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Entscheid

VB.2023.00731

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00731

29. Februar 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25182)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00731

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung PWG, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

und

C AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Stiftung

PWG eröffnete mit Ausschreibung vom 28. August 2023 auf SIMAP ein offenes

Submissionsverfahren im Nicht-Staatsvertragsbereich zur Beschaffung von

Fenstern aus Holz/Metall (BKP 221.1) im Zusammenhang mit der Erstellung

eines Neubaus mit 21 Wohnungen an der Flurstrasse 115 in Zürich-Albisrieden.

Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 26. September 2023 gingen sechs gültige

Angebote mit Preisen inkl. MWST zwischen Fr. 487'065.55 (Angebot der A GmbH)

und Fr. 635'258.95 ein. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 erteilte

die Stiftung PWG den Zuschlag an die C AG zum Preis von

Fr. 501'711.10 (inkl. MWST). Diese Verfügung versandte sie am 28. November

2023 mit entsprechenden Zu- und Absageschreiben an die Anbietenden.

Erwägungen

II.

Die A GmbH

gelangte dagegen mit Beschwerde vom 8. Dezember 2023 (Datum Poststempel)

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen. Eventuell sei die Sache

unter Aufhebung des Vergabeentscheids mit verbindlichen Weisungen an die

Vergabestelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der

Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen und den

Vertragsschluss zu untersagen sowie Akteneinsicht und einen zweiten

Schriftenwechsel (Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung).

Mit

Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss einstweilen,

bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,

untersagt.

Die

Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024

innert erstreckter Frist, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung zulasten der

Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde

bereits nach Zustellung der Beschwerdeantwort keine aufschiebende Wirkung zu

gewähren und die eingereichten Akten – sofern so bezeichnet – vertraulich zu

behandeln.

Der

Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024

weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde das

Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin

teilweise gutgeheissen und ihr Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt,

ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. Die

Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide

kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =

BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).

Der Kanton Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten

(§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über

das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG

IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni

2023). Gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB werden jedoch Vergabeverfahren, die

vor dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende

geführt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom

Dispositiv

12. Mai 2023 zugrunde liegt, gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (aIVöB-BeitrittsG)

zur Anwendung. Anwendbar ist sodann die Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003 (aSubmV).

2.

2.1 Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;

§ 21 Abs. 1 i. V. m. § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2 Die

Beschwerdeführerin liegt mit 84 von 100 möglichen Punkten in der

Gesamtrangierung auf dem dritten Platz hinter der zweitplatzierten Anbieterin mit 86 Punkten und der

mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin, welche 90 Punkte erzielt hat. Sie

rügt die Bewertung ihres Angebots und macht geltend, ihr hätte in den

Zuschlagskriterien 2, 3 und 4 jeweils die volle Punktzahl erteilt werden

müssen. Sodann moniert sie am Rande eine Diskriminierung kleiner und mittlerer

Betriebe in Bezug auf Zuschlagskriterium 5 und beanstandet ferner die

erhaltenen Erläuterungen bezüglich ihrer Nichtberücksichtigung als unklar.

2.3 Erweist

sich die beanstandete Bewertung der Zuschlagskriterien als berechtigt, hätte

das Angebot der Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag.

Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist

einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandet die erhaltenen

Erläuterungen bezüglich ihrer Nichtberücksichtigung als unklar und damit

sinngemäss ihr rechtliches Gehör als verletzt.

3.1 Der

Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.

Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal

massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung"

des Zuschlags (Art. 13 lit. h aIVöB). § 38 Abs. 2 aSubmV

verlangt für Verfügungen der Vergabebehörde allgemein eine summarische

Begründung. Erst auf Gesuch hin hat die Vergabebehörde den nicht

berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen Gründe für die

Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des berücksichtigten

Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und e aSubmV).

3.1.1

Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass Entscheide

der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet werden (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG);

die Begründung von Verfügungen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite von Entscheiden

Rechenschaft geben und diese in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weitergezogen werden können. Dazu müssen die wesentlichen Überlegungen genannt

werden, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).

3.1.2

Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige Begründung einerseits

und der Zulässigkeit einer Kurzbegründung andererseits löst die Gerichtspraxis

dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der

Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen

Gehörsanspruchs zu begründen. Damit einher geht die Befugnis der

beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort und damit auf die

ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu replizieren (VGr, 28. Februar

2019, VB.2018.00787, E. 4.1; 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1;

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen

Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1250).

3.2 Die der

Beschwerdeführerin zugegangene Zuschlagsverfügung enthält keine § 38 Abs. 2

aSubmV genügende Begründung. Darin wurden lediglich die Anzahl eingegangener

(gültiger) Angebote, die Bandbreite der Offertpreise und das Angebot der

Mitbeteiligten unter Nennung des Offertpreises als das geeignetste erklärt. Auf

Nachfrage erläuterte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die

Bewertung am 1. Dezember 2023 telefonisch und liess ihr auf ihren Wunsch

die Begründung zusätzlich mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 zukommen.

Gleichentags beantwortete sie – ebenfalls per E-Mail – eine Rückfrage der

Beschwerdeführerin. Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid sodann im Rahmen der

Beschwerdeantwort ausführlich begründet. Die Beschwerdeführerin erhielt mit der Replik Gelegenheit, zu dieser Begründung Stellung zu nehmen.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer

ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den

Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr, 17. September 2015,

VB.2015.00390, E. 3.1; 18. November

2009, VB.2007.00503, E. 3 mit weiteren Hinweisen; VGr,

17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25).

4.

4.1 Zuschlagskriterien

dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 aSubmV). Wie die

Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde

entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der

Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13

Abs. 1 lit. m und Abs. 2 aSubmV). Bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der

Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, verfügen die

Vergabebehörden über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2;

VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des

Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; § 50 Abs. 2 VRG),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein

Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB; vgl. § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner

kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

4.2 Für das vorliegende Vergabeverfahren

hatte die Beschwerdegegnerin in der Ausschreibung folgende fünf

Zuschlagskriterien samt Gewichtung aufgeführt:

1. Preis rein netto nach Abzug von

Rabatt, Skonto und allg. Abzügen, inkl. MWST (Gewichtung 60 %)

2. Unternehmung, Qualität, Referenzen (Gewichtung 20 %)

3. Schlüsselpersonen (Gewichtung 10 %)

4. Termine (Gewichtung 5 %)

Bauablauf und Bauprogrammvorgabe kann eingehalten werden

5. Lehrlingsausbildung

(Gewichtung 5 %)

4.3 Der

Auswertungsmatrix kann bezüglich der verfahrensbeteiligten Anbieterinnen

folgendes Gesamtbewertungsergebnis entnommen werden:

Zuschlagskriterien

Punkte

max.

MB

BF

1. Preis

(60 %)

60

56

60

2. Qualität

(20 %)

20

18

13

3.

Schlüsselpersonen (10 %)

3

10

8

4. Termine

(5 %)

8

3

3

5.

Lehrlinge (5 %)

3

0

Total

100

90

84

Rang

1

3

4.4 Die

Detailauswertung des Angebots der Beschwerdeführerin in den strittigen

Zuschlagskriterien 2–5 ergibt sodann folgendes Bild:

Zuschlagskriterien

2–5

Gewicht/

Punkte

Punkte

ungewichtet

Punkte

gewichtet

Qualität

Grösse der Unternehmung

Qualität

der Referenzen

Vergleichbarkeit der Referenzobjekte

Qualität

des Angebots

20 %

25 Pte.

25 Pte.

25 Pte.

25 Pte.

65

5

25

25

10

13

Schlüsselpersonen

Ausbildung und Erfahrung

10 %

100 Pte.

80

80

8

Termine

Bauprogramm kann eingehalten werden

Terminprogramm Unternehmer

Optimierungsvorschlag Unternehmer

5 %

50 Pte.

25 Pte.

25 Pte.

50

50

0

0

3

Lehrlinge

Bildet

Lehrlinge aus

Lehrlingsanteil über 5 % der Belegschaft

Lehrlingsanteil über 10 % der Belegschaft

5 %

50 Pte.

25 Pte.

25 Pte.

0

0

0

0

0

5.

5.1 Im

Zuschlagskriterium "Qualität" wurde das Angebot der

Beschwerdeführerin beim Unterkriterium "Grösse der Unternehmung" mit

5 von 25 Punkten bewertet, da sie im Vergleich zu den anderen Anbieterinnen mit

16 Angestellten ein eher kleiner Betrieb sei. Die Zuschlagsempfängerin mit 70

Angestellten habe hier 20 Punkte erhalten.

5.1.1

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar und

willkürlich, dass ein Betrieb mit einer mittleren Auftragsgrösse von weit über

Fr. 500'000.- gegenüber einem Betrieb, welcher mehr Mitarbeitende habe,

schlechter bewertet würde.

5.1.2

Zur Erläuterung führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

ergänzend aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine GmbH mit zwei

Gesellschaftern und einem Stammkapital von Fr. 20'000.-. Gemäss

Handelsregisterauszug unterstehe sie keiner ordentlichen Revision und verzichte

auch auf Durchführung einer eingeschränkten Revision. Letzteres sei nur

möglich, wenn eine Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als

10 Vollzeitstellen habe (Art. 727a Abs. 2 des Obligationenrechts

vom 30. März 1911 [OR]).

In ihrem Angebot habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie über

16 Angestellte verfüge.

5.1.3 Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin

zur Bewertung sind gestützt auf die Akten nachvollziehbar. Die Bewertung bzw.

der Punkteabzug erweist sich als in ihrem Ermessen liegend und ist nicht zu

beanstanden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bezüglich

ihrer mittleren Auftragsgrösse vermag diese nicht infrage zu stellen. Für die Bewertung sind einzig die Angaben

und Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt der Offerteinreichung massgebend

(VGr, 20. August 2020, VB.2020.00159, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Soweit in der Beschwerde das

(Unter-)Kriterium an sich beanstandet wird, ist Folgendes festzuhalten: Gegenstand

der vorliegenden Vergabe ist die Lieferung und Montage von

Holz-/Metallfenstern. Dass die

Betriebsgrösse des Anbieters dafür relevant wäre, ist beim vorliegend

betroffenen Neubau von 21 Wohnungen zumindest fraglich. Die

Wirtschaftlichkeit des Angebots wird dadurch nicht erhöht. Diese ist bereits

gewährleistet, wenn die Anbieterin aufgrund ihrer Referenzen Gewähr bietet, die

Lieferung vertragsgemäss und zur vollsten Zufriedenheit des Bestellers

abzuwickeln (vgl. VGr, 8. August 2013, VB.2012.00858, E. 9.1). Davon durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend

aufgrund der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Referenzen ausgehen,

welche auch mit der Maximalpunktzahl bewertet wurden (vgl. oben E. 4.4). Doch

selbst wenn das Unterkriterium als diskriminierend zu beurteilen wäre und alle

Anbietenden (um eine Verzerrung der Gewichtung zu vermeiden) mit der vollen

Punktzahl bewertet werden müssten, würde die Beschwerdeführerin mit total 85 Punkten

im Zuschlagskriterium Qualität immer noch hinter der Mitbeteiligten mit 95 Punkten

liegen. Am Gesamtergebnis würde sich folglich nichts ändern, weshalb die Frage

offengelassen werden kann.

5.2 Im

Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonen" erzielte die Offerte der

Beschwerdeführerin 80 von 100 Punkten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Bauführer sei Fenstermonteur (Weiterbildung im Gange) und der Projektleiter

verfüge über eine Ausbildung als Glasermeister. Demgegenüber habe der

Projektleiter der Mitbeteiligten diverse Weiterbildungen und 42 Jahre

Erfahrung (im Fensterbau) und der Bauführer habe eine eigene

Fenstermontagefirma geführt, was mit dem Punktemaximum bewertet worden sei.

5.2.1

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es sei nicht nachvollziehbar,

weshalb ein diplomierter Glasermeister mit 26 Jahren Berufserfahrung sowie

ein ausgebildeter Chefmonteur, welcher seit über 8 Jahren in dieser

Position sei, so schlecht bewertet worden seien. Beide seien zudem massgeblich

an den Referenzprojekten beteiligt gewesen, welche mit der vollen Punktzahl

bewertet worden wären.

5.2.2

Der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin lässt sich dazu ergänzend

entnehmen, der geringe Punkteabzug sei erfolgt, da die Schlüsselpersonen der

Beschwerdeführerin punkto Ausbildung und Erfahrung im Vergleich zu jenen der

anderen Anbieterinnen als schlechter eingestuft worden seien. Der Projektleiter

der Beschwerdeführerin sei Glaser mit Weiterbildung zum Glasermeister, der

Bauführer sei Schreiner-Fenstermonteur mit Weiterbildung zum Fachmonteur. Im

Vergleich dazu sei der Projektleiter der Mitbeteiligten Fensterschreiner mit 42 Jahren

Erfahrung, der Bauführer hätte 10 Jahre Erfahrung im Fensterbau.

5.2.3

Die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin erweist sich gestützt auf

die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und die eingereichten Offertunterlagen

als nachvollziehbar und im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegend.

Insbesondere lässt sich der Offerte der Mitbeteiligten nicht nur das

Anstellungsjahr der Schlüsselpersonen entnehmen, sondern auch deren Erfahrung

im Fensterbau in Anzahl Jahren. Demgegenüber enthält die Offerte der

Beschwerdeführerin lediglich die Anstellungsdaten jedoch keine Information zur

massgeblichen Berufserfahrung. Diese erwähnte sie erst in ihrer

Beschwerdeschrift und damit zu spät (vgl. dazu oben E. 5.1.3).

5.3 Den Abzug

im Zuschlagskriterium "Termine" beanstandet die Beschwerdeführerin

als ungerechtfertigt, da auf Seite 7 ihrer Offerte klar deklariert worden

sei, dass die Termine gemäss Absatz. 1.17 der Ausschreibung eingehalten

werden könnten.

Im Unterkriterium "Bauprogramm kann eingehalten

werden" erzielte das Angebot der Beschwerdeführerin denn auch die volle

Punktzahl. Der Punkteabzug erfolgte in den weiteren Unterkriterien "Terminprogramm

Unternehmer" und "Optimierungsvorschlag Unternehmer", da die

Beschwerdeführerin (wie auch die anderen Anbieterinnen) kein eigenes

Terminprogramm und auch keinen Optimierungsvorschlag eingereicht hat. Dass eine

entsprechende Eigeninitiative bewertet würde, ergab sich zwar nicht aus den

Ausschreibungsunterlagen, ist aber nach der Rechtsprechung zulässig (vgl. VGr,

21. Juli 2023, VB.2023.00190, E. 7.2.2 mit Hinweis). Damit lag auch

die Bewertung in diesem Zuschlagskriterium im Ermessen der Beschwerdegegnerin.

5.4 Im

Zuschlagskriterium "Lehrlinge" wurde das Angebot der

Beschwerdeführerin mit 0 Punkten bewertet, da sie keine Lehrlinge habe

bzw. ausbilde. Die Beschwerdeführerin akzeptiert diese Bewertung. Soweit sie

die Frage aufwirft, ob das Kriterium für kleinere und mittlere Betriebe nicht diskriminierend

sei, ist festzuhalten, dass der

Gesichtspunkt der Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts bis zu einer maximalen Gewichtung von 10 % zulässig ist (VGr, 1. November 2006, VB.2005.00514, E. 7 mit weiteren Hinweisen; eingehend

dazu Markus Lanter, Die Bewertung der Lehrlingsausbildung im Vergaberecht, ZBl 114/2013,

S. 599 ff.) und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (wie

vorliegend) bei der Bewertung als Zuschlagskriterium mit einem Gewicht von

5–10 % sogar verwendet werden muss (§ 33 Abs. 3 aSubmV; § 4c aIVöB-BEG).

6.

Zusammengefasst

erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Angebot hätte

höher bewertet werden müssen, als unberechtigt, womit ihr Angebot in der

Gesamtrangierung nach wie vor hinter demjenigen der zweitplatzierten Anbieterin

bleibt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Mit dem

vorliegenden Endentscheid wird das prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin

um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7.

Die Verteilung

der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich nach dem Unterliegen.

Dementsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Ein

Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin entfällt von vornherein (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist keine

Entschädigung zuzusprechen, da ihr im Beschwerdeverfahren kein besonderer

Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist; mit

der Beschwerdeantwort hat sie im Wesentlichen die ihr obliegende Begründung des

Zuschlagsentscheids nachgeholt.

8.

Beim

vorliegenden Auftragswert ist der Schwellenwert für Bauleistungen gemäss

Anhang 4 Ziffer 2 zum Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das

öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht erreicht und die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit unzulässig (Art. 83 lit. f

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in

Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. b BöB). Folglich kann gegen

das vorliegende Urteil nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 4'130.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) die Wettbewerbskommission (WEKO).