VB.2023.00738
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00738
11. April 2024Deutsch21 min
(URT.2024.25266)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00738
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Gesundheit,
Beschwerdegegner,
betreffend medizinische
Behandlung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1938, leidet an Diabetes mellitus Typ 2, koronarer Herzkrankheit und
chronischer Niereninsuffizienz. Am 6. April 2023 stellte er beim Amt für
Gesundheit des Kantons Zürich ein Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es
sei dem Gesuchsteller A seitens der zuständigen Amtsstelle folgendes
schriftlich zu bestätigen:
a) 'Die
Amtsstelle nimmt Kenntnis davon, dass der Gesuchsteller A für sich in Bezug auf
die Zukunft und beliebige Ärzte, sämtliche SAMW-Richtlinien, welche ethische
Forderungen und/oder Postulate enthalten, gültig abgewählt hat, und dass diese
demzufolge für seine medizinischen Behandlungen im Kanton Zürich nicht angewendet
werden dürfen.'
b) 'Dem
Gesuchsteller A wird bestätigt, dass aus der blossen Nichtbeachtung von
unverbindlichen SAMW-Richtlinien durch im Kanton Zürich praktizierende
FMH-Mitglieder sich keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen und
Sanktionierungen von FMH-Mitgliedern ergeben.'
2. Das vorliegende Gesuch
sei im beschleunigten Verfahren zu behandeln und es sei demzufolge dem
Gesuchsteller A die Bestätigung gemäss Rechtsbegehren 1 innerhalb von 30 Tagen
nach Eingang des Gesuchs auszustellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Staates."
B. Mit
Empfangsbestätigung vom 20. April 2023 bat das Amt für Gesundheit aufgrund
der hohen Arbeitslast um Geduld. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 ersuchte A
unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot um einen Entscheid bis am
23. Juni 2023.
C. Mit
Verfügung vom 22. Juni 2023 trat das Amt für Gesundheit auf das Gesuch von
A vom 6. April 2023 nicht ein und auferlegte diesem die Kosten der
Verfügung, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 350.-.
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 11. Juli 2023 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung des Amts für Gesundheit vom
22.
Juni 2023 sei aufzuheben, sein Gesuch vom 6. April 2023 sei durch
die Rekursinstanz inhaltlich zu beurteilen (reformatorischer Entscheid),
eventualiter sei der Streitgegenstand an das Amt für Gesundheit zurückzuweisen
mit der verbindlichen Weisung, auf sein Gesuch vom 6. April 2023
einzutreten und dieses materiell zu behandeln (kassatorischer Entscheid), unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive der Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens zulasten des Amts für Gesundheit bzw. des Staates, eventualiter sei
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Gleichzeitig stellte A ein
Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz insofern, als ihm für die Dauer des
Verfahrens die Bestätigungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 seines Gesuchs
vom 6. April 2023 auszustellen seien.
B. Mit Zwischenentscheid vom 25. Juli
2023.
wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch von A um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme ab, worauf dieser am 25. August 2023 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erhob, wobei er auch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
eine vorsorgliche Massnahme beantragte. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2023 im Verfahren VB.2023.00480 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im
Beschwerdeverfahren ab.
Mit Verfügung vom 8. November 2023 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung des Amts für
Gesundheit vom 22. Juni 2023 ab. Mit
Eingabe vom 22. November 2023 zog A die Beschwerde gegen den
Zwischenentscheid vom 25. Juli 2023 zurück,
worauf das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2023.00480 mit Verfügung vom
24.
November 2023 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb.
III.
A. Am
11.
Dezember 2023 erhob A am Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 8. November 2023 und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben, sein Gesuch vom 6. April 2023 sei durch die
Beschwerdeinstanz inhaltlich zu beurteilen und gutzuheissen (reformatorischer
Entscheid), eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz,
subeventualiter an das Amt für Gesundheit zurückzuweisen mit der verbindlichen
Weisung, auf sein Gesuch vom 6. April 2023 einzutreten und dieses
materiell zu behandeln (kassatorischer Entscheid), unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen inklusive der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zulasten
der jeweiligen Vorinstanzen bzw. des Staates, eventualiter sei auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Vorinstanz beantragte mit
Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
B. Mit
Eingabe vom 7. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage des
Bundesgerichtsurteils 2C_119/2024 vom 1. März 2024 betreffend
Rechtsweigerung bzw. -verzögerung in einem "Parallelfall" um ein
begründetes Urteil bis zum 22. März 2024, worauf ihm am 12. März 2024
mitgeteilt wurde, dass sich das Verwaltungsgericht der Dringlichkeit der Sache
bewusst sei und den Fall priorisiert behandle, um diesen so rasch als möglich
zu entscheiden.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Gegenstand
des vorliegenden Streits ist die vorinstanzlich bestätigte Verfügung vom
22.
Juni 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf die
Feststellungsanträge des Beschwerdeführers nicht eintrat. Zu prüfen hat das
Verwaltungsgericht mithin wie schon die Vorinstanz, ob das erstinstanzliche
Nichteintreten zu Recht erfolgte oder ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf
Erlass der beantragten Feststellungsverfügung zukommt.
2.2
Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne
explizite gesetzliche Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis einen Anspruch analog Art. 25
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)
auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen,
Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum
Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGr, 17. Dezember 2020,
VB.2020.00378, E. 6.5.1; 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Für
den Nachweis eines solchen sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für
die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die
gesuchstellende Person einen eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der
beantragten Feststellung dartun können (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2;
vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 19 N. 23 f.).
Für die
Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten spezifische Kriterien: Über
Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten
muss Unklarheit bestehen. Gegenstand der verlangten Feststellungsverfügung muss
ein konkretes Rechtsverhältnis sein. Feststellungsverfügungen haben mithin
stets (bestimmbare) individuell-konkrete, sich aus einem hinreichend
festgelegten Sachverhalt ergebende Rechte und Pflichten zum Gegenstand, was im
Grunde genommen bereits aus dem Verfügungsbegriff folgt (VGr, 24. Mai
2017, VB.2016.00657, E. 4.2), wohingegen Feststellungsverfügungen zur
Klärung bloss theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen ausgeschlossen sind,
ist es doch nicht Aufgabe staatlicher Behörden, mittels
Feststellungsverfügungen Rechtsgutachten zu erstatten. Zwar können sich Feststellungsverfügungen auch auf einen
erst in der Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beziehen, sofern dieser
bereits hinreichend bestimmt ist. Allerdings besteht an Gesuchen, die sich auf
einen künftigen Sachverhalt beziehen und mit denen die verfügende Behörde und
die Rechtsmittelinstanzen sich zu theoretischen Vorgehensvarianten äussern
müssten, um der gesuchstellenden Person eine optimale Gestaltung ihrer
Verhältnisse zu ermöglichen, regelmässig kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
(BGE 135 II 60 E. 3.3.3; VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 6.5.1).
Zu verneinen ist ein
Feststellungsinteresse grundsätzlich auch dann, wenn die gesuchstellende bzw.
beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um
Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren könnte. In diesem Sinn
ist der Feststellungsanspruch subsidiär (zum
Ganzen: Bosshart/Bertschi, § 19 N. 23 ff.; VGr,
25.
August 2022, VB.2022.00157, E. 1.2; 14. Mai 2020,
VB.2019.00840, E. 3.2 mit Hinweisen, 24. Mai 2017, VB.2016.00657,
E. 4.2; BGr, 24. August
2018, 2C_608/2017, E. 5.3).
3.
3.1
3.1.1
Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher
Verantwortung ausüben, halten sich gemäss Art. 40 des
Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) unter anderem
an folgende Berufspflichten: Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft
aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus‑,
Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie wahren die Rechte der
Patientinnen und Patienten (lit. c).
3.1.2
Gemäss Art. 43 Abs. 1
MedBG kann die Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich das Amt für Gesundheit (§ 18
i. V. m. § 3 des Gesundheitsgesetzes vom
2.
April 2007 [GesG; LS 810.1] i. V. m. § 1 sowie Anhang 2 Ziff. 1 lit. c
der Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021
[OV GD; LS 172.110.5) – bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften
dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz als
Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu
Fr. 20'000.-, ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher
Verantwortung für längstens sechs
Jahre (befristetes Verbot) oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in
eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des
Tätigkeitsspektrums anordnen.
3.2
3.2.1
Die Foederatio Medicorum Helveticorum (FMH) ist der Berufsverband der
Schweizer Ärztinnen und Ärzte. Die Standesordnung der FMH (StaO FMH) wurde per
1.
Juli 1997 in Kraft gesetzt und zuletzt am 8. Juni 2023 revidiert. Sie
regelt das Verhalten von Arzt und Ärztin gegenüber den Patienten und
Patientinnen, den Kollegen und Kolleginnen, den anderen Partnern im
Gesundheitswesen sowie das Verhalten in der Öffentlichkeit (Art. 1 StaO
FMH).
3.2.2
Für das unter Abschnitt III der StaO FMH geregelte Verhalten gegenüber den
Patienten gelten gemäss Art. 18 StaO FMH bezüglich Betreuung und
Behandlung von Menschen mit Demenz, Feststellung des Todes im Hinblick auf
Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme, Zwangsmassnahmen in
der Medizin, Abgrenzung von Standardtherapie und experimenteller Therapie im Einzelfall,
Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen, intensivmedizinische
Massnahmen, Zusammenarbeit von medizinischen Fachpersonen mit der Industrie,
Reanimationsentscheidungen, medizinische Behandlung und Betreuung von Menschen
mit Behinderung, Palliative Care, Umgang mit Sterben und Tod, Lebendspende von
soliden Organen sowie Behandlung von zerebral schwerstgeschädigten
Langzeitpatienten die jeweiligen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der
Medizinischen Wissenschaften (SAMW).
3.2.3
Bei Verstössen gegen die Standesordnung können durch die FMH gemäss Art. 47
StaO FMH folgende Sanktionen einzeln oder kumulativ ausgesprochen werden:
Verweis, Busse bis Fr. 50'000.-, Suspendierung der Mitgliedschaft auf
bestimmte Zeit, Ausschluss aus der Gesellschaft/FMH, Veröffentlichung in näher
genannten Publikationsorganen, Mitteilung an die zuständige
Gesundheitsdirektion oder geeignete Krankenversicherungsorgane, Supervision.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer erachtet das Vorgehen der FMH, die SAMW-Richtlinien in das
ärztliche Standesrecht zu inkludieren, als rechtswidrig. Die ärztlichen
Berufspflichten im Verhältnis zum Patienten ergäben sich ausschliesslich aus Art. 40
MedBG. Die SAMW-Richtlinien enthielten jedoch teilweise Vorgaben, die
einschränkender seien als die gesetzlichen Normen und gesetzliche Rechte der
Patienten in bevormundender Weise aushebelten. Eine inhaltliche Ergänzung und
Einschränkung der gesetzlichen Berufspflichten via privates Standesrecht sei
unzulässig. Da Verstösse gegen das Standesrecht vereinsintern sanktioniert
würden, schaffe die FMH mit diesem Vorgehen ein rechtlich unzulässiges
Missinformations- und Drohgebilde. Schliesslich hätten sich die SAMW und die
FMH mit dem Erlass und der Übernahme der jüngsten Richtlinie zur ärztlichen
Suizidhilfe unethisch verhalten. Das ganze MedBG enthalte bereits eine
genügende ethische Mindestgrundlage im Sinn einer
"Konventionalethik". Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die
unverbindlichen und in unzulässiger Weise in die Rechtsordnung eingreifenden
SAMW-Richtlinien bei laufenden oder zukünftigen medizinischen Behandlungen in
seinen Arzt-Patienten-Verhältnissen gegen sich gelten lassen zu müssen. Zudem
kollidiere das hinter der SAMW/FMH-Ethik stehende ethische Weltbild diametral
mit seinen persönlichen Wertvorstellungen. Er wolle mit der SAMW und deren
Weltanschauung ganz einfach nichts zu tun haben. Er fühle sich durch das Gesetz
allein weitaus besser geschützt als durch eine Zwangsethik, zu deren Urheberin,
der SAMW, er keinerlei Vertrauen habe. Darum habe der Beschwerdeführer
sämtliche SAMW-Richtlinien, welche ethische Forderungen und/oder Postulate
enthielten, abgewählt. Gestützt auf Art. 40 lit. c MedBG und das
Urteil des Bundesgerichts 6B_646/2020 vom 9. Dezember 2021 untersage er
deren Anwendung auf seine Behandlung. Er wolle für sich und für die ihn derzeit
oder in Zukunft behandelnden Ärzte die für jedes Vertrauensverhältnis
unerlässliche (Rechts-)Sicherheit haben, dass diese Abwahl respektiert werde,
ohne nachteilige Folgen für die ausführenden Ärzte. Deshalb sei sein Gesuch vom
6.
April 2023 erfolgt.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, das Rechtsbegehren Ziff. 1.a um Kenntnisnahme der Abwahl
betreffe das eigentliche Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patient.
Zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Patienten bestehe diesbezüglich kein
öffentlich-rechtliches Verhältnis. Nur schon aus diesem Grund sei das Anliegen
gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.a nicht einer Klärung mittels
Feststellungsverfügung zugänglich. Nur zwischen der Beschwerdegegnerin und
einer Arztperson könne es aufgrund der Aufsichtsfunktion um
verwaltungsrechtliche Pflichten oder Rechte gehen, welche Inhalt einer
Verfügung bilden könnten. Diese wäre überdies auf aufsichtsrechtliche Aspekte
beschränkt und würde nicht dazu dienen, die jeweilige Arztperson auch vor
standesrechtlichen Sanktionen zu schützen (S. 9 f. E. 6.a).
Darüber hinaus beschränkten sich beide Begehren nicht auf einen hinreichend
bestimmten Sachverhalt. So werde in den Anträgen nur pauschal bzw. überhaupt
nicht bezeichnet, um welche ärztlichen Behandlungen es gehe, und sollten sowohl
die Kenntnisnahme gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.a als auch die Bestätigung
gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.b nicht näher bezeichnete und damit alle
behandelnden Ärzte einschliessen und sich auf nicht näher bezeichnete, sondern
vielmehr auf alle SAMW-Richtlinien beziehen. Auch unter diesem Aspekt könnten
die beantragten Feststellungen nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung
sein (S. 10 f. E. 6.b). Die Umstände liessen darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer die autoritative Klärung einer abstrakten Rechtsfrage
anstrenge. Das Institut der Feststellungsverfügung diene jedoch nicht dazu, die
abstrakte Frage der Verbindlichkeit von Richtlinien zu klären (S. 11 f.
E. 6.c).
Der Beschwerdeführer habe auch nicht hinreichend dargetan,
dass und welche nachteiligen Dispositionen er treffen müsste ohne behördliche
Feststellungen. Der praktische Aufwand, seine Willenserklärungen auf anderem
Wege kundzutun, erreiche nicht den Gehalt eines solchen Nachteils, zumal er
bereits eine Abwahlerklärung verfasst habe und diese den behandelnden Ärzten
zur Kenntnis bringen könne. Dazu komme, dass das Selbstbestimmungsrecht jedem
urteilsfähigen Patienten immer erlaube bzw. auferlege, nach entsprechender
ärztlicher Aufklärung über die Behandlung oder einen Behandlungsverzicht zu
entscheiden. Eine rein aus der Ungewissheit resultierende psychologische
Belastung reiche für sich alleine nicht aus, um einen praktischen Nutzen
nachzuweisen. Bezüglich des Rechtsbegehrens Ziff. 1.b würde es sich bloss
um ein mittelbares Betroffensein handeln, da ein unmittelbarer Nachteil in Form
einer allfälligen aufsichtsrechtlichen Massnahme nur bei der Arztperson
eintreten würde. Der praktische Nutzen müsse aber direkt bei der
gesuchstellenden Person eintreten. Ohnehin wäre eine Verfügung auf
aufsichtsrechtliche Aspekte beschränkt und würde nicht dazu dienen, die
jeweilige Arztperson auch vor standesrechtlichen Sanktionen zu schützen. Auch
hier bestehe kein schützenswertes Feststellungsinteresse (S. 12 f. E. 6.d).
Vor diesem Hintergrund tue grundsätzlich nichts zur Sache, ob und wie sich das
Bundesgericht jüngst zur Verbindlichkeit der SAMW-Richtlinien geäussert habe (S. 13
E. 7.a). Auch für den Fall einer eintretenden Urteilsunfähigkeit
schliesslich habe ein Patient die Möglichkeit, seinen Willen in einer
Patientenverfügung schriftlich festzuhalten (S. 14 E. 7.b).
4.3
Der
Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, die
Inhalte des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient seien
öffentlich-rechtlicher Natur und ergäben sich insbesondere aus Art. 40 lit. c
MedBG. Er habe daher Anspruch darauf, dass im Verhältnis zwischen ihm und den
ihn behandelnden Ärzten die Abwahl der genannten SAMW-Richtlinien festgestellt
werde. Sodann habe er einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Behandlung
seines Gesuchs und ergebe sich die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin auch
aus deren Aufsichtspflicht im Gesundheitswesen (S. 11 ff. Rz. 28–35).
Sein Gesuch sei nicht zu unbestimmt. Sein
Feststellungsinteresse beziehe sich nicht nur auf die ihn derzeit tatsächlich
behandelnden Ärzte. Eine solche Einschränkung sei bei seinem alters- und krankheitsbedingten
Exazerbationsrisiko weder angebracht noch zulässig. Da er aufgrund seines
Gesundheitszustandes nicht wisse, welche Ärzte ihn allenfalls auch in Zukunft
behandelten, könne er diese nicht namentlich erwähnen. Dies von ihm in seiner
vulnerablen Situation zu verlangen, sei überspitzt formalistisch (S. 14 f.
Rz. 37–40). Die als verbindlich erklärten SAMW-Richtlinien beschlügen
unter anderem acht näher genannte Themenbereiche, welche ihn in seinem
angegriffenen Gesundheitszustand unmittelbar beträfen. Da er aber heute noch
nicht wisse, ob er morgen eine intensivmedizinische oder palliative Pflege
brauche oder ob eine Reanimationsentscheidung gefällt werden müsse, könne er
gar noch nicht konkreter sein. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er
sämtliche SAMW-Richtlinien durcharbeite und im Detail darlege, welche
Bestimmungen er nicht wolle (S. 15 f. Rz. 41–46).
Zusammenfassend sei für eine ganz konkrete Person (der Beschwerdeführer)
betreffend ganz konkrete Ärzte (diejenigen, welche ihn jetzt oder später
behandelten) eine ganz konkrete Frage (Berücksichtigung seines Willens auf
Abwahl der unverbindlichen Richtlinien) zu beantworten (S. 16 Rz. 47).
Es helfe dem Beschwerdeführer nicht, seinen Willen im
jeweiligen Einzelfall kundzutun, wenn die Ärzte diesen aus Angst vor
Repressionen der FMH nicht oder nicht vollständig berücksichtigten. Insofern
sei er nicht nur mittelbar betroffen. Vielmehr habe er ein eigenes
unmittelbares Interesse daran, dass die ihn behandelnden Ärzte keine Sanktionen
befürchten müssten, wenn sie seinen klar geäusserten und rechtmässigen Willen
respektierten (S. 17 f. Rz. 53). Mit der Bestätigung durch die
zuständige staatliche Stelle dürfte die Sorge der Ärzte vor illegitimen
vereinsrechtlichen Sanktionen dahinfallen (S. 19 Rz. 60). Daher habe
der Beschwerdeführer Anspruch auf materielle Behandlung seines Gesuchs (S. 20
Rz. 63).
5.
5.1
5.1.1
Kenntnis von der Abwahlerklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich der
ethische Forderungen bzw. Postulate enthaltenden SAMW-Richtlinien hat die
Beschwerdegegnerin genommen und dies bereits mit Empfangsbestätigung vom
20.
April 2023 bestätigt. Mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 1.a
beantragte der Beschwerdeführer indes nicht nur eine Kenntnisnahme der Abwahl
an sich, sondern die Kenntnisnahme, dass er die betreffenden Richtlinien
"gültig" abgewählt habe und diese demzufolge für seine medizinischen
Behandlungen im Kanton Zürich nicht angewendet werden dürften (oben,
Sachverhalt I.A).
5.1.2
Unbestrittenermassen untersteht das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und
Patient in einer privaten Arztpraxis oder auch beim Patienten zu Hause dem
Privatrecht. Umstritten und vom Bundesgericht bisher nicht eindeutig geklärt
ist die Frage, ob und inwieweit stationäre Behandlungen an Spitälern privat-
bzw. öffentlich-rechtlicher Natur sind. Jedenfalls ist das Rechtsverhältnis
zwischen Arzt und Patient grundsätzlich unabhängig davon, ob ein privat- oder
ein öffentlich-rechtliches Verhältnis vorliegt, in aller Regel vertraglicher
Natur, wobei es sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, um einen Auftrag handelt
(Regina Aebi-Müller/Walter Fellmann/Thomas Gächter/Bernhard Rütsche /Brigitte
Tag, Arztrecht, Bern 2016, S. 17–23). Entsprechend obliegt es dem
Beschwerdeführer, seine Abwahlerklärung innerhalb dieses vertraglichen
Verhältnisses seinen behandelnden Ärzten zur Kenntnis zu bringen, sei dies
persönlich, durch eine Patientenverfügung oder auf andere Weise (vgl. Christa
Rempfler, Grundrechte haben keine Katzenklappen, in AJP 1/2023 S. 62 ff.,
S. 76). Soweit das betreffende Behandlungsverhältnis privatrechtlicher
Natur ist, versteht sich zum Vornherein, dass die Beschwerdegegnerin als
öffentlich-rechtliche Aufsichtsbehörde sich nicht abstrakt dazu äussern kann,
ob die SAMW-Richtlinien innerhalb dieses heute nicht näher spezifizierten
privatrechtlichen Vertragsverhältnisses Anwendung finden dürfen oder nicht, ob
sie also gültig sind oder nicht. Dasselbe gilt für die Beurteilung eines
entsprechenden, nicht näher spezifizierten öffentlich-rechtlichen Behandlungsvertrags.
Auch für eine abstrakte Beurteilung der Gültigkeit der Abwahl unter
strafrechtlichen Aspekten ist die Beschwerdegegnerin selbstredend unzuständig.
5.1.3
Das im MedBG geregelte ärztliche Berufsrecht, dessen Umsetzung die
Beschwerdegegnerin zu beaufsichtigen hat (vgl. oben E. 3.12), ist im
öffentlichen Interesse erlassenes öffentliches Recht
(Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, S. 62). Im
Zuständigkeitsbereich des Beschwerdegegners kann sich die Frage, ob und
inwiefern eine Abwahl von SAMW-Richtlinien durch einen Patienten
"gültig" und zu beachten ist, stellen, wenn er im Rahmen der Aufsicht
nach Art. 43 Abs. 1 MedBG
bzw. nach § 18 in Verbindung mit § 3 GesG die Einhaltung der
Berufspflichten zu prüfen hat. Zu letzteren gehören die sorgfältige und
gewissenhafte Berufsausübung sowie die Wahrung der Patientenrechte (Art. 40
lit. a und c MedBG). Insofern steht das Rechtsbegehren Ziff. 1.a
in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1.b, mit welchem
der Beschwerdeführer bestätigt haben möchte, dass sich aus der blossen
Nichtbeachtung von SAMW-Richtlinien durch im Kanton Zürich praktizierende
FMH-Mitglieder keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen und Sanktionierungen
von FMH-Mitgliedern ergeben. Ob ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht, kann somit für
beide Begehren gemeinsam geprüft werden.
5.2
5.2.1
Zwar können sich Feststellungsverfügungen auch auf einen erst in der
Zukunft zu verwirklichenden Sachverhalt beziehen. Voraussetzung hierfür ist
allerdings, dass dieser bereits hinreichend bestimmt ist (oben, E. 2.2).
5.2.2
Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers bezieht sich auf alle
SAMW-Richtlinien. Es bestehen insgesamt 17 SAMW-Richtlinien, die ein sehr
breites Spektrum von möglichen medizinischen Konstellationen abdecken (vgl. oben
E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Feststellungsgesuch zwei
Arztberichte vom 1. Dezember 2022 und vom 21. Februar 2023
eingereicht. Der bereits 85-jährige Beschwerdeführer leidet unter diversen
gesundheitlichen Schwierigkeiten (vgl. auch oben, Sachverhalt I.A). Eine
zukünftige Behandlung wurde bisher lediglich in Form einer Dialyse infolge
verschlechterter Nierenfunktion skizziert. Die mit Feststellungsbegehren Ziff. 1.a
verlangte Bestätigung der Gültigkeit bzw. Massgeblichkeit der Abwahlerklärung
des Beschwerdeführers bezieht sich indes explizit auf beliebige Ärzte, die den
Beschwerdeführer zukünftig im Kanton Zürich behandeln. In seiner Beschwerde
hält der Beschwerdeführer wie schon in seinem Feststellungsgesuch und seinem
Rekurs fest, dass sich auch sein Feststellungsbegehren Ziff. 1.b nicht nur
auf die ihn derzeit behandelnden Ärzte, sondern auf alle ihn derzeit, aber auch
in Zukunft behandelnden Medizinalpersonen bezieht sowie auf alle von Art. 18
StaO FMH erfassten SAMW-Richtlinien. Er führt aus, er könne nicht konkreter
sein, da er heute noch nicht wisse, ob er morgen eine intensivmedizinische oder
palliative Pflege brauche oder ob eine Reanimationsentscheidung gefällt werden
müsse. Dies ist zwar verständlich, führt aber dazu, dass der zukünftige
Sachverhalt zu unbestimmt ist, um Gegenstand einer Feststellungsverfügung zu
sein. Unbekannt sind nicht nur die zukünftig behandelnden Ärzte, sondern
insbesondere die Art der bevorstehenden Behandlung, die sich dabei stellenden
Fragen und die Einschlägigkeit der SAMW-Richtlinien. Mit anderen Worten ist
eine unbestimmte Vielzahl möglicher Sachverhalte und Fragestellungen denkbar.
In Bezug auf das Feststellungsbegehren Ziff. 1.a kommt hinzu, dass
auslegungsbedürftig ist, welche der SAMW-Richtlinien ethische Forderungen
und/oder Postulate enthalten und deshalb – so die Abwahlerklärung des
Beschwerdeführers – von seinen Behandlern nicht beachtet werden sollen dürfen.
5.2.3
Im Ergebnis zielt das Feststellungsbegehren auf die Beantwortung der
abstrakten Rechtsfrage, ob die SAMW-Richtlinien vom Patienten abgewählt werden
können und die jeweils behandelnden Ärzte sie diesfalls aus
aufsichtsrechtlicher Perspektive generell nicht anwenden dürfen. Die
autoritative Feststellung einer abstrakten Rechtslage, wie sie sich aus einem
Rechtssatz für eine unbestimmte Anzahl Personen und Sachverhalte ergibt, ist
kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens (oben., E. 2.2;
BGr, 24. August 2018, 2C_608/2017, E. 5.3). Es fehlt daher an einem
rechtsgenügenden Feststellungsgegenstand, welcher nur ein konkretes und
individuelles Rechtsverhältnis sein kann.
5.2.4
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, was sich insbesondere mit Blick auf dessen Urteil im Verfahren
2C_608/2017 vom 24. August 2018 bestätigt. Unter anderem ersuchte hier ein
Arzt den damals für die Berufsaufsicht zuständigen kantonsärztlichen Dienst des
Kantons Zürich darum, festzustellen, dass die Rezeptierung einer letalen Dosis Natrium-Pentobarbital
(NaP) des Gesuchstellers an einen urteilsfähigen Gesunden unter den Aspekten
des Gesundheits-, Heilmittel- und Betäubungsmittelrechts zulässig sei, sowie
dass die SAMW-Richtlinien einer solchen Rezeptierung nicht entgegenstünden
(dortige E. C). Obschon es also um einen konkreteren zukünftigen
Sachverhalt im Zusammenhang mit den SAMW-Richtlinien als vorliegend ging,
befand das Bundesgericht, es fehle am Erfordernis des konkreten und
individuellen Rechtsverhältnisses, da in allgemeiner Weise und ohne
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt werden
solle, dass der Beschwerdeführer an gesunde urteilsfähige Menschen NaP
verschreiben dürfe. Folglich habe die Vorinstanz (das hiesige Gericht: VGr,
24.
Mai 2017, VB.2016.00657) ohne Bundesrecht zu verletzen zum
Schluss kommen dürfen, die vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellungen
könnten nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein (dortige E. 5.4).
5.2.5
Liegt kein gültiger Feststellungsgegenstand vor, kann zum Vornherein kein
Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungsverfügung bestehen (vgl. BGr,
24.
August 2018, 2C_608/2017, E. 5.3). Offenbleiben kann daher
vorliegend, ob der Beschwerdeführer als Patient genügend betroffen ist von
einer allfälligen aufsichtsrechtlichen Massnahme gegen seine behandelnden Ärzte
oder ob es ihm mit der Beschwerdegegnerin (oben, E. 3.4) infolge lediglich
mittelbaren Betroffenseins auch an einem praktischen Interesse bezüglich des
Rechtsbegehrens Ziff. 1.b mangelt. Möglicherweise einer Klärung nicht
zugänglich, einer solchen jedenfalls nach dem Gesagten nicht bedürftig, ist
sodann die Frage, ob und inwiefern FMH-Mitglieder durch die anbegehrten
Feststellungen überhaupt vor vereinsrechtlichen Sanktionen durch den FMH
geschützt wären.
Demzufolge hat die Vorinstanz das Nichteintreten des
Beschwerdegegners auf das Feststellungsgesuch zu Recht geschützt. Dies führt
zur Abweisung der gegen die Verfügung vom 8. November 2023 erhobene
Beschwerde.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer beantragt, auf die
Kostenerhebung sei im Falle einer Abweisung der Beschwerde aus
Billigkeitsüberlegungen zu verzichten, da es sich angesichts des erheblichen
Klärungsbedarfs im Gesundheitswesen um einen Pilotprozess handle. Dem kann
nicht gefolgt werden, nachdem die anbegehrte Feststellung der Rechtslage sich
auf einen derart unbestimmten Sachverhalt bezog, dass der Beschwerdeführer mit
einem Nichteintreten der Erstinstanz, mit abweisenden Entscheiden der
Rechtsmittelinstanzen und somit eben gerade mit dem Ausbleiben der erhofften
Klärung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen musste.
6.2
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich;
c) das Eidgenössische Departement des
Innern (EDI).