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Entscheid

VB.2023.00726

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00726

12. Dezember 2024Deutsch26 min

(URT.2024.25869)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00726

Urteil

der 1. Kammer

vom 12. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Ersatzrichterin

Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In

Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 D,

1.2 E,

beide vertreten durch RA F,

2. Gemeinderat Boppelsen,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend

Baubewilligung.

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 5. Oktober 2021 erteilte der Gemeinderat Boppelsen E und D die

teilweise nachträgliche Baubewilligung für die Erneuerung eines Balkons und den

Ersatz der Fenster beim Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

an der G-Strasse 03 in Boppelsen.

B. Dagegen

erhoben B und A Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Anordnung eines Baustopps

sowie die Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens für verschiedene

bauliche Massnahmen (Rekursverfahren G-Nr. 04).

Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurde der Antrag um Anordnung eines

Baustopps abgewiesen und mit Verfügung vom 21. Februar 2021 das

Rekursverfahren sistiert.

C. Mit Beschluss vom 15. März 2022 erteilte

der Gemeinderat Boppelsen E die teilweise nachträgliche

Baubewilligung für verschiedene Umbauten und Sanierungen des Gebäudes Vers.-Nr. 01

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03 in Boppelsen. Auch

gegen diesen Beschluss erhoben B und A Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich (Rekursverfahren G.-Nr. 05).

Erwägungen

II.

A. Am 1. Februar 2023 führte eine

Delegation der 4. Abteilung des Baurekursgerichts in

beiden Verfahren in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal

durch.

B. Mit Entscheid vom 2. November

2023.

wurden die Rekursverfahren vereinigt. Der Rekurs im Verfahren G.-Nr. 05

wurde teilweise gutgeheissen. Demgemäss wurde der Beschluss des Gemeinderates

Boppelsen vom 15. März 2022 insoweit aufgehoben, als damit auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 ein Längsparkplatz bewilligt wurde. Die Auflage in Disp.-Ziff. 1.4

wurde dahingehend abgeändert, dass der Nachweis von drei Pflichtabstellplätzen

zu erbringen sei. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen, soweit auf diese

eingetreten wurde.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben B und A mit Eingabe vom 5. Dezember

2023.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es seien Disp.-Ziff. II

– soweit darin die Rekurse in den Verfahren G.-Nrn. 04 und 05 abgewiesen

werden bzw. überhaupt darauf eingetreten wurde – sowie Disp.-Ziff. III des

angefochtenen Entscheids aufzuheben. Evenualiter seien Disp.-Ziff. II – soweit

darin die Rekurse in den Verfahren G.-Nrn. 04 und 05 abgewiesen werden

bzw. überhaupt darauf eingetreten wurde – sowie Disp.-Ziff. III des

angefochtenen Entscheids aufzuheben, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

Das Baurekursgericht schloss

am 15. Dezember 2023 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der

Beschwerde. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich teilte mit Eingabe vom

16.

Januar 2024 mit, dass an der Stellungnahme vom 11. Juli 2022

festgehalten werde, in welcher sie bezüglich des Brandschutzes die Abweisung

beantragt hatte. Der Gemeinderat Boppelsen beantragte am 24. Januar 2024

die Abweisung der Beschwerde und D und E gleichentags die Abweisung der

Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten von B und A.

B und A hielten in ihrer Replik vom 15. Februar 2024

an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Auch D und E

sowie der Gemeinderat Boppelsen hielten in ihrer Duplik vom 26. Februar

2024.

bzw. vom 23. Februar 2024 an den in der Beschwerdeantwort gestellten

Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichten B und A eine Triplik

ein unter Festhaltung an den in der Beschwerde gestellten Anträgen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführenden

sind Eigentümer bzw. Miteigentümer der sich auf der gegenüberliegenden

Strassenseite befindlichen Grundstücke Kat.-Nrn. 06, 07, 08, 09, 010, 011,

012, 013, 014 und 015. Ihre Beschwerdelegitimation gemäss § 338a des

Dispositiv

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist demnach zu

bejahen (vgl. VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00485, E. 2.2). Da auch

die übrigen formellen Anforderungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten.

Gemäss ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung

ist einer Nachbarin mangels Rechtsschutzinteresses hingegen die Legitimation

abzusprechen, wenn der gerügte Projektmangel durch eine für sie bedeutungslose

Nebenbestimmung geheilt werden kann. Umgekehrt sind die Beschwerdeführenden zur

Rüge legitimiert, es bedürfe zusätzlicher (oder geänderter) Auflagen in der

Baubewilligung, sofern diese Auflagen die Betroffenheit der Beschwerdeführenden

zu lindern vermögen (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 2.1).

2.

Das Baugrundstück liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Boppelsen vom 31. März 1995 (BZO) in der Kernzone II. Das

Grundstück grenzt im Südwesten an die G-Strasse im Nordosten an den Wald und im

Übrigen an Grundstücke an, die ebenfalls in der Kernzone II liegen. Das

Baugrundstück ist überstellt mit einem Mehrfamilienhaus. Streitgegenstand

bilden bauliche Massnahmen zur Sanierung des bestehenden Mehrfamilienhauses.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Einheit der Baubewilligung sei verletzt

und verweisen auf die Rechtsprechung zu § 321 Abs. 1 PBG. Eine

isolierte Betrachtung der baulichen Massnahmen sei nicht zulässig. Es sei eine

Gesamtschau erforderlich, um sicherzustellen, dass die baulichen Massnahmen den

Anforderungen der Kernzone II entsprechen würden. Mit der Aufsplittung werde

die notwendige gesamthafte Beurteilung hinsichtlich Einordnung, Umgebungs- und Fassadengestaltung

verhindert. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen könne die Bewilligung

betreffend Ersatz der Fenster und des Balkons nicht unabhängig von der Frage

der neuen Eingangsgestaltung, der inneren Sanierung und der damit

zusammenhängenden geänderten Pflichtabstellplatzzahl beurteilt werden.

Bezüglich des Parkplatznachweises seien die im Innern vorgenommenen

Umbauarbeiten von Belang, zumal in der Liegenschaft eine zusätzliche

Wohneinheit geschaffen worden sei und der bisherige Geräteraum als Garage

umgenutzt werden solle. Es fehle auch an einem korrekten Umgebungsplan, welcher

sämtliche bereits ausgeführten und noch auszuführenden Umgebungsarbeiten enthalte.

Die hohen Anforderungen an die Umgebungsgestaltung gemäss Art. 12 und 39 Abs. 3

BZO habe der Gemeinderat Boppelsen gar nicht überprüfen können, zumal die dazu

eingereichten Planunterlagen offensichtlich unklar und widersprüchlich seien. Diese

besonderen Umstände rechtfertigten es, die Einreichung des Umgebungsplans bereits

mit der Baubewilligung zu verlangen.

3.2 Mit der

Baubewilligung vom 5. Oktober 2021 hat der Gemeinderat die Erneuerung des

Balkons sowie nachträglich den Ersatz einzelner Fenster des Gebäudes Vers.-Nr. 01

bewilligt.

Mit Baubewilligung vom 15. März 2022 wurden

folgende im Wesentlichen bereits ausgeführte Arbeiten bewilligt:

-

Unterteilung

der Maisonettewohnung im OG/DG in zwei einzelne Wohneinheiten;

-

Installation

einer neuen Ölheizung und Erstellung einer neuen Abgasanlage (Kamin) in

Edelstahl an der Nordfassade, welche die Dachfläche im rechten Winkel um ca. 85

cm überragt;

-

Fassadenänderung

des Eingangsbereichs im Erdgeschoss;

-

Ersatz

des Terrassenbodens (neue Betonplatten) auf Gebäude Vers.-Nr. 019;

-

Änderungen

in der Umgebung: neue Sitzplatzplatten und Beläge sowie Ersatz der bestehenden

Bestockung entlang der G-Strasse durch einen Steingarten, Anpassungen der

Blocksteinmauer für den neuen Längsparkplatz auf dem Baugrundstück und

Anpassungen der Blocksteinmauer auf dem Grundstück Kat.-Nr. 016 für

weitere Parkplätze.

3.3 Gemäss § 321 Abs. 1 PBG sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen

(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, wenn inhaltliche oder

formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden

oder zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig

sind. § 321 Abs. 1 PBG und die dazugehörige Rechtsprechung sind aber

im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es handelt sich nicht um einen Neubau,

der Mängel aufweist, sondern um eine Sanierung eines bestehenden

Mehrfamilienhauses mit einzelnen baulichen Massnahmen. Sollten sich einzelne

Massnahmen, um welche erst in einem späteren Zeitpunkt um Bewilligung ersucht

wird, nicht als zulässig erweisen, werden (nur) diese nicht bewilligt. Es kann

daher aus der gewählten Vorgehensweise vorliegend kein baurechtlicher Missstand

resultieren. Wird die zweite Baubewilligung nicht

erteilt, dürfen lediglich die baulichen Massnahmen, welche mit der ersten

Baubewilligung bewilligt wurden, realisiert werden (bzw. wäre bezüglich

allfälliger bereits ausgeführter Massnahmen der Rückbau anzuordnen). Die

Vorgehensweise der Bauherrschaft hat vielmehr zur Folge, dass im ersten

Bewilligungsverfahren nur diejenigen baulichen Massnahmen beurteilt werden,

welche Gegenstand des Baugesuchs gebildet haben. Im zweiten

Bewilligungsverfahren wird dann der Bestand mit den im ersten

Bewilligungsverfahren bewilligten baulichen Massnahmen sowie die neuen

baulichen Massnahmen beurteilt. Bei der Beurteilung der Einordnung hat im Falle

von mehreren Baugesuchen in beiden Fällen eine gesamthafte Beurteilung zu

erfolgen unter Berücksichtigung des Bestandes, der bereits bewilligten

Massnahmen und der neuen Massnahmen. Weshalb im vorliegenden Fall nicht

sämtliche Massnahmen in einem Baugesuch zur Bewilligung eingereicht wurden,

kann damit offenbleiben (unabhängig davon, ob der Gemeinderat Boppelsen im

Zeitpunkt der Erteilung der ersten Baubewilligung bereits orientiert war über

weitere bereits vorgenommene bauliche Anpassungen). Dass keine umfassende

Beurteilung bzw. Gesamtwürdigung stattgefunden haben soll, ist nicht

ersichtlich. In der zweiten Baubewilligung wurde zum Ersatz der Fenster

festgehalten, dass diese bereits mit der Baubewilligung vom 5. Oktober

2021 bewilligt worden seien. Daraus geht hervor, dass nicht nur der Bestand,

sondern vielmehr auch die Baubewilligung vom 5. Oktober 2021 Grundlage für

die Beurteilung der Einordnung gebildet haben. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs bzw. der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Weiter wurde auch vom

Baurekursgericht eine umfassende Beurteilung vorgenommen.

3.4 Das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art. 25a des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) verlangt, dass ein

geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren

geprüft wird (ZBl 118/2017 S. 614 zum Urteil BGr, 1C_398/2016 vom 2. Februar

2017, E. 2.7; Beat Stalder/Nicole Tschirky

in: Griffel et al., Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 2.65). Vorliegend

wurde das Bauvorhaben mit den Baubewilligungen vom 5. Oktober 2021 und vom

15. März 2022 bewilligt. Dem

Koordinationsgebot wurde dadurch Rechnung getragen, dass beim zweiten Baugesuch

der Bestand unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Massnahmen beurteilt

wurde. Im vorliegenden Fall wurden zudem beide Bewilligungen von den

Beschwerdeführenden angefochten, worauf das Baurekursgericht die Verfahren

vereinigt hat. Damit liegt im vorliegenden Fall in jedem Fall eine genügende

Koordination im Sinne von Art. 25a RPG vor.

3.5 Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen, der Umgebungsplan inkl. Farb- und

Materialisierungskonzept hätte schon mit der Baubewilligung eingereicht werden

müssen, wenn wie im vorliegenden Fall hohe gestalterische Anforderungen gelten

würden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um den Umbau eines

bestehenden Mehrfamilienhauses in der Kernzone handelt. Es ist offensichtlich

möglich, in gestalterischer Hinsicht eine vorschriftsgemässe Lösung zu finden.

Die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens steht deshalb ausser Frage, weshalb die

fraglichen Punkte in einem nachgelagerten Verfahren geprüft und bewilligt

werden können.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass Kernzonenvorschriften verletzt

worden seien und sich die baulichen Massnahmen auf dem Baugrundstück nicht

sorgfältig in das bestehende Gebäude und Ortsbild einordnen

würden. Konkret rügen die Beschwerdeführenden die Materialisierung der Fenster.

Kunststofffenster würden nicht der traditionellen Bauweise in der Kernzone II

entsprechen. Holzfenster wären aufgrund ihrer Authentizität und

Anpassungsfähigkeit an das Ortsbild vorzuziehen. Was in den jeweiligen Zonen

charakteristisch und typisch sei, ergebe sich aus den Kernzonenvorschriften in Art. 3 ff.

BZO und nicht aus dem Zustand der tatsächlichen Bebauung. Insbesondere seien

die Vorgaben von Art. 8 Abs. 2 BZO zu beachten, wonach Türen, Tore, Brüstungen,

Fensterläden und ähnliche Fassaden- und Gebäudeteile in Holz zu fertigen seien.

Die Materialisierung stelle ein objektives Kriterium für eine gute Einordnung

dar und gelte auch für Gebäude in der Kernzone II. Der von der Vorinstanz

auferlegte unterschiedliche Massstab bezüglich des Einordnungserfordernisses in

der Kernzone I oder im intakten Teil der Kernzone II sei unzulässig. Der Ersatz

mehrerer Holzfenster durch Kunststofffenster verändere das äussere

Erscheinungsbild und verletze Art. 8 Abs. 2 BZO. Die Durchsetzung des

1:1-Ersatzes der Fenster gemäss Art. 8 Abs. 2 BZO sei daher nicht

unverhältnismässig. Indem die Vorinstanzen davon ausgegangen seien, die Fenster

seien mindestens teilweise bereits früher aus Kunststoff gewesen, hätten sie

den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Sämtliche Fenster des

Mehrfamilienhauses seien zuvor aus Holz gewesen. In den oberen zwei Stockwerken

seien immer noch die im Jahre 1934 eingebauten Holzfenster vorhanden (mit Ausnahme

von drei rechtswidrig eingebauten Kunststofffenstern). Der rechtmässige Zustand

müsse auch zur Wahrung der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. l der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) wiederhergestellt

werden. Die weisse Tür sowie die eher grössere Glasfläche im Eingangsbereich

erfüllten die erhöhten Anforderungen der Kernzone II ebenfalls nicht und würden

gegen Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BZO verstossen, insbesondere

betreffend Materialisierung aus Holz (Art. 8 Abs. 2 BZO). Die rote

Farbe der alten Türe sei angelehnt gewesen an die bestehenden roten Klappläden,

mit welchen sie ein einheitliches Erscheinungsbild gebildet hätten. Mit der

weissen Türe werde diese Gesamtheit von Türe und Klappläden durchbrochen.

Entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts sei die weisse Farbgebung der

Türe vor dem Hintergrund der nicht weissen Fassade nicht als zurückhaltend zu

beurteilen. Mit der weissen Türe werde vielmehr die alte, ortsübliche Bauweise

nicht berücksichtigt (Art. 8 Abs. l BZO). Überdies sei die Türe nicht

aus Holz, sondern wohl auch aus Kunststoff gefertigt und verletze damit Art. 8

Abs. 2 BZO. Dasselbe gelte für die grössere Glasfläche im Eingangsbereich.

4.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Darüber

hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen, da sich das streitbetroffene

Grundstück in einer Kernzone befindet. Letztere stellen Schutzmassnahmen im

Sinn von § 205 lit. a PBG dar und umfassen gemäss § 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne

Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen. In

Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten

Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 23. April

2009, VB.2008.00552, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach müssen sich

Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es ist eine besondere

Rücksichtnahme erforderlich. Ob mit einem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung

erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Kernzonenvorschriften vorzunehmen

(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Bei der

Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der

offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, dessen

ortsbezogene Konkretisierung in erster Linie ihr selbst obliegt. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den

Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der

Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten

Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur

zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit

willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und

Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der

anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete

Gesetzesrecht nicht beachtet oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und

Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht muss sich sodann bei der

Überprüfung des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und

Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm

nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es den Entscheid der

Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung – einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung – begangen

hat (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

4.4 Das

Baurekursgericht führt im angefochtenen Entscheid gestützt auf seine

Erkenntnisse am Augenschein zusammengefasst aus, dass das Gebäude nicht im

Ortskern, sondern am Ortsrand in der Kernzone II liege, welche nähere bauliche

Umgebung (oberhalb der G-Strasse) sich viel heterogener präsentiere als

diejenige der Kernzone I und der übrigen Gebäude in der Kernzone II unterhalb

der G-Strasse. Durch die steile Hanglage im Bereich des streitbetroffenen

Grundstücks wirke das Gebäude optisch deutlich abgesetzt von der angrenzenden

Kernzone I. Die umliegenden Gebäude der Kernzone II oberhalb der G-Strasse

würden denn auch verschiedenste Grundformen und Fassadengestaltungen aufweisen.

Gerade mit Bezug auf die Fenster fänden sich verschiedenste Fensterformen und -grössen

und auch Materialisierungen. Auch die Absturzsicherungen der Balkone

präsentierten sich äusserst vielfältig. Der Balkon des Nachbargebäudes sei

zudem grossflächig verglast. Dieser Bereich der Kernzone II wirke dadurch sehr

uneinheitlich und nicht kernzonentypisch. Diese Ausführungen werden von den

Beschwerdeführerenden nicht substanziiert infrage gestellt.

Die Beurteilung der Einordnung ist – wie vom

Baurekursgericht zutreffend ausgeführt – auch in der Kernzone unter

Berücksichtigung der baulichen Umgebung sowie unter Einhaltung der

Kernzonenvorschriften vorzunehmen.

Das Baurekursgericht führt weiter aus, die geplante

Öffnung des Balkons und die Anbringung eines Staketengeländers würden zu einem

einheitlicheren und ruhigeren Erscheinungsbild der Fassade führen, als dies

bisher der Fall gewesen sei. Zusammen mit dem Gemeinderat Boppelsen könne

sodann festgehalten werden, dass sich der neue Eingangsbereich gut in das

bestehende Gebäude einfüge. Die für die Kernzone eher grössere Glasfläche diene

als Ersatz der vorher bestehenden Glasbausteine, passe zu den moderneren Fenstern

und ordne sich gut in das bestehende Umfeld ein. Die weisse Farbgebung der Türe

sei zurückhaltend und störe daher nicht. Aufgrund des Umstandes, dass sich das

streitbetroffene Gebäude und seine nähere bauliche Umgebung sehr heterogen und

wenig kernzonentypisch präsentierten, seien die bereits vorgenommenen und

geplanten baulichen Veränderungen mit Bezug auf die Einordnung nicht zu

beanstanden. In Anbetracht dieses Umstandes und da das Gebäude schon zuvor

zumindest teilweise Kunststofffenster aufgewiesen habe, sei es nicht

verhältnismässig, die Kernzonenvorschrift von Art. 8 Abs. 2 BZO auf

das vorliegende Gebäude anzuwenden. Es rechtfertige sich vorliegend, vom

Regelfall abzuweichen, welche Möglichkeit die betreffende Vorschrift mit der

Formulierung "in der Regel" ja auch explizit zulasse. Der Gemeinderat

Boppelsen habe das ihm in gestalterischen Fragen zustehende Ermessen nicht

überschritten.

4.5 Gemäss Art. 8

Abs. 1 BZO haben die Materialwahl und die Farbgebung von Fassaden die

alte, ortsübliche Bauweise zu berücksichtigen. Türen, Tore, Brüstungen,

Fensterläden und ähnliche Fassaden- und Gebäudeteile sind in der Regel in Holz

zu fertigen (Art. 8 Abs. 2 BZO). Art. 8 Abs. 2 BZO lässt

somit ausdrücklich Ausnahmen zu, da lediglich in der Regel eine

Materialisierung aus Holz verlangt wird. Zudem sind Fenster oder Fensterrahmen

in der Aufzählung im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 BZO nicht explizit

genannt. Die konkreten Einordnungsanforderungen ergeben sich zudem nicht aus Art. 3 ff. BZO.

Gemäss Art. 3 BZO haben die Vorschriften für die Kernzonen die Erhaltung

von Eigenart und Einheit des Dorfkerns und seiner Umgebung zum Ziel. Die

Kernzone I umfasse den alten, gewachsenen Ortskern, die Kernzone II die

Ortskern-Erweiterung. Aus dieser Definition des Ziels der Kernzonenvorschriften

kann nicht direkt abgeleitet werden, ob sich die von den Beschwerdeführenden im

Wesentlichen beanstandeten Kunststofffenster, die Glasfläche im Eingangsbereich

und die Farbe der Haustüre einordnen. Vielmehr ist die Einordnung in Kernzonen,

sofern die Kernzonenvorschriften keine zwingenden Vorgaben machen, auch immer

aufgrund des tatsächlichen Bestands auf dem Baugrundstück und in der Umgebung

vorzunehmen. Auch ist gemäss Art. 8 Abs. 1 BZO die alte, ortsübliche

Bauweise nicht in jedem Fall zwingend zu übernehmen. Vielmehr ist diese zu

berücksichtigen, womit dem Gemeinderat Boppelsen ein erheblicher

Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, sofern nicht andere

Kernzonenvorschriften zwingende Vorgaben machen.

Seitens der privaten Beschwerdegegnerschaft wurde darlegt,

dass die Fensterrahmen auf ihrer Aussenseite bereits

vor der Sanierung teilweise aus Aluminium, teilweise aus Kunststoff, bestanden

hätten. Nur zwei Fenster im Treppenhaus hätten einen als Holz erkennbaren

Aussenrahmen aufgewiesen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden und der

privaten Beschwerdegegnerschaft widersprechen sich in diesem Punkt. Da die

Vorinstanzen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fenster aus Kunststoff

auch massgeblich auf die Materialisierung bei den umliegenden Gebäuden

abgestellt haben, muss die bisherige Materialisierung der Fenster nicht

abschliessend geklärt werden. Es kann daher auch offenbleiben, ob eine

Abklärung im heutigen Zeitpunkt, in dem der Fenstersatz bereits erfolgt ist und

die bisherigen Fenster entsorgt wurden, überhaupt noch möglich wäre.

Die Beschwerdeführenden legen weiter nicht konkret dar,

inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Art. 12 und Art. 39 Abs. 3

BZO verletzt. Eine Verletzung dieser Bestimmungen ist auch nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführenden

geltend machen, es seien im 2. OG alle Fenster ersetzt worden, ist darauf

hinzuweisen, dass nur diejenigen Fenster Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden, deren Ersatz erstinstanzlich bewilligt wurde. Dasselbe gilt für die Anordnung

von Wiederherstellungsmassnahmen und deren Verhältnismässigkeit. Solche

Massnahmen wären in einem separaten Verfahren in Anwendung von Art. 341

PBG zu beurteilen, sofern die ausgeführten Arbeiten nicht nachträglich

bewilligt werden. Schliesslich liegt auch keine Gleichbehandlung im Unrecht

vor.

Die vorinstanzlichen Ausführungen, auf die im Übrigen

vollumfänglich verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG), sind damit nicht zu beanstanden. Sie finden in den Plänen und

Fotografien ihre Bestätigung.

5.

5.1 Die Beschwerdeführenden erheben verschiedene Beanstandungen bezüglich der

Pflichtparkplätze auf den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 016. In der

Baubewilligung vom 15. März 2022 habe der Gemeinderat Boppelsen festgestellt,

dass die zwei auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 016 vorgesehenen

Parkplätze zu einer ungenügenden Umgebungsgestaltung führen würden und nicht

bewilligungsfähig seien. Dieser Umstand alleine hätte bereits zur Abweisung des

Baugesuchs führen müssen. Stattdessen sei eine Auflage verfügt worden, dass vor

Bezugsfreigabe ein Nachweis der nötigen Pflichtparkplätze gemäss Erwägung zu

erbringen sei. Ein mangelhaftes Baugesuch dürfe aber nur dann mit

Nebenbestimmungen verknüpf werden, wenn die konkreten formalen oder

inhaltlichen Mängel ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden könnten.

Vorliegend sei aus den Baugesuchsplänen und der Baubewilligung vom 15. März

2022 ersichtlich, dass für die Erstellung der Pflichtparkplätze weder auf dem

Baugrundstück noch in zumutbarer Distanz ausreichend Fläche zur Verfügung stehe.

Demzufolge sei offensichtlich, dass der vorliegende Mangel (Nachweis der

nötigen Pflichtparkplätze) nicht ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden könne.

Hinzu komme, dass sich die Problematik mit der Erstellung von

Pflichtparkfeldern durch die Nichtbewilligung des Längsparkplatzes auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 weiter verschärft habe. Die Besucherparkplätze der

Beschwerdeführenden seien unterhalb des Baugrundstücks an der G-Strasse Kat.-Nr. 015

angeordnet. Aus diesem Grund bestehe die ernsthafte Befürchtung, dass die

Besucher des Baugrundstücks die Besucherparkplätze der Beschwerdeführenden

benutzen würden, da die Parkplatzsituation auf dem Baugrundstück unhaltbar sei.

Die bewilligten Pflichtparkplätze seien zudem nicht alle zugänglich. Der Stützpfosten

des Balkons verunmögliche die Zufahrt zum neuen im Geräteraum im UG des

Gebäudes an der G-Strasse 018 (Kat.-Nr. 016) vorgesehenen

Pflichtabstellplatz.

5.2 Gemäss Art. 39 Abs. l BZO sind für

die streitbetroffene Liegenschaft fünf Pflichtparkplätze, vier Parkplätze für

die Bewohner und ein Besucherparkplatz, vorzusehen. In der Baubewilligung vom

15. März 2022 wurde vom Gemeinderat Boppelsen festgestellt, dass die zwei

auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 016 vorgesehenen Parkplätze zu einer

ungenügenden Umgebungsgestaltung führten und nicht bewilligungsfähig seien.

Zudem hat das Baurekursgericht den Beschluss des Gemeinderats Boppelsen vom 15. März

2022 insoweit aufgehoben, als damit auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ein

Längsparkplatz bewilligt wurde. Die Auflage in Disp.-Ziff. 1.4 des

Beschlusses wurde dahingehend abgeändert, als der Nachweis von drei

Pflichtabstellplätzen zu erbringen ist.

5.3 Wie sich

aus der Regelung von § 242 ff. PBG ergibt, ist die Erstellungspflicht

von Abstellplätzen vorzugsweise real zu erfüllen (Fritz Frey, Die

Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem

Recht, Zürich 1987, S. 77). Darunter ist die Schaffung von Parkfeldern auf

dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung von diesem zu verstehen (§ 244 Abs. 1 PBG), ferner die Erstellung einer Gemeinschaftsanlage oder die

Beteiligung an einer solchen (§ 245 Abs. 2 PBG; Frey, a. a. O., S. 77 f.).

Ist die Realerfüllung binnen angemessener Frist nicht möglich, so tritt laut § 246 PBG eine Ersatzabgabe an deren Stelle.

5.4 Gemäss

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt es Nachbarn für die Rüge

hinsichtlich der zu erstellenden Abstellplätze regelmässig an der

erforderlichen Betroffenheit, da die Unmöglichkeit, Abstellplätze zu schaffen,

grundsätzlich nicht zur Bauverweigerung führt (VGr, 19. September 2013,

VB.2013.00118, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Anders verhält es sich

nur, wenn sich die Rügen auf örtlich fixierte Abstellplätze beziehen und

behauptet wird, diese Parkflächen verletzten die Verkehrssicherheit oder seien

in anderer Weise baurechtswidrig (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14).

Unter solchen Umständen hat ein beschwerdeführender Nachbar Anspruch darauf,

die Rechtmässigkeit eines Abstellplatzes überprüft zu haben. Ebenso ist zu

entscheiden, wenn die nach der Realisierung des Bauvorhabens entstehende

Parkplatzsituation aus anderen Gründen eine ernsthafte Beeinträchtigung von

Nachbargrundstücken befürchten lässt (vgl. VGr, 22. Mai 1011, VB.1011/0013).

Eine legitimationsbegründende Betroffenheit durch die gewählte

Parkierungslösung ist jedoch nicht leichthin und bei jeder Abweichung von den

Bestimmungen über die Erstellung von Abstellplätzen anzunehmen (VGr, 2. März

2017, VB.2016.00184, E. 3.3). Da den betreffenden Normen keine unmittelbar

nachbarschützende Funktion zukommt, müssen die Nachbarn ihr

Anfechtungsinteresse vielmehr im Einzelnen darlegen. Ein solches ist namentlich

gegeben, wenn Übelstände im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG zu befürchten

sind, die sich in spezieller Weise zu ihren Lasten auswirken (VGr, 19. September

2013, VB.2013.00118, E. 2.2.1).

5.5 Die

Beschwerdeführenden haben im baurekursgerichtlichen Verfahren nicht konkret

ausgeführt, inwiefern Übelstände resultieren könnten. Die Darlegung der

legitimationsbegründenden Umstände, soweit diese nicht ohne Weiteres

ersichtlich sind, gehört jedoch zur gehörigen Rechtsmittelbegründung (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23

N. 21) und kann von den Beschwerdeführenden nicht im Beschwerdeverfahren

nachgeholt werden.

Das Baurekursgericht hat demzufolge in E. 6.2

zutreffend festgehalten, dass Übelstände durch rechtswidrig abgestellte

Fahrzeuge nicht geltend gemacht worden seien. Es würden sich aufgrund der Akten

und des durchgeführten Augenscheins auch keine Hinweise ergeben, dass solche zu

befürchten wären. Das Bauvorhaben umfasse lediglich die Schaffung einer

zusätzlichen Wohneinheit. Es sei daher nicht von einem zusätzlichen grossen

Verkehrsaufkommen auszugehen. Ob die private Beschwerdegegnerschaft genügend

Parkplätze auf dem eigenen Grundstück bzw. auf dem Nachbargrundstück zur

Verfügung stellen könne, sei daher für die Beschwerdeführenden ohne Bedeutung.

Diese Ausführungen des Baurekursgerichts sind nicht zu beanstanden. Die von den

Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen führen damit nicht zur Aufhebung der

Baubewilligung.

Zudem wird die "Kaskadenordnung"

gemäss § 243 ff. PBG vorliegend entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführenden nicht umgestossen. Der Gemeinderat Boppelsen führt dazu in

seiner Beschwerdeantwort nachvollziehbar aus, es sei davon auszugehen, dass der

Nachweis der noch fehlenden respektive nicht bewilligten Parkplätze möglich

sei. Die private Rekursgegnerschaft bzw. Beschwerdegegnerschaft wird daher

lediglich für den Fall, dass der Parkplatznachweis nicht erbracht werden kann,

zu einer Ersatzabgabe verpflichtet.

Bezüglich der Zugänglichkeit zum

Geräteraum im UG des Gebäudes an der G-Strasse 018 (Kat.-Nr. 016) stellen

die Beschwerdeführenden den Feststellungen des Baurekursgerichts, welches einen

Augenschein durchgeführt hat, ihre eigene abweichende Auffassung gegenüber. Die

Beschwerdeführenden sind jedoch nicht zur Erhebung dieser Rüge legitimiert.

Eine Gutheissung in diesem Punkt hätte keine Aufhebung der Baubewilligung zur

Folge, sondern würde lediglich zu einer hinsichtlich des Nachweises eines

weiteren Parklatzes weiteren Nebenbestimmung führen. Auf weitergehende

Abklärungen durch das Verwaltungsgericht kann unter diesen Umständen verzichtet

werden.

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Verkehrssicherheit

weder von der Baubewilligungsbehörde noch vom Baurekursgericht ausreichend geprüft worden sei. Es bestünden erhebliche

Zweifel, ob eine verkehrssichere Zufahrt, vor allem unter Berücksichtigung der

Sichtweiten, gewährleistet sei.

6.2 Das Baurekursgericht hat den Beschluss des

Gemeinderats Boppelsen vom 15. März 2022 insoweit aufgehoben, als damit

auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 02 ein Längsparkplatz bewilligt wurde. Die

diesbezüglichen Rügen bezüglich der Verkehrssicherheit wurden somit bereits

berücksichtigt. Weiter hat das Baurekursgericht in E. 7.3

des Entscheids bezüglich des auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 016

bewilligten Parkplatzes im Geräteraum festgehalten, dass es aufgrund der Pläne

und der Feststellungen am Augenschein durchaus möglich sei, hinreichende

Sichtweiten herzustellen. Allenfalls müssten hierzu Anpassungen an der

Umgebungsgestaltung erfolgen (Höhe Gartenmauer/Zaun). Es fehlen substanziierte

Ausführungen der Beschwerdeführenden, weshalb es nicht möglich sein soll,

hinreichende Sichtweiten herzustellen. Weiter wird von den Beschwerdeführenden

nicht substanziiert dargelegt, inwieweit bereits heute eine verkehrsgefährdende

Situation bestehen soll. Der Hinweis auf die Fahrbahnbreite und eine

unübersichtliche Situation genügen nicht. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sein soll. Es erübrigen

sich daher weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

Soweit die

Beschwerdeführenden die Verhältnisse beim bereits bestehenden Parkplatz auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 017 beanstanden, ist darauf hinzuweisen, dass

dieser bereits bestehende Parkplatz nicht Gegenstand des vorliegenden

Baubewilligungsverfahrens bildet.

7.

7.1 Schliesslich

beanstanden die Beschwerdeführenden die Abgasanlage bzw. die Auflage zur

Abgasanlage.

7.2 In der

Baubewilligung vom 15. März 2022 wurde festgehalten, die

Abgasanlage müsse so angepasst werden, dass sie die Dachfläche um 1 m überrage.

In den Erwägungen wurde zudem festgehalten, dass die zu beurteilende Abgasanlage (Ölfeuerung unter 40

kW) die Dachfläche im rechten Winkel um mindesten 1 m überragen müsse. Die

vorliegende Nordfassade sei diesbezüglich nicht vermasst. Herausgemessen werde,

dass der Kamin die Dachfläche lediglich um etwa 85 cm überrage. Es sei daher

ein Nachweis zu erbringen, dass die Dachfläche um 1 m überragt werde oder die

Abgasanlage sei entsprechend anzupassen.

7.3 Mit dieser Auflage wird sichergestellt, dass der Kamin die gesetzlichen

Vorschriften erfüllt. Wie vom Baurekursgericht zutreffend festgehalten, ist

diese Auflage nicht zu beanstanden.

8.

8.1 Schliesslich

machen die Beschwerdeführenden das Fehlen eines Asbestberichts und das Fehlen

einer Regelung der fachgerechten Entsorgung geltend. Sie führen zudem im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals aus, dass die private

Beschwerdegegnerschaft asbesthaltige Gebäudeteile im Garten verbrannt habe, was

von der privaten Beschwerdegegnerschaft bestritten wird.

8.2 Bezüglich des Fehlens eines Asbestberichts und des Fehlens

einer Regelung der fachgerechten Entsorgung haben die Beschwerdeführenden im

baurekursgerichtlichen Verfahren die legitimationsbegründenden Umstände nicht

dargelegt. Konkret haben sie nicht dargelegt, inwiefern ihnen eine

entsprechende Nebenbestimmung einen legitimationsbegründenden Vorteil

verschaffen würde. Das Baurekursgericht hält daher zutreffend fest, die

Beschwerdeführenden seien nicht zur Erhebung dieser Rüge legitimiert. Dasselbe

gilt für das angebliche Verbrennen asbesthaltiger Gebäudeteile im Garten. Es

ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rüge überhaupt eine Nebenbestimmung zur

Folge haben könnte. Zudem können sich Nachbarn, welche als Rekurrierende

vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung

der Baubewilligung verlangt haben, vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger

Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 1. Juni 2023,

VB.2022.00250, E. 10; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41

mit weiteren Hinweisen).

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur

Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Sie sind sodann zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Soweit es sich vorliegend angesichts der vor Bezugsfreigabe

zu erfüllenden Bedingungen und Auflagen um einen Zwischenentscheid handelt, ist

dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 anfechtbar (BGE 149 II 170 E. 1;

BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 4'340.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag, auferlegt.

4. Die Beschwerdeführenden werden im

gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne

der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.