VB.2023.00724
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00724
3. Oktober 2024Deutsch30 min
(URT.2024.25704)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00724
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Oktober 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1.1. A,
1.2. B,
2. C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG,
vertreten durch RA F,
2. Ausschuss Hochbau und Planung Bubikon,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkanlage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. August 2022 erteilte der
Ausschuss Hochbau und Planung der Gemeinde Bubikon der E AG die
Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der G-Strasse 02 in Bubikon. Gleichzeitig wurde die denkmalschutzrechtliche
Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19. Juli 2022 für das
Bauvorhaben eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhoben A und B sowie C gemeinsam
am 19. September 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragten in der Hauptsache die Aufhebung der Entscheide. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs am 1. November 2023 ab.
III.
Hiergegen gelangten A und B sowie C mit Beschwerde vom
5.
Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie
beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der Baubewilligung vom
17.
August 2022 sowie der Gesamtverfügung vom 19. Juli 2022; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 21. Dezember 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion
beantragte am 17. Januar 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2022 beantragte sodann auch die E AG
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Die Bauparzelle Kat.-Nr. 01 ist im Bereich des
strittigen Bauvorhabens der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 gemäss Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Bubikon vom 13. März 2013 (BZO)
zugeschieden. Sie ist mit Gebäuden und Anlagen des Bahnhofs Bubikon überstellt.
Südöstlich des zu den Bahnhofgebäuden gehörenden Güterschuppens steht eine
Mobilfunk-Antennenanlage. Sie soll abgebrochen und durch eine neue Anlage
ersetzt werden. Dabei soll der neue Mast ab Oberkante des darunterliegenden
Sockels eine Höhe von rund 26 m aufweisen (ohne Blitzfangstab). Die
einzelnen Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 900, 1'400–2'600
und 3'600 MHz und in den Azimuten von 60°, 110°, 190°, 300° und 330° senden.
Die Antennen des 3'600 MHz-Bandes sollen unter Anwendung eines Korrekturfaktors
adaptiv betrieben werden.
Das Aufnahmegebäude und der Güterschuppen des Bahnhofs
Bubikon sind im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung
mit der Einstufung "regional" verzeichnet. Als Schutzzweck führt das
Inventar auf: Obwohl der Güterschuppenteil des Stationsgebäudes nicht sehr gut
erhalten sei, sollten beide Gebäudeteile des Bahnhofes Bubikon (Aufnahmeteil
und Güterschuppen) als im Kanton Zürich seltene Zeugen für Bahnbauten der VSB (Vereinigte
Dispositiv
Schweizerbahnen) erhalten werden und seien demnach als Schutzobjekte von
überkommunaler Bedeutung einzustufen. Beim Aufnahmegebäude sollten keine
weiteren Eingriffe mehr vorgenommen werden. Einzig der Stellwerkvorbau könnte
wieder abgebrochen und die Fassade originalgetreu wiederhergestellt werden. Der
Güterschuppen könnte nach Bedarf verkürzt werden. Unbedingt erhalten bleiben
sollte der Teil von 1958. Den Verlängerungen von 1908 und 1959 komme eine
kleinere Bedeutung zu. Die massstäblich passenden und gestalterisch
qualitätvollen Perrondächer von 1988/1989 stellten keinerlei Beeinträchtigung
der Schutzobjekte dar.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst die Einordnung der geplanten
Mobilfunkantenne. Die Mobilfunkantenne würde das Schutzobjekt durch ihre Höhe
und Massigkeit erdrücken. Das Inventarobjekt würde dominiert und konkurrenziert
werden. Seine äussere Wirkung könne nicht gewahrt werden und sein historischer
Zeugenwert würde durch die Mobilfunkantenne verloren gehen. Das Inventarobjekt
und die Mobilfunkantenne würden immer zusammen wahrgenommen werden. Die Anlage
stehe entgegen der Vorinstanz nicht abgesetzt vom Gebäude, sondern direkt
daneben, und gehöre auch nicht zur Bahninfrastruktur, da sie für den Betrieb
nicht notwendig sei.
3.2 Die
kantonale Denkmalpflege, welche gestützt auf § 7 in Verbindung mit Ziffer 1.4.1.5
des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 für die
Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung von überkommunalen Schutzobjekten
zuständig ist, äusserte sich im Rekursverfahren zum Bauprojekt wie folgt: Bei
der Mobilfunk-Antennenanlage handle es sich um eine punktuelle technische
Anlage, die deutlich abgesetzt von den Inventarobjekten erstellt werden solle.
Zudem würden sich auf dem Areal bzw. in unmittelbarer Umgebung der Inventarobjekte
diverse technische Bauten und Anlagen wie Fahrleitungsmasten mit Beleuchtung
usw. finden. Diese Infrastrukturbauten und -anlagen seien teilweise für den
Betrieb des Bahnhofs notwendig und prägten das Erscheinungsbild und die
Zeugenschaft des Ensembles als Bahnhofsanlage wesentlich mit. Die
Mobilfunkanlage werde als Teil dieser technischen Anlagen auf dem Bahnhofareal
wahrgenommen. Obwohl die Mobilfunk-Antennenanlage erhöht und verbreitert werde,
stehe sie in keiner Weise in Konkurrenz mit den historisch bedeutenden Bauten.
Weiter sei zu beachten, dass bereits die bestehende Anlage mit einer Höhe von
rund 26 m im Umkreis des Bahnhofs allseitig sichtbar sei. Mit der
vorliegend strittigen Mobilfunk-Antennenanlage würden weder die typologie- oder
stilgeschichtlichen Qualitäten noch die Erscheinung des Ensembles geschmälert.
Die Mobilfunk-Antennenanlage wahre einen genügend grossen Abstand zum
Inventarobjekt, sodass dessen Wirkung nicht beeinträchtigt werde. Insbesondere
erfolge kein Eingriff in die schützenswerte Bausubstanz. Der Schutzzweck des
inventarisierten Ensembles werde nicht tangiert. Das Aufnahmegebäude und der
angebaute Güterschuppen würden als seltene Zeugen der VSB-Architektur erhalten
bleiben. Das Baurekursgericht ist dieser Einschätzung vollumfänglich gefolgt.
3.3 Gemäss § 238 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen
und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Befinden sich
wie vorliegend in der Umgebung Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf
besondere Rücksicht zu nehmen.
Damit werden an
die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von
Schutzobjekten befinden, erhöhte Anforderungen gestellt. Diese Bauten müssen
sich nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, welche über die
Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier
nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise
des Schutzobjekts gebietet (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2
= BEZ 2011 Nr. 4; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1;
Markus Lanter/Daniel Kunz in: Christoph Fritzsche et al. (Hrsg.),
Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1041 f. mit weiteren
Hinweisen auf die Rechtsprechung und auch zum Folgenden).
Massgeblich ist
wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf das
Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das
Schutzobjekt von der geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso
wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim
Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen
Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus
durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf.
Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer
Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende bzw. gute
Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach
objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei
ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2; Markus Lanter/Daniel
Kunz, S. 1018 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.4 Bei der
Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der
offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen
zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt. Dies gilt, wie sich aus
der im Folgenden zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, bei der
Anwendung von Abs. 1 als auch von Abs. 2 gleichermassen:
So darf das Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und
Ermessensspielraum überschritten hat. Dies
trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr
vertretbar und damit willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet
ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von
unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten
lässt, das übergeordnete Gesetzesrecht nicht beachtet oder die Grundsätze der
Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52, E. 3.6).
Das
Verwaltungsgericht muss sich sodann bei der Überprüfung des Entscheids der
Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine
Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
Es kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine
Rechtsverletzung begangen hat.
3.5 Nach Art. 26
BZO sind, wo Baugrundstücke an Kernzonen oder an inventarisierte Schutzobjekte
grenzen, Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Anforderungen decken sich mit jenen der
kantonalrechtlichen Vorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, welche eine
besondere Rücksicht auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes verlangt. Auch
nach dieser Vorschrift müssen sich Bauten und Anlagen nicht nur befriedigend
(vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern gut einordnen, das heisst, sie
müssen erhöhten gestalterischen Ansprüchen genügen (vgl. dazu auch VGr, 25. Oktober
2006, VB.2005.00368, E. 5.1).
3.6 Die
geplante Mobilfunkantenne kommt auf dem Gebiet des Bahnhofs Bubikon neben den
vorgenannten Inventarobjekten (vgl. E. 2) zu liegen. Dabei ist die
Mobilfunkantenne nicht auf dem inventarisierten Bahnhofsgebäude und dessen
Güterschuppen, sondern auf einer Rampe in rund zehn Metern Entfernung zum
Güterschuppen geplant. Wenn die kantonale Denkmalpflege und mit ihr sowohl der
Beschwerdegegner 2 sowie die Vorinstanz zum Schluss kommen, die geplante Anlage
sei vom Gebäude abgesetzt, ist dies aufgrund dieser Distanz und des deutlich
sichtbaren Abstands zum Güterschuppen nicht zu beanstanden. Wie sowohl die
kantonale Denkmalpflege als auch die Vorinstanz sodann korrekt festgestellt
haben, finden sich in der Umgebung diverse technische und zum Teil auch hohe
Anlagen, in die sich die geplante Mobilfunkantenne einfügt. Zwar mag der
Einwand der Beschwerdeführenden zutreffen, dass die Mobilfunkantenne nicht zur
Bahninfrastruktur gehört, dies mindert aber ihr optisches Erscheinen als
Infrastrukturanlage nicht. Für die optische Erscheinung der Anlage ist die
Funktion als Mobilfunkantenne irrelevant. Bahnhofsgebäuden ist inhärent, dass
sie von Infrastrukturanlagen und Bauten umgeben sind. Die etwas abseitsstehende
geplante Mobilfunk-Antennenanlage vermag auch daher die äussere Wirkung der
Schutzobjekte nicht zu gefährden. Wenn die kantonale Denkmalpflege zum Schluss
kommt, dass mit der vorliegend strittigen Mobilfunk-Antennenanlage weder die
typologie- oder stilgeschichtlichen Qualitäten noch die Erscheinung des
Ensembles geschmälert wird, erweist sich dies als nachvollziehbar. Der Umstand,
dass die Mobilfunkantenne und das Schutzobjekt von einem Drittstandort aus
zusammen sichtbar sind, kann diese Einschätzung aufgrund des Gesagten nicht
entkräften. Die Höhe der Mobilfunk-Antennenanlage vermag das Bahnhofsgebäude
und den Güterschuppen aufgrund des Abstands und der mit vielen und zum Teil
auch hohen Infrastrukturanlagen geprägten Umgebung entgegen den
Beschwerdeführenden sodann auch nicht zu erdrücken. Im Übrigen vermögen die
Ausführungen der Vorinstanz, dass den Perrondächern nicht der gleiche
Schutzgehalt wie dem Bahnhofsgebäude und dem Güterschuppen zukommt, zu
überzeugen. Die Vorinstanz legte weiter zutreffend dar, dass der Sockel, auf
welchem die Mobilfunk-Antennenanlage erstellt werden soll, keine originale
Bausubstanz aufweist. Die Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege, wonach die
baulichen Massnahmen keine relevante schützenswerte ältere Bausubstanz
betreffe, sondern hauptsächlich Bauteile von untergeordneter kulturhistorischer
Bedeutung aus jüngerer Umbautätigkeit, und das Vorhaben mithin (lediglich) die
für die Wirkung eines inventarisierten Objekts wesentliche Umgebung betreffe, ist
mithin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner hat sein Ermessen
rechtskonform ausgeübt, wenn er die gute Einordnung auch gestützt auf die
Einschätzung der kantonalen Denkmalpflege bejaht hat.
3.7
3.7.1
Betreffend die Einordnung rügen die Beschwerdeführenden in formeller
Hinsicht, dass das Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins im Verfahren
G.-Nr. R3.2020.00193 die Anlage selbst noch als "heikel"
bezeichnete, aber dann offensichtlich seine Meinung geändert habe, ohne zu
begründen, weshalb die Gesamtwirkung gut sein solle. Sodann seien auch
Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin nicht behandelt worden.
3.7.2
Es wurde im vorinstanzlichen Verfahren kein Augenschein durchgeführt; die
Vorinstanz hat aber das Protokoll aus G.-Nr. R3.2020.00193 beigezogen,
worin sich ein Augenscheinprotokoll zur geplanten Antenne findet. Darin ist
abschliessend festgehalten, dass der Präsident [der zuständigen Abteilung des
Baurekursgerichts] ausführe, dass das Vorhaben in Bezug auf das Schutzobjekt
heikel sei, weshalb die bisher noch nicht am Verfahren beteiligte Baudirektion
noch zu einer Stellungnahme einzuladen sein werde (Protokoll, S. 7).
Vorliegend hat die Vorinstanz ihre Einschätzung betreffend die Einordnung gestützt
auf die zwischenzeitlich erfolgte Vernehmlassung der kantonalen Denkmalpflege
ausführlich begründet, auch wenn sie sich nicht zum Verfahren G.-Nr. R3.2020.00193
geäussert hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht
ersichtlich, konnten die Beschwerdeführenden die Würdigung der Einordnung doch ohne
Weiteres anfechten. Sodann führte die Vorinstanz im Übrigen an, dass das
Vorgängerprojekt erheblich näher am Güterschuppen hätte erstellt werden sollen.
3.7.3
Welche Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden in Bezug auf die
Einordnung sodann nicht behandelt wurden, machen sie nicht näher geltend. Sollten
damit der auf Seite 8 ihrer Rekursschrift als Beweis angebotene
Augenschein, die neutrale Begutachtung durch Fachexperten sowie die
Neubeurteilung durch die kantonale Denkmalpflege gemeint sein, so ist dazu das
Folgende anzumerken: Die Vorinstanz hat sich auf die Ausführungen der
kantonalen Denkmalpflege sowie das aus dem Vorgängerprojekt erstellte
Augenscheinprotokoll abgestützt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den
Sachverhalt als genügend erstellt erachtet. Angesichts des Beizugs des Augenscheinprotokolls
für das Vorgängerprojekt sowie der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege
konnte auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden. Indem die Vorinstanz sich jedoch
nicht zu diesen angebotenen Beweisen und den Verzicht auf deren Abnahme
äusserte, erweist sich ihre Begründung als unvollständig. Da der Sachverhalt
jedoch vollständig erhoben wurde, hätten die Anträge abgewiesen werden können, weshalb
eine Rückweisung bloss zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden
rügen den Korrekturfaktor als rechtswidrig. Leistungsspitzen würden über dem
Anlagegrenzwert liegen. Bei biologischen Effekten seien die Spitzenwerte und
nicht die Durchschnittswerte der Mobilfunkstrahlung massgebend. Dürften
adaptive Antennen über den Anlagegrenzwerten senden, sei dies eine nicht zu
rechtfertigende Privilegierung. Bei der Anwendung des Korrekturfaktors würde
die mit den Anlagegrenzwerten eingeführte Sicherheitsmarge gegenüber den
Immissionsgrenzwerten aufgehoben.
4.2 Der
Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz und in den darauf
gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
vom 7. Oktober 1983 (USG) sind Einwirkungen, die schädlich oder
lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12
USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte
eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf
das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen
erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom
23. Dezember 1999 (NISV). Diese sieht zum Schutz vor den
wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die
von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(ICNIRP) stammen und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen
aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Zudem haben ortsfeste
Mobilfunkanlagen für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Orten mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert einzuhalten (vgl. Ziff. 64
und 65 Anhang 1 NISV). Als solche Orte gelten namentlich Räume in
Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3
Abs. 3 lit. a NISV). Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur
Konkretisierung des Vorsorgeprinzips ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen
Gesundheitsgefährdungen gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG nach Massgabe
der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der
wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen,
die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst
gering zu halten. Damit hat der Bundesrat insoweit bezüglich nachgewiesener
Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (BGr, 12. August
2024, 1C_459/20023, E. 8.2, mit Hinweisen).
4.3 Mit dem
Korrekturfaktor wurde eine an die im Vergleich zu konventionellen Antennen
geänderte Technologie bzw. Funktionsweise angepasste Berechnungsweise für den
massgebenden Betriebszustand adaptiver Antennen eingeführt. Mit der Einführung
des Korrekturfaktors sollte dafür gesorgt werden, dass adaptive Antennen nicht
strenger beurteilt werden als herkömmliche Antennen, da diese im Gegensatz zu
letzteren die Strahlung zielgerichtet abgeben, was zu einer insgesamt tieferen
Strahlenbelastung in der Umgebung führt. Der von der Anzahl Sub-Arrays
abhängige Korrekturfaktor wurde so festgelegt, dass die tatsächliche
Sendeleistung in der Regel unterhalb der bewilligten Sendeleistung liegt. Die
entsprechende Privilegierung adaptiver Antennen erweist sich insofern als
nachvollziehbar und berechtigt (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.2.1).
4.4 Dem
Umstand, dass die Antennen technisch gesehen eine höhere Sendeleistung abgeben
könnten, bevor sie an ihre thermische Belastungsgrenze stossen, wird durch die
automatische Leistungsbegrenzung Rechnung getragen. Das Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) hat auch diesbezüglich Messungen durchgeführt, welche
bestätigten, dass die Sendeleistungen der adaptiven Antennen aller drei
Betreiber im Betrieb automatisch auf den bewilligten Wert reduziert werden
(vgl. Validierungsberichte des BAKOM vom 8. Juli 2021).
4.5 Als
wissenschaftliche Grundlage zur Bestimmung des Korrekturfaktors dienten
statistische Studien und Messungen (vgl. deren Zusammenfassung in Erläuterungen zu adaptiven Antennen und
deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021 [in der Folge: BAFU, Erläuterungen],
Kapitel 6). Diese beinhalteten verschiedene Szenarien mit
unterschiedlicher Nutzerzahl, Verbindungszeit, Anzahl Sub-Arrays und
Beamforming-Methode. Für diese wurde – jeweils auf sechs Minuten gemittelt –
untersucht, welche realistischen Maximalleistungen im Vergleich zu den
theoretisch möglichen auftreten können. Als realistische Maximalleistung wurde
das 95. Perzentil aller gemessenen Sendeleistungen definiert. Aus der Differenz
zur theoretisch möglichen Maximalleistung wurden dann die Korrekturfaktoren
abgeleitet (vgl. BAFU, Erläuterungen, Kapitel 6 Tabelle 2).
4.6 Während
bisher massgebend war, dass die Anlagegrenzwerte an einem OMEN zu jedem
Zeitpunkt eingehalten werden, können nun Situationen auftreten, in denen die in
Anhang 1 Ziff. 64 NISV definierten elektrischen Feldstärken
kurzzeitig überschritten werden. Es trifft also zu, dass aufgrund der gewählten
Festlegung des Korrekturfaktors Leistungsspitzen auftreten können, welche über
die bewilligte Sendeleistung hinausgehen. Mit der automatischen
Leistungsbegrenzung wird (nur, aber immerhin) verhindert, dass die über einen
Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte
Sendeleistung überschreitet. Damit liegen auch Leistungsspitzen immer noch
deutlich unter dem Immissionsgrenzwert (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.1).
4.7
4.7.1
Dass der für die Beurteilung der Einhaltung der Anlagegrenzwerte
massgebende Betriebszustand mit der Einführung des Korrekturfaktors nicht mehr
auf das absolute Maximum der möglichen Strahlenbelastung abstellt, ist – wie
sich aus dem Folgenden ergibt – mit dem Schutzkonzept der NISV vereinbar (vgl. Art. 1
NISV; VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2).
4.7.2
Auch die Immissionsgrenzwerte müssen in den für den Mobilfunk massgebenden
Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern bloss über sechs Minuten ausgemittelt
eingehalten werden (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 NISV). Eine
entsprechende Mittelung der Immissionen ist der NISV also nicht fremd und seit
Erlass der NISV so vorgesehen (Alexander
Rey, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und
Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, URP 2021 S. 153 ff.,
174 ff., auch zum Folgenden). Die in Anhang 1 Ziff. 61 Abs. 1
lit. d NISV festgehaltene Regelung, wonach Mobilfunkanlagen, welche
weniger als 800 Stunden pro Jahr senden, von der Einhaltung der
Anlagegrenzwerte entbunden sind, basiert ebenfalls auf dem Grundsatz, dass die
in Anhang 1 Ziff. 64 festgehaltenen vorsorglichen Belastungswerte
relevant werden, wenn sie auf Dauer überschritten werden; eine kurzzeitige
Überschreitung wird ebenfalls hingenommen. Eine über eine gewisse Betriebsdauer
der Anlage ausgemittelte Berechnung der Belastungen ist im Umweltrecht ferner
nicht unüblich, sondern eher die Norm (vgl. etwa Anhang 3 Ziff. 32
[Strassenlärm] bzw. Anhang 6 Ziff. 32 [Industrie- und Gewerbelärm]
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]; VGr, 12. Mai
2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2.1).
4.7.3
Hinzu kommt, dass Anlagegrenzwerte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
darstellen, sprich das Vorsorgeprinzip konkretisieren, und weit unterhalb der
Schwelle der Immissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Wenn bereits die
Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 NISV bloss über eine ausgemittelte
Zeitdauer eingehalten werden müssen, erscheint es zulässig, auch die
Anlagegrenzwerte dieser über sechs Minuten ausgemittelten Berechnung zu
unterstellen. Abgesehen davon soll mit den Anlagegrenzwerten gemäss den
Kriterien von Art. 11 Abs. 2 USG die Langzeitbelastung der
Bevölkerung tief gehalten werden. Entsprechend wurden sie aufgrund der
technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie mit Blick auf die
wirtschaftliche Tragbarkeit festgelegt und damit – anders als die
Immissionsgrenzwerte – nicht nach medizinischen Kriterien. Eine Aushöhlung des
Vorsorgeprinzips ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich. Da unterhalb der
Immissionsgrenzwerte kein kausaler Zusammenhang für unerwünschte
gesundheitliche Auswirkungen nachgewiesen ist, bleibt der vorsorgliche
Gesundheitsschutz auch mit der Einführung des Korrekturfaktors gewahrt (VGr,
12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2.2).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden rügen sodann weiter, die Qualitätssicherungssysteme würden
nicht genügen. Die Antennen würden durch eine Software gesteuert, welche aus
der Ferne manipuliert werden könne. Es könne auch ausserhalb der umhüllenden
Antennendiagramme gesendet werden.
5.2 Die
Behörde überwacht gemäss Art. 12
Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur
Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie
Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich
auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt
geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner
von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der
Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen
gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der
Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit
Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005,
1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU
in einem Rundschreiben die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen
der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der
Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose
Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [in der Folge: BAFU,
Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).
Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das QS-System
sämtliche Bauteile und Einstellungen mit ein, welche nichtionisierende
Emissionen beeinflussen (BAFU, Rundschreiben, S. 2 Ziff. 2). Die
Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine Datenbank (QS-Datenbank)
zu implementieren, in der für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten
und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche die abgestrahlte Leistung (WERP)
oder die Senderichtungen beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle
Veränderungen der Einstellungen sind Prozesse zu definieren, welche
sicherstellen, dass die geänderten Einstellungen erfasst und unverzüglich in
die QS-Datenbank übernommen werden. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag
automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen
sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw.
Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines
bewilligten Werts sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb
von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben.
Bei Feststellung von Überschreitungen hat das QS-System automatisch
Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate
unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden sodann
uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (BAFU, Rundschreiben,
S. 2 f. Ziff. 3).
5.3 Die
rechnerische Beurteilung adaptiver Antennen beruht auf umhüllenden
Antennendiagrammen. Umhüllende Antennendiagramme schliessen sämtliche
Antennendiagramme ein, die theoretisch auftreten können (VGr, 27. Oktober
2022, VB.2021.00740/VB.2021.00743, E. 4.2.3). Daher ist die Behauptung der
Beschwerdeführenden, dass die Antennendiagramme einer adaptiven Antenne andere
Formen annehmen könne, als im Standortdatenblatt abgebildet sei, unzutreffend
(VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2).
5.3.1
Am 23. Februar 2021 hat das
BAFU die Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen"
ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag 2). Gemäss dieser ist für die
Anpassung der QS-Systeme keine grundlegend neue Konzeption notwendig: Bei
QS-Systemen für adaptive Antennen muss das Antennendiagramm hinterlegt sein
("Angabe des Betriebsmodus [eingestelltes Antennendiagramm, resp. 'Coverage
Szenario']; stimmt der Betriebsmodus mit dem umhüllenden Diagramm überein?
[Wird die Antenne also derart betrieben, dass alle möglichen Antennendiagramme
innerhalb des umhüllenden Antennendiagramms liegen?]"; BAFU, Nachtrag 2, Ziff. 4).
Das QS-System muss somit sicherstellen, dass für jede Senderichtung die
Einzeldiagramme, die von der Antenne abgestrahlt werden können, vom umhüllenden
Antennendiagramm erfasst werden bzw. das umhüllende Antennendiagramm dem
montierten Antennentyp entspricht (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2.1).
5.3.2
Zudem müssen bei adaptiven Antennen vom QS-System auch folgende Parameter
dokumentiert und überwacht werden (a. a. O.):
- Status, ob die Antenne adaptiv betrieben wird
- Korrekturfaktor KAA
- Kontrolle, ob die automatische Leistungsbegrenzung
aktiviert ist
- Zeitintervall, über welches die Sendeleistung bei der
automatischen Leistungsbegrenzung gemittelt wird (6 Minuten)
- Angabe des Zeitintervalls (Duty Cycle), wenn die Antenne
mit "Time Division Duplex"-Betrieb (TDD) betrieben wird.
Eine Echtzeitüberwachung, wie sie die Beschwerdeführenden
fordern, ist hingegen weiterhin nicht erforderlich. Festgestellte Abweichungen
vom bewilligten Zustand müssen jedoch innerhalb von 24 Stunden behoben
werden. Die Fehlerprotokolle müssen der zuständigen Vollzugsbehörde alle zwei
Monate unaufgefordert zugestellt und mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden
(BAFU, Nachtrag 2, Ziff. 4; VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2.2).
5.4 Das BAKOM
hat ferner das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin validiert und dessen
Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt (vgl. https://www.bafu.admin.ch >
Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog
> Mobilfunk: Qualitätssicherung). Es ist daher entgegen den
Beschwerdeführenden nicht an der Eignung des QS-Systems zur Kontrolle der
Einhaltung der Grenzwerte zu zweifeln.
Anders als die Beschwerdeführenden dartun, muss
schliesslich seitens der Mobilfunkbetreiberinnen nicht schlechterdings mit
Manipulationsversuchen mittels Softwaresteuerung gerechnet werden. Insbesondere
auch deshalb, weil die Vollzugsbehörden Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen
vornehmen können (vgl. BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3).
Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass sich
die Einhaltung der Grenzwerte mit einem QS-System – insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Nachtrags 2 des BAFU zur
Vollzugsempfehlung – auch bei adaptiven Antennen überprüfen lässt (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.3).
5.5 Zutreffend
ist allerdings, dass die Kontrolle durch die QS-Systeme bei unrichtigen Angaben
der Mobilfunkbetreiberinnen verfälscht werden kann. So wurde vor einigen Jahren
anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt, dass bei mehreren
Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die QS-Datenbank übertragen
worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im Jahr 2019 das BAFU auf,
erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu
koordinieren. Dies drängte sich auch deshalb auf, weil sich die letzte
Kontrolle in den Jahren 2010/2011 auf die computergesteuerten Parameter und die
Angaben in den Datenbanken beschränkt hatte und der Datenfluss bzw. die
Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort
überprüft worden war (BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.1 und
8.3, in: URP 2020 S. 543). Das BAFU ist derzeit daran, diese Überprüfung
durchzuführen, und hat die Öffentlichkeit am 14. Oktober 2022 über deren
Zwischenstand informiert (BAFU, Qualitätssicherungssysteme für
Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort-Kontrollen, online:
"https://www.bafu.admin.ch").
Inzwischen liegen auch erste Ergebnisse aus einem
Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Gemäss Angaben
des BAFU erfolgte die Auswahl der Stichprobe dabei nicht zufällig; vielmehr
seien komplexe Anlagen und Situationen im Sinne einer
"Worst-Case"-Betrachtung überrepräsentiert gewesen. Die
Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Datenübertragung der Bewilligungsdaten
in das QS-System in der Regel korrekt funktioniere. Aufgrund von Montagefehlern
würden in einigen Fällen die tatsächlichen statischen Parameter von Antennen,
wie Azimut, Antennenhöhe und mechanische Elevation, von den bewilligten Daten
oder den im QS-System hinterlegten Daten abweichen. Bei der Überprüfung der
baulichen Parameter der insgesamt 76 Mobilfunkanlagen wurden nach Angaben des
BAFU bei 37 % der Anlagen Abweichungen ausserhalb der Toleranz
festgestellt. Am häufigsten seien Abweichungen vom bewilligten Azimut und der
bewilligten Antennenhöhe aufgetreten. Bei Abweichungen ausserhalb der Toleranz
wurde für die betroffenen Anlagen eine neue NIS-Beurteilung (Berechnung gemäss
Standortdatenblatt) durchgeführt, um die Veränderung der Exposition der Orte
mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Vergleich zum genehmigten Zustand zu
ermitteln. Die NIS-Berechnungen hätten gezeigt, dass die Belastung aufgrund der
festgestellten Fehler an 32 % der OMEN zunahm, an 29 % abnahm und an
39 % gleichblieb. Die Abweichungen hätten bei keiner der untersuchten
Anlagen zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte der NISV geführt.
Insgesamt hätten die Ergebnisse dieses Pilotprojekts die Wichtigkeit von
Kontrollen der baulichen Parameter von Mobilfunkanlagen verdeutlicht. Die
Einbindung von Vor-Ort-Kontrollen in die Qualitätssicherung sei von
essenzieller Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Bau und Betrieb von
Sendeanlagen im Einklang mit der erteilten Bewilligung erfolgt sei und die
Grenzwerte der NISV jederzeit eingehalten würden (siehe zum Ganzen BAFU,
Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen
2022, online: "https://www.bafu.admin.ch"). Diese ersten Ergebnisse
stellen die bisherigen Erwägungen des Bundesgerichts zur Sache nicht
grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das
BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls kein Anlass, das Funktionieren
der QS-Systeme zu verneinen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 4.6; vgl.
auch BGr, 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 4.6; 9. Oktober
2023, 1C_45/2022, E. 5.4.3 f. mit Hinweisen).
6.
6.1 Des
Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, dass Reflexionen bei den Berechnungen
der elektrischen Feldstärke nicht berücksichtigt würden. Die rechnerische
Prognose der Mobilfunkstrahlung würde versagen und die immer wieder
vorgebrachten Behelfe (Abnahmemessungen und Feldstärkekarte) vermöchten das
Versagen nicht aufzuwiegen. Im Übrigen würde an Orten, an denen aufgrund der
Nichtberücksichtigung der Reflexionen, der Anlagegrenzwert von 80 % nicht
überschritten sei, keine Abnahmemessungen gemacht. Die Abnahmemessungen würden
die Reflexionen sodann ebenfalls nicht berücksichtigen.
6.2 Das BAFU
führte im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_5/2022 (Urteil vom 9. April
2024) dazu aus, es könne sowohl bei konventionellen als auch bei adaptiven
Antennen sein, dass das beste Signal via eine Reflexion zu einem Endgerät (oder
einem OMEN) gelange und nicht auf gerader Linie direkt von der Antenne
(Letzteres wäre sowieso nur bei Sichtkontakt zur Antenne der Fall). Der einzige
diesbezügliche Unterschied zwischen konventionellen und adaptiven Antennen
bestehe darin, dass eine adaptive Antenne ihr Abstrahlungsmuster auf die beste
Signalübertragung – auch unter Ausnutzung von Reflexionen – ausrichten könne.
Wenn sich ein Hindernis (etwa ein grosses Gebäude) zwischen Antenne und
Mobilgerät befinde, könne es also sein, dass die adaptive Antenne ihr Signal
über einen Beam nicht direkt in Richtung des Mobilgeräts aussende, sondern in
eine Richtung, bei der das Signal über eine Reflexion zum Mobilgerät gelange.
Die Strukturoberflächen, an denen die Strahlung reflektiert werden könne, seien
sehr vielfältig (mit unterschiedlichen Reflexionseigenschaften) und zudem
zeitlich veränderlich. All diese Einflüsse könnten nicht mit verhältnismässigem
Aufwand für jede projektierte Anlage realistisch erfasst werden. Reflexionen
könnten somit nicht exakt vorausgesehen und berechnet werden. In der
Vollzugsempfehlung werde deshalb festgehalten, dass die Berechnung ohne
Einbezug von Reflexionen erfolge. Stattdessen werde empfohlen, nach
Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen,
wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 %
erreicht wird. In begründeten Fällen könne die Behörde diese Schwelle auch
tiefer ansetzen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 5.2).
6.3 Das
Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bereits befasst und
anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten
Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu
erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose
nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische
Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands
möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (BGr, 9. April
2024, 1C_5/2022, E. 5.3; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.2.4
mit Hinweisen).
6.4 Es wird
Aufgabe des BAFU sein zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit
verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine
Vollzugsempfehlung in diesem Sinne anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits
die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine
NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der
Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen
Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose. Vor
diesem Hintergrund obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten
Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die
Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer
Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (BGr, 9. April
2024, 1C_5/2022, E. 5.4; 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 6.4
mit Hinweis). Dies tun sie jedoch nicht. Ihre Rüge erweist sich damit als
unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführenden rügen sodann unter Hinweis auf diverse Studien, Berichte
und Empfehlungen, dass die Mobilfunkstrahlung auch bei den geltenden
Grenzwerten zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führen könnten, insbesondere
aufgrund der möglichen Spitzen bei der Anwendung des Korrekturfaktors. Sodann
machen sie geltend, die ICNIRP sei nicht unabhängig und die Forschung werde
durch die Industrie manipuliert. Weiter bringen sie vor, die Erfahrungswerte
von elektrohypersensiblen Personen würden nicht berücksichtigt.
7.2 Dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11
Abs. 2 USG) wird mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen. Die
Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich
mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr,
30. Januar 2008, 1C_132/2007, E. 4.4.5).
In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden
und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung
sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung
der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der
Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die
wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in
seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU
gemäss Art. 19b NISV).
7.3 Das
Bundesgericht kam im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 unter
Berücksichtigung der Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 zum
Ergebnis, es müsse durch weitere Untersuchungen geklärt werden, ob durch
Mobilfunkanlagen erzeugte elektromagnetische Felder Veränderungen des
oxidativen Gleichgewichts von Zellen mit langfristigen oder gesundheitlichen
Auswirkungen für Menschen bewirken könnten (zit. Urteil E. 5.5.1). Zudem
verneinte es genügende Hinweise aus der Wissenschaft, dass die
"Pulsation" der Strahlung bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative
gesundheitliche Auswirkungen verursacht (zit. Urteil E. 5.6).
Zusammenfassend kam es zum Schluss, die geltenden Immissions- und
Anlagegrenzwerte der NISV seien rechtskonform (zit. Urteil E. 5.7). Diese
Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (BGr, 16. Januar 2024, 1C_45/2023,
E. 9.3; 3. November 2023, 1C_301/2022, E. 5.3 f.; 13. Juli
2023, 1C_527/2021, E. 4.4; je mit Hinweisen).
Inwiefern diese jüngere Rechtsprechung überholt sein soll,
vermögen die Beschwerdeführenden mit den in der Beschwerde angerufenen Studien
und Berichten, die mehrheitlich bereits in früheren bundesgerichtlichen
Verfahren berücksichtigt wurden, nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist ihre
Behauptung, dass sich die ICNIRP, ihre Mitglieder, andere internationale
Gremien sowie die Bundesbehörden in einem Interessenkonflikt befänden und
befangen seien, nicht geeignet, die Einschätzungen zum aktuellen wissenschaftlichen
Stand über die Auswirkungen hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit in
Zweifel zu ziehen. Auch mit ihren Ausführungen zur Elektrohypersensibilität
vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb
eine Anpassung der NISV-Grenzwerte angezeigt sein sollte (vgl. BGr, 16. Januar
2024, 1C_45/2023, E. 9.3; 9. Oktober 2023, 1C_45/2022, E. 7.5; 13. Juli
2023, 1C_527/2021, E. 4.4) bzw. der Korrekturfaktor unzulässig sein sollte.
Was den Einbezug von Erfahrungswissen betrifft, so wurde im Auftrag des BAFU
namentlich ein nationales medizinisches Beratungsnetz für nichtionisierende
Strahlung eröffnet (BAFU, Schutz vor Mobilfunkstrahlung: Eröffnung der
Beratungsstelle, Medienmitteilung vom 8. September 2023, online:
"https://www.bafu.admin.ch"). Die medizinisch geleitete
interdisziplinäre Fachstelle soll Einzelfälle systematisch erfassen und dem
BAFU sowie dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmässig Bericht erstatten
über die Einzelfallbeobachtungen und über mögliche systematische Zusammenhänge.
Dies soll Erkenntnisse erzeugen im Hinblick auf die Ableitung fallbezogener
Forschung und/oder für die Prüfung von Massnahmen (Arbeitsgruppe Mobilfunk und
Strahlung, Bericht Mobilfunk und Strahlung, 18. November 2019, S. 105).
Es ist daher davon auszugehen, die zuständigen
Fachbehörden seien ihrer Aufgabe nachgekommen, die internationale Forschung
sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte
nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen. Eine Verletzung von Bundesrecht
liegt in dieser Hinsicht nicht vor (BGr, 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 4.3.2).
Es ist am BAFU, auch die relevanten neueren Studien insbesondere auf ihre
Evidenz und Bedeutsamkeit zu prüfen.
Zusammenfassend ist die Beschwerde daher abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 4'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–2 unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).