderung,
psychotischer Schub und damit allfällig verbundene, erneute Delinquenz)
gefährdet werden. Gemäss den zuständigen Fachpersonen ist der Beschwerdeführer
weiterhin therapiebedürftig, was er selbst nicht substanziiert in Abrede
stellt. Aufgrund des gegenwärtigen Settings und unter Berücksichtigung
sämtlicher ihm gewährten Vollzugslockerungen hat sich die Schwere des verfügten
Eingriffs in die persönliche Freiheit bereits stark reduziert. Überdies wurde
durch eine erste Sondierung bereits konkret mit der Vorbereitung weiterer
Vollzugslockerungen in Form eines Übertritts in ein betreutes Wohnen begonnen.
Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer bisher gewährten Vollzugslockerungen ist
davon auszugehen, dass ihm ein Übertritt in ein betreutes Wohnen in absehbarer
Zeit ermöglicht wird, vorausgesetzt, dass er sich weiterhin bewährt. Die
monierte adäquate Pflege sowie der Ausbau seines (familiären) Beziehungsnetzes
ist ihm bereits jetzt im Rahmen der ihm gewährten unbegleiteten
ausserklinischen Aktivitäten möglich. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss
der Vorinstanz hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der aktuellen Massnahme
nicht zu beanstanden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer
sofortigen bedingten Entlassung vermögen die hohen öffentlichen Interessen
nicht zu überwiegen.
3.4.4
Hinsichtlich des Subeventualantrags des Beschwerdeführers betreffend einen
sofortigen Übertritt in ein betreutes Wohnen ist auf die vorstehenden
Erwägungen zu verweisen. Eine stufenweise Lockerung des Massnahmenvollzugs ist
im Fall des Beschwerdeführers unabdingbar, um allfälligen
Überforderungssituationen sowie den damit verbundenen Risiken vorbeugen zu
können. Erste Schritte für einen Übertritt seinerseits in ein betreutes
Wohnheim wurden zwischenzeitlich bereits umgesetzt, doch ist zunächst eine
Bewährung des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm jüngst gewährten
Vollzugslockerungen angezeigt, bevor über den genauen Zeitpunkt des Übertritts
entschieden werden kann. Ein sofortiger Übertritt erscheint aufgrund der
vorstehenden Erwägungen hingegen als verfrüht, weshalb der betreffende
Subeventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
3.5 Schliesslich
bleibt die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der
Unschuldsvermutung durch die Vorinstanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer führt
hierzu aus, die Vorinstanz gehe von einer aktuell noch bestehenden
Rückfallgefahr betreffend zukünftige Straftaten aus, wobei sie das Szenario
einer fehlenden Redelinquenz gar nicht berücksichtigt habe. Dabei verkennt der
Beschwerdeführer jedoch, dass die Wirksamkeit der Unschuldsvermutung gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Schuldspruch endet und
auf die Gefährlichkeitsprognose keine Anwendung findet. Die Verweigerung der
bedingten Entlassung, die sich auf eine nicht zu beanstandende
Prognosebeurteilung stützen kann, ist daher mit der Unschuldsvermutung nach Art. 10
Abs. 1 StPO vereinbar (vgl. BGr, 21. Dezember 2020, 6B_1172, E. 1.7.1
mit Hinweisen; BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4).
Vorliegend stützt sich die vorinstanzliche Beurteilung der Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers bei einer sofortigen bedingten Entlassung wie dargelegt auf
Einschätzungen der zuständigen Fachpersonen und insbesondere auf den
Therapiebericht vom 20. April
2023. Somit liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor.
3.6 Nach dem
Gesagten erweist sich die vorliegende Angelegenheit als spruchreif und für die
eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
besteht kein Anlass.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Wie schon
im Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer auch für das
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
aus und erachtete dessen Rekurs bzw. sein Gesuch um bedingte
Entlassung als nicht geradezu offensichtlich aussichtslos sowie die
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben. Für das
Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Vielmehr hat
der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen im
Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt,
welche die Vorinstanz bereits eingehend behandelt hat. Überdies brachte er vor
dem Verwaltungsgericht weder neue Tatsachen vor noch reichte er weitere
Beweismittel ein, welche die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen
vermochten. Unter diesen Umständen waren seine Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer, als die Aussichten zu unterliegen, weshalb die Beschwerde
als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat. Die Gesuche des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.
4.2 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde VB.2023.00721 wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'255.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für
das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und
des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).