VB.2023.00732
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00732
29. August 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25605)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00732
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1995 geborener brasilianischer Staatsangehöriger,
reiste am 6. Dezember 2014 in die Schweiz ein. Am 29. Januar 2015
erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei seiner damals im Kanton Aargau wohnhaften Mutter C. Diese
ist ebenfalls brasilianische Staatsangehörige, sie verfügt über die
Niederlassungsbewilligung. Per 1. Februar 2022 zog C vom Kanton Aargau in
den Kanton Zürich. Am 17. August 2023 zog auch A in den Kanton Zürich.
Am 25. August 2023 beziehungsweise am
12. September 2023 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um
Kantonswechsel, um bei C Wohnsitz nehmen zu können. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich wies das Gesuch um Kantonswechsel am 4. Oktober 2023 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. Oktober 2023 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 7. November 2023 ab.
III.
Am 8. Dezember 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid aufzuheben und ihm der Wechsel in den Kanton Zürich zu
gestatten. Eventualiter sei ihm die Frist zum Verlassen des Kantons Zürich bis
längstens am 31. März 2024 zu verlängern und ihm der Aufenthalt im Kanton
Zürich bis dann zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwältin B
als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelte dem
Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2023 seine Akten und erstattete keine
Beschwerdeantwort. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Dezember
2023.
auf eine Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 äusserte sich A zu
seiner aktuellen beruflichen Situation und reichte eine weitere Beilage ein. Am
22.
April 2024 korrigierte er seinen Eventualantrag. Für den Fall der
Abweisung beantrage er die Bewilligung seines Aufenthalts mindestens bis am
31.
März 2024.
Am 15. Juli 2024 stellte A ein Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen. Namentlich sei ihm unter Entschädigungsfolge der
Aufenthalt im Kanton Zürich mindestens bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Beschwerdeverfahrens zu gestatten. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024
erlaubte ihm das Verwaltungsgericht vorsorglich den Aufenthalt im Kanton Zürich
bis auf Weiteres.
Am 25. April sowie am 22. Juli 2024 übermittelte
das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht weitere Akten. Am
25.
Juli 2024 reichte Rechtsanwältin B ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts des Kantons Zürich betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn
sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62
Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37
Abs. 2 AIG (Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine
Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 3. März
2022, VB.2021.00736, E. 2.1 und 18. September 2013, VB.2013.00179,
E. 2; Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den
Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt
erfüllt sein (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00521, E. 4.1; Peter
Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel
gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen
(Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch eine Bewilligung erteilen.
Von einer gültigen Aufenthaltsbewilligung kann nur
abgesehen werden, wenn von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist
(VGr, 24. September 2020, VB.2020.00306, E. 4.1 – 30. April
2020, VB.2019.00604, E. 3.3 – 21. September 2017, VB.2017.00605,
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
muss grundsätzlich im Ursprungskanton um Verlängerung ihrer bzw. seiner
Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Dabei kann ihr bzw. ihm jedoch nicht deswegen
Fristversäumnis vorgehalten werden, weil sie bzw. er stattdessen ein Gesuch um
Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens
abgewartet hat (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 24. September
2020, VB.2020.00306 und VB.2020.00311, E. 4.2 und 9. Januar 2020,
VB.2019.00708, E. 2.2 Abs. 1).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer war bei seiner Anmeldung im Kanton Zürich im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Diese lief während der Hängigkeit
des Verfahrens im Kanton Zürich ab. Das Migrationsamt des Kantons Aargau hat
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2023 aufgrund seiner
Verschuldung ermahnt. Ob dennoch von einer routinemässigen Verlängerung
auszugehen und die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine
gültige Aufenthaltsbewilligung, erfüllt ist, kann offenbleiben. Wie sich
sogleich zeigt, scheitert der Kantonswechsel ohnehin an der Voraussetzung der
Erwerbstätigkeit.
3.2
Am
19.
November 2021 und am 18. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer
gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Aargau an, seit Juli 2020
beziehungsweise seit Juni 2021 auf Stellensuche zu sein. In seinem Gesuch um
Kantonswechsel vom 25. August beziehungsweise vom 12. September 2023
machte der Beschwerdeführer nicht geltend, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit Schreiben vom 27. September 2023 teilte er dem Beschwerdegegner mit,
er habe im Oktober 2020 einen Unfall erlitten und sei seither arbeitsunfähig,
die SUVA weigere sich aber, ihm weiterhin Versicherungsleistungen zu bezahlen.
In seinem Rekurs vom 12. Oktober 2023 führte er sinngemäss aus, er sei
arbeitsunfähig und habe von der SUVA keine ausreichende Unterstützung erhalten.
Trotz gesundheitlicher Probleme habe er einen Kurs für digitales Marketing
begonnen. Zudem wolle er eine Beschäftigung suchen. In seiner Beschwerde vom
8.
Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er arbeite
einstweilen als Taxichauffeur, einen Beleg werde er nachreichen. Am
27.
Dezember 2023 teilte er dem Verwaltungsgericht mit, aufgrund seiner
unfallbedingten Schmerzsituation sei er nicht (mehr) in der Lage, Uber zu
fahren. Er habe jedoch ein Einzelunternehmen mit der Firma D gegründet.
Die Geschäftstätigkeit sei Dropshipping von Schmuck. Als Beleg reichte er den
entsprechenden Eintrag im Handelsregister ein. Mit Urteil vom 16. Mai 2024
eröffnete das Bezirksgericht E über den Beschwerdeführer als Inhaber des
Einzelunternehmens den Konkurs (SHAB-Eintrag vom
23.
Mai 2024, Meldungsnummer 01). Am 28. Mai 2024 stellte
das Bezirksgericht E den Konkurs mangels Aktiven ein (SHAB-Eintrag vom
3.
Juni 2024, Meldungsnummer 02). Am 21. Juni 2024 wurde das
Einzelunternehmen infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen auf Begehren
des Beschwerdeführers gelöscht (SHAB-Eintrag vom 26. Juni 2024,
Meldungsnummer 03).
Derzeit geht der Beschwerdeführer
folglich keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch zum Gesuchszeitpunkt ging er keiner
Erwerbstätigkeit nach. Gründe für die Arbeitslosigkeit wie etwa eine
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vermögen die Erwerbstätigkeit nicht zu
ersetzen (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4 mit
Hinweisen). Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung nach
Art. 37 Abs. 2 AIG nicht, weshalb ihm kein Anspruch auf
Kantonswechsel zukommt.
4.
4.1
Das Fehlen eines Anspruchs auf Kantonswechsel bedeutet nicht
notwendigerweise, dass der neue Kanton der ausländischen Person überhaupt keine
Bewilligung erteilen dürfte. Vielmehr kann die zuständige Behörde eine solche
nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch erteilen (VGr,
24.
September 2020, VB.2020.00306 und VB.2020.00311, E. 4.3; Tremp, Art. 37 N. 25; Bolzli, Art. 37 N. 15). In
solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
4.2
Gemäss dem
entsprechenden Betreibungsregisterauszug waren gegen den Beschwerdeführer am
22.
September 2023 Verlustscheine in Höhe von über Fr. 40'000.- sowie
zwei hängige Betreibungen in Höhe von rund Fr. 4'400.- registriert. Am
16.
Mai 2024 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Auch in
strafrechtlicher Hinsicht verhielt sich der Beschwerdeführer bislang nicht
einwandfrei. Aufgrund von Übertretungen wurde er mehrfach mit Bussen bestraft.
Zudem ist aktuell ein Strafverfahren wegen qualifizierter grober
Verkehrsregelverletzung hängig. Hinweise auf eine gelungene Integration in
sprachlicher Hinsicht bestehen keine. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist zu verneinen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt hat. Dass es für den
Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht günstiger sein mag, wenn er bei
seiner Mutter wohnen kann, ändert daran nichts.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Der Beschwerdeführer behauptete in seiner
Beschwerde vom 8. Dezember 2023, als Taxifahrer zu arbeiten, in seiner
Eingabe vom 27. Dezember 2023 machte er geltend, im Bereich Dropshipping
tätig zu sein. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich den Versuch unternahm,
in diesen Bereichen eine Tätigkeit aufzubauen, so dauerte dieser jeweils nur
äusserst kurz. Auch reichte er keinerlei Belege für eine tatsächliche
Geschäftstätigkeit sowie ein erzieltes Einkommen ein. Daher ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ernsthafte
Anstrengungen unternahm, als Taxifahrer beziehungsweise im Bereich Dropshipping
ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer damit
bereits seit dem Jahr 2020 arbeitslos. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen.
7.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83
lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.