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Entscheid

VB.2023.00734

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00734

3. Juli 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25467)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00734

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1951, Staatsangehöriger

von Deutschland, reiste am 12. September 2018 in die Schweiz ein und

erhielt am 12. November 2018 eine bis am 11. September 2023

befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Arbeitnehmer für die Firma C.

Inhaberin des Einzelunternehmens war seine Lebenspartnerin D, Staatsangehörige

von Deutschland. Am 9. August 2022 meldete die Gemeindeverwaltung E, dass A

Ergänzungsleistungen beantragt habe. Aus dem Gesuch von A vom 7. August

2022 ging hervor, dass die Einzelunternehmung C im Juli 2020 gelöscht worden

war und er stattdessen die F GmbH gegründet hat.

Das Migrationsamt forderte A mit

Schreiben vom 15. August 2022 auf, Fragen zu beantworten und Unterlagen

einzureichen. A kam der Aufforderung am 18. und 22. August 2022 nach. A

erhält seit 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'880.-.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte ihm Frist zum Verlassen des

schweizerischen Staatsgebiets bis 5. August 2023.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. November

2023.

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 10. Februar

2024.

III.

Am 8. Dezember

2023.

erhob A Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei

ihm in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

vom 6. November 2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. In

prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die

Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni

1999.

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12

in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2

Dass sich

der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann,

ist unbestritten.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 4 FZA in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.

der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer

Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis

mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der

Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch

um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die

Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.1.2

War eine ursprünglich

unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen

Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder

ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden

Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr,

2.

August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023,

VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde

diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1

Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung

bereits sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet.

Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt,

so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2

AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten

zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer

Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach

Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so

erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a

Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4

AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder

Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein

freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA)

berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.1.3

Gemäss Art. 4

FZA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die sich zwecks Ausübung einer

selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

niederlassen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie den zuständigen

nationalen Behörden nachweisen, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu

haben bzw. niederlassen zu wollen. Als Nachweis für die Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I

FZA genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit

einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was

mittels geeigneter Unterlagen zu belegen ist (BGr, 6. Februar 2020,

2C_451/2019, E. 3.1, und 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2;

Staatssekretariat für Migration, Weisungen VFP, Weisungen und Erläuterungen zur

Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern, Oktober 2022, Ziff. 4.3.2).

Die betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr

erlaubt, ihr Leben und dasjenige der Familie zu fristen und nicht dauerhaft

bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (BGr, 31. Juli 2017,

2C_81/2017, E. 3.2, und 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1);

andernfalls gilt die betroffene Person nicht als erwerbstätig (BGr, 6. Februar

2020, 2C_451/2019, E. 3.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 6.1.2).

3.1.4

Die entsprechenden

Voraussetzungen (nachhaltig und möglichst existenzsichernd) ergeben sich aus

dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA:

Hintergrund dieses Erfordernisses bildet der Umstand, dass die Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nur für die gesuchstellende Person mit

finanziellen und sozialen Risiken verbunden ist. Da Selbständigerwerbende im

Gegensatz zu Arbeitnehmenden nicht obligatorisch gegen Arbeits- bzw.

Verdienstlosigkeit versichert sind, stellen sie im Fall eines schlechten

Geschäftsgangs und bei Fehlen ausreichender finanzieller Reserven ein Risiko

für das staatliche Fürsorgesystem dar (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.2,

mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Es darf jedoch kein bestimmtes

Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Ob Selbständigerwerbende ihr

Aufenthaltsrecht systematisch verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren

Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, ist

in der Lehre umstritten. Jedenfalls sind die Umstände zu berücksichtigen, die

zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige

Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation

(BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.3 – 16. November 2018,

2C_13/2018, E. 4.2 – 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1, je

mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die bzw. der Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats selbständig ein eigenes Gewerbe in einem wirtschaftlich

relevanten Ausmass betreibt. Der Umstand, dass dies allenfalls (noch) nicht

gewinnbringend erfolgt, stellt die Selbständigkeit der Erwerbstätigkeit nicht

infrage, solange die betroffene Person deswegen nicht dauernd und in

erheblichem Masse Sozialhilfeleistungen beziehen muss, sondern diesbezüglich

auf persönliche Reserven zurückgreifen kann (BGr, 6. Februar 2020,

2C_451/2019, E. 5.3.3).

3.1.5

Gemäss Art. 4 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer

Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer

Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei. Dabei wird für Arbeitnehmer auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach

Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu

verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach:

Verordnung Nr. 1251/70), und für Selbständigerwerbende auf die Richtlinie

des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines

Mitgliedsstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im

Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu verbleiben (ABl. L 14 vom 20. Januar

1975.

S. 10; hiernach: Richtlinie 75/34/EWG), Bezug genommen (BGr, 8. Juni

2020, 2C_940/2019, E. 3.2). Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit

ausüben, sieht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/34/EWG vor,

dass eine Person, die zum Zeitpunkt, an dem sie ihre Beschäftigung aufgibt, das

nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die

Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten

12.

Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei

Jahren ständig aufgehalten hat, berechtigt ist, ständig im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats verbleiben kann. Die Beendigung der Tätigkeit setzt voraus, dass

der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung

als Selbständiger erfüllt hat (vgl. BGr, 27. Oktober 2022, 2C_450/2022, E. 6.5).

3.1.6

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien

Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren

Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie

unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai

2002.

(Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder

nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung

nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust

der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,

insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder

mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig

erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1;

VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf folgenden (unbestrittenen)

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei am 1. Oktober 2018 als

Geschäftsführer es Einzelunternehmens C angestellt worden. Im Juli 2020 sei die

Einzelfirma gelöscht worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht

mehr unselbständig erwerbstätig gewesen, sondern habe eine eigene Unternehmung

gegründet, die F GmbH. Eine Arbeitslosenentschädigung habe er nie

erhalten. Gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG sei sein Aufenthaltsrecht als

Arbeitnehmer Ende Dezember 2020 bzw. im Januar 2021 erloschen. Der

Beschwerdeführer habe ab Juli 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer für

die F GmbH gearbeitet. Von Juli 2020 bis Dezember 2020 habe er mit seiner

selbständigen Erwerbstätigkeit rund Fr. 2'666.70 monatlich verdient. Im

Jahr 2021 habe sich sein Einkommen auf rund Fr. 1'120.85 und im Jahr 2022

schliesslich auf rund Fr. 895.85 pro Monat reduziert. Am 7. August

2022.

habe der Beschwerdeführer um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ersucht.

Seit dem 1. Januar 2023 beziehe er Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'880.- +.

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein

Verbleiberecht in der Schweiz zustehe. Es liege seit dem Jahr 2021 keine

nachhaltige und möglichst existenzsichernde Tätigkeit mehr vor. Es sei dem

Beschwerdeführer nicht gelungen, einer über einen marginalen Charakter

hinausgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem regelmässigen Einkommen

nachzugehen.

3.2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Frage einer selbständigen

Tätigkeit bzw. des daran anschliessenden Verbleiberechts die Höhe des erzielten

Einkommens nicht (allein) ausschlaggebend sein könne. Es müssen vielmehr mit

Blick auf die Echtheit und Tatsächlichkeit auch andere Faktoren mit in die

Beurteilung einfliessen: Anders als bei einer unselbständigen Tätigkeit gebe

der Betrag, den sich eine Person als Lohn auszahlen lasse, kaum Aufschluss

darüber, wie ernsthaft oder auch in welchem Pensum die Tätigkeit ausgeübt

werde. Es seien deshalb auch andere Geschäftszahlen, insbesondere der Umsatz

und der Nettogewinn einzubeziehen. Aus dem Umsatz ergebe sich, ob und in

welchem Umfang Einnahmen generiert worden seien und ob damit überhaupt eine

wirtschaftliche Tätigkeit in Form von einem Erlös für angebotene

Dienstleistungen oder Produkte vorliege. Im Jahr der Gründung 2020 habe die

Firma bereits rund Fr. 43'000.- umgesetzt, 2021 dann über Fr. 100'000.-

und auch noch im Jahr der Einstellung der Tätigkeit noch rund Fr. 42'000.-.

Selbst wenn die Höhe des ausgezahlten Einkommens als relevant erachtet würde,

so dränge sich die Qualifikation der Tätigkeit als echt und tatsächlich auch

mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft

auf, wonach eine solche bereits bei einem Pensum von rund 12 Stunden pro Woche

und einem Einkommen von rund Fr. 1'000.- bejaht werde. Zudem müsse in

Bezug auf die Tätigkeit einer Person im Pensionsalter das Alter im Rahmen der

Gesamtwürdigung in dem Sinne berücksichtigt werden, als bei der Beurteilung der

beruflichen Aktivitäten auch den Einflüssen der Altersfaktoren auf die

Erwerbsfähigkeit bzw. die Arbeitsproduktivität Rechnung zu tragen sei. Gleiches

müsse auch für die Tätigkeiten eines selbständig Erwerbenden gelten. Es müsse

folglich möglich sein, dass sich ältere Personen nach einer Weile aus dem

Arbeitsleben zurückziehen, ohne dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. das

Verbleiberecht dadurch gefährdet werde (vgl. VGr, 23. Januar 2019,

VB.2018.00712, E. 5.1).

3.2.3

Um sich auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen zu

können, müsste der Beschwerdeführer während der letzten 12 Monate vor Beendigung

der Tätigkeit eine ernsthafte (nachhaltige und möglichst existenzsichernde)

selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Dies ist im Nachfolgenden zu prüfen: Die

F GmbH wurde mit Verfügung des Handelsregisteramts vom 29. März 2023

von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist von der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit

auszugehen. Den eingereichten Erfolgsrechnungen der F GmbH für 2021 und

2022.

ist ein Personalaufwand von Fr. 14'448.60 bzw. Fr. 10'500.- zu

entnehmen. Der Beschwerdeführer hat folglich im Jahr 2021 rund Fr. 1'204.-

und im Jahr 2022 rund Fr. 866.65 monatlich erwirtschaftet. Am 7. August

2022.

hat er um Ausrichtung von Ergänzungsleistung ersucht. Er war somit

offensichtlich nicht mehr in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbständig

aufzukommen. An dieser Tatsache vermag auch der Umsatz der F GmbH nichts zu

ändern. Sodann kann für die Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit im

Sinne der Rechtsprechung vorliegt, auch nicht allein auf die Wochenarbeitszeit

oder ein Mindesteinkommen abgestellt werden (vgl. E. 3.1.4). Selbständigerwerbende

stellen im Gegensatz zu Arbeitnehmern ein erhöhtes Risiko für das staatliche

Fürsorgesystem dar. Aus diesem Grund dürfen – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – mit Blick auf die Folgen bei einer Sozialhilfeabhängigkeit

unselbständigerwerbende Bürger aus der EU bzw. der EFTA diesbezüglich anders

behandelt werden als selbständigerwerbende. Es besteht für die

Ungleichbehandlung – wegen der abweichenden wirtschaftlichen Ausgangslage und

des unterschiedlichen Risikos – grundsätzlich ein sachlicher Grund (vgl. BGE 141 I 153 E. 5.1; BGr, 13. Juli 2020, 2C_430/2020, E. 4.2.3).

Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Bestimmungen und die Rechtsprechung

bezüglich unselbständig Erwerbstätiger beruft, kann er deshalb nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Aus demselben Grund besteht vorliegend auch kein Anlass, die

Anforderungen an einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf eine selbständige

Erwerbstätigkeit aufgrund des Rentenalters des Beschwerdeführers herabzusetzen.

Abgesehen davon gelangt diese Rechtsprechung auch nicht zur Anwendung, wenn

Ausländer – wie der Beschwerdeführer – erst im Rentenalter in die Schweiz

einreisen. Es ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer selbständigen

Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung der Tätigkeit

nicht erfüllt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft

und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird, zumal der

gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer sich im Rentenalter befindet und

keinerlei Hinweise auf Aussicht einer (existenzsichernden) Erwerbstätigkeit

vorliegen. Dem Beschwerdeführer kommt deshalb gestützt auf Art. 4 Anhang I

FZA kein Verbleiberecht in der Schweiz zu.

3.2.4

Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer

aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen auch die Voraussetzungen für einen

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA i.V.m. Art. 16

Abs. 2 VFP nicht erfüllt und ihm auch aus den Bestimmungen des AIG kein

Anwesenheitsrecht zukommt.

4.

Zu prüfen bleibt, ob dem

Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seiner hier lebenden Lebenspartnerin

D ein Anwesenheitsanspruch zukommt (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] bzw. Art. 13

Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV] und Art. 3 Anhang I FZA).

4.1

4.1.1

Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht

auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden

Familienmitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder, Eltern) um eine hier

gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).

Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei

schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer

Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, auf deren Verlängerung ein Anspruch

besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im

Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8

EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern

eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht;

entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche

Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat

hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch

dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich

gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit

hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und

Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob

die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge

ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch

Kinder oder andere Umstände, wie die Übernahme von wechselseitiger

Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGR, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1).

4.1.2

Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA bestimmt, dass Familienangehörige

einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein

Aufenthaltsrecht hat, das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen. Gemäss Art. 3

Abs. 2 Anhang I letzter Satz FZA begünstigen die Vertragsparteien die

Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten

Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt

gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft

lebt. Unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA können auch

Konkubinatspartner fallen, sofern die qualifizierten Voraussetzungen

(gefestigtes Konkubinat, gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Kinder oder konkrete

Heiratspläne) erfüllt sind (vgl. BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2;

BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er führe seit 15 Jahren eine Beziehung mit D.

Sie hätten ab August 2009 in G zusammengelebt und seien 2013 gemeinsam nach H

gezogen. Im Jahr 2015 sei D allein in die Schweiz gezogen und sie hätten über

drei Jahre eine Fernbeziehung geführt. Im Jahre 2018 sei er zu ihr in die

Schweiz gezogen. Seither würde sie wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Sie würden beide jeweils ihre erzielten Einkünfte für den gemeinsamen

Lebensunterhalt verwenden und hätten sich damit faktisch über viele Jahre auch

finanziell gegenseitig Beistand geleistet. Der Beschwerdeführer leide an

verschiedenen Krankheiten, insbesondere Herzerkrankungen (zwei Herzinfarkte)

und an einer chronisch obstruktiven Bronchitis COPD. Er sei mit zunehmendem

Alter und angesichts der Krankheiten auf die Unterstützung im Alltag durch seine

rund zehn Jahre jüngere Lebenspartnerin angewiesen. Es liege damit ein

gefestigtes Konkubinat vor.

4.3

Die

Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in

der Schweiz. Auch die Länge der Beziehung und das über fünfjährige

Zusammenleben sprechen vorliegend für ein gefestigtes Konkubinat. Wie die

Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, fehlt es vorliegend an den qualitativen Voraussetzungen für ein gefestigtes

Konkubinat. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben keine

gemeinsamen Kinder, haben keine Pläne für eine baldige Heirat kundgetan und die

beiden haben keine wechselseitige Verantwortung füreinander übernommen. Es

liegt kein Konkubinatsvertrag vor und der Beschwerdeführer hat keine Belege für

eine gegenseitige Unterstützung eingereicht. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, ist eine solche vorliegend auch nicht möglich, beziehen die

beiden Partner doch Ergänzungsleistungen. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Anwesenheitsrecht

gestützt auf die Beziehung zu D ableiten kann.

5.

5.1

Die

Vorinstanzen verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ausnahmsweise gebieten

würden, und sahen davon ab, ihm im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass der

Beschwerdeführer erst im Alter von 67 Jahren in die Schweiz eingereist sei und

sich hier seit fünf Jahren aufhalte. Er beziehe seit Anfang 2023

Ergänzungsleistungen. Es seien keine Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche

soziale Integration erkennbar. Eine Rückkehr nach Deutschland sei ihm ohne

Weiteres zumutbar. Daran vermöge auch die Beziehung zu der hier lebenden

Lebenspartnerin nichts zu ändern. Die beiden könnten ihre Beziehung problemlos

mit den modernen Mitteln der Kommunikation und gegenseitigen Besuchen pflegen.

Die gesundheitlichen Einschränkungen (im Wesentlichen eine Herzerkrankung und

eine chronisch obstruktive Bronchitis COPD) würde keine Unterstützung durch

seine Partnerin bedingen. Sollte dereinst tatsächlich eine solche notwendig

sein, werde es dem Beschwerdeführer möglich sein, in seinem Heimatland auf

Hilfe durch Verwandte, Bekannte oder eine geeignete professionelle Stelle

zurückzugreifen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

erweise sich als verhältnismässig, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

liege nicht vor.

5.2

In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

5.3

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt

haben. Es kann hierfür auf die zutreffenden und nicht substanziiert

bestrittenen Erwägungen des Migrationsamts und der Sicherheitsdirektion

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der Beschwerdeführer beantragt die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen

Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind, als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August

2016, VB.2016.0019, E. 5.).

6.3

Aufgrund

des Bezugs von Ergänzungsleistungen ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Die

vorliegende Beschwerde erweist sich jedoch aufgrund der dargelegten Umstände

als offensichtlich aussichtslos. Die für die Abweisung der Beschwerde

massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und korrekt

dargelegt und gewürdigt und die massgeblichen Rechtsfragen beantwortet. Vor dem

Verwaltungsgericht wurden keine entscheidrelevanten Noven eingereicht oder

wesentliche neue Tatsachen geltend gemacht. Die Erfolgsaussichten der

Beschwerde waren folglich sehr gering, weshalb die Aussichten, im

Beschwerdeverfahren zu obsiegen, tief waren. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist daher abzuweisen.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).