VB.2023.00735
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00735
19. August 2024Deutsch10 min
(URT.2024.25560)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00735
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
AWEL,
Beschwerdegegner,
betreffend Kosten
für Radonmessungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) forderte die A AG mit Schreiben
vom 30. April 2020 sowie 7. Juli 2020 auf, bis Ende August 2020 eine
anerkannte Messfirma damit zu beauftragen, im ihr gehörenden und die Kindertagesstätte C
beherbergenden Gebäude an der D-Strasse 01 in E eine Radonmessung
durchzuführen. Die entsprechenden Messungen wurden zwischen Oktober 2020 und
Oktober 2021 von der Firma F AG durchgeführt. Das AWEL bestätigte
gegenüber der A AG mit Schreiben vom 18. Januar 2022, dass die
Radonreferenzwerte in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C gemäss
den Messresultaten eingehalten würden und im betreffenden Gebäude keine
weiteren Massnahmen erforderlich seien.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 ersuchte die A AG
das AWEL, die "Kosten der Untersuchung von Fr. 1'243.95 […] sowie
Fr. 450.- Kosten der Verwaltung G GmbH für die gesamte
Durchfüh[r]ung/Koordination der angeordneten Massnahme, total somit
Fr. 1'693.95 […] zu übernehmen". Mit Verfügung vom 31. März 2022
lehnte das AWEL eine entsprechende Kostenübernahme vollumfänglich und
kostenpflichtig ab (Dispositivziffer I und II).
Erwägungen
II.
Die A AG rekurrierte dagegen – entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 31. März 2022 – an die
Baudirektion des Kantons Zürich und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie
in Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2022 sei das AWEL zu verpflichten,
ihr Fr. 1'693.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 4. Februar
2022.
zu bezahlen. Die Baudirektion überwies die Sache am 30. März 2023
zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. November 2023 ab
(Dispositivziffer I), auferlegte der A AG die Verfahrenskosten von
total Fr. 595.- (Dispositivziffer II) und verweigerte ihr die
Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
Dagegen führte die A AG am 11. Dezember 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sowie in Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 10. November
2023.
sei das AWEL zu verpflichten, ihr Fr. 1'693.95 zuzüglich 5 %
Verzugszins seit dem 4. Februar 2022 zu bezahlen. Das Baurekursgericht
schloss am 18. Dezember 2023 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung des
Rechtsmittels. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom
16.
Januar 2023 und unter Verweis auf einen Mitbericht des AWEL vom
22.
Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.1) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Weil der Streitwert vorliegend
weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
2.1
Nach
Art. 118 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) trifft der
Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Er
erlässt Vorschriften über den Schutz vor ionisierenden Strahlen (Art. 118
Abs. 2 lit. c BV). Diesem Gesetzgebungsauftrag ist der Bund durch den
Erlass des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 (StSG, SR 814.50)
und der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV,
SR 814.501) nachgekommen. Zum Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung kann
der Bund die Kantone beiziehen (Art. 47 Abs. 3 StSG).
2.2
Die
Strahlenschutzverordnung regelt zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor
ionisierender Strahlung unter anderem den Umgang mit Radon für bestehende
Expositionssituationen (Art. 1 Abs. 1 lit. c StSV). Sie sieht
nebst Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung (Art. 166 f. StSV)
auch präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen vor (Art. 163–165
StSV). Für den Vollzug von Radonschutzmassnahmen sind im hier interessierenden
Bereich die Kantone zuständig (vgl. Art. 158 StSV). Sie können gemäss Art. 164
Abs. 1 StSV von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer
verlangen, dass in Räumen, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer
Stunden pro Tag aufhalten, Radonmessungen durchgeführt werden. Die Kantone
sorgen sodann dafür, dass in Schulen und Kindergärten Radonmessungen durch eine
anerkannte Radonmessstelle nach vorgeschriebenen Messprotokollen durchgeführt
werden (Art. 164 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1
StSV). Sie können weitere Radonmessungen durchführen (Art. 164 Abs. 3
StSV).
2.3
Das AWEL
ist die kantonale Fachstelle für Radon (§ 19e Abs. 1 Satz 1 der
Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BBV I,
LS 700.21]). Es sorgt für die Durchführung von Radonmessungen nach
Art. 164 Abs. 1–3 StSV (§ 19e Abs. 1 lit. a BBV I). Die Gebäudeeigentümer tragen die Kosten der Radonmessungen
(§ 19f BBV I).
3.
3.1
Vorliegend
ist zu Recht nicht umstritten, dass das AWEL die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 164 StSV dazu verpflichten durfte, in ihrer Liegenschaft bzw. den
Räumlichkeiten der Kindertagesstätte C eine Radonmessung durch eine
anerkannte Messstelle durchführen zu lassen. Der Klarheit halber ist zu
betonen, dass das Bundesrecht diese Pflicht den Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern (und nicht den Kantonen) auferlegt. Die Beschwerdeführerin
hatte deshalb zum einen eine entsprechende Messung und deren Durchführung zu
organisieren. Zum andern hat sie die mit der Erfüllung dieser
verwaltungsrechtlichen Pflicht einhergehenden Kosten, namentlich auch jene der
Radonmessung durch eine anerkannte Fachstelle, zu tragen, entstehen diese
Kosten doch direkt aus dem Entsprechen der Leistungspflicht und stellen sie
entgegen der Beschwerdeführerin keine öffentlichen Abgaben dar (vgl. zum
Begriff der öffentlichen Abgaben etwa Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus
Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1584).
3.2
Zu prüfen
bleibt, ob – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die mit der
(Organisation der) Radonmessung einhergehenden Kosten gestützt auf Art. 4
StSG oder Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,
SR 814.01) bzw. das in den genannten Bestimmungen verankerte
Verursacherprinzip auf das Gemeinwesen bzw. den Kanton Zürich überwälzt werden
können.
Art. 4 StSG ist Art. 2 USG nachgebildet und
lautet identisch: Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die
Kosten dafür. Diese Normen verankern das sogenannte Verursacherprinzip. Das
Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und ein Instrument zur
indirekten Verhaltenslenkung (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell,
3.
A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 30 f.). Es bezweckt die
Internalisierung externer Kosten, mithin die Überwälzung von Kosten, die bei
Dritten oder der Allgemeinheit anfallen, auf ihre Verursacher, und ist damit
das Gegenteil vom Gemeinlastprinzip, nach welchem allgemeine Lasten von der
Allgemeinheit bzw. vom Gemeinwesen getragen und aus allgemeinen Steuermitteln
finanziert werden (Griffel, S. 32). Die Rechtsprechung stellt für die
Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff
ab (BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 106 E. 3, auch zum Folgenden). Umfasst wird davon sowohl der
Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter
seiner Verantwortung stehende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als
auch der Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand
bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat.
3.3
Als
Verursacher(in) im Sinn des Art. 4 StSG (oben E. 3.2) erscheint nach
dem soeben Ausgeführten (E. 3.2) nicht das AWEL, welches im Rahmen seines
Vollzugsauftrags auf die Erfüllung der der Beschwerdeführerin aus Art. 164
StSV erwachsenden Pflicht hinwirkte, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin,
welcher als Grundeigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft die rechtliche
Gewalt über die potenziell belasteten Räumlichkeiten zukommt. Dass das AWEL die
Beschwerdeführerin aufforderte, dort eine Radonmessung durchführen zu lassen,
und somit diese präventive Massnahme veranlasste, macht es (das AWEL) entgegen
der Beschwerde nicht zum Verursacher gemäss Art. 4 StSG. Die von der
Beschwerdeführerin postulierte Überwälzung der Kosten für die Radonmessung auf
den Beschwerdegegner (und damit auf das Gemeinwesen) stünde daher nicht im
Einklang, sondern vielmehr im Widerspruch zum Verursacherprinzip nach
Art. 4 StSG.
Auch die Kostenzurechnungsregel des § 19f BBV I
steht nicht in Konflikt zu Art. 4 StSG oder Art. 2 USG. Sie ist, wie
die Vorinstanz zutreffend erläutert hat und worauf in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, mithin entgegen
der Beschwerde nicht bundesrechtswidrig.
4.
4.1
Die
rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin rügt wie bereits im Rekursverfahren
in unsubstanziierter Weise, die Kosten der Ausgangsverfügung vom 31. März
2022.
seien viel zu hoch und verletzten das Äquivalenz- sowie das
Kostendeckungsprinzip. Sie setzt sich indes weder mit der (nachvollziehbaren)
Begründung des Kostenentscheids in der Verfügung vom 31. März 2022 noch
mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Darauf ist nicht
weiter einzugehen.
4.2
Die
Beschwerdeführerin erblickt schliesslich im Umstand, dass sie vom AWEL vor
Erlass der Ausgangsverfügung auf deren Kostenfolge hingewiesen wurde, den
Versuch einer Nötigung im strafrechtlichen Sinn, und überlässt es dem
Verwaltungsgericht, "allenfalls auch noch weitere, rechtliche
Schritte" einzuleiten.
Soweit die Beschwerdeführerin damit auf die Einleitung eines
Strafverfahrens gegen Mitarbeitende des AWEL hinwirken wollte, mangelt es dem
Verwaltungsgericht hierfür an der Zuständigkeit, zumal anhand der vorliegenden
Akten kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard
Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Der Beschwerdeführerin
ist es unbenommen, von sich aus bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden
(Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt
ihr eine Parteientschädigung verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren
(lit. b).
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das
Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1; Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Weil das Begehren der Beschwerdeführerin
nicht als mutwillig erscheint, rechtfertigt sich auch die Zusprechung einer
Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG nicht,
und bleibt (auch) dem Beschwerdegegner eine solche mithin verwehrt (vgl. Plüss,
§ 17 N. 60).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.