VB.2023.00725
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00725
28. November 2024Deutsch38 min
(URT.2024.25834)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00725
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In
Sachen
Verband A,
vertreten durch Verband A Sektion Zürich,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Firma C,
vertreten durch RA D,
2. Bauausschuss Wetzikon,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2023 erteilte der
Bauausschuss Wetzikon der Firma C nach einem ersten Rekursverfahren erneut die
baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Einkaufszentrums
"F" (Vers.-Nrn. 01 und 02) sowie den Neubau eines
Einkaufszentrums mit aufgesetzten Wohnnutzungen (Arealüberbauung) auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 03 (bisher: Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 05) an
der G-Strasse 06 und 07 bzw. H-Strasse 08 und 09 in Wetzikon.
Erwägungen
II.
Gegen diese Bewilligung gelangte der Verband A mit Rekurs
vom 8. März 2023 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte
diesem im Wesentlichen die Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung zum
Neuentscheid an die Vorinstanz. Mit Entscheid vom 1. November 2023 wies
das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2023 liess der Verband A
dem Verwaltungsgericht folgende Anträge stellen:
"1. Der Entscheid des
Baurekursgerichts BRGE III Nr. 0181/2023 vom 1. November 202[3] sei
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss der nachfolgenden
Begründung zur Überarbeitung zurückzuweisen.
2.
Eventualiter sei die Baubewilligung
vom 1. Februar 2023 im Sinne der Erwägungen gemäss der nachfolgenden
Begründung wie folgt zu ändern und zu ergänzen:
2.1
Es seien total maximal 350
Parkplätze für das Einkaufszentrum inklusive Dienstleistungen, Wohnungen und
Dritte zu bewilligen, wovon maximal 211 Parkplätze für die Kundinnen und Kunden
des Einkaufszentrums (inklusive Dienstleistungen) und Besucherinnen und
Besucher der Wohnungen, 42 Parkplätze für die Beschäftigten, 51 Parkplätze für
die Bewohnerinnen und Bewohner und 46 Parkplätze für Nachbargrundstücke.
2.2
Die Bewilligung der 80
Parkplätze "für die Allgemeinheit" sei aufzuheben und zu verweigern.
2.3
Es seien die Mindestgebühren der
Bewirtschaftung der Kundenparkplätze (Gebührenpflicht ab der 1. Minute, keine
Gratisparkplätze) gemäss Dispositivziffer 4.1 der Baubewilligung wie folgt zu
ändern:
- Für die 1.
Stunde CHF 2.00
- Für die 2.
Stunde zusätzlich CHF 1.50
- Über 2 Stunden
für jede weitere Stunde zusätzlich je CHF 1.00.
3.
Es seien die Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss neu
festzulegen.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz beantragte am 15. Dezember 2023 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantworten vom
23.
Januar 2024 liessen die Firma C und der Bauausschuss Wetzikon je
beantragen, die Beschwerde des Verbands A sei abzuweisen und die angefochtene
Baubewilligung zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid
der Vorinstanz zuständig.
1.2
Das
Beschwerdeverfahren betrifft die Baubewilligung für einen der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstehenden Neubau eines
Einkaufszentrums. Der Beschwerdeführer ist eine gesamtschweizerische
Umweltschutzorganisation, die zur Anfechtung von Entscheiden über
UVP-pflichtige Anlagen legitimiert ist (Art. 55 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 [USG] in Verbindung mit Art. 1 sowie dem
entsprechenden Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des
Umweltschutzes sowie Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten
Organisationen vom 27. Juni 1990 [VBO]).
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die private Beschwerdegegnerin plant als Ersatz für den
bestehenden "F" die Erstellung eines neuen Einkaufszentrums mit
Verkaufs-, Gewerbe- und Dienstleistungsflächen, einer Parkierungsanlage sowie
93.
darüberliegenden Wohnungen. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 03 hat eine
Fläche von 17'746 m2 und liegt praktisch vollständig in einer
Zentrumszone A (ZA) gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt
Wetzikon (BZO) und lediglich im Umfang des ehemaligen Grundstücks Kat.-Nr. 05
in einer Kernzone A (KA). In der zweiteiligen Parkierungsanlage –
aufgeteilt auf das Untergeschoss sowie das zweite Obergeschoss – sind 499
Fahrzeugabstellplätze vorgesehen, davon 265 Plätze für die Kundinnen und Kunden
sowie die Besucherinnen und Besucher des Einkaufszentrums sowie der Wohnungen,
49.
Plätze für das Personal, 59 Plätze für die Bewohnerinnen und Bewohner, 80
Plätze für die Benützung durch die Öffentlichkeit sowie 46
für die Nachbargrundstücke aufgrund von grundbuchlichen Verpflichtungen.
Die Verkaufsfläche weist einen unbestrittenen Umfang von 14'571 m2
auf.
3.
3.1
Zunächst
ist bezüglich des Baugrundstücks die Qualifikation der Erschliessungsqualität
mit dem öffentlichen Verkehr (nachfolgend öV bzw. ÖV) im Sinne von § 237 Abs. 1
Satz 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) bzw. ihre normative
Bedeutung für die Ermittlung der zulässigen Zahl an Parkplätzen umstritten.
3.1.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Standort des neuen Einkaufszentrums
weise eine ÖV-Güteklasse B gemäss der kantonalen Wegleitung zur Regelung des
Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen vom Oktober 1997 (nachfolgend: Wegleitung 1997) und damit eine
ausreichende Erschliessung mit dem öV auf. Dies müsse sich auch in der
Berechnung der Anzahl Parkplätze (vgl. dazu die nachfolgende E. 4)
niederschlagen bzw. sei es widersprüchlich, in der Berechnung der Parkplatzzahl
unterschiedlich gewichtete und insbesondere schlechtere ÖV-Güteklassen zur
Anwendung zu bringen. Wäre von einer schlechten Erschliessung mit dem öV
auszugehen, müsste der Standort als für ein Einkaufszentrum ungeeignet
bezeichnet werden.
3.1.2
Die Bewilligungsbehörde sah die gute Erreichbarkeit mit dem öV im Sinne von
§ 237 Abs. 1 Satz 2 PBG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 lit. a BBV II für das streitbetroffene Vorhaben als gewährleistet an, was die
Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des heutigen Beschwerdeführers, der bereits
im Rekursverfahren von einer ÖV-Güteklasse B ausging, als nicht in Frage
gestellt ansah. Einen Widerspruch zwischen der dem Vorhaben attestierten
ÖV-Erschliessungsqualität im Sinne von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG
und der Berechnung des Parkplatzbedarfs unter Anwendung verschiedener,
unterschiedlich gewichteter ÖV-Güteklassen erkannte die Vorinstanz nicht.
3.2
Gemäss § 237
Abs. 1 Satz 2 PBG muss bei grösseren Überbauungen die Erreichbarkeit
mit dem öV gewährleistet sein. Das Erfordernis des öV gilt auch für grössere
neue Überbauungen im bereits besiedelten Gebiet (Markus Lanter/Peter Bösch in:
Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A.,
Wädenswil 2024, S. 944). Die in § 237 PBG verlangte Erschliessung mit
öV steht im Dienst der in Art. 44a USG vorgesehenen Massnahmenplanung,
welche übermässige Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 11 Abs. 3
und Art. 14 USG beheben soll (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 2.1
unter Hinweis auf BGr, 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.3). Nach
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind auch die Anforderungen an die
Erschliessung eines Bauvorhabens durch den öV nach der konkreten Situation,
insbesondere nach der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen zu
beurteilen (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Erreichbarkeit setzt
dabei namentlich voraus, dass der Zugang auf die entsprechende Nutzung
abgestimmt ist. Bei einer Anlage mit besonders grossem Publikumsverkehr
bedeutet dies, dass der Standort über ein leistungsfähiges und
kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügt und eine attraktive Alternative zum
motorisierten Privatverkehr darstellt. Die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen
Verkehr muss dabei bezüglich aller massgeblichen Richtungen gegeben sein (VGr,
26.
Januar 2005, VB.2004.00361, E. 5.3). Ob die Versorgung durch den
öffentlichen Verkehr ausreichend ist, beurteilt sich anhand der Betriebszeiten,
des Kursangebots und der Kapazitäten der eingesetzten Betriebsmittel (BEZ 2015 Nr. 56
E. 5.4.1). Zur Beurteilung der Erschliessungsqualität mit dem öV im Sinne
von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG kann auf die Gesetzgebung über den
öffentlichen Verkehr (Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr [PVG, LS
740.1] und Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr
[Angebotsverordnung, LS 740.3]) sowie die Wegleitung 1997 abgestellt werden
(VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00361, E. 5.3.1), auch wenn diese
andere Regelungszusammenhänge aufweisen (Lanter/Bösch, a.a.O., S. 943 f.).
Darauf hat bereits die Vorinstanz zu Recht hingewiesen.
3.3
Mit Bezug
auf die Rüge des Beschwerdeführers ist indessen entscheidend, dass es sich bei § 237 Abs. 1 PBG um eine kantonale Vorschrift zu den Grundanforderungen von
Bauten und Anlagen handelt, die im ganzen Kanton einheitlich ausgelegt und
angewandt werden muss (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 2.6).
Während bei der Bestimmung der Parkplatzzahl die Berücksichtigung örtlicher
Besonderheiten zweckmässig ist, sind bei der Beurteilung der ÖV-Erschliessung
regelmässig auch ausserhalb des jeweiligen Gemeindegebiets liegende Umstände zu
berücksichtigen, wie hier das Einzugsgebiet des geplanten Einkaufszentrums,
welches offenkundig weit über Wetzikon hinaus reicht.
Es ist folglich – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht ausgeschlossen, dass ein Vorhaben
unter dem Gesichtspunkt der genügenden Erschliessung bzw. Zugänglichkeit (§ 236 f.
PBG) beurteilt und dem Standort eine ÖV-Güteklasse zugewiesen wird und bei der
Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Fahrzeugabstellplätze (§ 242 f.
PBG) auf der Grundlage der gleichen grundsätzlichen Erschliessungsqualität
örtliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz sind deshalb im Grundsatz nicht zu beanstanden, soweit sie die
Unterschiede zwischen der Beurteilung der Erreichbarkeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln und der Ermittlung des Parkplatzbedarfs aufzeigen. Nicht
gefolgt werden kann den Erwägungen, soweit sie eine Gleichsetzung
zwischen der Beurteilung der Erreichbarkeit mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln und der Anwendung gewichteter ÖV-Güteklassen bei der
Parkplatzberechnung darzulegen scheinen. Bei der Anwendung von § 237 Abs. 1
Satz 2 PBG ist die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr
Voraussetzung für die Errichtung einer grösseren Überbauung, bei § 242 PBG
ist das Angebot des öffentlichen Verkehrs Kriterium für die Festlegung der Zahl
der Abstellplätze, was – wie ausgeführt – nicht das Gleiche ist.
3.4
Im Ergebnis erweist sich die Rüge
betreffend die Qualifikation der Erschliessungsqualität als unbegründet.
4.
4.1
In zweiter
Linie ist umstritten, wie viele Fahrzeugabstellplätze (nachfolgend auch
Parkplätze bzw. PP) das Bauvorhaben aufweisen darf bzw. muss. Bezüglich der
nach einem ersten Rekursverfahren reduzierten Anzahl von 499 bewilligten PP
beantragt der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der 46 PP für die
Nachbargrundstücke aufgrund von grundbuchlichen Verpflichtungen – hinsichtlich
aller PP-Kategorien (Kundinnen und Kunden des Einkaufszentrums, Personal,
Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen, Benützung durch die Öffentlichkeit)
weitere Reduktionen auf insgesamt 350 PP. Zum einen hält der Beschwerdeführer
die Anwendung von verschiedenen und unterschiedlich gewichteten ÖV-Güteklassen
bei der Berechnung der Parkplätze für unzulässig und zum andern bringt er vor,
die Ermittlung der Parkplatzzahl müsse sich am Minimum des massgeblichen
Bedarfs orientieren. Zudem rügt er die 80 PP für die Öffentlichkeit.
4.2
Bei der
Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind gemäss § 243 Abs. 1 lit. a PBG im gebotenen Ausmass Parkplätze zu schaffen. Nach § 241 Abs. 1 PBG richtet sich die Zahl der Parkplätze nach der Bau- und Zonenordnung oder
einer entsprechenden kommunalen Verordnung. Besteht ein überwiegendes
öffentliches Interesse, insbesondere auch des Schutzes der Luft, kann die Zahl
der erforderlichen Plätze tiefer angesetzt und die Gesamtzahl begrenzt werden (§ 242
Abs. 2 Satz 2 PBG).
Nach dem Umweltschutzrecht des Bundes sind Anlagen wie das
streitbetroffene Einkaufszentrum gestützt auf Art. 10a in Verbindung mit Art. 7
Abs. 7 USG sowie Art. 1 in Verbindung mit Ziff. 80.5 der
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt, weil sie Umweltbereiche erheblich
belasten können, sodass zur Einhaltung der Umweltschutzvorschriften
voraussichtlich projekt- oder standortspezifischen Massnahmen nötig sind. Bei
der Errichtung solcher Anlagen kann deshalb die Anzahl der Parkplätze im Sinne
einer Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 in Verbindung mit Art. 12
USG im Baubewilligungsverfahren durch Verfügung begrenzt werden.
Vorliegend ist gemäss Umweltverträglichkeitsbericht
anerkannt, dass das Vorhaben in einem lufthygienisch übermässig belasteten
Gebiet liegt und dass deshalb verschärfte Vorkehren zur Emissionsminderung zu
treffen sind. Zu Recht ist bereits im ersten Rekursentscheid vom 17. August
2022.
festgestellt worden, dass es sich beim Einkaufszentrum um einen
überdurchschnittlichen Emittenten handelt. Das Vorhaben ist mithin nicht nur
vorsorglichen, sondern verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11
Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. Luftreinhalte-Verordnung
[LRV, SR 814.318.142.1]).
4.2.1
Im Kanton Zürich liegt die Schadstoffbelastung in städtischen Gebieten und
entlang der Hauptverkehrsachsen regelmässig über den bundesrechtlichen
Grenzwerten (Ausgangslage gemäss Bericht ''Massnahmenplan Luftreinhaltung,
Teilrevision 2016'' [hrsg. von der Baudirektion des Kantons Zürich, Januar
2016, S. 5], welche freilich die jüngsten Messresultate des nationalen
Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe [NABEL] gemäss dem Bericht ''Luftqualität
2023'' [hrsg. vom Bundesamt für Umwelt BAFU und der Eidgenössischen
Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa, Bern 2024] noch nicht
berücksichtigt). Gestützt auf Art. 44a USG sowie Art. 31 LRV) ist der
Kanton Zürich deshalb verpflichtet, einen Massnahmenplan zur Verminderung der
Schadstoffbelastung zu erarbeiten. Zur Reduktion der Luftschadstoffbelastung
beschloss der Regierungsrat mit RRB Nr. 21/2016 vom 13. Januar 2016
die Teilrevision 2016 des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der letztmals mit
RRB Nr. 1979/2009 vom 9. Dezember 2009 festgesetzt worden war.
Gleichzeitig passte er die dazugehörige Verordnung an. Gemäss § 1 Abs. 1
der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (VML, LS 713.11) setzt der
Regierungsrat den Massnahmenplan gemäss Art. 31 LRV für das gesamte
Kantonsgebiet fest.
4.2.2
Als Massnahme im Bereich Verkehr wurde die Baudirektion beauftragt
(Dispositiv Ziffer I.B.1.e), bei der Aktualisierung der Wegleitung zur
Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) den
Erfordernissen der Luftreinhaltung angemessen Rechnung zu tragen (Massnahme Nr. V4
''Parkierung und Verkehrserschliessung''). Mit Beschluss Nr. 1424/2013
entschied der Regierungsrat am 11. Dezember 2013, auf eine geplante
Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes zu den Parkierungsregelungen und
stark verkehrserzeugenden Nutzungen zu verzichten. Stattdessen beauftragte er die
Baudirektion, eine Überarbeitung der Wegleitung zur Regelung des
Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen (vom Oktober 1997) zu prüfen. Eine
Aktualisierung der Wegleitung im Sinne der Massnahme Nr. V4 steht bis
heute aus. Es wurde zwar Mitte 2018 eine aktualisierte Parkplatzwegleitung in
die Vernehmlassung gegeben und am 1. November 2018 veröffentlicht. Zu
einem verbindlichen Abschluss kam das Verfahren jedoch bis heute nicht. Den
Gemeinden ist es derzeit freigestellt, ob sie sich auf die geltende Wegleitung
von 1997 oder auf die Vernehmlassungsversion von 2018 abstützen wollen (vgl.
Standortbericht zur Massnahmenplanung Luftreinhaltung des Kantons Zürich, hrsg.
v. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich,
30.
Dezember 2022, S. 28).
4.2.3
Als weitere Massnahme im Bereich Verkehr wurde den Gemeinden überdies
empfohlen, ihre kommunalen Parkierungsvorschriften unter Berücksichtigung der
lokalen Gegebenheiten an die Wegleitung der Baudirektion zur Regelung des
Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen anzupassen (Dispositiv Ziffer I.B.4).
Die Stadt Wetzikon erliess am 26. Juni 2017 eine revidierte
Parkplatzverordnung (PPVO), die am 28. September 2017 von der Baudirektion
genehmigt wurde (BDV Nr. 1180/17) und am 1. Januar 2018 in Kraft
trat. Als Hauptziel verfolgte die Revision eine Reduktion von Parkplätzen an
gut mit dem öV erschlossenen Lagen. Im Rahmen eines mehrjährigen
Genehmigungsverfahrens wurden – wie sich der Sachverhaltsdarstellung in der
Genehmigungsverfügung entnehmen lässt – die Grenzwerte zur Bestimmung des
massgeblichen Bedarfs (Art. 5 Abs. 2 PPVO) reduziert, weil sie in den
beiden ersten zur Genehmigung vorgelegten Versionen zu hoch angesetzt waren.
Ihre Reduktionsvorgaben begründete die Baudirektion damit, dass die Stadt
Wetzikon gemäss kantonalem Richtplan entlang der G-Strasse von Unter- bis
Oberwetzikon einem kantonalen Zentrumsgebiet zugewiesen worden war.
Zentrumsgebiete sollen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des kantonalen
Modalsplit-Ziels leisten, wonach der öV mindestens die Hälfte des
Verkehrszuwachses zu übernehmen hat, der nicht auf den Fuss- oder Veloverkehr
entfällt (vgl. kantonaler Richtplan, Textteil, Pte. 2.3.1, 4.1.1 b und 4.1.3
a). Die genehmigte Fassung wurde schliesslich als mit den Vorgaben des
kantonalen Richtplans "konform" beurteilt. Mithin liegen für die
Stadt Wetzikon gestützt auf § 242 Abs. 1 PBG kommunale
Parkierungsvorschriften im Sinne der Empfehlung des Massnahmeplans Luft vor und
stellen diese die Konkretisierung des kantonalen Massnahmenplans hinsichtlich
der angestrebten Parkraumbeschränkung dar. Somit gilt die Parkplatzverordnung
als kommunaler Erlass, der die vorsorgliche und die verschärfte
Emissionsbegrenzung in Form herabgesetzter Parkplatzzahlen bei verkehrserzeugenden
Anlagen auf Stadtgebiet verbindlich regelt (BGr, 3. Dezember 2004,
1A.189/2004, E. 3.4; VGr, 16. Januar 2014, VB. 2013.00688, E. 3.4).
4.2.4
Soweit die Vorinstanz diesbezüglich in ihrem ersten Rekursentscheid vom 17. August
2022.
im Sinne einer akzessorischen Normenkontrolle zu einem gegenteiligen
Ergebnis gelangte und die PPVO nicht als Grundlage für eine verschärfte
Emissionsbegrenzung gelten liess, ist ihr nicht zu folgen. Zum einen hat sie
für ihren Entscheid lediglich auf die Unterschiede zwischen PPVO und Wegleitung
1997.
bezüglich des Grenzbedarfs für Bewohnerinnen und Bewohner bei
Wohnnutzungen sowie für Beschäftigte bei Dienstleistungsbetrieben abgestellt
und die weiteren Kategorien nicht berücksichtigt; zum andern hat sie das
Zusammenspiel mit den weiteren Bestimmungen der PPVO und insbesondere den
einschränkenden Vorgaben zur Bestimmung des massgeblichen Bedarfs nicht
geprüft. Das reicht nicht aus, um der PPVO die emissionsbegrenzende Wirkung
abzusprechen und ihr die Anwendung zu versagen. Ein wesentliches Element der
Emissionsbegrenzung liegt nämlich darin, dass die Wegleitung für Gemeinden des
Typs 2, das sind Zentrums- und Arbeitsplatzgemeinden mit ausgeprägten
Zielgebieten, zu denen auch Wetzikon gehört (Wegleitung 1997, S. 6), neben
der Festlegung eines reduzierten Pflichtbedarfs aufgrund der
ÖV-Erschliessungsgüte auch die Festlegung einer höchstzulässigen Parkplatzzahl
vorsieht. Das ist vorliegend umgesetzt: Die in Art. 5 Abs. 2 PPVO
statuierten oberen Grenzwerte stimmen mit denjenigen der Wegleitung 1997
überein. Die Anzahl Parkplätze ist deshalb nach der Parkplatzverordnung der
Stadt Wetzikon zu bestimmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
Verwaltungsverordnungen grundsätzlich nur im verwaltungshierarchischen
Verhältnis zwischen über- und untergeordneter Verwaltungseinheit Wirkung
entfalten, d.h., es können nicht allein gestützt auf sie
Verwaltungsrechtsverhältnisse zum Bürger geregelt werden und sie sind für
Gerichte nicht verbindlich (s. statt vieler VGr, 29. Februar 2024,
VB.2023.00027, E. 5.2).
4.3
Mit
Ausnahme der 46 PP für die Nachbargrundstücke aufgrund von grundbuchlichen
Verpflichtungen ist die bewilligte Anzahl aller PP-Kategorien (Besucherinnen
und Besucher sowie Kundinnen und Kunden des Einkaufszentrums, Personal,
Bewohnerinnen und Bewohner, Benützung durch die Öffentlichkeit) umstritten. Der
Beschwerdeführer beantragt für alle Kategorien Reduktionen (Antrag 2.1.),
weshalb die bewilligte Anzahl nachfolgend unter Anwendung der kommunalen Parkplatzverordnung
zu überprüfen ist.
4.3.1
Der Grenzbedarf an Parkplätzen ist gemäss Art. 3 in Verbindung mit Art. 2
PPVO zu bestimmen, wobei Art. 3 PPVO die Bedarfswerte für verschiedene
Nutzungen und Art. 2 PPVO weitere Berechnungsgrundlagen regelt. Der
massgebliche Bedarf an Parkplätzen wird sodann gemäss Art. 5 Abs. 1
PPVO ausgehend vom Grenzbedarf gemäss Art. 3 PPVO, der ÖV-Güteklasse sowie
anhand der Reduktionswerte in Art. 5 Abs. 2 PPVO berechnet.
4.3.1.1
Während der massgebliche Bedarf für die Parkplätze des Personals
sowie der Bewohnerinnen und Bewohner nunmehr im Sinne des ersten
Rekursentscheids vom 17. August 2022 unter Anwendung der ÖV-Güteklasse B
berechnet und bewilligt wurde, stellten die Vorinstanzen für die Ermittlung des
massgeblichen Bedarfs an Parkplätzen für Besucherinnen und Besucher bzw.
Kundinnen und Kunden auf die von der Bauherrschaft ermittelten
korridorabhängigen, gewichteten ÖV-Güteklassen ab, welche alle Verbindungen zum
und vom zu beurteilenden Standort berücksichtigen und nach Massgabe des
jeweiligen Anteils an Kundinnen und Kunden gewichtet wurden. Dies führte zu
folgenden gewichteten ÖV-Güteklassen: 28 % Anteil ÖV-Güteklasse B,
42.
% Anteil ÖV-Güteklasse C und 30 % Anteil ÖV-Güteklasse D. Der
Beschwerdeführer hält – wie schon im Rekursverfahren – die Anwendung
gewichteter ÖV-Güteklassen bei der Berechnung der Anzahl Parkplätze nicht
zuletzt gestützt auf die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch
die Baudirektion (Koordinationsstelle für Umweltschutz [KofU] in der Abteilung
Koordination Bau und Umwelt [KOBU]) vom 2. November 2021 (nachfolgend: Beurteilung UVB) für unzulässig.
Dem ist zuzustimmen. Nach Art. 5
Abs. 1 PPOV berechnet sich der massgebliche Bedarf an Abstellplätzen
namentlich anhand der Güteklasse des öffentlichen Verkehrs. Die Tabelle
zur Ermittlung der erforderlichen bzw. der maximal zulässigen Parkplätze in Art. 5
Abs. 2 PPOV weist in der Vorspalte die Güteklasse der ÖV-Erschliessung aus
(Klasse A; Klasse B; Klasse C, D; Keine Klasse) und setzt diese in Beziehung zu
den Benutzerkategorien. Diese eindeutige und insofern abschliessende Zuordnung
lässt keinen Raum für eine gewichtete Anwendung verschiedener Güteklassen.
Entsprechend enthält der Anhang 1 der PPOV für das vereinfachte Verfahren
(Art. 5 Abs. 5 PPOV) eine planliche Einteilung des Baugebiets bzw.
des Gemeindegebiets in die Güteklassen A–C,D der ÖV-Erschliessung. Eine solche
Gebietsbegrenzung verdeutlicht den Grundsatz, dass ein Gebiet einer
Klasse zugewiesen wird. Mithin ist im vorliegenden Fall bei Anwendung der
kommunalen Parkplatzverordnung (anders, da unter Zugrundelegung der Wegleitung,
VGr, 7. November 2007, VB.2007.00091, E. 2.2.1) auch für die
Parkplätze für Besucherinnen und Besucher bzw. Kundinnen und Kunden
ausschliesslich auf die ÖV-Güteklasse B abzustellen.
4.3.1.2
Die Bauherrschaft liess als Aktenergänzung für die Neubeurteilung ihres
Baugesuchs nach dem ersten Rekursentscheid umfangreiche Parkplatzberechnungen
erstellen. Diese enthalten auch eine Berechnungsvariante, welche für alle hier
interessierenden PP-Kategorien auf der ÖV-Güteklasse B beruht (a.a.O., S. 15)
und die im Grundsatz auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird:
PP-Kategorie bzw. Nutzergruppe
PP
PP-Bedarf reduziert
bewilligt
von
bis
Besucherinnen und Besucher/Kundinnen und Kunden
265.
211.
282.
Personal
49.
42.
63.
Bewohnerinnen und Bewohner
59.
51.
74.
Total
373.
304.
419.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die
zulässige Anzahl Parkplätze für alle Kategorien bzw. Nutzergruppen auf das
Minimum und damit auf insgesamt 304 PP zu reduzieren sei; sie stützt sich
auch diesbezüglich im Wesentlichen auf die Beurteilung UVB.
4.3.1.3
Entscheidend ist vorliegend, dass sich die bewilligte Anzahl Parkplätze
aller Kategorien bzw. Nutzergruppen innerhalb der Bandbreite des massgeblichen
Bedarfs gemäss Art. 5 Abs. 2 PPVO bewegt. Die Anwendung dieser
Begrenzung des massgeblichen Bedarfs ist bereits Folge der verschärften
Emissionsbegrenzung. Innerhalb der Bandbreite liegt zumindest die Anzahl der
Parkplätze für das Personal sowie für die Bewohnerinnen und Bewohner
in der unteren Hälfte, was auch angesichts der Stellungnahme der KofU in der
Beurteilung UVB, wonach sich die Parkplätze am Minimum zu orientieren
haben, nicht zu beanstanden ist. Einzig die Anzahl für die Besucherinnen und
Besucher bzw. Kundinnen und Kunden liegt in der oberen Hälfte, was dazu
führt, dass die bewilligte Anzahl an Parkplätzen dieser Kategorien insgesamt
leicht über dem Mittelwert des massgeblichen Bedarfs liegt. Innerhalb der
Bandbreite liegt die Bestimmung der Anzahl Parkplätze im Ermessen der
Bewilligungsbehörde, zumal die indirekte Steuerung des motorisierten
Individualverkehrs durch die Anzahl der zur Verfügung gestellten Abstellplätze
keine präzise Methode zur Emissionsverminderung darstellt (Andreas Kapp, in:
Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc.
2016, Rz. 3.629). Wenn bei der Ausübung dieses Ermessens die
unterschiedliche Erreichbarkeit mit dem öV bezüglich aller massgeblichen
Richtungen leicht erhöhend berücksichtigt wird, weil nicht alle Richtungen
gleich gut bedient sind, ist das nicht zu beanstanden. Für eine weitere
Reduktion im beantragten Sinne besteht somit kein Anlass.
4.3.2
Die Gesamtzahl der 499 bewilligten Parkplätze umfasst auch 80 PP für die
Benützung durch die Allgemeinheit bzw. Öffentlichkeit. Der Beschwerdeführer
verlangt diesbezüglich die Aufhebung der Bewilligung (Antrag 2.2.) und führt
zur Begründung im Wesentlichen und sinngemäss aus, dass die Entscheide der
damaligen Baurekurskommission III sowie des Verwaltungsgerichts von 2009, welche
diese 80 PP bereits einmal zum Gegenstand hatten, zur Begründung der
Zulässigkeit nicht ohne Weiteres herangezogen werden könnten: zum einen sei der
Wortlaut einer Dienstbarkeit betreffend Mitbenutzung nicht richtig
berücksichtigt worden, weil diese keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl
Parkplätze vermittle, und zum andern sei der Bedarf für 80 PP nicht konkret
ausgewiesen worden. Genau besehen würden diese nicht abgesonderten Parkplätze
während des Tages dem Einkaufszentrum zugutekommen, womit die verschärften
Emissionsbegrenzungen unterlaufen würden.
4.3.2.1
Die kommunale Baubehörde bewilligte die umstrittenen 80 PP entgegen dem
Antrag der KofU in der Beurteilung UVB. Zur Begründung führte sie aus, dass in
Oberwetzikon ein Mangel an Parkplätzen für die Öffentlichkeit bestehe. Der
Besucherparkplatz beim Stadthaus mit lediglich 14 PP sei seit der Erweiterung
der regionalen Dienstleistungen im Stadthaus zu klein und könne nicht erweitert
werden. Bereits 2006 habe die Stadt Wetzikon bei der privaten
Beschwerdegegnerin die Bereitstellung von 80 PP bestellt. Die Bereitstellung
von Parkplätzen für die Öffentlichkeit im Zuge von Bauvorhaben in der Nähe
seien gescheitert; der in Wetzikon flächendeckend hohe Grundwasserspiegel führe
dazu, dass bei Neubauten meist nur die für das betreffende Vorhaben
erforderlichen Parkplätze erstellt werden könnten.
4.3.2.2
Die Vorinstanz schützte die 80 PP für die Allgemeinheit mit der identischen
Begründung wie schon im ersten Rekursentscheid vom 17. August 2022. Im
Wesentlichen stützte sie sich auf den Entscheid BRKE III Nr. 0003/2009
vom 21. Januar 2009, in welchem festgehalten wurde, dass der Bedarf von
80.
PP für die verschiedenen öffentlichen Einrichtungen im Umfeld des
Einkaufszentrums und als Ausgleich für den generellen Parkplatzmangel im
Zentrum von Oberwetzikon nicht als offenkundig übersetzt erscheine. Da
der Bedarf als ausgewiesen anzusehen sei, sei davon auszugehen, dass diese
Parkplätze auch ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt und der Kundschaft
des Einkaufszentrums mithin entzogen würden. Es sei auch nicht ausgeschlossen,
dass zeitweise mehr als 80 PP nicht im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum
benutzt würden und deshalb dessen Bedarf temporär sogar unterschritten werden
könnte. An den damaligen Ausführungen sei festzuhalten, da keine Anhaltspunkte
für einen seither verminderten Bedarf an öffentlichen Parkplätzen an dieser
Lage bestehen würden. Zudem ergebe sich weder aus der Wegleitung 1997 noch aus § 242 PBG, dass auf einem Baugrundstück nur Abstellplätze erstellt werden dürften,
die der Nutzung auf dem Baugrundstück selbst dienten. Das ergebe sich aus § 244 Abs. 1 PBG, wonach Pflichtabstellplätze auch in nützlicher Entfernung zum
Baugrundstück liegen dürften und diese dann eben nicht dem entsprechenden
Drittgrundstück dienen würden. Unter dem Vorbehalt der Zonenkonformität dürfen
auf einem Grundstück Parkplätze erstellt werden, die anderen Nutzungen dienen,
so auch öffentliche Parkplätze für die Allgemeinheit. Der Parkplatzbedarf
ergebe sich aus der spezifischen Nutzung. Die Wegleitung 1997 stehe im
Zusammenhang mit den Vorschriften betreffend die Erstellung von
Fahrzeugabstellplätzen gestützt auf §§ 242 ff. PBG; auf die
Erstellung von öffentlichen Parkplätzen seien diese Bestimmungen und damit auch
die Wegleitung nicht anwendbar. Die Mitbenützung der Parkierungsanlage durch
die Öffentlichkeit sei somit nicht zu beanstanden.
4.3.2.3
Zum Bedarf führt der Beschwerdegegner 2 im Beschwerdeverfahren ergänzend
aus, dass allein für die reformierte Kirche, die über keine eigenen
Abstellplätze verfüge, ein Bedarf von 50 Abstellplätzen bestehen würde. Die
kirchlichen Anlässe würden nicht nur an Sonntagen und Abenden stattfinden, was
insbesondere für Beerdigungen gelte. Zur Kirche gehöre auch das alte Pfarrhaus
an der Usterstrasse 8, das von der Kirchgemeinde als Gemeindezentrum mit
Sitzungsräumen, Büros und Jugendräumen genutzt werde. Hinzuweisen sei sodann
auch auf das Stadthaus in seiner Funktion als regionales Dienstleistungszentrum
mit dem Zivilstandsamt für die Gemeinden Gossau, Grüningen, Hinwil, Seegräben
und Wetzikon, das 2023 an 48 Tagen rund 120 Trauungen durchgeführt habe, sowie
dem Betreibungsamt für die Gemeinden Bäretswil, Seegräben und Wetzikon. Zum
Stadthaus gehöre auch ein Stadthaussaal, welcher jährlich rund 100
Veranstaltungen beherberge. Im Zentrum befinde sich ferner das Notariat,
Grundbuch- und Konkursamt für die Gemeinden Hinwil, Seegräben und Wetzikon. Zu
erwähnen sei auch noch der Sozialdienst. Es sei offenkundig, dass für all diese
Nutzungen Parkplätze erforderlich, aber ausserhalb des bestehenden
Einkaufszentrums nur in ungenügendem Umfang vorhanden seien. Deshalb würde
heute die Parkierungsanlage des Einkaufszentrums auch von zahlreichen Kundinnen
und Kunden sowie Besucherinnen und Besucher der öffentlichen Dienste und des
Zentrums von Oberwetzikon genutzt.
4.3.2.4
Ungeachtet des Entscheids der Vorinstanz von 2009, mit dem damals die 80
Abstellplätze für die Allgemeinheit geschützt wurden, und ungeachtet der
Grunddienstbarkeit, die auch nach den Ausführungen der privaten
Beschwerdegegnerin nur die Mitbenutzung der Parkierungsanlage regelt, ist
vorliegend zu prüfen, ob die angefochtene Bewilligung in diesem Punkt einer
Überprüfung nach geltendem Recht standhält. Klärend ist anzufügen, dass das
Verwaltungsgericht die Fragen bezüglich der 80 PP für die Öffentlichkeit
offenliess (VGr, 23. September 2009, VB.2009.00091, E. 4 a.E.).
4.3.2.5
Der geltende Verkehrsplan I der Stadt Wetzikon, der 2012 festgesetzt wurde und
die Festlegungen für den motorisierten Individualverkehr sowie den öffentlichen
Verkehr enthält, weist am Standort des streitbetroffenen Einkaufszentrums als
Festlegung eine bestehende Parkierung im öffentlichen Interesse aus. Im Bericht zum
kommunalen Richtplan von 2012 wird bezüglich der Parkierung im
öffentlichen Interesse zum einen die erwähnte Festlegung wie folgt umschrieben
(S. 101): "Firma C, F (Option zur Mitbenutzung bei öffentlichen
Anlässen) 100+ PP bestehend". Erläuternd wird dazu ausgeführt (Bericht, S. 102):
"Von
öffentlichem Interesse sind insbesondere Parkplätze für Erholungssuchende, für
Kunden der Gemeindeverwaltung und anderen öffentlichen Einrichtungen. Bei
Gemeindeversammlungen und anderen grösseren öffentlichen Veranstaltungen hat
die Gemeinde das Recht, das Parkhaus der Firma C mitzubenutzen. Deshalb ist
diese private Parkierungsanlage – im Gegensatz zu anderen – im Plan enthalten.
Ein neues, öffentliches Parkhaus ist nicht geplant. Stattdessen sind im
Zentrumsgebiet vertragliche Regelungen bei privaten Parkhäusern
anzustreben."
Die umstrittenen Parkplätze für die Öffentlichkeit
Dispositiv
verfügen demnach über eine Grundlage im kommunalen Richtplan (§ 31 PBG).
Die Festlegung im Richtplan zeigt jedoch nur den
generellen Bedarf und die Zwecksetzung der an diesem Standort bestehenden
öffentlichen Parkierungsanlage auf. Aufgrund ihrer lediglichen
Behördenverbindlichkeit ist die quantitative Festlegung von "100+ PP"
im Bewilligungsverfahren für die Ersatzanlage nicht bindend. Zudem liegt die
Festlegung bereits 13 Jahre zurück. Nach Art. 9 Abs. 3 RPG sind
Richtpläne alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten.
4.3.2.6
Die Vorinstanz hat die §§ 242 ff. PBG sowie die Wegleitung 1997
als für öffentliche Parkplätze nicht einschlägig bezeichnet. Es ist allerdings
nicht einzusehen, weshalb der Grenzbedarf an Parkplätzen für die vom
Beschwerdegegner 2 aufgezählten öffentlichen Nutzungen nicht auch nach der Parkierungsverordnung
der Stadt Wetzikon zu bestimmen ist. Diese enthält in Art. 3 Ziff. 4
PPVO einen Grenzbedarfswert für Parkplätze für Kundinnen und Kunden von kundenintensiven
Dienstleistungsbetrieben, zu denen sie beispielhaft auch die öffentliche
Verwaltung zählt. Danach ist ein Parkplatz pro 100 m2
Geschossfläche zu erstellen. Für übrige Nutzungen, wozu auch die Kirche
und der Stadthaussaal zu zählen sind, ist der Grenzbedarf von Fall zu Fall "ausgehend
von den Berechnungsangaben der VSS-Normen" zu bestimmen (Art. 3 Ziff. 9
PPVO; vgl. dazu auch die Wegleitung 1997, welche bei der Nutzungsart "Spezialnutzung"
öffentliche Bauten aufzählt und ebenfalls auf die einschlägige VSS-Norm
verweist).
Der Bedarf von 80 PP für die Allgemeinheit ist im
bisherigen Verfahren nie quantitativ hergeleitet worden, worauf der
Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Aufgrund der dargelegten Verhältnisse ist –
wie nachfolgend zu zeigen ist – nicht auszuschliessen, dass die Anzahl von 80
PP deutlich zu hoch ist.
Die reformierte Kirche im nahen Umfeld des
streitbetroffenen Einkaufszentrums verfügt auch heute – wie schon 2009 – über
keine Parkplätze und weist gemäss öffentlich zugänglicher Angaben ein
Platzangebot von 450 Sitzplätzen auf (Benützungsbedingungen für die Kirche
gemäss Reglement und Tarifordnung zur Raumvermietung der evang.-ref.
Kirchgemeinde Wetzikon). Wird bei Kultusbauten nach der einschlägigen Norm VSS
40 281:2019 von einem Bedarf von 0,1 Parkplätzen pro Sitzplatz ausgegangen
(vgl. dazu auch VGr SG, 24. März 2015, B 2014/18, E. 2.5), ergibt
sich für die Kirche ein Grenzbedarf von 45 PP bzw. aufgrund der ÖV-Güteklasse B
ein massgeblicher Bedarf von 27 PP für Besucherinnen und Besucher. Zum
Stadthaussaal liegen zwar keine Angaben zu den Sitzplätzen vor. Wenn für die
Saalnutzung ein massgeblicher Bedarf von 13 PP angenommen würde, entspräche
dies bei einer Rückwärtsrechnung unter Anwendung der angegebenen VSS-Norm, die
für Sitzungs- bzw. Konferenzsäle von einem Bedarf von 0,12 Parkplätzen pro
Sitzplatz ausgeht, einer Bestuhlung des Saals mit 180 Sitzplätzen. Für die
verbleibenden 40 PP müssten – ebenfalls rückwärts gerechnet – öffentliche
kundenintensive Verwaltungsnutzungen im Umfang von einer Geschossfläche von
6'600 m2 vorliegen. Das entspricht einem viergeschossigen Bau
mit einer Fläche von 1'650 m2 je Geschoss, der damit bereits
deutlich über das Angebot an Verwaltungsflächen im Stadthaus hinausgeht, das
gemäss Angaben im kantonalen GIS-Browser eine Grundfläche von lediglich 1'182 m2
ausweist und nicht durchgängig über vier Geschosse verfügt. Zudem gilt der Wert
von einem Parkplatz pro 100 m2 Geschossflächen nach der
Umschreibung in Art. 3 Ziff. 4 PPVO nur für die kundenintensiven
Bereiche der Verwaltung, zu denen längst nicht alle Flächen im Stadthaus
zählen. Auch mit den weiteren vom Beschwerdegegner 2 erwähnten
Verwaltungsnutzungen wird dieser Umfang an Geschossflächen für
Verwaltungsnutzungen nicht erreicht. Der Bedarf an 80 PP ist deshalb
klarerweise nicht ausgewiesen.
4.3.3
Damit erweist sich die Bewilligung bezüglich der 80 PP für die
Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit als unrechtmässig. Im Ergebnis hat die
Vorinstanz in diesem Umfang die Anzahl bewilligter Parkplätze zu Unrecht
geschützt, weshalb die Baubewilligung in diesem Punkt aufzuheben und zum
Neuentscheid an den Beschwerdegegner 2 zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgende E. 6).
5.
5.1 Schliesslich
ist die Bewirtschaftung der Kundenparkplätze, genauer die Höhe der zu
erhebenden Gebühren umstritten. Die Baubehörde hat diese ab der ersten Minute
auf Fr. 1.- pro angebrochene Stunde festgelegt. Der Beschwerdeführer
beantragt eine differenzierte Erhöhung (Antrag 2.3.) und begründet diese im
Wesentlichen wie folgt: Selbst wenn den Vollzugsbehörden bei der Ausgestaltung
der Parkplatzbewirtschaftung ein grosser Ermessensspielraum offenstehe, so seien
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur solche Massnahmen als
Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 USG zu begreifen, die auch tatsächlich
geeignet seien, die Emission einer Anlage zu begrenzen. Das habe auch die
Vorinstanz zu Recht erkannt. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz jedoch die
Frage dahingehend gestellt, ob eine höhere Gebühr unter Berücksichtigung aller
massgeblicher Faktoren wirksamer und mit Blick auf den Grundsatz der
Lastengleichheit bzw. der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen als
verhältnismässig erscheine. Eine solche Relativierung sei jedoch nur innerhalb
der Bandbreite anerkannter Lenkungswirksamkeit zu prüfen. Diese Bandbreite
liege gestützt auf die Beurteilung UVB und die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zwischen Fr. 2.– und 4.–, jeweils ab der ersten Minute.
5.2 Die
Anordnung einer Parkplatzbewirtschaftung mit Gebührenpflicht ist eine gestützt
auf den Massnahmenplan zulässige und unter den hier gegebenen Umständen
notwendige Betriebsvorschrift. Das Bundesumweltrecht enthält indessen zur
konkreten Ausgestaltung keine Regeln (vgl. BGE 125 II 129 E. 8 und 9; BGr,
30. August 2012, 1C_463/2011, E. 3.4.1). Den kommunalen
Bewilligungsbehörden kommt bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ein
Ermessensspielraum zu, den die Rechtsmittelinstanzen zu beachten haben (BGE 131 II 81 E. 6.6; BGr, 24. März 2009, 1C_412/2008, E. 3.3; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055, E. 7.1).
Der Ermessensspielraum bei der Festlegung der Gebührenhöhe wird nach unten
dadurch begrenzt, dass die Höhe der Gebühr geeignet sein muss, um mit einer
Verminderung der Fahrtenzahl zum Ziel einer geringeren Luftbelastung
beizutragen. Ob dies zutrifft, ist im Zusammenhang mit den übrigen Massnahmen
zur Emissionsbegrenzung, das heisst mit der Erschliessung durch den
öffentlichen Verkehr und der Begrenzung der Parkplatzzahl, zu beurteilen.
5.3 Der
Spielraum der Behörden ist dabei nach unten nicht durch eine
Mindestgebühr von Fr. 2.– pro Stunde beschränkt. Dies ergibt sich ohne
Weiteres aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 14. September
2011, VB.2011.00055, E. 7.1, mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts,
dass nach der Beurteilung UVB der KofU die Gebührenhöhe mindestens Fr. 2.–
pro Stunde beantragen soll. Bestehen auf einem Gebiet keine gesicherten
Kenntnisse und Erfahrungswerte und beruhen Entscheidungen auf Ermessen, so kann
den Vorschlägen bzw. Anträgen einer Fachstelle nicht die Bedeutung einer
amtlichen Expertise zugemessen werden, auf welche die Rechtsmittelinstanz ohne
Weiteres abstellen dürfte (BGE 131 II 81 E. 6.5). Dass bezüglich der
Lenkungswirkung von Parkplatzgebühren bzw. der dafür erforderlichen
Gebührenhöhe kein gesichertes Fachwissen besteht, belegen die verschiedenen –
inzwischen alle mehr als 10 Jahre alten – Studien, welche auch die Vorinstanz
herangezogen hat. Gestützt auf diese Grundlagen lässt sich jedenfalls nicht
sagen, eine Parkplatzgebühr müsse ab der ersten Minute immer mindestens Fr. 2.–
pro Stunde betragen. Die Vorinstanz wies daher zu Recht darauf hin, dass der
Antrag der KofU, der sich ohne Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse auf
ein bundesgerichtliches Präjudiz von 2005 stützt (BGr, 21. September 2005,
1A.125/2005, E. 11.3), nicht das Ergebnis einschlägigen Fachwissens sei.
Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auch keine Bandbreite anerkannter Lenkungswirksamkeit für
Parkierungsgebühren besteht, innerhalb derer der Grundsatz der Lastengleichheit
und die Vermeidung spürbarer Wettbewerbsverzerrungen zulässigerweise
berücksichtigt werden dürfte. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGr, 30. August 2011, 1C_463/2011, E. 3.4.3)
zu Recht ausführte, ist die Lenkungswirkung abhängig von den konkreten
Umständen des Einzelfalls. Das ergibt sich auch aus dem Rundschreiben der
Bundesämter für Umwelt (BAFU) und für Raumentwicklung (ARE) vom 9. April
2013, in welchem diese als Ergänzung der Vollzugshilfe "Verkehrsintensive
Einrichtungen (VE) im kantonalen Richtplan: Empfehlungen zur
Standortplanung" von 2006 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch à Themen à
Umweltverträglichkeitsprüfung à
Publikationen und Studien à
Verkehrsintensive Einrichtungen (VE) im kantonalen Richtplan, S. 2 f.)
ausführen, dass aufgrund der abnehmenden Luftschadstoffe des Verkehrs die
Bedeutung von verkehrsintensiven Einrichtungen als Ursache für übermässige
Immissionsbelastungen abnehme, weshalb lokale Faktoren im Einzelfall an Gewicht
gewinnen würden. Deshalb sei die Anordnung von verkehrslenkenden Massnahmen,
die sich auf die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes abstützen, und ihre
Verhältnismässigkeit jeweils im Einzelfall zu prüfen (so auch VGr, 16. Januar
2014, VB.2013.00688, E 7.5).
5.4 Bei der
Ermittlung der Parkgebühr sind deshalb alle massgeblichen Faktoren, so unter
anderem auch der Grundsatz der Lastengleichheit bzw. der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen (Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]), mit einzubeziehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen gilt zwar nicht absolut und schliesst nicht aus, aus Gründen
des Umweltschutzes bestimmte umweltverträgliche Verfahren oder Produkte zu
begünstigen. Spürbare Wettbewerbsverzerrungen sind aber zu vermeiden, was eine
Interessenabwägung impliziert (vgl. zum Ganzen VGr, 14. September 2011,
VB.2011.00055, E. 7.2–7.4 mit Hinweisen auf BGE 125 II 129, bestätigt mit
BGr, 30. August 2012, 1C_463/2011, E. 3.4.2). Davon ist
richtigerweise auch die Vorinstanz ausgegangen.
Das Verwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen,
es widerspreche dem Grundsatz der Lastengleichheit, Verschärfungen der
Emissionsbegrenzungen allein bei neuen Anlagen anzuordnen und bestehende davon
auszunehmen (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00624, E. 4.2.3, mit weiteren
Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als es – bei aller Unsicherheit über den
tatsächlichen Effekt von Parkgebühren – als gesichert gelten kann, dass die von
höheren Gebühren erwartete Reduktion der Fahrleistung nur bei einer
flächendeckenden Einführung der Parkplatzbewirtschaftung bei
publikumsintensiven Einrichtungen im gewünschten Umfang eintritt, während bei
einer isolierten Einführung der Umsteigeeffekt gering bleibt (ASTRA/SVI
[Hrsg.], Parkplatzbewirtschaftung bei "Publikumsintensiven Einrichtungen"
– Auswirkungsanalyse, 2002, S. 127 und 138).
5.5 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, die Parkplatzbewirtschaftung als grundsätzlich
wirksame Massnahme zur Emissionsbegrenzung könnte nie angeordnet werden, wenn
vollumfänglich auf die Gleichbehandlung Rücksicht genommen werde. Bestehe in
einer Gemeinde keine generelle Bewirtschaftungspflicht, sei es systemimmanent,
dass von der Massnahme vorab neue Anlagen betroffen seien. Im Zug der
umfassenden Erneuerung älterer Anlagen, deren Parkplätze noch nicht
lenkungswirksam bewirtschaftet würden, würden sich die Verhältnisse nach und
nach angleichen. Zudem sei klar, dass von der Pflicht zur Einführung einer
Parkplatzbewirtschaftung nur solche Anlagen betroffen seien, welche in
lufthygienisch belastetem Gebiet stehen würden, nicht aber konkurrierende
Anlagen ausserhalb desselben. Es gehe sodann nicht an, eine nicht
lenkungswirksame Gebühr zu bewilligen, nur weil Zweifel an der Wirksamkeit
einer höheren Gebühr bestehen würden. Diese Zweifel seien unbegründet. Zum
einen sei das Angebot der Läden bzw. Supermärkte in der näheren Umgebung nicht
vergleichbar mit demjenigen im Einkaufszentrum der privaten Beschwerdegegnerin.
Zum andern würden 64 Prozent der motorisierten Fahrten zum streitbetroffenen
Einkaufszentrum aus einer Entfernung von weniger als zwei Kilometer stammen.
Bei diesen 64 Prozent bestehe ein hohes Umsteigepotenzial, das durch die
Parkplatzgebühr beeinflusst werden könne. Wer in Wetzikon wohne, werde nicht
zum Einkaufen nach Pfäffikon ZH oder Hinwil fahren. Damit würden der
auswärtigen Kundschaft ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen.
5.6 Dabei
verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass es im vorliegenden Fall ohnehin
nicht darum gehen kann, ob die Gleichbehandlung "vollumfänglich"
berücksichtigt wird. Der privaten Beschwerdegegnerin wird als
Betriebsvorschrift eine Bewirtschaftungspflicht mit – im Vergleich zum Umfeld –
höheren Gebühren auferlegt, obwohl es im Umfeld Parkierungsmöglichkeiten gibt,
die während der ersten Stunde gratis und bei längerer Belegung günstiger sind
als die geplanten Parkplätze der privaten Beschwerdegegnerin. Vorliegend geht
es deshalb richtigerweise um die Frage, ob noch höhere Gebühren im Sinne des
Antrags des Beschwerdeführers die Lenkungswirkung verstärken würden.
Sodann hat bereits die Vorinstanz dargelegt, dass es im
Zusammenhang mit der Wirksamkeit höherer Gebühren auf den Umsteigeeffekt nicht
entscheidend sei, ob die alternativen Einkaufsmöglichkeiten mit günstigeren
Parkplätzen vollständig vergleichbar seien. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander.
Ferner ist der vom Beschwerdeführer lediglich behauptete
Umsteigeeffekt bezüglich der 64 Prozent motorisierter Fahrten von weniger als
zwei Kilometer nicht geeignet, die Zweifel an der Wirksamkeit einer erhöhten
Gebühr zu beseitigen. Die durch die Vorinstanz bestätigten Ausführungen der
Bewilligungsbehörde zum unerwünschten Suchverkehr und den Ausweichfahrten,
welche als zusätzliche Fahrten dem "Umweltschutzgedanken"
entgegenstehen würden, werden dadurch nicht widerlegt. Die in der Beurteilung
UVB erwähnte "Aktenergänzung vom 22. März 2021", aus welcher die
Angabe entnommen wurde, dass 64 Prozent der erwarteten Fahrten des
motorisierten Individualverkehrs weniger als zwei Kilometer betragen sollen,
lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Diese
Aktenergänzung ist im Verzeichnis der massgebenden Unterlagen für die
Beurteilung UVP nicht aufgeführt. Selbst wenn dieser Anteil als belegt
anzusehen wäre, ist den Überlegungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen:
Beim geplanten Einkaufszentrum mit Parkhaus handelt es sich um einen Ersatzbau.
Wer bisher aus geringer Distanz mit dem eigenen Fahrzeug zum Einkaufen gefahren
ist, wird das auch bei Gebühren in der beantragten Höhe tun, da die
Verhaltensänderung keinen Vorteil bringt. Ein grösserer Einkauf wiegt mehrere
Kilos und wird in der Regel nicht mit dem öV nach Hause gebracht. Zudem dürfte
ein nicht unerheblicher Teil der Kundinnen und Kunden aus Unterwetzikon oder
dem Morgenquartier, deren Fahrten diesem Anteil von 64 Prozent zuzurechnen ist,
mindestens die Fahrt nach Hinwil auf sich nehmen, wo sie in vergleichbarer
Distanz zum streitbetroffenen Einkaufszentrum ein entsprechendes Sortiment mit
kostenloser Parkierungsmöglichkeit vorfinden. Die angestrebte
Verhaltensänderung ist damit unwahrscheinlich, wie das die Vorinstanz
zutreffend begründet.
Deshalb ist davon auszugehen, dass die beantragte
Verpflichtung, eine Parkgebühr von mindestens Fr. 2.– für die erste
angebrochene Stunde und für die zweite Stunde eine um Fr. 1.50 erhöhte
Gebühr zu erheben, kaum die angestrebte Wirkung auf die Verkehrsmittelwahl
zeitigen und zur Reduktion der Fahrten führen würde. Vielmehr erscheint es plausibel,
dass es zu Suchfahrten und zu einer Abwanderung zur Konkurrenz der privaten
Beschwerdeführerin nach Hinwil oder Pfäffikon ZH käme, wo keine oder geringere
Parkgebühren erhoben werden.
5.7 Die
Vorinstanz ist daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, der Bauausschuss Wetzikon
habe seinen Ermessensspielraum sachgerecht gehandhabt. Eine Rechtsverletzung
ist nicht ersichtlich.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde sowohl hinsichtlich der
Rügen betreffend die Qualifikation der Erschliessungsqualität (E. 3) als
auch betreffend die Höhe der Parkierungsgebühren (E. 5) unbegründet.
Bezüglich der Anzahl der bewilligten Parkplätze (E. 4) dringt der
Beschwerdeführer einzig mit seiner Rüge zur Anzahl der Parkplätze für die
Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit durch, was zu einer teilweisen Gutheissung
der Beschwerde führt. Demgemäss ist die Baubewilligung vom 1. Februar 2023
insoweit aufzuheben, als damit 80 Parkplätze für die Öffentlichkeit bzw.
Allgemeinheit bewilligt worden sind. Es ist eine Sprungrückweisung an den
Beschwerdegegner 2 zur Abklärung der Anzahl Parkplätze dieser Kategorie bzw.
Nutzergruppe angezeigt (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4).
Der Beschwerdegegner 2 wird diesbezüglich im Sinn der Erwägungen ergänzende
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und neu über die Parkplätze zu entscheiden
haben.
7.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist
in Bezug auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit
Hinweisen).
Da die Rückweisung jedoch nur in einem Punkt erfolgt, der
gemessen an den übrigen gestellten Anträgen des Beschwerdeführers als
untergeordnet erscheint und der überdies im Interesse der Beschwerdegegners 2
liegt, ist dies bei der Kostenauflage angemessen zu berücksichtigen. Der privaten
Beschwerdegegnerin 1 sind deshalb weder für das Rekurs- noch für das
Beschwerdeverfahren Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Rekursverfahrens wie
auch des Beschwerdeverfahrens sind demgemäss dem Beschwerdeführer zu drei
Vierteln und dem Beschwerdegegner 2 zu einem Viertel aufzuerlegen.
Mangels überwiegenden Obsiegens steht
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu und
ist ihm eine solche auch für das vorinstanzliche Verfahren (weiterhin) nicht
zuzusprechen. Er ist hingegen zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich eine
Entschädigung von Fr. 2'000.-. Dem Beschwerdegegner 2 steht bei diesem
Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung zu.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Rückweisungen werden grundsätzlich als
Zwischenentscheide qualifiziert und können somit nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ans Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Gegen die Teilrückweisung zum Neuentscheid betreffend die Zahl der Parkplätze
für die Öffentlichkeit bzw. Allgemeinheit kann folglich Beschwerde erhoben
werden, sofern der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Soweit es
sich im Übrigen aufgrund der vor Baubeginn zu erfüllenden Auflagen nicht
ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 149 II 170 E. 1), liegt
wohl ein Teilentscheid vor, der ohne die eben genannten Einschränkungen
ebenfalls mit Beschwerde weitergezogen werden kann (Art. 91 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die Baubewilligung des Bauausschusses Wetzikon vom 1. Februar
2023 wird insoweit aufgehoben, als damit 80 Parkplätze für die Öffentlichkeit
bzw. Allgemeinheit bewilligt wurden. Die Sache wird diesbezüglich zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner 2 zurückgewiesen.
Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom
1. November 2023 wird insoweit abgeändert, als die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 6'155.- neu dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und dem
Beschwerdegegner 2 zu einem Viertel auferlegt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 6'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und dem
Beschwerdegegner 2 zu einem Viertel auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).