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Entscheid

VB.2023.00724

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00724

3. Oktober 2024Deutsch30 min

(URT.2024.25704)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00724

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1.1. A,

1.2. B,

2. C,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1. E AG,

vertreten durch RA F,

2. Ausschuss Hochbau und Planung Bubikon,

3. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkanlage,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. August 2022 erteilte der

Ausschuss Hochbau und Planung der Gemeinde Bubikon der E AG die

Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der G-Strasse 02 in Bubikon. Gleichzeitig wurde die denkmalschutzrechtliche

Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19. Juli 2022 für das

Bauvorhaben eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide erhoben A und B sowie C gemeinsam

am 19. September 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragten in der Hauptsache die Aufhebung der Entscheide. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs am 1. November 2023 ab.

III.

Hiergegen gelangten A und B sowie C mit Beschwerde vom

5.

Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie

beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der Baubewilligung vom

17.

August 2022 sowie der Gesamtverfügung vom 19. Juli 2022; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 21. Dezember 2023

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion

beantragte am 17. Januar 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2022 beantragte sodann auch die E AG

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

Die Bauparzelle Kat.-Nr. 01 ist im Bereich des

strittigen Bauvorhabens der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 gemäss Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Bubikon vom 13. März 2013 (BZO)

zugeschieden. Sie ist mit Gebäuden und Anlagen des Bahnhofs Bubikon überstellt.

Südöstlich des zu den Bahnhofgebäuden gehörenden Güterschuppens steht eine

Mobilfunk-Antennenanlage. Sie soll abgebrochen und durch eine neue Anlage

ersetzt werden. Dabei soll der neue Mast ab Oberkante des darunterliegenden

Sockels eine Höhe von rund 26 m aufweisen (ohne Blitzfangstab). Die

einzelnen Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 900, 1'400–2'600

und 3'600 MHz und in den Azimuten von 60°, 110°, 190°, 300° und 330° senden.

Die Antennen des 3'600 MHz-Bandes sollen unter Anwendung eines Korrekturfaktors

adaptiv betrieben werden.

Das Aufnahmegebäude und der Güterschuppen des Bahnhofs

Bubikon sind im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung

mit der Einstufung "regional" verzeichnet. Als Schutzzweck führt das

Inventar auf: Obwohl der Güterschuppenteil des Stationsgebäudes nicht sehr gut

erhalten sei, sollten beide Gebäudeteile des Bahnhofes Bubikon (Aufnahmeteil

und Güterschuppen) als im Kanton Zürich seltene Zeugen für Bahnbauten der VSB (Vereinigte

Dispositiv

Schweizerbahnen) erhalten werden und seien demnach als Schutzobjekte von

überkommunaler Bedeutung einzustufen. Beim Aufnahmegebäude sollten keine

weiteren Eingriffe mehr vorgenommen werden. Einzig der Stellwerkvorbau könnte

wieder abgebrochen und die Fassade originalgetreu wiederhergestellt werden. Der

Güterschuppen könnte nach Bedarf verkürzt werden. Unbedingt erhalten bleiben

sollte der Teil von 1958. Den Verlängerungen von 1908 und 1959 komme eine

kleinere Bedeutung zu. Die massstäblich passenden und gestalterisch

qualitätvollen Perrondächer von 1988/1989 stellten keinerlei Beeinträchtigung

der Schutzobjekte dar.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst die Einordnung der geplanten

Mobilfunkantenne. Die Mobilfunkantenne würde das Schutzobjekt durch ihre Höhe

und Massigkeit erdrücken. Das Inventarobjekt würde dominiert und konkurrenziert

werden. Seine äussere Wirkung könne nicht gewahrt werden und sein historischer

Zeugenwert würde durch die Mobilfunkantenne verloren gehen. Das Inventarobjekt

und die Mobilfunkantenne würden immer zusammen wahrgenommen werden. Die Anlage

stehe entgegen der Vorinstanz nicht abgesetzt vom Gebäude, sondern direkt

daneben, und gehöre auch nicht zur Bahninfrastruktur, da sie für den Betrieb

nicht notwendig sei.

3.2 Die

kantonale Denkmalpflege, welche gestützt auf § 7 in Verbindung mit Ziffer 1.4.1.5

des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 für die

Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung von überkommunalen Schutzobjekten

zuständig ist, äusserte sich im Rekursverfahren zum Bauprojekt wie folgt: Bei

der Mobilfunk-Antennenanlage handle es sich um eine punktuelle technische

Anlage, die deutlich abgesetzt von den Inventarobjekten erstellt werden solle.

Zudem würden sich auf dem Areal bzw. in unmittelbarer Umgebung der Inventarobjekte

diverse technische Bauten und Anlagen wie Fahrleitungsmasten mit Beleuchtung

usw. finden. Diese Infrastrukturbauten und -anlagen seien teilweise für den

Betrieb des Bahnhofs notwendig und prägten das Erscheinungsbild und die

Zeugenschaft des Ensembles als Bahnhofsanlage wesentlich mit. Die

Mobilfunkanlage werde als Teil dieser technischen Anlagen auf dem Bahnhofareal

wahrgenommen. Obwohl die Mobilfunk-Antennenanlage erhöht und verbreitert werde,

stehe sie in keiner Weise in Konkurrenz mit den historisch bedeutenden Bauten.

Weiter sei zu beachten, dass bereits die bestehende Anlage mit einer Höhe von

rund 26 m im Umkreis des Bahnhofs allseitig sichtbar sei. Mit der

vorliegend strittigen Mobilfunk-Antennenanlage würden weder die typologie- oder

stilgeschichtlichen Qualitäten noch die Erscheinung des Ensembles geschmälert.

Die Mobilfunk-Antennenanlage wahre einen genügend grossen Abstand zum

Inventarobjekt, sodass dessen Wirkung nicht beeinträchtigt werde. Insbesondere

erfolge kein Eingriff in die schützenswerte Bausubstanz. Der Schutzzweck des

inventarisierten Ensembles werde nicht tangiert. Das Aufnahmegebäude und der

angebaute Güterschuppen würden als seltene Zeugen der VSB-Architektur erhalten

bleiben. Das Baurekursgericht ist dieser Einschätzung vollumfänglich gefolgt.

3.3 Gemäss § 238 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen

und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Befinden sich

wie vorliegend in der Umgebung Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf

besondere Rücksicht zu nehmen.

Damit werden an

die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von

Schutzobjekten befinden, erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen

sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, welche über die

Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier

nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise

des Schutzobjekts gebietet (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2

= BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1;

Markus Lanter/Daniel Kunz in: Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.),

Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1041 f. mit weiteren

Hinweisen auf die Rechtsprechung und auch zum Folgenden).

Massgeblich ist

wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das

Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das

Schutzobjekt von der geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso

wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim

Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen

Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus

durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf.

Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine

befriedigende bzw. gute

Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei

ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen

(BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2; Markus Lanter/Daniel

Kunz, S. 1018 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.4 Bei der

Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der

offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen

zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. Dies gilt, wie sich aus

der im Folgenden zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, bei der

Anwendung von Abs. 1 als auch von Abs. 2 gleichermassen:

So darf das Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat. Dies

trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr

vertretbar und damit willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet

ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von

unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten

lässt, das übergeordnete Gesetzesrecht nicht beachtet oder die Grundsätze der

Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52, E. 3.6).

Das

Verwaltungsgericht muss sich sodann bei der Überprüfung des Entscheids der

Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine

Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

Es kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine

Rechtsverletzung begangen hat.

3.5 Nach Art. 26

BZO sind, wo Baugrundstücke an Kernzonen oder an inventarisierte Schutzobjekte

grenzen, Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Anforderungen decken sich mit jenen der

kantonalrechtlichen Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, welche eine

besondere Rücksicht auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes verlangt. Auch

nach dieser Vorschrift müssen sich Bauten und Anlagen nicht nur befriedigend

(vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern gut einordnen, das heisst, sie

müssen erhöhten gestalterischen Ansprüchen genügen (vgl. dazu auch VGr, 25. Oktober

2006, VB.2005.00368, E. 5.1).

3.6 Die

geplante Mobilfunkantenne kommt auf dem Gebiet des Bahnhofs Bubikon neben den

vorgenannten Inventarobjekten (vgl. E. 2) zu liegen. Dabei ist die

Mobilfunkantenne nicht auf dem inventarisierten Bahnhofsgebäude und dessen

Güterschuppen, sondern auf einer Rampe in rund zehn Metern Entfernung zum

Güterschuppen geplant. Wenn die kantonale Denkmalpflege und mit ihr sowohl der

Beschwerdegegner 2 sowie die Vorinstanz zum Schluss kommen, die geplante Anlage

sei vom Gebäude abgesetzt, ist dies aufgrund dieser Distanz und des deutlich

sichtbaren Abstands zum Güterschuppen nicht zu beanstanden. Wie sowohl die

kantonale Denkmalpflege als auch die Vorinstanz sodann korrekt festgestellt

haben, finden sich in der Umgebung diverse technische und zum Teil auch hohe

Anlagen, in die sich die geplante Mobilfunkantenne einfügt. Zwar mag der

Einwand der Beschwerdeführenden zutreffen, dass die Mobilfunkantenne nicht zur

Bahninfrastruktur gehört, dies mindert aber ihr optisches Erscheinen als

Infrastrukturanlage nicht. Für die optische Erscheinung der Anlage ist die

Funktion als Mobilfunkantenne irrelevant. Bahnhofsgebäuden ist inhärent, dass

sie von Infrastrukturanlagen und Bauten umgeben sind. Die etwas abseitsstehende

geplante Mobilfunk-Antennenanlage vermag auch daher die äussere Wirkung der

Schutzobjekte nicht zu gefährden. Wenn die kantonale Denkmalpflege zum Schluss

kommt, dass mit der vorliegend strittigen Mobilfunk-Antennenanlage weder die

typologie- oder stilgeschichtlichen Qualitäten noch die Erscheinung des

Ensembles geschmälert wird, erweist sich dies als nachvollziehbar. Der Umstand,

dass die Mobilfunkantenne und das Schutzobjekt von einem Drittstandort aus

zusammen sichtbar sind, kann diese Einschätzung aufgrund des Gesagten nicht

entkräften. Die Höhe der Mobilfunk-Antennenanlage vermag das Bahnhofsgebäude

und den Güterschuppen aufgrund des Abstands und der mit vielen und zum Teil

auch hohen Infrastrukturanlagen geprägten Umgebung entgegen den

Beschwerdeführenden sodann auch nicht zu erdrücken. Im Übrigen vermögen die

Ausführungen der Vorinstanz, dass den Perrondächern nicht der gleiche

Schutzgehalt wie dem Bahnhofsgebäude und dem Güterschuppen zukommt, zu

überzeugen. Die Vorinstanz legte weiter zutreffend dar, dass der Sockel, auf

welchem die Mobilfunk-Antennenanlage erstellt werden soll, keine originale

Bausubstanz aufweist. Die Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege, wonach die

baulichen Massnahmen keine relevante schützenswerte ältere Bausubstanz

betreffe, sondern hauptsächlich Bauteile von untergeordneter kulturhistorischer

Bedeutung aus jüngerer Umbautätigkeit, und das Vorhaben mithin (lediglich) die

für die Wirkung eines inventarisierten Objekts wesentliche Umgebung betreffe, ist

mithin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner hat sein Ermessen

rechtskonform ausgeübt, wenn er die gute Einordnung auch gestützt auf die

Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege bejaht hat.

3.7

3.7.1

Betreffend die Einordnung rügen die Beschwerdeführenden in formeller

Hinsicht, dass das Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins im Verfahren

G.-Nr. R3.2020.00193 die Anlage selbst noch als "heikel"

bezeichnete, aber dann offensichtlich seine Meinung geändert habe, ohne zu

begründen, weshalb die Gesamtwirkung gut sein solle. Sodann seien auch

Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin nicht behandelt worden.

3.7.2

Es wurde im vorinstanzlichen Verfahren kein Augenschein durchgeführt; die

Vorinstanz hat aber das Protokoll aus G.-Nr. R3.2020.00193 beigezogen,

worin sich ein Augenscheinprotokoll zur geplanten Antenne findet. Darin ist

abschliessend festgehalten, dass der Präsident [der zuständigen Abteilung des

Baurekursgerichts] ausführe, dass das Vorhaben in Bezug auf das Schutzobjekt

heikel sei, weshalb die bisher noch nicht am Verfahren beteiligte Baudirektion

noch zu einer Stellungnahme einzuladen sein werde (Protokoll, S. 7).

Vorliegend hat die Vorinstanz ihre Einschätzung betreffend die Einordnung gestützt

auf die zwischenzeitlich erfolgte Vernehmlassung der kantonalen Denkmalpflege

ausführlich begründet, auch wenn sie sich nicht zum Verfahren G.-Nr. R3.2020.00193

geäussert hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht

ersichtlich, konnten die Beschwerdeführenden die Würdigung der Einordnung doch ohne

Weiteres anfechten. Sodann führte die Vorinstanz im Übrigen an, dass das

Vorgängerprojekt erheblich näher am Güterschuppen hätte erstellt werden sollen.

3.7.3

Welche Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden in Bezug auf die

Einordnung sodann nicht behandelt wurden, machen sie nicht näher geltend. Sollten

damit der auf Seite 8 ihrer Rekursschrift als Beweis angebotene

Augenschein, die neutrale Begutachtung durch Fachexperten sowie die

Neubeurteilung durch die kantonale Denkmalpflege gemeint sein, so ist dazu das

Folgende anzumerken: Die Vorinstanz hat sich auf die Ausführungen der

kantonalen Denkmalpflege sowie das aus dem Vorgängerprojekt erstellte

Augenscheinprotokoll abgestützt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den

Sachverhalt als genügend erstellt erachtet. Angesichts des Beizugs des Augenscheinprotokolls

für das Vorgängerprojekt sowie der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege

konnte auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden. Indem die Vorinstanz sich jedoch

nicht zu diesen angebotenen Beweisen und den Verzicht auf deren Abnahme

äusserte, erweist sich ihre Begründung als unvollständig. Da der Sachverhalt

jedoch vollständig erhoben wurde, hätten die Anträge abgewiesen werden können, weshalb

eine Rückweisung bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden

rügen den Korrekturfaktor als rechtswidrig. Leistungsspitzen würden über dem

Anlagegrenzwert liegen. Bei biologischen Effekten seien die Spitzenwerte und

nicht die Durchschnittswerte der Mobilfunkstrahlung massgebend. Dürften

adaptive Antennen über den Anlagegrenzwerten senden, sei dies eine nicht zu

rechtfertigende Privilegierung. Bei der Anwendung des Korrekturfaktors würde

die mit den Anlagegrenzwerten eingeführte Sicherheitsmarge gegenüber den

Immissionsgrenzwerten aufgehoben.

4.2 Der

Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz und in den darauf

gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz

vom 7. Oktober 1983 (USG) sind Einwirkungen, die schädlich oder

lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12

USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte

eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf

das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen

erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom

23. Dezember 1999 (NISV). Diese sieht zum Schutz vor den

wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die

von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung

(ICNIRP) stammen und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen

aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Zudem haben ortsfeste

Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit

empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64

und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in

Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3

Abs. 3 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur

Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen

Gesundheitsgefährdungen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe

der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der

wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen,

die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst

gering zu halten. Damit hat der Bundesrat insoweit bezüglich nachgewiesener

Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (BGr, 12. August

2024, 1C_459/20023, E. 8.2, mit Hinweisen).

4.3 Mit dem

Korrekturfaktor wurde eine an die im Vergleich zu konventionellen Antennen

geänderte Technologie bzw. Funktionsweise angepasste Berechnungsweise für den

massgebenden Betriebszustand adaptiver Antennen eingeführt. Mit der Einführung

des Korrekturfaktors sollte dafür gesorgt werden, dass adaptive Antennen nicht

strenger beurteilt werden als herkömmliche Antennen, da diese im Gegensatz zu

letzteren die Strahlung zielgerichtet abgeben, was zu einer insgesamt tieferen

Strahlenbelastung in der Umgebung führt. Der von der Anzahl Sub-Arrays

abhängige Korrekturfaktor wurde so festgelegt, dass die tatsächliche

Sendeleistung in der Regel unterhalb der bewilligten Sendeleistung liegt. Die

entsprechende Privilegierung adaptiver Antennen erweist sich insofern als

nachvollziehbar und berechtigt (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.2.1).

4.4 Dem

Umstand, dass die Antennen technisch gesehen eine höhere Sendeleistung abgeben

könnten, bevor sie an ihre thermische Belastungsgrenze stossen, wird durch die

automatische Leistungsbegrenzung Rechnung getragen. Das Bundesamt für

Kommunikation (BAKOM) hat auch diesbezüglich Messungen durchgeführt, welche

bestätigten, dass die Sendeleistungen der adaptiven Antennen aller drei

Betreiber im Betrieb automatisch auf den bewilligten Wert reduziert werden

(vgl. Validierungsberichte des BAKOM vom 8. Juli 2021).

4.5 Als

wissenschaftliche Grundlage zur Bestimmung des Korrekturfaktors dienten

statistische Studien und Messungen (vgl. deren Zusammenfassung in Erläuterungen zu adaptiven Antennen und

deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021 [in der Folge: BAFU, Erläuterungen],

Kapitel 6). Diese beinhalteten verschiedene Szenarien mit

unterschiedlicher Nutzerzahl, Verbindungszeit, Anzahl Sub-Arrays und

Beamforming-Methode. Für diese wurde – jeweils auf sechs Minuten gemittelt –

untersucht, welche realistischen Maximalleistungen im Vergleich zu den

theoretisch möglichen auftreten können. Als realistische Maximalleistung wurde

das 95. Perzentil aller gemessenen Sendeleistungen definiert. Aus der Differenz

zur theoretisch möglichen Maximalleistung wurden dann die Korrekturfaktoren

abgeleitet (vgl. BAFU, Erläuterungen, Kapitel 6 Tabelle 2).

4.6 Während

bisher massgebend war, dass die Anlagegrenzwerte an einem OMEN zu jedem

Zeitpunkt eingehalten werden, können nun Situationen auftreten, in denen die in

Anhang 1 Ziff. 64 NISV definierten elektrischen Feldstärken

kurzzeitig überschritten werden. Es trifft also zu, dass aufgrund der gewählten

Festlegung des Korrekturfaktors Leistungsspitzen auftreten können, welche über

die bewilligte Sendeleistung hinausgehen. Mit der automatischen

Leistungsbegrenzung wird (nur, aber immerhin) verhindert, dass die über einen

Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte

Sendeleistung überschreitet. Damit liegen auch Leistungsspitzen immer noch

deutlich unter dem Immissionsgrenzwert (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.1).

4.7

4.7.1

Dass der für die Beurteilung der Einhaltung der Anlagegrenzwerte

massgebende Betriebszustand mit der Einführung des Korrekturfaktors nicht mehr

auf das absolute Maximum der möglichen Strahlenbelastung abstellt, ist – wie

sich aus dem Folgenden ergibt – mit dem Schutzkonzept der NISV vereinbar (vgl. Art. 1

NISV; VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2).

4.7.2

Auch die Immissionsgrenzwerte müssen in den für den Mobilfunk massgebenden

Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern bloss über sechs Minuten ausgemittelt

eingehalten werden (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 NISV). Eine

entsprechende Mittelung der Immissionen ist der NISV also nicht fremd und seit

Erlass der NISV so vorgesehen (Alexander

Rey, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und

Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, URP 2021 S. 153 ff.,

174 ff., auch zum Folgenden). Die in Anhang 1 Ziff. 61 Abs. 1

lit. d NISV festgehaltene Regelung, wonach Mobilfunkanlagen, welche

weniger als 800 Stunden pro Jahr senden, von der Einhaltung der

Anlagegrenzwerte entbunden sind, basiert ebenfalls auf dem Grundsatz, dass die

in Anhang 1 Ziff. 64 festgehaltenen vorsorglichen Belastungswerte

relevant werden, wenn sie auf Dauer überschritten werden; eine kurzzeitige

Überschreitung wird ebenfalls hingenommen. Eine über eine gewisse Betriebsdauer

der Anlage ausgemittelte Berechnung der Belastungen ist im Umweltrecht ferner

nicht unüblich, sondern eher die Norm (vgl. etwa Anhang 3 Ziff. 32

[Strassenlärm] bzw. Anhang 6 Ziff. 32 [Industrie- und Gewerbelärm]

der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]; VGr, 12. Mai

2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2.1).

4.7.3

Hinzu kommt, dass Anlagegrenzwerte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

darstellen, sprich das Vorsorgeprinzip konkretisieren, und weit unterhalb der

Schwelle der Immissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Wenn bereits die

Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 NISV bloss über eine ausgemittelte

Zeitdauer eingehalten werden müssen, erscheint es zulässig, auch die

Anlagegrenzwerte dieser über sechs Minuten ausgemittelten Berechnung zu

unterstellen. Abgesehen davon soll mit den Anlagegrenzwerten gemäss den

Kriterien von Art. 11 Abs. 2 USG die Langzeitbelastung der

Bevölkerung tief gehalten werden. Entsprechend wurden sie aufgrund der

technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie mit Blick auf die

wirtschaftliche Tragbarkeit festgelegt und damit – anders als die

Immissionsgrenzwerte – nicht nach medizinischen Kriterien. Eine Aushöhlung des

Vorsorgeprinzips ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich. Da unterhalb der

Immissionsgrenzwerte kein kausaler Zusammenhang für unerwünschte

gesundheitliche Auswirkungen nachgewiesen ist, bleibt der vorsorgliche

Gesundheitsschutz auch mit der Einführung des Korrekturfaktors gewahrt (VGr,

12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2.2).

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden rügen sodann weiter, die Qualitätssicherungssysteme würden

nicht genügen. Die Antennen würden durch eine Software gesteuert, welche aus

der Ferne manipuliert werden könne. Es könne auch ausserhalb der umhüllenden

Antennendiagramme gesendet werden.

5.2 Die

Behörde überwacht gemäss Art. 12

Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur

Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie

Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich

auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt

geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner

von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der

Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen

gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der

Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit

Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005,

1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU

in einem Rundschreiben die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen

der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der

Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose

Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [in der Folge: BAFU,

Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).

Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System

sämtliche Bauteile und Einstellungen mit ein, welche nichtionisierende

Emissionen beeinflussen (BAFU, Rundschreiben, S. 2 Ziff. 2). Die

Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank (QS-Datenbank)

zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten

und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die abgestrahlte Leistung (WERP)

oder die Senderichtungen beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle

Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu definieren, welche

sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und unverzüglich in

die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag

automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen

sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw.

Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines

bewilligten Werts sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb

von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben.

Bei Feststellung von Überschreitungen hat das QS-System automatisch

Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate

unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden sodann

uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (BAFU, Rundschreiben,

S. 2 f. Ziff. 3).

5.3 Die

rechnerische Beurteilung adaptiver Antennen beruht auf umhüllenden

Antennendiagrammen. Umhüllende Antennendiagramme schliessen sämtliche

Antennendiagramme ein, die theoretisch auftreten können (VGr, 27. Oktober

2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 4.2.3). Daher ist die Behauptung der

Beschwerdeführenden, dass die Antennendiagramme einer adaptiven Antenne andere

Formen annehmen könne, als im Standortdatenblatt abgebildet sei, unzutreffend

(VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2).

5.3.1

Am 23. Februar 2021 hat das

BAFU die Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen"

ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag 2). Gemäss dieser ist für die

Anpassung der QS-Systeme keine grundlegend neue Konzeption notwendig: Bei

QS-Systemen für adaptive Antennen muss das Antennendiagramm hinterlegt sein

("Angabe des Betriebsmodus [eingestelltes Antennendiagramm, resp. 'Coverage

Szenario']; stimmt der Betriebsmodus mit dem umhüllenden Diagramm überein?

[Wird die Antenne also derart betrieben, dass alle möglichen Antennendiagramme

innerhalb des umhüllenden Antennendiagramms liegen?]"; BAFU, Nachtrag 2, Ziff. 4).

Das QS-System muss somit sicherstellen, dass für jede Senderichtung die

Einzeldiagramme, die von der Antenne abgestrahlt werden können, vom umhüllenden

Antennendiagramm erfasst werden bzw. das umhüllende Antennendiagramm dem

montierten Antennentyp entspricht (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2.1).

5.3.2

Zudem müssen bei adaptiven Antennen vom QS-System auch folgende Parameter

dokumentiert und überwacht werden (a. a. O.):

- Status, ob die Antenne adaptiv betrieben wird

- Korrekturfaktor KAA

- Kontrolle, ob die automatische Leistungsbegrenzung

aktiviert ist

- Zeitintervall, über welches die Sendeleistung bei der

automatischen Leistungsbegrenzung gemittelt wird (6 Minuten)

- Angabe des Zeitintervalls (Duty Cycle), wenn die Antenne

mit "Time Division Duplex"-Betrieb (TDD) betrieben wird.

Eine Echtzeitüberwachung, wie sie die Beschwerdeführenden

fordern, ist hingegen weiterhin nicht erforderlich. Festgestellte Abweichungen

vom bewilligten Zustand müssen jedoch innerhalb von 24 Stunden behoben

werden. Die Fehlerprotokolle müssen der zuständigen Vollzugsbehörde alle zwei

Monate unaufgefordert zugestellt und mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden

(BAFU, Nachtrag 2, Ziff. 4; VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2.2).

5.4 Das BAKOM

hat ferner das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin validiert und dessen

Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt (vgl. https://www.bafu.admin.ch >

Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog

> Mobilfunk: Qualitätssicherung). Es ist daher entgegen den

Beschwerdeführenden nicht an der Eignung des QS-Systems zur Kontrolle der

Einhaltung der Grenzwerte zu zweifeln.

Anders als die Beschwerdeführenden dartun, muss

schliesslich seitens der Mobilfunkbetreiberinnen nicht schlechterdings mit

Manipulationsversuchen mittels Softwaresteuerung gerechnet werden. Insbesondere

auch deshalb, weil die Vollzugsbehörden Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen

vornehmen können (vgl. BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3).

Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass sich

die Einhaltung der Grenzwerte mit einem QS-System – insbesondere auch unter

Berücksichtigung der Vorgaben des Nachtrags 2 des BAFU zur

Vollzugsempfehlung – auch bei adaptiven Antennen überprüfen lässt (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.3).

5.5 Zutreffend

ist allerdings, dass die Kontrolle durch die QS-Systeme bei unrichtigen Angaben

der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. So wurde vor einigen Jahren

anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt, dass bei mehreren

Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die QS-Datenbank übertragen

worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im Jahr 2019 das BAFU auf,

erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu

koordinieren. Dies drängte sich auch deshalb auf, weil sich die letzte

Kontrolle in den Jahren 2010/2011 auf die computergesteuerten Parameter und die

Angaben in den Datenbanken beschränkt hatte und der Datenfluss bzw. die

Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort

überprüft worden war (BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.1 und

8.3, in: URP 2020 S. 543). Das BAFU ist derzeit daran, diese Überprüfung

durchzuführen, und hat die Öffentlichkeit am 14. Oktober 2022 über deren

Zwischenstand informiert (BAFU, Qualitätssicherungssysteme für

Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort-Kontrollen, online:

"https://www.bafu.admin.ch").

Inzwischen liegen auch erste Ergebnisse aus einem

Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Gemäss Angaben

des BAFU erfolgte die Auswahl der Stichprobe dabei nicht zufällig; vielmehr

seien komplexe Anlagen und Situationen im Sinne einer

"Worst-Case"-Betrachtung überrepräsentiert gewesen. Die

Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Datenübertragung der Bewilligungsdaten

in das QS-System in der Regel korrekt funktioniere. Aufgrund von Montagefehlern

würden in einigen Fällen die tatsächlichen statischen Parameter von Antennen,

wie Azimut, Antennenhöhe und mechanische Elevation, von den bewilligten Daten

oder den im QS-System hinterlegten Daten abweichen. Bei der Überprüfung der

baulichen Parameter der insgesamt 76 Mobilfunkanlagen wurden nach Angaben des

BAFU bei 37 % der Anlagen Abweichungen ausserhalb der Toleranz

festgestellt. Am häufigsten seien Abweichungen vom bewilligten Azimut und der

bewilligten Antennenhöhe aufgetreten. Bei Abweichungen ausserhalb der Toleranz

wurde für die betroffenen Anlagen eine neue NIS-Beurteilung (Berechnung gemäss

Standortdatenblatt) durchgeführt, um die Veränderung der Exposition der Orte

mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Vergleich zum genehmigten Zustand zu

ermitteln. Die NIS-Berechnungen hätten gezeigt, dass die Belastung aufgrund der

festgestellten Fehler an 32 % der OMEN zunahm, an 29 % abnahm und an

39 % gleichblieb. Die Abweichungen hätten bei keiner der untersuchten

Anlagen zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte der NISV geführt.

Insgesamt hätten die Ergebnisse dieses Pilotprojekts die Wichtigkeit von

Kontrollen der baulichen Parameter von Mobilfunkanlagen verdeutlicht. Die

Einbindung von Vor-Ort-Kontrollen in die Qualitätssicherung sei von

essenzieller Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Bau und Betrieb von

Sendeanlagen im Einklang mit der erteilten Bewilligung erfolgt sei und die

Grenzwerte der NISV jederzeit eingehalten würden (siehe zum Ganzen BAFU,

Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen

2022, online: "https://www.bafu.admin.ch"). Diese ersten Ergebnisse

stellen die bisherigen Erwägungen des Bundesgerichts zur Sache nicht

grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das

BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls kein Anlass, das Funktionieren

der QS-Systeme zu verneinen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 4.6; vgl.

auch BGr, 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 4.6; 9. Oktober

2023, 1C_45/2022, E. 5.4.3 f. mit Hinweisen).

6.

6.1 Des

Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, dass Reflexionen bei den Berechnungen

der elektrischen Feldstärke nicht berücksichtigt würden. Die rechnerische

Prognose der Mobilfunkstrahlung würde versagen und die immer wieder

vorgebrachten Behelfe (Abnahmemessungen und Feldstärkekarte) vermöchten das

Versagen nicht aufzuwiegen. Im Übrigen würde an Orten, an denen aufgrund der

Nichtberücksichtigung der Reflexionen, der Anlagegrenzwert von 80 % nicht

überschritten sei, keine Abnahmemessungen gemacht. Die Abnahmemessungen würden

die Reflexionen sodann ebenfalls nicht berücksichtigen.

6.2 Das BAFU

führte im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_5/2022 (Urteil vom 9. April

2024) dazu aus, es könne sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven

Antennen sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder

einem OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne

(Letzteres wäre sowieso nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall). Der einzige

diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen

bestehe darin, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste

Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne.

Wenn sich ein Hindernis (etwa ein grosses Gebäude) zwischen Antenne und

Mobilgerät befinde, könne es also sein, dass die adaptive Antenne ihr Signal

über einen Beam nicht direkt in Richtung des Mobilgeräts aussende, sondern in

eine Richtung, bei der das Signal über eine Reflexion zum Mobilgerät gelange.

Die Strukturoberflächen, an denen die Strahlung reflektiert werden könne, seien

sehr vielfältig (mit unterschiedlichen Reflexionseigenschaften) und zudem

zeitlich veränderlich. All diese Einflüsse könnten nicht mit verhältnismässigem

Aufwand für jede projektierte Anlage realistisch erfasst werden. Reflexionen

könnten somit nicht exakt vorausgesehen und berechnet werden. In der

Vollzugsempfehlung werde deshalb festgehalten, dass die Berechnung ohne

Einbezug von Reflexionen erfolge. Stattdessen werde empfohlen, nach

Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen,

wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 %

erreicht wird. In begründeten Fällen könne die Behörde diese Schwelle auch

tiefer ansetzen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 5.2).

6.3 Das

Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bereits befasst und

anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten

Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu

erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose

nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische

Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands

möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (BGr, 9. April

2024, 1C_5/2022, E. 5.3; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.2.4

mit Hinweisen).

6.4 Es wird

Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit

verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine

Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits

die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine

NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der

Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen

Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose. Vor

diesem Hintergrund obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten

Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die

Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer

Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (BGr, 9. April

2024, 1C_5/2022, E. 5.4; 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 6.4

mit Hinweis). Dies tun sie jedoch nicht. Ihre Rüge erweist sich damit als

unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.

7.

7.1 Die

Beschwerdeführenden rügen sodann unter Hinweis auf diverse Studien, Berichte

und Empfehlungen, dass die Mobilfunkstrahlung auch bei den geltenden

Grenzwerten zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnten, insbesondere

aufgrund der möglichen Spitzen bei der Anwendung des Korrekturfaktors. Sodann

machen sie geltend, die ICNIRP sei nicht unabhängig und die Forschung werde

durch die Industrie manipuliert. Weiter bringen sie vor, die Erfahrungswerte

von elektrohypersensiblen Personen würden nicht berücksichtigt.

7.2 Dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11

Abs. 2 USG) wird mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen. Die

Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche

Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich

mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr,

30. Januar 2008, 1C_132/2007, E. 4.4.5).

In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden

und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung

sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung

der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der

Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die

wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in

seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU

gemäss Art. 19b NISV).

7.3 Das

Bundesgericht kam im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 unter

Berücksichtigung der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 zum

Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch

Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des

oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit langfristigen oder gesundheitlichen

Auswirkungen für Menschen bewirken könnten (zit. Urteil E. 5.5.1). Zudem

verneinte es genügende Hinweise aus der Wissenschaft, dass die

"Pulsation" der Strahlung bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative

gesundheitliche Auswirkungen verursacht (zit. Urteil E. 5.6).

Zusammenfassend kam es zum Schluss, die geltenden Immissions- und

Anlagegrenzwerte der NISV seien rechtskonform (zit. Urteil E. 5.7). Diese

Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (BGr, 16. Januar 2024, 1C_45/2023,

E. 9.3; 3. November 2023, 1C_301/2022, E. 5.3 f.; 13. Juli

2023, 1C_527/2021, E. 4.4; je mit Hinweisen).

Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll,

vermögen die Beschwerdeführenden mit den in der Beschwerde angerufenen Studien

und Berichten, die mehrheitlich bereits in früheren bundesgerichtlichen

Verfahren berücksichtigt wurden, nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist ihre

Behauptung, dass sich die ICNIRP, ihre Mitglieder, andere internationale

Gremien sowie die Bundesbehörden in einem Interessenkonflikt befänden und

befangen seien, nicht geeignet, die Einschätzungen zum aktuellen wissenschaftlichen

Stand über die Auswirkungen hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit in

Zweifel zu ziehen. Auch mit ihren Ausführungen zur Elektrohypersensibilität

vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb

eine Anpassung der NISV-Grenzwerte angezeigt sein sollte (vgl. BGr, 16. Januar

2024, 1C_45/2023, E. 9.3; 9. Oktober 2023, 1C_45/2022, E. 7.5; 13. Juli

2023, 1C_527/2021, E. 4.4) bzw. der Korrekturfaktor unzulässig sein sollte.

Was den Einbezug von Erfahrungswissen betrifft, so wurde im Auftrag des BAFU

namentlich ein nationales medizinisches Beratungsnetz für nichtionisierende

Strahlung eröffnet (BAFU, Schutz vor Mobilfunkstrahlung: Eröffnung der

Beratungsstelle, Medienmitteilung vom 8. September 2023, online:

"https://www.bafu.admin.ch"). Die medizinisch geleitete

interdisziplinäre Fachstelle soll Einzelfälle systematisch erfassen und dem

BAFU sowie dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmässig Bericht erstatten

über die Einzelfallbeobachtungen und über mögliche systematische Zusammenhänge.

Dies soll Erkenntnisse erzeugen im Hinblick auf die Ableitung fallbezogener

Forschung und/oder für die Prüfung von Massnahmen (Arbeitsgruppe Mobilfunk und

Strahlung, Bericht Mobilfunk und Strahlung, 18. November 2019, S. 105).

Es ist daher davon auszugehen, die zuständigen

Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung

sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte

nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der

in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen. Eine Verletzung von Bundesrecht

liegt in dieser Hinsicht nicht vor (BGr, 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 4.3.2).

Es ist am BAFU, auch die relevanten neueren Studien insbesondere auf ihre

Evidenz und Bedeutsamkeit zu prüfen.

Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 4'160.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–2 unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).