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Entscheid

VB.2023.00721

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00721

1. Februar 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25113)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00721

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, zzt. forensisches Therapiezentrum X,

vertreten durch

RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend

stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB

Prüfung der Entlassung und Aufhebung gemäss Art. 62d StGB,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Mit Urteil vom 11. Mai 2021 stellte das

Bezirksgericht Horgen fest, A habe den Tatbestand der einfachen

Körperverletzung in schuldunfähigem Zustand erfüllt. Das Gericht sah von einer Strafe ab und ordnete stattdessen

eine stationäre Massnahme

nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB) für A an, unter Anrechnung von 280 Tagen erstandener

Untersuchungshaft.

Bereits am 31. August

2020 trat A in den vorzeitigen Massnahmenvollzug der Klinik für Forensische

Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in C

ein. Am 28. September 2021 wechselte er auf eine geschlossene

Massnahmestation.

B. Mit Gesuch vom 5. Mai 2023 liess A seine

bedingte Entlassung beantragen. Anlässlich der jährlichen Überprüfung der

stationären Massnahme nach Art. 62d StGB lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung; nachfolgend: das JuWe) das

Gesuch mit Verfügung vom 10. Juli 2023 ab und verweigerte A die bedingte Entlassung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der

Justiz und des Innern (nachfolgend:

Justizdirektion) mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie seine bedingte

Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug. Eventualiter sei er unter der

Verpflichtung, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen und/oder

unter Anordnung von Bewährungshilfe und/oder Erteilung von Weisungen zu

entlassen. Subeventualiter sei ihm der Übertritt in ein betreutes Wohnen zu

gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass die Vorinstanz gegen die

Unschuldsvermutung und das vorliegende Verfahren gegen Art. 5 Ziff. 4

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] verstosse. Schliesslich sei

ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Dr. B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023

beantragte das JuWe die Abweisung der Beschwerde, unter gleichzeitiger

Bekanntgabe diverser Vollzugslockerungen, welche A zwischenzeitlich gewährt

werden konnten. Die Justizdirektion beantragte am 19. Dezember 2023

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der

Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Der Beschwerdeführer verlangt seine persönliche Anhörung durch das Gericht.

Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf,

dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine

gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem Gericht öffentlich

verhandelt wird. Verfahren,

welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht

jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung

der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6

Abs. 1 EMRK erfüllen, unterstehen dagegen nicht dem Geltungsbereich von Art. 6

EMRK. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im

Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen

Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene

Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des

Strafvollzugs, namentlich, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu

gewähren ist. Die Garantie von Art. 6 Abs. 1 EMRK gelangt

damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Abs. 4 EMRK ergäbe sich

kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter oder

auf eine öffentliche Verhandlung, ebenso wenig aus der

Bundesverfassung, die insofern nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK

hinausgeht (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 2.2 f.;

VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1 mit Hinweisen;

bestätigt mit BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Schliesslich räumt

auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5).

Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (VGr, 9. Mai

2023, VB.2022.00615, E. 2.2 f.; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Donatsch,

Kommentar VRG, § 59 N. 5).

1.2.2

Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juni

2023.

im Beisein seines Rechtsvertreters vom Beschwerdegegner mündlich zur

bedingten Entlassung angehört. Er hatte damit genügend Gelegenheit, seinen

Standpunkt hinsichtlich einer bedingten Entlassung zu erläutern. Neue

Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung (auch) im Beschwerdeverfahren erfordern würden, bringt der

Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich (dazu BGr, 23. Mai

2017, 6B_1070/2016, E. 3.2; VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 2.4).

In seiner Beschwerde hat er die aus seiner Sicht eine bedingte Entlassung

begründenden Faktoren erneut umfassend dargelegt. Aufgrund der aktenkundigen

Fachberichte und der Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner

erscheint ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die Frage der bedingten

Entlassung nicht entscheidwesentlich. Auf die Durchführung einer mündlichen

Anhörung im Beschwerdeverfahren kann somit verzichtet werden.

1.3

1.3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4

der EMRK geltend, da seit der Einreichung seines Entlassungsgesuchs am 5. Mai

2023.

sieben Monate verstrichen seien, ohne dass ein Gericht über die Sache

geurteilt hätte. Der gegenwärtig vorgesehene Rechtsweg im Kanton Zürich bei

Entlassungsgesuchen aus einer freiheitsentziehenden Massnahme sei mit dem

grundrechtlichen Anspruch auf unverzügliche gerichtliche Haftprüfung nach Art. 5

Ziff. 4 nicht vereinbar.

1.3.2

Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die

festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass

ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des

Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der

Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Die Frage, welche Verfahrensdauer

in diesem Sinne noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet

werden, sondern hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles

ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt,

wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid

vernünftigerweise nicht möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere

allfällige besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie

das Verhalten der betroffenen Person. Auch ist nach der Natur des

Freiheitsentzugs zu differenzieren (BGr, 9. November 2023, 7B_794/2023, E. 3.2.1.

mit Hinweisen). Das verwaltungsinterne Verfahren kann zu einer gewissen

Verzögerung der richterlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit des

Freiheitsentzugs führen. Dies ist nicht zwingend unvereinbar mit Art. 5

Ziff. 4 EMRK. Das verwaltungsinterne Verfahren der Fachbehörden, die im

direkten Kontakt mit den Insassen und mit dem individuell-konkreten,

alltäglichen Massnahmenvollzug vertraut sind, ist nicht gering zu achten. Es

ist vielmehr unabdingbar zur Erstellung der sachlichen Entscheidgrundlagen

unter Einbezug und Anhörung des Insassen (BGE 147 I 259, E. 1.3.3).

1.3.3

Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2023 ein Gesuch betreffend seine

bedingte Entlassung gestellt. Am 7. Juni 2023 fand nochmals eine

persönliche Anhörung sowohl des Beschwerdeführers selbst wie auch der ihn

betreuenden Fachpersonen statt. In der Folge wies der Beschwerdegegner das

Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 10. Juli

2023.

ab. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 10. August 2023 Rekurs

erheben. Am 11. September 2023 liess er erneut Stellung nehmen, wobei

jedoch keine neuen Vorbringen genannt, sondern einzig Standpunkte der

Rekursschrift wiederholt wurden. Die Vorinstanz wies den Rekurs mit Entscheid

vom 26. Oktober 2023 ab. Hiergegen wurde (erst) am 4. Dezember 2023

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Die gesamte Verfahrensdauer seit

der Einreichung des schriftlichen Gesuchs des Beschwerdeführers im Mai 2023 bis

zum Erlass des vorliegenden Entscheids ist mit rund neun Monaten grundsätzlich

als lange zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2

und 3.3). Hingegen ist Art. 5 Ziff. 4 EMRK im konkreten Fall

nicht verletzt, da die lange Verfahrensdauer unter anderem auf eine erneute

Anhörung, eine zusätzliche Stellungnahme sowie eine jeweils späte Ergreifung

der verfügbaren Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist. Die

Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK sowie ein damit

verbundener Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers sind folglich

abzulehnen.

2.

2.1

In einem

nächsten Schritt ist die beantragte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers

aus dem stationären Massnahmenvollzug zu beurteilen.

2.2

Der Täter

wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein

Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der

Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Hierbei ist nicht eine

Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin zu einer hinreichenden

Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die betroffene Person in einer

Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten so zu leben, dass eine

günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Sozialverhaltens gestellt

werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.6; VGr, 3. August

2021, VB.2021.00091 E. 4.2 f.).

Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2

und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])

verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen

oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich

für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als

zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und

personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die

entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der

gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu

würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGr, 27. Mai 2019,

6B_370/2019, E. 1.3.2).

2.3

Bei der

Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische

Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen

fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur

bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1

Vorliegend

erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe deutliche Fortschritte in Bezug

auf die Therapie, die Absprachefähigkeit und die Medikamentencompliance

erzielt, was positiv zu würdigen sei. Hingegen sei die Anwendung von

Risikomanagementstrategien (Monitoring der Psychopathologie, Sicherstellung der

Medikamenteneinnahme, Überprüfung des Bevormundungserlebens, Psychoedukation

und Erarbeitung von Stressbewältigungsstrategien) für den weiteren

Behandlungsverlauf relevant. Die involvierten Fachpersonen erachteten die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung mangels genügend günstiger

Legalprognose nicht als erfüllt. Es seien keine Gründe ersichtlich, von diesen

Einschätzungen abzuweichen. Entliesse man den Beschwerdeführer zum jetzigen

Zeitpunkt bedingt, sei mit einer Überforderungssituation zu rechnen, mit

welcher rasche Verschlechterungen seines Zustandsbildes (zu denken sei etwa an

einen psychotischen Schub) und damit ein erhöhtes Rückfallrisiko einhergingen.

Der Beschwerdeführer bedürfe aufgrund seines schwerwiegenden Krankheitsbildes

und den damit einhergehenden Funktionseinbussen sowie dem begleitenden

Risikopotenzial einer auf Kontinuität angelegten, hochstrukturierten

stationären Behandlung. Dies diene sowohl dem Schutz seiner selbst als auch

Dispositiv

seiner Umwelt. Demnach sei eine Weiterführung des engmaschigen, kontrollierten

Settings der stationären Behandlung unerlässlich, um eine Überforderung zu

verhindern. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner einen jetzigen Übertritt des Beschwerdeführers in ein

betreutes Wohnen als verfrüht erachte. Die aktuelle Massnahme erscheine nicht

aussichtslos und zudem (noch) verhältnismässig.

3.2 Hiergegen

wendet der Beschwerdeführer ein, aus den ihm progressiv gewährten

Lockerungsschritten könne nicht geschlossen werden, dass diese

deliktpräventiven Faktoren nur bzw. überhaupt bestmöglich im Rahmen einer

stationären Massnahme gewährleistet werden können. Selbst eine fehlende

stufengerechte Vorbereitung könne nicht ausschlaggebend dafür sein, die

bedingte Entlassung zu verweigern, selbst wo eine Rückfallproblematik

fortbestehe. Diesbezüglich vage Bedenken hätten sich vorliegend als unbegründet

erwiesen, der Wechsel in die offene Station sei einwandfrei erfolgt und habe

eine vollständige Remission in keiner Weise tangiert. Er sei festen Willens,

die Therapie sowie die indizierte Medikation fortzuführen, abstinent zu bleiben

und er verfüge über ein stabiles Beziehungsnetz. Für einen Ausbau seines

Beziehungsnetzes sei mehr Freiheit unabdingbar, doch sei dies in seinem

aktuellen Setting unmöglich (insbesondere aufgrund grosser Distanzen und

fehlender unbegleiteter Ausgänge). Er sei bloss ein einziges Mal strafrechtlich

in Erscheinung getreten und es bestehe somit kein objektiver Grund zur Annahme,

dass es im Rahmen einer bedingten Entlassung rasch und unkontrolliert zu einer

Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter kommen könnte. Überforderungssituationen

könnten auch im Rahmen einer bedingten Entlassung rasch erkannt und aufgefangen

werden. Eine Weiterführung der aktuellen Massnahme sei gesamthaft

unverhältnismässig. Er sei bereit, sich während der Probezeit ambulant

behandeln zu lassen und würde die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen

akzeptieren und diese befolgen. Die Vorinstanz habe das Szenario, gemäss

welchem eine erneute Delinquenz ausbleibe, nicht berücksichtigt und dadurch die

Unschuldsvermutung verletzt.

3.3

3.3.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren namhafte Fortschritte erzielt hat,

weshalb seine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme aktuell

überhaupt in Betracht kommt. Hingegen stützt sich die Vorinstanz bei ihrer

Entscheidfindung namentlich auf den Therapiebericht vom 20. April 2023 ab,

welcher dem an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführer nach

wie vor Funktionseinbussen in Form der Affektverflachung, transitorischer

leichter motorischer Unruhe und einer reduzierten Leistungsfähigkeit

attestiert. Zwar wird beim Beschwerdeführer von einem geringen Rückfallrisiko

für ein Gewaltdelikt ausgegangen, doch steht diese Einschätzung unter dem

Vorbehalt der Strukturen einer gesicherten Medikamenteneinnahme, von Monitoring

der Psychopathologie, Abstinenzkontrollen und einem stabilen Beziehungsnetz.

Gemäss Therapiebericht vom 20. April 2023 ist eine konsequente und

kontinuierliche Weiterbehandlung mit Einbezug von weiteren

Belastungserprobungen zur Festigung und Erhaltung der Stabilität und Förderung

des psychosozialen Funktionsniveaus indiziert. Aus forensisch-psychiatrischer

Sicht wird eine Weiterführung der Massnahme daher als notwendig erachtet. Bei

den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Erforderlichkeit von weiteren

Lockerungsstufen und Belastungsproben handelt es sich somit nicht um bloss

"vage Bedenken", die sich als unbegründet erwiesen hätten, sondern um

medizinisch-psychologische Einschätzungen der für den Beschwerdeführer

zuständigen Fachpersonen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, empfehlen

weder Gutachter noch die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eine sofortige

bedingte Entlassung und es sind keine Gründe ersichtlich, von diesen

Einschätzungen abzuweichen.

3.3.2

Der feste Wille des

Beschwerdeführers, seine Therapie sowie die indizierte Medikation fortsetzen

und abstinent bleiben zu wollen, sind der Grund, weshalb ihm im

Massnahmenvollzug kontinuierlich weitere Lockerungsschritte gewährt werden

konnten bzw. können. So erfolgte gemäss Stellungnahme der Justizdirektion vom

14. Dezember 2023 bereits per 21. Juni 2023 innerhalb der PUK der

Übertritt vom geschlossenen in den offenen Massnahmenvollzug. Per 9. August

2023 ist dem Beschwerdeführer unbegrenzter Ausgang auf dem Areal gewährt

worden, was in der Folge per 20. Oktober 2023 auf unbegrenzten Ausgang auf

dem Klinikareal, inklusive erweitertes Areal sowie auf dem Gemeindegebiet C

erweitert werden konnte. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer per 7. Dezember

2023 unbegleitete ausserklinische Aktivitäten gewährt. Eine Sondierung

hinsichtlich eines möglichen Übertritts in eine Institution im Raum D fand

statt und der Beschwerdeführer hatte vom 27. November bis 1. Dezember

2023 die Möglichkeit, in der Stiftung E in F im Rahmen eines Arbeitsexternats

zur Probe zu arbeiten. Im Anschluss wurde ihm der Antritt einer Stelle mit

einem 50%-Pensum per 3. Januar 2024 in Aussicht gestellt. Bereits im

November 2023 wurde für ihn nach Rücksprache mit seinem Beistand ein eigenes

Konto zwecks Heranführung an die selbständige Verwaltung seines Taschengeldes

sowie möglicher Einkünfte aus künftiger Erwerbstätigkeit eingerichtet. Die

Vielzahl der dem Beschwerdeführer gewährten Lockerungsschritte im

Massnahmenvollzug zeugen davon, dass sich die bisher für ihn festgesetzte Therapie

bewährt hat. Auch ist ihm im dargelegten Setting namentlich durch die nunmehr

unbegleiteten ausserklinischen Aktivitäten sowie durch den Antritt seiner neuen

Stelle bei der Stiftung E ein schrittweiser Ausbau seines Beziehungsnetzes

ermöglicht worden.

3.3.3

Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach dem Gesagten somit zu bestätigen

und sie erscheinen nicht als

rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG.

3.4

3.4.1

Zu beurteilen bleibt, ob sich

die Fortführung der aktuellen Massnahme weiterhin als verhältnismässig

erweist.

3.4.2

Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Weiterführung der stationären

Massnahme sei für die Behandlung der schweren psychischen Störung des

Beschwerdeführers sowie zum Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren

Gewaltdelikten weiterhin geeignet und erforderlich. Es sei unstreitig, dass der

Freiheitsentzug seit knapp vier Jahren andauere und daher stark in die

persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingreife, doch werde dieser

Eingriff durch die kontinuierlichen Vollzugslockerungen relativiert. Bei weiterhin

gutem Massnahmenverlauf sei ein vorzeitiger Wechsel in eine betreute Wohnform

im Raum D, wo sich die Familie des Beschwerdeführers befinde, realistisch. Die

Schwere des Eingriffs würde sich dadurch noch weiter verringern. Infolge der

Abwägung der zu erwartenden Gewaltdelikte im Falle einer übereilten Entlassung

aus der stationären Massnahme sowie aufgrund der aktuell noch bestehenden

Rückfallgefahr im unkontrollierten Rahmen, welche das Risiko einer erneuten und

insgesamt deutlich längeren Freiheitsbeschränkung in sich berge, erscheine die

Weiterführung der Massnahme aktuell noch als verhältnismässig.

3.4.3

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf rechtsverletzende

Ermessensfehler der Vorinstanz schliessen lässt. So hat die Vorinstanz durchaus

berücksichtigt, dass er bloss einmal straffällig geworden ist und eine einfache

Körperverletzung begangen hat. Die Vorinstanz bestätigte vor diesem Hintergrund

das Vorliegen eines starken Eingriffs in die persönliche Freiheit des

Beschwerdeführers durch die ihm gegenüber verfügte Massnahme. Hingegen stehen

den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer sofortigen bedingten

Entlassung hohe öffentliche Interessen in Form der öffentlichen Sicherheit und

der Vermeidung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer gegenüber. Auch

besteht ein hohes Interesse daran, zu vermeiden, dass die bisher durch den

Beschwerdeführer erzielten Fortschritte durch einen Rückfall (Überforderung,

psychotischer Schub und damit allfällig verbundene, erneute Delinquenz)

gefährdet werden. Gemäss den zuständigen Fachpersonen ist der Beschwerdeführer

weiterhin therapiebedürftig, was er selbst nicht substanziiert in Abrede

stellt. Aufgrund des gegenwärtigen Settings und unter Berücksichtigung

sämtlicher ihm gewährten Vollzugslockerungen hat sich die Schwere des verfügten

Eingriffs in die persönliche Freiheit bereits stark reduziert. Überdies wurde

durch eine erste Sondierung bereits konkret mit der Vorbereitung weiterer

Vollzugslockerungen in Form eines Übertritts in ein betreutes Wohnen begonnen.

Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer bisher gewährten Vollzugslockerungen ist

davon auszugehen, dass ihm ein Übertritt in ein betreutes Wohnen in absehbarer

Zeit ermöglicht wird, vorausgesetzt, dass er sich weiterhin bewährt. Die

monierte adäquate Pflege sowie der Ausbau seines (familiären) Beziehungsnetzes

ist ihm bereits jetzt im Rahmen der ihm gewährten unbegleiteten

ausserklinischen Aktivitäten möglich. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss

der Vorinstanz hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der aktuellen Massnahme

nicht zu beanstanden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer

sofortigen bedingten Entlassung vermögen die hohen öffentlichen Interessen

nicht zu überwiegen.

3.4.4

Hinsichtlich des Subeventualantrags des Beschwerdeführers betreffend einen

sofortigen Übertritt in ein betreutes Wohnen ist auf die vorstehenden

Erwägungen zu verweisen. Eine stufenweise Lockerung des Massnahmenvollzugs ist

im Fall des Beschwerdeführers unabdingbar, um allfälligen

Überforderungssituationen sowie den damit verbundenen Risiken vorbeugen zu

können. Erste Schritte für einen Übertritt seinerseits in ein betreutes

Wohnheim wurden zwischenzeitlich bereits umgesetzt, doch ist zunächst eine

Bewährung des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm jüngst gewährten

Vollzugslockerungen angezeigt, bevor über den genauen Zeitpunkt des Übertritts

entschieden werden kann. Ein sofortiger Übertritt erscheint aufgrund der

vorstehenden Erwägungen hingegen als verfrüht, weshalb der betreffende

Subeventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

3.5 Schliesslich

bleibt die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der

Unschuldsvermutung durch die Vorinstanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer führt

hierzu aus, die Vorinstanz gehe von einer aktuell noch bestehenden

Rückfallgefahr betreffend zukünftige Straftaten aus, wobei sie das Szenario

einer fehlenden Redelinquenz gar nicht berücksichtigt habe. Dabei verkennt der

Beschwerdeführer jedoch, dass die Wirksamkeit der Unschuldsvermutung gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Schuldspruch endet und

auf die Gefährlichkeitsprognose keine Anwendung findet. Die Verweigerung der

bedingten Entlassung, die sich auf eine nicht zu beanstandende

Prognosebeurteilung stützen kann, ist daher mit der Unschuldsvermutung nach Art. 10

Abs. 1 StPO vereinbar (vgl. BGr, 21. Dezember 2020, 6B_1172, E. 1.7.1

mit Hinweisen; BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4).

Vorliegend stützt sich die vorinstanzliche Beurteilung der Rückfallgefahr des

Beschwerdeführers bei einer sofortigen bedingten Entlassung wie dargelegt auf

Einschätzungen der zuständigen Fachpersonen und insbesondere auf den

Therapiebericht vom 20. April

2023. Somit liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor.

3.6 Nach dem

Gesagten erweist sich die vorliegende Angelegenheit als spruchreif und für die

eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

besteht kein Anlass.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

4.1 Wie schon

im Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer auch für das

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

aus und erachtete dessen Rekurs bzw. sein Gesuch um bedingte

Entlassung als nicht geradezu offensichtlich aussichtslos sowie die

Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben. Für das

Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Vielmehr hat

der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen im

Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt,

welche die Vorinstanz bereits eingehend behandelt hat. Überdies brachte er vor

dem Verwaltungsgericht weder neue Tatsachen vor noch reichte er weitere

Beweismittel ein, welche die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen

vermochten. Unter diesen Umständen waren seine Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer, als die Aussichten zu unterliegen, weshalb die Beschwerde

als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat. Die Gesuche des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.

4.2 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde VB.2023.00721 wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'255.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für

das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann

Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und

des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).