Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00735

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00735

19. August 2024Deutsch10 min

(URT.2024.25560)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00735

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

AWEL,

Beschwerdegegner,

betreffend Kosten

für Radonmessungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Amt für Abfall, Wasser,

Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) forderte die A AG mit Schreiben

vom 30. April 2020 sowie 7. Juli 2020 auf, bis Ende August 2020 eine

anerkannte Messfirma damit zu beauftragen, im ihr gehörenden und die Kindertagesstätte C

beherbergenden Gebäude an der D-Strasse 01 in E eine Radonmessung

durchzuführen. Die entsprechenden Messungen wurden zwischen Oktober 2020 und

Oktober 2021 von der Firma F AG durchgeführt. Das AWEL bestätigte

gegenüber der A AG mit Schreiben vom 18. Januar 2022, dass die

Radonreferenzwerte in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C gemäss

den Messresultaten eingehalten würden und im betreffenden Gebäude keine

weiteren Massnahmen erforderlich seien.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 ersuchte die A AG

das AWEL, die "Kosten der Untersuchung von Fr. 1'243.95 […] sowie

Fr. 450.- Kosten der Verwaltung G GmbH für die gesamte

Durchfüh[r]ung/Koordination der angeordneten Massnahme, total somit

Fr. 1'693.95 […] zu übernehmen". Mit Verfügung vom 31. März 2022

lehnte das AWEL eine entsprechende Kostenübernahme vollumfänglich und

kostenpflichtig ab (Dispositivziffer I und II).

Erwägungen

II.

Die A AG rekurrierte dagegen – entsprechend der

Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 31. März 2022 – an die

Baudirektion des Kantons Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie

in Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2022 sei das AWEL zu verpflichten,

ihr Fr. 1'693.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 4. Februar

2022.

zu bezahlen. Die Baudirektion überwies die Sache am 30. März 2023

zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. November 2023 ab

(Dispositivziffer I), auferlegte der A AG die Verfahrenskosten von

total Fr. 595.- (Dispositivziffer II) und verweigerte ihr die

Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.

Dagegen führte die A AG am 11. Dezember 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sowie in Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 10. November

2023.

sei das AWEL zu verpflichten, ihr Fr. 1'693.95 zuzüglich 5 %

Verzugszins seit dem 4. Februar 2022 zu bezahlen. Das Baurekursgericht

schloss am 18. Dezember 2023 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung des

Rechtsmittels. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom

16.

Januar 2023 und unter Verweis auf einen Mitbericht des AWEL vom

22.

Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.1) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Weil der Streitwert vorliegend

weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.

2.1

Nach

Art. 118 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) trifft der

Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er

erlässt Vorschriften über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Art. 118

Abs. 2 lit. c BV). Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bund durch den

Erlass des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50)

und der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV,

SR 814.501) nachgekommen. Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann

der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG).

2.2

Die

Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor

ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende

Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht

nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV)

auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165

StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden

Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164

Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer

verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer

Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone

sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine

anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt

werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1

StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art. 164 Abs. 3

StSV).

2.3

Das AWEL

ist die kantonale Fachstelle für Radon (§ 19e Abs. 1 Satz 1 der

Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I,

LS 700.21]). Es sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach

Art. 164 Abs. 1–3 StSV (§ 19e Abs. 1 lit. a BBV I). Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen

(§ 19f BBV I).

3.

3.1

Vorliegend

ist zu Recht nicht umstritten, dass das AWEL die Beschwerdeführerin gestützt

auf Art. 164 StSV dazu verpflichten durfte, in ihrer Liegenschaft bzw. den

Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine

anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Der Klarheit halber ist zu

betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin

hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu

organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser

verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der

Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese

Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie

entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl. zum

Begriff der öffentlichen Abgaben etwa Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus

Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1584).

3.2

Zu prüfen

bleibt, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die mit der

(Organisation der) Radonmessung einhergehenden Kosten gestützt auf Art. 4

StSG oder Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,

SR 814.01) bzw. das in den genannten Bestimmungen verankerte

Verursacherprinzip auf das Gemeinwesen bzw. den Kanton Zürich überwälzt werden

können.

Art. 4 StSG ist Art. 2 USG nachgebildet und

lautet identisch: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die

Kosten dafür. Diese Normen verankern das sogenannte Verursacherprinzip. Das

Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und ein Instrument zur

indirekten Verhaltenslenkung (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell,

3.

A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 30 f.). Es bezweckt die

Internalisierung externer Kosten, mithin die Überwälzung von Kosten, die bei

Dritten oder der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher, und ist damit

das Gegenteil vom Gemeinlastprinzip, nach welchem allgemeine Lasten von der

Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und aus allgemeinen Steuermitteln

finanziert werden (Griffel, S. 32). Die Rechtsprechung stellt für die

Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff

ab (BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 106 E. 3, auch zum Folgenden). Umfasst wird davon sowohl der

Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter

seiner Verantwortung stehende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als

auch der Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand

bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.

3.3

Als

Verursacher(in) im Sinn des Art. 4 StSG (oben E. 3.2) erscheint nach

dem soeben Ausgeführten (E. 3.2) nicht das AWEL, welches im Rahmen seines

Vollzugsauftrags auf die Erfüllung der der Beschwerdeführerin aus Art. 164

StSV erwachsenden Pflicht hinwirkte, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin,

welcher als Grundeigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft die rechtliche

Gewalt über die potenziell belasteten Räumlichkeiten zukommt. Dass das AWEL die

Beschwerdeführerin aufforderte, dort eine Radonmessung durchführen zu lassen,

und somit diese präventive Massnahme veranlasste, macht es (das AWEL) entgegen

der Beschwerde nicht zum Verursacher gemäss Art. 4 StSG. Die von der

Beschwerdeführerin postulierte Überwälzung der Kosten für die Radonmessung auf

den Beschwerdegegner (und damit auf das Gemeinwesen) stünde daher nicht im

Einklang, sondern vielmehr im Widerspruch zum Verursacherprinzip nach

Art. 4 StSG.

Auch die Kostenzurechnungsregel des § 19f BBV I

steht nicht in Konflikt zu Art. 4 StSG oder Art. 2 USG. Sie ist, wie

die Vorinstanz zutreffend erläutert hat und worauf in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, mithin entgegen

der Beschwerde nicht bundesrechtswidrig.

4.

4.1

Die

rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin rügt wie bereits im Rekursverfahren

in unsubstanziierter Weise, die Kosten der Ausgangsverfügung vom 31. März

2022.

seien viel zu hoch und verletzten das Äquivalenz- sowie das

Kostendeckungsprinzip. Sie setzt sich indes weder mit der (nachvollziehbaren)

Begründung des Kostenentscheids in der Verfügung vom 31. März 2022 noch

mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Darauf ist nicht

weiter einzugehen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin erblickt schliesslich im Umstand, dass sie vom AWEL vor

Erlass der Ausgangsverfügung auf deren Kostenfolge hingewiesen wurde, den

Versuch einer Nötigung im strafrechtlichen Sinn, und überlässt es dem

Verwaltungsgericht, "allenfalls auch noch weitere, rechtliche

Schritte" einzuleiten.

Soweit die Beschwerdeführerin damit auf die Einleitung eines

Strafverfahrens gegen Mitarbeitende des AWEL hinwirken wollte, mangelt es dem

Verwaltungsgericht hierfür an der Zuständigkeit, zumal anhand der vorliegenden

Akten kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard

Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Der Beschwerdeführerin

ist es unbenommen, von sich aus bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden

(Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt

ihr eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Nach

§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren

(lit. b).

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das

Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den

angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten

meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1; Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Weil das Begehren der Beschwerdeführerin

nicht als mutwillig erscheint, rechtfertigt sich auch die Zusprechung einer

Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG nicht,

und bleibt (auch) dem Beschwerdegegner eine solche mithin verwehrt (vgl. Plüss,

§ 17 N. 60).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.