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Entscheid

VB.2023.00738

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00738

11. April 2024Deutsch21 min

(URT.2024.25266)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00738

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend medizinische

Behandlung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1938, leidet an Diabetes mellitus Typ 2, koronarer Herzkrankheit und

chronischer Niereninsuffizienz. Am 6. April 2023 stellte er beim Amt für

Gesundheit des Kantons Zürich ein Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es

sei dem Gesuchsteller A seitens der zuständigen Amtsstelle folgendes

schriftlich zu bestätigen:

a) 'Die

Amtsstelle nimmt Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller A für sich in Bezug auf

die Zukunft und beliebige Ärzte, sämtliche SAMW-Richtlinien, welche ethische

Forderungen und/oder Postulate enthalten, gültig abgewählt hat, und dass diese

demzufolge für seine medizinischen Behandlungen im Kanton Zürich nicht angewendet

werden dürfen.'

b) 'Dem

Gesuchsteller A wird bestätigt, dass aus der blossen Nichtbeachtung von

unverbindlichen SAMW-Richtlinien durch im Kanton Zürich praktizierende

FMH-Mitglieder sich keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen und

Sanktionierungen von FMH-Mitgliedern ergeben.'

2. Das vorliegende Gesuch

sei im beschleunigten Verfahren zu behandeln und es sei demzufolge dem

Gesuchsteller A die Bestätigung gemäss Rechtsbegehren 1 innerhalb von 30 Tagen

nach Eingang des Gesuchs auszustellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Staates."

B. Mit

Empfangsbestätigung vom 20. April 2023 bat das Amt für Gesundheit aufgrund

der hohen Arbeitslast um Geduld. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 ersuchte A

unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot um einen Entscheid bis am

23. Juni 2023.

C. Mit

Verfügung vom 22. Juni 2023 trat das Amt für Gesundheit auf das Gesuch von

A vom 6. April 2023 nicht ein und auferlegte diesem die Kosten der

Verfügung, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 350.-.

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

erhob A mit Eingabe vom 11. Juli 2023 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des Amts für Gesundheit vom

22.

Juni 2023 sei aufzuheben, sein Gesuch vom 6. April 2023 sei durch

die Rekursinstanz inhaltlich zu beurteilen (reformatorischer Entscheid),

eventualiter sei der Streitgegenstand an das Amt für Gesundheit zurückzuweisen

mit der verbindlichen Weisung, auf sein Gesuch vom 6. April 2023

einzutreten und dieses materiell zu behandeln (kassatorischer Entscheid), unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive der Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens zulasten des Amts für Gesundheit bzw. des Staates, eventualiter sei

auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Gleichzeitig stellte A ein

Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz insofern, als ihm für die Dauer des

Verfahrens die Bestätigungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 seines Gesuchs

vom 6. April 2023 auszustellen seien.

B. Mit Zwischenentscheid vom 25. Juli

2023.

wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch von A um Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme ab, worauf dieser am 25. August 2023 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erhob, wobei er auch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens

eine vorsorgliche Massnahme beantragte. Mit

Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2023 im Verfahren VB.2023.00480 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im

Beschwerdeverfahren ab.

Mit Verfügung vom 8. November 2023 wies die

Gesundheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung des Amts für

Gesundheit vom 22. Juni 2023 ab. Mit

Eingabe vom 22. November 2023 zog A die Beschwerde gegen den

Zwischenentscheid vom 25. Juli 2023 zurück,

worauf das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2023.00480 mit Verfügung vom

24.

November 2023 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb.

III.

A. Am

11.

Dezember 2023 erhob A am Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. November 2023 und beantragte,

die Verfügung sei aufzuheben, sein Gesuch vom 6. April 2023 sei durch die

Beschwerdeinstanz inhaltlich zu beurteilen und gutzuheissen (reformatorischer

Entscheid), eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz,

subeventualiter an das Amt für Gesundheit zurückzuweisen mit der verbindlichen

Weisung, auf sein Gesuch vom 6. April 2023 einzutreten und dieses

materiell zu behandeln (kassatorischer Entscheid), unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen inklusive der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zulasten

der jeweiligen Vorinstanzen bzw. des Staates, eventualiter sei auf die Erhebung

von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Vorinstanz beantragte mit

Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

B. Mit

Eingabe vom 7. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage des

Bundesgerichtsurteils 2C_119/2024 vom 1. März 2024 betreffend

Rechtsweigerung bzw. -verzögerung in einem "Parallelfall" um ein

begründetes Urteil bis zum 22. März 2024, worauf ihm am 12. März 2024

mitgeteilt wurde, dass sich das Verwaltungsgericht der Dringlichkeit der Sache

bewusst sei und den Fall priorisiert behandle, um diesen so rasch als möglich

zu entscheiden.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Gegenstand

des vorliegenden Streits ist die vorinstanzlich bestätigte Verfügung vom

22.

Juni 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die

Feststellungsanträge des Beschwerdeführers nicht eintrat. Zu prüfen hat das

Verwaltungsgericht mithin wie schon die Vorinstanz, ob das erstinstanzliche

Nichteintreten zu Recht erfolgte oder ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf

Erlass der beantragten Feststellungsverfügung zukommt.

2.2

Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne

explizite gesetzliche Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis einen Anspruch analog Art. 25

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)

auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen,

Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum

Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGr, 17. Dezember 2020,

VB.2020.00378, E. 6.5.1; 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Für

den Nachweis eines solchen sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für

die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die

gesuchstellende Person einen eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der

beantragten Feststellung dartun können (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2;

vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 19 N. 23 f.).

Für die

Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten spezifische Kriterien: Über

Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten

muss Unklarheit bestehen. Gegenstand der verlangten Feststellungsverfügung muss

ein konkretes Rechtsverhältnis sein. Feststellungsverfügungen haben mithin

stets (bestimmbare) individuell-konkrete, sich aus einem hinreichend

festgelegten Sachverhalt ergebende Rechte und Pflichten zum Gegenstand, was im

Grunde genommen bereits aus dem Verfügungsbegriff folgt (VGr, 24. Mai

2017, VB.2016.00657, E. 4.2), wohingegen Feststellungsverfügungen zur

Klärung bloss theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen ausgeschlossen sind,

ist es doch nicht Aufgabe staatlicher Behörden, mittels

Feststellungsverfügungen Rechtsgutachten zu erstatten. Zwar können sich Feststellungsverfügungen auch auf einen

erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beziehen, sofern dieser

bereits hinreichend bestimmt ist. Allerdings besteht an Gesuchen, die sich auf

einen künftigen Sachverhalt beziehen und mit denen die verfügende Behörde und

die Rechtsmittelinstanzen sich zu theoretischen Vorgehensvarianten äussern

müssten, um der gesuchstellenden Person eine optimale Gestaltung ihrer

Verhältnisse zu ermöglichen, regelmässig kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse

(BGE 135 II 60 E. 3.3.3; VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 6.5.1).

Zu verneinen ist ein

Feststellungsinteresse grundsätzlich auch dann, wenn die gesuchstellende bzw.

beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um

Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren könnte. In diesem Sinn

ist der Feststellungsanspruch subsidiär (zum

Ganzen: Bosshart/Bertschi, § 19 N. 23 ff.; VGr,

25.

August 2022, VB.2022.00157, E. 1.2; 14. Mai 2020,

VB.2019.00840, E. 3.2 mit Hinweisen, 24. Mai 2017, VB.2016.00657,

E. 4.2; BGr, 24. August

2018, 2C_608/2017, E. 5.3).

3.

3.1

3.1.1

Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher

Verantwortung ausüben, halten sich gemäss Art. 40 des

Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) unter anderem

an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft

aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑,

Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie wahren die Rechte der

Patientinnen und Patienten (lit. c).

3.1.2

Gemäss Art. 43 Abs. 1

MedBG kann die Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich das Amt für Gesundheit (§ 18

i. V. m. § 3 des Gesundheitsgesetzes vom

2.

April 2007 [GesG; LS 810.1] i. V. m. § 1 sowie Anhang 2 Ziff. 1 lit. c

der Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021

[OV GD; LS 172.110.5) – bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften

dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz als

Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu

Fr. 20'000.-, ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher

Verantwortung für längstens sechs

Jahre (befristetes Verbot) oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in

eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des

Tätigkeitsspektrums anordnen.

3.2

3.2.1

Die Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH) ist der Berufsverband der

Schweizer Ärztinnen und Ärzte. Die Standesordnung der FMH (StaO FMH) wurde per

1.

Juli 1997 in Kraft gesetzt und zuletzt am 8. Juni 2023 revidiert. Sie

regelt das Verhalten von Arzt und Ärztin gegenüber den Patienten und

Patientinnen, den Kollegen und Kolleginnen, den anderen Partnern im

Gesundheitswesen sowie das Verhalten in der Öffentlichkeit (Art. 1 StaO

FMH).

3.2.2

Für das unter Abschnitt III der StaO FMH geregelte Verhalten gegenüber den

Patienten gelten gemäss Art. 18 StaO FMH bezüglich Betreuung und

Behandlung von Menschen mit Demenz, Feststellung des Todes im Hinblick auf

Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme, Zwangsmassnahmen in

der Medizin, Abgrenzung von Standardtherapie und experimenteller Therapie im Einzelfall,

Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, intensivmedizinische

Massnahmen, Zusammenarbeit von medizinischen Fachpersonen mit der Industrie,

Reanimationsentscheidungen, medizinische Behandlung und Betreuung von Menschen

mit Behinderung, Palliative Care, Umgang mit Sterben und Tod, Lebendspende von

soliden Organen sowie Behandlung von zerebral schwerstgeschädigten

Langzeitpatienten die jeweiligen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der

Medizinischen Wissenschaften (SAMW).

3.2.3

Bei Verstössen gegen die Standesordnung können durch die FMH gemäss Art. 47

StaO FMH folgende Sanktionen einzeln oder kumulativ ausgesprochen werden:

Verweis, Busse bis Fr. 50'000.-, Suspendierung der Mitgliedschaft auf

bestimmte Zeit, Ausschluss aus der Gesellschaft/FMH, Veröffentlichung in näher

genannten Publikationsorganen, Mitteilung an die zuständige

Gesundheitsdirektion oder geeignete Krankenversicherungsorgane, Supervision.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer erachtet das Vorgehen der FMH, die SAMW-Richtlinien in das

ärztliche Standesrecht zu inkludieren, als rechtswidrig. Die ärztlichen

Berufspflichten im Verhältnis zum Patienten ergäben sich ausschliesslich aus Art. 40

MedBG. Die SAMW-Richtlinien enthielten jedoch teilweise Vorgaben, die

einschränkender seien als die gesetzlichen Normen und gesetzliche Rechte der

Patienten in bevormundender Weise aushebelten. Eine inhaltliche Ergänzung und

Einschränkung der gesetzlichen Berufspflichten via privates Standesrecht sei

unzulässig. Da Verstösse gegen das Standesrecht vereinsintern sanktioniert

würden, schaffe die FMH mit diesem Vorgehen ein rechtlich unzulässiges

Missinformations- und Drohgebilde. Schliesslich hätten sich die SAMW und die

FMH mit dem Erlass und der Übernahme der jüngsten Richtlinie zur ärztlichen

Suizidhilfe unethisch verhalten. Das ganze MedBG enthalte bereits eine

genügende ethische Mindestgrundlage im Sinn einer

"Konventionalethik". Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die

unverbindlichen und in unzulässiger Weise in die Rechtsordnung eingreifenden

SAMW-Richtlinien bei laufenden oder zukünftigen medizinischen Behandlungen in

seinen Arzt-Patienten-Verhältnissen gegen sich gelten lassen zu müssen. Zudem

kollidiere das hinter der SAMW/FMH-Ethik stehende ethische Weltbild diametral

mit seinen persönlichen Wertvorstellungen. Er wolle mit der SAMW und deren

Weltanschauung ganz einfach nichts zu tun haben. Er fühle sich durch das Gesetz

allein weitaus besser geschützt als durch eine Zwangsethik, zu deren Urheberin,

der SAMW, er keinerlei Vertrauen habe. Darum habe der Beschwerdeführer

sämtliche SAMW-Richtlinien, welche ethische Forderungen und/oder Postulate

enthielten, abgewählt. Gestützt auf Art. 40 lit. c MedBG und das

Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2020 vom 9. Dezember 2021 untersage er

deren Anwendung auf seine Behandlung. Er wolle für sich und für die ihn derzeit

oder in Zukunft behandelnden Ärzte die für jedes Vertrauensverhältnis

unerlässliche (Rechts-)Sicherheit haben, dass diese Abwahl respektiert werde,

ohne nachteilige Folgen für die ausführenden Ärzte. Deshalb sei sein Gesuch vom

6.

April 2023 erfolgt.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, das Rechtsbegehren Ziff. 1.a um Kenntnisnahme der Abwahl

betreffe das eigentliche Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patient.

Zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Patienten bestehe diesbezüglich kein

öffentlich-rechtliches Verhältnis. Nur schon aus diesem Grund sei das Anliegen

gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.a nicht einer Klärung mittels

Feststellungsverfügung zugänglich. Nur zwischen der Beschwerdegegnerin und

einer Arztperson könne es aufgrund der Aufsichtsfunktion um

verwaltungsrechtliche Pflichten oder Rechte gehen, welche Inhalt einer

Verfügung bilden könnten. Diese wäre überdies auf aufsichtsrechtliche Aspekte

beschränkt und würde nicht dazu dienen, die jeweilige Arztperson auch vor

standesrechtlichen Sanktionen zu schützen (S. 9 f. E. 6.a).

Darüber hinaus beschränkten sich beide Begehren nicht auf einen hinreichend

bestimmten Sachverhalt. So werde in den Anträgen nur pauschal bzw. überhaupt

nicht bezeichnet, um welche ärztlichen Behandlungen es gehe, und sollten sowohl

die Kenntnisnahme gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.a als auch die Bestätigung

gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.b nicht näher bezeichnete und damit alle

behandelnden Ärzte einschliessen und sich auf nicht näher bezeichnete, sondern

vielmehr auf alle SAMW-Richtlinien beziehen. Auch unter diesem Aspekt könnten

die beantragten Feststellungen nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung

sein (S. 10 f. E. 6.b). Die Umstände liessen darauf schliessen,

dass der Beschwerdeführer die autoritative Klärung einer abstrakten Rechtsfrage

anstrenge. Das Institut der Feststellungsverfügung diene jedoch nicht dazu, die

abstrakte Frage der Verbindlichkeit von Richtlinien zu klären (S. 11 f.

E. 6.c).

Der Beschwerdeführer habe auch nicht hinreichend dargetan,

dass und welche nachteiligen Dispositionen er treffen müsste ohne behördliche

Feststellungen. Der praktische Aufwand, seine Willenserklärungen auf anderem

Wege kundzutun, erreiche nicht den Gehalt eines solchen Nachteils, zumal er

bereits eine Abwahlerklärung verfasst habe und diese den behandelnden Ärzten

zur Kenntnis bringen könne. Dazu komme, dass das Selbstbestimmungsrecht jedem

urteilsfähigen Patienten immer erlaube bzw. auferlege, nach entsprechender

ärztlicher Aufklärung über die Behandlung oder einen Behandlungsverzicht zu

entscheiden. Eine rein aus der Ungewissheit resultierende psychologische

Belastung reiche für sich alleine nicht aus, um einen praktischen Nutzen

nachzuweisen. Bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 1.b würde es sich bloss

um ein mittelbares Betroffensein handeln, da ein unmittelbarer Nachteil in Form

einer allfälligen aufsichtsrechtlichen Massnahme nur bei der Arztperson

eintreten würde. Der praktische Nutzen müsse aber direkt bei der

gesuchstellenden Person eintreten. Ohnehin wäre eine Verfügung auf

aufsichtsrechtliche Aspekte beschränkt und würde nicht dazu dienen, die

jeweilige Arztperson auch vor standesrechtlichen Sanktionen zu schützen. Auch

hier bestehe kein schützenswertes Feststellungsinteresse (S. 12 f. E. 6.d).

Vor diesem Hintergrund tue grundsätzlich nichts zur Sache, ob und wie sich das

Bundesgericht jüngst zur Verbindlichkeit der SAMW-Richtlinien geäussert habe (S. 13

E. 7.a). Auch für den Fall einer eintretenden Urteilsunfähigkeit

schliesslich habe ein Patient die Möglichkeit, seinen Willen in einer

Patientenverfügung schriftlich festzuhalten (S. 14 E. 7.b).

4.3

Der

Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die

Inhalte des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient seien

öffentlich-rechtlicher Natur und ergäben sich insbesondere aus Art. 40 lit. c

MedBG. Er habe daher Anspruch darauf, dass im Verhältnis zwischen ihm und den

ihn behandelnden Ärzten die Abwahl der genannten SAMW-Richtlinien festgestellt

werde. Sodann habe er einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Behandlung

seines Gesuchs und ergebe sich die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin auch

aus deren Aufsichtspflicht im Gesundheitswesen (S. 11 ff. Rz. 28–35).

Sein Gesuch sei nicht zu unbestimmt. Sein

Feststellungsinteresse beziehe sich nicht nur auf die ihn derzeit tatsächlich

behandelnden Ärzte. Eine solche Einschränkung sei bei seinem alters- und krankheitsbedingten

Exazerbationsrisiko weder angebracht noch zulässig. Da er aufgrund seines

Gesundheitszustandes nicht wisse, welche Ärzte ihn allenfalls auch in Zukunft

behandelten, könne er diese nicht namentlich erwähnen. Dies von ihm in seiner

vulnerablen Situation zu verlangen, sei überspitzt formalistisch (S. 14 f.

Rz. 37–40). Die als verbindlich erklärten SAMW-Richtlinien beschlügen

unter anderem acht näher genannte Themenbereiche, welche ihn in seinem

angegriffenen Gesundheitszustand unmittelbar beträfen. Da er aber heute noch

nicht wisse, ob er morgen eine intensivmedizinische oder palliative Pflege

brauche oder ob eine Reanimationsentscheidung gefällt werden müsse, könne er

gar noch nicht konkreter sein. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er

sämtliche SAMW-Richtlinien durcharbeite und im Detail darlege, welche

Bestimmungen er nicht wolle (S. 15 f. Rz. 41–46).

Zusammenfassend sei für eine ganz konkrete Person (der Beschwerdeführer)

betreffend ganz konkrete Ärzte (diejenigen, welche ihn jetzt oder später

behandelten) eine ganz konkrete Frage (Berücksichtigung seines Willens auf

Abwahl der unverbindlichen Richtlinien) zu beantworten (S. 16 Rz. 47).

Es helfe dem Beschwerdeführer nicht, seinen Willen im

jeweiligen Einzelfall kundzutun, wenn die Ärzte diesen aus Angst vor

Repressionen der FMH nicht oder nicht vollständig berücksichtigten. Insofern

sei er nicht nur mittelbar betroffen. Vielmehr habe er ein eigenes

unmittelbares Interesse daran, dass die ihn behandelnden Ärzte keine Sanktionen

befürchten müssten, wenn sie seinen klar geäusserten und rechtmässigen Willen

respektierten (S. 17 f. Rz. 53). Mit der Bestätigung durch die

zuständige staatliche Stelle dürfte die Sorge der Ärzte vor illegitimen

vereinsrechtlichen Sanktionen dahinfallen (S. 19 Rz. 60). Daher habe

der Beschwerdeführer Anspruch auf materielle Behandlung seines Gesuchs (S. 20

Rz. 63).

5.

5.1

5.1.1

Kenntnis von der Abwahlerklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich der

ethische Forderungen bzw. Postulate enthaltenden SAMW-Richtlinien hat die

Beschwerdegegnerin genommen und dies bereits mit Empfangsbestätigung vom

20.

April 2023 bestätigt. Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1.a

beantragte der Beschwerdeführer indes nicht nur eine Kenntnisnahme der Abwahl

an sich, sondern die Kenntnisnahme, dass er die betreffenden Richtlinien

"gültig" abgewählt habe und diese demzufolge für seine medizinischen

Behandlungen im Kanton Zürich nicht angewendet werden dürften (oben,

Sachverhalt I.A).

5.1.2

Unbestrittenermassen untersteht das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und

Patient in einer privaten Arztpraxis oder auch beim Patienten zu Hause dem

Privatrecht. Umstritten und vom Bundesgericht bisher nicht eindeutig geklärt

ist die Frage, ob und inwieweit stationäre Behandlungen an Spitälern privat-

bzw. öffentlich-rechtlicher Natur sind. Jedenfalls ist das Rechtsverhältnis

zwischen Arzt und Patient grundsätzlich unabhängig davon, ob ein privat- oder

ein öffentlich-rechtliches Verhältnis vorliegt, in aller Regel vertraglicher

Natur, wobei es sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, um einen Auftrag handelt

(Regina Aebi-Müller/Walter Fellmann/Thomas Gächter/Bernhard Rütsche /Brigitte

Tag, Arztrecht, Bern 2016, S. 17–23). Entsprechend obliegt es dem

Beschwerdeführer, seine Abwahlerklärung innerhalb dieses vertraglichen

Verhältnisses seinen behandelnden Ärzten zur Kenntnis zu bringen, sei dies

persönlich, durch eine Patientenverfügung oder auf andere Weise (vgl. Christa

Rempfler, Grundrechte haben keine Katzenklappen, in AJP 1/2023 S. 62 ff.,

S. 76). Soweit das betreffende Behandlungsverhältnis privatrechtlicher

Natur ist, versteht sich zum Vornherein, dass die Beschwerdegegnerin als

öffentlich-rechtliche Aufsichtsbehörde sich nicht abstrakt dazu äussern kann,

ob die SAMW-Richtlinien innerhalb dieses heute nicht näher spezifizierten

privatrechtlichen Vertragsverhältnisses Anwendung finden dürfen oder nicht, ob

sie also gültig sind oder nicht. Dasselbe gilt für die Beurteilung eines

entsprechenden, nicht näher spezifizierten öffentlich-rechtlichen Behandlungsvertrags.

Auch für eine abstrakte Beurteilung der Gültigkeit der Abwahl unter

strafrechtlichen Aspekten ist die Beschwerdegegnerin selbstredend unzuständig.

5.1.3

Das im MedBG geregelte ärztliche Berufsrecht, dessen Umsetzung die

Beschwerdegegnerin zu beaufsichtigen hat (vgl. oben E. 3.12), ist im

öffentlichen Interesse erlassenes öffentliches Recht

(Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, S. 62). Im

Zuständigkeitsbereich des Beschwerdegegners kann sich die Frage, ob und

inwiefern eine Abwahl von SAMW-Richtlinien durch einen Patienten

"gültig" und zu beachten ist, stellen, wenn er im Rahmen der Aufsicht

nach Art. 43 Abs. 1 MedBG

bzw. nach § 18 in Verbindung mit § 3 GesG die Einhaltung der

Berufspflichten zu prüfen hat. Zu letzteren gehören die sorgfältige und

gewissenhafte Berufsausübung sowie die Wahrung der Patientenrechte (Art. 40

lit. a und c MedBG). Insofern steht das Rechtsbegehren Ziff. 1.a

in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.b, mit welchem

der Beschwerdeführer bestätigt haben möchte, dass sich aus der blossen

Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien durch im Kanton Zürich praktizierende

FMH-Mitglieder keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen und Sanktionierungen

von FMH-Mitgliedern ergeben. Ob ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht, kann somit für

beide Begehren gemeinsam geprüft werden.

5.2

5.2.1

Zwar können sich Feststellungsverfügungen auch auf einen erst in der

Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beziehen. Voraussetzung hierfür ist

allerdings, dass dieser bereits hinreichend bestimmt ist (oben, E. 2.2).

5.2.2

Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers bezieht sich auf alle

SAMW-Richtlinien. Es bestehen insgesamt 17 SAMW-Richtlinien, die ein sehr

breites Spektrum von möglichen medizinischen Konstellationen abdecken (vgl. oben

E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Feststellungsgesuch zwei

Arztberichte vom 1. Dezember 2022 und vom 21. Februar 2023

eingereicht. Der bereits 85-jährige Beschwerdeführer leidet unter diversen

gesundheitlichen Schwierigkeiten (vgl. auch oben, Sachverhalt I.A). Eine

zukünftige Behandlung wurde bisher lediglich in Form einer Dialyse infolge

verschlechterter Nierenfunktion skizziert. Die mit Feststellungsbegehren Ziff. 1.a

verlangte Bestätigung der Gültigkeit bzw. Massgeblichkeit der Abwahlerklärung

des Beschwerdeführers bezieht sich indes explizit auf beliebige Ärzte, die den

Beschwerdeführer zukünftig im Kanton Zürich behandeln. In seiner Beschwerde

hält der Beschwerdeführer wie schon in seinem Feststellungsgesuch und seinem

Rekurs fest, dass sich auch sein Feststellungsbegehren Ziff. 1.b nicht nur

auf die ihn derzeit behandelnden Ärzte, sondern auf alle ihn derzeit, aber auch

in Zukunft behandelnden Medizinalpersonen bezieht sowie auf alle von Art. 18

StaO FMH erfassten SAMW-Richtlinien. Er führt aus, er könne nicht konkreter

sein, da er heute noch nicht wisse, ob er morgen eine intensivmedizinische oder

palliative Pflege brauche oder ob eine Reanimationsentscheidung gefällt werden

müsse. Dies ist zwar verständlich, führt aber dazu, dass der zukünftige

Sachverhalt zu unbestimmt ist, um Gegenstand einer Feststellungsverfügung zu

sein. Unbekannt sind nicht nur die zukünftig behandelnden Ärzte, sondern

insbesondere die Art der bevorstehenden Behandlung, die sich dabei stellenden

Fragen und die Einschlägigkeit der SAMW-Richtlinien. Mit anderen Worten ist

eine unbestimmte Vielzahl möglicher Sachverhalte und Fragestellungen denkbar.

In Bezug auf das Feststellungsbegehren Ziff. 1.a kommt hinzu, dass

auslegungsbedürftig ist, welche der SAMW-Richtlinien ethische Forderungen

und/oder Postulate enthalten und deshalb – so die Abwahlerklärung des

Beschwerdeführers – von seinen Behandlern nicht beachtet werden sollen dürfen.

5.2.3

Im Ergebnis zielt das Feststellungsbegehren auf die Beantwortung der

abstrakten Rechtsfrage, ob die SAMW-Richtlinien vom Patienten abgewählt werden

können und die jeweils behandelnden Ärzte sie diesfalls aus

aufsichtsrechtlicher Perspektive generell nicht anwenden dürfen. Die

autoritative Feststellung einer abstrakten Rechtslage, wie sie sich aus einem

Rechtssatz für eine unbestimmte Anzahl Personen und Sachverhalte ergibt, ist

kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens (oben., E. 2.2;

BGr, 24. August 2018, 2C_608/2017, E. 5.3). Es fehlt daher an einem

rechtsgenügenden Feststellungsgegenstand, welcher nur ein konkretes und

individuelles Rechtsverhältnis sein kann.

5.2.4

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichts, was sich insbesondere mit Blick auf dessen Urteil im Verfahren

2C_608/2017 vom 24. August 2018 bestätigt. Unter anderem ersuchte hier ein

Arzt den damals für die Berufsaufsicht zuständigen kantonsärztlichen Dienst des

Kantons Zürich darum, festzustellen, dass die Rezeptierung einer letalen Dosis Natrium-Pentobarbital

(NaP) des Gesuchstellers an einen urteilsfähigen Gesunden unter den Aspekten

des Gesundheits-, Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts zulässig sei, sowie

dass die SAMW-Richtlinien einer solchen Rezeptierung nicht entgegenstünden

(dortige E. C). Obschon es also um einen konkreteren zukünftigen

Sachverhalt im Zusammenhang mit den SAMW-Richtlinien als vorliegend ging,

befand das Bundesgericht, es fehle am Erfordernis des konkreten und

individuellen Rechtsverhältnisses, da in allgemeiner Weise und ohne

Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt werden

solle, dass der Beschwerdeführer an gesunde urteilsfähige Menschen NaP

verschreiben dürfe. Folglich habe die Vorinstanz (das hiesige Gericht: VGr,

24.

Mai 2017, VB.2016.00657) ohne Bundesrecht zu verletzen zum

Schluss kommen dürfen, die vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellungen

könnten nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein (dortige E. 5.4).

5.2.5

Liegt kein gültiger Feststellungsgegenstand vor, kann zum Vornherein kein

Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsverfügung bestehen (vgl. BGr,

24.

August 2018, 2C_608/2017, E. 5.3). Offenbleiben kann daher

vorliegend, ob der Beschwerdeführer als Patient genügend betroffen ist von

einer allfälligen aufsichtsrechtlichen Massnahme gegen seine behandelnden Ärzte

oder ob es ihm mit der Beschwerdegegnerin (oben, E. 3.4) infolge lediglich

mittelbaren Betroffenseins auch an einem praktischen Interesse bezüglich des

Rechtsbegehrens Ziff. 1.b mangelt. Möglicherweise einer Klärung nicht

zugänglich, einer solchen jedenfalls nach dem Gesagten nicht bedürftig, ist

sodann die Frage, ob und inwiefern FMH-Mitglieder durch die anbegehrten

Feststellungen überhaupt vor vereinsrechtlichen Sanktionen durch den FMH

geschützt wären.

Demzufolge hat die Vorinstanz das Nichteintreten des

Beschwerdegegners auf das Feststellungsgesuch zu Recht geschützt. Dies führt

zur Abweisung der gegen die Verfügung vom 8. November 2023 erhobene

Beschwerde.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer beantragt, auf die

Kostenerhebung sei im Falle einer Abweisung der Beschwerde aus

Billigkeitsüberlegungen zu verzichten, da es sich angesichts des erheblichen

Klärungsbedarfs im Gesundheitswesen um einen Pilotprozess handle. Dem kann

nicht gefolgt werden, nachdem die anbegehrte Feststellung der Rechtslage sich

auf einen derart unbestimmten Sachverhalt bezog, dass der Beschwerdeführer mit

einem Nichteintreten der Erstinstanz, mit abweisenden Entscheiden der

Rechtsmittelinstanzen und somit eben gerade mit dem Ausbleiben der erhofften

Klärung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen musste.

6.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich;

c) das Eidgenössische Departement des

Innern (EDI).