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Entscheid

VB.2023.00739

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00739

28. Dezember 2023Deutsch8 min

(URT.2023.25053)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00739

Verfügung

des Einzelrichters

vom 28. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bausektion

der Stadt Zürich,

2. Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung (Sistierung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Gestützt

auf die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Februar

2023 erteilte die Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich A mit Bauentscheid

727/23 vom 22. März 2023 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für

den bereits erstellten Anbau an der Nordwestfassade des Wochenendhauses

Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der Freihaltezone und

für den Sitzplatz aus Natursteinen an der Südwestfassade des Wochenendhauses

unter Bedingungen und Auflagen. Die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für

den bereits erstellten, freistehenden Unterstand östlich des Wochenendhauses

verweigerte die Bausektion demgegenüber; vielmehr ordnete sie den Rückbau des

Unterstands innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids an.

Erwägungen

II.

A. Mit Rekurs vom 20. April 2023

beantragte A, vertreten durch lic. iur. B, dem Baurekursgericht,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bausektion und der

Baudirektion sei die Verweigerung der Bewilligung des Unterstands aufzuheben

und die "zuständige Bewilligungsbehörde anzuweisen, den Unterstand im

nachträglichen Baubewilligungsverfahren an denjenigen Bauvorschriften zu

messen, die im Zeitpunkt der Errichtung galten". Eventualiter sei der

Wiederherstellungsbefehl aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um

Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid über die von ihm

eingereichten Wiedererwägungsgesuche. Das Baurekursgericht entsprach diesem

Begehren und sistierte das Rekursverfahren mit Präsidialverfügung vom

25.

April 2023.

B. Nachdem die Bausektion und die

Baudirektion beschlossen hatten, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht

einzutreten, lud das Baurekursgericht die Parteien mit Präsidialverfügung vom

30.

Oktober 2023 ein, über die seit Beginn der Sistierung "erfolgten

Vorgänge" Bericht zu erstatten und unter Nennung von Gründen mitzuteilen,

ob an der weiteren Sistierung des Verfahrens ein Interesse bestehe. Während A

um weitere Sistierung ersuchte, beantragten die Baudirektion und die Bausektion

die Aufhebung derselben. Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023

ordnete das Baurekursgericht die Fortsetzung des Rekursverfahrens an und

eröffnete den Schriftenwechsel. Die Beschwerdefrist verkürzte es auf zehn Tage.

III.

Daraufhin gelangte A –

nicht vertreten – mit Beschwerde vom 13. Dezember 2023 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Präsidialverfügung des

Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2023 sei aufzuheben und das

Rekursverfahren sistiert zu halten. Mit Präsidialverfügung vom

14.

Dezember 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten des

Baurekursgerichts bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da sich diese – wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig im Sinn

von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 58 VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer begründete seinen

Antrag auf Aufrechterhaltung der Verfahrenssistierung damit, dass im Parlament

zurzeit eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes diskutiert werde. Ziel der

Revision sei es, die Unterscheidung zwischen Bau- und Nichtbauzone zu ändern.

Die einfache Besitzstandsgarantie würde dann für alle Zonen auf 30 Jahre

ausgeweitet. Der vorliegend umstrittene Unterstand sei siedlungsnah, bestehe

seit mindestens 1975 und sei nicht störend. Die Abweichung vom geltenden Gesetz

sei minimal. Der Unterstand sei für weitere fünf Jahre als Provisorium zu

erlauben.

2.2

Das Baurekursgericht erwog,

Streitgegenstand sei die Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für

einen bestehenden Unterstand ausserhalb der Bauzone bzw. dessen Rückbau.

Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sei die Rekursgegnerschaft an

der beförderlichen Erledigung des Rekursverfahrens interessiert. Der

Beschwerdeführer bringe demgegenüber nichts Stichhaltiges vor, was für eine

weitere Sistierung sprechen würde. Ob die Revision des Raumplanungsgesetzes

tatsächlich einst in Kraft treten werde, sei heute ungewiss. Ohnehin sei

fraglich, ob das allenfalls dereinst in Kraft tretende Recht vorliegend

überhaupt Anwendung finde. Ein Abwarten sei jedenfalls nicht angezeigt. Die

weiteren vom Beschwerdeführer erwähnten Umstände würden Themen des materiellen

Rechts beschlagen. Die Frage, ob und inwiefern die Baute den einschlägigen

Vorschriften entspreche, werde Gegenstand des Endentscheids sein und habe

keinen Einfluss auf den Entscheid über die Sistierung. Unter diesen Umständen

rechtfertige sich eine weitere Sistierung des Rekursverfahrens nicht.

Entsprechend sei die Fortsetzung des Verfahrens anzuordnen und das

Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen.

2.3

Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2023

macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen dasselbe geltend wie schon vor

Baurekursgericht. Die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes sei "unter

Dispositiv

Dach und Fach" und werde demnächst in Kraft gesetzt. Es wäre "absolut

voreilig und zutiefst unverständlich, einen Entscheid zu forcieren, der schon

bald nicht mehr dem geltenden Recht" entspräche.

3.

3.1

3.1.1

Bei der angefochtenen

Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 handelt es sich um einen

selbständig eröffneten Zwischenentscheid (BGE 137 III 522 E. 1.2;

Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31). Dessen Anfechtbarkeit richtet

sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Mithin lässt sich gegen die

Präsidialverfügung nur Beschwerde führen, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG). Ein solcher muss ein gewisses Gewicht aufweisen und

rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren

günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem anschliessenden

Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (statt

vieler VGr, 25. August 2022, VB.2022.00259, E. 3.1; Felix Uhlmann in:

Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93

N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils

rechtlicher Natur genügt, dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die

Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).

Bei Zwischenentscheiden über die Verweigerung der Sistierung wird in der Regel

ein nicht wiedergutzumachender Nachteil verneint (BGE 137 III 522 E. 1.5;

Uhlmann, Art. 93 N. 13).

3.1.2

Die in Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG genannte Alternative der Anfechtbarkeit kommt vorliegend nicht

in Betracht: Es ist offensichtlich, dass ein gegenteiliger Entscheid (die

Sistierung des Verfahrens) das Verfahren nicht beenden würde.

3.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend

und es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern er aufgrund der

Aufhebung der Sistierung bzw. der Fortsetzung des Rekursverfahrens einen

Nachteil erlitte, der sich nicht mittels eines für ihn günstigen Endentscheids

beseitigen liesse. Eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung

rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des

neuen Rechts (im Sinn einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis

zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne gesetzliche Grundlage im alten Recht,

ist nur dann zulässig, wenn sie von sehr geringer Dauer ist. Sie dürfte auch

kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (VGr,

14. März 2019, VB.2018.00177, E. 3.2.2; Martin Bertschi/Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 42). Wie das

Baurekursgericht zu Recht erwog, ist zurzeit noch unsicher ob bzw. wann das

revidierte Raumplanungsgesetz in Kraft treten wird; die Referendumsfrist läuft erst

am 15. Februar 2024 ab (BBl 2023 2488) und hernach wird der

Bundesrat noch über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zu bestimmen

haben. Von einer sehr geringen Dauer, welche eine negative Vorwirkung des neuen Rechts rechtfertigen könnte, kann

damit gegenwärtig nicht gesprochen werden. Dabei ist dem Baurekursgericht auch

insofern zuzustimmen, dass ohnehin fraglich ist, ob das neue Recht in diesem

Fall überhaupt Anwendung finden würde. Entsprechende Überlegungen werden

allenfalls anlässlich der materiellen Beurteilung des Rekurses anzustellen

sein.

4.

Nach dem Gesagten ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und

stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich ihrerseits um

einen Zwischenentscheid, welcher sich nur unter den Voraussetzungen des

Art. 93 Abs. 1 BGG (oben E. 3.1) an das Bundesgericht

weiterziehen lässt.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).