VB.2023.00734
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00734
3. Juli 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25467)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00734
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1951, Staatsangehöriger
von Deutschland, reiste am 12. September 2018 in die Schweiz ein und
erhielt am 12. November 2018 eine bis am 11. September 2023
befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Arbeitnehmer für die Firma C.
Inhaberin des Einzelunternehmens war seine Lebenspartnerin D, Staatsangehörige
von Deutschland. Am 9. August 2022 meldete die Gemeindeverwaltung E, dass A
Ergänzungsleistungen beantragt habe. Aus dem Gesuch von A vom 7. August
2022 ging hervor, dass die Einzelunternehmung C im Juli 2020 gelöscht worden
war und er stattdessen die F GmbH gegründet hat.
Das Migrationsamt forderte A mit
Schreiben vom 15. August 2022 auf, Fragen zu beantworten und Unterlagen
einzureichen. A kam der Aufforderung am 18. und 22. August 2022 nach. A
erhält seit 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'880.-.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte ihm Frist zum Verlassen des
schweizerischen Staatsgebiets bis 5. August 2023.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. November
2023.
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 10. Februar
2024.
III.
Am 8. Dezember
2023.
erhob A Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei
ihm in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
vom 6. November 2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999.
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12
in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2
Dass sich
der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann,
ist unbestritten.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 4 FZA in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw.
der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer
Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis
mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch
um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die
Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
3.1.2
War eine ursprünglich
unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen
Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder
ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden
Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr,
2.
August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023,
VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde
diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1
Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung
bereits sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet.
Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt,
so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2
AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten
zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer
Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach
Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so
erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a
Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4
AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder
Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein
freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA)
berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).
3.1.3
Gemäss Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die sich zwecks Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
niederlassen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie den zuständigen
nationalen Behörden nachweisen, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu
haben bzw. niederlassen zu wollen. Als Nachweis für die Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I
FZA genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit
einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was
mittels geeigneter Unterlagen zu belegen ist (BGr, 6. Februar 2020,
2C_451/2019, E. 3.1, und 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2;
Staatssekretariat für Migration, Weisungen VFP, Weisungen und Erläuterungen zur
Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern, Oktober 2022, Ziff. 4.3.2).
Die betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr
erlaubt, ihr Leben und dasjenige der Familie zu fristen und nicht dauerhaft
bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (BGr, 31. Juli 2017,
2C_81/2017, E. 3.2, und 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1);
andernfalls gilt die betroffene Person nicht als erwerbstätig (BGr, 6. Februar
2020, 2C_451/2019, E. 3.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 6.1.2).
3.1.4
Die entsprechenden
Voraussetzungen (nachhaltig und möglichst existenzsichernd) ergeben sich aus
dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA:
Hintergrund dieses Erfordernisses bildet der Umstand, dass die Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nur für die gesuchstellende Person mit
finanziellen und sozialen Risiken verbunden ist. Da Selbständigerwerbende im
Gegensatz zu Arbeitnehmenden nicht obligatorisch gegen Arbeits- bzw.
Verdienstlosigkeit versichert sind, stellen sie im Fall eines schlechten
Geschäftsgangs und bei Fehlen ausreichender finanzieller Reserven ein Risiko
für das staatliche Fürsorgesystem dar (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.2,
mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Es darf jedoch kein bestimmtes
Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Ob Selbständigerwerbende ihr
Aufenthaltsrecht systematisch verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren
Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, ist
in der Lehre umstritten. Jedenfalls sind die Umstände zu berücksichtigen, die
zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige
Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation
(BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.3 – 16. November 2018,
2C_13/2018, E. 4.2 – 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1, je
mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die bzw. der Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats selbständig ein eigenes Gewerbe in einem wirtschaftlich
relevanten Ausmass betreibt. Der Umstand, dass dies allenfalls (noch) nicht
gewinnbringend erfolgt, stellt die Selbständigkeit der Erwerbstätigkeit nicht
infrage, solange die betroffene Person deswegen nicht dauernd und in
erheblichem Masse Sozialhilfeleistungen beziehen muss, sondern diesbezüglich
auf persönliche Reserven zurückgreifen kann (BGr, 6. Februar 2020,
2C_451/2019, E. 5.3.3).
3.1.5
Gemäss Art. 4 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer
Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer
Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei. Dabei wird für Arbeitnehmer auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach
Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu
verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach:
Verordnung Nr. 1251/70), und für Selbständigerwerbende auf die Richtlinie
des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines
Mitgliedsstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu verbleiben (ABl. L 14 vom 20. Januar
1975.
S. 10; hiernach: Richtlinie 75/34/EWG), Bezug genommen (BGr, 8. Juni
2020, 2C_940/2019, E. 3.2). Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit
ausüben, sieht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/34/EWG vor,
dass eine Person, die zum Zeitpunkt, an dem sie ihre Beschäftigung aufgibt, das
nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die
Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten
12.
Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei
Jahren ständig aufgehalten hat, berechtigt ist, ständig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbleiben kann. Die Beendigung der Tätigkeit setzt voraus, dass
der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung
als Selbständiger erfüllt hat (vgl. BGr, 27. Oktober 2022, 2C_450/2022, E. 6.5).
3.1.6
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien
Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren
Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie
unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai
2002.
(Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder
nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung
nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust
der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder
mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig
erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1;
VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf folgenden (unbestrittenen)
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei am 1. Oktober 2018 als
Geschäftsführer es Einzelunternehmens C angestellt worden. Im Juli 2020 sei die
Einzelfirma gelöscht worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht
mehr unselbständig erwerbstätig gewesen, sondern habe eine eigene Unternehmung
gegründet, die F GmbH. Eine Arbeitslosenentschädigung habe er nie
erhalten. Gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG sei sein Aufenthaltsrecht als
Arbeitnehmer Ende Dezember 2020 bzw. im Januar 2021 erloschen. Der
Beschwerdeführer habe ab Juli 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer für
die F GmbH gearbeitet. Von Juli 2020 bis Dezember 2020 habe er mit seiner
selbständigen Erwerbstätigkeit rund Fr. 2'666.70 monatlich verdient. Im
Jahr 2021 habe sich sein Einkommen auf rund Fr. 1'120.85 und im Jahr 2022
schliesslich auf rund Fr. 895.85 pro Monat reduziert. Am 7. August
2022.
habe der Beschwerdeführer um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ersucht.
Seit dem 1. Januar 2023 beziehe er Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'880.- +.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein
Verbleiberecht in der Schweiz zustehe. Es liege seit dem Jahr 2021 keine
nachhaltige und möglichst existenzsichernde Tätigkeit mehr vor. Es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, einer über einen marginalen Charakter
hinausgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem regelmässigen Einkommen
nachzugehen.
3.2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Frage einer selbständigen
Tätigkeit bzw. des daran anschliessenden Verbleiberechts die Höhe des erzielten
Einkommens nicht (allein) ausschlaggebend sein könne. Es müssen vielmehr mit
Blick auf die Echtheit und Tatsächlichkeit auch andere Faktoren mit in die
Beurteilung einfliessen: Anders als bei einer unselbständigen Tätigkeit gebe
der Betrag, den sich eine Person als Lohn auszahlen lasse, kaum Aufschluss
darüber, wie ernsthaft oder auch in welchem Pensum die Tätigkeit ausgeübt
werde. Es seien deshalb auch andere Geschäftszahlen, insbesondere der Umsatz
und der Nettogewinn einzubeziehen. Aus dem Umsatz ergebe sich, ob und in
welchem Umfang Einnahmen generiert worden seien und ob damit überhaupt eine
wirtschaftliche Tätigkeit in Form von einem Erlös für angebotene
Dienstleistungen oder Produkte vorliege. Im Jahr der Gründung 2020 habe die
Firma bereits rund Fr. 43'000.- umgesetzt, 2021 dann über Fr. 100'000.-
und auch noch im Jahr der Einstellung der Tätigkeit noch rund Fr. 42'000.-.
Selbst wenn die Höhe des ausgezahlten Einkommens als relevant erachtet würde,
so dränge sich die Qualifikation der Tätigkeit als echt und tatsächlich auch
mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft
auf, wonach eine solche bereits bei einem Pensum von rund 12 Stunden pro Woche
und einem Einkommen von rund Fr. 1'000.- bejaht werde. Zudem müsse in
Bezug auf die Tätigkeit einer Person im Pensionsalter das Alter im Rahmen der
Gesamtwürdigung in dem Sinne berücksichtigt werden, als bei der Beurteilung der
beruflichen Aktivitäten auch den Einflüssen der Altersfaktoren auf die
Erwerbsfähigkeit bzw. die Arbeitsproduktivität Rechnung zu tragen sei. Gleiches
müsse auch für die Tätigkeiten eines selbständig Erwerbenden gelten. Es müsse
folglich möglich sein, dass sich ältere Personen nach einer Weile aus dem
Arbeitsleben zurückziehen, ohne dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. das
Verbleiberecht dadurch gefährdet werde (vgl. VGr, 23. Januar 2019,
VB.2018.00712, E. 5.1).
3.2.3
Um sich auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen zu
können, müsste der Beschwerdeführer während der letzten 12 Monate vor Beendigung
der Tätigkeit eine ernsthafte (nachhaltige und möglichst existenzsichernde)
selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Dies ist im Nachfolgenden zu prüfen: Die
F GmbH wurde mit Verfügung des Handelsregisteramts vom 29. März 2023
von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist von der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit
auszugehen. Den eingereichten Erfolgsrechnungen der F GmbH für 2021 und
2022.
ist ein Personalaufwand von Fr. 14'448.60 bzw. Fr. 10'500.- zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer hat folglich im Jahr 2021 rund Fr. 1'204.-
und im Jahr 2022 rund Fr. 866.65 monatlich erwirtschaftet. Am 7. August
2022.
hat er um Ausrichtung von Ergänzungsleistung ersucht. Er war somit
offensichtlich nicht mehr in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbständig
aufzukommen. An dieser Tatsache vermag auch der Umsatz der F GmbH nichts zu
ändern. Sodann kann für die Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit im
Sinne der Rechtsprechung vorliegt, auch nicht allein auf die Wochenarbeitszeit
oder ein Mindesteinkommen abgestellt werden (vgl. E. 3.1.4). Selbständigerwerbende
stellen im Gegensatz zu Arbeitnehmern ein erhöhtes Risiko für das staatliche
Fürsorgesystem dar. Aus diesem Grund dürfen – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – mit Blick auf die Folgen bei einer Sozialhilfeabhängigkeit
unselbständigerwerbende Bürger aus der EU bzw. der EFTA diesbezüglich anders
behandelt werden als selbständigerwerbende. Es besteht für die
Ungleichbehandlung – wegen der abweichenden wirtschaftlichen Ausgangslage und
des unterschiedlichen Risikos – grundsätzlich ein sachlicher Grund (vgl. BGE 141 I 153 E. 5.1; BGr, 13. Juli 2020, 2C_430/2020, E. 4.2.3).
Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Bestimmungen und die Rechtsprechung
bezüglich unselbständig Erwerbstätiger beruft, kann er deshalb nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Aus demselben Grund besteht vorliegend auch kein Anlass, die
Anforderungen an einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf eine selbständige
Erwerbstätigkeit aufgrund des Rentenalters des Beschwerdeführers herabzusetzen.
Abgesehen davon gelangt diese Rechtsprechung auch nicht zur Anwendung, wenn
Ausländer – wie der Beschwerdeführer – erst im Rentenalter in die Schweiz
einreisen. Es ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung der Tätigkeit
nicht erfüllt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft
und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird, zumal der
gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer sich im Rentenalter befindet und
keinerlei Hinweise auf Aussicht einer (existenzsichernden) Erwerbstätigkeit
vorliegen. Dem Beschwerdeführer kommt deshalb gestützt auf Art. 4 Anhang I
FZA kein Verbleiberecht in der Schweiz zu.
3.2.4
Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen auch die Voraussetzungen für einen
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA i.V.m. Art. 16
Abs. 2 VFP nicht erfüllt und ihm auch aus den Bestimmungen des AIG kein
Anwesenheitsrecht zukommt.
4.
Zu prüfen bleibt, ob dem
Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seiner hier lebenden Lebenspartnerin
D ein Anwesenheitsanspruch zukommt (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] bzw. Art. 13
Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV] und Art. 3 Anhang I FZA).
4.1
4.1.1
Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden
Familienmitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder, Eltern) um eine hier
gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).
Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei
schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer
Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, auf deren Verlängerung ein Anspruch
besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2).
Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im
Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8
EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht;
entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche
Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch
dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich
gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit
hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge
ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch
Kinder oder andere Umstände, wie die Übernahme von wechselseitiger
Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGR, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1).
4.1.2
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA bestimmt, dass Familienangehörige
einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen. Gemäss Art. 3
Abs. 2 Anhang I letzter Satz FZA begünstigen die Vertragsparteien die
Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten
Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt
gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft
lebt. Unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA können auch
Konkubinatspartner fallen, sofern die qualifizierten Voraussetzungen
(gefestigtes Konkubinat, gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Kinder oder konkrete
Heiratspläne) erfüllt sind (vgl. BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2;
BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er führe seit 15 Jahren eine Beziehung mit D.
Sie hätten ab August 2009 in G zusammengelebt und seien 2013 gemeinsam nach H
gezogen. Im Jahr 2015 sei D allein in die Schweiz gezogen und sie hätten über
drei Jahre eine Fernbeziehung geführt. Im Jahre 2018 sei er zu ihr in die
Schweiz gezogen. Seither würde sie wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Sie würden beide jeweils ihre erzielten Einkünfte für den gemeinsamen
Lebensunterhalt verwenden und hätten sich damit faktisch über viele Jahre auch
finanziell gegenseitig Beistand geleistet. Der Beschwerdeführer leide an
verschiedenen Krankheiten, insbesondere Herzerkrankungen (zwei Herzinfarkte)
und an einer chronisch obstruktiven Bronchitis COPD. Er sei mit zunehmendem
Alter und angesichts der Krankheiten auf die Unterstützung im Alltag durch seine
rund zehn Jahre jüngere Lebenspartnerin angewiesen. Es liege damit ein
gefestigtes Konkubinat vor.
4.3
Die
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz. Auch die Länge der Beziehung und das über fünfjährige
Zusammenleben sprechen vorliegend für ein gefestigtes Konkubinat. Wie die
Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, fehlt es vorliegend an den qualitativen Voraussetzungen für ein gefestigtes
Konkubinat. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben keine
gemeinsamen Kinder, haben keine Pläne für eine baldige Heirat kundgetan und die
beiden haben keine wechselseitige Verantwortung füreinander übernommen. Es
liegt kein Konkubinatsvertrag vor und der Beschwerdeführer hat keine Belege für
eine gegenseitige Unterstützung eingereicht. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, ist eine solche vorliegend auch nicht möglich, beziehen die
beiden Partner doch Ergänzungsleistungen. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Anwesenheitsrecht
gestützt auf die Beziehung zu D ableiten kann.
5.
5.1
Die
Vorinstanzen verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ausnahmsweise gebieten
würden, und sahen davon ab, ihm im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass der
Beschwerdeführer erst im Alter von 67 Jahren in die Schweiz eingereist sei und
sich hier seit fünf Jahren aufhalte. Er beziehe seit Anfang 2023
Ergänzungsleistungen. Es seien keine Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche
soziale Integration erkennbar. Eine Rückkehr nach Deutschland sei ihm ohne
Weiteres zumutbar. Daran vermöge auch die Beziehung zu der hier lebenden
Lebenspartnerin nichts zu ändern. Die beiden könnten ihre Beziehung problemlos
mit den modernen Mitteln der Kommunikation und gegenseitigen Besuchen pflegen.
Die gesundheitlichen Einschränkungen (im Wesentlichen eine Herzerkrankung und
eine chronisch obstruktive Bronchitis COPD) würde keine Unterstützung durch
seine Partnerin bedingen. Sollte dereinst tatsächlich eine solche notwendig
sein, werde es dem Beschwerdeführer möglich sein, in seinem Heimatland auf
Hilfe durch Verwandte, Bekannte oder eine geeignete professionelle Stelle
zurückzugreifen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
erweise sich als verhältnismässig, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
liege nicht vor.
5.2
In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
5.3
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt
haben. Es kann hierfür auf die zutreffenden und nicht substanziiert
bestrittenen Erwägungen des Migrationsamts und der Sicherheitsdirektion
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der Beschwerdeführer beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind, als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August
2016, VB.2016.0019, E. 5.).
6.3
Aufgrund
des Bezugs von Ergänzungsleistungen ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Die
vorliegende Beschwerde erweist sich jedoch aufgrund der dargelegten Umstände
als offensichtlich aussichtslos. Die für die Abweisung der Beschwerde
massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und korrekt
dargelegt und gewürdigt und die massgeblichen Rechtsfragen beantwortet. Vor dem
Verwaltungsgericht wurden keine entscheidrelevanten Noven eingereicht oder
wesentliche neue Tatsachen geltend gemacht. Die Erfolgsaussichten der
Beschwerde waren folglich sehr gering, weshalb die Aussichten, im
Beschwerdeverfahren zu obsiegen, tief waren. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist daher abzuweisen.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).