VB.2023.00731
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00731
29. Februar 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25182)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00731
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung PWG, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stiftung
PWG eröffnete mit Ausschreibung vom 28. August 2023 auf SIMAP ein offenes
Submissionsverfahren im Nicht-Staatsvertragsbereich zur Beschaffung von
Fenstern aus Holz/Metall (BKP 221.1) im Zusammenhang mit der Erstellung
eines Neubaus mit 21 Wohnungen an der Flurstrasse 115 in Zürich-Albisrieden.
Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 26. September 2023 gingen sechs gültige
Angebote mit Preisen inkl. MWST zwischen Fr. 487'065.55 (Angebot der A GmbH)
und Fr. 635'258.95 ein. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 erteilte
die Stiftung PWG den Zuschlag an die C AG zum Preis von
Fr. 501'711.10 (inkl. MWST). Diese Verfügung versandte sie am 28. November
2023 mit entsprechenden Zu- und Absageschreiben an die Anbietenden.
Erwägungen
II.
Die A GmbH
gelangte dagegen mit Beschwerde vom 8. Dezember 2023 (Datum Poststempel)
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen. Eventuell sei die Sache
unter Aufhebung des Vergabeentscheids mit verbindlichen Weisungen an die
Vergabestelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der
Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen und den
Vertragsschluss zu untersagen sowie Akteneinsicht und einen zweiten
Schriftenwechsel (Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung).
Mit
Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss einstweilen,
bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
untersagt.
Die
Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024
innert erstreckter Frist, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung zulasten der
Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde
bereits nach Zustellung der Beschwerdeantwort keine aufschiebende Wirkung zu
gewähren und die eingereichten Akten – sofern so bezeichnet – vertraulich zu
behandeln.
Der
Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024
weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen. Gleichzeitig wurde das
Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin
teilweise gutgeheissen und ihr Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt,
ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. Die
Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =
BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).
Der Kanton Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten
(§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG
IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni
2023). Gemäss Art. 64 Abs. 1 IVöB werden jedoch Vergabeverfahren, die
vor dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht zu Ende
geführt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom
Dispositiv
12. Mai 2023 zugrunde liegt, gilt demnach altes Recht. Somit gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001 (aIVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (aIVöB-BeitrittsG)
zur Anwendung. Anwendbar ist sodann die Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003 (aSubmV).
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 i. V. m. § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2 Die
Beschwerdeführerin liegt mit 84 von 100 möglichen Punkten in der
Gesamtrangierung auf dem dritten Platz hinter der zweitplatzierten Anbieterin mit 86 Punkten und der
mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin, welche 90 Punkte erzielt hat. Sie
rügt die Bewertung ihres Angebots und macht geltend, ihr hätte in den
Zuschlagskriterien 2, 3 und 4 jeweils die volle Punktzahl erteilt werden
müssen. Sodann moniert sie am Rande eine Diskriminierung kleiner und mittlerer
Betriebe in Bezug auf Zuschlagskriterium 5 und beanstandet ferner die
erhaltenen Erläuterungen bezüglich ihrer Nichtberücksichtigung als unklar.
2.3 Erweist
sich die beanstandete Bewertung der Zuschlagskriterien als berechtigt, hätte
das Angebot der Beschwerdeführerin eine reelle Chance auf den Zuschlag.
Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die erhaltenen
Erläuterungen bezüglich ihrer Nichtberücksichtigung als unklar und damit
sinngemäss ihr rechtliches Gehör als verletzt.
3.1 Der
Zuschlagsentscheid bedarf, wie alle anfechtbaren Entscheide, einer Begründung.
Das Vergaberecht enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. Das kantonal
massgebliche Recht gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung"
des Zuschlags (Art. 13 lit. h aIVöB). § 38 Abs. 2 aSubmV
verlangt für Verfügungen der Vergabebehörde allgemein eine summarische
Begründung. Erst auf Gesuch hin hat die Vergabebehörde den nicht
berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen Gründe für die
Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des berücksichtigten
Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und e aSubmV).
3.1.1
Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt demgegenüber, dass Entscheide
der Verwaltungsbehörden weitergehend begründet werden (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; § 10 Abs. 1 VRG);
die Begründung von Verfügungen muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite von Entscheiden
Rechenschaft geben und diese in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weitergezogen werden können. Dazu müssen die wesentlichen Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).
3.1.2
Den Widerspruch zwischen diesem Anspruch auf gehörige Begründung einerseits
und der Zulässigkeit einer Kurzbegründung andererseits löst die Gerichtspraxis
dadurch, dass die Vergabebehörde Gelegenheit hat, ihre Verfügungen mit der
Beschwerdeantwort ergänzend und damit ausreichend im Sinn des allgemeinen
Gehörsanspruchs zu begründen. Damit einher geht die Befugnis der
beschwerdeführenden Partei, auf die Beschwerdeantwort und damit auf die
ergänzende Begründung der angefochtenen Verfügung zu replizieren (VGr, 28. Februar
2019, VB.2018.00787, E. 4.1; 15. November 2018, VB.2018.00450, E. 3.1;
Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen
Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1250).
3.2 Die der
Beschwerdeführerin zugegangene Zuschlagsverfügung enthält keine § 38 Abs. 2
aSubmV genügende Begründung. Darin wurden lediglich die Anzahl eingegangener
(gültiger) Angebote, die Bandbreite der Offertpreise und das Angebot der
Mitbeteiligten unter Nennung des Offertpreises als das geeignetste erklärt. Auf
Nachfrage erläuterte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die
Bewertung am 1. Dezember 2023 telefonisch und liess ihr auf ihren Wunsch
die Begründung zusätzlich mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 zukommen.
Gleichentags beantwortete sie – ebenfalls per E-Mail – eine Rückfrage der
Beschwerdeführerin. Die Vergabebehörde hat ihren Entscheid sodann im Rahmen der
Beschwerdeantwort ausführlich begründet. Die Beschwerdeführerin erhielt mit der Replik Gelegenheit, zu dieser Begründung Stellung zu nehmen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer
ausreichenden Begründung erwachsen ist, gilt daher als geheilt und ist für den
Verfahrensausgang nicht mehr von Bedeutung (vgl. VGr, 17. September 2015,
VB.2015.00390, E. 3.1; 18. November
2009, VB.2007.00503, E. 3 mit weiteren Hinweisen; VGr,
17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 4a = BEZ 2000 Nr. 25).
4.
4.1 Zuschlagskriterien
dienen der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die
Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 33 aSubmV). Wie die
Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde
entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der
Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben (vgl. § 13
Abs. 1 lit. m und Abs. 2 aSubmV). Bei der Festlegung der
Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der
Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, verfügen die
Vergabebehörden über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2;
VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen
greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des
Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; § 50 Abs. 2 VRG),
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB; vgl. § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner
kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).
4.2 Für das vorliegende Vergabeverfahren
hatte die Beschwerdegegnerin in der Ausschreibung folgende fünf
Zuschlagskriterien samt Gewichtung aufgeführt:
1. Preis rein netto nach Abzug von
Rabatt, Skonto und allg. Abzügen, inkl. MWST (Gewichtung 60 %)
2. Unternehmung, Qualität, Referenzen (Gewichtung 20 %)
3. Schlüsselpersonen (Gewichtung 10 %)
4. Termine (Gewichtung 5 %)
Bauablauf und Bauprogrammvorgabe kann eingehalten werden
5. Lehrlingsausbildung
(Gewichtung 5 %)
4.3 Der
Auswertungsmatrix kann bezüglich der verfahrensbeteiligten Anbieterinnen
folgendes Gesamtbewertungsergebnis entnommen werden:
Zuschlagskriterien
Punkte
max.
MB
BF
1. Preis
(60 %)
60
56
60
2. Qualität
(20 %)
20
18
13
3.
Schlüsselpersonen (10 %)
3
10
8
4. Termine
(5 %)
8
3
3
5.
Lehrlinge (5 %)
3
0
Total
100
90
84
Rang
1
3
4.4 Die
Detailauswertung des Angebots der Beschwerdeführerin in den strittigen
Zuschlagskriterien 2–5 ergibt sodann folgendes Bild:
Zuschlagskriterien
2–5
Gewicht/
Punkte
Punkte
ungewichtet
Punkte
gewichtet
Qualität
Grösse der Unternehmung
Qualität
der Referenzen
Vergleichbarkeit der Referenzobjekte
Qualität
des Angebots
20 %
25 Pte.
25 Pte.
25 Pte.
25 Pte.
65
5
25
25
10
13
Schlüsselpersonen
Ausbildung und Erfahrung
10 %
100 Pte.
80
80
8
Termine
Bauprogramm kann eingehalten werden
Terminprogramm Unternehmer
Optimierungsvorschlag Unternehmer
5 %
50 Pte.
25 Pte.
25 Pte.
50
50
0
0
3
Lehrlinge
Bildet
Lehrlinge aus
Lehrlingsanteil über 5 % der Belegschaft
Lehrlingsanteil über 10 % der Belegschaft
5 %
50 Pte.
25 Pte.
25 Pte.
0
0
0
0
0
5.
5.1 Im
Zuschlagskriterium "Qualität" wurde das Angebot der
Beschwerdeführerin beim Unterkriterium "Grösse der Unternehmung" mit
5 von 25 Punkten bewertet, da sie im Vergleich zu den anderen Anbieterinnen mit
16 Angestellten ein eher kleiner Betrieb sei. Die Zuschlagsempfängerin mit 70
Angestellten habe hier 20 Punkte erhalten.
5.1.1
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar und
willkürlich, dass ein Betrieb mit einer mittleren Auftragsgrösse von weit über
Fr. 500'000.- gegenüber einem Betrieb, welcher mehr Mitarbeitende habe,
schlechter bewertet würde.
5.1.2
Zur Erläuterung führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
ergänzend aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine GmbH mit zwei
Gesellschaftern und einem Stammkapital von Fr. 20'000.-. Gemäss
Handelsregisterauszug unterstehe sie keiner ordentlichen Revision und verzichte
auch auf Durchführung einer eingeschränkten Revision. Letzteres sei nur
möglich, wenn eine Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als
10 Vollzeitstellen habe (Art. 727a Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR]).
In ihrem Angebot habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie über
16 Angestellte verfüge.
5.1.3 Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin
zur Bewertung sind gestützt auf die Akten nachvollziehbar. Die Bewertung bzw.
der Punkteabzug erweist sich als in ihrem Ermessen liegend und ist nicht zu
beanstanden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bezüglich
ihrer mittleren Auftragsgrösse vermag diese nicht infrage zu stellen. Für die Bewertung sind einzig die Angaben
und Unterlagen der Anbietenden im Zeitpunkt der Offerteinreichung massgebend
(VGr, 20. August 2020, VB.2020.00159, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Soweit in der Beschwerde das
(Unter-)Kriterium an sich beanstandet wird, ist Folgendes festzuhalten: Gegenstand
der vorliegenden Vergabe ist die Lieferung und Montage von
Holz-/Metallfenstern. Dass die
Betriebsgrösse des Anbieters dafür relevant wäre, ist beim vorliegend
betroffenen Neubau von 21 Wohnungen zumindest fraglich. Die
Wirtschaftlichkeit des Angebots wird dadurch nicht erhöht. Diese ist bereits
gewährleistet, wenn die Anbieterin aufgrund ihrer Referenzen Gewähr bietet, die
Lieferung vertragsgemäss und zur vollsten Zufriedenheit des Bestellers
abzuwickeln (vgl. VGr, 8. August 2013, VB.2012.00858, E. 9.1). Davon durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend
aufgrund der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Referenzen ausgehen,
welche auch mit der Maximalpunktzahl bewertet wurden (vgl. oben E. 4.4). Doch
selbst wenn das Unterkriterium als diskriminierend zu beurteilen wäre und alle
Anbietenden (um eine Verzerrung der Gewichtung zu vermeiden) mit der vollen
Punktzahl bewertet werden müssten, würde die Beschwerdeführerin mit total 85 Punkten
im Zuschlagskriterium Qualität immer noch hinter der Mitbeteiligten mit 95 Punkten
liegen. Am Gesamtergebnis würde sich folglich nichts ändern, weshalb die Frage
offengelassen werden kann.
5.2 Im
Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonen" erzielte die Offerte der
Beschwerdeführerin 80 von 100 Punkten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Bauführer sei Fenstermonteur (Weiterbildung im Gange) und der Projektleiter
verfüge über eine Ausbildung als Glasermeister. Demgegenüber habe der
Projektleiter der Mitbeteiligten diverse Weiterbildungen und 42 Jahre
Erfahrung (im Fensterbau) und der Bauführer habe eine eigene
Fenstermontagefirma geführt, was mit dem Punktemaximum bewertet worden sei.
5.2.1
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb ein diplomierter Glasermeister mit 26 Jahren Berufserfahrung sowie
ein ausgebildeter Chefmonteur, welcher seit über 8 Jahren in dieser
Position sei, so schlecht bewertet worden seien. Beide seien zudem massgeblich
an den Referenzprojekten beteiligt gewesen, welche mit der vollen Punktzahl
bewertet worden wären.
5.2.2
Der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin lässt sich dazu ergänzend
entnehmen, der geringe Punkteabzug sei erfolgt, da die Schlüsselpersonen der
Beschwerdeführerin punkto Ausbildung und Erfahrung im Vergleich zu jenen der
anderen Anbieterinnen als schlechter eingestuft worden seien. Der Projektleiter
der Beschwerdeführerin sei Glaser mit Weiterbildung zum Glasermeister, der
Bauführer sei Schreiner-Fenstermonteur mit Weiterbildung zum Fachmonteur. Im
Vergleich dazu sei der Projektleiter der Mitbeteiligten Fensterschreiner mit 42 Jahren
Erfahrung, der Bauführer hätte 10 Jahre Erfahrung im Fensterbau.
5.2.3
Die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin erweist sich gestützt auf
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und die eingereichten Offertunterlagen
als nachvollziehbar und im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegend.
Insbesondere lässt sich der Offerte der Mitbeteiligten nicht nur das
Anstellungsjahr der Schlüsselpersonen entnehmen, sondern auch deren Erfahrung
im Fensterbau in Anzahl Jahren. Demgegenüber enthält die Offerte der
Beschwerdeführerin lediglich die Anstellungsdaten jedoch keine Information zur
massgeblichen Berufserfahrung. Diese erwähnte sie erst in ihrer
Beschwerdeschrift und damit zu spät (vgl. dazu oben E. 5.1.3).
5.3 Den Abzug
im Zuschlagskriterium "Termine" beanstandet die Beschwerdeführerin
als ungerechtfertigt, da auf Seite 7 ihrer Offerte klar deklariert worden
sei, dass die Termine gemäss Absatz. 1.17 der Ausschreibung eingehalten
werden könnten.
Im Unterkriterium "Bauprogramm kann eingehalten
werden" erzielte das Angebot der Beschwerdeführerin denn auch die volle
Punktzahl. Der Punkteabzug erfolgte in den weiteren Unterkriterien "Terminprogramm
Unternehmer" und "Optimierungsvorschlag Unternehmer", da die
Beschwerdeführerin (wie auch die anderen Anbieterinnen) kein eigenes
Terminprogramm und auch keinen Optimierungsvorschlag eingereicht hat. Dass eine
entsprechende Eigeninitiative bewertet würde, ergab sich zwar nicht aus den
Ausschreibungsunterlagen, ist aber nach der Rechtsprechung zulässig (vgl. VGr,
21. Juli 2023, VB.2023.00190, E. 7.2.2 mit Hinweis). Damit lag auch
die Bewertung in diesem Zuschlagskriterium im Ermessen der Beschwerdegegnerin.
5.4 Im
Zuschlagskriterium "Lehrlinge" wurde das Angebot der
Beschwerdeführerin mit 0 Punkten bewertet, da sie keine Lehrlinge habe
bzw. ausbilde. Die Beschwerdeführerin akzeptiert diese Bewertung. Soweit sie
die Frage aufwirft, ob das Kriterium für kleinere und mittlere Betriebe nicht diskriminierend
sei, ist festzuhalten, dass der
Gesichtspunkt der Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts bis zu einer maximalen Gewichtung von 10 % zulässig ist (VGr, 1. November 2006, VB.2005.00514, E. 7 mit weiteren Hinweisen; eingehend
dazu Markus Lanter, Die Bewertung der Lehrlingsausbildung im Vergaberecht, ZBl 114/2013,
S. 599 ff.) und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs (wie
vorliegend) bei der Bewertung als Zuschlagskriterium mit einem Gewicht von
5–10 % sogar verwendet werden muss (§ 33 Abs. 3 aSubmV; § 4c aIVöB-BEG).
6.
Zusammengefasst
erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Angebot hätte
höher bewertet werden müssen, als unberechtigt, womit ihr Angebot in der
Gesamtrangierung nach wie vor hinter demjenigen der zweitplatzierten Anbieterin
bleibt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Mit dem
vorliegenden Endentscheid wird das prozessuale Begehren der Beschwerdeführerin
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
7.
Die Verteilung
der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich nach dem Unterliegen.
Dementsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Ein
Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin entfällt von vornherein (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch der Beschwerdegegnerin ist keine
Entschädigung zuzusprechen, da ihr im Beschwerdeverfahren kein besonderer
Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist; mit
der Beschwerdeantwort hat sie im Wesentlichen die ihr obliegende Begründung des
Zuschlagsentscheids nachgeholt.
8.
Beim
vorliegenden Auftragswert ist der Schwellenwert für Bauleistungen gemäss
Anhang 4 Ziffer 2 zum Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das
öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht erreicht und die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit unzulässig (Art. 83 lit. f
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] in
Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 lit. b BöB). Folglich kann gegen
das vorliegende Urteil nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 4'130.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) die Wettbewerbskommission (WEKO).