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Entscheid

VB.2023.00725

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00725

28. November 2024Deutsch38 min

(URT.2024.25834)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00725

Urteil

der 1. Kammer

vom 28. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In

Sachen

Verband A,

vertreten durch Verband A Sektion Zürich,

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Firma C,

vertreten durch RA D,

2. Bauausschuss Wetzikon,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 erteilte der

Bauausschuss Wetzikon der Firma C nach einem ersten Rekursverfahren erneut die

baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Einkaufszentrums

"F" (Vers.-Nrn. 01 und 02) sowie den Neubau eines

Einkaufszentrums mit aufgesetzten Wohnnutzungen (Arealüberbauung) auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 (bisher: Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 05) an

der G-Strasse 06 und 07 bzw. H-Strasse 08 und 09 in Wetzikon.

Erwägungen

II.

Gegen diese Bewilligung gelangte der Verband A mit Rekurs

vom 8. März 2023 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte

diesem im Wesentlichen die Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung zum

Neuentscheid an die Vorinstanz. Mit Entscheid vom 1. November 2023 wies

das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2023 liess der Verband A

dem Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:

"1. Der Entscheid des

Baurekursgerichts BRGE III Nr. 0181/2023 vom 1. November 202[3] sei

aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss der nachfolgenden

Begründung zur Überarbeitung zurückzuweisen.

2.

Eventualiter sei die Baubewilligung

vom 1. Februar 2023 im Sinne der Erwägungen gemäss der nachfolgenden

Begründung wie folgt zu ändern und zu ergänzen:

2.1

Es seien total maximal 350

Parkplätze für das Einkaufszentrum inklusive Dienstleistungen, Wohnungen und

Dritte zu bewilligen, wovon maximal 211 Parkplätze für die Kundinnen und Kunden

des Einkaufszentrums (inklusive Dienstleistungen) und Besucherinnen und

Besucher der Wohnungen, 42 Parkplätze für die Beschäftigten, 51 Parkplätze für

die Bewohnerinnen und Bewohner und 46 Parkplätze für Nachbargrundstücke.

2.2

Die Bewilligung der 80

Parkplätze "für die Allgemeinheit" sei aufzuheben und zu verweigern.

2.3

Es seien die Mindestgebühren der

Bewirtschaftung der Kundenparkplätze (Gebührenpflicht ab der 1. Minute, keine

Gratisparkplätze) gemäss Dispositivziffer 4.1 der Baubewilligung wie folgt zu

ändern:

- Für die 1.

Stunde CHF 2.00

- Für die 2.

Stunde zusätzlich CHF 1.50

- Über 2 Stunden

für jede weitere Stunde zusätzlich je CHF 1.00.

3.

Es seien die Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss neu

festzulegen.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz beantragte am 15. Dezember 2023 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantworten vom

23.

Januar 2024 liessen die Firma C und der Bauausschuss Wetzikon je

beantragen, die Beschwerde des Verbands A sei abzuweisen und die angefochtene

Baubewilligung zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. unter

Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid

der Vorinstanz zuständig.

1.2

Das

Beschwerdeverfahren betrifft die Baubewilligung für einen der

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstehenden Neubau eines

Einkaufszentrums. Der Beschwerdeführer ist eine gesamtschweizerische

Umweltschutzorganisation, die zur Anfechtung von Entscheiden über

UVP-pflichtige Anlagen legitimiert ist (Art. 55 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 [USG] in Verbindung mit Art. 1 sowie dem

entsprechenden Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des

Umweltschutzes sowie Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten

Organisationen vom 27. Juni 1990 [VBO]).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die private Beschwerdegegnerin plant als Ersatz für den

bestehenden "F" die Erstellung eines neuen Einkaufszentrums mit

Verkaufs-, Gewerbe- und Dienstleistungsflächen, einer Parkierungsanlage sowie

93.

darüberliegenden Wohnungen. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 03 hat eine

Fläche von 17'746 m2 und liegt praktisch vollständig in einer

Zentrumszone A (ZA) gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt

Wetzikon (BZO) und lediglich im Umfang des ehemaligen Grundstücks Kat.-Nr. 05

in einer Kernzone A (KA). In der zweiteiligen Parkierungsanlage –

aufgeteilt auf das Untergeschoss sowie das zweite Obergeschoss – sind 499

Fahrzeugabstellplätze vorgesehen, davon 265 Plätze für die Kundinnen und Kunden

sowie die Besucherinnen und Besucher des Einkaufszentrums sowie der Wohnungen,

49.

Plätze für das Personal, 59 Plätze für die Bewohnerinnen und Bewohner, 80

Plätze für die Benützung durch die Öffentlichkeit sowie 46

für die Nachbargrundstücke aufgrund von grundbuchlichen Verpflichtungen.

Die Verkaufsfläche weist einen unbestrittenen Umfang von 14'571 m2

auf.

3.

3.1

Zunächst

ist bezüglich des Baugrundstücks die Qualifikation der Erschliessungsqualität

mit dem öffentlichen Verkehr (nachfolgend öV bzw. ÖV) im Sinne von § 237 Abs. 1

Satz 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) bzw. ihre normative

Bedeutung für die Ermittlung der zulässigen Zahl an Parkplätzen umstritten.

3.1.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Standort des neuen Einkaufszentrums

weise eine ÖV-Güteklasse B gemäss der kantonalen Wegleitung zur Regelung des

Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen vom Oktober 1997 (nachfolgend: Wegleitung 1997) und damit eine

ausreichende Erschliessung mit dem öV auf. Dies müsse sich auch in der

Berechnung der Anzahl Parkplätze (vgl. dazu die nachfolgende E. 4)

niederschlagen bzw. sei es widersprüchlich, in der Berechnung der Parkplatzzahl

unterschiedlich gewichtete und insbesondere schlechtere ÖV-Güteklassen zur

Anwendung zu bringen. Wäre von einer schlechten Erschliessung mit dem öV

auszugehen, müsste der Standort als für ein Einkaufszentrum ungeeignet

bezeichnet werden.

3.1.2

Die Bewilligungsbehörde sah die gute Erreichbarkeit mit dem öV im Sinne von

§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 lit. a BBV II für das streitbetroffene Vorhaben als gewährleistet an, was die

Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des heutigen Beschwerdeführers, der bereits

im Rekursverfahren von einer ÖV-Güte­klasse B ausging, als nicht in Frage

gestellt ansah. Einen Widerspruch zwischen der dem Vorhaben attestierten

ÖV-Erschliessungsqualität im Sinne von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG

und der Berechnung des Parkplatzbedarfs unter Anwendung verschiedener,

unterschiedlich gewichteter ÖV-Güteklassen erkannte die Vorinstanz nicht.

3.2

Gemäss § 237

Abs. 1 Satz 2 PBG muss bei grösseren Überbauungen die Erreichbarkeit

mit dem öV gewährleistet sein. Das Erfordernis des öV gilt auch für grössere

neue Überbauungen im bereits besiedelten Gebiet (Markus Lanter/Peter Bösch in:

Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,

Wädenswil 2024, S. 944). Die in § 237 PBG verlangte Erschliessung mit

öV steht im Dienst der in Art. 44a USG vorgesehenen Massnahmenplanung,

welche übermässige Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 11 Abs. 3

und Art. 14 USG beheben soll (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 2.1

unter Hinweis auf BGr, 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.3). Nach

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind auch die Anforderungen an die

Erschliessung eines Bauvorhabens durch den öV nach der konkreten Situation,

insbesondere nach der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen zu

beurteilen (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Erreichbarkeit setzt

dabei namentlich voraus, dass der Zugang auf die entsprechende Nutzung

abgestimmt ist. Bei einer Anlage mit besonders grossem Publikumsverkehr

bedeutet dies, dass der Standort über ein leistungsfähiges und

kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügt und eine attraktive Alternative zum

motorisierten Privatverkehr darstellt. Die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen

Verkehr muss dabei bezüglich aller massgeblichen Richtungen gegeben sein (VGr,

26.

Januar 2005, VB.2004.00361, E. 5.3). Ob die Versorgung durch den

öffentlichen Verkehr ausreichend ist, beurteilt sich anhand der Betriebszeiten,

des Kursangebots und der Kapazitäten der eingesetzten Betriebsmittel (BEZ 2015 Nr. 56

E. 5.4.1). Zur Beurteilung der Erschliessungsqualität mit dem öV im Sinne

von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG kann auf die Gesetzgebung über den

öffentlichen Verkehr (Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr [PVG, LS

740.1] und Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr

[Angebotsverordnung, LS 740.3]) sowie die Wegleitung 1997 abgestellt werden

(VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00361, E. 5.3.1), auch wenn diese

andere Regelungszusammenhänge aufweisen (Lanter/Bösch, a.a.O., S. 943 f.).

Darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen.

3.3

Mit Bezug

auf die Rüge des Beschwerdeführers ist indessen entscheidend, dass es sich bei § 237 Abs. 1 PBG um eine kantonale Vorschrift zu den Grundanforderungen von

Bauten und Anlagen handelt, die im ganzen Kanton einheitlich ausgelegt und

angewandt werden muss (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 2.6).

Während bei der Bestimmung der Parkplatzzahl die Berücksichtigung örtlicher

Besonderheiten zweckmässig ist, sind bei der Beurteilung der ÖV-Erschliessung

regelmässig auch ausserhalb des jeweiligen Gemeindegebiets liegende Umstände zu

berücksichtigen, wie hier das Einzugsgebiet des geplanten Einkaufszentrums,

welches offenkundig weit über Wetzikon hinaus reicht.

Es ist folglich – entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht ausgeschlossen, dass ein Vorhaben

unter dem Gesichtspunkt der genügenden Erschliessung bzw. Zugänglichkeit (§ 236 f.

PBG) beurteilt und dem Standort eine ÖV-Güteklasse zugewiesen wird und bei der

Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Fahrzeugabstellplätze (§ 242 f.

PBG) auf der Grundlage der gleichen grundsätzlichen Erschliessungsqualität

örtliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen

der Vorinstanz sind deshalb im Grundsatz nicht zu beanstanden, soweit sie die

Unterschiede zwischen der Beurteilung der Erreichbarkeit mit öffentlichen

Verkehrsmitteln und der Ermittlung des Parkplatzbedarfs aufzeigen. Nicht

gefolgt werden kann den Erwägungen, soweit sie eine Gleichsetzung

zwischen der Beurteilung der Erreichbarkeit mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln und der Anwendung gewichteter ÖV-Güteklassen bei der

Parkplatzberechnung darzulegen scheinen. Bei der Anwendung von § 237 Abs. 1

Satz 2 PBG ist die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr

Voraussetzung für die Errichtung einer grösseren Überbauung, bei § 242 PBG

ist das Angebot des öffentlichen Verkehrs Kriterium für die Festlegung der Zahl

der Abstellplätze, was – wie ausgeführt – nicht das Gleiche ist.

3.4

Im Ergebnis erweist sich die Rüge

betreffend die Qualifikation der Erschliessungsqualität als unbegründet.

4.

4.1

In zweiter

Linie ist umstritten, wie viele Fahrzeugabstellplätze (nachfolgend auch

Parkplätze bzw. PP) das Bauvorhaben aufweisen darf bzw. muss. Bezüglich der

nach einem ersten Rekursverfahren reduzierten Anzahl von 499 bewilligten PP

beantragt der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der 46 PP für die

Nachbargrundstücke aufgrund von grundbuchlichen Verpflichtungen – hinsichtlich

aller PP-Kategorien (Kundinnen und Kunden des Einkaufszentrums, Personal,

Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen, Benützung durch die Öffentlichkeit)

weitere Reduktionen auf insgesamt 350 PP. Zum einen hält der Beschwerdeführer

die Anwendung von verschiedenen und unterschiedlich gewichteten ÖV-Güteklassen

bei der Berechnung der Parkplätze für unzulässig und zum andern bringt er vor,

die Ermittlung der Parkplatzzahl müsse sich am Minimum des massgeblichen

Bedarfs orientieren. Zudem rügt er die 80 PP für die Öffentlichkeit.

4.2

Bei der

Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind gemäss § 243 Abs. 1 lit. a PBG im gebotenen Ausmass Parkplätze zu schaffen. Nach § 241 Abs. 1 PBG richtet sich die Zahl der Parkplätze nach der Bau- und Zonenordnung oder

einer entsprechenden kommunalen Verordnung. Besteht ein überwiegendes

öffentliches Interesse, insbesondere auch des Schutzes der Luft, kann die Zahl

der erforderlichen Plätze tiefer angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden (§ 242

Abs. 2 Satz 2 PBG).

Nach dem Umweltschutzrecht des Bundes sind Anlagen wie das

streitbetroffene Einkaufszentrum gestützt auf Art. 10a in Verbindung mit Art. 7

Abs. 7 USG sowie Art. 1 in Verbindung mit Ziff. 80.5 der

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) der

Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt, weil sie Umweltbereiche erheblich

belasten können, sodass zur Einhaltung der Umweltschutzvorschriften

voraussichtlich projekt- oder standortspezifischen Massnahmen nötig sind. Bei

der Errichtung solcher Anlagen kann deshalb die Anzahl der Parkplätze im Sinne

einer Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 in Verbindung mit Art. 12

USG im Baubewilligungsverfahren durch Verfügung begrenzt werden.

Vorliegend ist gemäss Umweltverträglichkeitsbericht

anerkannt, dass das Vorhaben in einem lufthygienisch übermässig belasteten

Gebiet liegt und dass deshalb verschärfte Vorkehren zur Emissionsminderung zu

treffen sind. Zu Recht ist bereits im ersten Rekursentscheid vom 17. August

2022.

festgestellt worden, dass es sich beim Einkaufszentrum um einen

überdurchschnittlichen Emittenten handelt. Das Vorhaben ist mithin nicht nur

vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11

Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. Luftreinhalte-Verordnung

[LRV, SR 814.318.142.1]).

4.2.1

Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und

entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen

Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung,

Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar

2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen

Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität

2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen

Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht

berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der

Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der

Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung

beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016

die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit

RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war.

Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1

der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der

Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte

Kantonsgebiet fest.

4.2.2

Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt

(Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur

Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den

Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4

''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013

entschied der Regierungsrat am 11. Dezember 2013, auf eine geplante

Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes zu den Parkierungsregelungen und

stark verkehrserzeugenden Nutzungen zu verzichten. Stattdessen beauftragte er die

Baudirektion, eine Überarbeitung der Wegleitung zur Regelung des

Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) zu prüfen. Eine

Aktualisierung der Wegleitung im Sinne der Massnahme Nr. V4 steht bis

heute aus. Es wurde zwar Mitte 2018 eine aktualisierte Parkplatzwegleitung in

die Vernehmlassung gegeben und am 1. November 2018 veröffentlicht. Zu

einem verbindlichen Abschluss kam das Verfahren jedoch bis heute nicht. Den

Gemeinden ist es derzeit freigestellt, ob sie sich auf die geltende Wegleitung

von 1997 oder auf die Vernehmlassungsversion von 2018 abstützen wollen (vgl.

Standortbericht zur Massnahmenplanung Luftreinhaltung des Kantons Zürich, hrsg.

v. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich,

30.

Dezember 2022, S. 28).

4.2.3

Als weitere Massnahme im Bereich Verkehr wurde den Gemeinden überdies

empfohlen, ihre kommunalen Parkierungsvorschriften unter Berücksichtigung der

lokalen Gegebenheiten an die Wegleitung der Baudirektion zur Regelung des

Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen anzupassen (Dispositiv Ziffer I.B.4).

Die Stadt Wetzikon erliess am 26. Juni 2017 eine revidierte

Parkplatzverordnung (PPVO), die am 28. September 2017 von der Baudirektion

genehmigt wurde (BDV Nr. 1180/17) und am 1. Januar 2018 in Kraft

trat. Als Hauptziel verfolgte die Revision eine Reduktion von Parkplätzen an

gut mit dem öV erschlossenen Lagen. Im Rahmen eines mehrjährigen

Genehmigungsverfahrens wurden – wie sich der Sachverhaltsdarstellung in der

Genehmigungsverfügung entnehmen lässt – die Grenzwerte zur Bestimmung des

massgeblichen Bedarfs (Art. 5 Abs. 2 PPVO) reduziert, weil sie in den

beiden ersten zur Genehmigung vorgelegten Versionen zu hoch angesetzt waren.

Ihre Reduktionsvorgaben begründete die Baudirektion damit, dass die Stadt

Wetzikon gemäss kantonalem Richtplan entlang der G-Strasse von Unter- bis

Oberwetzikon einem kantonalen Zentrumsgebiet zugewiesen worden war.

Zentrumsgebiete sollen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des kantonalen

Modalsplit-Ziels leisten, wonach der öV mindestens die Hälfte des

Verkehrszuwachses zu übernehmen hat, der nicht auf den Fuss- oder Veloverkehr

entfällt (vgl. kantonaler Richtplan, Textteil, Pte. 2.3.1, 4.1.1 b und 4.1.3

a). Die genehmigte Fassung wurde schliesslich als mit den Vorgaben des

kantonalen Richtplans "konform" beurteilt. Mithin liegen für die

Stadt Wetzikon gestützt auf § 242 Abs. 1 PBG kommunale

Parkierungsvorschriften im Sinne der Empfehlung des Massnahmeplans Luft vor und

stellen diese die Konkretisierung des kantonalen Massnahmenplans hinsichtlich

der angestrebten Parkraumbeschränkung dar. Somit gilt die Parkplatzverordnung

als kommunaler Erlass, der die vorsorgliche und die verschärfte

Emissionsbegrenzung in Form herabgesetzter Parkplatzzahlen bei verkehrserzeugenden

Anlagen auf Stadtgebiet verbindlich regelt (BGr, 3. Dezember 2004,

1A.189/2004, E. 3.4; VGr, 16. Januar 2014, VB. 2013.00688, E. 3.4).

4.2.4

Soweit die Vorinstanz diesbezüglich in ihrem ersten Rekursentscheid vom 17. August

2022.

im Sinne einer akzessorischen Normenkontrolle zu einem gegenteiligen

Ergebnis gelangte und die PPVO nicht als Grundlage für eine verschärfte

Emissionsbegrenzung gelten liess, ist ihr nicht zu folgen. Zum einen hat sie

für ihren Entscheid lediglich auf die Unterschiede zwischen PPVO und Wegleitung

1997.

bezüglich des Grenzbedarfs für Bewohnerinnen und Bewohner bei

Wohnnutzungen sowie für Beschäftigte bei Dienstleistungsbetrieben abgestellt

und die weiteren Kategorien nicht berücksichtigt; zum andern hat sie das

Zusammenspiel mit den weiteren Bestimmungen der PPVO und insbesondere den

einschränkenden Vorgaben zur Bestimmung des massgeblichen Bedarfs nicht

geprüft. Das reicht nicht aus, um der PPVO die emissionsbegrenzende Wirkung

abzusprechen und ihr die Anwendung zu versagen. Ein wesentliches Element der

Emissionsbegrenzung liegt nämlich darin, dass die Wegleitung für Gemeinden des

Typs 2, das sind Zentrums- und Arbeitsplatzgemeinden mit ausgeprägten

Zielgebieten, zu denen auch Wetzikon gehört (Wegleitung 1997, S. 6), neben

der Festlegung eines reduzierten Pflichtbedarfs aufgrund der

ÖV-Erschliessungsgüte auch die Festlegung einer höchstzulässigen Parkplatzzahl

vorsieht. Das ist vorliegend umgesetzt: Die in Art. 5 Abs. 2 PPVO

statuierten oberen Grenzwerte stimmen mit denjenigen der Wegleitung 1997

überein. Die Anzahl Parkplätze ist deshalb nach der Parkplatzverordnung der

Stadt Wetzikon zu bestimmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

Verwaltungsverordnungen grundsätzlich nur im verwaltungshierarchischen

Verhältnis zwischen über- und untergeordneter Verwaltungseinheit Wirkung

entfalten, d.h., es können nicht allein gestützt auf sie

Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger geregelt werden und sie sind für

Gerichte nicht verbindlich (s. statt vieler VGr, 29. Februar 2024,

VB.2023.00027, E. 5.2).

4.3

Mit

Ausnahme der 46 PP für die Nachbargrundstücke aufgrund von grundbuchlichen

Verpflichtungen ist die bewilligte Anzahl aller PP-Kategorien (Besucherinnen

und Besucher sowie Kundinnen und Kunden des Einkaufszentrums, Personal,

Bewohnerinnen und Bewohner, Benützung durch die Öffentlichkeit) umstritten. Der

Beschwerdeführer beantragt für alle Kategorien Reduktionen (Antrag 2.1.),

weshalb die bewilligte Anzahl nachfolgend unter Anwendung der kommunalen Parkplatzverordnung

zu überprüfen ist.

4.3.1

Der Grenzbedarf an Parkplätzen ist gemäss Art. 3 in Verbindung mit Art. 2

PPVO zu bestimmen, wobei Art. 3 PPVO die Bedarfswerte für verschiedene

Nutzungen und Art. 2 PPVO weitere Berechnungsgrundlagen regelt. Der

massgebliche Bedarf an Parkplätzen wird sodann gemäss Art. 5 Abs. 1

PPVO ausgehend vom Grenzbedarf gemäss Art. 3 PPVO, der ÖV-Güteklasse sowie

anhand der Reduktionswerte in Art. 5 Abs. 2 PPVO berechnet.

4.3.1.1

Während der massgebliche Bedarf für die Parkplätze des Personals

sowie der Bewohnerinnen und Bewohner nunmehr im Sinne des ersten

Rekursentscheids vom 17. August 2022 unter Anwendung der ÖV-Güteklasse B

berechnet und bewilligt wurde, stellten die Vorinstanzen für die Ermittlung des

massgeblichen Bedarfs an Parkplätzen für Besucherinnen und Besucher bzw.

Kundinnen und Kunden auf die von der Bauherrschaft ermittelten

korridorabhängigen, gewichteten ÖV-Güteklassen ab, welche alle Verbindungen zum

und vom zu beurteilenden Standort berücksichtigen und nach Massgabe des

jeweiligen Anteils an Kundinnen und Kunden gewichtet wurden. Dies führte zu

folgenden gewichteten ÖV-Güteklassen: 28 % Anteil ÖV-Güteklasse B,

42.

% Anteil ÖV-Güteklasse C und 30 % Anteil ÖV-Güteklasse D. Der

Beschwerdeführer hält – wie schon im Rekursverfahren – die Anwendung

gewichteter ÖV-Güteklassen bei der Berechnung der Anzahl Parkplätze nicht

zuletzt gestützt auf die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch

die Baudirektion (Koordinationsstelle für Umweltschutz [KofU] in der Abteilung

Koordination Bau und Umwelt [KOBU]) vom 2. November 2021 (nachfolgend: Beurteilung UVB) für unzulässig.

Dem ist zuzustimmen. Nach Art. 5

Abs. 1 PPOV berechnet sich der massgebliche Bedarf an Abstellplätzen

namentlich anhand der Güteklasse des öffentlichen Verkehrs. Die Tabelle

zur Ermittlung der erforderlichen bzw. der maximal zulässigen Parkplätze in Art. 5

Abs. 2 PPOV weist in der Vorspalte die Güteklasse der ÖV-Erschliessung aus

(Klasse A; Klasse B; Klasse C, D; Keine Klasse) und setzt diese in Beziehung zu

den Benutzerkategorien. Diese eindeutige und insofern abschliessende Zuordnung

lässt keinen Raum für eine gewichtete Anwendung verschiedener Güteklassen.

Entsprechend enthält der Anhang 1 der PPOV für das vereinfachte Verfahren

(Art. 5 Abs. 5 PPOV) eine planliche Einteilung des Baugebiets bzw.

des Gemeindegebiets in die Güteklassen A–C,D der ÖV-Erschliessung. Eine solche

Gebietsbegrenzung verdeutlicht den Grundsatz, dass ein Gebiet einer

Klasse zugewiesen wird. Mithin ist im vorliegenden Fall bei Anwendung der

kommunalen Parkplatzverordnung (anders, da unter Zugrundelegung der Wegleitung,

VGr, 7. November 2007, VB.2007.00091, E. 2.2.1) auch für die

Parkplätze für Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden

ausschliesslich auf die ÖV-Güteklasse B abzustellen.

4.3.1.2

Die Bauherrschaft liess als Aktenergänzung für die Neubeurteilung ihres

Baugesuchs nach dem ersten Rekursentscheid umfangreiche Parkplatzberechnungen

erstellen. Diese enthalten auch eine Berechnungsvariante, welche für alle hier

interessierenden PP-Kategorien auf der ÖV-Güteklasse B beruht (a.a.O., S. 15)

und die im Grundsatz auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird:

PP-Kategorie bzw. Nutzergruppe

PP

PP-Bedarf reduziert

bewilligt

von

bis

Besucherinnen und Besucher/Kundinnen und Kunden

265.

211.

282.

Personal

49.

42.

63.

Bewohnerinnen und Bewohner

59.

51.

74.

Total

373.

304.

419.

Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die

zulässige Anzahl Parkplätze für alle Kategorien bzw. Nutzergruppen auf das

Minimum und damit auf insgesamt 304 PP zu reduzieren sei; sie stützt sich

auch diesbezüglich im Wesentlichen auf die Beurteilung UVB.

4.3.1.3

Entscheidend ist vorliegend, dass sich die bewilligte Anzahl Parkplätze

aller Kategorien bzw. Nutzergruppen innerhalb der Bandbreite des massgeblichen

Bedarfs gemäss Art. 5 Abs. 2 PPVO bewegt. Die Anwendung dieser

Begrenzung des massgeblichen Bedarfs ist bereits Folge der verschärften

Emissionsbegrenzung. Innerhalb der Bandbreite liegt zumindest die Anzahl der

Parkplätze für das Personal sowie für die Bewohnerinnen und Bewohner

in der unteren Hälfte, was auch angesichts der Stellungnahme der KofU in der

Beurteilung UVB, wonach sich die Parkplätze am Minimum zu orientieren

haben, nicht zu beanstanden ist. Einzig die Anzahl für die Besucherinnen und

Besucher bzw. Kundinnen und Kunden liegt in der oberen Hälfte, was dazu

führt, dass die bewilligte Anzahl an Parkplätzen dieser Kategorien insgesamt

leicht über dem Mittelwert des massgeblichen Bedarfs liegt. Innerhalb der

Bandbreite liegt die Bestimmung der Anzahl Parkplätze im Ermessen der

Bewilligungsbehörde, zumal die indirekte Steuerung des motorisierten

Individualverkehrs durch die Anzahl der zur Verfügung gestellten Abstellplätze

keine präzise Methode zur Emissionsverminderung darstellt (Andreas Kapp, in:

Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc.

2016, Rz. 3.629). Wenn bei der Ausübung dieses Ermessens die

unterschiedliche Erreichbarkeit mit dem öV bezüglich aller massgeblichen

Richtungen leicht erhöhend berücksichtigt wird, weil nicht alle Richtungen

gleich gut bedient sind, ist das nicht zu beanstanden. Für eine weitere

Reduktion im beantragten Sinne besteht somit kein Anlass.

4.3.2

Die Gesamtzahl der 499 bewilligten Parkplätze umfasst auch 80 PP für die

Benützung durch die Allgemeinheit bzw. Öffentlichkeit. Der Beschwerdeführer

verlangt diesbezüglich die Aufhebung der Bewilligung (Antrag 2.2.) und führt

zur Begründung im Wesentlichen und sinngemäss aus, dass die Entscheide der

damaligen Baurekurskommission III sowie des Verwaltungsgerichts von 2009, welche

diese 80 PP bereits einmal zum Gegenstand hatten, zur Begründung der

Zulässigkeit nicht ohne Weiteres herangezogen werden könnten: zum einen sei der

Wortlaut einer Dienstbarkeit betreffend Mitbenutzung nicht richtig

berücksichtigt worden, weil diese keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl

Parkplätze vermittle, und zum andern sei der Bedarf für 80 PP nicht konkret

ausgewiesen worden. Genau besehen würden diese nicht abgesonderten Parkplätze

während des Tages dem Einkaufszentrum zugutekommen, womit die verschärften

Emissionsbegrenzungen unterlaufen würden.

4.3.2.1

Die kommunale Baubehörde bewilligte die umstrittenen 80 PP entgegen dem

Antrag der KofU in der Beurteilung UVB. Zur Begründung führte sie aus, dass in

Oberwetzikon ein Mangel an Parkplätzen für die Öffentlichkeit bestehe. Der

Besucherparkplatz beim Stadthaus mit lediglich 14 PP sei seit der Erweiterung

der regionalen Dienstleistungen im Stadthaus zu klein und könne nicht erweitert

werden. Bereits 2006 habe die Stadt Wetzikon bei der privaten

Beschwerdegegnerin die Bereitstellung von 80 PP bestellt. Die Bereitstellung

von Parkplätzen für die Öffentlichkeit im Zuge von Bauvorhaben in der Nähe

seien gescheitert; der in Wetzikon flächendeckend hohe Grundwasserspiegel führe

dazu, dass bei Neubauten meist nur die für das betreffende Vorhaben

erforderlichen Parkplätze erstellt werden könnten.

4.3.2.2

Die Vorinstanz schützte die 80 PP für die Allgemeinheit mit der identischen

Begründung wie schon im ersten Rekursentscheid vom 17. August 2022. Im

Wesentlichen stützte sie sich auf den Entscheid BRKE III Nr. 0003/2009

vom 21. Januar 2009, in welchem festgehalten wurde, dass der Bedarf von

80.

PP für die verschiedenen öffentlichen Einrichtungen im Umfeld des

Einkaufszentrums und als Ausgleich für den generellen Parkplatzmangel im

Zentrum von Oberwetzikon nicht als offenkundig übersetzt erscheine. Da

der Bedarf als ausgewiesen anzusehen sei, sei davon auszugehen, dass diese

Parkplätze auch ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt und der Kundschaft

des Einkaufszentrums mithin entzogen würden. Es sei auch nicht ausgeschlossen,

dass zeitweise mehr als 80 PP nicht im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum

benutzt würden und deshalb dessen Bedarf temporär sogar unterschritten werden

könnte. An den damaligen Ausführungen sei festzuhalten, da keine Anhaltspunkte

für einen seither verminderten Bedarf an öffentlichen Parkplätzen an dieser

Lage bestehen würden. Zudem ergebe sich weder aus der Wegleitung 1997 noch aus § 242 PBG, dass auf einem Baugrundstück nur Abstellplätze erstellt werden dürften,

die der Nutzung auf dem Baugrundstück selbst dienten. Das ergebe sich aus § 244 Abs. 1 PBG, wonach Pflichtabstellplätze auch in nützlicher Entfernung zum

Baugrundstück liegen dürften und diese dann eben nicht dem entsprechenden

Drittgrundstück dienen würden. Unter dem Vorbehalt der Zonenkonformität dürfen

auf einem Grundstück Parkplätze erstellt werden, die anderen Nutzungen dienen,

so auch öffentliche Parkplätze für die Allgemeinheit. Der Parkplatzbedarf

ergebe sich aus der spezifischen Nutzung. Die Wegleitung 1997 stehe im

Zusammenhang mit den Vorschriften betreffend die Erstellung von

Fahrzeugabstellplätzen gestützt auf §§ 242 ff. PBG; auf die

Erstellung von öffentlichen Parkplätzen seien diese Bestimmungen und damit auch

die Wegleitung nicht anwendbar. Die Mitbenützung der Parkierungsanlage durch

die Öffentlichkeit sei somit nicht zu beanstanden.

4.3.2.3

Zum Bedarf führt der Beschwerdegegner 2 im Beschwerdeverfahren ergänzend

aus, dass allein für die reformierte Kirche, die über keine eigenen

Abstellplätze verfüge, ein Bedarf von 50 Abstellplätzen bestehen würde. Die

kirchlichen Anlässe würden nicht nur an Sonntagen und Abenden stattfinden, was

insbesondere für Beerdigungen gelte. Zur Kirche gehöre auch das alte Pfarrhaus

an der Usterstrasse 8, das von der Kirchgemeinde als Gemeindezentrum mit

Sitzungsräumen, Büros und Jugendräumen genutzt werde. Hinzuweisen sei sodann

auch auf das Stadthaus in seiner Funktion als regionales Dienstleistungszentrum

mit dem Zivilstandsamt für die Gemeinden Gossau, Grüningen, Hinwil, Seegräben

und Wetzikon, das 2023 an 48 Tagen rund 120 Trauungen durchgeführt habe, sowie

dem Betreibungsamt für die Gemeinden Bäretswil, Seegräben und Wetzikon. Zum

Stadthaus gehöre auch ein Stadthaussaal, welcher jährlich rund 100

Veranstaltungen beherberge. Im Zentrum befinde sich ferner das Notariat,

Grundbuch- und Konkursamt für die Gemeinden Hinwil, Seegräben und Wetzikon. Zu

erwähnen sei auch noch der Sozialdienst. Es sei offenkundig, dass für all diese

Nutzungen Parkplätze erforderlich, aber ausserhalb des bestehenden

Einkaufszentrums nur in ungenügendem Umfang vorhanden seien. Deshalb würde

heute die Parkierungsanlage des Einkaufszentrums auch von zahlreichen Kundinnen

und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher der öffentlichen Dienste und des

Zentrums von Oberwetzikon genutzt.

4.3.2.4

Ungeachtet des Entscheids der Vorinstanz von 2009, mit dem damals die 80

Abstellplätze für die Allgemeinheit geschützt wurden, und ungeachtet der

Grunddienstbarkeit, die auch nach den Ausführungen der privaten

Beschwerdegegnerin nur die Mitbenutzung der Parkierungsanlage regelt, ist

vorliegend zu prüfen, ob die angefochtene Bewilligung in diesem Punkt einer

Überprüfung nach geltendem Recht standhält. Klärend ist anzufügen, dass das

Verwaltungsgericht die Fragen bezüglich der 80 PP für die Öffentlichkeit

offenliess (VGr, 23. September 2009, VB.2009.00091, E. 4 a.E.).

4.3.2.5

Der geltende Verkehrsplan I der Stadt Wetzikon, der 2012 festgesetzt wurde und

die Festlegungen für den motorisierten Individualverkehr sowie den öffentlichen

Verkehr enthält, weist am Standort des streitbetroffenen Einkaufszentrums als

Festlegung eine bestehende Parkierung im öffentlichen Interesse aus. Im Bericht zum

kommunalen Richtplan von 2012 wird bezüglich der Parkierung im

öffentlichen Interesse zum einen die erwähnte Festlegung wie folgt umschrieben

(S. 101): "Firma C, F (Option zur Mitbenutzung bei öffentlichen

Anlässen) 100+ PP bestehend". Erläuternd wird dazu ausgeführt (Bericht, S. 102):

"Von

öffentlichem Interesse sind insbesondere Parkplätze für Erholungssuchende, für

Kunden der Gemeindeverwaltung und anderen öffentlichen Einrichtungen. Bei

Gemeindeversammlungen und anderen grösseren öffentlichen Veranstaltungen hat

die Gemeinde das Recht, das Parkhaus der Firma C mitzubenutzen. Deshalb ist

diese private Parkierungsanlage – im Gegensatz zu anderen – im Plan enthalten.

Ein neues, öffentliches Parkhaus ist nicht geplant. Stattdessen sind im

Zentrumsgebiet vertragliche Regelungen bei privaten Parkhäusern

anzustreben."

Die umstrittenen Parkplätze für die Öffentlichkeit

Dispositiv

verfügen demnach über eine Grundlage im kommunalen Richtplan (§ 31 PBG).

Die Festlegung im Richtplan zeigt jedoch nur den

generellen Bedarf und die Zwecksetzung der an diesem Standort bestehenden

öffentlichen Parkierungsanlage auf. Aufgrund ihrer lediglichen

Behördenverbindlichkeit ist die quantitative Festlegung von "100+ PP"

im Bewilligungsverfahren für die Ersatzanlage nicht bindend. Zudem liegt die

Festlegung bereits 13 Jahre zurück. Nach Art. 9 Abs. 3 RPG sind

Richtpläne alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten.

4.3.2.6

Die Vorinstanz hat die §§ 242 ff. PBG sowie die Wegleitung 1997

als für öffentliche Parkplätze nicht einschlägig bezeichnet. Es ist allerdings

nicht einzusehen, weshalb der Grenzbedarf an Parkplätzen für die vom

Beschwerdegegner 2 aufgezählten öffentlichen Nutzungen nicht auch nach der Parkierungsverordnung

der Stadt Wetzikon zu bestimmen ist. Diese enthält in Art. 3 Ziff. 4

PPVO einen Grenzbedarfswert für Parkplätze für Kundinnen und Kunden von kundenintensiven

Dienstleistungsbetrieben, zu denen sie beispielhaft auch die öffentliche

Verwaltung zählt. Danach ist ein Parkplatz pro 100 m2

Geschossfläche zu erstellen. Für übrige Nutzungen, wozu auch die Kirche

und der Stadthaussaal zu zählen sind, ist der Grenzbedarf von Fall zu Fall "ausgehend

von den Berechnungsangaben der VSS-Normen" zu bestimmen (Art. 3 Ziff. 9

PPVO; vgl. dazu auch die Wegleitung 1997, welche bei der Nutzungsart "Spezialnutzung"

öffentliche Bauten aufzählt und ebenfalls auf die einschlägige VSS-Norm

verweist).

Der Bedarf von 80 PP für die Allgemeinheit ist im

bisherigen Verfahren nie quantitativ hergeleitet worden, worauf der

Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Aufgrund der dargelegten Verhältnisse ist –

wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht auszuschliessen, dass die Anzahl von 80

PP deutlich zu hoch ist.

Die reformierte Kirche im nahen Umfeld des

streitbetroffenen Einkaufszentrums verfügt auch heute – wie schon 2009 – über

keine Parkplätze und weist gemäss öffentlich zugänglicher Angaben ein

Platzangebot von 450 Sitzplätzen auf (Benützungsbedingungen für die Kirche

gemäss Reglement und Tarifordnung zur Raumvermietung der evang.-ref.

Kirchgemeinde Wetzikon). Wird bei Kultusbauten nach der einschlägigen Norm VSS

40 281:2019 von einem Bedarf von 0,1 Parkplätzen pro Sitzplatz ausgegangen

(vgl. dazu auch VGr SG, 24. März 2015, B 2014/18, E. 2.5), ergibt

sich für die Kirche ein Grenzbedarf von 45 PP bzw. aufgrund der ÖV-Güteklasse B

ein massgeblicher Bedarf von 27 PP für Besucherinnen und Besucher. Zum

Stadthaussaal liegen zwar keine Angaben zu den Sitzplätzen vor. Wenn für die

Saalnutzung ein massgeblicher Bedarf von 13 PP angenommen würde, entspräche

dies bei einer Rückwärtsrechnung unter Anwendung der angegebenen VSS-Norm, die

für Sitzungs- bzw. Konferenzsäle von einem Bedarf von 0,12 Parkplätzen pro

Sitzplatz ausgeht, einer Bestuhlung des Saals mit 180 Sitzplätzen. Für die

verbleibenden 40 PP müssten – ebenfalls rückwärts gerechnet – öffentliche

kundenintensive Verwaltungsnutzungen im Umfang von einer Geschossfläche von

6'600 m2 vorliegen. Das entspricht einem viergeschossigen Bau

mit einer Fläche von 1'650 m2 je Geschoss, der damit bereits

deutlich über das Angebot an Verwaltungsflächen im Stadthaus hinausgeht, das

gemäss Angaben im kantonalen GIS-Browser eine Grundfläche von lediglich 1'182 m2

ausweist und nicht durchgängig über vier Geschosse verfügt. Zudem gilt der Wert

von einem Parkplatz pro 100 m2 Geschossflächen nach der

Umschreibung in Art. 3 Ziff. 4 PPVO nur für die kundenintensiven

Bereiche der Verwaltung, zu denen längst nicht alle Flächen im Stadthaus

zählen. Auch mit den weiteren vom Beschwerdegegner 2 erwähnten

Verwaltungsnutzungen wird dieser Umfang an Geschossflächen für

Verwaltungsnutzungen nicht erreicht. Der Bedarf an 80 PP ist deshalb

klarerweise nicht ausgewiesen.

4.3.3

Damit erweist sich die Bewilligung bezüglich der 80 PP für die

Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit als unrechtmässig. Im Ergebnis hat die

Vorinstanz in diesem Umfang die Anzahl bewilligter Parkplätze zu Unrecht

geschützt, weshalb die Baubewilligung in diesem Punkt aufzuheben und zum

Neuentscheid an den Beschwerdegegner 2 zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgende E. 6).

5.

5.1 Schliesslich

ist die Bewirtschaftung der Kundenparkplätze, genauer die Höhe der zu

erhebenden Gebühren umstritten. Die Baubehörde hat diese ab der ersten Minute

auf Fr. 1.- pro angebrochene Stunde festgelegt. Der Beschwerdeführer

beantragt eine differenzierte Erhöhung (Antrag 2.3.) und begründet diese im

Wesentlichen wie folgt: Selbst wenn den Vollzugsbehörden bei der Ausgestaltung

der Parkplatzbewirtschaftung ein grosser Ermessensspielraum offenstehe, so seien

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur solche Massnahmen als

Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 USG zu begreifen, die auch tatsächlich

geeignet seien, die Emission einer Anlage zu begrenzen. Das habe auch die

Vorinstanz zu Recht erkannt. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz jedoch die

Frage dahingehend gestellt, ob eine höhere Gebühr unter Berücksichtigung aller

massgeblicher Faktoren wirksamer und mit Blick auf den Grundsatz der

Lastengleichheit bzw. der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen als

verhältnismässig erscheine. Eine solche Relativierung sei jedoch nur innerhalb

der Bandbreite anerkannter Lenkungswirksamkeit zu prüfen. Diese Bandbreite

liege gestützt auf die Beurteilung UVB und die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zwischen Fr. 2.– und 4.–, jeweils ab der ersten Minute.

5.2 Die

Anordnung einer Parkplatzbewirtschaftung mit Gebührenpflicht ist eine gestützt

auf den Massnahmenplan zulässige und unter den hier gegebenen Umständen

notwendige Betriebsvorschrift. Das Bundesumweltrecht enthält indessen zur

konkreten Ausgestaltung keine Regeln (vgl. BGE 125 II 129 E. 8 und 9; BGr,

30. August 2012, 1C_463/2011, E. 3.4.1). Den kommunalen

Bewilligungsbehörden kommt bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ein

Ermessensspielraum zu, den die Rechtsmittelinstanzen zu beachten haben (BGE 131 II 81 E. 6.6; BGr, 24. März 2009, 1C_412/2008, E. 3.3; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055, E. 7.1).

Der Ermessensspielraum bei der Festlegung der Gebührenhöhe wird nach unten

dadurch begrenzt, dass die Höhe der Gebühr geeignet sein muss, um mit einer

Verminderung der Fahrtenzahl zum Ziel einer geringeren Luftbelastung

beizutragen. Ob dies zutrifft, ist im Zusammenhang mit den übrigen Massnahmen

zur Emissionsbegrenzung, das heisst mit der Erschliessung durch den

öffentlichen Verkehr und der Begrenzung der Parkplatzzahl, zu beurteilen.

5.3 Der

Spielraum der Behörden ist dabei nach unten nicht durch eine

Mindestgebühr von Fr. 2.– pro Stunde beschränkt. Dies ergibt sich ohne

Weiteres aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 14. September

2011, VB.2011.00055, E. 7.1, mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts,

dass nach der Beurteilung UVB der KofU die Gebührenhöhe mindestens Fr. 2.–

pro Stunde beantragen soll. Bestehen auf einem Gebiet keine gesicherten

Kenntnisse und Erfahrungswerte und beruhen Entscheidungen auf Ermessen, so kann

den Vorschlägen bzw. Anträgen einer Fachstelle nicht die Bedeutung einer

amtlichen Expertise zugemessen werden, auf welche die Rechtsmittelinstanz ohne

Weiteres abstellen dürfte (BGE 131 II 81 E. 6.5). Dass bezüglich der

Lenkungswirkung von Parkplatzgebühren bzw. der dafür erforderlichen

Gebührenhöhe kein gesichertes Fachwissen besteht, belegen die verschiedenen –

inzwischen alle mehr als 10 Jahre alten – Studien, welche auch die Vorinstanz

herangezogen hat. Gestützt auf diese Grundlagen lässt sich jedenfalls nicht

sagen, eine Parkplatzgebühr müsse ab der ersten Minute immer mindestens Fr. 2.–

pro Stunde betragen. Die Vorinstanz wies daher zu Recht darauf hin, dass der

Antrag der KofU, der sich ohne Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse auf

ein bundesgerichtliches Präjudiz von 2005 stützt (BGr, 21. September 2005,

1A.125/2005, E. 11.3), nicht das Ergebnis einschlägigen Fachwissens sei.

Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers auch keine Bandbreite anerkannter Lenkungswirksamkeit für

Parkierungsgebühren besteht, innerhalb derer der Grundsatz der Lastengleichheit

und die Vermeidung spürbarer Wettbewerbsverzerrungen zulässigerweise

berücksichtigt werden dürfte. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 30. August 2011, 1C_463/2011, E. 3.4.3)

zu Recht ausführte, ist die Lenkungswirkung abhängig von den konkreten

Umständen des Einzelfalls. Das ergibt sich auch aus dem Rundschreiben der

Bundesämter für Umwelt (BAFU) und für Raumentwicklung (ARE) vom 9. April

2013, in welchem diese als Ergänzung der Vollzugshilfe "Verkehrsintensive

Einrichtungen (VE) im kantonalen Richtplan: Empfehlungen zur

Standortplanung" von 2006 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch à Themen à

Umweltverträglichkeitsprüfung à

Publikationen und Studien à

Verkehrsintensive Einrichtungen (VE) im kantonalen Richtplan, S. 2 f.)

ausführen, dass aufgrund der abnehmenden Luftschadstoffe des Verkehrs die

Bedeutung von verkehrsintensiven Einrichtungen als Ursache für übermässige

Immissionsbelastungen abnehme, weshalb lokale Faktoren im Einzelfall an Gewicht

gewinnen würden. Deshalb sei die Anordnung von verkehrslenkenden Massnahmen,

die sich auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes abstützen, und ihre

Verhältnismässigkeit jeweils im Einzelfall zu prüfen (so auch VGr, 16. Januar

2014, VB.2013.00688, E 7.5).

5.4 Bei der

Ermittlung der Parkgebühr sind deshalb alle massgeblichen Faktoren, so unter

anderem auch der Grundsatz der Lastengleichheit bzw. der Gleichbehandlung der

Gewerbegenossen (Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]), mit einzubeziehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der

Gewerbegenossen gilt zwar nicht absolut und schliesst nicht aus, aus Gründen

des Umweltschutzes bestimmte umweltverträgliche Verfahren oder Produkte zu

begünstigen. Spürbare Wettbewerbsverzerrungen sind aber zu vermeiden, was eine

Interessenabwägung impliziert (vgl. zum Ganzen VGr, 14. September 2011,

VB.2011.00055, E. 7.2–7.4 mit Hinweisen auf BGE 125 II 129, bestätigt mit

BGr, 30. August 2012, 1C_463/2011, E. 3.4.2). Davon ist

richtigerweise auch die Vorinstanz ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen,

es widerspreche dem Grundsatz der Lastengleichheit, Verschärfungen der

Emissionsbegrenzungen allein bei neuen Anlagen anzuordnen und bestehende davon

auszunehmen (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624, E. 4.2.3, mit weiteren

Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als es – bei aller Unsicherheit über den

tatsächlichen Effekt von Parkgebühren – als gesichert gelten kann, dass die von

höheren Gebühren erwartete Reduktion der Fahrleistung nur bei einer

flächendeckenden Einführung der Parkplatzbewirtschaftung bei

publikumsintensiven Einrichtungen im gewünschten Umfang eintritt, während bei

einer isolierten Einführung der Umsteigeeffekt gering bleibt (ASTRA/SVI

[Hrsg.], Parkplatzbewirtschaftung bei "Publikumsintensiven Einrichtungen"

– Auswirkungsanalyse, 2002, S. 127 und 138).

5.5 Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, die Parkplatzbewirtschaftung als grundsätzlich

wirksame Massnahme zur Emissionsbegrenzung könnte nie angeordnet werden, wenn

vollumfänglich auf die Gleichbehandlung Rücksicht genommen werde. Bestehe in

einer Gemeinde keine generelle Bewirtschaftungspflicht, sei es systemimmanent,

dass von der Massnahme vorab neue Anlagen betroffen seien. Im Zug der

umfassenden Erneuerung älterer Anlagen, deren Parkplätze noch nicht

lenkungswirksam bewirtschaftet würden, würden sich die Verhältnisse nach und

nach angleichen. Zudem sei klar, dass von der Pflicht zur Einführung einer

Parkplatzbewirtschaftung nur solche Anlagen betroffen seien, welche in

lufthygienisch belastetem Gebiet stehen würden, nicht aber konkurrierende

Anlagen ausserhalb desselben. Es gehe sodann nicht an, eine nicht

lenkungswirksame Gebühr zu bewilligen, nur weil Zweifel an der Wirksamkeit

einer höheren Gebühr bestehen würden. Diese Zweifel seien unbegründet. Zum

einen sei das Angebot der Läden bzw. Supermärkte in der näheren Umgebung nicht

vergleichbar mit demjenigen im Einkaufszentrum der privaten Beschwerdegegnerin.

Zum andern würden 64 Prozent der motorisierten Fahrten zum streitbetroffenen

Einkaufszentrum aus einer Entfernung von weniger als zwei Kilometer stammen.

Bei diesen 64 Prozent bestehe ein hohes Umsteigepotenzial, das durch die

Parkplatzgebühr beeinflusst werden könne. Wer in Wetzikon wohne, werde nicht

zum Einkaufen nach Pfäffikon ZH oder Hinwil fahren. Damit würden der

auswärtigen Kundschaft ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen.

5.6 Dabei

verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass es im vorliegenden Fall ohnehin

nicht darum gehen kann, ob die Gleichbehandlung "vollumfänglich"

berücksichtigt wird. Der privaten Beschwerdegegnerin wird als

Betriebsvorschrift eine Bewirtschaftungspflicht mit – im Vergleich zum Umfeld –

höheren Gebühren auferlegt, obwohl es im Umfeld Parkierungsmöglichkeiten gibt,

die während der ersten Stunde gratis und bei längerer Belegung günstiger sind

als die geplanten Parkplätze der privaten Beschwerdegegnerin. Vorliegend geht

es deshalb richtigerweise um die Frage, ob noch höhere Gebühren im Sinne des

Antrags des Beschwerdeführers die Lenkungswirkung verstärken würden.

Sodann hat bereits die Vorinstanz dargelegt, dass es im

Zusammenhang mit der Wirksamkeit höherer Gebühren auf den Umsteigeeffekt nicht

entscheidend sei, ob die alternativen Einkaufsmöglichkeiten mit günstigeren

Parkplätzen vollständig vergleichbar seien. Damit setzt sich der

Beschwerdeführer nicht auseinander.

Ferner ist der vom Beschwerdeführer lediglich behauptete

Umsteigeeffekt bezüglich der 64 Prozent motorisierter Fahrten von weniger als

zwei Kilometer nicht geeignet, die Zweifel an der Wirksamkeit einer erhöhten

Gebühr zu beseitigen. Die durch die Vorinstanz bestätigten Ausführungen der

Bewilligungsbehörde zum unerwünschten Suchverkehr und den Ausweichfahrten,

welche als zusätzliche Fahrten dem "Umweltschutzgedanken"

entgegenstehen würden, werden dadurch nicht widerlegt. Die in der Beurteilung

UVB erwähnte "Aktenergänzung vom 22. März 2021", aus welcher die

Angabe entnommen wurde, dass 64 Prozent der erwarteten Fahrten des

motorisierten Individualverkehrs weniger als zwei Kilometer betragen sollen,

lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Diese

Aktenergänzung ist im Verzeichnis der massgebenden Unterlagen für die

Beurteilung UVP nicht aufgeführt. Selbst wenn dieser Anteil als belegt

anzusehen wäre, ist den Überlegungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen:

Beim geplanten Einkaufszentrum mit Parkhaus handelt es sich um einen Ersatzbau.

Wer bisher aus geringer Distanz mit dem eigenen Fahrzeug zum Einkaufen gefahren

ist, wird das auch bei Gebühren in der beantragten Höhe tun, da die

Verhaltensänderung keinen Vorteil bringt. Ein grösserer Einkauf wiegt mehrere

Kilos und wird in der Regel nicht mit dem öV nach Hause gebracht. Zudem dürfte

ein nicht unerheblicher Teil der Kundinnen und Kunden aus Unterwetzikon oder

dem Morgenquartier, deren Fahrten diesem Anteil von 64 Prozent zuzurechnen ist,

mindestens die Fahrt nach Hinwil auf sich nehmen, wo sie in vergleichbarer

Distanz zum streitbetroffenen Einkaufszentrum ein entsprechendes Sortiment mit

kostenloser Parkierungsmöglichkeit vorfinden. Die angestrebte

Verhaltensänderung ist damit unwahrscheinlich, wie das die Vorinstanz

zutreffend begründet.

Deshalb ist davon auszugehen, dass die beantragte

Verpflichtung, eine Parkgebühr von mindestens Fr. 2.– für die erste

angebrochene Stunde und für die zweite Stunde eine um Fr. 1.50 erhöhte

Gebühr zu erheben, kaum die angestrebte Wirkung auf die Verkehrsmittelwahl

zeitigen und zur Reduktion der Fahrten führen würde. Vielmehr erscheint es plausibel,

dass es zu Suchfahrten und zu einer Abwanderung zur Konkurrenz der privaten

Beschwerdeführerin nach Hinwil oder Pfäffikon ZH käme, wo keine oder geringere

Parkgebühren erhoben werden.

5.7 Die

Vorinstanz ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, der Bauausschuss Wetzikon

habe seinen Ermessensspielraum sachgerecht gehandhabt. Eine Rechtsverletzung

ist nicht ersichtlich.

6.

Im Ergebnis ist die Beschwerde sowohl hinsichtlich der

Rügen betreffend die Qualifikation der Erschliessungsqualität (E. 3) als

auch betreffend die Höhe der Parkierungsgebühren (E. 5) unbegründet.

Bezüglich der Anzahl der bewilligten Parkplätze (E. 4) dringt der

Beschwerdeführer einzig mit seiner Rüge zur Anzahl der Parkplätze für die

Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit durch, was zu einer teilweisen Gutheissung

der Beschwerde führt. Demgemäss ist die Baubewilligung vom 1. Februar 2023

insoweit aufzuheben, als damit 80 Parkplätze für die Öffentlichkeit bzw.

Allgemeinheit bewilligt worden sind. Es ist eine Sprung­rückweisung an den

Beschwerdegegner 2 zur Abklärung der Anzahl Parkplätze dieser Kategorie bzw.

Nutzergruppe angezeigt (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4).

Der Beschwerdegegner 2 wird diesbezüglich im Sinn der Erwägungen ergänzende

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und neu über die Parkplätze zu entscheiden

haben.

7.

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist

in Bezug auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit

Hinweisen).

Da die Rückweisung jedoch nur in einem Punkt erfolgt, der

gemessen an den übrigen gestellten Anträgen des Beschwerdeführers als

untergeordnet erscheint und der überdies im Interesse der Beschwerdegegners 2

liegt, ist dies bei der Kostenauflage angemessen zu berücksichtigen. Der privaten

Beschwerdegegnerin 1 sind deshalb weder für das Rekurs- noch für das

Beschwerdeverfahren Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Rekursverfahrens wie

auch des Beschwerdeverfahrens sind demgemäss dem Beschwerdeführer zu drei

Vierteln und dem Beschwerdegegner 2 zu einem Viertel aufzuerlegen.

Mangels überwiegenden Obsiegens steht

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu und

ist ihm eine solche auch für das vorinstanzliche Verfahren (weiterhin) nicht

zuzusprechen. Er ist hingegen zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen

Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich eine

Entschädigung von Fr. 2'000.-. Dem Beschwerdegegner 2 steht bei diesem

Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung zu.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Rückweisungen werden grundsätzlich als

Zwischenentscheide qualifiziert und können somit nur unter den Voraussetzungen

von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) ans Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Gegen die Teilrückweisung zum Neuentscheid betreffend die Zahl der Parkplätze

für die Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit kann folglich Beschwerde erhoben

werden, sofern der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken könnte (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Soweit es

sich im Übrigen aufgrund der vor Baubeginn zu erfüllenden Auflagen nicht

ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 149 II 170 E. 1), liegt

wohl ein Teilentscheid vor, der ohne die eben genannten Einschränkungen

ebenfalls mit Beschwerde weitergezogen werden kann (Art. 91 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Baubewilligung des Bauausschusses Wetzikon vom 1. Februar

2023 wird insoweit aufgehoben, als damit 80 Parkplätze für die Öffentlichkeit

bzw. Allgemeinheit bewilligt wurden. Die Sache wird diesbezüglich zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner 2 zurückgewiesen.

Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom

1. November 2023 wird insoweit abgeändert, als die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 6'155.- neu dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und dem

Beschwerdegegner 2 zu einem Viertel auferlegt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 6'130.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und dem

Beschwerdegegner 2 zu einem Viertel auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).