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Entscheid

VB.2023.00728

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00728

4. Juni 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25394)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00728

Urteil

der 1. Kammer

vom 4. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich Immobilien,

Beschwerdegegnerin,

und

B AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stadt

Zürich, Immobilien, eröffnete mit Ausschreibung vom 30. Juni 2023 auf SIMAP ein

offenes Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich zur Beschaffung der

Dienstleistung Gebäudereinigung (Graffitischutz und -entfernung) für die Dauer

von fünf Jahren.

Gemäss

Offertöffnungsprotokoll vom 16. August 2023 gingen zehn Angebote mit

Preisen von Fr. 942'600.38 bis Fr. 5'160'031.32 (Pauschalpreis

Schutz) bzw. Fr. 370.00 bis Fr. 1'285'376.00 (Pauschalpreis

Entfernung) ein. Die A AG offerierte

für Fr. 1'944'369.00 (Pauschalpreis Schutz) bzw. Fr. 620.00

(Pauschalpreis Entfernung).

Am 24 November

2023 erteilte die Stadt Zürich, Immobilien, den Zuschlag an die B AG zum

Pauschalpreis von Fr. 942'600.38 (exkl. MWST) für die Prüfung und

Erneuerung des Graffitischutzes bzw. Fr. 370.00 (exkl. MWST) für die

Graffitientfernung. Dieses Ergebnis wurde den Anbietenden gleichentags

mitgeteilt und am 27. November 2023 auf SIMAP publiziert.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 7. Dezember 2023 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie

es sei der A AG Einsicht in die Bewertung ihres Angebots und weitere

entscheidrelevante Verfahrensakten zu geben; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit

Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2023 wurde der Beschwerdegegnerin ein

Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, untersagt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin

unter Androhung des Nichteintretens eine kurze Frist angesetzt, um dem

Verwaltungsgericht die Beschwerdeschrift durch eine zeichnungsberechtigte

Person zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Dezember 2023

eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.

Die

Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2023,

die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei

abzuweisen, und bezeichnete einige der eingereichten Unterlagen als

vertraulich.

Der

Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024

weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde das

Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin

teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerdeführerin replizierte

am 19. Januar 2024 und

hielt an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar

2024.

wurde der Beschwerdeführerin Frist

angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Frage der

Rechtzeitigkeit der Replik einzureichen. Diese erfolgte am 2. Februar

2024.

Mit Präsidialverfügung

vom 6. Februar 2024 wurde der Beschwerdegegnerin weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen.

Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 14. Februar 2024 mit unveränderten

Anträgen.

Der

Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2024

weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Am 1. März 2024 nahm die

Beschwerdeführerin Stellung zur Duplik und hielt vollumfänglich an den

gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =

BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).

Der Kanton

Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des

Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB,

LS 720.1]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB

Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB

werden jedoch Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung

eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für das vorliegende

Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 12. Mai 2023 zugrunde

Dispositiv

liegt, gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15. März 2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den

Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über

das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (aIVöB-BeitrittsG)

zur Anwendung. Anwendbar ist sodann die Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003 (aSubmV).

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 i. V. m. § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Die

zweitplatzierte Beschwerdeführerin liegt mit 1,5 von maximal 5 möglichen

Punkten in der Gesamtrangierung an zweiter Stelle hinter der

Zuschlagsempfängerin, welche 4,95 Punkte erzielt hat. Sie macht geltend,

das Angebot der Zuschlagsempfängerin sei auffallend tief und wecke entsprechend

Zweifel an einer seriösen Auftragserfüllung. Weiter beanstandet sie die

Bewertung des Preiskriteriums bzw. die Preisspanne und moniert im Übrigen eine

ungenügende Begründung des Vergabeentscheids.

2.3 Erweisen

sich diese Rügen als berechtigt, hätte das Angebot der Beschwerdeführerinnen

eine reelle Chance auf den Zuschlag. Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation

zu bejahen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Was die

Rechtzeitigkeit der Replik betrifft, hat die Beschwerdeführerin diese plausibel

dargelegt. Doch selbst wenn diese als verspätet zu betrachten wäre, stände es

als Ausfluss des Untersuchungsprinzips (§ 7 Abs. 1 VRG) im Ermessen

des Verwaltungsgerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen

(Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23

N. 23 mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 16). Dies ist sinnvoll, zumal

eine eigentliche Begründung des Vergabeentscheids – wie vorliegend –

regelmässig erst mit der

Beschwerdeantwort der Vergabestelle erfolgt und daher eine Beschwerdeergänzung

mit der Replik (ausnahmsweise) zulässig ist.

4.

Zunächst ist das (sinngemässe) Vorbringen der

Beschwerdeführerin zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe den

Zuschlagsentscheid unzureichend begründet und dadurch ihr rechtliches Gehör

verletzt.

4.1 Der Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle

anfechtbaren Entscheide, einer Begründung. Das Vergaberecht enthält

diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal massgebliche Recht

gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung" des Zuschlags

(Art. 13 lit. h aIVöB). § 38 Abs. 2 aSubmV verlangt für

Verfügungen der Vergabebehörde allgemein eine summarische Begründung. Erst auf

Gesuch hin hat die Vergabebehörde den nicht berücksichtigten Anbietenden die

wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden

Vorteile des berücksichtigten Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3

lit. d und e aSubmV).

Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt

demgegenüber, dass Entscheide der Verwaltungsbehörden

weitergehend begründet werden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung von

Verfügungen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein,

dass sich die Betroffenen über die Tragweite von Entscheiden Rechenschaft geben

und diese in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weitergezogen

werden können. Dazu müssen die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 10 N. 25).

Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige

Begründung einerseits und § 38 Abs. 2 aSubmV andererseits löst die

Gerichtspraxis dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre

Verfügungen mit der Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn

des allgemeinen Gehörsanspruchs zu begründen (VGr, 15. November 2018,

VB.2018.00450, E. 3.1; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc

Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 1250). Damit einher geht die Befugnis der beschwerdeführenden Partei,

auf die Beschwerdeantwort und damit auf die ergänzende Begründung der

angefochtenen Verfügung zu replizieren (VGr, 15. November 2018,

VB.2018.00450, E. 3.1; 28. Februar 2019, VB.2018.00787, E. 4.1).

4.2 Die der

Beschwerdeführerin zugegangene Zuschlagsverfügung enthält keine § 38

Abs. 2 aSubmV genügende Begründung. Darin wurden ihr lediglich die

erreichte Punktzahl und Rangierung bekannt gegeben. Am 1. Dezember 2023 wurde zwar ein Debriefing

durchgeführt, an welchem die Vergabebehörde der Beschwerdeführerin die

Bewertung summarisch mündlich erläuterte. Unterlagen wurden indes keine

abgegeben und die verlangte schriftliche Begründung lag vor Ablauf der Beschwerdefrist

nicht vor.

Im

Beschwerdeverfahren wurden der Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen der

Akteneinsicht insbesondere das Offertöffnungsprotokoll sowie das teilweise

anonymisierte Bewertungsschema zugestellt. Die Vergabebehörde hat ihren

Entscheid sodann in der Beschwerdeantwort ausführlich begründet und die

Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, sich in der Replik zu diesen

Ausführungen zu äussern. Im Rahmen des allgemeinen Replikrechts erfolgten

sodann weitere ergänzende Ausführungen.

4.3 Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer

ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den

Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr, 17. September 2015,

VB.2015.00390 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 17. Februar 2000,

VB.1999.00015, E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25). Es bleiben die

materiellen Rügen zu prüfen.

5.

5.1 Die

vorliegenden Ausschreibungsbestimmungen enthielten in Ziffer 15 folgende

Angaben zu den Zuschlagskriterien und deren Gewichtung:

Nr.

Bezeichnung

(mit Gewichtung)

Wichtigste

Unterkriterien

ZK1

Pauschalpreis

Graffitischutz (60 %)

Angebotspreis

Graffitischutz (Formblatt E1, komplett ausgefüllt)

ZK2

Pauschalpreis

Graffiti Entfernung Bereitschaftsdienst (10 %)

Angebotspreis

Graffiti Entfernung (Formblatt E1, komplett ausgefüllt)

ZK3

Schlüsselperson

und deren Stellvertretung (20 %)

Aus-

und Weiterbildung, die berufs- und aufgabenbezogene Erfahrung, Referenzen in

ähnlichen Projekten und Aufgabenstellungen

ZK4

Soziale

und ökologische Nachhaltigkeit (10 %)

Arbeitssicherheit,

Chancengleichheit, Energie- und Ressourcenmanagement, Klimabilanz,

Nachhaltigkeitsbericht

Zur Bewertung der Pauschalpreise

für Graffitischutz und -entfernung wurde in Ziff. 15.1 und 15.2 der

Ausschreibungsbestimmungen erläutert, das Angebot mit dem tiefsten Preis

erhalte die beste Bewertung und somit die volle Punktzahl. Mit steigendem Preis

nähmen die Punkte bis zu einer Bandbreite von 50 % linear ab. Übersteige

der Preis die Bandbreite von 50 %, erhielten die betroffenen Angebote

keine Punkte mehr.

5.2 Die

Gesamtauswertung der Offerten ergab für die beiden verfahrensbeteiligten

Anbieterinnen folgendes Bild:

Mitbeteiligte

Beschwerdeführerin

Note

Note

gewichtet

Note

Note

gewichtet

ZK1

5.00

3.00

0.00

0.00

ZK2

5.00

0.50

0.00

0.00

ZK3

4.75

0.95

5.00

1.00

ZK4

5.00

0.50

5.00

0.50

Total

4.95

1.50

Rang

1

2

6.

6.1 Soweit die

Beschwerdeführerin die Preisbewertung bzw. genauer die Preisspanne beanstandet,

bezeichnet die Beschwerdegegnerin diese Rüge als verspätet.

6.2 Aus

dem Grundsatz von Treu und Glauben

ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse Mängel

auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu

beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 27. Juni 2019, VB.2019.00033,

E. 4.2 f., mit zahlreichen Hinweisen; 6. August 2018,

VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7;

23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.1998.00327,

E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Galli/Moser/Lang/Steiner,

Rz. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide –

Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl

104/2003, S. 10).

Eine solche

Obliegenheit besteht nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen

Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der

Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes

Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,

VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).

Ein Anbieter oder eine Anbieterin kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen

werden, wenn er oder sie den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei

gehöriger Vorsicht hätte feststellen können (VGr, 3. April 2014,

VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten

Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der

Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen

an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).

6.3 Die Gewichtung des Preiskriteriums für

Graffitischutz und -entfernung von 60 % bzw. 10 % sowie die

Preisspannen von jeweils 50 % wurden in den Ausschreibungsunterlagen

bekannt gegeben. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik selbst ausführt,

wurde in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 4 zum Auftragsvolumen

ausgeführt, es werde für die Jahre 2024–2028 von total Fr. 3'500'000.- für

den Graffitischutz und Fr. 90'000.- für die Graffitientfernung

ausgegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass die Vergabebehörde aufgrund dieser

Annahmen sowohl mit höheren als auch mit tieferen Angeboten gerechnet hat.

Nachdem die Beschwerdeführerin selbst den Graffitischutz zu Fr. 1'944'369.00 offerierte, womit

das obere Ende der Preisspanne bereits bei den geschätzten 3,5 Mio. Franken

erreicht gewesen wäre, hätte sie die Preisspanne spätestens bei der

Offerteinreichung als unrealistisch bzw. unzulässig monieren müssen (vgl. VGr,

18. Dezember 2019, VB.2019.00683, E. 4.2.2) und nicht abwarten

dürfen, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt oder nicht. Hinweise

darauf, dass die Beschwerdeführerin

aus Furcht vor Misserfolg von Beanstandungen abgesehen hätte, bestehen im

Übrigen keine. Die Rüge ist folglich unter dem Aspekt von Treu und

Glauben als verspätet zu qualifizieren, womit sich weitere

Ausführungen dazu erübrigen.

7.

Als zweiten Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend,

das Angebot der Zuschlagsempfängerin sei auffallend tief und wecke Zweifel an

einer seriösen Auftragserfüllung. Sie wirft der Vergabebehörde vor,

diesbezüglich unzureichende Nachforschungen getätigt zu haben.

7.1 Gemäss

§ 4a Abs. 1 lit. d aIVöB-BeitrittsG können Anbietende

ausgeschlossen werden, welche ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreichen,

ohne nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden und die

Auftragsbedingungen erfüllt werden können. § 32 aSubmV gibt der Vergabestelle

die Möglichkeit, sich bei einem Anbietenden eines Angebots, das ungewöhnlich

niedriger ist als andere Angebote, zu erkundigen, um sich zu vergewissern, dass

diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen

erfüllen kann. Bei dieser Erkundigungsmöglichkeit geht es allerdings einzig um

die Einhaltung von Vergabekriterien und nicht um den tiefen Preis an sich. Das

finanzielle Risiko eines spekulativen oder zu tiefen Angebots liegt bei der

Anbieterin (VGr, 18. November 2021, VB.2021.00541, E. 5.4 mit Hinweis

auf VGr, 28. März 2012, VB.2012.00074, E. 5.3, 25. Januar 2006,

VB.2005.00200, E. 2.3). Da die Dienstleistungen vom Angebotspreis gedeckt

sein müssen, hätte die Mitbeteiligte die Folgen einer allfälligen

Fehlkalkulation des Aufwands selbst zu tragen (VGr, 4. August 2016,

VB.2016.00180, E. 4.3).

Die Anbietenden

sind bei der Kalkulation ihrer Angebotspreise, insbesondere auch bei der

Berechnung und Einrechnung des Personalaufwands grundsätzlich frei (vgl. VGr,

15. Dezember 2010, VB.2010.00402, E. 2.2.2), sofern nicht unzulässig

tiefe Löhne gezahlt werden (vgl. VGr, 4. August 2016, VB.2016.00180,

E. 4.3). Sie sind nicht verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten

vollständig im Offertpreis einzurechnen. Es steht ihnen offen, nicht

kostendeckend zu offerieren, sofern das Angebot den gestellten Anforderungen

genügt (VGr, 8. August 2012, VB.2012.00257, E. 3.5 mit Hinweisen). Der

Umstand allein, dass der offerierte Preis die Selbstkosten des Anbieters oder

der Anbieterin nicht deckt, führt nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts – welche im Einklang mit der in der Schweiz vorherrschenden

Lehre und Rechtsprechung steht – in aller Regel nicht zum Ausschluss des

Angebots (VGr, 8. April 2009, VB.2008.00194 E. 7; vgl. zum Ganzen RB

2003 Nr. 50 = BEZ 2003 Nr. 48, E. 3b–d, mit Hinweisen; Robert

Wolf, Preis und Wirtschaftlichkeit, Baurecht [BR], Sonderheft Vergaberecht

2004, S. 12 f., mit Hinweisen).

7.2 Vorliegend

geht die Vergabestelle, welcher mit Bezug auf die Notwendigkeit und das Ausmass

von Erkundigungen nach § 32 aSubmV ein erhebliches Ermessen zusteht

(RB 2003 Nr. 50 = BEZ 2003 Nr. 48), nicht vom Vorliegen

eines Unterangebots aus. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem sich das

nächsthöhere Angebot für den Graffitischutz auf Fr. 1'285'364.16 belief

und vier weitere Offerten mit Preisen zwischen Fr. 1'757'529.04 und

1'982'933.17 eingereicht wurden. Abgesehen davon hat die Mitbeteiligte auf

entsprechende Nachfrage der Vergabebehörde bestätigt, dass sie korrekt

kalkuliert habe, sie den Auftrag wie angeboten ausführen und die in der

Submission geforderten Teilnahme- und Auftragsbedingungen einhalten könne. Die

Vergabebehörde hat nach dem soeben Ausgeführten von ihrer

Erkundigungsmöglichkeit im Sinn von § 32 aSubmV Gebrauch gemacht. Für

weitere Erkundigungen bestand kein Anlass.

Die Vergabestelle

darf sich sodann darauf verlassen, dass eine Anbieterin den Vertragspflichten

nachkommen wird, solange keine konkreten gegenteiligen Hinweise bestehen (zum

Ganzen: VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00423, E. 3.2; 21. Dezember 2023,

VB.2023.00424, E. 4.2; BGE 141 II 14 E. 10.3; BGr, 20. Januar 2014, 2C_346/2013, E. 1.3.3).

Wenn die Vergabestelle vorliegend keine Anhaltspunkte für Zweifel an den

Angaben der Mitbeteiligten hatte, ist dies nicht zu beanstanden. Da sich aus

den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, dass die Mitbeteiligte ihren

vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen könnte, wäre das Angebot, selbst

wenn es ein Unterangebot darstellen

würde, allein aus diesem Grund nicht auszuschliessen.

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass ein Angebot eine verbindliche Vertragsofferte

darstellt, mit der sich die Anbieterin – sofern der Vertrag zustande kommt –

verpflichtet, die verlangte Leistung zu erbringen. Sollte sich erweisen, dass

die Leistung nicht dem Angebotenen bzw. vertraglich Vereinbarten entspricht,

stehen der Vergabestelle die kauf- oder werkvertraglichen Rechtsbehelfe sowie

die vorgesehenen Sanktionen des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Verfügung (BGE 141 II 14 E. 10.3: BGr, 20. Januar 2014, 2C_346/2013, E. 1.3.3;

VGr, 7. Februar 2023, VB.2022.00453, E. 7.3.2; 18. März 2021,

VB.2020.00611, E. 3.4).

8.

Zusammengefasst

erweisen sich sowohl das Vergabeverfahren als auch der Vergabeentscheid als

rechtmässig. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

Mit dem

vorliegenden Endentscheid wird das prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin

um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

9.

Die Verteilung

der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich nach dem Unterliegen.

Dementsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Ein

Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin entfällt von vornherein

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist keine

Entschädigung zuzusprechen, da ihr kein besonderer Aufwand im Sinn von

§ 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.

10.

Der

Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen

(Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4

Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB]

vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 8'280.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte.