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Entscheid

VB.2023.00732

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00732

29. August 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25605)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00732

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1995 geborener brasilianischer Staatsangehöriger,

reiste am 6. Dezember 2014 in die Schweiz ein. Am 29. Januar 2015

erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung

zwecks Verbleibs bei seiner damals im Kanton Aargau wohnhaften Mutter C. Diese

ist ebenfalls brasilianische Staatsangehörige, sie verfügt über die

Niederlassungsbewilligung. Per 1. Februar 2022 zog C vom Kanton Aargau in

den Kanton Zürich. Am 17. August 2023 zog auch A in den Kanton Zürich.

Am 25. August 2023 beziehungsweise am

12. September 2023 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um

Kantonswechsel, um bei C Wohnsitz nehmen zu können. Das Migrationsamt des

Kantons Zürich wies das Gesuch um Kantonswechsel am 4. Oktober 2023 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. Oktober 2023 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 7. November 2023 ab.

III.

Am 8. Dezember 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der

Rekursentscheid aufzuheben und ihm der Wechsel in den Kanton Zürich zu

gestatten. Eventualiter sei ihm die Frist zum Verlassen des Kantons Zürich bis

längstens am 31. März 2024 zu verlängern und ihm der Aufenthalt im Kanton

Zürich bis dann zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwältin B

als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelte dem

Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2023 seine Akten und erstattete keine

Beschwerdeantwort. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Dezember

2023.

auf eine Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 äusserte sich A zu

seiner aktuellen beruflichen Situation und reichte eine weitere Beilage ein. Am

22.

April 2024 korrigierte er seinen Eventualantrag. Für den Fall der

Abweisung beantrage er die Bewilligung seines Aufenthalts mindestens bis am

31.

März 2024.

Am 15. Juli 2024 stellte A ein Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen. Namentlich sei ihm unter Entschädigungsfolge der

Aufenthalt im Kanton Zürich mindestens bis zur rechtskräftigen Erledigung des

Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024

erlaubte ihm das Verwaltungsgericht vorsorglich den Aufenthalt im Kanton Zürich

bis auf Weiteres.

Am 25. April sowie am 22. Juli 2024 übermittelte

das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht weitere Akten. Am

25.

Juli 2024 reichte Rechtsanwältin B ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts des Kantons Zürich betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn

sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62

Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37

Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine

Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 3. März

2022, VB.2021.00736, E. 2.1 und 18. September 2013, VB.2013.00179,

E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den

Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt

erfüllt sein (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00521, E. 4.1; Peter

Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel

gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen

(Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch eine Bewilligung erteilen.

Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur

abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist

(VGr, 24. September 2020, VB.2020.00306, E. 4.1 – 30. April

2020, VB.2019.00604, E. 3.3 – 21. September 2017, VB.2017.00605,

E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller

muss grundsätzlich im Ursprungskanton um Verlängerung ihrer bzw. seiner

Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Dabei kann ihr bzw. ihm jedoch nicht deswegen

Fristversäumnis vorgehalten werden, weil sie bzw. er stattdessen ein Gesuch um

Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens

abgewartet hat (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 24. September

2020, VB.2020.00306 und VB.2020.00311, E. 4.2 und 9. Januar 2020,

VB.2019.00708, E. 2.2 Abs. 1).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer war bei seiner Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Diese lief während der Hängigkeit

des Verfahrens im Kanton Zürich ab. Das Migrationsamt des Kantons Aargau hat

den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2023 aufgrund seiner

Verschuldung ermahnt. Ob dennoch von einer routinemässigen Verlängerung

auszugehen und die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine

gültige Aufenthaltsbewilligung, erfüllt ist, kann offenbleiben. Wie sich

sogleich zeigt, scheitert der Kantonswechsel ohnehin an der Voraussetzung der

Erwerbstätigkeit.

3.2

Am

19.

November 2021 und am 18. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer

gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau an, seit Juli 2020

beziehungsweise seit Juni 2021 auf Stellensuche zu sein. In seinem Gesuch um

Kantonswechsel vom 25. August beziehungsweise vom 12. September 2023

machte der Beschwerdeführer nicht geltend, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit Schreiben vom 27. September 2023 teilte er dem Beschwerdegegner mit,

er habe im Oktober 2020 einen Unfall erlitten und sei seither arbeitsunfähig,

die SUVA weigere sich aber, ihm weiterhin Versicherungsleistungen zu bezahlen.

In seinem Rekurs vom 12. Oktober 2023 führte er sinngemäss aus, er sei

arbeitsunfähig und habe von der SUVA keine ausreichende Unterstützung erhalten.

Trotz gesundheitlicher Probleme habe er einen Kurs für digitales Marketing

begonnen. Zudem wolle er eine Beschäftigung suchen. In seiner Beschwerde vom

8.

Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er arbeite

einstweilen als Taxichauffeur, einen Beleg werde er nachreichen. Am

27.

Dezember 2023 teilte er dem Verwaltungsgericht mit, aufgrund seiner

unfallbedingten Schmerzsituation sei er nicht (mehr) in der Lage, Uber zu

fahren. Er habe jedoch ein Einzelunternehmen mit der Firma D gegründet.

Die Geschäftstätigkeit sei Dropshipping von Schmuck. Als Beleg reichte er den

entsprechenden Eintrag im Handelsregister ein. Mit Urteil vom 16. Mai 2024

eröffnete das Bezirksgericht E über den Beschwerdeführer als Inhaber des

Einzelunternehmens den Konkurs (SHAB-Eintrag vom

23.

Mai 2024, Meldungsnummer 01). Am 28. Mai 2024 stellte

das Bezirksgericht E den Konkurs mangels Aktiven ein (SHAB-Eintrag vom

3.

Juni 2024, Meldungsnummer 02). Am 21. Juni 2024 wurde das

Einzelunternehmen infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen auf Begehren

des Beschwerdeführers gelöscht (SHAB-Eintrag vom 26. Juni 2024,

Meldungsnummer 03).

Derzeit geht der Beschwerdeführer

folglich keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch zum Gesuchszeitpunkt ging er keiner

Erwerbstätigkeit nach. Gründe für die Arbeitslosigkeit wie etwa eine

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vermögen die Erwerbstätigkeit nicht zu

ersetzen (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4 mit

Hinweisen). Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung nach

Art. 37 Abs. 2 AIG nicht, weshalb ihm kein Anspruch auf

Kantonswechsel zukommt.

4.

4.1

Das Fehlen eines Anspruchs auf Kantonswechsel bedeutet nicht

notwendigerweise, dass der neue Kanton der ausländischen Person überhaupt keine

Bewilligung erteilen dürfte. Vielmehr kann die zuständige Behörde eine solche

nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch erteilen (VGr,

24.

September 2020, VB.2020.00306 und VB.2020.00311, E. 4.3; Tremp, Art. 37 N. 25; Bolzli, Art. 37 N. 15). In

solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.2

Gemäss dem

entsprechenden Betreibungsregisterauszug waren gegen den Beschwerdeführer am

22.

September 2023 Verlustscheine in Höhe von über Fr. 40'000.- sowie

zwei hängige Betreibungen in Höhe von rund Fr. 4'400.- registriert. Am

16.

Mai 2024 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Auch in

strafrechtlicher Hinsicht verhielt sich der Beschwerdeführer bislang nicht

einwandfrei. Aufgrund von Übertretungen wurde er mehrfach mit Bussen bestraft.

Zudem ist aktuell ein Strafverfahren wegen qualifizierter grober

Verkehrsregelverletzung hängig. Hinweise auf eine gelungene Integration in

sprachlicher Hinsicht bestehen keine. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist zu verneinen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt hat. Dass es für den

Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht günstiger sein mag, wenn er bei

seiner Mutter wohnen kann, ändert daran nichts.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Der Beschwerdeführer behauptete in seiner

Beschwerde vom 8. Dezember 2023, als Taxifahrer zu arbeiten, in seiner

Eingabe vom 27. Dezember 2023 machte er geltend, im Bereich Dropshipping

tätig zu sein. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich den Versuch unternahm,

in diesen Bereichen eine Tätigkeit aufzubauen, so dauerte dieser jeweils nur

äusserst kurz. Auch reichte er keinerlei Belege für eine tatsächliche

Geschäftstätigkeit sowie ein erzieltes Einkommen ein. Daher ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ernsthafte

Anstrengungen unternahm, als Taxifahrer beziehungsweise im Bereich Dropshipping

ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer damit

bereits seit dem Jahr 2020 arbeitslos. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

Beschwerdebegehren abzuweisen.

7.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83

lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.